{"id":"bgbl1-1965-41-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":41,"date":"1965-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_41.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt","law_date":"1965-08-18T00:00:00Z","page":891,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 41 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1965                         891\nGesetz\nzur Kürzung des Vorbereitungsdienstes\nfür den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst\nund zum Richteramt )      1\nVom 18. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,, § 112 a\nArtikel 1                                     Anrechnung von Ausbildungsabschnitten\nIn§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes 2)                        In den Ländern Baden-Württemberg und\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-                             Bayern kann nach Maßgabe des Landesrechts die\ngesetzbl. I S. 1801) wird das Wort „drei\" durch das                     Ausbildung bei den Gerichten der Verwaltungs-\nWort „zweieinhalb\" ersetzt.                                             gerichtsbarkeit bis zu vier Monaten auf die Aus-\nbildung bei den ordentlichen Gerichten (§ 5\nArtikel 2                                 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) angerechnet werden.\"\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerbeamten-Ausbil-                        (2) Der Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten\ndungsgesetzes 3 ) vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I                dieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich\nS. 603) wird das Wort „drei\" durch das Wort „zwei-                   nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Lan-\neinhalb\" ersetzt.                                                    desregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nArtikel 3                             verordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende\n(1) Das Deutsche Richtergesetz 4 ) vom 8. Septem-\nDauer zu kürzen und die Ausbildung dem gekürzten\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt\nVorbereitungsdienst anzupassen. Die Landesregie-\ngeändert:\nrungen können die Ermächtigung auf die nach Lan-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                      desrecht zuständige oberste Landesbehörde über-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             tragen. Die für den Vorbereitungsdienst der Kriegs-\nheimkehrer bestehenden Rechtsvorschriften bleiben\n,, (3) Zwischen der ersten und der zweiten                unberührt.\nPrüfung muß ein Vorbereitungsdienst von\nArtikel 4\nzweieinhalb Jahren liegen. Davon sind zu ver-\nwenden                                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. neunzehn Monate zum Dienst bei den                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nordentlichen Gerichten, Staatsanwaltschaf-             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nten, Notaren und Rechtsanwälten,\n2. neun Monate zum Dienst bei Verwaltungs-                                            Artikel 5\nbehörden und Gerichten der Verwaltungs-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965, der\ngerichtsbarkeit, auf den bis zu vier Mona-             Artikel 3 Abs. 2 jedoch am Tage nach der Verkün-\nten die Ausbildung bei der Hochschule                  dung in Kraft.\nfür Verwaltungswissenschaften angerechnet\nwerden kann,\n3. zwei Monate zum Dienst bei Gerichten für\nArbeitssachen oder bei Behörden oder Stel-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nlen, die auf dem Gebiet des Arbeits- oder\nSozialrechts tätig sind, insbesondere bei              Bonn, den 18. August 1965\nGewerkschaften oder Arbeitgeberverbän-\nden.                                                             Für den Bundespräsidenten\nIm Einzelfall kann der Vorbereitungsdienst                            Der Präsident des Bundesrates\naus besonderem Grund nach Maßgabe des                                                  Zinn\nLandesrechts verlängert werden.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                           Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\n,, (4) Während des Vorbereitungsdienstes ist                                      Seebohm\nauf Antrag eine Ausbildung bei einer gewähl-\nten Stelle bis zu sechs Monaten zuzulassen,\nDer Bundesminister des Innern\nwenn eine ergänzende und sachgerechte Aus-\nHermann Höcherl\nbildung gewä.hrleistet ist; insoweit verlängert\nsich der Vorbereitungsdienst. Das Nähere be-\nstimmt das Landesrecht.\"                                            Der Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n1) Ändert Bundcsgcselzbl. III 2030-2, 2030-21, 301-1\n2) Bundcsgesetzhl. III 20'.l0-2\n3) Bundesgesetzbl. III 2030-21                                                Der Bundesminister der Justiz\n4) Bundcsgeselzbl. lll 301-1                                                               Dr. Weber"]}