{"id":"bgbl1-1965-40-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":40,"date":"1965-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/40#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_40.pdf#page=36","order":4,"title":"Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1965-08-16T00:00:00Z","page":884,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["884                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehäliten\nVom 16. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-4\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über ge-              (2) Absatz 1 gilt nicht für gefrorene Schweine-\nsetzliche Hcmdelsklassen für Erzeugnisse der Land-           hälften, die in gefrorenem Zustand in das Wirt-\nwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951               schaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschafts-\n(J3undesgcsetzbl. I S. 970), gei.indert durch das Ge-       gesetzes vom 28. April 1961 -        Bundesgesetzbl. I\nsetz zur Anderung des Gesetzes über gesetzliche              S. 481 - , zuletzt geändert durch das Durchführungs-\nHandelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft            gesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse vom\nund Fischerei vom 8. Juni 1955 (ßundesgesetzbl. I            28. Oktober 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 821      ver-\nS. 266), in Verbindung mit dem Gesetz über den              bracht worden sind.\nUbergang von Zuständigkeilen auf dem Gebiete des\nRechts des Gesundheitswesens vorn 29. Juli 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 560) wird vom Bundesminister                                       § 3\nfür Ernährung, Lmclwirtschall und Forsten im Ein-                                 Kennzeichnung\nvernehmen mil dem Bundesminister für Gesund-\nheitswesen und auf Grund der §§ 4 und 5 des Ge-                (1) Schweinehälften, die nach den gesetzlichen\nsetzes von der Bundesn·gienrng mit Zustimmung               Handelsklassen feilgehalten, angeboten, verkauft\ndes Bundesrnles verordnet:                                   oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen\nmit dem Buchstaben oder der Ziffer der Handels-\nklasse gekennzeichnet sein, Sie können in Verbin-\ndung mit der Angabe der Handelsklasse mit der\n§ 1\nKennziffer nach Spalte 2 der Anlage gekennzeichnet\nEinführung von gesetzlichen Handelsklassen            werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Eigen--\n(1) Für halbe Tierkörper von Hausschweinen                schaften aufweisen.\n(Schweinehälften), auch ohne Kopf, Pfoten oder                 (2) Die Kennzeichnung ist mit unverwischbarer,\nFlomen, werden die folgenden qesetzlichen Handels-           unabwischbarer und kochechter Farbe auf dem hin-\nklassen eingeführt: E (volltkischig), I (fleischig),        teren Spitzbein anzubringeni sie muß mindestens\nII (mittelfcll), HI (fett), IV (andere) und V (Sauen).       1,5 cm hoch und deutlich erkennbar sein.\n(2) Schweinehälften,     die nach den gesetzlichen\n(3) Der   Kennzeichnung bedarf es nicht bei\nHandelsklassen feilgehalten, anw~boten, verkauft\nSchweinehälften, die in das Wirtschaftsgebiet ver-\noder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen\nbracht und in geschlossenen Sendungen in den V er-\n'die in der Anlage bezeichneten Ei~Jcnschaften auf-\nkehr gebracht werden.\nweisen.\n§ 2                                                         § 4\nVerbindliche Anwendung                                          Marktnotierungen\n(1) Schweinehälften aus Schli.1chtungcn in Schlacht-       Börsen und Verwaltungen der öffentlichen\nhäusern, in denen gewerbliche Schlachtungen vor-             Märkte, die Preisnotierungen für Schweinehälften\nrJenommen werden, dürfen nnr nach den gesetz-                vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen\nlichen Handclsklass(~n feil9dwllcn, an9eboten, ver-          <1usschließlich die gesetzlichen Handelsklassen nach\nkauft oder sonst in den VcrkPlu r1ebr;:,icht werden.         § 1 zugrundezulegen.","Nr. 40 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 20. August 1965                       885\n§ 5                                                    § 6\nOrdnungswidrigkeiten                                         land Berlin\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. l Nr. 2 des       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nGesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Er-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei handelt,    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Ge-\nwer Schweinehälften                                    setzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeug-\n1. entgegen § 2 nicht nach den gesetzlichen Handels-   nisse der Landwirtschaft und Fischerei auch im Land\nklassen oder                                        Berlin.\n§ 7\n2. entgegen § 3 nicht mit der vorgeschriebenen\nKennzeichnung                                                            Inkrafttreten\nfeilhält, anbietet, verkauft oder sonst in den Ver-      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\nkehr bringt.                                           Kraft.\nBonn, den 16. August 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\nHandelsklassen\nund die für die einzelnen Handelsklassen erforderlichen Eigenschaften\nGewicht von zwei       Speckdicke\nHandels-      Kenn-                                              Allgemeine Eigenschaften\nzusammengehörenden            in\nklasse     ziffer\nHälften in Kilogramm     Zentimeter\n1    1\n2   1\n3                   4    1\n5\nI. Schweinehälften,          E\nausgenommen           (voll-       7          70 bis unter 80       unter 2,5   vollfleischig in allen Körper-\nvon Sauen          fleischig)      8          80 bis unter 90       unter 3     partien, besonders hoher\n9                  über 90       unter 3,5   Fleischanteil in Schinken,\nKotelett und Bauch\nI        6          60 bis unter 70       unter 2,5   fleischig in allen Körperpartien,\n(fleischig)     7          70 bis unter 80       unter 3     entweder: voller Schinken und\n8          80 bis unter 90       unter 3,5                mittlerer Bauch\n9                  über 90       unter 4     oder:       mittlerer Schinken\nund magerer Bauch\nII        6          60 bis unter 70       unter 3,5   mittlerer Fleischanteil in allen\n(milteJfett)     7          70 bis unter 80       unter 4     Körperpartien bei stärkerer\n8          80 bis unter 90       unter 4,5   Verfettung\n9                  über 90       unter 5\nIII       6          60 bis unter 70        über 3,5   besonders hoher Fettanteil\n(fett)      7          70 bis unter 80        über4      in allen Körperpartien\n8          80 bis unter 90        über 4,5\n9                  über 90        über5\nIV                                                      den Bestimmungen der vor-\n(andere)                                                    stehenden Handelsklassen nicht\ngenügend sowie Schweine-\nhälften von Altschneidern und\nKümmerern\nII. Schweinehälften          V          1                                 unter 4\nvon Sauen            (Sauen)        2                                 über 4\nDas Gewicht und die Speckdicke gelten für abgekühlte Schweinehälften. Die Speckdicke ist in\nder Rückenmitte am senkrechten Dornfortsatz (Nabelhöhe) zu messen. Am Kamm darf der Speck\nhöchstens 1,5 cm dicker als in der Rückenmitte sein."]}