{"id":"bgbl1-1965-40-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":40,"date":"1965-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_40.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes","law_date":"1965-08-13T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":3,"num_pages":26,"content":["Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                                  851\nGesetz\nzur Änderung des Bewertungsgesetzes\nVom 13. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 610-7-4 1 )\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             1. Hinter § 20 wird der folgende § 20 a eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 20a\nArtikel 1                                                            Grundbesitz\nDas Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934                                      Grundbesitz sind\n(Reichsgesetzbl. I S. 1035) 2), zuletzt geändert durch                         1. die wirtschaftlichen Einheiten des land- und\nArtikel 4 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom                                     forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 28),\n14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie folgt                        2. die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver-\ngeändert und ergänzt:\nmögens (§ 50),\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:                                          3. die Betriebsgrundstücke (§ 57). •\n,,§ 1                                8. § 21 wird wie folgt geändert:\nGeltungsbereich                                  a) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Nummer 1 dir\n(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften                                  folgende Fassung:\n(§§ 2 bis 17 a) gelten für alle öffentlich-recht-\n,, 1. In Zeitabständen von je sechs Jahren:\nlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt\nsind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder                                        für den Grundbesitz (§ 20 a) und für\ndurch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.                                            die Mineralgewinnungsrechte (§ 58);\".\n(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften                             b) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 die\ngelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Ge-                                folgende Fassung:\nsetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere                                 ,,Durch Rechtsverordnung kann der Zeitab-\nBewertungsvorschriften enthalten sind.\"                                        stand zwischen einer Hauptfeststellung und\nder darauf folgenden Hauptfeststellung\n2. § 11 wird gestrichen.                                                           (Hauptfeststellungszeitraum) bei einer we-\n3. § 18 wird wie folgt geändert:                                                  sentlichen Änderung der für die Bewertung\na) In Absatz 2 werden die Worte ,, , die Erb-                                  maßgebenden Verhältnisse für den Grund-\nschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer\"                                    besitz und für die Mineralgewinnungsrechte\ndurch die Worte „und die Erbschaftsteuer\"                                  um höchstens drei Jahre, für die wirtschaft-\nersetzt.                                                                   lichen Einheiten des Betriebsvermögens um\nb) In Absatz 3 wird innerhalb der Klammer die                                  ein Jahr verkürzt werden. Die Bestimmung\nZahl „ 17\" durch die Zahl „ 17 a\" ersetzt.                                kann sich auf einzelne Vermögensarten oder\nbeim Grundbesitz auf Gruppen von Fällen, in\n4. § 19 wird wie folgt geändert:                                                   denen sich die für die Bewertung maßgeben-\na) In der Nummer 1 wird innerhalb der Klammer                                   den Verhältnisse in derselben Weise geän-\ndie Zahl „49\" durch die Zahl „49 d\" ersetzt.                               dert haben, beschränken.\"\nb) In der Nummer 2 wird innerhalb der Klammer                             c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 32\ndie Zahl „53\" durch die Zahl „531\" ersetzt.                                Absatz 2 und § 63\" durch die Worte ,,§ 30\n5. Die Uberschrift vor § 20 erhält die folgende                                    Abs. 2, §§ 41, 45, 63 und 69\" ersetzt.\nFassung:\n9. § 22 erhält die folgende Fassung:\n„Erster Abschnitt\nEinheitsbewertung\n,,§ 22\nA. Allgemeines\".                                                       Fortschreibungen\n6. § 20 erhält die folgende Fassung:                                             (1) Der Einheitswert wird        neu   festgestellt\n(Wertfortschreibung)\n,,§ 20\nEinheitswerte                                  1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 25 ab- ·\ngerundete Wert, der sich für den Beginn eines\nDie Einheitswerte der in § 214 der Reichsabga-\nKalenderjahres ergibt, entweder um mehr als\nbenordnung bezeichneten wirtschaftlichen Ein-\nden zehnten Teil, mindestens aber um 1 000\nheiten, wirtschaftlichen Untereinheiten und Teile\nDeutsche Mark, oder um mehr als 100 000\nvon wirtschaftlichen Einheiten und Untereinhei-                                Deutsche Mark von dem Einheitswert des\nten werden nach den Vorschriften dieses Ab-\nletzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Ist\nschnitts ermittelt.\"\nvon einer größeren oder kleineren als der im\n1) Ändert   Bundesyesel ✓.hl.  JII 610-1,  610-7, 610-7-1, 610-8; hebt uuf          letzten Feststellungszeitpunkt zugrunde ge-\nBundesgesetzbl. III 610-8-4\n1) Bundesgesetzbl. III 610-7                                                        legten Fläche der wirtschaftlichen Einheit aus-","852                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzugehen und wird der Einheitswert nicht schon                 des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des\nnach Satz 1 fortgeschrieben, so wird er allein                Kalenderjahres, in dem der Einheitswert erst-\nunter Berücksichtigung der neuen Fläche fort-                mals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.\ngeschrieben, wenn sich dadurch ein um min-                   Die Vorschriften in § 30 Abs. 2, §§ 41, 45, 63\ndestens 500 Deutsche Mark höherer oder nied-                 und 69 über die Zugrundelegung eines ande-\nrigerer Einheitswert ergibt,                                 ren Zeitpunkts bleiben unberührt.\"\n2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem\nMineralgewinnungsrecht, wenn der nach § 25          t1. Hinter § 23 werden die folgenden §§ 23 a und\nabg(~rundete Wert, der sich für den Beginn              23 b eingefügt:\neines Kalenderjahres ergibt, entweder um                                       ,,§ 23a\nmehr als ein Fünftel, mindestens aber um                           Aufhebung des Einheitswerts\n5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als\n100 000 Deutsche Mark von dem Einheitswert                 (1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn\ndes letzten Feststellungszeitpunkts abweicht.           1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) weg-\n(2) Uber die Art des Gegenstandes (§ 216                     fällt;\nAbs. 1 Ziff. 1 der Reichsabgabenordnung) oder               2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit\ndie Zurechnung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1                   (Untereinheit) infolge des Eintritts von Be-\nZiff. 2 der Reichsabgabenordnung) wird eine neue                freiungsgründen der Besteuerung nicht mehr\nFeststellung getroffen (Artfortschreibung oder                  zugrunde gelegt wird;\nZurechnungsfortschreibung), wenn sie von der                3. ein nach § 53 h Abs. 2 ermittelter besonderer\nzuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es                Einheitswert bei der Vermögensbesteuerung\nfür die Besteuerung von Bedeutung ist.                          nicht mehr zugrunde gelegt wird.\n(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder                  (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des\nAbsatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Feh-             Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres,\nlers der letzten Feststellung statt. § 222 Abs. 2           das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit\nder Reichsabgabenordnung ist hierbei entspre-               (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Ab-\nchend anzuwenden.                                           satzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalender-\n(4) Der Fortschreibung werden vorbehaltlich              jahres, in dem der Einheitswert erstmals der\ndes § 24 a die Verhältnisse im Fortschreibungs-             Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.\nzeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeit-                (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenord-\npunkt ist in den Fällen einer Änderung der tat-             nung über die Fortschreibungsfeststellung sind\nslichlichen Verhältnisse der Beginn des Kalen-              entsprechend anzuwenden.\nderjahres, das auf die Änderung folgt, jedoch\nbei einer Fortschreibung auf Antrag frühestens                                       § 23b\nder Beginn des Kalenderjahres, für den der Fort-\nschreibungsbescheid zu erteilen ist (§ 225 a Abs. 2                           Realgemeinden\nder Reichsabgabenordnung). In den Fällen der                   Grundbesitz, der einer Hauberg-, Wald-, Forst-\nFehlerbeseitigung ist Fortschreibungszeitpunkt              oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen\nder Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fort-             Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit\nschreibungsbescheid erteilt wird, oder bei einer            gehört, ist so zu bewerten, als ob er den an der\nFortschreibung auf Antrag der Beginn eines frü-             Realgemeinde beteiligten Personen zur gesamten\nheren Kalenderjahres, für den der Fortschrei-               Hand nach dem Verhältnis ihrer Anteile gehören\nbungsbescheid zu erteilen ist. Die Vorschriften             würde.\"\nin § 30 Abs. 2, §§ 41, 45, 63 und 69 über die\nZugrundelegung eines anderen Zeitpunkts blei-           12. Die Uberschrift vor § 24 wird gestrichen.\nben unberührt.\"\n10. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n13. Hinter § 24 werden die folgenden §§ 24 a bis\n24 c eingefügt:\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der                                           ,,§ 24a\nNummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und\ndie folgende Nummer 3 angefügt:                               Wertverhältnisse bei Fortschreibungen\nund Nachfeststellungen\n,,3. für eine bereits bestehende wirtschaft-\nliche Einheit (Untereinheit) erstmals für          Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellun-\ndie Zwecke der Vermögensbesteuerung             gen der Einheitswerte für Grundbesitz und für\nein besonderer Einheitswert festzustellen       Mineralgewinnungsrechte sind die Wertverhält-\nist(§ 53h Abs. 2).\"                             nisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde\nzu legen.\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                                             § 24 b\n,, (2) Der Nachfeststellung werden vorbehalt-\nErklärungspflicht\nlich des § 24 a die Verhältnisse im Nachfest-\nstellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfest-             Die Steuerpflichtigen haben auf Grund allge-\nstellungszeitpunkt ist in den Fällen des Ab-           meiner oder besonderer Aufforderung Erklärun-\nsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres,          gen für die Feststellung des Einheitswerts abzu-\ndas auf die Gründung der wirtschaftlichen               geben. Die Erklärungen sind Steuererklärungen\nEinheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen         im Sinne des § 166 der Reichsabgabenordnung.","Nr. 40 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                          853\n§ 24c                            teln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der\nzur gesicherten Fortführung des Betriebs erfor-\nAusk ünfle, Erhebungen\nderlich ist.\n(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben\ndem Finanzamt auf Anforderung alle Angaben                     (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-\nzu machen, die es für die Sammlung der Kauf-,               mögen gehören nicht\nMiet- und Pachtpreise brnucht. Bei dieser Erklä-            1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäfts-\nrung isl zu versichern, daß die Angaben nach                    guthaben und Wertpapiere,\nbestem Wissen und Gewissen gemacht sind.\n2. Geldschulden,\n(2) Die finanzümler können zur Vorbereitung\n3. über den normalen Bestand hinausgehende\neiner Hauptfr:ststellung der Einheitswerte des\nBestände (Uberbestände) an umlaufenden Be-\nGrundbesitzes örtliche Erhebungen über die Be-\ntriebsmitteln,\nwertungsgnmdlagen anstellen. § 173 Abs. 1 der\nReichsabgabenordnung ist entsprechend anzu-                 4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands\nwenden; das Grund recht der Unverletzlichkeit                   und die hiermit zusammenhängenden Wirt-\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)                      schaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare\nwird insoweit eingeschränkt.\"                                    Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,\nBetriebsmittel), wenn die Tiere weder nach\n14. § 25 erhält die folgende Fassung:                                § 39 a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch\nnach § 48 zur sonstigen land- und forstwirt-\n,,§  25                             schaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörig-\nAbrundung                              keit der landwirtschaftlich genutzten Flächen\nDie Einheitswerte werden nach unten abge-                     zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\nrundet:                                                          wird hierdurch nicht berührt.\n1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche\nMark,\n§ 29\n2. bei gewerblichen Betrieben und Mineral-\ngewinnunnsrcchten auf volle tausend Deutsche                    Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nMark.\"\n(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\n15. § 26 wird wie folgt geändert:                                umfaßt\n1. den Wirtschaftsteil,\na) In Satz 1 werden die Worte „und § 11 Ab-\nsatz 3\" gestrichen.                                    2. den Wohnteil.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Es                     (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-\nwird der folgende Absatz 2 angefügt:                   und Forstwirtschaft umfaßt\n,, (2) Bei der Bewertung von ausländischem           1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:\nGrundbesitz sind BestandtE~ile und Zubehör                 a) die landwirtschaftliche Nutzung,\nzu berücksichtigen. Zc1h]ungsmittel, Geldfor-              b) die forstwirtschaftliche Nutzung,\nderungen, Wertpapiere und Geldschulden\nsind nicht einzubeziehen.\"                                 c) die weinbauliche Nutzung,\nd) die gärtnerische Nutzung,\n16. Die Uberschrifl vor § 28 erhält die folgende                     e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche\nFassung:                                                             Nutzung;\n„B. Land- und forstwirtschaftliches Vermö~Jen             2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach\n1. Allgemeines\".                           Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:\na) Abbauland (§ 35),\n17. Die §§ 2B bis 49 werden durch die folgenden\nb) Geringstland (§ 36),\n§§ 28 bis 49 d crsdzt:\n,.§ 28                               c) Unland (§ 37),\nBegriff des land- und forsl wirtschaftlichen          3. die Nebenbetriebe (§ 34).\nVermögens                               (3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und\n(1) Zum lcrnd- und forstwirtschaftlichen Ver-           Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Ge-\nmögen gehören ,Jlh~ Wirtschaftsgüter, die einem              bäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs,\nBetrieb der Lind- und Forstwirt:,chaft dauernd               den zu seinem Haushalt gehörenden Familien-\nzu dienen bestimmt sind. Bctri(~b der Land- und              angehörigen und den Altenteilern zu Wohn-\nForstwirtscha!t ist die wirtschaftliche Einheit des         zwecken dienen.\nland- und forslwi rlschafllichen Vermögens.\n(4) In   den Betrieb sind auch dem Eigen-\n(2) Zu den Wi rtschaftSfJÜtern, die einem ße·-          tümer des Grund und Bodens nicht gehörende\ntrieb der Land- und Forslwirtsdwft dauernd zu               Gebäude, die auf dem Grund und Boden des\ndienen bestimm 1. sind, gehörc~n insbesondere der           Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund\nGrund und Boden, die V\\/olrn- und Wirtschafts-              und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die\ngebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein               der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, ein-\nnormaler Bc~sl,rnd an umlaufenden Betricbsmit-              zubeziehen.","854                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs         beurteilt und vorbehaltlich der §§ 42 und 48\nder Lmd- und Forstwirtschaft an einem Wirt-                durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis\nschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn          der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).\nes mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.\n(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen\n(6) In einen Betrieb der Land- und Fortswirt-         sind zugrunde zu legen\nschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemein-\nschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird,             1. die tatsächlichen Verhältnisse für:\nsind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen,                   a) die natürlichen Ertragsbedingungen, ins-\ndie einem oder mehreren Beteiligten gehören                        besondere Bodenbeschaffenheit, Gelände-\nund dem Belrieb zu cJic:ncn bestimmt sind.                         gestaltung, klimatische Verhältnisse,\n(7) Einen Bdrieb der Land- und Forstwirt-                 b) die folgenden      wirtschaftlichen Ertrags-\nschaft bilden auch Stücklündereien. Stücklände-                     bedingungen:\nreien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich\naa) innere Verkehrslage (Lage für die Be-\ngenutzte Flächen, bei denen die Wirtschafts-\nwirtschaftung der Betriebsfläche),\ngebäude oder die Betriebsmittel oder beide Ar-\n·ten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer                      bb) äußere Verkehrslage (insbesondere\ndes Grund und Bodens gehören.                                           Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel\nund die Abfuhr der Erzeugnisse),\ncc) Betriebsgröße;\n§ 30\nBewertungsstichtag                      2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehen-\nden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buch-\n(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den               stabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Er-\nUmfang und den Zustand der Gebäude und der                      tragsbedingungen, insbesondere Preise und\nstehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse                  Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.\nim Feststellungszeitpunkt maßgebend.\n(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaft-\n(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der\nlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1\nStand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,\nBuchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen\ndas dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen\nist.                                                        der Gegend anzusetzen.\n§ 30a\n§  32\nBewertungsgrundsätze\nBewertungsstützpunkte\n(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der\nRegelung, die in § 38 a für den Wohnungswert                    (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\ngetroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.           wertung werden in einzelnen Betrieben mit\n(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist            gegendüblichen Ertragsbedingungen die Ver-\nvon der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertrags-               gleichszahlen von Nutzungen und Nutzungs-\nfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schul-            teilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstütz-\ndenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden            punkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewer-\nArbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erziel-             tungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat\nbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehn-              (§§ 49 bis 49 c) vorgeschlagen und durch Rechts-\nfache dieses Reinertrags.                                  verordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der\nNutzungen und Nutzungsteile in den übrigen\n(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit           Betrieben werden durch Vergleich mit den Ver-\nsind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen,            gleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte\nsoweit sie nicht unwesentlich sind.                         ermittelt. § 42 bleibt unberührt.\n(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können\n§ 30b\ndurch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-\nErmittlung des Ertragswerts                 Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele\n(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch           ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Lan-\nein vergleichendes Verfahren (§§ 31 bis 33) er-             des-Bewertungsstützpunkte werden vom Gut-\nmittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch              achterausschuß (§ 49 d), die Vergleichszahlen der\nauf Nutzungsteile angewendet werd0n                         Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landes-\nfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen\n(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht\nder Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Be-\ndurchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach\nwertungsstützpunkte können bekanntgegeben\nder Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu\nwerden.\nermitteln (Einzelertragswertverfahren).\n(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit\n§ 31                            einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet wer-\nden, können bei der Ermittlung der Vergleichs-\nVergleichszahl, Ertragsbedingungen\nzahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Fest-\n(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der           stellung des Einheitswerts eines Betriebs, der\ngleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben             als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepach-\nwerden durch Vergleich der Ertragsbedingungen               tete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965 _                     855\n§ 32a                             (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach\nder durch die Abweichung bedingten Minderung\nErmittlung des Vergleichswerts\noder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu be-\n(1) Zum I-fouptfeststellungszeitpunkt wird für     messen.\ndie landwirtschaftliche, die weinbauliche und die\n(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge\ngärtnerische Nutzung oder für deren Teile der\nfür fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des\n100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert\nGrund und Bodens noch Zuschläge für Uber-\nvorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz\nbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren\nfestgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der\nEigentümern zu machen.\nErtragswert für die einzelne Nutzung oder den\nNutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der\nVergleichszrrhlen abgeleitet (Vergleichswert).                                § 34\nDer auf einen Hektar bezogene Vergleichswert\nNebenbetriebe\nist der Hektarwert.\n(1) Nebenbetriebe     sind Betriebe, die dem\n(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn       Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht\ndes Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Ver-         einen selbständigen gewerblichen Betrieb dar-\ngleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei         stellen.\nder landwirtschaftlichen Nutzung                         (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem\nohne Hopfen und Spargel              37,26 DM      Einzelertragswert zu bewerten.\nHopfen                              254,00 DM\nSpargel                              76,50 DM                              § 35\nder weinbaulichen Nutzung              200,00 DM                           Abbauland\nden gärtnerischen Nutzungsteilen                         (1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflä-\nGemüse-, Blumen- und Zier-                         chen, die durch Abbau der Bodensubstanz über-\npflanzenbau                         108,00 DM      wiegend für den Betrieb nutzbar gemacht wer-\nObstbau                              72,00 DM      den (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche,\nBaumschulen                         221,40 DM.     Torfstiche und dergleichen).\n(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem\n(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des\nEinzelertragswert zu bewerten.\nBetriebs sind in die einzelne Nutzung einzube-\nziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur\nGröße von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäude-                                    § 36\nfläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken,\nGeringstland\nGräben, Grenzraine und dergleichen sind in die\nNutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies          (1) Zum Geringstland gehören die Betriebs-\ngilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Un-     flächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach\nland sind oder zur sonstigen land- und forst-         dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober\nwirtschaftlichen Nutzung (§ 48) gehören.              1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) keine Wertzah-\nlen festzustellen sind.\n(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines\nrechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Be-         (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert\nwertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse           von 50 Deutschen Mark zu bewerten.\nder Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewer-\ntungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der                                 § 37\nVergleichswerte seines Betriebs herangezogen\nworden sind, anzugeben.                                                      Unland\n(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen,\n§ 33                          die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen\nErtrag abwerfen können.\nAbschläge und Zuschläge\n(2) Unland wird nicht bewertet.\n(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Ver-\ngleichswert ist zu machen,\n§ 38\n1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer\nNutzung oder einem Nutzungsteil von den                            Wirtschaftswert\nbei der Bewertung unterstellten regelmäßigen         Aus den Vergleichswerten (§ 32 a Abs. 1) und\nVerhältnissen der Gegend (§ 31 Abs. 2 Nr. 2)      den Abschlägen und Zuschlägen (§ 33), aus den\num mehr als 20 vom Hundert abweichen und\nEinzelertragswerten sowie aus den Werten der\n2. wenn die Abweichunq eine Änderung des              nach §§ 34 bis 36 gesondert zu bewertenden\nVergleichswerts der Nutzung oder des Nut-         Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirt-\nzungsteils um mehr als den fünften Teil,          schaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine\nmindestens aber um 1 000 Deutsche Mark,           Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in\noder um mehr als 10 000 Deutsche Mark be-         den § § 30 bis 37 auch die besonderen Vor-\nwirkt.                                            schriften in den § § 39 bis 48.","856                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 38 a                           für die nächsten 10 Hektar\nWohnungswert                                              nicht mehr als 6 Vieheinheiten,\nfür die nächsten 20 Hektar\nDer Wert für den Wohnlcil (Wohnungswert)\nwird nach den Vorschriften ermittelt, die beim                                nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nGrundvermögen für die Bewertung derMietwohn-               und für die weitere Fläche\ngnmdstücke im Ertragswertverfahren (§§ 51 b,                                  nicht mehr als 2 Vieheinheiten\n52 bis 52 d und 53 h) gcll:en. Bei der Schätzung           je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regel-\nder üblichen Miete (§ 52 a Abs. 2) sind die Be-            mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen er-\nsonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude            zeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände\noder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu be-               sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten\nrücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um                 umzurechnen.\n15 vom Hundert zu vermindern.                                  (2) Ubersteigt die Anzahl der Vieheinheiten\nnachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze,\n§ 38b\nso gehören nur die Zweige des Tierbestands\nzur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieh-\n:busammensetzung des Einheitswerts                einheiten zusammen diese Grenze nicht über-\nDer Wirtschaftswert und der Wohnungswert               schreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige\nbilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.             Zweige des Tierbestands und danach weniger\nflächenabhängige Zweige des Tierbestands zur\nlandwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Inner-\n§ 38c                            hal~ jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige\nVerteilung des Einheitswerts                  des Tierbestands mit der geringeren Anzahl\nvon Vieheinheiten und dann Zweige mit der\nIn den Fällen des § 29 Abs. 4 ist der Einheits-         größeren Anzahl von Vieheinheiten zur land-\nwert nur für die Zwecke anderer Steuern als der            wirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tier-\nGrundsteuer nach § 216 Abs. 1 Ziff. 2 der Reichs-          bestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-\nabgabenordnung zu verteilen. Bei der Verteilung            geteilt.\nwird für einen anderen Beteiligten als den\nEigentümer des Grund und Bodens ein Anteil                     (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder\nnicht festgestellt, wenn er weniger als 1 000              Tierart für sich\nDeutsche Mark beträgt. Die Verteilung unter-               1. das Zugvieh,\nbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten           2. das Zuchtvieh,\nzusammen weniger als l 000 Deutsche Mark                   3. das Mastvieh,\nbetragen. In den Fällen des § 29 Abs. 6 gelten            4. das übrige Nutzvieh.