{"id":"bgbl1-1965-4-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":4,"date":"1965-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_4.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung)","law_date":"1965-01-19T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["21\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                          Z 1997 A\n1965                   Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1965                                                                                      1  Nr. 4\nTag                                               Inhalt                                                                                            Seite\n19. 1. 65  Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Plan-\ninhalts (Planzeichenverordnung) .................................................... • • • •                                                 21\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 213-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     32\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 32\nVerordnung\nüber die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts\n(Planzeichenverordnung)\nVom 19. Januar 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 213-1-3\nAuf Grund des § 2 Abs. 10 Nr. 4 des Bundesbau-                      (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke\ngesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)            und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                   daß deren Inhalt erkennbar bleibt.\n(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bau-\n§1                                  leitplan erklärt werden.\nPlanunterlagen                                                                                 §3\n(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten                                                 Ubergangsvorschrift\nzu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständig-                     Die bisherigen Planunterlagen und Planzeichen\nkeit den Zustand des Plangebietes in einem für den                können weiterhin verwendet werden\nPlaninhalt ausreichenden Grade erkennen lassen.                   1. für Bauleitpläne, deren Aufstellung, Änderung\nDie Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der                     oder Ergänzung die Gemeinde vor Inkrafttreten\nBauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt                    dieser Verordnung beschlossen hat,\nwerden kann.\n2. für Bauleitpläne, die innerhalb eines Jahres nach\n(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne                       Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 2 Abs. 6\nsollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und                       des Bundesbaugesetzes ausgelegt werden,\nBezeichnungen in Ubereinstimmung mit dem Liegen-                 3. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleit-\nschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anla-                       plänen innerhalb von acht Jahren nach Inkraft-\ngen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Ge-                        treten dieser Verordnung.\nländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann inso-\nweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzun-                                                                   §4\ngen nicht erforderlich sind.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§2\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nPlanzeichen                              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundes-\n(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen                 baugesetzes auch im Land Berlin.\ndie in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen\nPlanzeichen verwendet werden. Die Darstellungs-                                                                      §5\narten können miteina.ndcr verbunden werden.                                                                Inkrafttreten\n(2) Soweit Darstellungen oder Festsetzungen in                     Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten\nBauleitplänen erforderlich sind, für die in der An-              Monats nach der Verkündung in Kraft.\nlage keine Planzeichen enthulten sind, können Plan-\nzeichen sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen                 Bonn, den 19. Januar 1965\nentwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in beson-\nderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine                Der Bundesminister für Wohnungswesen,\neindeutige Darstellung oder Festsetzung nicht aus-                                 Städtebau und Raumordnung\nreichen.                                                                                                        Lücke","22                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne\nsowie über die Darstellung des Planinhalts\n(Planzeichenverordnung)\nPlanzeichen für Bauleitpläne\nl.     Art der baulichen Nutzung\n(§ 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962\n- Bundesgesetzbl. I S. 429 - BauNVO -)\nschwarz/weiß                       farbig\nmit               ohne\nRaster         Schraffur    Buchstaben         Buchstaben\n~\n1.1.   