{"id":"bgbl1-1965-39-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":39,"date":"1965-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)","law_date":"1965-08-11T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["802                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\noder gemindert, s~ kann die landwirtschaftliche           Unternehmer zu fördern oder durchzuführen.\nAlterskasse Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-               Entstehen den landwirtschaftlichen Alterskassen\nrung oder W icdcrhcrslellung der Erwerbsfähig-            besondere Aufwendungen dadurch, daß sie Be-\nkeit gcwä.hrcn, wenn durch sie die Erwerbsfähig-          triebshelf er anderen Einrichtungen zur Verfü-\nkeit voraussichtlich crhal len, wesentlich gebes-         gung stellen, so sind ihnen diese Aufwendungen\nsert oder wiederhergestellt werden kann.                  zu erstatten. § 5 b AM. 4 findet entsprechende\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger           Anwendung.\nvon vorzeitigem Altersgeld, Ehegatten sowie                  (2) Beschlüsse der landwirtschaftlichen Alters-\nWitwen und Witwer dN nach diesem Gesetz                   kassen über allgemeine Maßnahmen auf Grund\nBeitragspflichtigem.                                      des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung der\n(3) Soweit nach Gesetz oder Satzung für die            Aufsichtsbehörde.\"\nDurchführung von Maßnahmen im Sinne des\nAbsatzes 1 der Trüger eines anderen Zweiges           4. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefi~gt:\nder Sozlulvcrsicherung oder eine sonstige durch           „In den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchstabe a, § 3\nGesetz verpflichtete Stelle zuständi9 ist, bleiben        Abs. 2 Buchstabe a, § 26 Abs. 10 Buchstabe a und\nderen Verpflichtung und Zuständigkeit unbe-               § 27 Abs. 5 Buchstabe a wird das Altersgeld vom\nrührt.                                                    Beginn des Monats an gewährt, in dem die Vor-\naussetzungen erfüllt sind.\"\n§ 5b\n(1) Die Mußnahmcn nach § 5 a Abs. 1 er-            5. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 12\" durch die\nstrecken sich auf stationäre Heilbehandlung                Zahl „ 16\" ersetzt.\nund die Gewährung von Ersatzleistungen. Zum\nZwecke d0.r Durchführung dieser Maßnahmen             6. § 9 wird wie folgt geändert:\narbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen\nund der Ge::::,nntve:rband der landwirtschaftlichen       a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAlterskassen zusammen.                                         „Die Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des\n(2) Dü:   staUonJrc Heilbehandlung umfaßt                  Monats ein, in dem die Voraussetzungen er-\nMaßmihrncn in bestehenden Einrichtungen, wie                  füllt sind.\"\nKrankenanstnl lc!n, Heilstätten, Kureinrichtungen         b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\nund Spezic1lcmslaltcn sowie Behandlung in Kur-\nund Bacfoorl.tm.\n7. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Während der stationären Heilbehandlung                (1) Personen die nach diesem Gesetz minde-\neines landwirtschaftlichen Unternehmers oder              s;ens 36 Kalendermonate beitragspflichtig waren\nS(:)ines mitarbeitenden Ehegatten gewährt die\nsowie deren Witwen oder Witwer können inner-\nlandwirtschaftliche Alterskasse Ersatzleistungen          halb von zwei Jahren nach dem Ende der Bei-\nin der Regel bis zur Dauer von höchstens drei             tragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides\nMonat(:1n. Ersatzleistungen sind die Gestellung\nüber die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis\neiner Ersatzkraft oder die Gewährung eines Er-            gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse\nsatzgeldes in Höbe von 20 Deutsche Mark täg-\nerklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen\nlich. Eine Ersal:zkraft soll nicht gestellt werden,       fortsetzen wollen. Die Erklärung kann bei Vor-\nwenn der landwirtschaftliche Unternehmer stän-\nliegen der übrigen Voraussetzungen auch nach\ndiqe familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt.            Ablauf der in Satz 1 genannten Frist abgegeben\n(4) Die zur Durchführung der Absätze 2 und 3           werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht\nerforderlichen allgemeinen Richtlinien erläßt die         Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden\nltmdwirtschaftliche Alterskasse im Einverneh-             sind. Die Erklärung begründet Beitragspflicht\nmPn mit dcn1 Gesamtverband der landwirtschaft-            vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der\nlichen Alterskassen.                                      Beitragspflicht nach Satz 1 folgt, mindestens bis\nzur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis\n§ 5 C                             zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Alters-\n(1) Die Durchführung der stationären Heilbe-           geldes.\"\nhandlung bedarf der Zustimmung des Betreuten.\n8. Nach§ 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\n(2) § 1243 der Reichsversicherungsordnung\ngilt für landwirtschaftliche Unternehmer und                        „Nachentrichtung von Beiträgen\nEmpfä.n~J(~r von vorzeitigem Altersgeld entspre-\nchend. § 1244 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-                                 § 21 a\nnung gill für die landwirtschaftlichen Alterskas-            Personen im Sinne der § § 1 bis 4 des Bundes-\nsen entsprechend.                                         vertriebenengesetzes, die vor der Vertreibung\nlandwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des\n§Sd\n§ 1 oder Ehegatte eines solchen Unternehmers\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen kön-         waren, können Beiträge für höchstens 90 Kalen-\nnen weitere Mittel aufwenden, um allgemeine               dermonate nachentrichten, wenn sie für die\nMaßnahmen oder Einzelmaßnahmen im Inter-                  Dauer von mindestens 90 Kalendermonaten bei-\nesse der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen          tragspflichtig nach diesem Gesetz waren.\""]}