\ndie Sätze 1 bis 3 entsprechend.\nDas Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als\nbesonderer Zweig des Tierbestands, wenn die\nII. Besondere Vorschriften                   erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf\nbestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das\na) Landwirtschaftliche Nutzung                 Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzu-\nrechnen, dem es überwiegend dient.\n§ 39\n(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbe-\nErtragsbedingungen                      stände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der\n(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Er-            mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige\ntragsbedingungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)            des Tierbestands' sind aus den Anlagen 1 und 2\nist von den Ergebnissen der Bodenschätzung                 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem\nnach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.                 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungs-\nDies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.               zeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel\nfür Tierbestände in Vieheinheiten sowie die\n(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein\nGruppen der mehr oder weniger flächenabhän-\nanderes als das in der betreffenden Gegend\ngigen Zweige des Tierbestands dur-ch Rechts-\nregelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so\nverordnung Änderungen der wirtschaftlichen\nist abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 2 das tatsäch-\nGegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt\nlidie Kulturartenverhältnis maßgebend.\nwerden.\n(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere.\n§ 39a                            Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaft-\nlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futter-\nTierbestände\nmittel überwiegend von den vom Inhaber des\n(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang               Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen\nzur landwirtsdiaftlichen Nutzung, wenn im Wirt-            gewonnen sind.\nsdiaf ts j ahr                                                                      § 39b\nfür die ersten 5 Hektar                                                        Sonderkulturen\nnicht mehr als 10 Vieheinheiten,          Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen\nfür die nädisten 5 Hektar                                  sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 30 b\nnicht mehr als 8 Vieheinheiten,       Abs. 1) zu bewerten.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                         857\nb) Fortwirtschaftliche Nutzung                 (7) Mittelwald und Niederwald sind          mit\n50 Deut.sehe Mark je Hektar anzusetzen.\n§ 40\n(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der\nUmlaufende Betriebsmittel                 Bewertung wird, ausgehend von den Normal-\nEingeschlagenes Holz gehört zum normalen           werten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3,\nBestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit        durch den Bewertungsbeirat (§§ 49 bis 49 d) für\nes den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt;      den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald\nbei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen         in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Er-\n(aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des       tragsbedingungen (Haupt bewertungsstü tzpunk te)\njährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsver-        der· Vergleichswert vorgeschlagen und durch\nhältnissen entsprechender mehrjähriger Nut-           Rechtsverordnung festgesetzt.\nzungssatz.\n§ 41\nc) Weinbauliche Nutzung\nBewertungsstichtag\nAbweichend von § 30 Abs. 1 sind für den                                     § 43\nUmfang und den Zustand des Bestandes an                           Umlaufende Betriebsmittel\nnicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse              Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vor-\nam Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu             räte an Weinen aus der letzten und der vor-\nlegen, das dem Feststellungszeitpunkt voran-          letzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum\ngegangen ist.                                         normalen Bestand an umlaufenden Betriebs-\nmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten\n§ 42                           Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies\nErmittlung des Vergleichswerts              jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt\nsind. Abschläge für Unterbestand an Vorräten\n(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hoch-\ndieser Art sind nicht zu machen.\nwald als Nutzungsteil(§ 30b Abs.1) anzuwenden.\n(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird                                § 44\nvorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem\nBewertungsstützpunkte\nAlters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt\nund durch Normalwerte ausgedrückt.                       Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbau-\nlagen oder Teile von Weinbaulagen.\n(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter\nBerücksichtigung des Holzertrags auf einen Hek-\ntar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs                              § 44a\nmit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassen-                         Innere Verkehrslage\nverhältnis. Die Normalwerte werden für Bewer-            Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrs-\ntungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschla-         lage sind abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 1 nicht\ngen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der       die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in\nNormalwert beträgt für die Hauptfeststellung          der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse\nauf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höch-          zugrunde zu legen. § 33 ist entsprechend anzu-\nstens 3 200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse      wenden.\nI A, Bestockungsgrad 1,0).\n(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder                       d) Gärtnerische Nutzung\nVorratsklassen an den Normalwerten werden\ndurch Hundertsätze ausgedrückt. Für jede                                       § 45\nAlters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Hun-                        Bewertungsstichtag\ndertsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts\n(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen\nzum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit '\ngenutzte Betriebsfläche wird abweichend von\nregelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenver-\n§ 30 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem\nhältnis. Die Hundertsätze werden einheitlich\n15. September bestimmt, der dem Feststellungs-\nfür alle Bewertungsgebiete durch Rechtsver-\nzeitpunkt vorangegangen ist.\nordnung festgesetzt. Sie betragen für die Haupt-\nfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres           (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen\n1964 höchstens 260 vom Hundert der Normal-            und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird\nwerte.                                                abweichend von § 30 Abs. 1 nach den Verhält-\n(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 fest-          nissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Fest-\ngesetzten Normalwerten wird für die forstwirt-        stellungszeitpunkt vorangegangen ist.\nschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der\nErtragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei                                 § 46\nwerden die Hundertsätze auf die Alters- oder                           Ertragsbedingungen\nVorratsklassen angewendet..\n(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags-\n(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vor-       bedingungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist\nratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark        von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach\nje Hektar.                                            dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.","858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Hinsichllich der ertragsteigernden Anlagen,             b) ein vom Bundesminister für Ernährung,\ninsbesondere der überdachten Anbauflächen,                         Landwirtschaft und Forsten beauftragter\nsind - abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 2 - die                      Beamter des Bundesministeriums für Er-\ntatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde                   nährung, Landwirtschaft und Forsten,\nzu legen.\n2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben\n§ 47                                 Mitglieder,\nAnwendung des vergleichenden Verfahrens                3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in\nder Weinbauabteilung je sieben Mitglieder,\nDas vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-,\nBlumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und                4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder\nauf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 30 b Abs. 1                mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede\nSatz 2) anzuwenden.                                             Unterabteilung zwei weitere Mitglieder mit\nbesonderer Fachkenntnis hinzutreten.\n(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder\ne) Sonstige land- und\nberufen werden.\nforstwirtschaftliche Nutzung\n(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4\n§ 48                             und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des\nArten und Bewertung der sonstigen                  Bundesrates durch den Bundesminister der Finan-\nland- und forstwirtschaftlichen Nutzung              zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten be-\n(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaft-            rufen. Die Berufung kann mit Zustimmung des\nlichen Nutzung gehören insbesondere                          Bundesrates zurückgenommen werden. Scheidet\n1. die Binnenfischerei,                                      eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen\n2. die Teichwirtschaft,                                      Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu\n3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teich-             berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.\nwirtschaft,                                                (4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder\n4. die Imkerei,                                              haben bei den Verhandlungen des Bewertungs-\n5. die Wanderschctferei,                                     beirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach\n6. die Saatzucht.                                            bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie\ndürfen den Inhalt der Verhandlungen des Be-\n(2) Für die Arten der sonstigen land- und                wertungsbeirats sowie die Verhältnisse der\nforstwirtschaftlichen Nutzung werden im ver-                 Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang\ngleichenden Verfahren abweichend von § 31                    mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses. Gesetzes\nAbs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittel-             bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offen-\nbar Vergleichswerte ermittelt.                               baren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt ver-\nwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit\nIII. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß               von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats\ndurch Handschlag verpflichtet, diese Obliegen-\n§ 49                             heiten gewissenhaft zu erfüllen. Dber diese Ver-\nBewertungsbeirat                        pflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\ndie von dem Verpflichteten mit unterzeichnet\n(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird             wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die §§ 22\nein Bewertungsbeirat gebildet.                              und 412 der Reichsabgabenordnung entsprechend\n(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine           anzuwenden.\nlandwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirt-                                        § 49b\nschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung                                      Aufgaben\nund eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbau-\nabteilung besteht aus Unterabteilungen für                      Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vor-\nschläge zu machen\nBlumen- und Gemüsebau, für Obstbau und für\nBaumschulen.                                                 1. für die durch besonderes Gesetz f estzuset-\nzenden Ertragswerte (§ 32 a Abs. 1),\n(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die\n2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzen-\nBefugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach\nden Vergleichszahlen (§ 32 Abs. 1) und\ndem Bodenschätzungsgesetz.\nVergleichswerte (§ 42 Abs. 8) der Haupt-\nbewertungsstützpunkte,\n§ 49a\n3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzen-\nMitglieder                              den Normalwerte und Ertragswerte der forst-\n(1) De:n Bewertungsbeirat gehören an                         wirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsge-\nbiete (§ 42 Abs. 3).\n1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:\n§ 49c\na) der Bundesminister der Finanzen oder ein\nvon ihm beauftragter Beamter des Bun-                                Geschäftsführung\ndesministeriums der Finanzen als Vor-                 (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des\nsitzender,                                         Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlun-","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                          859\ngen. Der Bundesminister der Finanzen kann eine         19. Die §§ 50 bis 53 werden durch die folgenden\nGeschi:i.ftsordnung für den Bewertungsbeirat               § § 50 bis 531 ersetzt:\nerlassen.\n,,§ 50\n(2) Die einzelnen Ablei.lungen und Unter-                            Begriff des Grundvermögens\nabteilungen des Bewertungsbeirats sind be-\nschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der                  (1) Zum Grundvermögen gehören\nMitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung                   1. der Grund und Boden, die Gebäude, die son-\nentscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen-                   stigen Bestandteile und das Zubehör,\ngleichheit die Stimme des Vorsitzenden.                    2. das Erbbaurecht,\n(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am             3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-\nSitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er                    nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach\nhat bei Durchführung seiner Aufgaben die Be-                    dem Wohnungseigentumsgesetz,\nfugnisse, die den Finanzämtern im Steuerermitt-\nsoweit es sich nicht um land- und forstwirt-\nlungsverfahren zustehen.