{"id":"bgbl1-1965-42-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":42,"date":"1965-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes","law_date":"1965-08-24T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["905\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1991 A\n1965                       Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1965                                                                                                                      Nr. 42\nTag                                                                                Inhalt                                                                                             Seite\n24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             905\nÄndert Bundesgesetzbl. III 611-7\n24. 8. 65  Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       906\nÄndert Bundesgesetzbl. III 9240-1\n24. 8. 65 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im\nKohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 909\nÄndert Bundesgesetzbl. III 2330-4\n24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenberg-\nbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     911\n.Andert Bundesgesetzbl. III 750-9\n24. 8. 65 Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung . . . . . . .                                                                                 912\n.Andert Bundesgesetzbl. III 8052-1, 820-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 8052-1-1\n24. 8. 65  Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\nsowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                920\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7050-1; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11\nund 700-1\n24. 8. 65 Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  927\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7051-1; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11\nund 9231-1\n24. 8. 65 Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Land-\nwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) . . . . . . . . . . .                                                                        938\nSnmmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 780-4; ändert Bundesgesetzbl. III 453-11\nGesetz\nzur Änderung des Grundsteuergesetzes*)\nVom 24. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                 Artikel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                                                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Grundsteuergesetz in der Fassung vom\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt                                                                                             Artikel 4\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Grund-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetz-\ndung in Kraft.\nblatt I S. 155), wfrd wie folgt geändert:\nIn § 4 Ziff. 5 Buchstabe c treten an die Stelle des\nSatzes 1 die folgenden Sätze:                                                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n.c) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der\nGeistlichen und Kirchendiener öffentlich-recht-                                              Bonn, den 24. August 1965\nlicher Religionsgesellschaften und jüdischer\nKultusgemeinden bis zu dem Ende des Kalen-                                                                      Für den Bundespräsidenten\nderjahres, in dem die schon vor dem 1. April                                                                Der Präsident des Bundesrates\n1938 nach landesgesetzlichen Vorschriften gel-                                                                                                Zinn\ntenden Grundsteuerbefreiungen abgelöst wer-\nden. Die Ablösung wird durch besonderes Ge-\nFür den Bundeskanzler\nsetz geregelt.\"\nDer Bundesminister für Verkehr\nArtikel 2                                                                                                        Seebohm\nArtikel 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1966\nanzuwenden.                                                                                                   Der Bundesminister der Finanzen\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 611-1                                                                                                       Dr. D ahl grün","906                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes*)\nVom 24. August 1965\nDer Bund()Sl.dg hat mit Zustimmung des Bundes-                     ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten\nrales das folgende Gesetz beschlossen:                                wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten an-\ngepaßt wird.\"\nArtikel 1\n6. § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nDas Personenbeförderungsgesetz vom 21. März                         ,, (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei den\n1961 (Bundesgcselzbl. I S. 241) wird wie folgt ge-                    Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung\nändert:\nder Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21).\n1. An § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungs-\n,, (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von                    entgelte und Beförderungsbedingungen (§ 39)\neinem anderen als dem Unternehmer gebaut                         sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teil-\nwerden, kann die Genehmigung für ihren Bau                       weise verzichten. Bei den Sonderformen des\nund für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)                     Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 so\ndem anderen erteilt werden; die für den Unter-                   anzuwenden, daß insbesondere den Belangen\nnehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes                       von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von\nund der auf Grund des Gesetzes erlassenen                        Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen\nRechtsverordnungen sind entsprechend anzu-                       wird.