{"id":"bgbl1-1965-41-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":41,"date":"1965-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/41#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_41.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1965)","law_date":"1965-08-18T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965                        893\nGesetz\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nauf dem Gebiete des Wohnungswesens\n(Wohnungsstichprobengesetz 1965)\nVom 18. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 2330-14\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             c) beabsichtigte Wohnungswechsel nach Grün-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         den, angestrebten Wohnverhältnissen, Art\nund Umfang der eigenen Bemühungen, Finan-\nzierungsmöglichkeiten und Zahlungsbereit-\n§ 1\nschaft zur Verwirklichung;\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine             d) Haushaltsmitglieder danach, ob sie im Gel-\nrepräsentative Bundesstatistik über die Gebäude                tungsbereich dieses Gesetzes über eine selb-\nund Wohnungen, die Wohnungsversorgung, die                     ständige zweite Wohnung (ausgenommen Not-\nMiet- und Einkommensverhältnisse und den Woh-                  wohnungen) zu ihrem eigenen Gebrauch ver-\nnungsbedarf      (Wohnungsstichprobe)    nach    den           fügen.\nVerhältnissen im September 1965 duchgeführt.                                        § 4\n(1) Auskunftspflichtig sind die Haushaltsvor-\n§2                            stände, die Wohnungsinhaber, die volljährigen\nDie Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundes-     Haushaltsmitglieder, die Gebäudeeigentümer und\ndurchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der be-        Gebäudeverwalter oder deren Vertreter und die Ge-\nwohnten Gebäude.                                        meindeverwaltungen.\n(2) Die Auskünfte bezüglich der Einkommen sind\n§ 3                            freiwillig.\nBei der Wohnungsstichprobe sind folgende Sach-          (3) Die Auskünfte werden durch mündliche Be-\nverhalte zu erfassen:                                   fragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer\nnicht in seinem Gebäude, oder wird eine Gemeinde-\n1. hinsichtlich der Gebäude und Wohnungen:\nverwaltung befragt, so können die Auskünfte\nEigentümer und dessen soziale Stellung, Art,         schriftlich eingeholt werden.\nGröße, Alter, Förderung mit öffentlichen Mitteln,\nErschließungsanlagen und Ausstattung, Behei-                                     § 5\nzungsart, bauliche Beschaffenheit und baulicher         Die Angaben über Miete, Einkommen und Haus-\nZustand, Zugehörigkeit zu einem Sanierungs-\nhaltsstruktur werden vom Statistischen Bundesamt\ngebiet, Anderung bei der Ausstattung;\naufbereitet.\n2. hinsichtlich der Gebäude außerdem:                                               § 6\nUrsachen für Anderungen des Wohnungsbestan-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes gegenüber 1961;                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. hinsichtlich der Wohnungen außerdem:\n§ 7\nBenutzung der Räume und deren Untervermie-\ntung sowie bei Mietwohnungen Wohnungsmiete,             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVertragsänderungen und -auflösungen;                 dung in Kraft.\n4. hinsichtlich der Wohnparteien:\na) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht,          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nFamilienstand, Stellung zum Haushaltsvor-\nstand, soziale Stellung, Pflichtmitgliedschaft   Bonn, den 18. August 1965\nin der sozialen Rentenversicherung und Kran-\nkenversicherung, Einkommen und Einkom-                      Für den Bundespräsidenten\nmensquellen, Haus- und Grundeigentum,                    Der Präsident des Bundesrates\nArbeitsort und Wohnsitz sowie Haushalts-                                    Zinn\nvorstände danach, ob sie Vertriebene, Sowjet-\nzonenflüchtlinge oder Deutsche aus der so-                     Für den Bundeskanzler\nwjetischen Besatzungs,zone Deutschlands oder     Der Bundesminister für Wohnungswesen,\naus dem Sowjetsektor von Berlin sind;                      Städtebau und Raumordnung\nb) Bezugstermin der Wohnung, Gründe für den                                    Lücke\nWohnungswechsel, vorherige und gegen-\nwärtige Unterbringung nach Wohnform, Woh-        Der Bundesminister für Wohnungswesen,\nnungsgröße, Rechtsverhältnisse und Miethöhe,               Städtebau und Raumordnung\nAbstellung eigener Kraftfahrzeuge;                                         Lücke"]}