\nschaftliches Vermögen (§ 28) oder um Betriebs-\n(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbei-                grundstücke (§ 57) handelt.\nrats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat\n(2) In das Grundvermögen sind nicht einzu-\nkann nach seinem Ermessen Sachverständige\nbeziehen\nhören; § 49 a Abs. 4 gilt entsprechend.\n1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 58),\n2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen\n§ 49d\naller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören\nGu tach terau sschuß                         (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie we-\n(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der                    sentliche Bestandteile sind.\nBewertung des land- und forstwirtschaftlichen              Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen\nVermögens in den Ländern, insbesondere durch               von Decken und die nicht ausschließlich zu einer\nBewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten,               Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonsti-\nwird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gut-                gen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstre-\nachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachter-              bungen.\nausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung                                      § 51\nzu bilden. Weitere Abteilungen können nach\nAbgrenzung des Grundvermögens\nBedarf entsprechend der Gliederung des Bewer-\nvom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\ntungsbeirats (§ 49) gebildet werden.\n(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte\n(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gut-          Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen,\nachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse            wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeit-\ndes Landesschätzungsbeirats nach dem Boden-                punkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten\nschä tzungsgesetz.                                         oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist,\n(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner             daß sie in absehbarer Zeit anderen als land-\nAbteilungen gehören an                                     und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere\nals Bauland, Industrieland oder Land für Ver-\n1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm                kehrszwecke, dienen werden.\nbeauftragter Angehöriger seiner Behörde als\nVorsitzender,                                              (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-\nschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinha-\n2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft           bers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende\nzuständigen obersten Landesbehörde beauf-              Flächen, die von einer Stelle aus ordnungs-\ntragter Beamter,                                       gemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem\n3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die              Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn\nfür die Finanzverwaltung zuständige oberste            mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,\nLandesbehörde im Einvernehmen mit der für              daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen\ndie Land- und Forstwirtschaft zuständigen              als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken\nobersten Landesbehörde berufen werden. Die             dienen werden. Dasselbe gilt für nicht dem Be-\nBerufung kann zurückgenommen werden.                   triebsinhaber gehörende Flächen, die er nicht\n§ 49 a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.               nur vorübergehend bewirtschaftet; die dem Be-\ntriebsinhaber gehörenden und die ihm nicht\n(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des             gehörenden Flächen gelten bei der Anwendung\nGutachterausschusses und leitet die Verhand-               dieser Vorschrift als ein Betrieb der Land- und\nlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.           Forstwirtschaft.\nFür die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung\ngilt § 49 c Abs. 2 entsprechend.\"                              (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen\nzuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan\nals Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Be-\n18. Die Uberschrift vor § 50 erhält die folgende\nbauung möglich ist und die Bebauung innerhalb\nFassung:\ndes Plangebiets in benachbarten Bereichen be-\n„ C. Grundvermögen\ngonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1\nI. Allgemeines\"                        gilt nicht für die Hofstelle und mit der Hofstelle","860                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nin räumlichem Zusammenhang stehende Hof-,               des Grund und Bodens von untergeordneter\nGarten- und Weideflächen sowie für weinbaulich           Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbe-\noder gärtnerisch genutzte Flächen, wenn der              baut.\nWeinbau oder der Gartenbau den Hauptzweck                   (3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein\neines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft            Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung\nbildet, der dem Eigentümer der Flächen als               oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer\nExistenzgrundlage dient.                                 benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.\n§ 51 a                                                   §  51 d\nGrundstück                                          Baureife Grundstücke\n(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver-           (1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bil-\nmögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses             den die baureifen Grundstücke eine besondere\nGesetzes.                                              . Grundstücksart.\n(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grund-              (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute\nstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an               Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan\ngemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist          als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Be-\nin das Grundstück einzubeziehen, wenn alle               bauung möglich ist und die Bebauung innerhalb\nAnteile an dem gemeinschaftlichen Grundver-              des Plangebiets in benachbarten Bereichen be-\nmögen Eigentümern von Grundstücken gehören,              gonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den\ndie ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem              baureifen Grundstücken gehören nicht Grund-\nGrundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das             stücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen\ngemeinschaftliche Grundvermögen nach den An-            sind.\nschauungen des Verkehrs als selbständige wirt-\nschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1\nIII. Bebaute Grundstücke\nSätze 3 und 4).\na) Begriff und Bewertung\n(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes\ngilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund                                    § 51 e\nund Boden errichtet oder in sonstigen Fällen\neinem anderen als dem Eigentümer des Grund                                      Begriff\nund Bodens zuzurechnen ist, selbst · wenn es               Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf\nwesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens            denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit\ngeworden ist.                                            Ausnahme der in § 51 c Abs. 2 und 3 bezeichne-\n§ 51 b                            ten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bau-\nabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte\nGebäude und Gebäudeteile                     und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude\nfür den Bevölkerungsschutz                   anzusehen.\nGebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen,\n§ 51f\ndie zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens-\nund verteidigungswichtiger Sachgüter vor der                               Grundstücksarten\nWirkung von Angriffswaffen geschaffen wor-                  (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke\nden sind, bleiben bei der Ermittlung des Ein-            sind die folgenden Grundstücksarten zu unter-\nheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden           scheiden:\nnicht oder nur gelegentlich oder geringfügig\n1. Mietwohngrundstücke,\nfür andere Zwecke benutzt werden.\n2. Geschäftsgrundstücke,\n3. gemischtgenutzte Grundstücke,\n4. Einfamilienhäuser,\nII. Unbebaute Grundstücke\n5. Zweifamilienhäuser,\n§ 51 C                            6. sonstige bebaute Grundstücke.\nBegriff                               (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke,\n(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,           die zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet\nauf denen sich keine benutzbaren Gebäude                 nach der Jahresrohmiete (§ 52a), Wohnzwecken\nbefinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-             dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser\npunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als             und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).\nbezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen                 (3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke,\nBewohnern oder sonstigen Benutzern zugemu-               die zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet\ntet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme            nach der Jahresrohmiete (§ 52 a), eigenen oder\ndurch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ent-             fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken\nscheidend.                                               dienen.\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück Ge-                (4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-\nbäude, deren Zweckbestimmung und Wert ge-                stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen\ngenüber der Zweckbestimmung und dem Wert                 oder fremden gewerblichen oder öffentlichen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                        861\nZwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke,        oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zu-\nGeschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder         stands abgebrochen werden, so sind die Ab-\nZweifamilienhäuser sind.                             bruchkosten zu berücksichtigen.\n(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke,\ndie nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen\nb) Verfahren\ndes Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner,\nKraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht                           1. Ertragswertverfahren\nmitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, ab-\ngesehen von Satz 2, dem Begriff „Einfamilien-                                  § 52\nhaus\" entgegen, auch wenn sie von untergeord-                            Grundstückswert\nneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch\nDer Grundstückswert umfaßt den Bodenwert,\ndann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerb-\nden Gebäudewert und den Wert der Außen-\nlichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt\nanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines\nwird und dadurch die Eigenart als Einfamilien-\nVervielfältigers (§ 52 b) auf die Jahresrohmiete\nhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.\n(§ 52 a) unter Berücksichtigung der §§ 52 c und\n(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke,       52d.\ndie nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2\nbis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwen-                                 § 52a\nden.                                                                     Jahresrohmiete\n(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche          (1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das\nGrundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6      die Mieter (Pächter) für die Benutzung des\nfallen.                                               Grundstücks auf Grund vertraglicher Verein-\n§ 51 g                         barungen nach dem Stand im Feststellungszeit-\npunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umla-\nBewertung\ngen und alle sonstigen Leistungen des Mieters\n(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehalt-        sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehö-\nlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswert-          ren auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der\nverfahrens (§§ 52 bis 52 d) zu ermitteln für          Gemeinde), die durch die Gemeinde von den\n1. Mietwohngrundstücke,                               Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht ein-\n2. Geschäftsgrundstücke,                              zubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des\nBetriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasser-\n3. gemischtgenutzte Grundstücke,\nversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage\n4. Einfamilienhäuser,                                 sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen\n5. Zweifamilienhäuser.                                für außergewöhnliche Nebenleistungen des Ver-\n(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke         mieters, die nicht die Raumnutzung betreffen\nist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens           (z.B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampf-\n(§§ 53 bis 53 g) zu ermitteln.                        kraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), so-\nwie Nebenleistungen des Vermieters, die nur\n(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend           einzelnen Mietern zugute kommen.\nvon Absatz 1 anzuwenden\n(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die\n1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilien-\nübliche Miete als Jahresrohmiete für solche\nhäusern, die sich durch besondere Gestaltung\nGrundstücke oder Grundstücksteile,\noder Ausstattung wesentlich von den nach\nAbsatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern        1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-\nund Zweifamilienhäusern unterscheiden;                dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen\nsind,\n2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstük-\nken und in solchen Einzelfällen bebauter          2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um\nGrundstücke der in § 51 f Abs. 1 Nr. 1 bis 3          mehr als zwanzig vom Hundert von der\nbezeichneten Grundstücksarten, für die weder          üblichen Miete abweichenden tatsächlichen\neine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche        Miete überlassen hat.\nMiete nach § 52 a Abs. 2 geschätzt werden         Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jah-\nkann;                                             resrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher\n3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei         oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regel-\nGrundstücken mit Gebäuden in einer Bauart         mäßig gezahlt wird.