{"id":"bgbl1-1965-42-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=8","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":912,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["912                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Mutterschutzgesetzes\n1\nund der Reichsversicherungsordnung )\nVom 24. August 1965\nDer Bundestc1g hat mit Zuslimmung des Bundes-                             tigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Ar-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        beitsleistung ausdrücklich bereit er klären; die\nErklärung kann jederzeit widerrufen werden.\"\nArtikel 1                                   4. § 4 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mut-                                                     ,,§ 4\nter (Mutterschutzgesetz) 2) vom 24. Januar 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 69), zuletzt geändert durch das                                         Weitere Beschäftigungsverbote\nJugendarbeitsschutzgcsetz vom 9. August 1960 (Bun-                                (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit\ndesgesetzbl. I S. 665), wird wie folgt geändert und                           schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit\nergänzt:                                                                      Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie\n1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nschädlichen Einwirkungen von gesundheitsge-\nfährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub,\n,,§ 1 a                                   Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder\nGestaltung des Arbeitsplatzes                               Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus-\ngesetzt sind.\n(l) Wer eine werdende oder stillende Mut-\nter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der                            (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere\nUnterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich                          nicht beschäftigt werden\nder Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei                             a) mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten\nder Regelung der Beschäftigung die erforder-                                  von mehr als· 5 kg Gewicht oder gelegentlich\nlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum                                         Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne\nSchutze von Leben und Gesundheit der werden-                                  mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben,\nden oder stillenden Mutter zu treffen.                                        bewegt oder befördert werden. Sollen grö-\n(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter                                ßere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln\nmit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig                               von Hand gehoben, bewegt oder befördert\nwerden, so darf die körperliche Beanspru-\nstehen oder gehen muß, hat für sie eine Sitz-\ngelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzu-                                     chung der werdenden Mutter nicht größer\nstellen.                                                                      sein als bei Arbeiten nach Satz 1,\nb) nach Ablauf des fünften Monats der Schwan-\n(3) Wer eine werdende oder stillende Mut-\ngerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig\nter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie stän-                             stehen müssen, soweit diese Beschäftigung\ndig sitzen muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen\ntäglich vier Stunden überschreitet,\nUnterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.\nc) mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheb-\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                             lich strecken oder beugen oder bei denen sie\nordnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von                                   dauernd hocken oder sich gebückt halten\nGesundheitsaefährdungen der werdenden oder                                    müssen,\nsti 11 enden Mütter oder jhrer Kinder durch Rechts-\nd) mit der Bedienung von Geräten und Ma-\nverordnung den Arbeitgeber zu verpflichten,\nschinen aller Art mit hoher Fußbeanspru-\nLiegeräume für werdende oder stillende Mütter\nchung, insbesondere von solchen mit Fuß-\neinzurichten und sonstige Maßnahmen zur\nantrieb,\nDurchführung des in Absütz 1 enthaltenen Grund-\nsatzes zu treffen.                                                       e) mit dem Schälen von Holz,\nf) mit Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen\n(5) Unabhängig von den auf Grund des Ab-\nim Sinne der Vorschriften über Ausdehnung\nsatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Auf-\nder Unfallversicherung auf Berufskrankheiten\nsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche\nentstehen können, sofern werdende Mütter\nVorkehrungen und Maßnahmen zur Durchfüh-\ninfolge ihrer Schwangerschaft bei diesen Ar-\nrung des Absatzes 1 zu treffen sind.\"\nbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer\n2. § 2 wird gestrichen.                                                          