{"id":"bgbl1-1965-41-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":41,"date":"1965-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_41.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961","law_date":"1965-08-18T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["889\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                        Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1965                                                                                                       Nr. 41\nTag                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n18.8. 65     Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961                                                                                                889\nAndert Bundesgeselzbl. III 604-2\n18. 8. 65    Gesetz zur Irnrzunn des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren\nBeamtendienst und zum Richteramt.................................................... . .                                                                   891\nAndcrt Bundcsgeseizbl. III 2030-2, 2030-21, 301-1\n18. 8. 65    Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des\nAullenwirt.schaHsges~tzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    892\nAndert Bundesgesetzbl. III 7400-1, 7842-11\nHl. 8. 65    Gesetz über die Durchführung einer RepräsentativstatisHk auf dem Gebiete des Wohnungs-\nwesens (Wohuungsst:khprobengesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      S~ß\nSmnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2330-14\n17. 8. 65    Vf!rordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der\ngesetzlichen Unfollvcrsic:herung nach den §§ 604 und 616 der Reichsversicherungsordnung . .                                                                894.\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8231-1; hebt auf Bundesgesetzbl. 111 8231-1\n18. 8. 65     Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst                                                                                  902\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JII 2030-2-19\nGesetz\nzur Änderung des Lä:nderfinanzausgleichsgesetzes 1961 *)\nVom 18. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  betrag. Bei der Ermittlung der Steuerkraft-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           meßzahl werden die Landessteuereinnahmen\nnach § 4 Abs. 1 und 2, die ungekürzten Real-\nsteuereinnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 4 im Aus-\n§ 1                                                           gleichsjahr und die Beträge zur Abgeltung\nder Sonderbelastungen nach § 4 Abs. 3 ange-\nÄnderung des l.änderfinanzausgleichsgesetzes 1961                                                setzt.\"\nDas Uinderfinanzausgleichsgesetz                   1961           vom                  b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\n23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 869) wird wie\nfolgt geändert:                                                                                     ,, (4) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl einer\nHansestadt nicht ihre Ausgleichsmeßzahl und\n1. § 4 erhält folg(~nden neuen Absatz 5:                                                         erreichen die Steuereinnahmen (Absatz 3\nSatz 2) und etwaige Ausgleichszuweisungen\n,,(5) Von den Steuereinnahmen des Saarlandes\nnach § 7 Abs. 1 nicht den nach Absatz 5 zu\nwerden in den Ausgleichsjahren 1965 bis 1969\nerrechnenden Vergleichsbetrag, so erhält sie\njährlich 35 000 000 DM abgesetzt.\"\nden am Vergleichsbetrag fehlenden Betrag als\n2. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                      Sonderzuweisung, jedoch nicht mehr als den\nFehlbetrag zwischen Steuerkraftmeßzahl und\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                         Ausgleichsmeßzahl, höchstens aber 12 000 000\n,, (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte                                         DM.\"\nwerden um den Betrag herabgesetzt, um den                                        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nihre Steuerkraftmeßzahl nach Abzug ihres\nAusgleichsbeitrages (Absatz 2) kleiner ist als                                   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6                                                 und\nder nach Absatz 5 zu errechnende Vergleichs-                                            erhält folgende Fassung:\n,, (6) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermit-\n*) Andcrt Bundesgesetzbl. III 604-2                                                              telten Beträge werden von den ausgleichs-","890                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\npflichtigen Ländern, auf die die Absätze 3 und                             § 3\n4 keine An wcndung finden, nach Maßgabe                             Geltung in Berlin\ndes Absatzes 2 zusätzlich aufgebracht.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 2                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nErmächtigung\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                                § 4\nden Wortlaut des Länderfinanzausgleichsgesetzes\nInkrafttreten\n1961 in der vom Rechnungsjahr 1965 an geltenden\nFassung mit neuem Datum und unter neuer Uber-              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nschrift bekanntzumachen.                                 1965 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1965\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nZinn\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 41 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965                         891\nGesetz\nzur Kürzung des Vorbereitungsdienstes\nfür den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst\nund zum Richteramt )      1\nVom 18. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,, § 112 a\nArtikel 1                                     Anrechnung von Ausbildungsabschnitten\nIn§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes 2)                        In den Ländern Baden-Württemberg und\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-                             Bayern kann nach Maßgabe des Landesrechts die\ngesetzbl. I S. 1801) wird das Wort „drei\" durch das                     Ausbildung bei den Gerichten der Verwaltungs-\nWort „zweieinhalb\" ersetzt.                                             gerichtsbarkeit bis zu vier Monaten auf die Aus-\nbildung bei den ordentlichen Gerichten (§ 5\nArtikel 2                                 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) angerechnet werden.