\"\nwenden.\"\n7. § 46 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n2. An § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         „2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen\n,, (4) Auf Grund einer Genehmigung zum Ge-                            (§ 48), II,\nlegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen dürfen\nauch die einem anderen Unternehmer des Ge-                    8. § 48 erhält folgende Fassung:\nlegenheitsverkehrs genehmigten KraftomnibU:sse                                           ,,§ 48\nverwendet werden.\"                                                       Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen\n3. An § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            (1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Un-\n,, (4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle                 ternehmer mit Kraftomnibussen oder Personen-\ndes § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden,                     kraftwagen nach einem bestimmten, von ihm\nwenn auch der Antrag auf Erteilung der Geneh-                    aufgestellten Plan und zu einem für alle Teil-\nmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren                   nehmer gleichen und gemeinsam verfolgten\nsind nach Möglichkeit miteinander zu verbin-                     Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt\nden.\"                                                            muß wieder an den Ausgangsort zurückführen.\n4. An § 17 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:                     Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die\n„Dies gilt im Falle des § 9 Abs. 4 außerdem für                  gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der\ndie Urkunden, aus denen sich die Genehmigung                     die Beförderungsstrecke und das Beförderungs-\nder verwendeten Kraftomnibusse zum Gelegen-                      entgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als\nheitsverkehr ergibt.\"                                            Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im\nFahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an\n5. § 43 erhält folgende Fassung:                                    Stelle des Beförderungsentgelts.\n,,§ _43                              (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Er-\nSonderformen des Linienverkehrs                       holungsaufenthalten, die der Unternehmer mit\nAls Linienverkehr gilt, unabhängig davon,                   Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach\nwer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der                    einem bestimmmten, von ihm aufgestellten Plan\nVerkehr, der unter Ausschluß anderer Fahr-                       zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und\ngäste der regelmäßigen Beförderung von                           Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet\nund ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine\n1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Ar-\nund diese nur auf den Namen des Reisenden\nbeitsstelle (Berufsverkehr),\nausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu\n2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt                     einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu\n(Schülerfahrten),                                          bringen und an den Ausgangspunkt der Reise\n3. Personen zum Besuch von Märkten (Markt-                       zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen\nfahrten),                                                  nur Reisende befördert werden, die der Unter-\n4. Theaterbesuchern                                              nehmer zum Reiseziel gebracht hat. Die Geneh-\ndient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch                     migung darf nur solchen Unternehmern erteilt\nwerden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs\n•) Ändert BundesDeselzbl. III 9240-1                                  über ausreichende Erfahrungen verfügen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                             907\n(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste                 Bundespost auch im Benehmen mit dem Bun-\naufzunehmen; jedoch kann die Genehmigungs-                    desminister für das Post- und Fernmelde-\nbehörde für benachbarte Orte oder ,für Einzel-                wesen. § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend\nfälle Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die                   anzuwenden.\"\nöffentlichen Verkehrsinteressen nicht beein-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nträchtigt werden.\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende\n(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind\nFassung:\nnicht anzuwenden. Ausflugsfahrten und Ferien-\nziel-Reisen können in besonderen Fällen auf                    ,, (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheits-\nGrund von Ausnahmegenehmigungen der von                       verkehr vom Ausland durch das Gebiet des\nder Landesregierung bestimmten Behörde als                    Geltungsbereichs dieses Gesetzes entspre-\nVerkehr mit Mietomnibussen oder mit Miet-                     chend anzuwenden, jerloch ist bei Ferienzhl-\nwagen durchgeführt werden, wenn sie durch                     Reisen die von der Landesregierung be-\nGebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses                 stimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet\nGesetzes führen, Ausgangs- und Zielort jedoch                 der erste Grenzübergang bei der Einfahrt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen.\"                   stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\n9. In § 51 Abs. 2 werden hinter den Worten „für         12. § 57 erhält folgende Fassung:\nden Gelegm1heitsverkehr mit Kraftomnibussen\"                                        ,,§ 57\ndie Worte „und für den Gelegenheitsverkehr\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit\nzum Zwecke des Krankentransports\" eingefügt.\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-\n10. § 52 wird wie folgt geändert:                            gen über\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     1. Straßenbahnen und Obusse; diese regeln\n,, (2) Die nach diesem Gesetz erforderliche           a) Anforderungen an den Bau und die Ein-\nGenehmigung eines grenzüberschreitenden                        richtungen der Betriebsanlagen und Fahr-\nLinienverkehrs erteilt für die deutsche Teil-                  zeuge sowie deren Betriebsweise,\nstrecke die von der Landesregierung be-                  b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs\nstimmte Behörde im Benehmen mit dem Bun-                       sowie den Schutz der Betriebsanlagen und\ndesminister für Verkehr, für Anträge der                       Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;\nDeutschen Bundespost auch im Benehmen\nmit dem Bundesminister für das Post- und             2. den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im\nFernmeldewesen. § 11 Abs. 2 bis 4 ist ent-               Personenverkehr; diese regeln\nsprechend anzuwenden.\"                                   a) Anforderungen an den Bau und die Ein-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       richtungen der in diesen Unternehmen\nverwendeten Fahrzeuge,\nc) Absatz 4 wird Absatz 3, dem folgende Sätze\nb) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;\nangefügt werden:\n,,Die nach diesem Gesetz erforderliche Ge-           3. Anforderungen an die Befähigung, Eignung\nnehmigung für grenzüberschreitende Ferien-               und das Verhalten der Betriebsbediensteten\nziel-Reisen erteilt für die deutsche Teil-               und über die Bestellung, Bestätigung und\nstrecke die von der Landesregierung be-                  Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Auf-\nstimmte Behörde, in deren Gebiet die                     gaben und Befugnisse.\nFerienziel-Reise endet. § 14 ist nicht anzu-            (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1\nwenden.\"                                             können auch festlegen, wie der Nachweis für\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                             die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen\nist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen,\ne) Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende\nErlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigun-\nFassung:\ngen erforderlich sind.\n,, (4) Die Zollstellen an der Grenze sind\nberechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen,              (3) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfor-\nwenn nicht die erforderliche Genehmigung             dert, können einzelne Vorschriften der nach Ab-\nvorgelegt wird, deren Mitführung vorge-              satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf\nschrieben ist.\"                                      Heförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2\nvon der Genehmigungspflicht befreit sind oder\n11. § 53 wird wie folgt geändert:                            für die nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Befreiung erteilt\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             wird.\"\n,,§ 14 ist nicht anzuwenden,\"                    13. Hinter § 59 wird folgender § 59 a eingefügt:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                             ,,§ 59a\n,, (2) Die Genehmigung eines Transitlinien-           Beförderungen, die in besonders gelagerten\nverkehrs erteilt die von der Landesregierung         Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrs-\nbestimmte Behörde, in deren Gebiet der               art oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen,\nerste Grenzübergang bei der Einfahrt statt-          können nach denjenigen Vorschriften dieses Ge-\nfindet, im Benehmen mit dem Bundesminister           setzes genehmigt werden, die dem Verkehr am\nfür Verkehr, bei Anträgen der Deutschen              meisten entsprechen.    11","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n14. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f erhält folgende         16. § 64 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:\nFassung:                                                   ,,Die in § 43 Nr. 3 und 4 genannten Verkehrs-\n„f) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48\nformen sind nicht Linienverkehr im Sinne des\nAbs. 1 bis 3) oder\".                                Beförderungsteuerrechts.\"\n15. § 62 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 2\nGenehmigungen für Ferienziel-Reisen, die ab\n,, (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts er-\n1. Juni 1961 erteilt worden sind, gelten bis zum Ab-\nteilten Genehmigungen für Straßenbahnen,\nlauf der Genehmigungsdauer als Genehmigungen\nObusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahr-\nfür Ferienziel-Reisen nach § 48 Abs. 2. Für Beförde-\nzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit          rungen nach § 43, die nachweisbar in der Zeit vom\nKraftfahrzeugen behalten ihre Gültigkeit bis          13. November 1964 bis zum Inkrafttreten dieses Ge~\nzum Ablauf der Dauer der Genehmigung; dabei           setzes mit Mietomnibussen (§ 49) ausgeführt worden\ngelten die für den bisherigen Gelegenheitsver-        sind, genügt die Genehmigung zum Verkehr mit\nkehr mit Ausflugswagen erteilten Genehmigun-          Mietomnibussen bis zu ihrem Ablauf.