Wohnbauflächen\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO\nEnglischrot        Englischrot\nmittel             mittel\n~\n1.1.1. Kleinsiedlungsgebiete\n§ 2 BauNVO\nEnglischrot        Englischrot\nmittel              hell\n1.1.2. Reine Wohngebiete\n§ 3 BauNVO\nEnglischrot        Englischrot\nmittel             mittel\n1.1.3. Allgemeine Wohngebiete\n§ 4 BauNVO\nEnglischrot        Englischrot\nmittel             dunkel","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965                              23\nschwarz/weiß                          farbig\nmit               ohne\nRaster         Schraffur      Buchstaben          Buchstaben\n1.2.    Gemischte Bauflächen\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO\nSepia col.         Sepia col.\nmittel             mittel\n1.2.1. Dorfgebiete\n§ 5 BauNVO\nSepia col.         Sepia col.\nmittel               hell\n1.2.2. Mischgebiete\n§ 6 BauNVO\nSepia col.          Sepia col.\nmittel             mittel\n1.2.3. Kerngebiete\n§ 7 BauNVO\nSepia col.         Sepia col.\nmittel             dunkel\n1.3.    Gewerbliche Bauflächen\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO\nPaynesgrau         Paynesgrau\nhell               hell\n1.3.1. Gewerbegebiete\n§ 8 BauNVO\nPaynesgrau         Paynesgrau\nhell                hell\n1.3.2. Industriegebiete\n§ 9 BauNVO\nPaynesgrau         Paynesgrau\nhell              dunkel\n2","24                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschwarz/weiß                         farbig\nmit             ohne\nRaster          Schraffur      Buchstaben         Buchstaben\n1.4.   Sonderbauflächen                                        ,-----1\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO\n1\n1\nfs\\'\nV         1\nL_ ____ J\nEchtorange         Echtorange\nhell             hell\n1.4.1. Wochenendhausgebiete\n§ 10 BauNVO\nEchtorange         Echtorange\nhell             hell\n1.4.2. Sondergebiete, z. B.\nHochschul-, Klinik-, Kur-,\nHafen- oder Ladengebiete\n§ 11 BauNVO\nEchtorange         Echtorange\nhell            dunkel\nIm Bebauungsplan brauchen die Planzeichen für die Baugebiete\nnicht das gesamte Baugebiet zu überdecken, wenn dessen Gren-\nzen aus dem Bebauungsplan eindeutig ersichtlich sind.\n2.     Maß der baulichen Nutzung\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesbaugesetzes -       BBauG -\nsowie §§ 16 und 17 BauNVO)\n2.1.   Zahl der Vollgeschosse (Z)\nals Höchstgrenze                          röm. Ziffer, z.B.   fil\nzwingend                                  röm. Ziffer in einem Kreis, z. B.  @\n2.2.   Grundflächenzahl                             Dezimalzahl, z. B.   0,4\noder   GRZ    mit Dezimalzahl,\nz.B.   GRZ 0,4\n2.3.   Geschoßflächenzahl                           Dezimalzahl im Kreis, z. B.  @\noder   GFZ   mit Dezimalzahl,\nz.B.   GFZ 0,7\n2.4.   Baumassenzahl                                Dezimalzahl im Rechteck, z. B.    ~\noder   BMZ     mit Dezimalzahl,\nz.B.   BMZ 3,0","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965                          25\n3.     Bauweise, Bau 1in i e n, Bau grenzen\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BBauG und §§ 22 und 23 BauNVO)\n3.1.   Offene Bauweise                                                 0\n3.1.1. nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig\n3.1.2. nur Hausgruppen zulässig\n3.2.   Geschlossene Bauweise                                          g\n3.3.   Baulinie\nZinnoberrot\n3.4.   Baugrenze\nUltramarin blau\n4.     Bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. l Nr. 1 Buchstabe f BBauG)\nFlächen oder Baugrund-                 .            .\n••••••••••• 0\nstücke für den Gemein-\nbedarf                                 . D..\n............\nKarminrot               Karminrot\nFür Darstellung oder Festsetzung der jeweiligen Art der bau-\nliehen Anlagen und Einrichtungen durch Planzeichen sollen die\nnachstehenden Zeichen verwendet werden:\nVerwaltungs-\ngebäude             [J             Kirche\nIII\nSchule              E!             Hallenbad           ~\nKrankenhaus         9              Kindertagesstätte\nKindergarten        D\nTheater              [ij]           Schutzraum\nD\nJugendheim\nJugendherberge      m              Feuerwehr\nIII\nPost                9\nIm Flächennutzungsplan können vorstehende Zeichen zur Kenn-\nzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung venvendet\nwerden.","26                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5.   Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BBauG)\n5.1. Autobahnen oder autobahn-\nähnliche Straßen\nGoldocker\n5.2. Sonstige überörtliche oder\nörtliche Hauptverkehrs-\nstraßen                                                                                      Goldocker\n6.   Verkehrsflächen\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG)\n6.1. Straßenverkehrsflächen\nGold ocker\n6.2. Offentliche\nParkflächen\nGoldocker\n6.3. Straßenbegrenzungs-\nlinie, Begrenzung\nsonstiger Verkehrs-                                                             Permanentgrün\nflächen                                                                               hell\nDer Farbstreifen kann entfallen,\nwenn die Begrenzungslinie mit\neiner Baulinie oder Baugrenze zu-\nsammenfällt.\n7.   Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung\nvon Abwasser oder festen Abfallstoffen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nm. 5 und 7 BBauG)\nFlächen oder Baugrund-\nstücke für Versorgungs-\nanlagen oder für die\n[QJ ~             · ·\n--v--\n.....