{"id":"bgbl1-1965-40-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":40,"date":"1965-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/40#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_40.pdf#page=29","order":3,"title":"Wahlordnung zum Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz","law_date":"1965-08-12T00:00:00Z","page":877,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Nr. 40 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                                                                                 877\nWahlordnung\nzum Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzsdmtz\nVom 12. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2035-2-1\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                  §\nErster Abschnitt                                                 Aufbewahrung der Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . . . . .                                  22\nWahl des Grenzschutzpersonalrates                                          Nachwahl von Gruppenvertretern . . . . . . . . . . . . . . . . .                               23\nWahlvorstand, Wahlhelfer ....................... .                                                                    Zweiter Abschnitt\nFeststellung der Sollstärke, Wählerverzeichnis .... .                                2\nWahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis ......... .                                   3\nErmittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder                                        Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\ndes Grenzschutzpersonalrates, Verteilung der Sitze                                      Wahl des Grenzschutz-Personalrates . . . . . . . . . . . .                                  24\nauf die Gruppen .............................. .                                   4 Leitung der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               25\nWahlausschreiben .\" .............................. .                                 5 Wählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nWahlvorschläge, Einreichungsfrist ................ .                                 6 Gleichzeitige Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               27\nInhalt der Wahlvorschläge ....................... .                                  7 Wahlausschreiben.................................                                              28\nSonstige Erfordernisse ........................... .                                 8 Bekanntmachungen des Grenzschutz-Bezirkswahlvor-\nBehandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvor-                                          standes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     29\nvorstand, ungültige Wahlvorschläge ............. .                                 9 Stimmabgabe, Stimmzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       30\nNachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen 10                                   Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergeb-\nBekanntgabe der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                     nisses · · · · · · · · • · · • • • • · • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •  31\nSitzungsniederschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nDritter Absdmitt\nAusübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige\nStimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13          Wahl des GrenzsdJ.utz-Hauptpersonalrates\nWahlhandlung . . . . .. . . . .. . . . . . . . . .. . . .. . . .. . .. . . . 14        Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die\nSchriftliche Stimmabgabe . . .. . .. . . .. . . .. .. . .. .. . . . 15                    Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates . . . . . .                                       32\nBehandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen . . . 16                                Leitung der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             33\nSchriftliche Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen                                   Durchführung der Wahl nach Bezirken . . . . . . . . . . . . .                                  34\nvon Dienststellen . . .. .. .. . . .. . . . . . . . . .. . .. .. .. .. 17\nVierter Absdmitt\nFeststellung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nWahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19                               SdJ.luBvorsdJ.riften\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber . . . . . . . . . 20                           Berechnung von Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 35\nBekanntmachung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . 21                          Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        36\nAuf Grund des § 48 des Gesetzes über Personal-                                          (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mit-\nvertretungen im Bundesgrenzschutz vom 16. März                                         glieder unverzüglich nach seiner Bestellung in der\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 68) wird verordnet:                                         Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der\nStimmabgabe bekannt.\nErster Abschnitt\nWahl des Grenzschutz-Personalrates                                                                                       §2\nFeststellung der Sollstärke\n§ 1                                                                                WählerverzeidJ.nis\nWahlvorstand, _Wahlhelfer\n(1) Der Wahlvorstand stellt die Sollstärke der\n(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Grenz-                                      Dienststelle fest.\nschutz-Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte                                        (2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der\nBedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung                                     wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten (Wähler-\nbei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der                                       verzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Grenz-\nStimmenzählung bestellen.                                                               jäger, Unterführer und Grenzschutzoffiziere, auf. Er\n(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei                                       hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wähler-\nder Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ins-                                     verzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu be-\nbesondere die notwendigen Unterlagen zur Ver-                                           richtigen.\nfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte                                         (3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift\nzu erteilen.                                                                          ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum","878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAbschluß der Stimmabgabe an geeigneter, möglichst            h) den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte\nnur den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-                    Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß\nschutz zugänglicher Stelle zur Einsicht auszulegen.               nur gewählt werden kann, wer in einen solchen\nWahlvorschlag aufgenommen ist,\n§ 3                              i) den Hinweis, daß jeder Polizeivollzugsbeamte\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis                 nur einer Grenzschutz-Personalvertretung (Grenz-\nschutz-Personalrat, Grenzschutz-Bezirkspersonal-\n(1) Jeder Polizeivollzugsbeamte kann beim Wahl-               rat oder Grenzschutz-Hauptpersonal.rat) ange-\nvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Aus-              hören kann (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes),\nlegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Ein-\nk) den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt-\nspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.\ngegeben werden,\n(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-           1) den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,\nstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem\nm) einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-\nPolizeivollzugsbeamten, der den Einspruch eingelegt\nlichen Stimmabgabe,\nhat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor\nBeginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen.             n) Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergeb-\nIst der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand                 nis festgestellt wird.\ndas Wählerverzeichnis zu berichtigen.                           (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder\neinen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser\n§4                             Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahl-\nErmittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder       ausschreibens an bis zum Abschluß der Stimmabgabe\ndes Grenzschutz-Personalrates,              an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahl-\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen            berechtigten zugänglichen Stellen auszuhändigen\nund in gut lesbarem Zustande zu erhalten.\nDer Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wäh-\nlenden Milgliedt:-;r des Grenzschutz-Personalrates              (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-\nund errechnet die Verteilung der Grenzschutz-               bens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt\nPersonalratssitze auf die Gruppen (§ 5 des Gesetzes).       werden.\n§ 5                                (5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl\neingeleitet.\nWahlausschreiben\n§ 6\n(1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten\nWahlvorschläge, Einreichungsfrist\nTage der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein\nWahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitglie-                (1) Zur Wahl des Grenzschutz-Personalrates kön-\ndern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.                  nen die wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten\n(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:                 Wahlvorschläge machen.\na) Ort und Tag seines Erlasses,                                (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von acht-\nb) die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stell-         zehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlaus-\nvertreter des Grenzschutz-Personalrates, ge-          schreibens einzureichen. Für jede Gruppe (§ 3 des\ntrennt nach Grenzjägern, Unterführern und             Gesetzes) sind getrennte Wahlvorschläge einzu-\nGrenzschutzoffizieren,                                reichen.\nc) die Angabe, wo und wann das Wählerverzeich-                                          § 7\nnis und diese Wahlordnung zur Einsicht aus-                            Inhalt der Wahlvorschläge\nliegen,\n(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens dreimal\nd) den Hinweis, daß nur Polizeivollzugsbeamte              soviel Bewerber enthalten, wie Gruppenvertreter\nwählen können, die in das Wählerverzeichnis\nzu wählen sind.\neingetragen sind,\ne) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler-               (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf\nverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit sei-       dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und\nner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand           mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer\neingelegt werden können; der letzte Tag der           dem Familiennamen sind der Vorname, das Ge-\nEinspruchsfrist ist anzugeben,                        burtsdatum, die Amtsbezeichnung und die Gruppen-\nzugehörigkeit anzugeben.\nf) die Mindestzahl von wahlberechtigten Polizei-\nvollzugsbeamten, von denen ein Wahlvorschlag              (3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens\nunterzeichnet ·sein muß, und den Hinweis, daß         einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenange-\njeder Polizeivollzugsbeamte für die Wahl des          hörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtig-\nGrenzschutz-Personalrates nur auf einem Wahl-         ten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein. In\nvorschlag benannt werden kann,                        jedem Falle genügen die Unterschriften von 100\ng) die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb              wahlberechtigten Gruppenangehörigen.