{"id":"bgbl1-1965-42-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=16","order":6,"title":"Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":16,"num_pages":7,"content":["920                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet\nder gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs\n(Wirtschaftssicherstell ungsgesetz)\nVom 24. August 1965\nSammlung des Bundesrecht.s, Bundesgesetzbl. III 7050-1   1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      8. die Weiterleitung von Waren der gewerblichen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    Wirtschaft in Rohrleitungen,\n9. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen\nErster Abschnitt\nWirtschaft,\nSicherstellung für Verteidigungszwecke\n10. die vorübergehende Verwaltung von Betrieben\n§ 1                                     der gewerblichen Wirtschaft.\nMaßnahmen der Sicherstellung                          Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des\nSatzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse,\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe-                  Kaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit\nsondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölke-                   einem Gehalt an Kaffee oder Koffein.\nrung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung\nmit Gütern und Leistungen sicherzustellen, können                      (2) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen wer-                   sondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölke-\nden über                                                            rung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung\nmit Geld und Kredit sicherzustellen, können durch\n1. die Gewinnung und I-Ierstellung von Waren der                  Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über\ngewerblichen Wirtschaft,\n1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften\n2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Ver-\ndurch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit\npackung, die Kennzeichnung, die Zuteilung, die                    an den Wertpapierbörsen,\nLieferung, den Bezug und die Verwendung\n2. die Schließung von Kreditinstituten und Wert-\na) von Waren der gewerblichen Wirtschaft und                      papierbörsen.\nb) von Erzeugnissen der Ernährungs- und Land-\nwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung\n§2\nvon Waren der gewerblichen Wirtschaft die-\nnen oder zu diesem Zweck von den nach dem                   Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung\nGesetz über die Sicherstellung der Versor-                   (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-\ngung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und                 lassen werden,\nLandwirtschaft sowie der Forst- und Holz-\n1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben\nwirtschaft zuständigen Behörden freigegeben\nworden sind,                                                  oder zu verhindern, und\n3. die Verarbeitung und die gewerbliche Verwen-                   2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen\ndung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirt-                    nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-\nschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher                  mäßigen Mitteln erreicht werden kann.\nErzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder                      (2) Im Rahmen der Vorbereitung auf einen Ver-\ngewerblichen Verwendung,                                      teidigungsf all dürfen Rechtsverordnungen nach § 1\n4. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe,               ferner nur erlassen werden, soweit sie\ndie Verbringung und die Verwendung von Pro-                   1. Vorschriften über die Herstellung, die Zuteilung,\nduktionsmitteln der gewerblichen \\!\\f irtschaft,                  die Lieferung oder den Bezug einzelner Waren\n5. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwand-                      der gewerblichen Wirtschaft oder über Werk-\nlung, die Umspannung, die Zuteilung, die Ab-                      leistungen von Unternehmen der gewerblichen\ngabe, den Bezug und die Verwendung von elek-                      Wirtschaft zum Zwecke der Instandsetzung zum\ntrischer Energie,                                                 Gegenstand haben und\n6. Werkleistungen von Unternehmen der gewerb-                     2. die bevorzugte Bedarfsdeckung öffentlicher Auf-\nlichen Wirtschaft zu Instandsetzun9en aller Art                   traggeber zur Herstellung der Verteidigungs-\nsowie zur Instandhaltung, Herstellung und Ver-                    bereitschaft bezwecken.\nänderung von Bauwerken,                                          (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das uner-\n7. Werkleistungen von Unternehmen der gewerb-                     läßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so\nlichen Wirtscbaft zur Instandhaltunq, Herstel-                zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen\nlung und Veri.indcrung von technischen Anlagen,               Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und\ndie Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft mög-\n1) Andert Bundesgesetzbl. III 453-11 und 700-1                      lichst wenig beeinträchtigt wird.","Nr. 42  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. August 1965                        921\n§ 3                             (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 er-\nBuchführungs- und Meldepflichten            läßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn\nDurch Rechtsverordnungen können zu den in § 1       1. der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt\ngenannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflich-          ist (Artikel 59 a des Grundgesetzes),\nten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über die  2. eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten\nnach § 1 Vorschriften erlassen werden können, so-          gegen die Bundesrepublik eröffnet hat oder\nwie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrie-   3. die Bundesregierung festgestellt hat, daß dies zur\nben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden.          beschleunigten Herstellung der Verteidigungs-\nbereitschaft der Bundesrepublik notwendig ist;\n§ 4                              die Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-\nVorratshaltung                         heben, wenn die Voraussetzungen hierfür ent-\nfallen oder wenn der Bundestag und der Bundes-\n(1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe          rat dies verlangen.\nder gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die\nLagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 be-         (3) Die Bundesregierung und der Bundesminister\nzeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden,     für Wirtschaft können die ihnen nach den Absät-\nsoweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende    zen 1 und 2 zustehende Befugnis zum Erlaß von\nVersorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen.      Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne\n§ 2 Abs. 3 ist anzuwenden.                            Zustimmung des Bundesrates\n1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann\nvorgesehen werden, daß den Betroffenen für die        2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermäch-\nKosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder          tigung zur Weiterübertragung der Befugnis,\nsonstige Gewährleistungen bis zu einer im jähr-       übertragen.\nlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie\n§ 6\nim Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu\nden Kosten der Lagerhaltung und -wälzung und zur      Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen\nZinsverbilligung gewährt werden, soweit dies er-\n(1) Rechtsverordnungen       der  Bundesregierung\nforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der\noder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 1\nBetroffenen auszuschließen.\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,\n(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,      wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate be-\ndie auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden        fristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer\nRechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bun-       ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an\n(2) Nach Eintritt einer der Voraussetzungen des\nStelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 2 durch\n§ 5 Abs. 2 bedürfen Rechtsverordnungen nach den\nRechtsverordnung zulassen, daß sie statt mit dem\nsich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer-     §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.\ngesetzes ergebend~n Wert von dem Steuerpflichti-\ngen mit einem Wert angesetzt werden können, der                                   § 7-\nbis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs-                  Geltungsdauer der Rechtsverordnungen\noder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Bör-\n(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3\nsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nBilanzstichtags liegt. Voraussetzung für den Ab-      und 4, die bei Eintritt einer der Voraussetzungen\nschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Gel-     des § 5 Abs. 2 in Kraft sind, gelten unbefristet wei-\nter.\ntungsbereich des Grundgesetzes befinden und für\nihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften         (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3\noder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine      und 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder eine        die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.\nöffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das   Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des\nPreisrisiko übernommen hat.                           Bundesministers für Wirtschaft sind ferner aufzu-\nheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlan-\n(4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3 ein\ngen.\nBewertungsubschlag vorgenommen worden ist, sind\nbei der Feststellung des Einheitswerts des gewerb-        (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für ge-\nlichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-     werbliche Wirtschaft, der Landesregierungen oder\nrung maßgebenden Wert, vermindert um den nach         der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund\nAbsatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-        einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 erlassen\nzusetzen.                                             werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverord-\n§ 5                         nung außer Kraft.\nRechtsverordnungen\n§ 8\n(1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4 er-\nHißt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann\nAusführung des Gesetzes\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu-           (1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4 wer-\nstimmung d_es Bundesrates auf den Bundesminister      den von den Ländern einschließlich der Gemeinden\nfür Wirtschaft übertragen.                            und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes","922                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vor-                                     § 10\nsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausge-\nMitwirkung von Vereinigungen\nführt werden, soweit dies für Zwecke des § 1 erfor-\nderlich ist.                                                 (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4\nkann bestimmt werden, daß\n(2) Die Landesregierungen können bestimmen,\ndaß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses         1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper-\nGesetzes                                                     schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\na) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder                die Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahr-\nteilweise von kreisangehörigen Gemeinden,               nehmen, bei der Ausführung der Rechtsverord-\nnungen beratend mitwirken, soweit Interessen\nb) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Auf-\nder gewerblichen Wirtschaft betroffen sind,\ngaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder\nGemeindeverbänden                                   2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz\nwahrgenommen werden.                                          oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten\ndes öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerb-\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 19        lichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird.\nbis 21 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vor-          Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden              Rechts unterstehen insoweit qen Weisungen der\noder Gemeindeverbände Maßnahmen für Zwecke                    in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.\ndes § 1 ergriffen werden sollen.\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der\n(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-     Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für\nses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach          Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes\nden Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließ-         oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-\nlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im               verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge-\nAuftrage des Bundes ausgeführt werden, übt der            nannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.\nBundesminister für Wirtschaft die Befugnisse der          Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen\nBundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes         der zuständigen Behörden, die Verbände und Zu-\naus. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese        sammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.\nBefugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Ar-\ntikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesober-           (3) Personen, dieAufgaben nach den Absätzen 1 oder\nbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvor-           2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Verordnung\nschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grund-        gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-\ngesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-           teter Personen in der Fassung der Bekanntmachung\ndesrates, wenn eine der Voraussetzungen des § 5           vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu ver-\nAbs. 2 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften          pflichten.