Berufserkrankung ausgesetzt sind,\n3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                      g) nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-\ngerschaft auf Beförderungsmitteln,\n,,(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten\nsechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäf-                          h) mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfall-\ngefahren, insbesondere der Gefahr auszu-\n1) Andcrt Bundes9esclzbl. III 8052-1, ß20-l; Jwbt. ctuf 8052-1-1\ngleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausge-\n2) Bundesqcsetzbl. III 8052-1                                                      setzt sind.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                        913\n(3) Die Beschäftigung von werdenden Müt-                  nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften\ntern mit                                                      des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gel-\n1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei                  ten entsprechend.\"\ndenen durch ein gesteigertes Arbeitstempo\n7. In § 7\nein höheres Entgelt erzielt werden kann,\na) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:\n2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-\ntempo                                                   „Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die\nzum Stillen erforderliche Zeit, mindestens\nist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Aus-\naber zweimal täglich eine halbe Stunde oder\nnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit\neinmal täglich eine Stunde freizugeben.\";\nund das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung\nder Gesundheit von Mutter oder Kind nicht be-             b) wird Absatz 1 Satz 2 gestrichen;\nfürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die            c) werden in Absatz 3 die Worte „Das Ge-\nBeschäftigung für alle werdenden Mütter eines                 werbeaufsichtsamt\" durch die Worte „Die\nBetriebes oder einer Betriebsabteilung bewilli-               Aufsichtsbehörde\" und das Wort „es\" durch\ngen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2                    das Wort „sie\" ersetzt;\nfür alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung\nbeschäftigten Frauen gegeben sind.                        d) werden in Absatz 4 Satz            die Worte\n„0,40 DM\" durch die Worte „0,75 Deutsche\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-             Mark\" ersetzt.\nordnung wird ermächtigt, zur Vermeidung von\nGesundheitsgefährdungen der werdenden oder             8. In § 8\nstillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechts-          a) werden in Absatz 2 Buchstabe a die vVorte\nverordnung                                                    „über 9½ Stunden täglich und 108 Stunden\na) Arbeiten zu bestimmen, die unter die Be-                   in der Doppelwoche\" durch die Worte „über\nschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2                  9 Stunden täglich oder 102 Stunden in der\nfallen,                                                  Doppelwoche\" ersetzt;\nb) weitere Beschäftigungsverbote für werdende             b) wird in Absatz 2 Buchstaben b und c das\nund stillende Mütter vor und nach der Ent-               Wort „und\" hinter dem Wort „täglich\" durch\nbindung zu erlassen.                                     das Wort „oder\" ersetzt;\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen          c) wird in Absatz 2 Buchstabe c die Zahl „96\"\nbestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäfti-                durch die Zahl „90\" ersetzt;\ngungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer               d) werden in Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 die\nvom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                  Worte „Das Gewerbeaufsichtsamt\" durch die\nnung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung                     Worte „Die Aufsichtsbehörde\" und in Ab-\nfällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung             satz 5 Satz 2 letzter Halbsatz das Wort „es\"\nmit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.\"                   durch das Wort „sie\" ersetzt.\n5. In§ 5\n9. § 9 erhält folgende Uberschrift:\na) wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 das\nWort „Niederkunft\" durch das Wort „Ent-                                      ,,§ 9\nbindung\" ersetzt;                                                     Kündigungsverbot\".\nb) wird Absatz 1 Satz 3 durch folgende Sätze 3        10. In§ 9\nund 4 ersetzt:\n„Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde            a) wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 das\nunverzüglich von der Mitteilung der werden-              Wort „Niederkunft\" durch das Wort „Ent-\nden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die               bindung\" ersetzt;\nMitteilung der werdenden Mutter Dritten              b) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „inner-\nnicht unbefugt bekanntgeben.\"                            halb einer Woche\" durch die Worte „inner-\nhalb zweier Wochen\" ersetzt;\n6. In § 6\nc) erhält Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 folgende\na) wird in der Uberschrift und in Absatz 2 das\nFassung:\nWort „Niederkunft\" durch das Wort „Entbin-\ndung\" ersetzt;                                           „Die Vorschrift des Satzes 1 gilt nicht für\nFrauen, die von demselben Arbeitgeber im\nb) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                          Familienhaushalt mit hauswirtschaftlichen,\n,, (1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf              erzieherischen oder pflegerischen Arbeiten\nvon acht Wochen nach der Entbindung nicht                in einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch\nbeschäftigt werden. Für Mütter nach Früh-                nehmenden Weise beschäftigt werden, nach\nund Mehrlingsgeburten verlängert sich diese              Ablauf des fünften Monats der Schwanger-\nFrist auf zwölf Wochen.