\nvon achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des             (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein,\nWahlausschreibens beim Wahlvorstand einzu-            welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vor-\nreichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist     schlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-\nanzugeben,                                            gegennahme von Erklärungen und Entscheidungen","Nr. 40 -    Tag der Ausg abe: Bonn, den 20. August 1965\n1                                                        879\ndes Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine An-         Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel\ngabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt,    nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvor-\nder an erster Stelle steht.                               schläge ungültig.\n§ 8                                                         § 10\nSonstige Erfordernisse                       Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen\n(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Grenz-           (1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 und § 9\nschutz-Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag          Abs. 5 Buchstaben a und b genannten Frist nicht\nvorgeschlagen werden.                                     für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag ein-\ngegangen, gibt der Wahlvorstand dies sofort durch\n(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustim-     Aushang an den gleichen Stellen, an denen das\nmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Auf-            Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleich-\nnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.                    zeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlä-\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Polizeivollzugs-       gen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalender-\nbeamte (§ 7 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur           tagen auf.\nWahl des Grenzschutz-Personalrates rechtswirksam             (2) Der Wahlvorstand weist in der Bekannt-\nnur für einen Wahlvorschlag abgeben.                      machung darauf hin, daß eine Gruppe keine Ver-\ntreter in den Grenzschutz-Personalrat wählen kann,\n§ 9\nwenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein\nBehandlung der Wahlvorschläge                gültiger Wahlvorschlag eingeht.\ndurch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge\n(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige\n(1) Der Wahlvorstand vc~rmerkt auf den Wahl-           Wahlvorschläge nicht ein, gibt der Wahlvorstand\nvorschlägen den Tug und die Uhrzeit des Eingangs.         sofort bekannt, für welche Gruppe oder für welche\nIm Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des        Gruppen keine Vertreter gewählt werden können.\nEingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu ver-\nmerken.                                                                               § 11\n(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie                     Bekanntgabe der Wahlvorschläge\nbei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl\nvon Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht             (1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 2\nfristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahl-      und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens je-\nvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe           doch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimm-\nder Gründe zurück.                                        abgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig an-\nerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum\n(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der           Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen\nmit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren          wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimm-\nWahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, inner-         zettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.\nhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf\nwelchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will.               (2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvor-\nGibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht      schläge werden nicht bekanntgemacht.\nab, gilt seine Bewerbung nur auf dem zuerst ein-\ngegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahl-                                       § 12\nvorschlägen wird sie gestrichen.                                             Sitzungsniederschriften\n(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberech-          Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in\ntigten Polizeivollzugsbeamten (§ 7 Abs. 3), der           der über Einsprüche gegen das Wählerverzeich!lis\nmehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzu-          (§ 3), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden\nfordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu er-          Grenzschutz-Personalratsmitglieder und die Vertei-\nklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt       lung der Grenzschutz-Personalratssitze auf die\nder Polizeivollzugsbeu.mte diese Erklärung nicht          Gruppen (§ 4), über die Zulassung von Wahlvor-\nfristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem     schlägen (§ 9) und über die Gewährung von Nach-\nzuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übri-         fristen (§ 10) entschieden wird, eine Niederschrift.\ngen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleich-      Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvor-\nzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem         standes zu unterzeichnen.\nWahlvorschlu.g die Unterschrift zählt.\n(5) Wahlvorschläge, die                                                            § 13\na) den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 nicht ent-                            Ausübung des Wahlrechts,\nsprechen,                                                        Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe\nb) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber             (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-\neingereicht sind,                                     nis eingetragen ist.