\n· · · · ·  ·   .  .\n. ...... .\n[QJ 0               [QJ   0\nBeseitigung von Abwasser                          ~:..:.:--~~-\noder festen Abfallstoffen\nKadmiumgelb         Kadmiumgelb\nhell                hell","Nr. 4 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965                                     27\nFür Darstellung oder Festsetzung der jeweiligen Art der Anlagen\ndurch Planzeichen sollen die nachstehenden Zeichen verwendet\nwerden:\nElektrizi tä tswer k\n~            Fernheizwerk\n@\nGaswerk                           @           Wasserwerk\n@\nWasserbehälter\n®           Umspannwerk\n©\nUmformerstation                   @           Brunnen                     @\nPumpwerk\n0           Kläranlage\nu\nMüllbeseitigungs-\nanlage                            @\nIm Flächennutzungsplan können vorstehende Zeichen zur Kenn-\nzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet\nwerden.\n8. Führung o b e r i r d i s c h e r V e r s o r g u n g s an 1a g e n und H au p t ab w a s s e r 1e i tun g e n\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG)\n•        •       •       •     •     •\n9. Grünflächen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG)\nC\nGrünflächen\nZinnobergrün\nD\nZinnobergrün\nhell                          hell\nFür Darstellung oder Festsetzung der jeweiligen Art der Grün-\nflächen durch Planzeichen sollen die nachstehenden Zeichen ver-\nwendet werden:\nParkanlage\nZeltplatz\n••• •••\n•••\nDauerkleingärten\nSportplatz\n-1°1     .\n.\nBadeplatz                             Spielplatz\n[fil\nFriedhof\nIm Flächennutzungsplan können vorstehende Zeichen zur Kenn-\nzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet\nwerden.","28                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n10.   Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BBauG)\n10.1. Wasserflächen, Häfen\nKobaltblau\nhell\n10.2. Flächen für die Wasser-\nwirtschaft\nKobaltblau\nhell\nDie Planzeichen brauchen nicht die gesamten Flächen zu über-\ndecken.\n11.   Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung\nvon Bodenschätzen\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 7 und § 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG)\n11.1. Flächen für Aufschüttungen\nD\nD\n11.2. Flächen für Abgrabungen\noder für die Gewinnung\nvon Bodenschätzen\n12.   Flächen für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft\n•··\n.· •      · . .\n•    •·  .    · .   •\n. · · .   · . ·   ·\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 und § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG)\n12.1. Flächen für die Landwirt-\nschaft\n.\nDD\n'\n.\n'\n.\nBrill. gelbgrün\n·\n.. .. .. · · · ·   ·\n..... .... . . ...\n...............\n.... .. . ....... .\n·\n. ..... .,. . . . . . . .\n...............\n. ..\n...\n. ..\n. ..\n. ..\n. ..\n.\n·.·.·...... :•:.,..···\nBrill. gelbgrün\n.,.\n,\n. ;. ...,\n12.2. Flächen für die Forst-\n.. ..\n. .\n. . . . ..\nhell\n• • • • ••••\n••••••••\nhell\nwirtschaft\n. . ..                            ..\n••                     ••\n. . . .. .\n••\n0  •••••••\n• • • • ••••\nPermanentgrün                                         Permanentgrün\ndunkel                                                       dunkel\n12.3. Flächen für Land- oder\nForstwirtschaft\nBrill. gelbgrün                                         Brill. gelbgrün\nhell                                                            hell\nPermanen tgrün                                        Fermanen tgrün\ndunkel                                                       dunkel","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965                        29\n13.   Sonstige Darstellungen und Festsetzungen\n13.1. Flächen für Stellplätze oder          r - - - - -,         r\nGaragen                               1              1\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e         1\nund Nr. 12 BBauG)                     1              1                       1\nL _____ _J                           ..J\nKadmiumrot\ndunkel\nFür Festsetzungen der jeweiligen Art der Anlagen durch Plan-\nzeichen sollen die nachstehenden Buchstaben verwendet\nwerden:\nStellplätze St        Gemeinschaftsstellplätze GSt\nGaragen     Ga         Gemeinschaftsgaragen    GGa\n13.2. Baugrundstücke für beson-\ndere bauliche Anlagen, die\nprivatwirtschaftlichen\nZwecken dienen\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h\nBBauG)\nKennzeichnung der Fläche entsprechend dem Baugebiet\n13.3. Mit Geh-, Fahr- und Lei-\ntungsrechten zu belastende\nFlächen\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG)                                                             Lichter Ocker\nhell\n13.4. Von der Bebauung frei-\nzuhaltende Grundstücke\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG)              D\n13.5. Abgrenzung unterschied-\nlicher Nutzung, z.B. von\nBaugebieten, oder Ab-\ngrenzung des Maßes der\nNutzung innerhalb eines\nSepia col.\nBaugebietes\n(§ 16 Abs. 4 BauNVO)\n13.6. Grenze des räumlichen\nGeltungsbereiches des\nBebauungsplanes\n(§ 9 Abs. 5 BBauG)                    D                         Neutraltinte\nhell\n13.7. Von der Bebauung frei-\nzuhaltende Schutzflächen\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BBauG)\n0","30                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n14.   