{"id":"bgbl1-1965-38-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":38,"date":"1965-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_38.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über das Zivilschutzkorps","law_date":"1965-08-12T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["782                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber das Zivilschutzkorps\nVom 12. August 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 215-6 1 )\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                  Aufstellung, Organisation                   §§ 1 bis    5\nund Zuständigkeit\nZweiler Abschnitt                 Dienstpflichtige\n1. Unterabschnitt                 Dienstpflicht                               §§ 6 bis 13\n2. Unterabschnitt                 Heranziehung der Dienstpflichtigen          §§ 14 bis 17\n3. Unternbschnitt                 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen        §§ 18 bis 20\nDritlcr Abschnitt                 Berufsmäßige Angehörige\nund Angehörige auf Zeit                     §§ 21 bis 31\nVierter Abschnitt                 Gemeinsame Vorschriften\nfür die Angehörigen\ndes Zivilschutzkorps                        §§ 32 bis 44\nFünfter Abschnitt                 Ubergangs- und Schlußbestimmungen           §§ 45 bis 60\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nAufstellung, Stärke, Gliederung\n(1) Die Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung\nErster Abschnitt                                   des Zivilschutzkorps und die Errichtung und Unter-\nhaltung der erforderlichen Ausbildungsstätten, Ge-\nAufstellung, Organisation und Zuständigkeit\nrätelager und sonstigen Einrichtungen obliegen den\n§ 1                                      Ländern.\nAufgaben                                       (2) Stärke und Gliederung des Zivilschutzkorps in\nden einzelnen Ländern einschließlich des dem Zivil-\n(1) Zur Bekämpfung der Gefahren und Schäden,\nschutzkorps beigeordneten Verwaltungs- und Hilfs-\ndie der Zivilbevölkerung durch Angriffswaffen dro-\npersonals werden vom Bundesminister des Innern\nhen, wird ein Zivilschutzkorps aufgestellt.\nim Benehmen mit den Ländern durch Aufstellungs-\n(2) Das Zivilschutzkorps hat die Aufgabe, die                            weisung festgelegt.\nHilfskräfte der Gemeinden und Kreise an Schadens--\n(3) Der Bund kann die ergänzende Ausbildung\nschwerpunkten zu unterstützen.\nvon Führern übernehmen und Sonderlehrgänge ab-\nhalten. Er kann zu diesem Zweck eigene Ausbil-\n§ 2                                      dungsstätten errichten und unterhalten.\nVölkerrechtliche Stellung                                  (4) Der Bundesminister des Innern wirkt auf ein-\nDas Zivilschutzkorps ist eine besondere Organi-                          heitliche Ausbildung und beständige ausreichende\nsation nichtmilitärischen Charakters zur Sicherung                          Einsatzbereitschaft hin und überwacht Pflege, Zu-\nder Lebensbedingungen df~r Zivilbevölkerung im                              stand und Verwendung des Geräts und der orts-\nSinne des Artikels 63 Abs. 2 des IV. Genfer Abkom-                          festen Einrichtungen. Beim Bundesminister des In-\nmens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivil-                             nern wird ein Inspekteur für das Zivilschutzkorps\npersonen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II                           eingesetzt.\nS. 781). Aufstellung, Unterhaltung und Einsatz des                             (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nZivilschutzkorps haben dieser Vorschrift zu entspre-                        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nchen. Die Angehörigen des Zivilschutzkorps sind                             Bundesrates für die Beschaffung von Liegenschaften\nZivilpersonen im Sinne des Völkerrechts.                                    und Ausrüstungsgegenständen und für Baumaßnah-\nmen ganz oder teilweise bundeseigene Verwaltung\n1) Andert Buntl<!sqesclzbl. IJI 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2170-1, 340-1, 55-2\nund 811-1                                                                einzuführen.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                         783\n§ 4                              (4)  Bei Führern und Unterführern endet die\nEinsatzbefugnis                    Dienstpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\nsechzigste Lebensjahr vollenden. § 26 Abs. 2 dieses\n(1) Die Befugnis zum Einsatz des Zivilschutzkorps     Gesetzes in Verbindung mit § 51 des Soldatengeset-\nsteht der zuständigen obersten Landesbehörde oder        zes bleibt unberührt.\nder von ihr bestimmten Stelle zu.                                                    § 7\n(2) Soweit es die Lage erfordert, kann sich der                              Personenkreis\nBundesminister des Innern den Einsatz von Teilen             Zum Dienst im Zivilschutzkorps werden herange-\ndes Zivilschutzkorps vorbehalten; Spezialeinheiten       zogen\nkann er sich unmittelbar unterstellen.                   1. Wehrpflichtige der zum Grundwehrdienst aufge-\n(3) Bei Katastrophen, die ihre Ursache nicht in            rufenen Geburtsjahrgänge, die nach dem Muste-\nKriegshandlungen haben, darf das Zivilschutzkorps             rungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung\ninnerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs die-              stehen, in einem jeweils nach Abschluß der Mu-\nses Gesetzes eingesetzt werden; Katastrophenein-               sterung zwischen dem Bundesminister des Innern\nsätze außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-            und dem Bundesminister der Verteidigung zu ver-\nzes sowie im Bereitschafts- und Verteidigungsfall              einbarenden Umfang, der dem Personalbedarf der\nbedürfen der Zustimmung des Bundesministers des               Bundeswehr und des Zivilschutzkorps angemes-\nInnern.                                                        sen zu entsprechen hat;\n§ 5                           2. Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1937 geboren\nsind, es sei denn, sie haben in der Bundeswehr\nAngehörige des ZivHsdmtzkorps\noder in der früheren Wehrmacht Wehrdienst ge-\n(1) Dem Zivilschutzkorps gehören an                         leistet oder einen Einberufungsbescheid für die\nBundeswehr erhalten;\n1. Dienstpflichtige, die auf Grund dieses Gesetzes\n3. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr oder in\nherangezogen worden sind,\nder früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet\n2. berufsmäßige Angehörige auf Grund freiwilliger             haben, soweit sie sich freiwillig melden und auf\nVerpflichtung,                                            ihre erneute Heranziehung zum Wehrdienst ver-\n3. Angehörige auf Zeit auf Grund freiwilliger Ver-            zichtet wird.\npflichtung.                                                                       § 8\nArten der Dienstleistung\n(2) Die Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps be-\nginnt mit dem Zeitpunkt, der für den erstmaligen             (1) Der Dienst im Zivilschutzkorps umfaßt\nDiensteintritt festgesetzt ist, und endet mit Ablauf      1. die Grundausbildung (§ 9),\ndes Tages, an dem der Angehörige aus dem Zivil-           2. Ubungen (§ 10) und\nschutzkorps ausscheidet.                                  3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Dienst.\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern für\nDienstpflichtige die Bereitschaft (§ 13) anordnen,\nZweiter Abschnitt                    wenn\nDienstpflichtige                    der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist\n(Artikel 59 a des Grundgesetzes),\n1. Unterabschnitt                    eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten ge-\ngen die Bundesrepublik eröffnet hat\nDienstpflicht\noder\n§ 6                           die Bundesregierung festgestellt hat, daß die Bereit-\nschaft den Umständen nach dringend erforderlich ist;\nInhalt und Dauer der Dienstpflicht\ndie Bundesregierung hat die Feststellung aufzu-\n(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind Wehr-            heben, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen\npflichtige verpflichtet, Dienst im Zivilschutzkorps zu    oder wenn der Bundestag und der Bundesrat dies\nleisten.                                                  verlangen.\n(2) Die Dienstpflicht wird durch die in § 8 ge-           (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder\nnannten Dienstleistungen erfüllt. Sie umfaßt auch         die von der Landesregierung durch Rechtsverord-\ndie Pflicht, sich zu melden, vorzustellen und auf die     nung bestimmte Stelle des Zivilschutzkorps kann\ngeistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen         für Dienstpflichtige die Teilnahme auch an anderen\nzu lassen sowie zum Dienstgebrauch im Zivilschutz-        dienstlichen Veranstaltungen anordnen.