\";                                schaft;I';\nc) erhält Absatz 3 folgende Fassung:                      d) wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a\n,, (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4          eingefügt:\nAbs. 1, 2 Buchstaben a, c, d, e, f und h sowie            ,, (l a) Kündigt eine schwangere Frau, gilt\nmit den in Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten              § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.\";","914                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ne) werden in Absatz 2 Sutz 1 die Worte „und               dienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum\ngleichzeitig bestimmen, daß der werdenden            infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder\nMutter oder Wöchnerin die Leistungen nach            unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,\n§ 13 zu gewähren sind\" gestrichen;                   bleiben für die Berechnung des Durchschnitts-\nf) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:              verdienstes außer Betracht.\n,,Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-            (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 fin-\nordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung              den keine Anwendung auf Frauen, die nicht\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-           dauernd von demselben Arbeitgeber im Haus-\nschriften zur Durchführung de,s Satzes 1 zu          halt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten in einer\nerlassen.\"                                           ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden\nWeise beschäftigt werden.\n11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                     (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n,,§ 9 a                           ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nErhaltung von Rechten                     nung Vorschriften über die Berechnung des\nDurchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1\n(1) Eine Frau kann während der Schwanger-              und 2 zu erlrassen.\"\nschaft und während der Schutzfrist nach der\nEntbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis\n13. § 11 erhäH folgende Fassung:\nohne Einhaltung einer Frist zum Ende der\nSchutzfrist nach der Entbindung kündigen.                                        ,,§ 11\n(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1                           Sonderunterstützung\naufgelöst und wird die Frau innerhalb eines                       für im Familienhaushalt Beschäftigte\nJahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen               (1) Im Familienhaushalt beschäftigte Frauen,\nBetrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte        deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach\naus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der               Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft\nBetriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der           durch Kündigung auf gelöst worden ist (§ 9 Abs. 1\nDauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit ab-             Satz 2 Halbsatz 1), erhalten vom Zeitpunkt der\nhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unter-            Auflösung des Arbeitsverhältnisses an bis zum\nbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der            Einsetzen der Leistungen des Mutterschaftsgel-\nZeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses           des eine Sonderunterstützung zu Lasten des Bun-\nbis zur Wiedereinstellung bei einem anderen               des. Als Sonderunterstützung wird das um die\nArbeitgeber beschäftigt war.\"                             gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnitt-\n12. § 10 erhält folgende Fassung:                             liche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten\ndrei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchent-\n,,§ 10                           licher Abrechnung der letzten dreizehn abge-\nArbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten            rechneten Wochen vor dem Zeitpunkt der Auf-\nlösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Hat\n(1) Den unter den Geltungsbereich des §\ndas Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der\nfall enden Frauen ist, soweit sie nicht Mutiter-\nkürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu\nschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichs-\nlegen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt er-\nversicherungsordnung beziehen können, vom\nzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach\nArbeitgeber mindestens der Durchschnittsver-\neine Berechnung nicht möglich, so ist das durch-\ndienst der letzten dreizehn Wochen oder der\nschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in\ngleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.\ndem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter\nDie Sonderunterstützung beträgt mindestens\nzu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäfti-\ngungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2              3,50 Deutsche Mark für den Kalendertag.