Kennzeichnungen und nachrichtliche Ubernahmen\n14.1. Umgrenzung der Flächen,\ndie dem Natur- oder Land-\nschaftsschutz unterliegen\n(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4\nBBauG)\nHookersgrün\ndunkel\nFür die Kennzeichnung der jeweiligen Art des Schutzes durch Plan-\nzeichen sollen nachstehende Zeichen verwendet werden:\nNaturschutzgebiet\n®\nDem Landschaftsschutz\nunterliegende Flächen\n14.2. Umgrenzung der Flächen\nmit wasserrechtlichen\nFestsetzungen\n(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4\nBBauG)\nUltramarinblau\nFür die Kennzeichnung der jeweiligen Art der wasserrechtlichen\nFestsetzungen durch Planzeichen sollen die nachstehenden Zeichen\nverwendet werden:\nWasserschutzgebiet\n®\nQuellenschutzgebiet\n®\nUberschwemmungsgebiet\n@\n14.3. Umgrenzung der\nSanierungsgebiete\n(§ 5 Abs. 4 BBauG)\nKadmiumgelb\nmittel\n14.4. Umgrenzung der Bauflächen,\n••\nfür die eine zentrale Ab-\nwasserbeseitigung nicht vor-\ngesehen ist\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBauG)\nKadmiumgelb\nmittel","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1965                        31\n14.5. Umgrenzung der Flächen,\n•\nbei deren Bebauung beson-\ndere bauliche Vorkehrungen\noder bei denen besondere\nbauliche Sicherungsmaßnah-\nmen gegen Naturgewalten                                   Lampenschwarz\nerforderlich sind, sowie Flä-                                  mittel\nchen, unter denen der Berg-\nbau umgeht oder die für den\nAbbau von Mineralien be-\nstimmt sind\n(§ 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3\nBBauG)\n14.6. Flächen für Bahnanlagen\n(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4\nBBauG)\nEchtviolett\nhell\n14.7. Umgrenzung der Flächen für\nden Luftverkehr\n(§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 4\nBBauG)\nEchtviolett\nhell\nFür die Kennzeichnung der jeweiligen Art der Anlagen durch Plan-\nzeichen sollen die nachstehenden Zeichen verwendet werden:\nFlughafen                          Landeplatz\nSegelfluggelände","32                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.           vom                  tretens\n8. 1. 65   Verordnung Nr. 1/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschifffahrt                                                                          12      20. 1. 65               Siehe§ 4\n14. 1. 65     Schiffahrtpolizei.liche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch\ndie Schleuse Nordfeld                                                                13      21. 1. 65                 1. 2. 65\n15. 1. 65    Verordnung Nr. 2/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                           16      26. 1. 65                Siehe§ 4\n25. 1. 65     Verordnung TSF Nr. 1/65 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                 18      28. 1. 65                 1. 2.  65\n25. 1. 65    Verordnung PR Nr. 1/65 über die Aufhebung der\nPreisvorschriften für die Entgelte der Wirtschafts-\nprüf er,    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,          der\nWirtschafts- und Steuerberater, der Steuerbevoll-\nmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaften und\nder Ingenieure                                                                      20      30. 1. 65                  1. 6. 65\n22. 1. 65    Verordnung zur Änderung der Telegraphenord-\nnung                                                                                 20      30. 1. 65                 1. 4. 65\nAndert Bundesgesetzbl. III 902-6\n22. 1. 65    Strom- und schiffahrtpolfaeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über\ndie Fcthrtgeschwindigkeit auf der Weser                                             22        3. 2. 65               15.2.65\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlidmng im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Redltswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache ---\nNr.          vom                    Seite\n8. 1. 65    Verordnung Nr. 1/65/EWG der Kommission zur\nBerichtigung der Frei-Grenze-Preise, die bei der\nBerechnung der Abschöpfungsbeträge und Erstat-\ntungen für bestimmte Mild1erzeugnisse zugrunde\ngelegt werden                                                                         3     14. 1. 65                      23\n13. 1. 65    Verordnung Nr. 2/65/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der\nSchale von Hausgeflügel                                                               3      14. 1. 65                     24\n13. 1. 65    Verordnung Nr. 3/65/EWG der Kommission zur\nErhöhung des Zusatzbetrags für flüssiges oder\ngefrorenes Vollei, getrocknetes Vollei und getrock-\nnetes Eigelb von Hausgeflügel                                                         3      14. 1. 65                     25\n26. 1. 65    Verordnung Nr. 4/65/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung eines Zusatzbetrags für Eier in der\nSclrnle von Hausgeflügel                                                             11      27. 1. 65                    121\n25. 1. 65    Verordnung Nr. 5/65/EWG der Kommission zur\nÄnderung des Anhangs II der Verordnung\nNr. 157/64/EWG über die Angleichungen und\nKorrekturen, die bei der Festsetzung der Frei-\nGrenze-Preise für Milch und Milcherzeugnisse vor-\nzunehmen sind                                                                        12      28. 1. 65                    135\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sad1gebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}