\nkorps bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-\n§ 9\nstücke zu übernehmen und ohne Entschädigung auf-\nzubewahren.                                     '                              Grundausbildung\n(3) Die Dienstpflicht endet mit Ablauf des Jahres,        (1) Die Grundausbildung dauert vier Monate.\nin dem der Dienstpflichtige das fünfundvierzigste            (2) Nach Vollendung des vierzigsten Lebensjah-\nLebensjahr vollendet; im Verteidigungsfall endet          res können Dienstpflichtige im Frieden nur mit\nsie mit Ablauf des Jahres, in dem der Dienstpflich-       ihrem Einverständnis zur Grundausbildung herange-\ntige das sechzigste Lebensjahr vollendet.                 zogen werden.","784                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Dienstpflichtigen kann auferlegt werden, die            (3) Schäden an den Bekleidungs- und Ausrüstungs-\nZeit, in der sie wiih rend der Grundausbildung Frei-       stücken oder an einzelnen Teilen und Verluste hat\nheitsstrafen, disziplinare Arreststrafen oder Jugend-      der Dienstpflichtige unverzüglich bei der Ausgabe-\narrest verbüßt haben oder ihrem Dienst schuldhaft          stelle zu melden; er hat die beschädigten Stücke dort\nferngeblieben sind, nachzuholen, wenn diese Zeit           zur Ausbesserung oder zum Ersatz abzuliefern.\ninsgesamt mehr als eine Woche beträgt.\n§ 13\n§ 10\nlJbungen                                                  Bereitschaft\n(1) Eine Ubung dauerl höchstens einen Monat.               (1) Der Umfang der Bereitschaft wird in der An-\nordnung der obersten Landesbehörde (§ 8 Abs. 2)\n(2) Die Gesamtdauer der Ubungen beträgt bei             geregelt. Dabei können die Dienstpflichtigen ange-\nMannschaften höchstens acht, bei Unterführern und           wiesen werden, sich an ihren ständigen Aufenthalts-\nFührern höchstens zwölf Monate. § 9 Abs. 3 gilt ent-        ort zu begeben. Von einzelnen Pflichten kann Be-\nsprechend.                                                  freiung erteilt, insbesondere kann· das zeitweilige\n(3) Nach Vollendung des vierzigsten Lebensjah-           Verlassen des ständigen Aufenthaltsortes gestattet\nres können dienstpflichtige Mannschaften und Un-           werden. Dabei sind Auflagen zur Gewährleistung\nterführer ohne ihr Einverständnis nur noch zu Ubun-        einer raschen Einsatzmöglichkeit zulässig.\ngen von insgesamt höchstens zwei Monaten heran-                (2) Dienstpflichtige, für die die Bereitschaft ange-\ngezogen werden.\nordnet ist, haben dafür Sorge zu tragen, daß sie\n(4) Eine Alarmübung dauert höchstens zwei Tage.         jederzeit erreichbar sind. Sie haben alle Vorberei-\nAbsätze 2 und 3 sind auf Alarmübungen nicht anzu-           tungen zu einem raschen Einsatz zu treffen.\nwenden.\n§ 11\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Dienst\nund anderen Diensten                                         2. Unterabschnitt\n(1) Der auf Grnnd freiwilliger Verpflichtung im                    Heranziehung der Dienstpflichtigen\nZivilschutzkorps geleistete Dienst ist auf die Grund-                                  § 14\nausbildung anzurechnen; er kann auch auf Ubungen\nangerechnet werden.                                                          Heranziehungsverfahren.\nAusnahmen von der Dienstpflicht\n(2) Der bei der Bundeswehr geleistete Grund-\nwehrdienst, geleisteter Ersatzdienst, der dem Grund-           (1) Zahl, Berufsgruppe und Vorbildung der zum\nwehrdienst entspricht, sowie Zeiten eines nach dem         Dienst im Zivilschutzkorps heranzuziehenden Dienst-\n8. Mai 1945 . abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes        pflichtigen bestimmt der Bundesminister des Innern\nkönnen im Einzeltall ganz oder teilweise auf die           im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Ver-\nGrundausbildung (§ 9) und die Ubungen (§ 10) an-           teidigung durch Heranziehungsanordnung.\ngerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene                 (2) Für die Heranziehung sind die Wehrersatz-\nVerwendung des Dienstpflichtigen im Zivilschutz-           behörden zuständig.\nkorps als förderlich anzusehen sind. Gleiches gilt\n(3) Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und\nfür den bei fremden Slreitkrüften oder bei dem Zivil-\nder dazu ergangenen Rechtsverordnungen sind ent-\nschutzkorps vergleichbaren Einrichtungen anderer\nsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts\nStaaten geleisteten Dienst.\nanderes bestimmt. Dienstpflichtige im Sinne des § 7\nNr. 2 und 3 werden ohne Jahrgangsaufruf erfaßt und\n§ 12                            gemustert.\nAufbewahrung\n(4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\nvon Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken\nmit Zustimmung des Bundesrates kann für die Her-\n(1) Die dem Dienstpflichtigen ausgehändigten Be-        anziehung von Dienstpflichtigen, die sich im Aus-\nkleidungs- und Ausrüstungsstücke müssen                    land aufhalten, auch die Zuständigkeit der diploma-\n1. in der Wohnung des Dienstpflichtigen oder an            tischen und konsularischen Vertretungen der Bun-\neinem sonstigen, ihm rasch und jederzeit erreich-      desrepublik bestimmt werden.\nbaren und zugänglichen Ort aufbewahrt,\n2. entsprechend den erteilten Anweisungen pfleglich                                    § 15\nbehandelt und gegen Schäden und mißbräuchliche\nHeranziehungs- und Bereithaltungsbescheid\nVerwendung geschützt,\n3. für jederzeitigen Einsatz bereitgehalten und               (1) Der Dienstpflichtige wird durch schriftlichen\n4. auf Anordnung zur Prüfung des Zustandes und             Bescheid zum Dienst im Zivilschutzkorps herange-\nder Vollzähligkeit vorgelegt                           zogen. Der Bescheid soll insbesondere die gesetz.:.\nliehe Grundlage der Heranziehung, Art und Dauer\nwerden.                                                    der Dienstleistung, Ort und Zeit des Diensteintritts\n(2) Der Dienstpflichtige darf die ihm ausgehändig-      sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten; bei der\nten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nicht zu            erstmaligen Heranziehung muß aus dem Heranzie-\nanderen als dienstlichen Zwecken verwenden oder            hungsbescheid außerdem die dauernde Verpflichtung\nverwenden lassen.                                          zum Dienst im Zivilschutzkorps ersichtlich sein.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                           785\n(2) Nach Erfüllung der ersten Dienstleistung kann      nachgehen können, sind die· Vorschriften des Ar-\ndem Dienstpflichtigen ein ßereithaltungsbescheid er-      beitsplatzschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden.\nteilt werden, der ihn verpflichtet, sich unter den Vor-   Waren diese Dienstpflichtigen zu Beginn der Bereit-\naussetzungen des § 8 Abs. 2 zu einem bestimmten           schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, in\nZeitpunkt an einer bestimmten Stelle zu melden.           den gesetzlichen Rentenversicherungen oder in der\n(3) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2\nArbeitslosenversicherung versichert, so bleiben die\nkann der Dienslpflichlige mündlich, fernmündlich,         Versicherungsverhältnisse während der Bereitschaft\nauf dem Funkwege oder durch öffentlichen Aufruf in        unberührt; der Ersatz für den Verdienstausfall gilt\nder Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ge-       als Entgelt oder Arbeitseinkommen. Der Bund trägt\neigneten Weise herangezogen werden. Die Heran-            während dieser Zeit die Arbeitgeberbeitragsteile.\nziehung ist schriftlich zu bestä Ligen.                      (4) Das Nähere zur Durchführung des Absatzes 3\nbestim~t die Bundesregierung durch Rechtsverord-\n§ 16                         nung mit Zustimmung des Bundesrates. In der\nRechtsverordnung können auch Vorschriften über\nMeldeüberwachung\ndie Zahlung der Beiträge und die Meldepflicht ge-\n(1) Die DiensLpflichtigen unterliegen während der      troffen sowie für die Beitragszahlung eine pauschale\nDauer ihrer Zugehörigkeit zum Zivilschutzkorps der        Beitragsberechnung vorgeschrieben und die Zah-\nMeldeüberwachung durch die Wehrersatzbehörden.            lungsweise geregelt werden.\nDie Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes über die\nWehrüberwachung sind entsprechend anzuwenden,\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n§ 19\n(2) Die zuständigen Stellen des Zivilschutzkorps\nsind verpfüchtet, den Wehrersatzbehörden                      Dienstgradbezeichnungen, Beförderung, Versetzung\n1. jede ihnen bekanntgewordene Änderung des stän-            (1) Für die Dienstpflichtigen werden die in der\ndigen Aufenthalts oder der Wohnung eines Dienst-      Anlage enthaltenen Dienstgradbezeichnungen fest-\npflichtigen,                                          gesetzt.\n2. jeden ihnen bekanntgewordenen Sachverhalt im              (2) Die Beförderung eines Dienstpflichtigen, der\nSinne des § 24 Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes         auf Grund des § 6 Dienst leistet, ·erfolgt durch dienst-\nmitzuteilen.                                              