\noder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonn-                (2) Die Sonderunterstützung wird von       der\ntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5              Krankenkasse gezahlt, bei der die im Familien-\nteilweise oder völlig mit der Arbeit auss(~tzen.          haushalt beschäftigte Frau versichert ist. Im\nDies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die             Familienhaushalt beschäftigten Frauen, die nicht\nBeschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.           in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\nWird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der         sichert sind, wird sie von der Allgemeinen Orts-\nSchwangerschaft begonnen, so ist der Durch-               krankenkasse ihres Wohnorts gezahlt; besteht\nschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der              am Wohnort keine Allgemeine Ortskranken-\nersten dreizehn Wochen oder drei Monate der               kasse, dann wird sie von der Landkrankenkasse\nBeschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeits-              gezahlt.\nverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert,\n(3) Die Vorschriften der § § 200 c und 200 d\nso ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zu-\nder Reichsversicherungsordnu_ng gelten mit der\ngrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeits-\nentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.            Maßgabe entsprechend, daß der Bund den Kas-\nsen die nachgewiesenen Aufwendungen für\n(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vor-            die Sonderunterstützung im vollen Umfang er-\nübergehender Natur, die während oder nach Ab-             stattet.\"\nlauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist\nvon dem erhöhten Verdienst auszugehen. Ver-           14. § 12 wird gestrichen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                          915\n15. § 13 erhält folgende Fassung:                          17. Die § § 14 bis 16 werden gestrichen.\n,,§ 13                       18. Nach § 17 wi:rd folgender § 17 a eingefügt:\nMut terschaftsgeld\n,,§ 17 a\n(1) Frauen, die in der gesetzlichen Kranken-                                  Auskunft\nversicherung versichert sind, erhalten während\nder Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6                  (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Auf-\nAbs. 1 Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes              sichtsbehörde auf Verlangen\nnach den Vorschriften der Reichsversicherungs-             1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Be-\nordnung über das Mutterschaftsgeld.                            hörde erforderlichen Angaben wahrheits-\n(2) Frauen, die nicht in der gesetzlichen Kran-             gemäß und vollständig zu machen,\nkenversicherung versichert sind, erhalten, wenn            2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäfti-\nsie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2                 gungsart und -zeiten der werdenden und\nin einem Arbeitsverhältnis stehen oder in                      stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehalts-\nHeimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeits-                  zahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen\nverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom                   Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu\nArbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist,                     machenden Angaben beziehen, zur Einsicht\nwährend der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und                   vorzulegen oder einzusenden.\ndes § 6 Abs. 1 Mutterschaftsgeld zu Lasten des ·              (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum\nBundes in entsprechender Anwendung der Vor-                Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eii:,~\nschriften der Reichsversicherungsordnung über              tragung aufrzubewahren.\"\ndas Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld\nwird diesen Frauen von der Allgemeinen Orts-           19. § 18 wird gestrichen.\nkrankenkasse ihres Wohnortes gezahlt; besteht\nam Wohnort keine Allgemeine Ortskranken- 20. § 19 erhält folgende Fassung:\nkasse, dann wird das Mutterschaftsgeld von der                                       ,,§ 19\nLandkrankenkasse gezahlt. Die Vorschriften des\n§ 200 d der Reichsversicherungsordnung gelten\nAufsichtsbehörden\nmit der Maßgabe entsprechend, daß der Bund                    (1) Die Aufsicht über die Ausführung der\nden Kassen die nachgewiesenen Aufwendungen                 Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund\nfür das Mutterschaftsgeld in vollem Umfang                 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt\nerstattet. Mutterschaftsgeld, das nach § 205 a             den nach Landesrecht zuständigen Behörden\nder Reichsversicherungsordnung gewährt wird,               (Aufsichtsbehörden).\nist anzurechnen.\"                                             (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben\nBefugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139 b\n16. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a und 13 b ein-            der Gewerbeordnung die dort genannten be-\ngefügt:                                                    sonderen Beamten. Das Grundrecht der Un-\n,,§ 13 a                           verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\"\nSonstige Leistungen der Mutterschaftshilfe\n(l) Frauen, die in der gesetzlichen Kranken-        21. In der Uberschrift des Sechsten Abschnitts wird\nversicherung versichert sind, erhalten auch die            das Wort „Zuwiderhandlungen\" durch die\nsonstigen Leistungen der Mutterschaftshilfe                Worte „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\"\nnach den Vorschriften der Reichsversicherungs-             ersetzt.