{"id":"bgbl1-1965-41-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":41,"date":"1965-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_41.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst","law_date":"1965-08-18T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst\nVom 18. August 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 2030-2-19\nAuf Grund des § 89 Abs. 2 des Bundesbeamten-            laubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 5 darf\n1. Oktober 1961 (Bundcsgeselzbl. I S. 1801), zugleich      daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende\nin Verbindung mi 1: § 46 des Deutschen Richtergeset-       nicht gewährt werden.\nzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), verordnet die Bundesregierung:                                                § 5\nUrlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung\n§ 1                                        und entsprechender Einrichtungen\nUrlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und             Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltun-\nzur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten         gen von Organisationen der zivilen Verteidigung\n(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit           sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Orga-\nvom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienst-        nisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienst-\nbezüge zu gewähren                                         bezüge gewährt werden, wenn .dienstliche Gründe\nnicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heranzie-\n1. für die Teilnahme an ö.ffentlichen Wahlen und\nhung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum\nAbstimmungen,                                          Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere ge-             von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten\nrichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie     Ubungen sowie bei Heranziehung zum Bergwacht-\nnicht durch private Angelegenheiten des Beamten        dienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum\nveranlaßt sind,                                        freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines drin-\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit             genden öffentlichen Interesses. Die Dauer des\noder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu        Urlaubs richtet sich nach § 8.\neine gesetzliche Verpflichtung besteht.\n§ 6\n(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein\nUrlaub für gewerkschaftliche Zwecke\nöffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift,\nbesteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung,                Für die Teilnahme an Sitzungen eines überört-\nkann der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung            lichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstan-\nder Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche          des, dem der Beamte angehört, und an Tagungen\nGründe nicht entgegenstehen.                               von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf\ninternationaler, Bundes- oder Landesebene (beim\n§ 2                             Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn\nder Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder\nUrlaub für die Wahl in eine Volksvertretung\nBerufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teil-\nNimmt ein Beamter die Aufstellung als Bewerber          nimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienst-\nfür die Wahl zum Abgeordneten des Deutschen                bezüge bis zu sechs Werktagen im Urlaubsjahr\nBundestages oder einer gesetzgebenden Körper-              gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-\nschaft eines Landes an, ist ihm innerhalb der letzten      gegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in\nzwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorberei-              besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zwölf\ntung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Fort-          Werktagen im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in\nzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.                      den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzurechnen, soweit\ner sechs Werktage im Urlaubsjahr überschreitet.\n§ 3\n§ 7\nUrlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen\nJahres                                     Urlaub für fach.liehe, staatspolitische,\nkirchliche und sportliche Zwecke\nZur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres\nnach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen              In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzah-\nsozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundes-               lung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn\ngesetzbl. I S. 640) ist Beamten auf Probe und auf          dienstliche Gründe nicht entgegenstehen\nWiderruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge             1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagun-\nbis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn                 gen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungs-\ndringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.             veranstaltungen, die von staatlichen oder kom-\nmunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die\n§ 4                                 Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nut-\nUrlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin              zen ist;\nFür eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll         2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten\nUrlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die              und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder\nDauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens                Fortbildung im Sinne von Nummer 1 und bei\njedoch für achtundzwanzig Kalendertage im Ur-                  Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien;","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965                       903\n3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staats-     er sechs Werktage im Urlaubsjahr überschreitet.\npolitischen Bildungsveranstaltungen; wird die       Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spie-\nVeranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle    len und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen\ndurchgeführt, muß die Förderungswürdigkeit von      auf Bundesebene kann die oberste Dienstbehörde\nder zuständigen obersten Bundesbehörde aner-        Urlaub auch über zwölf Werktage hinaus bewilligen.\nkannt worden sein; das Nähere regelt der Bun-\ndesminister des Innern;                                                       § 9\n4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Aus-       Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffent-\nbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von      lichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nJugendwohlfohrlsbehördcin oder amtlich aner-        richtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben\nkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 9                          der Entwicklungshilfe\nAbs. 1 des Cesetzes für Jugendwohlfahrt vom            (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer\n11. August 1961       Bundes~Jesetzbl. I S. 1205 -) hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischen-\ndurchgeführt werden, und für die Tätigkeit als      staatliche oder überstaatliche Einrichtungen ent-\nehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Veran-       sandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub\nstaltungen, die im Rahmen des Bundesjugend-         unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren; die\nplans oder eines Landesjugendplans gefördert        Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.\nwerden;\n(2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur\n5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überört-\nWahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in\nlichen Parteivorstandes, dem der Beamte ange-\neiner öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nhört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirks-\nstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der\nparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines\nDienstbezüge bis zur Dauer von einem Jahr bewil-\nParteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;    ligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent-\n6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überört-       gegenstehen.