\noder Bauausführung, für die ein Vervielfälti-        (3) Bei Grundstücken, die\nger (§ 52b) in den Anlagen 3 bis 8 nicht          1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der\nbestimmt ist.                                         Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-\n§ 51 h                             blatt I S. 1047), zuletzt geändert durch Arti-\nkel IV § 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur\nMindestwert                            Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom\nDer für ein bebautes Grundstück anzusetzende           14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),\nWert darf nicht geringer sein als der Wert, mit       2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die\ndem der Grund und Boden allein als unbebautes             Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für\nGrundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude               den sozialen Wohnungsbau vom 28. Novem-","862                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nber 1949 (Bereinigte Sammlung des Bayeri-             liehen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder\nschen Landesrechls vom 23. September 1957,            Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden\nBand III S. 435),                                     müssen (z. B. in Kurorten und Randgemeinden).\n3. nach dem Zweilen Wohnungsbaugesetz in der                (3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegen-\nFassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetz-             über der nach seiner Bauart und Bauausführung\nblatt I S. 1121), zuletzt geändert durch Arti-        in Betracht kommenden Lebensdauer infolge\nkel III des Gesetzes zur Änderung des Ge-            baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder\nsetzes uber Wohnbeihilfen vom 23. März 1965           infolge nicht behebbarer Baumängel und Bau-\n(Bundesgesetzbl. I S. 140),                           schäden wesentlich verkürzt, so ist der Verviel-\n4. im Saarland nach                                       fältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr\ndes Gebäudes, sondern nach dem um die ent-\na) der Zweiten Verordnung über Steuer- und            sprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr\nGebührenerleichterungen für den Woh-               zu ermitteln.\nnungsbau vom 12. November 1954 (Amts-\nblatt des Saarlandes S. 1367),                        (4) Befinden sich auf einem Grundstück Ge-\nb) der Dritten Verordnung über Steuer- und            bäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene\nGebührenerleichterungen für den Woh-               Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die\nnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des           in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden\nSaarlandes S. 607),                                sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder\nGebäudeteile die nach der Bauart und Bauaus-\nc) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland\nführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden\nin der Fassung vom 26. September 1961\nVervielfältiger anzuwenden. Können die Werte\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt\nder einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur\ngeändert durch Artikel VI des Gesetzes\nschwer ermittelt werden, so kann für das ganze\nzur Änderung des Gesetzes über Wohnbei-            Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durch-\nhilfen vom 23. März 1965 (Bundesgesetz-            schnittlichen Baujahr angewendet werden.\nblatt I S. 140)\ngrundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das                                      § 52c\nGrundstück oder den steuerbegünstigten Grund-\nstücksteil entfallende Jahresrohmiete um zwölf                 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung\nvom Hundert zu erhöhen.                                      Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die\n(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen           Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheb-\nnach § 29 des Grundsteuergesetzes gewährt, so             lich von der in den Vervielfältigern berück-\nist die Jahresrohmiete des Grundstücks oder des           sichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die\nGrundstücksteils, für den die Beihilfe gewährt            Grundstückswerte in diesen Gemeinden mit Aus-\nwird, um vierzehn vom Hundert zu erhöhen.                 nahme der in § 52 a Abs. 3 und 4 bezeichneten\nGrundstücke oder Grundstücksteile bis zu 10\n(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellun-          vom Hundert zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die\ngen gelten für die Höhe der Miete die W ertver-           Hundertsätze werden durch Rechtsverordnung\nhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.                 bestimmt.\n§ 52d\n§ 52b\nErmäßigung und Erhöhung\nVervielfältiger\n(1) Liegen wert.mindernde Umstände vor, die\n(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu            weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in\nvervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den          der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt\nAnlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfäl-             sind, so ist der sich nach den § § 52 bis 52 c er-\ntiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der          gebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als\nBauart und Bauausführung, dem Baujahr des                 solche Umstände kommen z. B. in Betracht\nGebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der\n1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch\nBelegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeit-               Lärm, Rauch oder Gerüche,\npunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über meh-\nrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde               2. behebbare Baumängel und Bauschäden und\ndie Gemeinde, in der der wertvollste Teil des             3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.\nGrundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen                  (2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die\nnach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind wei-            in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berück-\nterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen,             sichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 52 bis\ndie für die betroffenen Gemeinden oder Ge-                52 c ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als\nmeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maß-           solche Umstände kommen nur in Betracht\ngebend waren.                                             1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ge-                  befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die\nmc~inden oder Gemeindeteile in eine andere Ge-                gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder\nmeindegrößenklasse eingegliedert werden, als                  Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1 500 qm,\nes ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die                   bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr\nVervielf ältiger wegen der besonderen wirtschaft-             als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                        863\n2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks        einem Alter von siebzig vom Hundert der Le-\nfür Reklamezwecke gegen Entgelt.                 bensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur über-\nschritten werden, wenn eine außergewöhnliche\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nWertminderung vorliegt.\noder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt\ndreißig vom Hundert des Grundstückswerts                 (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Ge-\n(§§ 52 bis 52 c) nicht übersteigen. Treffen die      bäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert,\nVoraussetzungen für die Ermäßigung nach Ab-          so ist der nach dem tatsächlichen Alter errech-\nsatz 1 Nr. 1 und .2 und für die Erhöhung nach        nete Hundertsatz entsprechend zu mindern.\nAbsatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur\nauf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.\n§ 53d\n2. Sachwertverfahren                   Wertminderung wegen baulicher Mängel und\nSchäden\n§ 53\nFür bauliche Mängel und Schäden, die weder\nGrundstückswert                     bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstel-\nBei der Ermittlung des Grundstückswertes ist      lungswertes noch bei der Wertminderung wegen\nvom Bodenwert (§ 53 a), vom Gebäudewert              Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Ab-\n(§§ 53b bis 53e) und vopi Wert der Außen-            schlag zu machen. Die Höhe des Abschlags\nanlagen (§ 53f) auszugehen (Ausgangswert).           richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der\nDer Ausgangswert ist an den gemeinen Wert            Mängel und Schäden.\nanzugleichen (§ 53 g).\n§ 53a                                                 § 53e\nBodenwert                                     Ermäßigung und Erhöhung\nDer Grund und Boden ist mit dem Wert an-             ,(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder\nzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das           erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art\nGrundstück unbebaut wäre.                            vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht be-\nrücksichtigt worden sind.\n§ 53b                             (2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in\nGebäudewert                       Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der\nLage des Grundstücks, wegen unorganischen\nBei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zu-      Aufbaus oder wirtschaftlicher Uberalterung in\nnächst ein Wert auf der Grundlage von durch-         ihrem Wert gemindert sind.\nsdmittlichen Herstellungskosten nach den Bau-\npreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errech-            (3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen,\nnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhält-       wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt\nnissen im Hauptfestst~llungszeitpunkt umzu-          für Reklamezwecke genutzt wird.\nrechnen (5ebäudenormalherstellungswert). Der\nGebäudenormalherstellungswert ist wegen des\nAlters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeit-                               § 53f\npunkt (§ 53 c) und wegen etwa vorhandener\nWert der Außenanlagen\nbaulicher Mängel und Schäden (§ 53 d) zu min-\ndern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert              Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunun-\nkann in besonderen Fällen ermäßigt oder er-          gen, Wege- oder Platzbefesttgungen) ist aus\nhöht werden(§ 53e).                                  durchschnittlichen Herstellungskosten nach den\nBaupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu er-\n§ 53c                          rechnen und nach den Baupreisverhältnissen im\nHauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser\nWertminderung wegen Alters                Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen\n(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt       im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen et-\nsich nach dem Alter d§ß Gebäudes im Haupt-           waiger baulicher Mängel und Schäden zu min-\nfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Le-      dern; die Vorschriften der §§ 53 c bis 53 e gelten\nbensdauer von Gebäuden gleicher Art und              sinngemäß.\nNutzung. Sie ist in einem Hundertsatz des\nGebäudenormalherstellungswertes auszudrücken.\n§ 53g\nDabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen\nWertminderung auszugehen.                                     Angleichung an den gemeinen Wert\n(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwi-         (1) Der Ausgangswert (§ 53) ist durch Anwen-\nschen dem Beginn des Jahres, in dem das Ge-           dung einer Wertzahl an den gemeinen Wert an-\nbäude bezugsfertig geworden ist, und dem Haupt-      zugleichen.\nfeststellungszeitpunkt.                                  (2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsver-\n(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein          ordnung unter Berücksichtigung der wertbeein-\nhöherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei        flussenden Umstände, insbesondere der Zweck-","864                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbestimmung und Verwendbarkeit der Grund-                 (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des\nstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige            Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf\nund der GcmeinderJrößen, im Rahmen von 85\n1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:\nbis 50 vom Hundert des Ausgangswertes fest-\ngesetzt. Dabei können für einzelne Grund-                      der Gebäudewert und ein Anteil am Boden-\nstücksarten oder Grundstücksgruppen oder                        wert; dieser beträgt bei einer Dauer des\nUntergruppen in bestimmten Gebieten, Gemein-                   Erbbaurechts\nden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen                   unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert;\nfest9esetzt werden, wenn es die örtlichen Ver-                 unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,\nhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.                   unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,\nunter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,\nunter 25 bis zu 20 Jahren 70 vorn Hundert,\nIV. Sondervorschriften                          unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,\nunter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,\n§ 53h                                   unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,\nGrundstücke im Zustand der Bebauung                                unter 5 Jahren 0 vom Hundert;\n(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststel-          2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten\nlungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befin-                Grundstücks:\nden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude                   der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug\noder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubau-                    des in Nummer 1 genannten Anteils ver-\nten) bei der Ermittlung des Werts außer Betracht.               bleibt.\n(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebau-         Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in\nung bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines            die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-\ngewerblichen Betriebs, bei der Bewertung des             stücks ein Anteil am Gebäudewert einzube-\nGesamtvermögens oder bei der Bewertung des               ziehen, wenn besondere Vereinbarungen es\nInlandsvermögens anzusetzen, so ist für diese            rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei\nZwecke ein besonderer Einheitswert festzustel-           Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der\nlen. Dabei ist zu dem Wert nach Absatz 1 für             Eigentümer des belasteten Grundstücks keine\ndie nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäude-           dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung\nteile ein Betrag hinzuzurechnen, der nach dem            zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Ge-\nGrad ihrer Fertigstellung dem Gebäudewert-               bäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch\nanteil entspricht, mit dem sie im späteren Ein-          Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentü-\nheitswert enthalten sein werden. Der beson-              mer des belasteten Grundstücks über, so ist der\ndere Einheitswert darf dfm Einheitswert für das          Gebäudewert entsprechend der in den Num-\nGrundstück nach Fertigstellung der Gebäude               mern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des\nnicht übersteigen.                                       