{"id":"bgbl1-1965-42-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=5","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":909,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                           909\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim Kohlenbergbau*)\nVom 24. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   „d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  des Kohlenbergbaues, die wegen einer im\nZuge der Rationalisierung angeordneten oder\nArtikel I                                  durchgeführten Stillegung oder Teilstill-\nlegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie\nÄnderung des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes\nbeschäftigt waren, aus der Beschäftigung im\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-                        Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und de-\nnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom                           ren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betrof-\n4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 418) wird wie folgt                    fenen Arbeitnehmern eine anderweitige Be-\ngeändert:                                                                schäftigung im Kohlenbergbau zu zumut-\nbaren Bedingungen nicht angeboten wurde.\n1. Nach § 2 a wird folgender neuer § 2 b eingefügt:\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\n,,§ 2b                                Städtebau und Raumordnung wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nErsatz von Finanzierungsbeiträgen                           ster für Wirtschaft und dem Bundesminister\nder Kohlenbergbauunternehmen                               für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-\n(1) Wird eine Bergarbeiterwohnung von einem                       verordnung mit Zustimmung des Bundes-\nWohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1                         rates nähere Bestimmungen über die zu-\nBuchstabe d bewohnt, so kann der Finanzierungs-                     mutbaren Bedingungen einer Weiterbe-\nbeitrag eines Kohlenbergbauunternehmens die-                         schäftigung im Kohlenbergbau nach den\nsem auf Antrag erstattet werden. Die Mittel für                      Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes,\ndie Erstattung des Finanzierungsbeitrags eines                       des zeitlichen Aufwandes und der räum-\nKohlenbergbauunternehmens können dem Treu-                          lichen Entfernung zu einem anderweitigen\nhandvermögen entnommen werden. Die Erstat-                           Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.\"\ntung ist ausgeschlossen, soweit das Kohlenberg-\nbauunternehmen den Finanzierungsbeitrag zu-                 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nrückerhalten oder zurückgefordert hat. Mit der                 a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Uberlas-\nErstattung gehen Rechte, die dem Kohlenberg-                       sung von Bergarbeiterwohnungen\".\nbauunternehmen im Hinblick auf den Finanzie-\nrungsbeitrag gegen den Empfänger zustehen, auf                 b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\ndenjenigen über, aus dessen Mitteln der Finan-                       ,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen\nzierungsbeitrag erstattet worden ist.                              und Gemeinden eines Landkreises, in denen\n(2) Soweit ein Kohlenhergbauunternehtnen den                     die Wohnraumbewirtschaftung aufgehoben\nFinanzierungsbeitrag von dem Empfänger des-                        ist, darf der Eigentümer oder sonstige Ver-\nhalb zurückerhalten oder zurückgefordert hat,                      fügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung\nweil ein Wohnungsberechtigter im Sinne des § 4                     nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden\nAbs. 1 Buchstabe d die Vl/ohnung bewohnt, ka~1n                    nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags ein                        des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermie-\nentsprechendes Darlehen gegeben werden, soweit                     ten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der\ndieses zur Schließung einer durch die Rückzah-                     ihm vor der Uberlassung eine Bescheinigung\nlung entstandenen oder durch die Rückforderung                     über das Vorliegen dieser Voraussetzungen\nentstehenden Firnmzicirungslücke erforderlich ist.                 übergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                       von der Stelle erteilt, die von der Landes-\nregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung\n(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,                       gilt für die Dauer eines Jahres. Die Frist be-\nStädtebau und Raumordnung wird ermächtigt, im                      ginnt am Ersten des auf die Ausstellung der\nEinvernehmen mit den Bundesministern der                          Bescheinigung folgenden Monats.\"\nFinanzen, für Wirtschaft sowie für Arbeit und                  c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in\nSozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu-                       Satz 1 und 2 werden vor den Worten „einem\nstimmung des Bundesrates Bestimmungen zur                           Nichtwohnungsberechtigten\" die Worte „einem\nDurchführung der Absätze 1 und 2 zu treffen und                    Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs.1\ndas Verfahren zu regeln. Dabei kann auch be-\nBuchstabe d oder\" eingefügt.\nstimmt werden, daß steuerliche Vergünstigungen,\ndie mit dem Finanzierungsbeitrag zusammenhän-                  d) Der       bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; vor\ngen, zu berücksichtigen sind.\"                                     den     Worten „nicht wohnungsberechtigt\" wer-\nden     die Worte „wohnungsberechtigt im Sinne\n2. In § 4 Abs. 1 wird nach Buchstabe c folgender                       des     § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder\" eingefügt.\nneuer Buchstabe d eingefügt:\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; vor\n*) Ändert Bundcsqcsclzbl. 111 2330-4                                   den Worten „einen Nichtwohnungsberechtig-","910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten\" werden jeweils die Worte „einen Woh-               zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des\nnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1               Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nBuchstabe d oder\" eingefügt.                            vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 416), sind\ndie Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                 der §§ 5 bis 8 des Gesetzes zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         in der Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 418), zuletzt geändert ·durch Gesetz vom\n,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909), ent-\nund Gemeinden eines Landkreises, in denen\nsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Ge-\ndie Wohnraumbewirtschaftung nicht aufge-\nsetz über Bergmannssiedlungen nichts anderes\nhoben ist, sind die Bergarbeiterwohnungen\nergibt.\"\nnach den für die Wohnraumbewirtschaftung\ngeltenden Vorschriften an Wohnungsberech-\ntigte im Kohlenbergbau zuzuteilen, soweit in                                 Artikel II\nden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes vorge-\nschrieben ist.\"                                                          Geltung in Berlin\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ Woh-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnungsberechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neinen Nichtwohnungsberechtigten\" durch die           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nWorte „ Wohnungsberechtigten im Sinne des            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 4 Abs. 1 Buchstaben a bis c, im Falle des § 6      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAbs. 2 einen Wohnungsberechtigten im Sinne          Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndes § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nicht-\nwohnungsberechtigten\" ersetzt.\nc} Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                              Artikel III\n,, (4) Die Bergarbeiterwohnungen kennen auch         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nWohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1\nBuchstabe d oder in den Fällen des § 6 Abs. 3\nund 4 Nichtwohnungsberechtigten zugeteilt                                    Artikel IV\nwerden.\"                                                                    Inkrafttreten\n5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\n,,§ 7 a\nKündigungsschutz\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nIn den kreisfreien Städten, Landkreisen und\nGemeinden eines Landkreises, in denen das\nMieterschutzgesetz nicht anzuwenden ist, sind             Bonn, den 24. August 1965\ndie §§ 565 b bis 565 e des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs unter Berücksichtigung der sich aus § 5                        Für den Bundespräsidenten\nAbs. 3 dieses Gesetzes ergebenden Abweichun-                      Der Präsident des Bundesrates\ngen auf Bergarbeiterwohnungen entsprechend                                           Zinn\nanzuwenden; sie sind jedoch nicht anzuwenden,\nsolange die Bergarbeiterwohnung einer in § 5                            Für den Bundeskanzler\nAbs. 1 bezeichneten Person oder Familie ver-              Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nmietet oder überlassen ist.\"                                        Städtebau und Raumordnung\nLücke\n6. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„In den kreisfreien Städten, Landkreisen und              Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nGemeinden eines Landkreises, in denen das Mie-                      Städtebau und Raumordnung\nterschutzgesetz anzuwenden ist, unterliegen die                                    . Lücke\nBergarbeiterwohnungen dem Mieterschutz.\"\nDer Bundesminister der Finanzen\n1. § 24 erhält folgende Fassung:                                                   Dr. Dahlgrün\n.. § 24                         Für den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nBergmannswohnungen                                           Dr. Dahlgrün\nAuf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3\nAbs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-                   Der Bundesminister für Arbeit\nsiedlungen vom 10. März 1930 (Reichsgesetzbl. I                            und Sozialordnung\nS. 32), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz                                    Blank","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                        911\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung\nim Steinkohlenbergbau *)\nVom 24. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. an die Stelle des der Vermögensabgabe unter-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             liegenden Vermögens der dem übernommenen\nVierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der\nArtikel 1                            Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens\noder, wenn dieser vom Antragsteller nicht\nDas Gesetz zur Förderung der Rationalisierung                   nachgewiesen werden kann, das übernommene\nim Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-                    Vermögen, das sich im Zeitpunkt der Uber-\ngesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert:                       nahme nach den für die Vermögensteuer maß-\n1. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird das Datum „31. Dezem-                gebenden Vorschriften errechnet.\"\nber 1965\" durch das Datum „31. August 1968\" er-\nsetzt.\n2. In § 3,4 wird die folgende Nummer 5 angefügt:                                     Artikel 2\n,.5. die Leistungen, die unmittelbar zur Abwen-                         Anwendung im Land Berlin\ndung oder zum Ausgleich nachteiliger berg-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbaulicher Auswirkungen durch Wasserzuflüsse\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\naus stillgelegten Steinkohlenbergwerken auf\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nandere Steinkohlenbergwerke von Mitglie-\ndern des Verbandes an von ihnen zu diesem\nZweck gebildete Vereinigungen oder von sol-\nchen Vereinigungen an ihre Mitglieder be-                                   Artikel 3\nwirkt werden.\"                                                            Inkrafttreten\n3. § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält die folgende Fassung:              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n„In den Fällen der Entflechtung, der Fusion und           kündung in Kraft. ·\ndes Erwerbs treten bei der Anwendung des Sat-               (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1\nzes 1                                                     Nr. 2 für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1963\n1. an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrs-         bewirkt werden, und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Sep-\nbetrags der übernommene Vierteljahrsbetrag,           tember 1963 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n•j Ändert Bundesgesetzbl. III 750-9"]}