\nlicher Organisationen der Kriegsbeschädigten,\nwenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes-         (3) Zur Ubernahme von Aufgaben der Entwick-\noder Landesebene handelt und der Beamte als         lungshilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\nMitglied eines Vorstandes der Organisation teil-    unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn\nnimmt;                                               dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungs-                               § 10\norgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien\nder Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen            Urlaub für eine fremdsprachliche Aus-\nReligionsgesellschaften, wenn der Beamte dem                            oder Fortbildung\nVerfassungsorgan oder Gremium angehört, und            Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung\nfür die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder       im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub\nöffentlich-rechtlichen     Religionsgesellschaften,  unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zur Dauer\nwenn der Beamte auf Anforderung der Kirchen-         von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung\nleitung oder obersten Leitung der Religions-         im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten\ngesellschaft als Delegierter oder als Mitglied       steht daß ausreichende Fortschritte im Erlernen der\neines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der        Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub\nReligionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Ver-       zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre\nanstaltungen des Deutschen Evangelischen Kir-        nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem\nchentages und des Deutschen Katholikentages;         Anlaß gewährt werden.\n8. für die aktive Teilnahme an den Olympischen\n§ 11\nSpielen und den dazugehörigen Vorbereitungs-\nkämpfen auf Bundesebene, an sportlichen Welt-                   Urlaub für Familienheimfahrten\nund Europameisterschaften, internationalen sport-       Für Familienheimfahrten im Sinne der Nummer 13\nlichen Länderwettkämpfen, Endkämpfen um deut-        Abschnitt I der Bestimmungen über Vergütung bei\nsche Meisterschaften in anerkannten olympischen      vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Be-\nDisziplinen und an den Wettkämpfen beim Deut-        amten in der Fassung der Verordnung vom 9. Ok-\nschen Turnfest.                                      tober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 826) wird Urlaub\nDie Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.            unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu neun\nWerktagen im Urlaubsjahr gewährt; hat der Beamte\n§ 8                           in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche\nDienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf Werktagen\nDauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 5 und 7      im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach Num-\nUrlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5       mer 13 Abschnitt I nur für einen Teil des Urlaubs-\nund Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Werk-       jahres, verringert sich der Urlaubsanspruch ent-\ntage, in besonders begründeten Fällen oder bei meh-     sprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit\nreren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubs-        den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei\njahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde     einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen\nkann Urlaub bis zu zwölf Werktagen im Urlaubs-          dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird\njahr bewilligen; i.n den Fällen des § 5 kann sie diese  Urlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es\nBefugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden         sei denn, daß die Verkehrsverbindungen besonders\nübertragen. Urluub nach § G ist anzurechnen, soweit     ungünstig sind.","904                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 12                                                                       § 16\nUrlaub aus persönlichen Anlässen                                                Ersatz von Aufwendungen\n(1) Für die Dduer der notwendigen Abwesenheit                               (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf\nvom Dienst bei mnts-, vertrnucns•• oder versorgungs-                        der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den\närztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristi-                        Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskosten-\nger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wie-                           rechts ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach\nderherstellung oder Erneuerung von Körperersatz-                            § 15 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die\nstücken ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienst-                            von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen\nbezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche                              geleistet werden, sind anzurechnen.\nGründe nicht entgegenstehen.                                                   (2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die\n(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen                           anläßlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den\n(z. B. Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Woh-                         Fällen des § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die\nnungswechsel, schwere Erkrankung oder Tod eines                             oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein\nnahen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzah-·                              dienstliches Interesse an der Beurlaubung schrift-\nlung der Dienstbezüge in dem notwendigen Um-                                lich anerkannt hat.\nfang gewährt werden, wenn dienstliche Gründe                                                                 § 17\nnicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll nicht                                                   Dienstbezüge\ngewährt werden, wenn Urlaub nach § 1.1 für diesen\n(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind\nZweck hä.tl:e verwendet werden können.\ndie in § 2 Abs, 1, § 24 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes genannten Bezüge. Die Unterhaltszuschüsse\n§ 13                                      im Sinne der §§ 2, 10 und 11 der Unterhaltszuschuß-\nUrlaub in anderen Fällen                               verordnung stehen bei Anwendung dieser Verord-\nnung den Dienstbezügen gleich.\n(1) Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge kann\ngewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vor-                                  (2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder\nliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.                          des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so\nUrlaub für mehr als drei Monate kann nur in be-                             sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es\nsonders begründeten Fällen durch die oberste                                sei denn, daß der Wert der Zuwendungen gering ist.\nDienstbehörde bewilligt werden.\n§ 18\n(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12\nnicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienst-                                                     Geltungsbereich\nlichen Zwecken, können die Dienstbezüge bis zur                                Diese Verordnung gilt für Richter im Bundes-\nDauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienst-                            dienst entsprechend.\nbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die                                                             § 19\nsechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis                                                 Geltung im Land Berlin\nzur halben Höhe, belassen werden. Die oberste\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nministers des Innern Ausnahmen bewilligen.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 201 des Bundes-\nbeamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-\n§ 14                                      gesetzes auch im Land Berlin.\nVerfahren                                                                      § 20\nDer Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen der §§ 1,                                                 Inkrafttreten\n2 und des § 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 16\nunverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlas-\nAbs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16\nses zu beantragen.\nAbs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft.\n§ 15\nWiderruf                                     Bonn, den 18. August 1965\n(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen wer-                             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus                                                          Mende\nzwingenden dienstlichen Gründen.\n(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen,                                     Der Bundesminister des Innern\nwenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewil-                                                  Hermann Höcherl\nligten Zweck verwendet wird oder wenn andere\nGründe, die der Beamte zu vertreten hat, den                                         Der Bundesminister der Justiz\nWiderruf erfordern.                                                                                     Dr. Weber\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (ßundesgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten q, ordnet veröffentlicht. Bezngsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedin(Jungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}