{"id":"bgbl1-1965-38-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":38,"date":"1965-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/38#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_38.pdf#page=20","order":4,"title":"Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw)","law_date":"1965-08-12T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Anwendung unmittelbaren Zwanges\nund die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr\nund zivile Wachpersonen\n(UZwGBw)\nVom 12. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 201-6\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             erreichbare Polizeidienststelle ist hiervon unver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     züglich zu unterrichten. Militärische Sicherheitsbe-\nreiche müssen entsprechend gekennzeichnet werden.\n1. Abschnitt\n(3) Die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr\nAllgemeine Vorschriften                    können zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung\nin militärischen Sicherheitsbereichen für das Verhal-\n§ 1\nten von Personen allgemeine Anordnungen erlassen\nBerechtigte Personen                    und die nach diesem Gesetz befugten Personen er-\n(1) Soldaten der Bundeswehr, denen militärische         mächtigen, Einzelweisungen zu erteilen.\nWach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind,\nsind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Auf-                                     § 3\ngaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes Per-                        Straftaten gegen die Bundeswehr\nsonen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzu-\n(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne\nnehmen und zu durchsuchen, Sachen sicherzustellen\ndieses Gesetzes sind mit Strafe bedrohte Handlun-\nund zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang\ngen gegen\ngegen Personen und Sachen anzuwenden.\n1. Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachperso-\n(2) Wer, ohne Soldat zu sein, mit militärischen             nen oder Angehörige der verbündeten Streit-\nWachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile             kräfte\nWachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser\na) während der rechtmäßigen Ausübung ihres\nAufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit\nDienstes, wenn die Handlungen die Ausübung\nsie ihm durch den Bundesminister der Verteidigung\ndes Dienstes stören oder tätliche Angriffe sind,\noder eine von diesem bestimmte Stelle übertragen\nwerden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse                  b) während ihres Aufenthalts in militärischen\nnach diesem Gesetz übertragen werden, müssen dar-                  Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2).\naufhin überprüft werden, ob sie persönlich zuver-                  wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind,\nlässig, körperlich geeignet und im Wachdienst aus-         2. militärische Bereiche oder Gegenstände der Bun-\nreichend vorgebildet sind sowie gute Kenntnisse                deswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der\nder Befugnisse nach diesem Gesetz besitzen. Sie                Bundesrepublik,\nsollen das 20. Lebensjahr vollendet und das 65. Le-        3. die militärische Geheimhaltung in der Bundes-\nbensjahr nicht überschritten haben.                            wehr oder in den verbündeten Streitkräften.\n(2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im\n§ 2\nSinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte\nMilitärische Bereiche und Sicherheitsbereiche       und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit\n(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Geset-        Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte son-\nzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der            stige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte\nBundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in             in der Bundesrepublik.\nder Bundesrepublik.\n(2) Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne die-                              2. Abschnitt\nses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1),                    Anhalten, Personenüberprüfung,\nderen Betreten durch die zuständigen Dienststellen          vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme\nverboten worden ist, und sonstige Drtlichkeiten,              und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges\ndie der Bundesminister der Verteidigung oder eine\nvon ihm bestimmte Stelle vorübergehend gesperrt                                        § 4\nhat. Sonstige Ortlichkeiten dürfen vorübergehend\nAnhalten und Personenüberprüfung\ngesperrt werden, wenn dies aus Gründen der mili-\ntärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Auf-           (1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Be-\ngaben der Bundeswehr unerläßlich ist; die nächst            rechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                         797\nSicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und          (2) Im Gewahrsam einer durchsuchten Person\nüberprüft werden, wer                                     stehende Gegenstände können sichergestellt oder\n1. sich in einem solchen Bereich cn1fhält,                vorläufig beschlagnahmt werden, wenn sie durch\nein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen gegen\n2. einen solchen Bereich betreten oder verlassen          die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung\nwill.                                                 einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweis-\n(2) Angehalten und überprüft werden kann auch,         mittel für die Untersuchung von Bedeutung sein\nwer unmittelbar nach dem Verlassen des militäri-          können. Die Vorschriften der §§ 96, 97 und 110 der\nschen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu        Strafprozeßordnung sind anzuwenden.\nbetreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach             (3) Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegen-\nanzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in      stände sind unverzüglich, spätestens binnen drei\ndiesem Bereich aufzuhul ten.                              Tagen, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu\nübergeben. Die Pflicht zur Weitergabe dieser Ge-\n§ 5                           genstände entfällt, wenn sie der überprüften Per-\nW eitere Personenü berprühmg               son vor Ablauf der Frist zurückgegeben oder zur\nVerfügung gestellt werden. Gleiches gilt, wenn über\n(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung un-           diese Gegenstände der Bund oder die verbündeten\nterliegt, kann zum Wachvorgesetzten oder zur näch-        Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verfügen\nsten Dienststelle der Bund<:swchr gebracht werden,        haben. In diesem Fall ist der Polizei oder der Staats-\nwenn                                                      anwaltschaft ein Verzeichnis dieser Gegenstände zu\n1. seine Person oder Aufenthaltsberechtigung nicht        übersenden.