{"id":"bgbl1-1965-42-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                        911\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung\nim Steinkohlenbergbau *)\nVom 24. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. an die Stelle des der Vermögensabgabe unter-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             liegenden Vermögens der dem übernommenen\nVierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der\nArtikel 1                            Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens\noder, wenn dieser vom Antragsteller nicht\nDas Gesetz zur Förderung der Rationalisierung                   nachgewiesen werden kann, das übernommene\nim Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-                    Vermögen, das sich im Zeitpunkt der Uber-\ngesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert:                       nahme nach den für die Vermögensteuer maß-\n1. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird das Datum „31. Dezem-                gebenden Vorschriften errechnet.\"\nber 1965\" durch das Datum „31. August 1968\" er-\nsetzt.\n2. In § 3,4 wird die folgende Nummer 5 angefügt:                                     Artikel 2\n,.5. die Leistungen, die unmittelbar zur Abwen-                         Anwendung im Land Berlin\ndung oder zum Ausgleich nachteiliger berg-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbaulicher Auswirkungen durch Wasserzuflüsse\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\naus stillgelegten Steinkohlenbergwerken auf\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nandere Steinkohlenbergwerke von Mitglie-\ndern des Verbandes an von ihnen zu diesem\nZweck gebildete Vereinigungen oder von sol-\nchen Vereinigungen an ihre Mitglieder be-                                   Artikel 3\nwirkt werden.\"                                                            Inkrafttreten\n3. § 39 Abs. 2 Satz 2 erhält die folgende Fassung:              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n„In den Fällen der Entflechtung, der Fusion und           kündung in Kraft. ·\ndes Erwerbs treten bei der Anwendung des Sat-               (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1\nzes 1                                                     Nr. 2 für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1963\n1. an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrs-         bewirkt werden, und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Sep-\nbetrags der übernommene Vierteljahrsbetrag,           tember 1963 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n•j Ändert Bundesgesetzbl. III 750-9"]}