liche Bekanntgabe an den Dienstpflichtigen; sie wird\n§ 17\nmit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem\nDienstpflichtigen ist eine Urkunde über die dienst-\nFachliches Weisungsrecht                 liche Bekanntgabe auszuhändigen.\nSoweit die Wehrersatzbehörden für die Heranzie-           (3) Verlegt ein Dienstpflichtiger seinen ständigen\nhung und Meldeüberwachung der Dienstpflichtigen           Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs dieses\nim Zivilschutzkorps zuständig sind, übt der Bundes-       Gesetzes in ein anderes Land, so kann er mit Ein-\nminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-          verständnis des übernehmenden Landes zu einer\ndesminister der Verteidigung das fachliche Wei-           Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzkorps in die-\nsungsrecht aus.                                           sem lande versetzt werden. Durch die Verlegung\ndes ständigen Aufenthalts wird die Pflicht, eine be-\n3. Unterabschnitt                    reits begonnene Dienstleistung (§ 8) bei der bisheri-\nRechtsstellung der Dienstpflichtigen           gen Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzkorps zu\nbeenden, nicht berührt. Gleiches gilt, wenn der stän-\n§ 18                         dige Aufenthalt zwischen dem Tag der Zustellung\nRechtsstellung, Geld- und Sachbezüge          des Heranziehungsbescheides und dem für den Be-\nginn der Dienstleistung festgesetzten Tag verlegt\n(1) Der Dienstpflichtige hat während der Dienst-\nwird.\nleistungen (§ 8) die gleiche Rechtsstellung wie ein\nSoldat, der auf Grund der W chrpflicht in einem\nWehrdienstverhältnis steht.                                                         § 20\n(2) Auf den Dienstpflichtigen finden in Fragen der                 Beendigung von Dienstleistungen.\nGeld- und Sachbezüge, des Reisekostenrechts, der             Ausscheiden und Ausschluß aus dem Zivilschutzkorps.\nUnterhaltssicherung, des Arbeitsplatzschutzes und in                      Verlust des Dienstgrades\nsonstigen Fragen der Fürsorge die Bestimmungen\nentsprechend Anwendung, die für einen Soldaten               (1) Ein Dienstpflichtiger, der Dienst im Sinne des\n§ 8 Abs.1 leistet, ist aus diesem Dienst zu entlassen\ngelten, der auf Grund der Wehrpflicht in einem\nWehrdienstverhültnis steht. Der Dienstpflichtige          1. mit Ablauf der für die Grundausbildung oder\nwird nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Ta-              Ubung festgesetzten Zeit, es sei denn, daß der\nbelle in die seinem Dienstgrad entsprechende Wehr-            Verteidigungsfall eingetreten ist;\nsold- und Ubungsgeldgruppe eingestuft.                    2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung\n(3) In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 erhält der          der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in\nDienstpflichtige an Stelle der Bezüge nach Absatz 2           dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im\nErsatz für notwendige Auslagen und Verdienstaus-              Falle des § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbin-\nfall. Auf Dienstpflichtige, die wegen der Bereitschaft        dung mit § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-\nihrer bisherigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht           endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres;","786                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. wenn er nicht mehr wehrpflichtig ist, jedoch bleibt        hörigen des Zivilschutzkorps\" oder „unter Beru-\nder sinngcmüß anzuwendende § 1 Abs. 3 des                fung in das Dienstverhältnis eines Angehörigen\nWehrpflichtgesetzes unberührt;                            auf Zeit des Zivilschutzkorps\",\n4. wenn der Hcranziehungsbescheid aufgehoben             2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstver-\nwird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme               hältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1,\nvorliegt - in den Fällen des sinngemäß anzu-         3. bei der Beförderung die Bezeichnung des höheren\nwendenden § 11 des Wehrpflichtgesetzes erst.nach          Dienstgrades.\nBefreiung durch die Wehrersatzbehörde-;\n(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-\n5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein\nhändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn\nVerbleiben die Ordnung oder die Sicherheit im        nicht in der Urkunde aus·drücklich ein späterer Tag\nZivilschutzkorps ernstlich gefährdet würde;\nbestimmt ist.\n6. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum\nBundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat;          (4) Mit der Berufung eines Dienstpflichtigen nach\nAbsatz 1 Nr. 1 endet dessen Dienstpflichtverhältnis\nr. wenn er unabkömmlich gestellt ist;                    (§ 18).\n8. wenn er gemäß § 13 a des Wehrpflichtgesetzes der\nzuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivi-\n§  23\nlen Bevölkerungsschutz im Zeitpunkt der Einbe-\nrufung zur Verfügung stand und ohne die Einbe-               Voraussetzungen und Hindernisse der Berufung\nrufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde.           (1) In das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen\nIm übrigen sind § 29 Abs. 2 bis 5 und § 29 a des         Angehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit kann\nWehrpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden.                nur berufen werden, wer\n(2) Ein Dienstpflichtiger scheidet in den Fällen des  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nAbsatzes 1 Nr. 2 bis 5 und 8 aus dem Zivilschutz-             gesetzes ist,\nkorps aus. Gleiches gilt, wenn er ohne Einschrän-        2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die\nkung für unbestimmte Zeit unabkömmlich gestellt               freiheitliche demokratische Grundordnung im\nwird. Er scheidet ferner aus, wenn er zum Berufssol-          Sinne des Grundgesetzes eintritt,\ndaten, Soldaten auf Zeit oder Polizeivollzugsbeam-       3. die charakterliche, geistige und körperliche Eig-\nten berufen wird.                                             nung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben\n(3) Auf den Ausschluß aus dem Zivilschutzkorps             als Angehöriger des Zivilschutzkorps erforderlich\nund den Verlust des Dienstgrades sind die §§ 30 und           ist.\n31 des Wehrpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden.             (2) In das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen\nAngehörigen oder eines Angehörigen auf Zeit darf\nnicht berufen werden, wer\nDritter Abschnitt                     1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus oder\nBerufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit               wegen einer hochverräterischen, staatsgefährden-\nden oder vorsätzlichen landesverräterischen Hand-\n§ 21                                lung zu Gefängnis verurteilt ist,\nRechtsnatur des Dienstverhältnisses           2. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit\nzum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt\nDie berufsmäßigen Angehörigen und die Angehöri-            oder\ngen auf Zeit des Zivilschutzkorps stehen zu ihrem        3. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach\nDienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst•           §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuches unterworfen\nverhältnis besonderer Art.\nist, solange diese Maßregeln nicht erledigt sind.\nVerurteilungen durch Gerichte außerhalb des Gel-\n§ 22                           tungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in\nErnennung                         Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig ist\n1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines be-      oder war.\nrufsmäßigen Angehörigen oder eines Angehöri-             (3) In Einzelfällen können Ausnahmen von Ab-\ngen auf Zeit (Berufung),\nsatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 zugelassen werden,\n2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines          wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.\nAngehörigen auf Zeit in das Dienstverhältnis\neines berufsmäßigen Angehörigen und umgekehrt\n(Umwandlung),\n§ 24\n3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Be-\nförderung).                                                             Berufsmäßige Angehörige\n(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung             ln das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen An-\neiner Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen           gehörigen können berufen werden\nenthalten sein                                           1. Unterführer mit der Beförderung zum Haupt-\n1. bei der Berufung die Worte „unter Berufung in              wachtmeister im Zivilschutzkorps,\ndas Dienstverhältnis eines berufsmäßigen Ange-       2. Führer.