\"\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerbeamten-Ausbil-                        (2) Der Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten\ndungsgesetzes 3 ) vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I                dieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich\nS. 603) wird das Wort „drei\" durch das Wort „zwei-                   nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Lan-\neinhalb\" ersetzt.                                                    desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nArtikel 3                             verordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende\n(1) Das Deutsche Richtergesetz 4 ) vom 8. Septem-\nDauer zu kürzen und die Ausbildung dem gekürzten\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt\nVorbereitungsdienst anzupassen. Die Landesregie-\ngeändert:\nrungen können die Ermächtigung auf die nach Lan-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                      desrecht zuständige oberste Landesbehörde über-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             tragen. Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-\nheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben\n,, (3) Zwischen der ersten und der zweiten                unberührt.\nPrüfung muß ein Vorbereitungsdienst von\nArtikel 4\nzweieinhalb Jahren liegen. Davon sind zu ver-\nwenden                                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. neunzehn Monate zum Dienst bei den                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nordentlichen Gerichten, Staatsanwaltschaf-             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nten, Notaren und Rechtsanwälten,\n2. neun Monate zum Dienst bei Verwaltungs-                                            Artikel 5\nbehörden und Gerichten der Verwaltungs-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965, der\ngerichtsbarkeit, auf den bis zu vier Mona-             Artikel 3 Abs. 2 jedoch am Tage nach der Verkün-\nten die Ausbildung bei der Hochschule                  dung in Kraft.\nfür Verwaltungswissenschaften angerechnet\nwerden kann,\n3. zwei Monate zum Dienst bei Gerichten für\nArbeitssachen oder bei Behörden oder Stel-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nlen, die auf dem Gebiet des Arbeits- oder\nSozialrechts tätig sind, insbesondere bei              Bonn, den 18. August 1965\nGewerkschaften oder Arbeitgeberverbän-\nden.                                                             Für den Bundespräsidenten\nIm Einzelfall kann der Vorbereitungsdienst                            Der Präsident des Bundesrates\naus besonderem Grund nach Maßgabe des                                                  Zinn\nLandesrechts verlängert werden.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                           Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\n,, (4) Während des Vorbereitungsdienstes ist                                      Seebohm\nauf Antrag eine Ausbildung bei einer gewähl-\nten Stelle bis zu sechs Monaten zuzulassen,\nDer Bundesminister des Innern\nwenn eine ergänzende und sachgerechte Aus-\nHermann Höcherl\nbildung gewä.hrleistet ist; insoweit verlängert\nsich der Vorbereitungsdienst. Das Nähere be-\nstimmt das Landesrecht.\"                                            Der Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n1) Ändert Bundcsgcselzbl. III 2030-2, 2030-21, 301-1\n2) Bundcsgesetzhl. III 20'.l0-2\n3) Bundesgesetzbl. III 2030-21                                                Der Bundesminister der Justiz\n4) Bundcsgeselzbl. lll 301-1                                                               Dr. Weber","892                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse\nund des Außenwirtschaftsgesetzes 1 )\nVom 18. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                     Milch und Milcherzeugnisse vom 28. Oktober 1964\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              (Bundesgesetzbl. I S. 821), erhalten die Nummern 3\nund 5 folgende Fassung:\nArtikel 1                             „3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und\nDas Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-                         Futtermittel im Bereich des Waren- und Dienst-\n2\nerzeugnisse ) vom 2ö. Oktober 1964 (Bundesge-                           leistungsverkehrs mit den in Artikel 1 der Ver-\nsetzbl. I S. 821) wird wie folgt geändert:                              ordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Euro-\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     ten S. 933), in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der\n,, Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-                  Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milch-\nzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b                    erzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964\nbis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG wer-                         (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nden durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für                    S. 549) und in Artikel 1 der Verordnung Nr.\nFette (Einfuhr- und Vorratsstelle) nach                         16/64/EWG (Reis) des Rates vom 5. Februar 1964\nMaßgabe der Verordnung Nr. 13/64/EWG so-                         (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nwie den dazu vom Rat oder der Kommission                         S. 574) bezeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft er-                     6, 8 bis 16,\"\nlassenen Durchführungsbestimmungen und                      ,,5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette im Be-\nden dazu erlassenen innerstaatlichen Vor-                        reich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nschriften errechnet und geändert; sie werden                     mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben a bis e\ndurch Aushang im Dienstgebäude der Ein-                          der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und\nfuhr- und Vorratsstelle bekanntgegeben.\"                         Milcherzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                           (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nS. 549) bezeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5,\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten                        6, 8 bis 16.\"\n,, Butterverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundes-                                           Artikel 3\nanzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951)\" die Worte\n,,in der jeweils geltenden Fassung\" angefügt.                      Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n3. In § 6 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Inter-                     gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-\nventionsorte\" die Worte „und den nach Artikel 2                 ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nAbs. 1 der Verordnung Nr. 62/64/EWG des Rates                   werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-\nvom 3. Juni 1964 (Amtsblatt der Europäischen                    ten Uberleitungsgesetzes.\nGemeinschaften S. 1412) sowie nach Artikel 1\nder Verordnung Nr. 192/64/EWG der Kommis-                                              Artikel 4\nsion vom 21. Dezember 1964 (Amtsblatt der Eu-\nropäischen Gemeinschaften S. 3652) zu bestim-                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nmenden Betrag\" angefügt.                                        in Kraft.\n4. § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n„Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen\nmit den Bundesministern für Wirtschaft und der\nBonn, den 18. August 1965\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmun-\ngen über die Voraussetzungen, die Höhe und                                 Für den Bundespräsidenten\ndas Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 14                           Der Präsident des Bundesrates\nder Verordnung Nr. 13/64/EWG für die Erzeug-                                             Zinn\nnisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b bis e\nder Verordnung Nr. 13/64/EWG;\".                                               Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nArtikel 2\nIn § 28 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes 3)                        Der Bundesminister für Ernährung,\nvom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zu-                            Landwirtschaft und Forsten\nletzt geändert durch das Durchführungsgesetz EWG                                           Schwarz\n1) Ändert Bundcsgesetzbl. III 7400-1, 7842-11\n2) Bundesgcsctzbl. III 7842-11                                           Der Bundesminister für Wirtschaft\n8) Bundesgescl.zbl. III 7400-1                                                           Schmücker","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965                        893\nGesetz\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nauf dem Gebiete des Wohnungswesens\n(Wohnungsstichprobengesetz 1965)\nVom 18. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 2330-14\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             c) beabsichtigte Wohnungswechsel nach Grün-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         den, angestrebten Wohnverhältnissen, Art\nund Umfang der eigenen Bemühungen, Finan-\nzierungsmöglichkeiten und Zahlungsbereit-\n§ 1\nschaft zur Verwirklichung;\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine             d) Haushaltsmitglieder danach, ob sie im Gel-\nrepräsentative Bundesstatistik über die Gebäude                tungsbereich dieses Gesetzes über eine selb-\nund Wohnungen, die Wohnungsversorgung, die                     ständige zweite Wohnung (ausgenommen Not-\nMiet- und Einkommensverhältnisse und den Woh-                  wohnungen) zu ihrem eigenen Gebrauch ver-\nnungsbedarf      (Wohnungsstichprobe)    nach    den           fügen.\nVerhältnissen im September 1965 duchgeführt.                                        § 4\n(1) Auskunftspflichtig sind die Haushaltsvor-\n§2                            stände, die Wohnungsinhaber, die volljährigen\nDie Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundes-     Haushaltsmitglieder, die Gebäudeeigentümer und\ndurchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der be-        Gebäudeverwalter oder deren Vertreter und die Ge-\nwohnten Gebäude.                                        meindeverwaltungen.\n(2) Die Auskünfte bezüglich der Einkommen sind\n§ 3                            freiwillig.\nBei der Wohnungsstichprobe sind folgende Sach-          (3) Die Auskünfte werden durch mündliche Be-\nverhalte zu erfassen:                                   fragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer\nnicht in seinem Gebäude, oder wird eine Gemeinde-\n1. hinsichtlich der Gebäude und Wohnungen:\nverwaltung befragt, so können die Auskünfte\nEigentümer und dessen soziale Stellung, Art,         schriftlich eingeholt werden.\nGröße, Alter, Förderung mit öffentlichen Mitteln,\nErschließungsanlagen und Ausstattung, Behei-                                     § 5\nzungsart, bauliche Beschaffenheit und baulicher         Die Angaben über Miete, Einkommen und Haus-\nZustand, Zugehörigkeit zu einem Sanierungs-\nhaltsstruktur werden vom Statistischen Bundesamt\ngebiet, Anderung bei der Ausstattung;\naufbereitet.\n2. hinsichtlich der Gebäude außerdem:                                               § 6\nUrsachen für Anderungen des Wohnungsbestan-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes gegenüber 1961;                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. hinsichtlich der Wohnungen außerdem:\n§ 7\nBenutzung der Räume und deren Untervermie-\ntung sowie bei Mietwohnungen Wohnungsmiete,             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVertragsänderungen und -auflösungen;                 dung in Kraft.\n4. hinsichtlich der Wohnparteien:\na) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht,          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nFamilienstand, Stellung zum Haushaltsvor-\nstand, soziale Stellung, Pflichtmitgliedschaft   Bonn, den 18. August 1965\nin der sozialen Rentenversicherung und Kran-\nkenversicherung, Einkommen und Einkom-                      Für den Bundespräsidenten\nmensquellen, Haus- und Grundeigentum,                    Der Präsident des Bundesrates\nArbeitsort und Wohnsitz sowie Haushalts-                                    Zinn\nvorstände danach, ob sie Vertriebene, Sowjet-\nzonenflüchtlinge oder Deutsche aus der so-                     Für den Bundeskanzler\nwjetischen Besatzungs,zone Deutschlands oder     Der Bundesminister für Wohnungswesen,\naus dem Sowjetsektor von Berlin sind;                      Städtebau und Raumordnung\nb) Bezugstermin der Wohnung, Gründe für den                                    Lücke\nWohnungswechsel, vorherige und gegen-\nwärtige Unterbringung nach Wohnform, Woh-        Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nnungsgröße, Rechtsverhältnisse und Miethöhe,               Städtebau und Raumordnung\nAbstellung eigener Kraftfahrzeuge;                                         Lücke"]}