\nordnung.\n22. § 20 erhält folgende Fassung:\n(2) Zu den sonstigen Leistungen der Mutter-                                       ,,§ 20\nschaftshilfe gehören:\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-\nammenhilfe,                                               (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber,\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-              der  vorsätzlich  oder fahrlässig\nmitteln,                                               1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3\n3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit                   Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die\nder Entbindung entstehenden Aufwendungen,                   Beschäftigungsverbote vor und nach der Ent-\n4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken-                  bindung,\nanstalt.                                               2. den Vorschriften de,s § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2\noder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,\n§ 13 b\n3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder\nFreizeit für Untersuchungen                       Abs. 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder\nDer Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu                Sonntagsarbeit,\ngewähren, die zur Durchführung der Unter-                  4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vor-\nsuchungen im Rahmen der Mutterschaftshilf e                    schriften, soweit sie für einen bestimmten\nerforderlich ist. Ein Entgeltsausfall darf hier-               Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\ndurch nicht eintreten.\"                                        weisen,","916                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichts-          24. § 22 erhält folgende Fassung:\nbehörde nach § 1 a Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6\nAbs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder§ 8 Abs. 5 Satz 2                                    ,,§ 22\nHalbsalz 1,                                                            Verletzung der Aufsichtspflicht\n6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über                       (1) Begeht jemand in einem Betrieb eine\ndie Benachrichtigung,                                       durch § 20 mit Geldbuße oder Strafe bedrohte\nHandlung, so kann gegen den Inhaber oder\n7. der Vorschrift des § 13 b Satz 1 über die Frei-\nLeiter des Betriebs oder den gesetzlichen Ver-\nzeit für Untersuchungen oder\ntreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur\n8. den Vorschriften des § 17 über die Auslage                    gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer\ndes Gesetzes oder des § 17 a über die Ein-                 juristischen Person oder einen vertretungs-\nsicht, Au ibewahrung und Vorl;:.ge der Unter-             berechtigten Gesellschafter einer Personen-\nlugen und über die Auskunft                               handelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetz,t\nzuwiderhandelt.                                                 werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig\nihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Ver-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                stoß hierauf beruht.\nlen des Ab~;atws 1 Nr. 1 bis 5, wenn sie vor-                        (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-\nsätzlich begangen ist, mit einer C~eldbuße bis zu               stoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder\nfünftausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig                  Abs. 3, 4\nbegangen ist, mit einer Geldbu.Re bis zu zwei-\n1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung\ntausendfünfhundert Deutsche Mark, in den Fäl-\nbis zu fünftausend Deutsche Mark,\nlen des Absutzes 1 Nr. 6 bis 8, wenn sie vor-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu                2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis\ntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-                         zu zweitausendfünfhundert Deutsche Mark.\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhun-                  Im Falle eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 6\ndert Deutsche Mark geahndet werden.                             bis 8 beträgt die Geldbuße\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1             1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung\nbis 5 bezeichneten Handlungen begeht und da-                           bis zu tausend Deutsche Mark,\ndurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Ge-                  2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis\n11\nsundheit gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu                         zu fünfhundert Deutsche Mark.\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\ndieser Strafen bestraft.                                  25. § 23 wird gestrichen.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die              26. In § 24 werden die Worte ,,§§ 5, 9 Abs. 1 und\nGefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Geld-                  2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 4 und 22\" durch die Worte\nstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr be-                     ,, § 1 a Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 10\nstraft.\"                                                       Abs. 1, § 13b, § 17 a Abs. 1 und § 20 Abs. 1\" er-\nsetzt.