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                            787\n§ 25                             (3) Die Vorschriften der §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 1,\nAngehörige auf Zeit                  Abs. 2 und 3 und § 57 des Soldatengesetzes sind\nsinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Bundes-\n(1) In das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf     ministers der Verteidigung tritt die oberste Dienst-\nZeit können berufen werden                               behörde.\n1. Bewerber ohne Grundausbildung, Mannschaften\nund Unterführer bis zu einer Dienstzeit von ins-                                §  28\ngesamt fünfzehn Jahren, jedoch nicht über das                       Versetzung und Abordnung\nvierzigste Lebensjahr hinaus,\n(1) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf\n2. Führer bis zu einer Dienstzeit von insgesamt          Zeit können versetzt werden, wenn sie es beantra-\nfünfzehn Jahren,                                     gen oder wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht.\n3. Führerbewerber bis zum Abschluß des für sie vor-      Die Versetzung in den Dienstbereich eines anderen\ngesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest-      Dienstherrn ist nur mit Einverständnis des Angehö-\nbestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren.           rigen und des übernehmenden Dienstherrn zulässig.\n(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund            (2) Berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf\nfreiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Gren?e    Zeit können, wenn ein dienstliches Bedürfnis be-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden.            steht, an eine andere Dienststelle abgeordnet wer-\n(3) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 wird die         den.\nGrundausbildung angerechnet, die im Zivilschutz-\nkorps bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines                                §  29\nAngehörigen auf Zeit geleistet worden ist; der bei                         Geld- und Sachbezüge\nder Bundeswehr geleistete Grundwehrdienst und               (1) Die berufsmäßigen Angehörigen und die An-\nZeiten eines nach dem 8. Mai 1945 abgeleisteten          gehörigen auf Zeit haben Anspruch auf Geld- und\nPolizeivollzugsdiensh,~s können angerechnet werden,      Sachbezüge.\nwenn sie für die vorgesehene Verwendung im Zivil-\nschutzkorps als förderlich anzusehen sind.                  (2) Die Dienst- und Sachbezüge der im Dienst des\nBundes stehenden Angehörigen werden durch das\nBundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Vorschriften\n§ 26\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sind auf die im Dienst\nBeendigung des Dienstverhältnisses           der Länder stehenden Angehörigen entsprechend an-\neines berufsmäßigen Angehörigen             zuwenden, jedoch mit der Maßgabe, daß Entschei-\n(1) Das Dienstverhältnis eines berufsmäßigen An-      dungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 3\ngehörigen endet außer durch Tod durch                    des Bundesbesoldungsgesetzes von den obersten\nDienstbehörden ohne Mitwirkung des Bundesmini-\n1. Eintritt in den Ruhestand,                            sters des Innern getroffen werden; die Verwaltungs-\n2. Entlassung,                                           vorschriften zu §§ 23 und 36 des Bundesbesoldungs-\n3. Verlust der Rechtsstellung eines berufsmäßigen        gesetzes erläßt für die im Dienst der Länder stehen-\nAngehörigen,                                         den Angehörigen der Bundesminister des Innern mit\n4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch diszi-      Zustimmung des Bundesrates.\nplinargerichtliches Urteil.                             (3) Auf die berufsmäßigen Angehörigen und die\n(2) Die Vorschriften der § 44 Abs. 1 und 3 bis 7,     Angehörigen auf Zeit finden in Fragen der Reise-\n§ 45 Abs. 1, §§ 46 bis 48, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2   und Umzugskostenvergütung und in sonstigen Fra-\nbis 4 und §§ 50 bis 53 des Soldatengesetzes sind         gen der Geld- und Sachbezüge und der Fürsorge die\nsinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Bundes-          Bestimmungen entsprechend Anwendung, die für\nministers der Verteidigung tritt die oberste Dienst-     Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten. § 73\nbehörde.                                                 Abs. 2, § 83 Abs. 2 und 4, §§ 84, 86 Abs. 2, §§ 87, 87 a\nund 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind ent-\n§ 27\nsprechend anzuwenden.\nBeendigung des Dienstverhältnisses\neines Angehörigen auf Zeit                                          § 30\n(1) Das Dienstverhältnis eines Angehörigen auf                      Nebentätigkeit, Wählbarkeit\nZeit endet außer durch Tod durch\nFür die Nebentätigkeit und die Wählbarkeit derbe-\n1. Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis   ruf smäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf\nberufen ist,                                         Zeit gelten die §§ 20 und 25 des Soldatengesetzes\n2. Entlassung,                                           entsprechend.\n3. Verlust der Rechtsstellung eines Angehörigen auf\nZeit,                                                                           § 31\n4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch diszi-           Zuständigkeit.für dienstrechUiche Entscheidungen\nplinargerichtliches Urteil.\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist\n(2) Soweit zwingende Gründe es erfordern, kann · für dienstrechtliche Entscheidungen die Stelle zu-\ndie für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit in Ein- ständig, die nach den Vorschriften des Beamtenrechts\nzelfällen durch den Dienstherrn um einen Zeitraum für vergleichbare Entscheidungen bei Beamten der\nbis zu drei Monaten verlängert werden.                   gleichen Besoldungsgruppe zuständig ist.","788                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVierter Abschnitt                        (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Rechte\nGemeinsame Vorschriften für die Angehörigen           eines Angehörigen des Zivilschutzkorps in vollem\ndes Zivilschutzkorps                    Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab\n§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-\n§  32                          sprechend.\nUid und feierliches Gelöbnis                  (3) Das Gnadenrecht steht für die im Dienst des\nBundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps\n(1) Slaat und Angehörige des         Zivilschutzkorps  dem Bundespräsidenten zu; er kann die Ausübung\nsind dmch gegenseitige Treue miteinander verbun-           anderen Stellen übertragen. Für die im Dienst eines\nden.                                                       Landes stehenden Angehörigen richtet sich die Zu-\n(2) Berufsrnäßirie Angehörige und Angehörige auf        ständigkeit nach Landesrecht.\nZeit haben folgPnden Diensteid zu leisten:\n„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland\ntreu zu dienen, Gefahren für die Allgemeinheit                               § 35\nunter Einsatz aller Kräfte zu bekämpfen und                                Fürsorge\nmeine Pflichten zu erfüllen, so wahr mir Gott\nhelfe.\"                                                Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\nTreueverhältnisses für das Wohl der berufsmäßigen\nDer Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir              Angehörigen und der Angehörigen auf Zeit des\nGott helfe\" geleistet werden. Gestattet ein Gesetz         Zivilschutzkorps sowie ihrer Familien, auch für die\nden Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an            Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu\nStelle der Worte „ich schwöre\" andere Beteuerungs-         sorgen. Er hat auch für das Wohl der Dienstpflichti-\nformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer          gen zu sorgen, die nach § 8 Dienst leisten.\nsolchen Rcligionsgcsellschafl diese Beteuerungsfor-\nmel sprech(~n.\n(3) Dienstpflichtige im Zi v ilschu.tzkorps bekennen                             § 36\nsich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche                            Versorgung\nGelöbnis:\n„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland           Die Versorgung für die Angehörigen des Zivil-\ntreu zu dienen, Gefahren für die Allgemeinheit      schutzkorps und ihre Hinterbliebenen wird durch\nunter Einsatz aller Kräfte zu bekämpfen und         besonderes Gesetz geregelt.\nmeine PflichtE~n zu erfüllen.\"\n(4) Bei Versetzungen werden Diensteid und Ge-                                    § 37\nlöbnis nicht erneut abgelegt.\nUrlaub\n(1) Den berufsmäßigen Angehörigen und den An-\n§ 33\ngehörigen auf Zeit steht alljährlich ein Erholungs-\nRechte und Pflichten                   urlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sach-\n(1) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps haben          bezüge zu. Der Erholungsurlaub darf versagt wer-\ndie gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder           den, soweit und solange zwingende dienstliche Er-\nandere Staatsbürger. Ihre Rechte werden im Rahmen          fordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.