\nc) infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht             (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines\nmehr die erforderliche Anzahl von Unterschrif-        Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die\nten aufweisen,\nStimmzettel müssen für jede Gruppe dieselbe Größe,\nhat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurück-         Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das-\nzugeben, die Mtingel innerhalb einer Frist von drei       selbe gilt für die Wahlumschläge.","880                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) In den Stimmzeltel sind die Bewerber in der                                    § 15\nReihenfolge der Benennung in den Wahlvorschlägen                            Schriftliche Stimmabgabe\nzu übernehmen; die Reihenfolge der Wahlvor-\nschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des gültigen         (1) Einern Polizeivollzugsbeamten, der im Zeit-\nEinganges beim Wahlvorstand (§ 9 Abs. 1). Jeder          punkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme per-\nWahlberechtigte kann auf dem Stimmzettel bis zu          sönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Ver-\ndreimal soviel Bewerber ankreuzen, wie für seine         langen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und\nGruppe oder - im Falle des § 5 Satz 1 Nr. 2 des          den Wahlumschlag sowie einen größeren Frei-\nGesetzes - für seine Einheit Mitglieder des Grenz-       umschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes\nschutz-Personalrates zu wählen sind.                     und als Absender den Namen und die Anschrift des\nwahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten sowie den\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt, auszu-\na)    die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben          händigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch\nsind,                                              ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen\nb)    die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2        oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aus-\nSatz 2 entsprechen,                                händigung oder Ubersendung im Wählerverzeichnis\nc)    aus denen sich der Wille des Wählers nicht         zu vermerken.\nzweifelsfrei ergibt,                                   (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise\nd)    die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder      ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-\neinen Vorbehalt enthalten.                         zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschla-\n(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine            ges so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet\nWahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, wer-     oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimm-\nden als eine Stimme gezählt; lauten sie nicht gleich,    abgabe vorliegt.\nsind sie ungültig.                                                                      § 16\nBehandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\n§ 14\nWahlhandlung                          (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\nentnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge\n(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß        den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Brief-\nder Wähler den Stimmzettel im Wahlraum un-               umschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimm-\nbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag           abgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die\nlegen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind          Wahlurne.\nWahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimm-\nabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu                 (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der\nverschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß        Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\ndie eingeworfenen Umschläge nicht vor Offnung der         punkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunter-\nUrne entnommen werden können. Die Stimmabgabe             lagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen\nkann nach Gruppen räumlich getrennt durchgeführt          Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-\nwerden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahl-        geöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht an-\nurnen zu verwenden.                                       gefochten worden ist.\n(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-                                        § 17\nöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des                        Stimmabgabe bei Nebenstellen\nWahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind                            und Teilen einer Dienststelle\nWahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die An-\nFür die Polizeivollzugsbeamten, die in Neben-\nwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und\nstellen oder Teilen einer Dienststelle, die von dieser\neines Wahlhelfers.\nweit entfernt liegen, tätig sind, kann der Wahlvor-\n(3) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne       stand die Wahl an diesen Stellen durchführen oder\nist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeich-      schriftliche Stimmabgabe anordnen.\nnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der\nWähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme                                          § 18\nder Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahl-\nFeststellung des Wahlergebnisses\nvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers un-\ngeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist           (1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalender-\nim Wählerverzeichnis zu vermerken.                       tage nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der\n(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder          Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.\nwird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-              (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nschluß der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahl-       Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen\nvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu         und prüft ihre Gültigkeit.\nverschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf               (3) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden einzel-\noder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädi-        nen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen zu-\ngung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wieder-\nsammen.\neröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimm-\nzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvor-              (4) Zu Mitgliedern des Grenzschutz-Personalrates\nstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß             und zu Stellvertretern in der erforderlichen Zahl\nunversehrt ist.                                           (§ 5 des Gesetzes) sind die Bewerber jeder Gruppe","Nr. -40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                          881\ngewiil1 lt, die die nwislc:11 Slimrnen erhalten haben.     schutz-Personalrat mindestens bis zur Durchführung\nBei   gleicher  StirnJJH'nZtlli!  entscheidet  das vom    der nächsten Grenzschutz-Personalratswahl auf-\nWahlvorsUmd zu zic!lwndt: Los.                             bewahrt.\n(5) SlimmzeLUd, über deren Gültigkeit oder Un-                                    § 23\ngültigkeit der Wd b l vorsfimd beschließt, weil sie zu                 Nachwahl von Gruppenvertretern\nZwcifcJn Anlaß gc:bc!n, sind mit fortlaufender Num-\nmer zu versehen und von den übrigc'.n Stimmzetteln            Für eine Nachwahl von Gruppenvertretern (§ 16\ngesondert bei den \\Ndhluntcrlugen aufzubewahren.           Abs. 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften der\n§§ 1 bis 22 entsprechend.\n(6) Die SHzung, in ckr cfos Wahlergebnis fest-\ngestellt wird, rnuß dc!n Polizeivollzugsbeamten zu-\ngänglich sein.\nZweiter Abschnitt\n§ 19\nWahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates\nWahlniederschrift\n(1) Uber das Wahler9ebnis fertigt der Wahlvor-                                    § 24\nstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mit-                 Entsprechende Anwendung der Vorschriften\ngliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.                 über die Wahl des Grenzschutz-Personalrates\nDie Niederschrift muß enthalten\nFür die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonal-\na) die Summe der von jeder G'ruppe abgegebenen\nrates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 23 ent-\nStimmen,                                               sprechend, soweit sich aus den §§ 25 bis 31 nichts\nb) die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen              anderes ergibt.\ngültigen Stimmen,\n§ 25\nc) die Zahl der ungülti9cn summen,\nLeitung der Wahl\nd) die für die Gülti~Jkeit oder Ungültigkeit zweifel-\nhafter Stimmen nrnl:\\gcLenden Gründe,                     (1) Der Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand leitet\ne) die Namen der :zu Milg1iedern des Grenzschutz-          die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates. Die\nPersonalralcs und zu Stellvertretern gewählten         Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienst-\nBewerber.                                              stellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände\nim Auftrag und nach den Richtlinien des Grenz-\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl-                schutz-Bezirkswahlvorstandes.\nbehandlung oder der Feststellung des Wahlergeb-\nnisses sind in der Niedcrschrif t zu vermerken.               (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen\nder Mitglieder des Grenzschutz-Bezirkswahlvor-\nstandes und die dienstliche Anschrift seines Vor-\n§  20\nsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber           Abschluß der Stimmabgabe bekannt.\nDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Grenz-\nschutz-Personalratsmitglieder Gewählten unverzüg-                                    § 26\nlich schriftlich von ihrer Wahl. Er weist in dieser                           Wählerverzeichnis\nBenachrichtigung darauf hin, daß jeder Polizeivoll-\nDie Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die\nzugsbeamte nur einer Grenzschutz-Personalvertre-\nBehandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der ört-\ntung (Grenzschutz-Personalrat, Grenzschutz-Bezirks-\nlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahl-\npersonalrat oder Grenzschutz-Hauptpersonalrat)\nvorstand die Zahl der wahlberechtigten Polizei-\nangehören kann, und daß seine Mitgliedschaft in\nvollzugsbeamten, getrennt nach den Gruppen der\nsämtlichen Grenzschutz-Personalvertretungen er-\nGrenzjäger, Unterführer und Grenzschutzoffiziere,\nlischt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen\nunverzüglich schriftlich mit.\nnach Zugang der Benachrichtigung über seine Wahl\nden Grenzschutz-Personalvertretungen, in die er\ngewählt ist, schriftlich mitteilt, welcher Grenzschutz-                              §  27\nPersonalvertretung er angehören will (§ 15 Abs. 2                             Gleichzeitige Wahl\ndes Gesetzes).                                                Die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates\n§ 21                            soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Grenz-\nBekanntmachung des Wahlergebnisses              schutz-Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.\nDer Wahlvorstand gibt die Namen der zu Mit-                                       §  28\ngliedern des Grenzschutz-Personalrates und zu Stell-\nWahlausschreiben\nvertretern gewählten Bewerber durch zweiwöchigen\nAushang an den gleichen Stellen wie das Wahl-                 (1) Der Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand erläßt\nausschreiben bekannt.                                      das Wahlausschreiben.\n§   22                             (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlaus-\nschreiben in der Dienststelle an einer oder mehre-\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\nren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nDie Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekannt-           Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis\nmachungen, Stimmzettel usw.) werden vom Grenz-             zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.","882                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten                                            § 30\na) Ort und Tag seines Erlasses,                                             Stimmabgabe, Stimmzettel\nb) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des                    Findet die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonal-\nGrenzschutz-Bezirkspersonalrates, getrennt nach       rates zugleich mit der Wahl der Grenzschutz-Perso-\nGrenzjägern, Unterführern und Grenzschutzoffi-        nalräte statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden\nzieren,                                               Wahlen derselbe Umschlag verwendet werden. Für\nc) den Hinweis, daß nur Polizeivollzugsbeamte               die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates sind\nwählen können, die in das Wählerverzeichnis           Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des\neingetragen sind,                                     Personalrates zu verwenden.