Bodenwerts zu verteilen. Beträgt die Entschädi-\ngung für das Gebäude beim Ubergang nur einen\nTeil des Gebäudewert.es, so ist der dem Eigen-\n§ 53 i                           tümer des belasteten Grundstücks entschädi-\nErbbaurecht                         gungslos zufallende Anteil entsprechend zu ver-\nteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum\n(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht          Ausdruck kommende Entschädigung für den Ge-\nbelastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche           bäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der\nEinheit des Erht>aurechts als auch für die wirt-          Außenanlagen wird wie der Gebäudewert be-\nschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks            handelt.\njeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der\n(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Ver-\nErmittlung der Einheitswerte ist von einem Ge-\ntrag mit dem Eigentümer des belasteten Grund-\nsamtwert auszugehen, der für den Grund und\nstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendi-\nBoden einschließlich der Gebäude und Außen-\ngung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser\nanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung\nUmstand durch einen entsprechenden Abschlag\nnicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den\nzu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt,\nVorschriften üher die Bewertung der bebauten\nwenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz\nGrundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaft-\nder Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.\nliche EinJ1eit als bebautes Grundstück der\nGrundstiicksurt, von der bei der Ermittlung des              (5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht\nGesamtwerts ausgegangen wird.                             als Bestandteil des Grundstücks zu berücksich-\ntigen, sondern bei der Ermittlung des sonstigen\n(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem\nVermögens oder des Betriebsvermögens des\nfür die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch\nEigentümers des belasteten Grundstücks anzu-\n50 Jahre oder mehr, so cnUiillt d(-'r Gc~samtwert\nsetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung\n(Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit\nzur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Be-\ndes Erbbaurechts.\nwertung des Erbbaurechts zu be.rücksichtigen, .\n(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in             sondern bei der Ermittlung des Gesamtvermö-\ndem für die Bowertung mt1ßgcbenden Zeitpunkt              gens (Inlandsvermögens) oder des Betriebsver-\nweniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert               mögens des Erbbauberechti.gten abzuziehen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                           865\n(6) Bei Wohnungscrbbaurechten oder Teil-           Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem\nerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1J in        Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert,\ngleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich         so ist dies zu berücksichtigen.\num Wohnungseigentum oder um Teileigentum                 (3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach\nhandeln würde. Die Verteilung des Gesamt-             § 51 g. Wird das Gebäude nach dem Ertrags-\nwerts erfolgt entsprechend Absatz 3.                  wertverfahren bewertet, so ist von dem sich\n(7) Bei den Wertfortschreibungen, die infolge      nach den §§ 52 bis 52 b ergebenden Wert de,r auf\nder Änderung der Verteilung des Gesamtwertes          den Grund und Boden entfallende Anteil abzu-\nauf die Einheitswerte für die wirtschaftlichen        ziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ab-\nEinheiten des Erbbaurechts und des belasteten         lauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so\nGrundstücks durchzuführen sind (Absatz 3), sind       ist dieser Umstand durch einen entsprechenden\ndie Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 nicht         Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag un-\nanzuwenden.                                           terbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Ge-\n§ 53k                          bäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen\nWohnungseigentum und Teileigentum              werden wird.\"\n(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigen-      20. Die Uberschrift vor § 54 .erhält die folgende Fas-\ntum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die      sung:\nBestimmung der Grundstücksart (§ 51 f) ist die                        ,,D. Betriebsvermögen\".\nNutzung des auf das Wohnungseigentum und\nTeileigentum entfallenden Gebäudeteils maß-       21. § 57 wird wie folgt geändert:\ngebend. Die Vorschriften der § § 51 g bis 53 h        a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „land-\nfinden Anwendung, soweit sich nicht aus den               und forstwirtschaftlichen Betrieb\" durch die\nAbsätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.                    Worte „Betr,ieb der Land- und Forstwirt-\n(2) Das zu mehr als achtzig vorn Hundert               schaft\" ersetzt.\nWohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nim Wege des Ertragswertverfahrens nach den                In Absatz 2 wird nach dem Satz 2 der fol-\nVorschriften zu bewerten, die für Mietwohn-               gende Satz 3 eingefügt: ,,Ein Grundstück, an\ngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigen-                dem neben dem Betriebsinhaber noch andere\ntum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert,           Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich\naber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert             des Anteils des Betriebsinhabers nicht als\nWohnzwecken dient, ist im Wege des Ertrags-               Betriebsgrundstück.\" Im folgenden Satz wer-\nwertverfohrens nach den Vorschriften zu be-               den die Worte „Abweichend von den Sät-\nwerten, die für gemischtgcnutzte Grundstücke              zen 1 und 2\" durch die Worte „Abweichend\nmaßgebend sind.                                           von den Sätzen 1 bis 3\" ersetzt.\n(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetra-\n22. In § 63 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 32\ngenen Miteigentumsanteile an dem gemein-\nAbs. 2\" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 2\" ersetzt.\nschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der\nJahresrohmiete zueinander, so kann dies bei       23. § 67 wird wie folgt geändert:\nder Feststellung des Werts entsprechend be-\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „land-\nrücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die\nund forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 29 Abs. 2\nim gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermie-\nZiff. 3)\" durch die Worte „Betriebs der Land-\ntet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch ein-\nund Forstwirtschaft (§ 28 Abs. 3 Nr. 3)\" ersetzt.\ngetragenen Anteilen zu verteilen und bei den\neinzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.     b) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „land-\nund forstwirtschaftlichen Betrieb\" durch die\n§ 531                                Worte „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\"\nersetzt.\nGebäude auf fremdem Grund und Boden\n24. § 74 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und\nBoden ist der Bodenwert dem Eigentümer des            a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „land-\nGrund und Bodens und der Gebäudewert dem                  oder forstwirtschaftlichen Betrieb\" durch die\nwirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zu-              Worte „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\"\nzurechnen. Außenanlagen (z.B. Umzäunungen,                ersetzt.\nWegebefestigungen), auf die sich das wirtschaft-      b) Absatz 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:\nliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind un-\n,,3. bei Inhabern von Betrieben der Land-\nbeschadet der Vorschriften in § 50 Abs. 2 in die\nund Forstwirtschaft zur Abgeltung des\nwirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzube-\nUberschusses der laufenden Betriebsein-\nziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist\nnahmen über die laufenden Betriebsaus-\n§ 51 f maßgebend; der Grund und Boden, auf\ngaben, der nach dem Ende des vorange-\ndem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes\ngangenen Wirtschaftsjahres (§ 30 Abs. 2)\nGrundstück derselben Grundstücksart.\nentstanden ist, ein Achtzehntel des Wirt-\n(2) Für den Grund und Boden ist der Wert                     schaftswertes des Betriebs der Land- und\nnach den für unbebaute Grundstücke geltenden                    Forstwirtschaft; bei buchführenden Inha-\nGrundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die                    bern von Betrieben der Land- und Forst-","866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwirtschaft kann stall dessen auf Antrag             mit neuem Datum, neuer Uberschrift und neuer\nder nachgewiesene Uberschuß der laufen-             Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nden Betriebseinnahmen über die laufen-              Unstimmigkeiten des Wortlauts -        insbeson-\nden ßdrieb!,ilusgaben abgezogen werden,             dere hinsichtlich der bisher verwendeten Be-\nsoweit er am Veranlagungszeitpunkt noch             zeichnung „Ziffer\" -- zu beseitigen.\"\nvorhanden isl oder zur Tilgung von\nSchulden verwendet worden ist, die am                                  Artikel 2\nEnde des vorangegangem~n Wirtschafts-\njdhres bestanden haben und mit dem                (1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfest-\nWirtschaftsl.c~il des Betriebes in wirtschaft- stellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewer-\nlichem Zusammenhang stehen.\"                   tungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8\nauf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt\n25. Der     Dritte Teil erhült slµtt der Uberschrift         (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung\n,, Ubergangsvorschriften\" die Uberschrift „Schluß-       1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im\nvorschriften\".                                           Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahres-\nrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15\n26. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 80 er-\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung\nsetzt:\ndes Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von\n,,§ 79                        Fristen des Gesetzes über den Abbau der Woh-\nBesondere Vorschriflen für Berlin (West)           nungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-\nund Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\n(1) § 39 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 49 d gelten\nS. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht\nnicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei\nworden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jah-\nder Beurteilung der natürlichen Ertragsbedin-\nresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964.\ngungen und des Bodenartenverhältnisses ist in\nDie auf die Hauptfeststellung 1964 folgende Haupt-\nsinngemäßer Anwendung der Grundsätze des\nfeststellung der Einheitswerte findet für den Grund-\nBodenschätzungsgesetzes und der dazu ergan-\nbesitz abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Be-\ngenen Durchführungsbestimmungen vom 12. Fe-              wertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1\nbruar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 198) zu verfahren.\nNr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1971 statt\n(2) Abmelkställe in Berlin (West) gehören            (Hauptfeststellung 1971).\nohne Rücksicht auf den Umfang der Tierbestände              (2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festge-\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,            stellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Auf-\nsolange das Gesetz zur Förderung der Wirt-               hebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes\nschaft in Berlin (West) vom 19. August 1964              werden nach den § § 22 bis 23 a des Bewertungsge-\n{Bundesgesetzbl. I S. 675) in der Fassung des Ge-        setzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11\nsetzes zur Anderung des Berlinhilfegesetzes vom          erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem\n17. März 1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 77) gilt.            an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals\n(3) Durch Rechtsverordnung können im Hin-            der Besteuerung zugrunde gelegt werden.\nblick auf die besonderen Verhältnisse am                    (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals an-\nGrundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin           zuwenden\n(West)\n1. § 23 b des Bewertungsgesetzes in der· Fassung\n1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen ab-                des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Arti-\nweichend von den §§ 52 b und 53 g festgesetzt           kels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungs-\nund                                                     gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei\n2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der                  der Hauptfeststellung der Einheitswerte des\nGrundstückswerte in Berlin (West) oder in               Grundbesitzes 1964,\nörtlich begrenzten Teilen von Berlin (West),        2. § 24 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nerforderlichenfalls nur für einzelne Grund-             des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und\nstücksarten oder anderweitig bestimmte Grup-            Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grund-\npen von Grundstücken und Betriebsgrund-                 besitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeit-\nstücken,                                                punkt.\nvorgeschrieben werden.                                      (4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheits-\n§  80                        werte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt\nErmächtigungen                       werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bis-\nherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nach-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit         feststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes\nZustimmung des Bundesrates die in § 21 Abs. 1,           nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungs-\n§ 32 Abs. 1, § 39 a Abs. 4, § 42 Abs. 3, 4 und 8,\ngesetzes und den zu ihnen ergangenen Durc~füh-\n§§ 52 c, 53 g Abs. 2 und § 79 Abs. 3 vorgesehenen\nrungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibun-\nRechtsverordnungen zu erlassen.                          