\nder Erfordernisse des Dienstes durch ihre gesetzlich         (2) Den Angehörigen des Zivilschutzkorps kann\nbegründeten Pflichten beschränkt.                          aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.\n(2) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps haben             (3) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt\ndie Pfücht, unter Einsatz aller Kräfte die ihnen über-     eine Rechtsverordnung, die der Bundesminister des\ntragenen Aufgaben zu erfüllen und dabei Gefahren           Innern mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Sie\nauf sich zu nehmEm.                                        bestimmt auch, ob und inwieweit die Geld- und Sach-\n(3) Die Angehörigen des Zivilschutzkorps sind auf       bezüge während eines Urlaubs aus besonderen An-\ndienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemein-       lässen zu belassen sind.\nschaftsunterkunft zu wohnen, an einer Gemein-\nschaftsverpflegung teilzunehmen und Dienstkleidung                                  § 38\nzu tragen.\nBeschwerde\n(4) )Die Vorschriften der§§ 8, 10 bis 17, 19, 21, 24,\n(1) Der Angehörige des Zivilschutzkorps hat das\n26, 29, 32 und 36 des Soldatengesetzes sind sinnge-\nmäß anzuwendcm; bei § 19 tritt an die Stelle des           Recht, sich zu beschweren; hierbei hat er den Dienst-\nBundesministers der Verteidigung die oberste Dienst-       weg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur ober-\nbehörde.                                                   sten Dienstbehörde steht offen.\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un-\n§ 34\nmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem\nGnadenrecht                        nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.\n(1) Der Verlust von Rechten eines Angehörigen              (3) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-\ndes Zivilschutzkorps kann im Gnadenweg ganz oder           nung über das Vorverfahren und die Klage bleiben\nteilweise beseitigt werden.                                unberührt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                           789\n§ 39                         In den Fällen der Nummern 6 bis 9 wirkt der Ver-\nVertrauensmann                    trauensmann nur mit, wenn der Angehörige es be-\nantragt.\n(1) Die Unterführer und Mannschaften wählen in\n(5) Der Vertrauensmann hat, soweit eine gesetz-\nden Einheiten und in Lehrgängen von mindestens\nliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch\nzweimonatiger Dauer aus ihren Reihen je einen Ver-\nAbschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestim-\ntrauensmann und je zwei Stellvertreter. Die Führer\nmen über\nwählen in einem Verband, in den Schulen, in Lehr-\ngängen von mindestens zweimonatiger Dauer und          1. Aufstellung des Urlaubsplanes,\nin den Sti:iben der Verbünde einen Vertrauensmann      2. Verwaltung von Heimen, Kantinen, Gemein-\nund zwei Stellvertreter.                                   schaftsküchen und anderen Wohlfahrtseinrichtun-\ngen,\n(2) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die\nWahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Dauer des       3. Aufstellung von Grundsätzen für Anerkennungen\nAmtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Be-          bei besonderen Leistungen.\nendigung ihrer Tätigkeit werden durch eine Rechts-     Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechts-\nverordnung nach den Grundsätzen geregelt, die für      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\ndie Wahl des Vertrauensmannes der Soldaten gel-\nten. Die Rechtsverordnung erläßt die Bundesregie-                                   § 40\nrung mit Zustimmung des Bundesrates.                                  Bestrafung wegen Dienstvergehen\n(3) Angehörige des Zivilschutzkorps in Dienst-         (1) Der Angehörige des Zivilschutzkorps begeht\nstellen, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen    ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflich-\nsind, wählen Vertretungen nach den Vorschriften        ten verletzt.\ndes Personalvertretungsgesetzes. Die Zahl der Ver-\ntreter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der An-        (2) Es gilt als Dienstvergehen,\ngehörigen des Zivilschutzkorps stehen wie die Zahl     1. wenn ein Angehöriger des Zivilschutzkorps nach\nder Personalratsmilglieder zur Zahl der Beamten,           seinem Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps\nAngestellten und Arbeiter; die Angehörigen des             seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder\nZivilschutzkorps erhalten jedoch mindestens die in          gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder\n§ 13 Abs. 3 und 5 des Personalvertretungsgesetzes           Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätig-\nbestimmte Anzahl von Vertretern. In gemeinsamen            keit im Zivilschutzkorps anzunehmen,\nAngelegenheiten treten diese Vertreter zu den Per-     2. wenn sich ein Führer oder Unterführer nach sei-\nsonalvertretungen hinzu; sie gelten als weitere            nem Ausscheiden aus dem Zivilschutzkorps gegen\nGruppe. In Angelegenheiten, die nur die Angehöri-           die freiheitliche demokratische Grundordnung im\ngen des Zivilschutzkorps betreffen, haben sie die Be-       Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch un-\nfugnisse des Vertrauensmannes.                              würdiges Verhalten nicht der Achtung und dem\n(4) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-         Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederver-\nvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und             wend\\mg als Vorgesetzter erforderlich sind,\nUntergebenen sowie zur Erhaltung des kamerad-          3. wenn ein berufsmäßiger Angehöriger nach Ein-\nschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für         tritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in\nden er gewählt ist, beitragen. Er wirkt mit bei             das Dienstverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.\n1. Erlaß oder Änderung von Anordnungen über              (3) Das Nähere über die Bestrafung wegen Dienst-\nden inneren Dienst, welche die sozialen Ange-    vergehen regelt ein Gesetz.·\nlegenheiten der Angehörigen berühren,\n§ 41\n2. Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistungen\noder zur Erleichterung des Dienstablaufs,                      Vorgesetzter, Disziplinarvorgesetzter\n3. Aufstellung von Grundsätzen für die Gestaltung        (1) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Ange-\nder Dienstpläne,                                 hörigen des Zivilschutzkorps Befehle zu erteilen.\nDer Bundesminister des Innern erläßt durch Rechts-\n4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nund sonstigen Gesundheitsschädigungen,           schriften über die Regelung des Vorgesetztenver-\n5. Zuweisung von Wohnungen, die der Dienststelle     hältnisses im Zivilschutzko:rps.\nzur Verfügung stehen, soweit sie nicht an die        (2) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinar-\nPerson des Inhabers einer bestimmten Stelle ge-   strafgewalt über Angehörige des Zivilschutzkorps\nbunden sind,                                      seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt das in\n6. Berufsförderung von Angehörigen auf Zeit,          § 40 Abs. 3 vorgesehene Gesetz.\n7. Gewährung von Unterstützungen und ähnlichen\n§ 42\nsozialen Zuwendungen,\nLaufbahnvorschriften\n8. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,\n(1) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsver-\n9. Versetzung von Angehörigen zu einer anderen        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-\nDienststelle,                                     ten über die Laufbahnen der Angehörigen des Zivil-\n10. anderen Angelegenheiten, für die seine Mitwir-     schutzkorps nach Maßgabe der folgenden Grund-\nkung gesetzlich vorgesehen ist.                   sätze.","790                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Es bestehen die Laufbahngruppen der              auch andere Bewerber berufen werden, sofern sie\n1. Unterführer und Mannschc1ften,                       die notwendige Befähigung durch Lebens- und Be-\n2. Führer.                                              rufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent-\nlichen Dienstes erworben haben. Ein bestimmter\n(3) Bei berufsmäßigen Angehörigen und Ange-          Vorbildungsgang darf von anderen Bewerbern nicht\nhörigen auf Zeit sind rnindestens zu fordern            verlangt werden, es sei denn, daß er für alle Bewer-\n1. für die Ernennung zum Unterführer:                   ber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähigung der\na) der erfolgreiche Besuch (Üner Volksschule oder   anderen Bewerber für die Einstellung in den Dienst\nein entsprechender Bildungsstand,                eines Landes ist durch die nach dem Landesbeamten-\nb) eine Dienstzeit von einem Jc1hr im Zivilschutz-  recht zuständige Stelle festzustellen; bei Bewerbern\nkorps,                                           für die Einstellung in den Dienst des Bundes ist der\nBundespersonalausschuß in der Zusammensetzung\nc) die Ablegung einer Unlerführerprüfung;\nnach § 96 des Bundesbeamtengesetzes oder ein von\n2. für die Laufbahnen in der Laufbahngruppe der         ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß zu-\nFührer:                                             ständig.\na) das Reifezeugnis, ein entsprechender Bildungs-\nstand oder die mittlere Reife und eine abge-                                § 43\nschlossene Berufsausbildung,                               Anwendung weiterer Rechtsvorschriften\nb) eine Dienstzeit von drei Jahren im Zivilschutz-     (1) Bei Anwendung der Vorschriften des öffent-\nkorps,                                           lichen Dienstrechts, des Sozialversicherungsrechts,\nc) die Ablegung einer Führerprüfung.                des Rechts der Arbeitslosenversicherung und Ar-\nUnterführerbewerber sollen eine Berufsausbildung        beitslosenhilfe sowie des Kindergeldrechts stehen\nmit Erfolg abgeschlossen haben, wenn sie nicht die      der Dienst und die Dienstpflicht im Zivilschutzkorps\nmittlere Reife oder einen entsprechenden Bildungs-      dem entsprechenden Wehrdienst und der Wehr-\nstand besitzen. Für Angehörige bestimmter Fach-         pflicht gleich.\nrichtungen in der Luufbahngruppe der Führer kann           (2) Bei Anwendung der Vorschriften des Sozial-\ndas Ingeni(--'urzeugnis einer vom Bundesminister des    versicherungsrechts und des Rechts der Arbeits-\nInnern anerkannten Ingenieurschule, ein abgeschlos-     losenversicherung tritt an die Stelle des Bundes-\nsenes Studium an einer Universität, einer Techni-       ministers der Verteidigung der Bundesminister des\nschen Hochschule oder einer anderen gleichstehen-       Innern und an die Stelle der Bundeswehr das Zivil-\nden Hochschule oder die Bestallung als Arzt, Zahn-      schutzkorps. Soweit nach diesen Vorschriften der\narzt, Tierarzt oder Apotheker gefordert werden; in-     Bund für Zeiten des Wehrdienstes die Beiträge zu\nsoweit kann von den Mindestvoraussetzungen nach         zahlen hat, zahlt er sie auch für Zeiten des Dienstes\nSatz 1 Nr. 2 abgewichen werden.                         im Zivilschutzkorps.\n(4) Für Beförderungen sind die allgemeinen Vor-                                 § 44\naussetzungen und die Mindestbewährungszeiten fest-\nVerhältnis zur Wehrpflicht\nzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestal-\ntung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht        (1) Wehrpflichtige, die dem Zivilschutzkorps an-\nübersprungen wc-~rden. Uber Ausnahmen entscheidet       gehören oder für dieses einen Heranziehungs- oder\nfür die im Dienst eines Landes stehenden Angehöri-      Bereithaltungsbescheid erhalten haben, werden nicht\ngen des Zivilschutzkorps die nach dem Landesbeam-       zum vVehrdienst herangezogen und unterliegen nicht\ntenrecht zuständige Stelle; für die im Dienst des       der Wehrüberwachung.\nBundes stehenden Angehörigen des Zivilschutzkorps          (2) Die zuständigen Stellen des Zivilschutzkorps\nist der Bundespersonalausschuß in der Zusammen-         sind verpflichtet, das Ausscheiden aus dem Zivil-\nsetzung nach § 96 des Bundesbeamtengesetzes zu-         schutzkorps den Wehrersatzbehörden anzuzeigen.\nständig.\n(5) Der Aufstieg aus Laufbahnen der Unterführer\nund Mannschaften in Laufbahnen der Führer ist auch\nohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen mög-                            Fünfter Abschnitt\nlich. Für den Aufstieg ist der Erwerb entsprechender             Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nKenntnisse und Fähigkeiten und die Ablegung der\nFührerprüfung zu fordern.                                                          § 45\n(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmun-                       Luftschutzhilisdienst\ngen für die Fälle, in dernm an Stelle der allgemeinen      (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die\nVorbildung eine technische oder sonstige Fachaus-       Aufstellung neuer Einheiten und die Schaffung neuer\nbildung genügt. Die Rechtsverordnung kann außer-        Einrichtungen des überörtlichen Luftschutzhilfsdien-\ndem für eine Ubergangszeit Abweichungen von Ab-         stes.\nsatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b\n(2) Bestehende Einheiten und Einrichtungen des\nzulassen.\nüberörtlichen Luftschutzhilfsdienstes können ent-\n(7) Wenn Bewerber, die die vorgeschriebenen Ein-     sprechend dem Fortschreiten des Aufbaus des Zivil-\nstellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht in ausrei-     schutzkorps in den örtlichen Luftschutzhilfsdienst\nchender Zahl zur Verfügung stehen, können als be-       übergeleitet werden. Bei der Uberleitung ist ihnen\nrufsmäßige Angehörige oder als Angehörige auf Zeit      die erforderliche Ausrüstung zu belassen. Das","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                            791\nNähere wird vom Bundesminister des Innern im Be-         6. an die Stelle der Wehrdisziplinaranwälte treten\nnehmen mit den Ländern durch Uberleitungsweisung             die Disziplinaranwälte des Zivilschutzkorps;\ngeregelt.                                                7. an Stelle der Wehrdienstgerichte sind die Diszi-\nplinargerichte für Beamte zuständig. Das gilt\n§ 46                               auch für die Fälle des § 30 Nr. 3, 6 und 7 der\nAnwendung versorgungsrechtlidler Vorschriften          Wehrdisziplinarordnung.\n(1) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung            Die nicht rechtskundigen Beisitzer, die nach den\n(§ 36) sind die Vorschriften über die Versorgung der         Vorschriften über die Besetzung der Disziplinar-\nSoldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen            gerichte mitwirken, müssen Angehörige des Zi-\nmit folgenden Abweichungen entsprechend anzu-                vilschutzkorps sein; ein nicht rechtskundiger Bei-\nwenden:                                                      sitzer muß der Dienstgradgruppe des Beschul-\ndigten angehören. Die oberste Dienstbehörde be-\n1. Die §§ 28 bis 35, 77 a, 77 b und 91 b des Soldaten-       stellt die nicht rechtskundigen Beisitzer bei den\nversorgungsgesetzes sind nicht anzuwenden;               Gerichten, die für Dienststrafverfahren gegen\n2. als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 64         Angehörige des Zivilschutzkorps aus ihrem\nAbs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt auch         Dienstbereich zuständig sind, für die Dauer eines\ndie Wehrdienstzeit in der Bundeswehr;                    Geschäftsjahres;\n3. bei Anwendung des § 79 des Soldatenversor-            8. Einleitungsbehörde für die im Dienste eines\ngungsgesetzes beginnt die Frist mit dem Tage             Landes stehenden Führer, die denselben Dienst-\nnach der Verkündung dieses Gesetzes;                     grad haben wie die im Dienste des Bundes ste-\n4. in § 91 a des Soldatenversorgungsgesetzes tritt an        henden Führer, hinsichtlich derer der Bundes-\ndie Stelle des Bundes der Dienstherr; § 124 in Ver-      präsident das Ernennungsrecht ausübt, ist die\nbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechts-        oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis\nrahmengesetzes gilt entsprechend;                        auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen\n5. bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen treten          übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an\nan die Stelle des Bundesministers der Verteidi-          sich ziehen;\ngung die oberste Dienstbehörde und für Angehö-       9. hält die Einleitungsbehörde wegen der Schwie-\nrige des Zivilschutzkorps im Dienste eines Landes        rigkeit der Sach- und Rechtslage eine Untersu-\nan die Stelle des Bundesministers des Innern die         chung für geboten, so bestellt sie einen Ange-\nfür das Versorgungsrecht des öffentlichen Dien-          hörigen des Zivilschutzkorps oder einen Beam-\nstes zuständige oberste Landesbehörde;                   ten zum Untersuchungsführer; dieser muß die\n6. durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit            Befähigung zum Richteramt haben oder die Vor-\nZustimmung des Bundesrates wird bestimmt, wel-           aussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen\nche Einrichtungen an die Stelle der Bundeswehr-          Richtergesetzes erfüllen.\nfachschulen treten.                                      Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung\n(2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.                        der Untersuchung unabhängig und, abgesehen\nvom Falle des § 77 Satz 1 der Wehrdisziplinar-\nordnung, an Weisungen nicht gebunden.