\ndie Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen,                                    § 11\ndie ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wor-\nden sind.                                                                Vorbereitung des Vollzugs\nDer Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-\n(5) In Ländern, in denen in den GeT\"leinden u11d\nmeindeverbände haben die personellen, organisa-\nGemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten\ntorischen und materiellen Voraussetzungen zur\nein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen\nDurchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für\nStelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\ndie in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.\noder des Gemeindeverbandes.\n(6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4                                § 12\nkann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Ver-                        Rechtsmittelbeschränkung\nordnungen geregelt und dabei bestimmt werden,\ndaß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Ver-              In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das\nordnungen besondere Stellen einzurichten sind.            einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, der auf\nGrund dieses Gesetzes für Zwecke des § 1 oder auf\nGrund einer auf den§§ 1, 3 oder 4 beruhenden Rechts-\n§ 9                            verordnung erlassen worden ist, sind die Berufung\ngegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine an-\nVerfügungen                         dere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aus-\ngeschlossen.\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung\noder des Bundesministers für Wirtschaft können                                      § 13\nvorsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu\nihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich                                     Kosten\nder zu erforschende Sachverhalt oder die Auswir-             (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,\nkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr            die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-\nals ein Land erstrecken und der Zweck der Rechts-        den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses\nverordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-\nAbs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der         meinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisun-\nLandesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht     gen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke\nwerden kann.                                             des § 1 vorgeschrieben werden; persönliche und","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                         923\nsächliche Verwaltungskosten werden nicht über-           Sollen Rechtsverordnungen nach § 14 länger als ein\nnommen. Die Kosten einer Enteignung zugunsten            Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des\neines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeinde-        Bundestages.\nverbandes sind vom Bund nicht zu erstatten.                 (3) § 7 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom\nBund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des                                      § 16\nBundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden                     Ausführung der Rechtsverordnungen\nEinnahmen sind an den Bund abzuführen.\n(1) Rechtsverordnungen nach § 14 werden von\n(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-      den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.\nden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-           Sie können vorsehen, daß sie vom Bundesamt für\nden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-       gewerbliche Wirtschaft ausgeführt werden, soweit\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die            eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist.\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-            (2) Soweit nach Absatz 1 Rechtsverordnungen\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-       von den Ländern als eigene Angelegenheit ausge-\ndigen obersten Landesbehörden übertragen und              führt werden, kann der Bundesminister für Wirt-\nzulassen, daß auf die für Rechp.ung des Bundes zu         schaft mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-           Verwaltungsvorschriften erlassen.\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-\n(3) Ist eine der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Vor-\nschriften über die Kassen- und Buchführung der zu-\naussetzungen eingetreten, so gilt § 8 Abs. 1 Satz 1\nständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-\nauch für Rechtsverordnungen nach § 14, soweit diese\nwendet werden.\nauch Zwecken des § 1 dienen.\n§ 17\nZweiter Abschnitt\nVerfügungen und Einzelweisungen .\nSicherstellung in einer Versorgungskrise\n(1) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung\n§ 14                          oder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 14\nkönnen vorsehen, daß der Bundesminister für Wirt-\nVoraussetzungen und Maßnahmen der Sicher-           schaft zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt,\nstcihrn.g in einer Versorgungskrise            wenn sich die Auswirkungen der zu regelnden An-\n(1) Rechtsverordnungen                                gelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und\nder Zweck der Rechtsverordnungen mittels einer\n1. nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8,\nEinzelweisung nach Absatz 2 nicht oder nicht recht-\n2. über die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und       zeitig erreicht werden kann.\ndie Verwendung von Waren der gewerblichen\nWirtschaft: und Erzeugnissen der Ernährungs- und        (2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung\nLandwirtschaft: nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2         von Rechtsverordnungen nach § 14 in besonderen\nFällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit\nkönnen außer für Zwecke des § 1 auch erlassen\ndies zum einheitlichen und planmäßigen Vollzug\nwerden, um eine ausreichende Versorgung mit le-\nder Rechtsverordnungen geboten ist.\nbensnotwendigen Gütern und Leistungen sicherzu-\nstellen, soweit die Deckung des Bedarfs an solchen\nGütern oder Leistungen in wesentlichen Teilen des                                    § 18\nBundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und diese                                    Kosten\nGefährdung durch marktgerechte Maßnahmen, ins-\nDie Kosten der für Zwecke des § 14 erforderlichen\nbesondere durch Einfuhren, nicht, nicht rechtzeitig\nMaßnahmen fallen dem Träger der Aufgabe (§ 16\noder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben\noder abgewendet werden kann.                              Abs. 1) zur Last.\n(2) § 2 Abs. 3 ist anzuwenden.\nDritter Abschnitt\n§ 15                                         Gemeinsame Vorschriften\nRechtsverordnungen\n§ 19\n(1) Rechtsverordnungen nach § 14 erläßt die Bun-\ndesregierung. Die Bundesregierung kann diese Be-                                  Auskünfte\nfugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                (1) Zur    Durchführung der Rechtsverordnungen\ndes Bundesrates auf den Bundesminister für Wirt-          auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen\nschaft übertragen. § 5 Abs. 3 ist entsprechend an-        und juristischen Personen und nicht:rechtsfähigen\nzuwenden.                                                 Personenvereinigungen den zuständigen Behörden\n(2) Rechtsverordnungen       der    Bundesregierung   auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-\noder des Bundesministers für Wirtschaft nach § 14         teilen.