\nsofort festgestellt werden kann oder\n2. er einer Straftat gegen die Bundeswehr dringend\nverdächtig ist und Gefahr im Verzuge ist.                                       § 8\n(2) Wer nach Absatz 1 zum Wachvorgesetzten                     Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen\noder zu einer Dienststelle der Bundeswehr gebracht           (1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit\nworden ist, ist sofort zu überprüfen. Er darf nur weiter  unerläßlich ist, kann der Bundesminister der Ver-\nfestgehalten werden, wenn die Voraussetzungen der         teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allge-\nvorläufigen Festnahme vorliegen und die Festnahme         mein anordnen, daß Personen, die bestimmte mili- ·\nerklärt wird; andernfalls ist er sofort freizulassen.     tärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten\noder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Ge-\n§ 6                           genstände durchsucht werden.\nVorläufige Festnahme\n(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf nur zur\n(1) Wer nach § 5 zum Wachvorgesetzten oder zu          Feststellung von Gegenständen getroffen werden,\neiner Dienststelle der Bundeswehr gebracht worden         die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Ver-\nist und einer Straftat gegen die Bundeswehr drin-         gehen gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder\ngend verdächtig ist, kann bei Gefahr im Verzug            zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind\nvom Wachvorgesetzten oder vom Leiter der Dienst-          oder als Beweismittel für die Untersuchung von Be-\nstelle oder dessen Beauftragten vorläufig festgenom-      deutung sein können.\nmen werden, wenn die Voraussetzungen eines Haft-\nbefehls oder eines Unterbringungsbefehls nach der            (3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nStrafprozeßordnung vorliegen.\n(2) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder\nin Freiheit gesetzt wird, unverzüglich der Polizei                                  § 9\nzu überstellen. Er kann unmittelbar dem Amtsrichter\nVoraussetzungen des unmittelbaren Zwanges\ndes Bezirks, in dem er festgenommen worden ist,\nvorgeführt werden, wenn die Frist nach § 128 Abs. 1          Unmittelbarer Zwang darf nach Maßgabe der\nStrafprozeßordnung abzulaufen droht oder wenn             Vorschriften des 3. Abschnittes nur angewandt wer-\ndies aus Gründen besonderer militärischer Geheim-         den, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist\nhaltung geboten ist.                                      und geschieht,\n1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung\n§ 7_\noder die Fortsetzung einer Straftat gegen die\nDurchsuchung und Beschlagnahme                   Bundeswehr zu verhindern,\nbei Personenüberprüfung\n2. um sonstige rechtswidrige Störungen der dienst-\n(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unter-\nlichen Tätigkeit der Bundeswehr zu beseitigen,\nliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht wer-              wenn sie die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder\nden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat\nSicherheit der Truppe gefährden,\ngegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist,\ndaß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweis-           3. um eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme\nmitteln führen werde. Die von einer solchen Person            oder eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1\nmitgeführten Gegenstände können gleichfalls durch-            der Strafprozeßordnung wegen einer Straftat ge-\nsucht werden.                                                 gen die Bundeswehr zu erzwingen.","798                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. Abschnitt                                                  § 15\nAnwendung des unmittelbaren Zwanges                           Schußwaffengebrauch gegen Personen\n(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen\n§ 10\nnur gebraucht werden, wenn dies den Umständen\nEinzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges           nach erforderlich ist und geschieht,\n(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf          1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung\nPersonen oder Sachen durch körperliche Gewalt,                 oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die\nihre Hilfsmittel und durch Waffen.                             Bundeswehr zu verhindern, die sich darstellt als\n(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare kör-           a) Verbrechen,\nperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.                  b) Vergehen, das unter Anwendung oder Mit-\n(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind ins-              führung von Schußwaffen oder Explosivmitteln\nbesondere Fesseln, technische Sperren und Dienst-                 begangen werden soll oder ausgeführt wird,\nfahrzeuge.                                                     c) tätlicher Angriff gegen Leib oder Leben von\nAngehörigen der Bundeswehr, zivilen Wach-\n(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb-              personen oder Angehörigen der verbündeten\nund Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.                   Streitkräfte während der rechtmäßigen Aus-\nübung ihres Dienstes oder ihres Aufenthalts\nin militärischen Bereichen oder Sicherheitsbe-\n§ 11\nreichen (§ 2),\nAndrohung der Maßnahmen                         d) v9rsätzliche unbefugte Zerstörung, Beschädi-\ndes unmittelbaren Zwanges                         gung,     Veränderung,     Unbrauchbarmachung\nDie Anwendung einer Maßnahme des unmittel-                     oder Beseitigung eines Wehrmittels oder einer\nbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die                   Anlage, einer Einrichtung oder eines Schiffes\nLage nicht zuläßt.                                                der Bundeswehr oder der verbündeten Streit-\nkräfte, wenn dadurch die Sicherheit der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder eines Entsende-\n§ 12                                  staates einer verbündeten Streitkraft oder die\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                     Schlagkraft der deutschen oder der verbünde-\nten Truppe oder Menschenleben gefährdet\n(1) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges\nwerden;\nist von mehreren möglichen und geeigneten Maß-\nnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und         2. um eine Person anzuhalten, die sich der Perso-\ndie Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.                 