\n§ 47                               § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 5, §§ 45, 46 und 48 der\nAnwendung disziplinarredltlidler Vorschriften        •Bundesdisziplinarordnung sind sinngemäß anzu-\nwenden;\nBis zu einer anderen gesetzlichen Regelung (§ 40     10. für die Ausübung des Gnadenrechts hinsichtlich\nAbs. 3) gilt für die Bestrafung von Dienstvergehen           der gegen Angehörige des Zivilschutzkorps ver-\nund für die Würdigung besonderer Leistungen durch            hängten Disziplinarstrafen gilt § 34 Abs. 3 ent-\nAnerkennung die Wehrdisziplinarordnung sinnge-               sprechend.\nmäß mit folgenden Abweic~ungen:\n§ 48\n1. § 28 Abs. 6, §§ 50 bis 58, 75 und 118 Abs. 1 der\nWehrdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden;                          Auftragsverwaltung\n2. an die Stelle des Bundesministers der Verteidi-        (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den\ngung tritt die oberste Dienstbehörde;              Ländern obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes.\n3. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und des § 3         (2) Der Bundesminister des Innern übt in seinem\nAbs. 1 Nr. 2 der Wehrdisziplinarordnung tritt an   Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bun-\ndie Stelle des Ministeralblatts des Bundesmini-    desregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundge-\nsters der Verteidigung das Amtsblatt der ober-     setzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie\nsten Dienstbehörde;                                seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des\n4. an die Stelle der Angehörigen der Reserve tre-      Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundes-\nten die Angehörigen des Zivilschutzkorps, die      amt für zivilen Bevölkerungsschutz übertragen.\nkeinen Dienst leisten;\n5. an die Stelle der in §§ 3, 5 Satz 2, § 17 Abs. 1                               § 49\nSatz 2 und§ 72 Abs. 1 Nr. 2 der Wehrdisziplinar-\nKosten\nordnung genannten Dienststellungen treten die\nentsprechenden Dienststellungen im Zivilschutz-       (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,\nkorps. Der Bundesminister des Innern stellt fest,  die den Ländern durch dieses Gesetz, durch die auf\nwelche Dienststellungen einander entsprechen;      Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-","792                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und               2. In§ 69 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\ndurch Weisung der zusti:indigen Bundesbehörden                     ,, 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nicht-\nvorgeschrieben werden; von den persönlichen und                          berufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps ge-\nsächlichen VerwaHtm~Jskoslen werden nur die inner-                       leistet hat oder\".\nhalb des Zivilschutzkorps anfallenden Kosten über-\nnommen.                                                       3. § 125 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund                                              ,,§ 125\nzu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes                       (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Be-\nzu leisten. Die damit Zll:::iarnmcnhöngendcn Einnah-              rufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufs-\nmen sind an den Bund abzuführen.                                  mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf\n(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-                Zeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Be-\nden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-                    rufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,\nden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus-                wenn er zum Bearilten, zum berufsmäßigen Ange-\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die                     hörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivil-\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-                  schutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige An-\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän-                gehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-\ndigen obcrslen Landesbehörden übertragen und zu-                  schutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten,\nlassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu                    zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-                   ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-                    auf eigenen Antrag.\nschriften über die Kassen- und Buchführung der                         (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein\nzuständigen Landesbehörden angewendet werden.                     Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des\n(4) Die Kosten der Einsätze des Zivilschutzkorps               Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im\nbei Katastrophen und Unglücksfällen in Friedens-                  Vorbereitungsdienst ernannt wird. In diesem\nzeiten sind dem Bund von dem Aufgabenträger zu                    Falle gelten § 49 Satz 2 und § 124 sinngemäß.\"\nerstatten.\n§  53\n§ 50\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes 3 )\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom\nDer Bundesminister des Innern erläßt im Einver-            1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zuletzt\nnehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung                geändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei-\nund mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine                 willigen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-\nVerwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ge-             desgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geändert:\nsetzes, insbesondere\n1. In-§ 112 Nr. 1 werden die Worte „Bundesbeamter\nüber Stärke, Gliederung, Ausbildung, Ausrüstung,\noder Berufssoldat\" durch die Worte „Bundesbe-\nEinsatz und Kosten des Zivilschutzkorps und\namter, Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehö-\nüber Dienstkleidung, Gemeinschaftsunterkünfte                   riger des Zivilschutzkorps\" ersetzt.\nund Gemeinschaftsverpflegung der Angehörigen\ndes Zivilschutzkorps.                                      2. § 113 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder\n§ 51                                     der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps,\nStadtstaaten-Klausel                             im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Voll-\nzugsdienst der Polizei gestanden hat oder\".\nDie Senate der Länder Bremen und Hamburg wer-\nden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes              3. In § 114 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\nüber die Zustündigkeit von Behörden dem besonde-                   ,, 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nicht-\nren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.                           berufsmäßigen Dienst im Zivilschutzkorps ge-\nleistet hat oder\".\n§ 52\n4. In § 154 Abs. 5 werden hinter den Worten „als\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes 2 )                Soldat auf Zeit\" die Worte „oder als berufsmäßi-\nDas Rahmengeselz zur Vereinheitlichung des Be-                  ger Angehöriger oder als Angehöriger auf Zeit\namtenrechts in der Fassung vom l. Oktober 1961                     des Zivilschutzkorps\" eingefügt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1B34), zuletzt geändert durch           5, In § 165 Abs. 2 Nr. 4 werden hinter den Worten\ndas Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961                    ,,als Soldat auf Zeit\" die 'Norte „oder als berufs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert:              mäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit\n1. § 68 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            des Zivilschutzkorps eingefügt.\n11\n„Als ruhegchaltfi.ihig gilt die Dienstzeit, in der\n§ 54\nein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver-\nÄnderung des Bundesbeso]dungsgeseb:es 4)\nhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr\noder der früh(-:>rcn Wehrmacht, im Zivilschutz-               (1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\nkorps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im             vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916),\nVollzugsdienst der Polizei gestanden hat.