{"id":"bgbl1-1965-38-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":38,"date":"1965-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_38.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"1965-08-12T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["780                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Weingesetzes*)\nVom 12. August 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    Verkehr bringt. In Süßmostkellereien darf ab-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              weichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 4\nAbs. 1 ungegorener Traubenmost mit anderen un-\nArtikel 1                             gegorenen Fruchtsäften vermischt werden.\nDas Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-                       (3) Unter Verwendung oder Mitverwendung\nblatt I S. 356), zuletzt: geändert durch das Gesetz zur             der Bezeichnung „Traubensaft\" oder „Trauben-\nÄnderung des Weingesetzes vom 31. März 1965                         süßmost\" eingeführter oder in den Verkehr ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 208), wird wie folgt geändert:                brachter Traubenmost darf weder zur Herstel-\nlung von Wein noch von Flüssigkeiten oder Ge-\n1. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\ntränken verwendet werden, die aus Wein oder\n,,§ 2 a                          unter Verwendung von Wein hergestellt werden.\nIst ein solcher Traubenmost entgegen seiner\n(1) Weintrauben und Weinbeeren dürfen erst                  Zweckbestimmung trotz sorgfältiger Behandlung\nin reifem Zustand gelesen werden, soweit nicht                  in Gärung geraten, so darf er mit Erlaubnis der\neine Lese vor der Reife infolge ungünstiger Wit-                zuständigen Behörde unter ausreichenden Siche-\nterung oder anderer Umstände zur Sicherung der                  rungsmaßnahmen zur Herstellung von Schaum-\nErnte zwingend notwendig ist.                                   wein, Weindestillat oder Weinessig verwendet\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                werden.\"\nzur Durchführung des Absatzes 1 durch Rechts-\nverordnung eine Herbstordnung zu erlassen. Sie               3. § 13 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nkönnen insbesondere Vorschriften über                           „Erzeugnisse, die den Vorschriften des § 2 Abs. 1\nbis 3, 5 Satz 1, des § 2 a Abs. 1, der §§ 3, 4, 9, 10\n1. das Schließen der Weinberge,                                oder den nach § 2 Abs. 2 Satz 3, § 2 a Abs. 2,\n2. die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vor-                §§ 4, 10 erlassenen Vorschriften zuwider herge-\nlese sowie für Beginn und Ende der Hauptlese               stellt oder behandelt worden sind, dürfen, vor-\nin den einzelnen Rebflächen und bei den ein-               behaltlich der Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3\nzelnen Rebsorten                                           und des § 15, nicht in den Verkehr gebracht wer-\nerlassen sowie die Behörden bestimmen, die die                  den.\"\nerforderlichen Anordnungen treffen und die Lese-             4. In § 14 Abs. 3 werden die Worte „einschließlich\ntermine und Lesezeiten im einzelnen festlegen.                 Traubensaft (Traubensüßmost)\" gestrichen.\nSie können ferner Vorschriften über eine Anzeige\nder Lese erlassen und bestimmen, daß die nach               5. § 19 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nLandesrecht zuständige Behörde eine unverzüg-                   „Für Betriebe, in denen Wein oder Traubenmost\nliche nachträgliche Anzeige als ordnungsgemäße                  nur in fertigem Zustande bezogen und unverän-\nAnzeige anerkennen kann.\"                                      dert wieder abgegeben wird, können Erleichterun-\n2. § 12 erhält folgende Fassung:                                    gen oder Befreiung zugelassen werden.\"\n,,§ 12\n6. In§ 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit\n(1) Die Vorschriften des § 2, der §§ 4 bis 9                hinsichtlich der unter dieses Gesetz fallenden Er-\nund des § 10 Abs. 2 Satz 1 finden auch auf Trau-                zeugnisse sich darauf beschränkt, Traubenmost\nbenmaische und Traubenmost Anwendung. Trau-                     zu beziehen und für Zwecke des unmittelbaren\nbenmost im Sinne dieses Gesetzes ist auch der                   Verzehrs zu behandeln, zu verschneiden, abzu-\nSaft der frischen Weintraube, der nicht zur Her-                füllen und in den Verkehr zu bringen, unterliegen\nstellung von Wein bestimmt ist.                                 abweichend von Absatz 1 der Buchführungspflicht\n(2) Bei ungegorenem Traubenmost, der zum                    nach diesem Gesetz nicht, sofern sie den Trauben-\nunmittelbaren Genuß bestimmt ist (Traubensaft,                 most nur in Behältnissen mit einem Rauminhalt\nTraubensüßmost), entfällt die Anwendung des § 2                 von höchstens einem Liter abgeben.\"\nAbs. 2, sofern das Verschneiden in einer Trauben-\nsaft- oder Süßmostkellerei vorgenommen wird                  7. § 26 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nund diese Kellerei Traubenmost nur unter Ver-                    ,,1. den Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3, 5 Satz 1,\nwendung oder Mitverwendung der Bezeichnung                              des § 2 a Abs. 1, des § 3 Abs. 1 bis 3, 6, der\n„Traubensaft\" oder „Traubensüßmost\" in den                             §§ 4, 9, 10 Abs. 2 Satz 1, des § 11 Abs. 3, 5, des\n§ 12 Abs. 2, 3, der §§ 13, 14 Abs. 3, des § 15\n\"') Andert Bundesgcsetzbl. III 2125-5                                       oder den auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 3, des","Nr. 38 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 17. August 1965                      781\n§ 2 a Abs. 2, des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, des verordnungen, die auf Grund dieses Gesetze,s erlas-\n§ 10 Abs. 2 Satz 2, des § 11 Abs. 2 oder des     sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 16 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;\".   Dritten Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 2\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952       Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach der Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-  kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}