\ngen als Genehmigungen für Ausflugsfahrten\nnach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes, und soweit sie                             Artikel 3\nzur Ausführung von Perienziel-Reisen berech-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntigen, als Genehmigungen für Ferienziel-Reisen        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach § 48 Abs. 2 dieses Gesetzes. Berufsverkehr        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(§ 43 Nr. 1), der nachweisbar am 1. Januar 1961\nmit Mietwagen betrieben wurde, gilt bis zum                                   Artikel 4\nAblauf der Mietwagengenehmigungen als Ver-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nkehr mit Mietomnibussen(§ 49).\"                       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1965                           909\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim Kohlenbergbau*)\nVom 24. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   „d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  des Kohlenbergbaues, die wegen einer im\nZuge der Rationalisierung angeordneten oder\nArtikel I                                  durchgeführten Stillegung oder Teilstill-\nlegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie\nÄnderung des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes\nbeschäftigt waren, aus der Beschäftigung im\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-                        Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und de-\nnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung vom                           ren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betrof-\n4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 418) wird wie folgt                    fenen Arbeitnehmern eine anderweitige Be-\ngeändert:                                                                schäftigung im Kohlenbergbau zu zumut-\nbaren Bedingungen nicht angeboten wurde.\n1. Nach § 2 a wird folgender neuer § 2 b eingefügt:\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\n,,§ 2b                                Städtebau und Raumordnung wird ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nErsatz von Finanzierungsbeiträgen                           ster für Wirtschaft und dem Bundesminister\nder Kohlenbergbauunternehmen                               für Arbeit und Sozialordnung durch Rechts-\n(1) Wird eine Bergarbeiterwohnung von einem                       verordnung mit Zustimmung des Bundes-\nWohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1                         rates nähere Bestimmungen über die zu-\nBuchstabe d bewohnt, so kann der Finanzierungs-                     mutbaren Bedingungen einer Weiterbe-\nbeitrag eines Kohlenbergbauunternehmens die-                         schäftigung im Kohlenbergbau nach den\nsem auf Antrag erstattet werden. Die Mittel für                      Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes,\ndie Erstattung des Finanzierungsbeitrags eines                       des zeitlichen Aufwandes und der räum-\nKohlenbergbauunternehmens können dem Treu-                          lichen Entfernung zu einem anderweitigen\nhandvermögen entnommen werden. Die Erstat-                           Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.\"\ntung ist ausgeschlossen, soweit das Kohlenberg-\nbauunternehmen den Finanzierungsbeitrag zu-                 3. § 6 wird wie folgt geändert:\nrückerhalten oder zurückgefordert hat. Mit der                 a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Uberlas-\nErstattung gehen Rechte, die dem Kohlenberg-                       sung von Bergarbeiterwohnungen\".\nbauunternehmen im Hinblick auf den Finanzie-\nrungsbeitrag gegen den Empfänger zustehen, auf                 b) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\ndenjenigen über, aus dessen Mitteln der Finan-                       ,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen\nzierungsbeitrag erstattet worden ist.                              und Gemeinden eines Landkreises, in denen\n(2) Soweit ein Kohlenhergbauunternehtnen den                     die Wohnraumbewirtschaftung aufgehoben\nFinanzierungsbeitrag von dem Empfänger des-                        ist, darf der Eigentümer oder sonstige Ver-\nhalb zurückerhalten oder zurückgefordert hat,                      fügungsberechtigte die Bergarbeiterwohnung\nweil ein Wohnungsberechtigter im Sinne des § 4                     nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden\nAbs. 1 Buchstabe d die Vl/ohnung bewohnt, ka~1n                    nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags ein                        des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermie-\nentsprechendes Darlehen gegeben werden, soweit                     ten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der\ndieses zur Schließung einer durch die Rückzah-                     ihm vor der Uberlassung eine Bescheinigung\nlung entstandenen oder durch die Rückforderung                     über das Vorliegen dieser Voraussetzungen\nentstehenden Firnmzicirungslücke erforderlich ist.                 übergibt. Die Bescheinigung wird auf Antrag\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                       von der Stelle erteilt, die von der Landes-\nregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung\n(3) Der Bundesminister für Wohnungswesen,                       gilt für die Dauer eines Jahres. Die Frist be-\nStädtebau und Raumordnung wird ermächtigt, im                      ginnt am Ersten des auf die Ausstellung der\nEinvernehmen mit den Bundesministern der                          Bescheinigung folgenden Monats.