\"                 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung\n3) Bundesgesetzbl. III 2030-2\n2) Bundesgesetzbl. III 2030-1                                  4) Bundesgesetzbl. III 2032-1","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                             793\neines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August             c) bei Besoldungsgruppe A 3\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird wie folgt geän-              ,,Obertruppführer im Zivilschutzkorps\"\ndert und ergänzt:\nd) bei Besoldungsgruppe A 4\n1. Die Ubcrschrift zu Kapitel I erhält folgende Fas-               ,,Haupttruppführer im Zivilschutzkorps\"\nsung:\ne) bei Besoldungsgruppe A 5\n„Die Dienstbezüge der Beamten, Richter, Soldaten\nund Angehörigen des Zivilschutzkorps     11\n•\n,,Wachtmeister im Zivilschutzkorps\"\n,,Oberwachtmeister im Zivilschutzkorps 2)\"\n2. In § 1 werden hinter Nummer 3 der Punkt durch               f) bei Besoldungsgruppe A 6\nein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:\n,,Hauptwachtmeister im Zivilschutzkorps\"\n„4. berufsmüßige Angehörige und Angehörige\nauf Zeit des Zivilschutzkorps im Dienst des          g) bei Besoldungsgruppe A 7\nBundes.\"                                                  ,,Meister im Zivilschutzkorps\"\n3. § 3 Satz 1 crh~llt folgende Fassung:                       h) bei Besoldungsgruppe A 8\n,,Die in § 1 genannten Empfänger von Dienstbe-                 ,,Obermeister im Zivilschutzkorps\"\nzügen erhalten die Dienstbezüge von dem Tage                i) bei Besoldungsgruppe A 9\nan, mit dem ihre Ernennung oder ihre Versetzung,               ,,Stabsmeister im Zivilschutzkorps\"\nihre Ubernahme oder ihr übertritt in den Dienst                „Zugführer im Zivilschutzkorps 1 )  11\ndes Bundes wirksam wird.      11\n,,Oberzugführer im Zivilschutzkorps 2 )\"\n4. § 4 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  j) bei Besoldungsgruppe A 10\n,,Das gilt auch für die entsprechenden Vollzugs-               ,,Oberstabsmeister im Zivilschutzkorps•\nbeamten im Bundesgrenzschutz und für die ent-\nsprechenden Angehörigen des Zivilschutzkorps.\"             k) bei Besoldungsgruppe A 11\n,,Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps\"\n5. Hinter § 36 wird als Abschnitt IV a eingefügt:              1) bei Besoldungsgruppe A 13\n„Abschnitt IV a                             ,,Abteilungsführer im Zivilschutzkorps\"\n,, Stabsarzt im Zivilschutzkorps\"\nDie Dienst- und Sachbezüge der berufsmäßigen\nAngehörigen und der Angehörigen auf Zeit des              m) bei Besoldungsgruppe A 14\nZivilschutzkorps                             ,,Oberabteilungsführer im Zivilschutzkorps\"\n,,Oberstabsarzt im Zivilschutzkorps\"\n§ 36 a\nn) bei Besoldungsgruppe A 16\n(1) Für die Dienst- und Sachbezüge der berufs-              ,, Bereichsführer im Zivilschutzkorps\"\nmäßigen Angehörigen und der Angehörigen auf                     ,,Bereichsarzt im Zivilschutzkorps\"\nZeit des Zivilschutzkorps gilt Abschnitt IV ent-\nsprechend. § 33 gilt nicht für Angehörige des             o) bei Besoldungsgruppe B 5\nZivilschutzkorps, die sich für eine Dienstzeit von             ,,Inspekteur des Zivilschutzkorps\"\nmindestens zwei Jahren verpflichten.                           ,, Oberbereichsführer im Zivilschutzkorps\".\n(2) Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und       3. In der Fußnote 1) zu Besoldungsgruppe A 9 wer-\n36 erläßt für die im Dienst des Bundes stehenden          den hinter dem Wort „Beamte\" das Wort „und\"\nAngehörigen des Zivilschutzkorps der Bundes-              durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort\nminister des Innern.\"                                      ,,Soldaten\" die Worte „und Angehörige des Zivil-\nschutzkorps\" eingefügt.\n6. § 43 erhält folgende Fassung:\n,,§ 43                                                      § 55\nDie §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter und                   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 5)\nAngehörige des Zivilschutzkorps, die §§ 40 und 41\nauch für Soldaten.\"                                       Das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das\n(2) Die dem Bundesbesoldungsgesetz als Anlage I        Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen\nbeigegebenen Besoldungsordnungen A und B wer-             Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge-\nden wie folgt geändert und ergänzt:                       setzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:\n1. In der Vorbemerkung Nummer 1 werden hinter              1. In § 127 Abs. 3 wird an Nummer 3 angefügt:\ndem Wort „Soldaten\" die Worte „sowie der An-\n„sowie Dienstpflichtige, die im Zivilschutzkorps\ngehörigen des Zivilschutzkorps\" eingefügt.                                     11\nDienst leisten,         •\n2. Es werden       folgende     Dienstgradbezeichnungen\neingefügt:                                            2. In § 135 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „wehr-\npflichtiger Soldaten und Ersatzdienstleistender\"\na) bei Besoldungsgruppe A 1                                durch die Worte „der in § 127 Abs. 3 Nr. 3 ge-\n,,Schutzkorpsmann\"                                    nannten Personen\" ersetzt.\nb) bei Besoldungsgruppe A 2\n,,Truppführer im Zivilschutzkorps\"                5) Bundesgesetzbl. III 2170-1","794                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, TJiI I\n§ 56                           rechts vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593),\nÄnderung des Schwerbeschädigtengesetzes 6 )          wird wie folgt geändert:\n1. Hinter § 22 Nr. 4 wird als Nummer 4 a neu ein-\nIn § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Schwerbeschädigten-            gefügt:\ngesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (Bun-\n„4 a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige\ndesgesetzbl. I S. 1233) werden die Worte angefügt:\nauf Zeit des Zivilschutzkorps\".\n,,im Sinne des § 46 des Gesetzes über das Zivil-\n2. § 52 Nr. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 782), oder\".                                       Für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Angehö-\n;igen des Zivilschutzkorps, Ruhestandsbeamten,\nSoldaten im Ruhestand, Angehörigen des Zivil-\n§ 57                              schutzkorps im Ruhestand, früheren Beamten, Sol-\nÄnderung des Gesetzes                     daten und Angehörigen des Zivilschutzkorps und\nüber den zivilen Ersatzdiensl 7 )                der Hinterbliebenen aus dem Beamten- oder\nWehrdienstverhältnis oder dem Dienstverhältnis\n§ 10 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\nim Zivilschutzkorps ist das Verwaltungsgericht\nvom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), zu-              örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger sei-\nletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1965               nen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung\n(Bundesgesetzbl. I S. 531), wird wie folgt geändert:            dessen seinen Wohnsitz hat.\"\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n§ 59\n,,Anrechnung anderen Dienstes\".\nEinschränkung von Grundrechten\n2. Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n,,Geleisteter Wehrdienst und Dienst im Zivil-            (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-\nschutzkorps werden auf den Ersatzdienst ange-             heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\nrechnet.\"\ngesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\ndes Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses\n§ 58                            Gesetzes eingeschränkt.\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsonlnung 8 )                                     § 60\nDie Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar                                    Inkrafttreten\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. l 7), zuletzt geändert durch         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ndas Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereins-             kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün .\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nBruno Heck\n8) Bundesgesetzbl. III 811-1\n7) Bundesgesetzbl. III 55-2\n8) Bundesgesetzbl. III 340-1","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                         795\nAnlage\n(zu § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 1)\nDlenstgradbezeichnungen\nEinstufung der Dienstpflichtigen bei Anwend.ung\ndes Wehrsoldgesetzes\nWehrsold- Ubungsgeld-\nDienstgradbezeichnungen\ngruppe      gruppe\nScli.utzkorpsmann\nTruppführer              i. ZSK    2           1\nObertruppführer          i. ZSK    2           2\nHaupttruppführer         i. ZSK    2           3\n\\ Vach tmeister          i. ZSK    3           4\nOberwachtmeister         i. ZSK    3           5\nHauptwachtmeister        i. ZSK    4           6\nMeister                  i. ZSK    4           7\nObermeister              i. ZSK    4           8\nStabsmeister             i. ZSK    5           9\nOberstabsmeister         i. ZSK    6          10\nZugführer                i. ZSK    5           9\nOberzugführer            i. ZSK    6          10\nBereitschaftsführer      i. ZSK    7          11\nAbteilungsführer         i. ZSK\nStabsarzt                i. ZSK }  8          12\nOberabteilungsführer\nOberstabsarzt\ni. ZSK\ni. ZSK }  9          13\nBereichsführer           i. ZSK\n} 10          15\nBereichsarzt             i. ZSK\n0 b erb ereichsführer    i. ZSK   11          16"]}