\nd) die Mindestwhl von wahlberechtigten Polizei-                                        § 31\nvollzugsbeamten, von denen ein Wahlvorschlag\nFeststellung und Bekanntmachung\nunterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß\ndes Wahlergebnisses\njeder Polizeivollzugsbeamte nur auf einem\nWahlvorschlag benannt werden kann,                       (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf\ne) die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von           die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie\nachtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des             fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 19.\nWahlausschreibens beim Grenzschutz-Bezirks-              (2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Fest-\nwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der         stellung des Wahlergebnisses dem Grenzschutz-\nEinreichungsfrist ist anzugeben,                     Bezirkswahlvorstand eingeschrieben zu übersenden\nf) den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte          oder gegen Empfangsbekenntnis zu übergeben. Die\nWahlvorschläge berücksichtigt werden und daß          bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die\nnur gewählt werden kann, wer in einen solchen        Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates (§ 22)\nWahlvorschlag aufgenommen ist,                       werden zusammen mit einer Abschrift der Nieder-\nschrift vom Grenzschutz-Personalrat aufbewahrt.\ng) den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,\n(3) Der Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand zählt\nh) den Hinweis, daß jeder PolizeivoHzugsbeamte              unverzüglich die auf jeden einzelnen Bewerber\nnur     einer     Grenzschutz-Personalvertretung     entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Er-\n(Grenzschutz-Personalrat,    Grenzschutz-Bezirks-    gebnis der Wahl fest.\npersonalrat oder Grenzschutz-Hauptpersonalrat)\n(4) Sobald die Namen der zu Mitgliedern des\nangehören kann (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).\nGrenzschutz-Bezirkspersonalrates und zu Stellver-\n(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahl-        tretern gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der\nausschreiben durch die folgenden Angaben:                   Grenzschutz-Bezirkswahlvorstand         den   örtlichen\nWahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände\na) die Angabe, wo und wann das für die örtliche\ngeben sie durch zweiwöchigen Aushang in der glei-\nDienstslelle aufgestellte Wählerverzeichnis und\nchen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.\ndiese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,\nb) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler-\nverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit                                Dritter Abschnitt\nseiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahl-            Wahl des Grenzschutz-Hauptpersonalrates\nvorstand eingelegt werden können; der letzte\nTag der Einspruchsfrist ist anzugeben,                                            § 32\nc) den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt-                      Entsprechende Anwendung der Vorschriften\ngegeben werden,                                         über die Wahl des Grenzschutz-Bezirkspersonalrates\nd) den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe,                  Für die Wahl des Grenzschutz-Hauptpersonalrates\ne) einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-           gelten die Vorschriften der §§ 24 bis 31 entspre-\nlichen Stimmabgabe.                                   chend, soweit sich aus den §§ 33 und 34 nichts an-\nderes ergibt.\n(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem                                      § 33\nWahlausschreiben den ersten und letzten Tag des\nAushanges.                                                                       Leitung der Wahl\n(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlaus-                 Der Grenzschutz-Hauptwahlvorstand leitet         die\nschreibens können vom Grenzschutz-Bezirkswahl-              Wahl des Grenzschutz-Hauptpersonalrates.\nvorstand jederzeit berichtigt werden.\n§ 34\n(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl                  Durchführung der Wahl nach Bezirken\neingeleitet.\n§ 29\n(1) Der Grenzschutz-Hauptwahlvorstand kann die\nbei den Grenzschutzmittelbehörden bestehenden\nBekanntmachungen                       oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahl-\ndes Grenzschutz-Bezirkswahlvorstandes           vorstände beauftragen,\nBekanntmachungen nach den §§ 10 und 11 sind in          a) die Zahl der im Bereich der Grenzschutzmittel-\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den                   behörde wahlberechtigten Polizeivollzugsbeam-\nDienststellen auszuhängen.                                       ten getrennt nach den Gruppen der Grenzjäger,","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                      883\nUnterführer   und  Grenzschutzoffiziere, festzu- Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c) eine\nstellen,                                         Niederschrift.\nb) die bei den Dienststellen im Bereiche der Grenz-\nschutzmittellwhörde festgestellten Wahlergeb-                     Vierter Abschnitt\nnisse zusammenzustellen,                                          Schlußvorschriften\nc) Bekannlmachungen de1_; Grenzschutz-Hauptwahl-\nvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvor-                             § 35\nstände im Bereich der Grenzschutzmittelbebörde\nweiterzuleiten.                                                 Berechnung von Fristen\nFür die Berechnung der in dieser Verordnung fest-\nDie WablvorsUinde bei den C~renzschutzmittelbehör-    gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bür-\nden unterrichten in diesen F~llen die übrigen ört-    gerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.\nlichen Wahl vorstfü1dc im fü~reich der Grenzschutz-\nmittelbehörde darüber, daß die in Satz 1 Buch-\nstaben a bis c genannten Angaben an sie einzu-                                § 36\nsenden sind.                                                              Inkrafttreten\n(2) Die Wahlvorstände bei den Grenzschutzmittel-     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in\nbehörden fertigen über die Zusammenstellung der       Kraft.\nBonn, den 12. August 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl"]}