\n23. § 21 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21                                                     Artikel 2\nHandeln für einen anderen                     Die Reichsversicherungsordnung 3) wird wie folgt\ngeändert und er,gänzt:\n(1) Die    Straf- und Bußgeldvorschriften des\n§ 20 gelten auch für denjenigen, der als ver-              1. In § 165 Abs. 1 Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden\ntretungsberechtigtes Organ einer juristischen                   die Worte „7 920 Deutsche Mark\" durch die\nPerson, als Mitglied eines solchen Organs, als                 Worte „10 800 Deutsche Mark\" ersetzt.\nvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-           2. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „ 7 920 Deut-\nsonenhandelsgesellschaft oder als gesetzlicher                 sche Mark\" durch die Worte „ 10 800 Deutsche\nVertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch                Mark\" ersetzt.\ndann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-\n3. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte\ntretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam\n,,22 Deutsche Mark\" durch die Worte „30 Deut-\nist.\nsche Mark\" ersetzt.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen               4. In § 182 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\nsteht gleich, wer mit der Leitung oder Be-\n,, (4 a) Das Krankengeld beträgt vom Beginn der\naufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des\nsiebenten Woche der Arbeitsunfähigkeit an\nBetriebs eines anderen beauftragt oder von\nfünfundsiebzig vom Hundert des wegen der\ndiesem ausdrücklich damit betraut ist, in\nArbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen\neigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen,\nArbeitsentgeits (Regellohn). Für einen Ver-\ndie dieses Gesetz, die nach § 4 Abs. 4 erlasse·-\nsicherten mit einem Angehörigen, den er bisher\nnen Rechtsverordnungen oder . die nach § 1 a\nganz oder überwiegend unterhalten hat, erhöht\nAbs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3\nes sich um vier vom Hundert und für jeden wei-\noder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 erlassenen\nteren solchen Angehörigen um je weitere drei\nvollziehbaren Verfügungen der Aufsichtsbehörde\nauferlegen.\"                                             3) Bundesgesetzbl. III 820-1","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                        917\nvom Hundert des Regellohns. Das Krankengeld                                       § 198\ndarf fünfundachtzig vom Hundert des Regellohns               (1) Für die im Zusammenhang mit der Ent-\nund hundert vom Hundert des Nettolohns nicht              bindung entstehenden sonstigen Aufwendungen\nübersteigen.\"                                             wird ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark\ngewährt.\n5. § 182 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 werden die Worte „25,67 Deut-                 (2) Bei Mehrlingsgeburten ist der Pausch-\nsche Mark\" durch die Worte „35 Deutsche              betrag mehrfach zu zahlen.\nMark\" und die Worte „30,80 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „42 Deutsche Mark\" ersetzt.                                  § 199\nb) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:                   (1) Die Kasse hat der Versicherten Pflege in\neiner Entbindungs- oder Krankenanstalt, jedoch\n,, (7) Solange ein Versicherter Anspruch nach\nfür die Zeit nach der Entbindung für längstens\n§ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-\n10 Tage, zu gewähren; der Pauschbetrag nach\nschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krank-\n§ 198 wird dafür um die Hälfte gekürzt. Daneben\nheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers\nwird Krankenhauspflege nicht gewährt.\nhat, beträgt der Höchstbetrag des Regel-\nlohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark,             (2) § 184 Abs. 5 gilt entsprechend.\nfür den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark.\"\n§ 200\n6. Im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der\nReichsversicherungsordnung erhält der Unter-                 Als Mutterschaftsgeld werden bei der Entbin-\nabschnitt „III. Wochenhilfe\" folgende Fassung:            dung 150 Deutsche Mark als einmalige Leistung\ngewährt, soweit die Versicherte nach den folgen-\n„III. MutterschaJtshilfe                 den Vorschriften kein höheres Mutterschaftsgeld\n§ 195                           zu beanspruchen hat.\nAls Mutterschaftshilfe wird gewährt:\n§ 200a\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb-\nammenhilfe,                                              (1) Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist\nnach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heil-\neinem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heim-\nmitteln,\narbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsver-\n3. Pauschbeträge für die im Zusammenhang mit              hältnis während ihrer Schwangerschaft vom\nder Entbindung entstehenden Aufwendungen,             Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, er-\n4. Pflege in einer Entbindungs- oder Kranken-             halten Mutterschaftsgeld. VorauC'setzung ist,\nanstalt sowie                                          daß in der Zeit zwischen dem zehnten und dem\nvierten Monat einschließlich dieser Monate vor\n5. Mutterschaftsgeld.                                      der Entbindung für mindestens zwölf Wochen\nVersicherungspflicht oder ein Arbeitsverhältnis\n§ 196                           bestanden hat.