\"\nFinanzen, für Wirtschaft sowie für Arbeit und                  c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in\nSozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zu-                       Satz 1 und 2 werden vor den Worten „einem\nstimmung des Bundesrates Bestimmungen zur                           Nichtwohnungsberechtigten\" die Worte „einem\nDurchführung der Absätze 1 und 2 zu treffen und                    Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs.1\ndas Verfahren zu regeln. Dabei kann auch be-\nBuchstabe d oder\" eingefügt.\nstimmt werden, daß steuerliche Vergünstigungen,\ndie mit dem Finanzierungsbeitrag zusammenhän-                  d) Der       bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; vor\ngen, zu berücksichtigen sind.\"                                     den     Worten „nicht wohnungsberechtigt\" wer-\nden     die Worte „wohnungsberechtigt im Sinne\n2. In § 4 Abs. 1 wird nach Buchstabe c folgender                       des     § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder\" eingefügt.\nneuer Buchstabe d eingefügt:\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; vor\n*) Ändert Bundcsqcsclzbl. 111 2330-4                                   den Worten „einen Nichtwohnungsberechtig-","910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten\" werden jeweils die Worte „einen Woh-               zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des\nnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1               Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\nBuchstabe d oder\" eingefügt.                            vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 416), sind\ndie Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                 der §§ 5 bis 8 des Gesetzes zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         in der Fassung vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 418), zuletzt geändert ·durch Gesetz vom\n,, (1) In den kreisfreien Städten, Landkreisen\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909), ent-\nund Gemeinden eines Landkreises, in denen\nsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Ge-\ndie Wohnraumbewirtschaftung nicht aufge-\nsetz über Bergmannssiedlungen nichts anderes\nhoben ist, sind die Bergarbeiterwohnungen\nergibt.\"\nnach den für die Wohnraumbewirtschaftung\ngeltenden Vorschriften an Wohnungsberech-\ntigte im Kohlenbergbau zuzuteilen, soweit in                                 Artikel II\nden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes vorge-\nschrieben ist.\"                                                          Geltung in Berlin\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ Woh-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnungsberechtigten, im Falle des § 6 Abs. 1          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neinen Nichtwohnungsberechtigten\" durch die           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nWorte „ Wohnungsberechtigten im Sinne des            verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 4 Abs. 1 Buchstaben a bis c, im Falle des § 6      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAbs. 2 einen Wohnungsberechtigten im Sinne          Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndes § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nicht-\nwohnungsberechtigten\" ersetzt.\nc} Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                              Artikel III\n,, (4) Die Bergarbeiterwohnungen kennen auch         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nWohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1\nBuchstabe d oder in den Fällen des § 6 Abs. 3\nund 4 Nichtwohnungsberechtigten zugeteilt                                    Artikel IV\nwerden.\"                                                                    Inkrafttreten\n5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\n,,§ 7 a\nKündigungsschutz\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nIn den kreisfreien Städten, Landkreisen und\nGemeinden eines Landkreises, in denen das\nMieterschutzgesetz nicht anzuwenden ist, sind             Bonn, den 24. August 1965\ndie §§ 565 b bis 565 e des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs unter Berücksichtigung der sich aus § 5                        Für den Bundespräsidenten\nAbs. 3 dieses Gesetzes ergebenden Abweichun-                      Der Präsident des Bundesrates\ngen auf Bergarbeiterwohnungen entsprechend                                           Zinn\nanzuwenden; sie sind jedoch nicht anzuwenden,\nsolange die Bergarbeiterwohnung einer in § 5                            Für den Bundeskanzler\nAbs. 1 bezeichneten Person oder Familie ver-              Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nmietet oder überlassen ist.\"                                        Städtebau und Raumordnung\nLücke\n6. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n„In den kreisfreien Städten, Landkreisen und              Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nGemeinden eines Landkreises, in denen das Mie-                      Städtebau und Raumordnung\nterschutzgesetz anzuwenden ist, unterliegen die                                    . Lücke\nBergarbeiterwohnungen dem Mieterschutz.\"\nDer Bundesminister der Finanzen\n1. § 24 erhält folgende Fassung:                                                   Dr. Dahlgrün\n.. § 24                         Für den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nBergmannswohnungen                                           Dr. Dahlgrün\nAuf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3\nAbs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmanns-                   Der Bundesminister für Arbeit\nsiedlungen vom 10. März 1930 (Reichsgesetzbl. I                            und Sozialordnung\nS. 32), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz                                    Blank"]}