\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,               (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nwenn ihre Geltung auf längstens zwei Monate be-           a) für die Wirtschaftsbehörden des Bundes und\nfristet wird. Eine VerlängE~rung der Geltungsdauer            der Länder zur Vorbereitung der auf Grund der\nist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.                §§ 1, 3 und 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen,","924                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) für den Bundesminister für Wirtschaft zur Vor-                                   § 21\nbereitung der auf Grund des § 14 zu erlassenden                           Härteausgleich\nRechtsverordnungen. Der Bundesminister für\nWirtschaft kann diese Befugnis durch Rechtsver-         (1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-        Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nrates bedarf, auf das Bundesamt für gewerbliche     Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-\nWirtschaft übertragen.                               nachteil zugefügt, der nicht nach § 20 abzugelten ist,\nist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn\n(3) Die von den zuständigen Behörden mit der         und soweit dies zur Abwendung oder zum Aus-\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen          gleich unbilliger Härten geboten erscheint.\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des\nAuskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen            (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Trä-\nund Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu ent-           ger der Aufgabe verpflichtet.\nnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des             (3) § 20 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAuskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-                                  § 22\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-                               Zustellungen\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung          Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-        gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.        in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-\nordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kennt-\nS. 17) mit folgender Maßgabe:\nnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteue-\nrungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren ver-        1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-\nwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188         lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-\nAbs.1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über            tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die\nBeistands- und Anzeigepflichten gegenüber den                Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-\nFinanzämtern gelten insoweit nicht.                          liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung\noder - auch wenn die Voraussetzungen für eine\nöffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-\n§ 20\nzustellunggesetzes nicht vorliegen - durch öf-\nEntsmädigung                           fentliche Bekanntmachung in der Presse, im\n(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-             Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen\nsetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen              und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen\nRechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Ent-          gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe\nschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung             folgenden Tage als bewirkt.\nbemißt sich nach dem für eine vergleichbare Lei-         2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-\nstung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt          schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch\nes an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein             Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-\nübliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschä-        gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-\ndigung unter gerechter Abwägung der Interessen               tümer oder Besitzer zu übermitteln.\nder Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige                                 § 23\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes     Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen\nerlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund\nWer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-\ndieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz er-\nschrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 4 oder 14 erlas-\nlassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung\nsenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund\nals Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstig-\neiner solchen Rechtsverordnung ergangene voll-\nter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger\nziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwider-\nder Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von\nhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes\ndemjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist,\n1954, soweit die Rechtsverordnung für einen be-\nnicht erlangt werden, haftet der Träger der Auf-\nstimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.\ngabe; soweit dieser den Entschädigungsberechtigten\nbefriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begün-\nstigten auf den Träger der Aufgabe über. Der Uber-                                  § 24\ngang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungs-                     Verletzung der Auskunftspflicht\nberechtigten geltend gemacht werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und\nfahrlässig entgegen § 19\ndie Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind\ndie §§ 34, 49 t>is 63 und 65 des Bundesleistungsgeset-   1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\nzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die             ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nStelle der Anforderungsbehörden die Behörden,            2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,\nwelche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1                 die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die\nangeordnet haben.                                            Entnahme von Proben verweigert.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                         925\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-              (2) Ist eine Zuwiderhandlung nach § 23 begangen\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu           worden, so beträgt die Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig          send Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntau-           nach den § § 24 oder 26 begangen worden, so ist die\nsend Deutsche Mark geahndet werden.                        Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemessen.\n§ 25                                                   § 28\nHandeln für einen anderen                            Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 23            (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nund 24 gelten auch für denjenigen, der als vertre-         Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\ntungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,          ner Eig·enschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nals Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz-         einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\nlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt           trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,\nauch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die              unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem\nVertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam             Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-\nist.                                                        fen bestraft.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung            Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ndes Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-            einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nmens eines anderen beauftragt oder von diesem               fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-          strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz            ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\noder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen               oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nRechtsverordnungen auferlegen.                              aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.\n§ 26                             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\nVerletzung der Aufsichtspflicht\n§ 29\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine                           Zuständige Verwaltungsbehörde\nnach den §§ 23 oder 24 mit Strafe oder Geldbuße\nbedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber                   (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\noder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nVertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des· zur         1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach\ngesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer                   § 19 Abs. 1 bis 3,\njuristischen Person oder einen vertretungsberech-                a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen\ntigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-                  worden sind, der Bundesminister für Wirt-\nschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie                   schaft,\nvorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht ver-           b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen\nletzt haben und der Verstoß hierauf beruht.                         worden sind, die zuständige oberste Landes-\n(2) Die Geldbuße beträgt                                         behörde oder die von der Landesregierung\n1. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 23 bei                    bestimmte Stelle;\nvorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu        2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den§§ 1,3,\nzwanzigtausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger               4 oder 14 erlassene Rechtsverordnung oder gegen\nAuJsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend                eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nDeutsche Mark,                                               ergangene Verfügung,\n2. im Falle einer Zuwiderhandlung gegen § 24 bei                 a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-\nvorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu                 ständig sind, der Bundesminister für Wirt-\nzehntausend Deutsche Mark bei fahrlässiger Auf-                 schaft oder die in der Rechtsverordnung be-\nsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deut-                stimmte Behörde,\nsche Mark.                                                   b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-\nständig sind, die zuständige oberste Landes-\n§ 27\nbehörde oder die in der Rechtsverordnung\nGeldbuße gegen juristische Personen                        bestimmte Behörde.\nund Personenhandelsgesellschaften                   (2) Die nach Absatz 1 zuständige Verwaltungs-\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-           behörde entscheidet auch über die Abänderung und\nlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-           Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht\nschen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-           nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).\nnach den §§ 23, 24 oder 26 mit Strafe oder Geldbuße\n§ 30\nbedrohte Handlung, so kann auch gegen die juri-\nstische Person oder die Personenhandelsgesellschaft                     Änderung vm;i Rechtsvorschriften\neine Geldbuße festgesetzt werden.                              (1) § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren Verein-\nt achung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-\n2) Bundcsgesetzbl. III 453-11                               gesetz 1954) 2 ) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I","926                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nS. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                                     § 31\nderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom                             Einschränkung der Grundrechte\n21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), erhält\nfolgende Fassung:                                                Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach\n„6. § 23 des Gesetzes über die Sicherstellung von\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nLeistungen auf dem Gebiet der gewerblichen\nWirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920), ''.                               § 32\n(2) Artikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung\nder Bundesstelle für den Warenverkehr der ge-\nBerlin-Klausel\nwerblichen Wirtschaft und die Errichtung eines                   Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 1 und der\nBundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz                 sonstigen den Verteidigungszwecken dienenden\nüber das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) 3 )             Vorschriften nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Drit-\nvom 9. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) er-             ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nhält folgende Fassung:                                         desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen nach § 14 gelten im Land Berlin nach\n„Artikel 10                       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit in die-\nDem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3              sen Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin nicht\ngenannten Aufgaben hinaus die Durchführung                  ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt\nvon Rechtsverordnungen, die auf Grund des Ge-               für Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3.\nsetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf\ndem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie\ndes Geld- und Kapitalverkehrs vom 24. August                                         § 33\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920) erlassen werden,                                Inkrafttreten\nsoweit die Durchführung durch das Bundesamt in\nden Rechtsverordnungen vorgesehen ist.\"                       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965 .\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n3) Bundcs9eselzbl. 111 700-1"]}