\n(1) Die Versicherte hat während der Schwan-                (2) Als Mutterschaftsgeld wird das um die ge-\ngersch,lft und nach der Entbindung Anspruch               setzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche\nauf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe.            kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei\nZur ärztlichen Betreuung während der Schwan-               abgerechneten Kalendermonate, bei wöchent-\ngerschaft gehören insbesondere Untersuchungen             licher Abrechnung der letzten dreizehn abgerech-\nzur Feststellung der Schwangerschaft, Vorsorge-            neten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach\nuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen          § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes gewährt. Es\nUntersuchungen; das Nähere über die Gewähr                 beträgt mindestens 3,50 Deutsche Mark für den\nfür ausreichende und zweckmäßige ärztliche Be-             Kalendertag. Zeiten, in denen Stillegungsver-\ntreuung sowie über die dazu erforderlichen Auf-            gütung, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-\nzeichnungen und Bescheinigungen während der                geld gewährt wurde oder in denen kein Arbeits-\nSchwangerschaft und nach der Entbindung regelt             entgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist\nder Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-                  danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das\nkassen im Rahmen seiner Richtlinien (§ 368p).              durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt\n(2) Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine           einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu\nHebamme und, falls erforderlich, durch einen               legen.\nArzt gewährt.                                                 (3) Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wo-\nchen vor der Entbindung und für acht Wochen,\n§ 197                            bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf\nBei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zu-             Wochen unmittelbar nach der Entbindung ge-\nsammenhang mit der Entbindung werden                      währt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes\nArznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. Ar-             vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes\ntikel 11 Abs. 2 Satz l der Ersten Verordnung zur          oder einer Hebamme maßgebend, in dem der\nVereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts           mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist.\nin der Sozialversicherung vom 17. März 1945               Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche\n(Reichsgesetzbl. I S. 41) gilt nicht.                     vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des","918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Irrt sich        9. a) § 311 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt                      „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger\nder Entbindung, so verlängert sich die Bezugs-                    bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutter-\ndauer entsprechend.                                               schaftsgeld besteht.\"\nb) Dem § 311 wird folgender Satz 3 angefügt:\n§ 200b\n„ Während der Schwangerschaft bleibt die\nAndere Versicherte, die bei Arbeitsunfähig-                    Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch\nkeit Anspruch auf Krankengeld haben, sowie                        erha.lten, wenn das Arbeitsverhältnis vom\nArbeitslose, die bei Beginn der Schutzfrist nach                  Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Ver-\n§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes Arbeits-                      sicherte unter Wegfall des Arbeitsentgelts\nlosengeld oder Unterstützung aus der Arbeits-                     beurlaubt worden ist, es sei denn, daß eine\nlosenhilfe beziehen oder ohne Anwendung der                       Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften be-\n§§ 78 bis 81, 84, 92, 95 bis 99 des Gesetzes über                 steht.\"\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrung (A VA VG) beziehen würden, erhalten Mut-          10. In § 368 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten\nterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, das               ,,Zu ihr gehören auch\" die Worte „ärztliche Be-\nnach § 182 zu berechnen ist, wenn sie in der Zeit           treuung bei Mutterschaft,\" eingefügt.\nzwischen dem zehnten und dem vierten Monat\neinschließlich dieser Monate vor der Entbindung        11. Dem § 381 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nmindestens zwölf Wochen versichert waren.                     ,, (5) Mitglieder nach § 311 Satz 3 haben den\n§ 200 a Abs. 3 gilt entsprechend.                           Beitrag nach ihrem letzten Grundlohn allein zu\ntragen. § 313 a gilt entsprechend.\"\n§ 200c\n(1) Neben Mutterschaftsgeld nach den §§ 200 a       12. § 383 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nund 200 b wird Kranken- oder Hausgeld nicht                   ,, (2) Beiträge sind nicht zu entrichten, solange\ngewährt.                                                    die Kasse Mutterschaftsgeld gewährt.\"\n(2) Wenn und soweit Arbeitsentgelt gezahlt\nwird, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld          13. § 507 a erhält folgende Fassung:\nnach den §§ 200 a und 200 b. Erfüllt der Arbeit-                                     ,,§ 507 a\ngeber den Anspruch auf Weiterzahlung des                         Für die Gewährung von Mutterschaftshilfe an\nArbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch der             Mitglieder der Ersatzkassen gelten die §§ 195\nVersicherten gegen den Arbeitgeber in Höhe                  bis 200 d und 205 a.