gen auf den 1. Januar 1966 oder auf einen späteren\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird             Zeitpunkt werden aber abweichend von § 22 des\nermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und             Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung\nder zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungs-           nur vorgenommen, wenn der Wert_ entweder um\nverordnungen in der jeweils geltenden Fassung            mehr als ein Viertel, mindestens aber um 3 000 Deut-","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                         867\nsehe Mark, oder um mehr als 200 000 Deutsche Mark           liehen Betrieben auf einen früheren als auf den\nvon dem Einheitswert des letzten Feststellungszeit-         in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt\npunktes abweicht, der nach den bisherigen Vor-              anzuwenden.\nschriften festgestellt worden ist. Wird bei einer wirt-    (8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und\nschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert  des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der\noder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne          Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt\nRücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn      an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 fest-\nder neue Wert um mindestens 1 000 Deutsche Mark         gestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.\nvon dem Einheitswert des letzten Feststellungszeit-\npunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deut-         (9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, läng-\nsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit      stens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Auf-\nbleibt unberührt.                                       gaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat er-\nledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung\n(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach     eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. Sep-\ngeltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen       tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet wor-\nspäteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit       den ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse,\nder Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermö-        längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre\ngen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 a     Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt,\ndes Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Ge-        die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes\nsetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der       und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung     Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-\nist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus         gesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung\ndiesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar    gebildet worden sind.\n1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar\n1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen                              Artikel 3\nohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durch-\nzuführen.                                                  (1) Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte\ndes Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 (Arti-\n(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4    kel 2 Abs. 1 Satz 1) bei der Feststellung von Ein-\ndes Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeit-    heitswerten der gewerblichen Betriebe und bei der\npunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1         Festsetzung der Steuern zugrunde gelegt werden,\nSatz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer be-     und die von diesem Zeitpunkt an anzuwendenden\nstimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.                Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes\n(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralge-         Gesetz bestimmt.\nwinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben             (2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt\ngilt für die Anwendung der Vorschriften des Be-         an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12\nwertungsgesetzes folgendes:                             des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bun-\n1. Es sind anzuwenden                                   desgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das\na) § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung       Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom\ndes Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an,       24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 155), und §§ 28,\nauf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses   29. und 33 der Grundsteuer-Durchführungsverord-\nGesetzes eine Hauptfeststellung der Einheits-    nung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79),\nwerte von Mineralgewinnungsrechten oder          zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung\nvon gewerblichen Betrieben vorgenommen           zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom\nwird,                                            31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), bestimmten\nb) § 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung       Steuermeßzahlen anzuwenden. Die Steuermeßzah-\ndes Artikels 1 Nr. 9 und § 23 a des Bewer-       len, die auf die nach den Wertverhältnissen vom\ntungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1      1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte ange-\nNr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals    wendet werden, sollen nach Maßgabe des in Ab-\nnach der in Buchstabe a bezeichneten Haupt-      satz 1 bezeichneten Gesetzes so bestimmt werden,\nfeststellung Fortschreibungen und Aufhebun-      daß die Steuermeßbeträge der Betriebe der Land-\ngen von Einheitswerten von Mineralgewin-         und Forstwirtschaft und die Steuermeßbeträge der\nnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben     bebauten Grundstücke jeweils insgesamt annähernd\nvorgenommen werden,                              die gleichen bleiben wie die Steuermeßbeträge, die\nsich bei den nach bisherigem Recht festgestellten\nc) § 24 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nEinheitswerten und den bisherigen Steuermeßzahlen\ndes Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an,\njeweils insgesamt ergeben.\nauf den erstmals nach der in Buchstabe a be-\nzeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen\nArtikel 4\nund Nachfeststellungen von Einheitswerten\nvon Mineralgewinnungsrechten vorgenommen            (1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vor-\nwerden.                                          schriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung\n2. Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsge-        dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim\nsetzes und die zu ihnen ergangenen Durchfüh-        Ansatz von Gerichtskosten zugrunde gelegt werden,\nrungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschrei-    wird durch besonderes Gesetz bestimmt.\nbungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte         (2) Für die Anwendung der Höfeordnung vom\nvon Mineralgewinnungsrechten und von gewerb-        24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 -","868                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErbhöfe - , Amtsblatt der Britischen·· Militärregie-                  Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbe-\nrung Nr. 18 S. 505) sind bis auf weiteres die Ein-                   scheid unanfechtbar geworden ist, gestellt wer-\nheitswerte maßgebend, die nach den bisherigen                        den. Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.\"\nVorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu\nihnen ergangenen Durchführungsvorschriften fest-                                         Artikel 6\ngestellt sind.\n§ 13 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Okto-\nArtikel 5\nber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050) 4 ) erhält die fol-\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\ngende Fassung:\n(Reichsgesetzbl. I S. 161) 3 ), zuletzt geändert durch\n,,§ 13\nArtikel 6 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom\n14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377), wird wie                    Regelmäßige Uberprüfung der Bodenschätzung\nfolgt geändert:                                                     Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind zu jeder\n1. In § 72 Ziff. 1 werden die Worte „land- und                   Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieben\" durch die Worte            forstwirtschaftlichen Vermögens zu überprüfen. Die\n,,Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\" ersetzt.         Uberprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und\n2. In § 214 Ziff. 1 werden innerhalb der Klammer                 in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der\nverschiedenen Böden verschoben hat.\"\ndie Worte „ land- und forstwirtschaftliche Be-\ntriebe; Grundslücke, die nicht zu einem gewerb-                                      Artikel 7\nlichen Betrieb 9ehören\" durch die Worte „Be-\ntriebe der Lmd- und Forstwirtschaft, Grund-                    In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Ein-\nstücke\" ersetzt.                                             heitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964\n3. In § 215 Abs. 1 werden die Worte „land- und                    wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik\nforstwirtschaftlichen Betriebs\" durch die Worte              durchgeführt. Als Zählpapiere dienen die Durch-\nschriften der Einheitswertbescheide. Die Zählpapiere\n,,Betrüfüs der Land- und Forstwirtschaft\" ersetzt.\ndürfen die Namen und die Anschriften der Steuer-\n4. In § 216 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „land-                pflichtigen nicht enthalten.\nund forstwirtschaftlichen Betrieb\" durch die\nWorte „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\"                                        Artikel 8\nersetzt.\n5. § 225 a erhält die folgende Fassung:                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,§ 225 a                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(1) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein-            verordnungen, die auf Grund des Bewertungsgeset-\nheitswert (§§ 214 und 215 Abs. 1) wird durch                 zes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\neinen neuen Feststellungsbescheid (Fortschrei-               gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nbungsbescheid) ersetzt, wenn die Voraussetzun-               leitungsgesetzes.\ngen für eine Fortschreibung nach § 22 des Be-                                        Artikel 9\nwertungsgesetzes vor liegen.                                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf An-              kündung in Kraft.\ntrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen                   (2) Gleichzeitig treten vorbehaltlich des Artikels 2\nerteilt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des              das Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Be-\nKalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschrei-            wertungsbeirates 5 ) und die §§ 1 bis 46, 49 und 77\nbung begehrt wird, jedoch in den Fällen einer                 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewer-\nFortschreibung wegen einer Änderung der tat-                  tungsgesetz 6) in der zur Zeit geltenden Fassung\nsächlichen Verhältnisse noch bis zum Ablauf eines             außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n3)  Bundesgcsctzbl.  III 610-1\n4)  Bundcsgcsct zhl. III 610-8\n5)  Bundesgescl.zbl. 111 610-8-4\n6)  Bundesgesetzbl.  III 610-7-1","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 20. August 1965                        869\nAnlage 1\nUmrechnungsschlüssel für Tierbestände\nin Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf\nTierart                               1 Tier - ... VE Tierart                               t Tier- ... VE\nPferde                                                Schweine\nPferde unter 3 Jahren                        0,70     Ferkel                                      0,02\nPferde 3 Jahre alt und älter                 1,10     Läufer                                      0,06\nZ uch tsch weine                            0,33\nMastschweine                                0,16\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr             0,30   Geflügel\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                   0,70\nZuchtbullen                                           Legehennen                                  0,02\n1,20\nZugochsen                                             (einschließlich einer normalen Aufzucht\n1,20\nKühe, Färsen, Masttiere                      1,00\nzur Ergänzung des Bestandes)\nZuchtenten                                  0,04\nZuchtputen                                  0,04\nSchafe                                                  Zuchtgänse                                  0,04\nSchafe unter 1 Jahr                                   Jungmasthühner                              0,0017\n0,05\nSchafe 1 Jahr alt und älter                           Junghennen                                  0,0017\n0,10\nMastenten                                   0,0033\nMastputen                                   0,0067\nZiegen                                         0,08     Mastgänse                                   0,0067","870            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 2\nGruppen der Zweige des Tierbestands\nnach der Flächenabhängigkeit\n1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nPferdehaltung,\nPferdezucht,\nSchafzucht,\nSchafhaltung,\nRindviehzucht,\nMilchviehhaltung,\nRindviehmast.\n2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbe-\nstands\nSchweinezucht,\nSchweinemast,\nHühnerzucht,\nEntenzucht,\nGänsezucht,\nPutenzucht,\nLegehennenhaltung,\nJunghühnermast,\nEntenmast,\nGänsemast,\nPutenmast.","Nr. 40   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                          871\nAnlage 3\nMietwohngrundstücke\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemeinde größ enkl a s s en\nüber      über    über       über    über    über     über\nbis      2 000    5 000   10 000     50 000  100 000 200 000  500 000\n2 000      bis       bis     bis        bis     bis     bis      Ein-\n5 000    10 000  50 000    100 000 200 000  500 000  wohner\nAltbauten\nvor 1895     ...................      7,2       6,9       5,8     5,8         5,7      5,5     5,4      5,3\n1895 bis   1899 ..............       7,4        7,1      6,0      5,9        5,8      5,7     5,5      5,4\n1900 bis   1904 ...............      7,8        7,5      6,2      6,2        6,0      5,9     5,7      5,6\n1905 bis   1915 ...............      8,3        7,9      6,6      6,5        6,3      6,2     6,0      5,8\n1916 bis   31.3.1924 .........       8,7        8,4      6,9      6,7        6,5      6,4     6,2      6,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934          9,8        9,5      8,3      8,2        8,0      7,8     7,7      7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948          10,2        9,8      8,6      8,4        8,2      8,0     7,9      7,7\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........         9,8       9,7       9,5     9,2         9,0      9,0     9,0      9,1\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziege]steinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven .Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908 ...................          6,6        6,3      5,3      5,4        5,3      5,2     5,1      5,0\n1908 bis 1915 ..............         6,9       6,6       5,6     5,6         5,5      5,4     5,3      5,1\n1916 bis 31. 