nenüberprüfung nach diesem Gesetz trotz wieder-\nholter Weisung, zu halten oder diese Uberprü-\n(2) Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges\nfung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht;\ndarf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie\nzu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis           3. um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufi-\nzu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Maßnahme               gen Festnahme durch Flucht zu entziehen sucht,\ndarf nur so lange und so weit durchgeführt werden,             wenn sie bei einer Straftat im Sinne der Num-\nwie ihr Zweck es erfordert.                                    mer 1 auf frischer Tat getroffen oder verfolgt\nwird;\n§ 13\n4. um eine Person an der Flucht zu hindern oder\nsofort wiederzuergreifen, die sich zur Personen-\nHilfeleistung für Verletzte                    überprüfung nach § 5 oder wegen dringenden\nWird unmittelbarer Zwang angewandt, ist Ver-                Verdachts einer Straftat im Sinne der Nummer 1\nletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt,           im Gewahrsam der Bundeswehr befindet oder be-\nbeizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.                fand.\n(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschen-\n§ 14                           menge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder\naus ihr heraus Straftaten gegen die Bundeswehr un-\nPesselung von Personen\nter Gewaltanwendung begangen werden oder solche\nWer der weiteren Uberprüfung nach § 5 Abs. 1            Straftaten unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaß-\nunterliegt oder vorltiufig festgenommen worden ist,        nahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder\ndarf gefesselt werden, wenn                                offensichtlich keinen Erfolg versprechen.\n1. die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder\nwenn er Widerstand leistet,                                                        § 16\n2. er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung                           Besondere Vorschriften\naller Tatsachen, besonders der persönlichen Ver-                      für den Schußwaffengebrauch\nhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu be-\n(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden,\nfürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam be-\nfreien wird,                                            wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwan-\nges erfolglos angewandt sind oder offensichtlich\n3. Selbstmordgefahr besteht.                               keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                             799\nGebrauch nur zulüssig, wenn der Zweck nicht durch                               4. Abschnitt\nWaffenwirkung gegen Sachen erreicht wird oder                               Schlußvorschriften\noffensichtlich keinen Erfolg verspricht.\n(2) Zweck des Schußwaff cngebrauchs darf nur                                     § 19\nsein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist                  Einschränkung von Grundrechten\nverboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffen-\ngebrauch für den Handelnden erkennbar Unbetei-              Die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grund-\nligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wer-        gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ge-\nden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen          schützten Grundrechte auf Leben, körperliche Un-\neine Menschenmenge (§ 15 Abs. 2) nicht vermeiden         versehrtheit und Freiheit der Person werden nach\nläßt.                                                    Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Ein-\n§ 20\ndrnck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schuß-\nwaffen nicht gebraucht werden.                               Entschädigung bei Sperrung sonstiger örUj:t:hkeiten\n(1) Wird durch die vorübergehende Sperrung\n§ 17\neiner sonstigen Ortlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2\ndie gewöhnliche Nutzung des betroffenen Grund-\nAndrohung des Schußwaffengebrauchs             stücks derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Er-\n(1) Der Gebrauch von Schußwaffen ist anzudro-         tragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall\nhen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines            verursacht wird, so ist eine Entschädigung in Geld\nWarnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist          zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen aus-\ndie Androhung zu wiederholen.                            gleicht.\n(2) Schußwaffen dürfen ohne Androhung nur in             (2) Für die Entschädigung nach Absatz 1 gelten\nden Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c      die Vorschriften des § 23 Abs. 4, des § 29, des § 32\nund nur dann gebraucht werden, wenn der sofortige        Abs. 2 und der §§ 34, 49, 58, 61, 62, 64 und 65 des\nGebr~uch ohne Androhung das einzige Mittel ist,          Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. Sep-\num eme Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen         tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) entsprechend\noder die Gefahr eines besonders schweren Nachteils       mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Anforde-\nfür Anlagen, Einrichtungen, Schiffe oder Wehrmittel      rungsbehörde die Wehrbereichsverwaltung tritt, in\nder Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte         deren Wehrbereich das Grundstück belegen ist. § 58\nvon bedeutendem Wert oder für die Sicherheit der         Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß das Landgericht, in\nBundesrepublik Deutschland abzuwenden.                   dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, örtlich\nausschließlich zuständig ist.\n§ 18                                                       § 21\nExplosivmittel                                            Inkrafttreten\nDie \"..orschriften der §§ 15 bis 17 gelten entspre-      Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Ver-\nchend fur den Gebrauch von Explosivmitteln.              kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber","800                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964\nTeil 1:    3,-- DM (1 Einbanddecke)            einschließlich Porto und Verpackung\nTe i I II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, di.e zeifüche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die\nTitelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3/1965 bei.\nAusführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt ge~Jen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundc)sgesell',hlatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTl~ACH\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblti lt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze . und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach 1hrnr\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrech ls vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gr ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezu~1s bedingunrwn für Teil I und II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z c Ist ü c k e je an~Jefanwme 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach BeZdhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}