\"\ndes gezahlten Mutterschaftsgeldes auf die Kasse\nüber.\nArtikel 3\n(3) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach\nden § § 200 a und 200 b endet mit dem Tode der                       Ubergangs- und Schlußvorschriften\nVersicherten.                                                                         § 1\n§ 200d\nDbergangsvorschriften\n(1) Der Bund erstattet den Kassen die nach-\ngewiesenen Aufwendungen für uas Mutter-                   (1) Leistungen im Falle der Mutterschaft werd~n\nschaftsgeld nach den §§ 200 a und 200 b, soweit       nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die\nes den Betrag von 150 Deutsche Mark für den           Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5\nEntbindungsfall übersteigt, sowie ein Pauschale         Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten\nfür Verwaltungskosten in Höhe von 4 vom Hun-          dieses Gesetzes bego'nnen hat. Für diese Fälle rich-\ndert des Erstattungsbetrages.                         tet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bis-\n(2) Das Nähere über den Nachweis sowie über        herigem Recht.\ndie Abrechnungszeiträume und die Gewährung               (2) Wenn der Erwerb eines Rechts a_us der ~ran-\nvon Vorschüssen bestimmt der Bundesminister            kenversicherung davon abhängt, daß eme Vers1:he-\nfür Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen           rung von bestimmter Dauer innerhal? eme~\nmit dem Bundesminister der Finanzen durch all-         bestimmten Zeitraums bestanden hat, ble1bea bei\ngemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-            Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Uber-\nmung des Bundesrates.\"                                 schreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der\nVersicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2\n7. § 205 a erhält folgende Fassung:                        Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zei-\n,,§ 205 a\nten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung\nund dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht\n(1) Versicherte erhalten für Familienange-          unberücksichtigt.\nhörige, für die sie Anspruch auf Familien-\nkrankenpflege haben, Mutterschaftshilfe. § 205            (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunter-\nAbs. 4 gilt entsprechend.                              nehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 1 versicherungs-\n(2) Mutterschaftsgeld wird als einmalige Lei-\npflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum\nstung in Höhe von 150 Deutsche Mark gewährt.\"\nEnde des Monats kündigen, in dem er den Beginn\n8. § 205 d wird aufgehoben.                                der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 1 nachweist.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                          919\n(4) Wer bei einer Krankcnversicherungsunter-                                          § 3\nnehmuna Vl~rsidwrt ist und mit dem Inkrafttreten                                    Berlin-Klausel\ndieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 1 versicherungs-\npflichtig wird, wird auf Anlrag von der Versiche-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungs-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken-               verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAntrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden.            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nOber den Antrag entscheidet die Kasse, die für den\nVersicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom                                      § 4\nInkrafttreten dieses Gesetzes an.                                                    Inkrafttreten\n(1) Artikel 2 Nr. 1 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166\nAbs. 1), Nr. 2 (§ 176 Abs. 1), Nr. 3 (§ 180 Abs. 1\n§ 2\nSatz 3), Nr. 4 (§ 182 Abs. 4a), Nr. 5 (§ 182 Abs. 5\nNeubekanntmachung des Mutterschutzgesetzes              und 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wir-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung             kung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschrif-\nwird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zum                 ten dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966\nSchutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutz-               in Kraft.\ngesetz) vom 24. Januar 1952, zuletzt geändert durch               (2) Zu dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\ndas Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. J' ugust 1960,            nung zur Durchführung des § 14 des Mutterschutz-\nin der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter             gesetzes 4 ) vom 22. November 1955 (Bundesgesetz-\nneuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-                  blatt I S. 728) außer Kraft, soweit nicht nach Inkraft-\nkanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wort-               treten dieses Gesetzes nach Artikel 3 § 1 Leistungen\nlauts zu beseitigen sowie durch Zeitablauf über-               gewährt werden; insoweit tritt die Verordnung ein\nholte Vorschriften zu streichen.                               Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965\nFür den Bundespräs'denten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n4) Bundcsqesc,lzl,l 111 BO'i2-l-l"]}