3. 1924 ...........     7,7       7,4       6,1     6,1         6,0      5,8     5,7      5,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934          9,0       8,7       7,7     7,6         7,5      7,3     7,2      7,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948           9,6       9,3       8,2     8,0         7,8      7,7     7,5      7,4\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........         9,5       9,4       9,2     8,9         8,7      8,7     8,7      8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ............       5,7       5,5       4,7      4,9        4,8      4,7     4,6      4,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934          7,3        7,0      6,4      6,4        6,3      6,2     6,1      6.')\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948           8,5       8,2       7,3     7,2         7,1      7,0     6,8      6,7\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........        8,9       8,7       8,6     8,3         8,1      8,1     8,1      8,3","872                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 4\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an\nder Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemein degrö ß enk 1 a s s en\nüber      über    über       über      über    über    über\nbis      2 000    5 000   10 000     50 000    100 000 200 000 500 000\n2 000       bis      bis     bis        bis       bis     bis    Ein-\n5 000    10 000  50 000    100 000   200 000  500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................            7,6       7,3      6,4      6,4         6,1       6,0     5,9     6,1\n1895 bis 1899 ..............          7,8       7,6      6,6      6,5         6,3       6,2     6,0     6,3\n1900 bis 1904 ..............           8,2       7,9       6,9     6,8         6,5       6,4     6,3     6,4\n1905 bis 1915 ..............          8,7       8,4      7,2      7,1         6,8       6,7     6,5     6,7\n1916 bis 31. 3. 1924 .........         9,1       8,8      7,6      7,4         7,1       6,9     6,8     6,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934           10,2       9,6      8,4      8,1         8,0       7,8     7,7     7,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948            10,5       9,8       8,6     8,3         8,2       8,0     7,9     7,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948        ........     9,9       9,6       9,2     9,1         9,0       9,0     9,0     9,0\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 ...................          7,0       6,7       5,9     6,0         5,7       5,6     5,5     5,8\n1908 bis 1915 ..............          7,3       7,0       6,2     6,2         5,9       5,8     5,7     6,0\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........       8,1       7,8       6,8     6,7         6,4       6,3     6,2     6,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934           9,3       8,8       7,7     7,6         7,5       7,3     7,2     7,3\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948            9,9       9,3       8,2     8,0         7,8       7,7     7,5     7,6\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948     ........     9,6       9,3       9,0     8,9         8,7       8,7     8,7     8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924     ..........     6,1 _      5,9      5,2     5,4         5,2       5,1     5,0      5,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934           7,7       7,2       6,4     6,5         6,4       6,3     6,1     6,4\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948   ....     8,8        8,3      7,3     7,3         7,1       7,0     6,9      7,1\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........         9,0        8,7      8,4     8,4         8,2       8,2     8,2      8,4","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                           873\nAnlage 5\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an\nder Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H:\nVerviel:fältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwcrnmslcincm odc!r ühnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemeinde größ enkl a s s en\n.t                                             über      über    über      über     über    über     über\nbis     2 000      5 000  10 000    50 000   100 000 200 000  500 000\n2 000      bis       bis     bis       bis      bis     bis      Ein-\n5 000    10 000  50 000   100 000  200 000  500 000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................            7,6      7,2        6,4     6,6        6,4      6,4     6,4      6,4\n1895 bis 1899 ..............           7,8       7,4       6,6     6,8        6,5      6,5     6,5      6,5\n1900 bis 1904 ..............          8,2       7,8        6,8     7,0        6,7      6,7     6,7      6,7\n1905 bis 1915 ..............          8,6       8,2        7,1     7,2        7,0      7,0     7,0      7,0\n1916 bis 31. 3. 1924 .........         9,0       8,6       7,4     7,5        7,2      7,2     7,2      7,2\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            9,7      9,1        8,0     8,1        7,9      7,9     7,9      7,9\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948           10,0       9,4        8,2     8,3        8,1      8,1     8,1      8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........          9,6       9,3        8,9     8,9        8,7      8,8     8,8      8,8\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvorl908 ...................            7,0      6,7        6,0     6,3        6,1      6,1     6,1      6,1\n1908 bis 1915 ..............           7,3       7,0       6,2     6,5        6,2      6,2     6,2      6,2\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........        8,1      7,7        6,7     6,9        6,7      6,7     6,7       6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            9,0       8,4       7,5     7,6        7,5      7,5     7,5       7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             9,5       8,9       7,8     7,9        7,8      7,8     7,8       7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........         9,3       9,0        8,6     8,7        8,5      8,6     8,6      8,6\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ..........           6,2      5,9        5,5     5,8        5,6      5,6     5,6      5,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            7,4      7,0        6,4     6,7        6,5      6,5     6,5       6,5\n1.1.1935 bis 20. 6. 1948               8,5       8,0       7,2     7,3        7,2      7,2     7,2      7,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .........         8,8       8,5       8,1     8,2         8,1      8,2     8,2      8,2","874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 6\nGeschäftsgrundstücke\nVervielf ältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder übnlicben Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. falien\nGemein degr öß enk 1 a s s en\nüber       über     über     über        über    über    über\nbis     2 000      5 000   10 000   50 000      100 000 200 000 500 000\n2000       bis        bis     bis      bis         bis     bis    Ein-\n5 000     10 000   50 000   100 000     200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................           7,8       7,5        6,7     6,9        6,8         6,8     6,8     6,8\n1895 bis 1899 ..............          8,0       7,7        6,9     7,0        7,0         7,0     7,0     7,0\n1900 bis 1904 ..............          8,3       7,9        7,1     7,2        7,1         7,1     7,1     7,1\n1905 bis 1915 ..............          8,7       8,3        7,4     7,5        7,4         7,4     7,4     7,4\n1916 bis 31. 3. 1924 .........        9,0       8,6        7,7     7,8        7,6         1,6     7,6     7,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            9,4       9,0       8,0      8,0       8,0         8,0     8,0     8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948            9,6       9,2        8,1     8,2        8,1         8,1     8,1     8,1\nN achkricgs bauten\nnach dem 20. 6. 1'948     ........     9,4      9,2        9,0      9,0       8,9         8,9     8,9     8,9\nB. bei Holzfacbwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvorl908 ...................           7,3       7,0        6,3     6,5        6,5         6,5     6,5     6,5\n1908 bis 1915 ..............          7,6       7,2        6,5     6,7        6,7         6,7     6,7     6,7\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........       8,2       7,8       7,0      7,2       7,1          7,1     7,1     7,1\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31. 12. 1934             8,8       8,4        7,5     7,6        7,6         7,6     7,6     7,6\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948            9,2       8,8        7,8     1,9        7,8         7,8     7,8     7,8\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948     ........     9,1       9,0       8,7      8,8       8,7          8,7     8,7     8,7\nC. bei Holzfachwcrkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924     ..........     6,6       6,3        5,7     6,0        6,1         6,1     6,1     6, 1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934           7,5       7,2        6,5     6,7        6,8         6,8     6,8     6,8\nl. 1. 1935 bis 20; 6. 1948            8,4       8,0        7,2     7,3        7,3         7,3     7,3     7,3\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........         8,7       8,6        8,3     8,4        8,3         8,3     8,4     8,4","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1965                         875\nAnlage 7\nEinfamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nG emeindegröß enkl as s en\nüber      über     über      über    über   über     über\nbis      2 000    5000     10 000    50 000 100 000 200 000  500 000\n2 000       bis      bis      bis       bis     bis    bis      Ein-\n5 000    10 000   50 000   100 000 200 000 500 000  wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................                     9,5        9,0      7,7      7,4        7,8     7,8     7,8      7,8\n1895 bis 1899 ..............                    9,8        9,3      7,9      7,6        8,0     8,0     8,0      8,0\n1900 bis 1904 ..............                   10,3        9,8      8,3      7,9        8,2     8,2     8,2      8,2\n1905 bis 1915 ..............                   11,0       10,4      8,7      8,4        8,6     8,6     8,6      8,6\n1916 bis 31.3.1924 .........                   11,6       11,0      9,1      8,8        8,9     8,9     8,9      8,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                    13,1       12,4     10,6     10,2       10,2    10,2    10,2     10,2\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                     13,5       12,9     10,9     10,5       10,4    10,4    10,4     10,4\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948           ........        13,0       12,4     12,0     11,8       11,8    11,8    11,8     11,9\nB. bc~i I-IolzJdchwerkbauten mit Ziegelsteinausrnauerung, Gebäuden aus großformatigen Birnsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor 1908 . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n~             8,7        8,3      7,1      6,8        7,3     7,3     7,3      7,3\n1908 bis 1915 ..............                    9,1        8,7      7,4       7,1       7,6      7,6    7,6      7,6\n1916 bis 31. 3. 1924 ..........                10,2        9,6      8,1       7,8       8,1      8,1    8,1      8,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                    11,9       11,3      9,7       9,4       9,4      9,4    9,4      9,4\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                     12,7       12,1     10,3      9,9        9,9     9,9     9,9      9,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. l 948           ........        12,5       11,9     11,5     11,4       11,4    11,4    11,4     11,5\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehrnausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ..........                    7,7        7,3      6,3      6,1        6,7     6,7     6,7      6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                     9,6        9,1      8,0      7,7        8,0     8,0     8,0      8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                     11, 1      10,6      9,2      8,9        9,0     9,0     9,0      9,0\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........                  11,5       10,9     10,6     10,6       10,6    10,6    10,6     10,8","876                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 8\nZweifamilienhäuser\nVervieliältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen,\nSchwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten\naußer bei solchen Bauten, die unter B. fallen\nGemein degrö ß enkl a s s en\nüber      über    über       über     über    über    über\nbis      2 000    5000     10 000    50 000   100 000 200 000 500 000\n2 000      bis       bis      bis       bis      bis     bis    Ein-\n5 000    10 000  50 000    100 000   200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 ..................                 8,6        8,1      6,9      6,7        7,0       6,8     6,8     6,8\n1895 bis 1899 ..............                8,8        8,4      7,1      6,9        7,1       7,0     7,0     7,0\n1900 bis 1904 ..............                9,3        8,8      7,4      7,1        7,4       7,2     7,2     7,2\n1905 bis 1915 ..............                9,8        9,3      7,8      7,5        7,7       7,5     1,5     7,5\n1916 bis 31.3.1924 .........               10,3        9,7      8,2      7,8        8,0       7,8     7,8     7,8\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934               11,6       11,0      9,5      9,1        9,0       9,0     9,0     9,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                 11,9       11,3      9,7      9,3        9,2       9,2     9,2     9,2\nNachkriegs bauten\nnach dem 20.6.1948        ........         11,4       11,0     10,6     10,5       10,5      10,5    10,5    10,5\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten\noder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908 ...................                 7,9       7,5       6,4      6,2        6,6      6,5     6,5     6,5\n1908 bis 1915 ..............               8,3        7,8       6,7     6,4         6,8      6,7     6,7     6,7\n1916 bis 31. 3. 1924 . . . . . . .. . .\n~     9,1        8,6       7,3      7,0        7,3      7,1     7,1     7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934               10,6       10,1      8,7      8,4         8,5      8,5     8,5     8,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                11,2       10,7      9,2      8,9         8,8      8,8     8,8     8,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........              11,0       10,6     10,2     10,1       10,1      10,1    10,1    10,2\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten\nmit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1.4.1924 ..........                 7,0        6,7      5,8      5,6         6,1      6,0     6,0     6,0\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934                 8,7        8,3      7,3      7,0         7,3      7,3     7,3     7,3\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                10,0        9,5      8,3      8,0         8,1      8,1     8,1     8,1\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948 ........              10,2        9,8      9,5      9,5         9,5      9,5     9,5     9,7"]}