{"id":"bgbl1-1965-40-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":40,"date":"1965-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr","law_date":"1965-08-13T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["849\nBundesgeset .blatt\nTeil I                                                                                          Z 1997 A\n1965                              Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1965                                                                                               Nr. 40\nTag                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n13. 8. G5      Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nNiederlassung-sfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  849\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 706-1; ändert Bundesgesetzbl. III 4121-1 und\n7100-1\n13. 8. 65     Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        851\nSammlung des 13undesrecfzts, Bundesgesetzbl. III 610-7-4; ändert Bundesgesetzbl. III 610-1,\n610-7, 610-7-1 und 610-3; hebt auf Bundesgesetzbl. III 610-8-4\n12. 8. 65      Wahlordnung zum Gesetz über Personalvertretungen im Bundesgrenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    877\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgeselzbl. III 2035-2-1\n16. 8.65      Verordnung über geselzliche Handelsklassen für Schweinehälften                                                                                            884\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7849-1-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsg<'!scLzblclLt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     887\nGesetz\nzur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die Ni.ededassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr\nVom 13. August 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzb/. III 706-1                            1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               (3) Zuständig für die Erteilung der Genehmi-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   gung ist die für die Wirtschaft zuständige oberste\nLandesbehörde des Landes, in dem die auslän-\nArtikel I                                           dische juristische Person die gewerbliche Tätig-\nkeit erstmalig beginnen will.\nDie Gewerbeordnung:!) wird wie folgt geändert:\n(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf\n1. § 12 erhält folgende Fassung:                                                         eine ausländische juristische Person nicht, wenn\nsie\n,,§ 12\n1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der\n(1) Eine ausländische juristische Person bedarf                                         privaten Versicherungsunternehmungen und\nfür den Belrieb eines Gewerbes im Inland der Ge-                                           Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931\nnehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genann-                                           (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert\nten Gewerbe. Bestimmungen in zwischenstaat-                                                durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Die                                               über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nGenehmigung wird für eine bestimmte gewerb-                                                sicherungsunternehmungen und Bausparkassen\nliche Tätigkeit erteilt; sie kann befristet, bedingt,                                      vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85),\nunter Auflagen und auf Widerruf erteilt werden.                                      2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,                                            10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)\nwenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der aus-                                     der Aufsicht unterliegt.\nländischen juristischen Person dem öffentlichen                                           (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-·\nInteresse widerspricht, insbesondere wenn                                            mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist,                                      minister der Justiz und mit Zustimmung des Bun-\n2. die ausländische juristische Person hinsichtlich                                  desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur\nder Höhe des Kapitals nicht entsprechenden                                       Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlassen.\"\nAnforderungen genüqt, wie sie das deutsche                                 2, Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nRecht an vergleichbare inländische juristische\nPersonen stellt.                                                                                                             ,,§ 12 a\n§ 12 findet keine Anwendung auf ausländische\nl) Ändc,,L Bundc).,CJ<'S<'l;IJJ. III 41:21-1 1111d 7100-1\n2) Bunclcisqes<'lzlJ!. /IJ 7100--1                                                       juristische Personen, die nach den Rechtsvor-","850                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nvorschriften eines Mitgliedstaates der Euro-                die Erklärung auf alle näheren Umstände dieses\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet sind             Verfahrens, insbesondere auch darauf erstrecken,\nund ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptver-              wann und in welcher Weise das Verfahren beendigt\nwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb              worden ist und ob und wie die Gläubiger befriedigt\nder Gemeinschaft haben. Für juristische Personen,           worden sind. Ist die Konkurseröffnung mangels\ndie nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-             Masse abgelehnt worden, so kann sich die eides-\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            stattliche Erklärung in entsprechender Weise auf\ngegründet worden sind und ihren satzungsmäßi-               die damit im Zusammenhang stehenden näheren\ngen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch            Umstände erstrecken.\nihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemein-\nschaft haben, gilt dies nur, wenn ihr2 Tätigkeit\nin tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit                                    Artikel IV\nder Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\"\nBegünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats\n3. In § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nVerwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\n„Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer\nfreien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag\nausländischen juristischen Person begonnen wird,\ndie in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigun-\nderen Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt\nwird.\"                                                      gen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die\nAusübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die\nArtikel II                        Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für\n§ 292 des Aktiengesetzes 3 ) vom 30. Januar 1937             die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen\n(Reichsgesetzbl. I S. 107) wird aufgehoben.                     Behörden oder Stellen zu bestimmen.\nArtikel III                                              Artikel V\nFür die Abnahme der eidesstattlichen Erklärun-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngen, die nach den Richtlinien des Rats der Euro-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirk-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nlichung der Niederlassungsfreiheit und des freien\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nDienstleistungsverkehrs an die Stelle der Bescheini-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngungen über die Konkursfreiheit treten können,                  Dritten Uber leitungsgesetzes.\nsind die Notare zuständig. In der Erklärung ist unter\nVersicherung an Eides Statt anzugeben, ob und ge-\ngebenenfalls wann über das Vermögen des Erklä-\nrenden ein Konkursverfahren eröffnet oder dessen                                       Artikel VI\nEröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nein Konkursverfahren stattgefunden, so kann sich                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\n8) Bm1desgcselzbl. III 4121-1"]}