{"id":"bgbl1-1965-38-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":38,"date":"1965-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken","law_date":"1965-08-12T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["171\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                       Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1965                                                                                               Nr. 38\nTug                                                         Inhalt                                                                                            Seite\n12.B.65    Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken                                                                                    777\nSommlung des 13unclesrechts, Bundesgesetzbl. IIJ 610-6-7\n12. B. 65 Gesetz zur .Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             780\ni'inclert Bundesgesetzbl. III 2125-5\n12. 8. 65  Gesetz über das Zivilschutzkorps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     782\nSammlung des Bunclesrechts, Bundesgesetzbl. 111 215-6; ändert Bundesgesetzbl. III 2030-1,\n20.'J0-2, 2032-1, 2170-1, 340-1, 55-2 und 811-1\n12. 8. 65  Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befug-\nnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                796\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 201-6\nGesetz\nzur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken\nVom 12. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 610-6-7\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             nutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nrates das folyende Gesetz beschlossen:                                     betragen (berücksichtigungsfähige Kosten des Kraft-\nwerks). Im Fall der Verpachtung des Kraftwerks\nErster Abschnitt                                   bestimmt sich die Höhe der zulässigen steuerfreien\nRücklage des Pächters nach den Anschaffungs- oder\nSteuern vom Einkommen                                     Herstellungskosten des Verpächters.\n§ 1\n(3) Die steuerfreie Rücklage kann vom Wirt-\nschaftsjahr des Baubeginns bis zum Ende des achten\nSteuerfreie Rücklage für neue Kraftwerke                         auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks folgenden\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund                          Wirtschaftsjahrs bis zu der in Absatz 2 bezeichneten\nordnungsmäßiger Buchführung nach§ 5 des Einkom-                            Höhe gebildet werden. In den Wirtschaftsjahren vor\nmensteuergesetzes ermitteln und nach dem 30. Juni                          Inbetriebnahme des Kraftwerks bemißt sich die\n1964 und vor dem 1. Juli 1971 ein neu errichtetes                          steuerfreie Rücklage nach der Summe der bis zum\nKraftwerk in Betrieb nehmen, können nach Maßgabe                           Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs aufgewende-\nder Absätze 2 bis 4 eine den steuerlichen Gewinn                           ten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie An-\nmindernde Rücklage bilden. Die Bildung der steuer-                         zahlungen auf Anschaffungskosten und Teilherstel-\nfreien Rücklage wird nur unter der Bedingung zu-                           lungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter des\ngelassen, daß das Kraftwerk vom Betriebsbeginn an                          AnlagevermögBns, die im Rahmen der Errichtung\nbis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbeginn                            des Kraftwerks angeschafft oder hergestellt werden.\nfolgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit Stein-\n(4) Die Bildung der steuerfreien Rücklage ist auch\noder Pechkohle betrieben wird, die im Bereich der\nzulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahres-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge-\nbilanzen kein entsprechender Passivposten ausge-\nwonnen wurde (Gemeinschaftskohle). Ein Kraftwerk\nwiesen wird.\ngilt auch dann als ausschließlich mit Stein- oder\nPechkohle betrieben, wenn neben diesen Brenn-                                   (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind erst-\nstoffen auch Müll verbrannt wird oder in einem                             mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\ntechnisch unvermeidlichen Maße zu Zündzwecken                              30. Juni 1964 enden.\noder zur Stützfeuerung oder vorübergehend auf\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus\nGründen der Luftreinhaltung andere Brennstoffe                                                                                § 2\nverwendet werden.                                                                                               Sondervorschriften\nbeim Betrieb mehrerer Kraftwerke\n(2) Die steuerfreie Rücklage darf höchstens 45\nvom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder                                    (1) Betreibt der Steuerpflichtige außer dem Kraft-\nHerstellungskosten der im Rahmen der Errichtung                            werk, für das eine steuerfreie Rücklage nach § 1 in\ndes Kraftwerks angeschafften oder hergestellten ab-                        Anspruch genommen wird, noch andere mit Gemein-","778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschaftskohle betriebene Kraftwerke, die vor dem         des Kraftwerks, für das eine steuerfreie Rücklage\n1. Juli 1964 in Betrieb genommen worden sind, so       nach § 1 in Anspruch genommen wird, vorgenommen\nvermindern sich die für die Bildung der steuerfreien    worden sind.\nRücklage berücksichtigungsfi.ihigen Kosten des Kraft-\nwerks, wenn eines dieser anderen Kraftwerke auf\n§ 3\nden Betric~b mit einem nnderen Brennstoff als Ge-\nmeinschaftskohle urnrJestellt wird. Die berücksich-                 Auflösung der steuerfreien Rücklage\ntigungsfähigen Koslen des Kraftwerks Und in die-            (1) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie\nsem Fall um den Tei.1 zu kürzen, cler dem Verhältnis    Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden\nder Leistung des Krafl:wmks, das auf den Betrieb        ist, bis zum Ende des zehnten auf den Betriebsbe-\nmit einem anderen Brennstoff umgestellt wurde, zur      ginn folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich mit\nLeistung des Kraftwerks entspricht, für das die         Gemeinschaftskohle betrieben worden, so ist die\nsteuerfreie Rück]c1ge nach § 1 in Anspruch genom-       steuerfreie Rücklage zu diesem Zeitpunkt erfolgs-\nmen wird. Findet die 1Jmstellung auf den Betrieb        neutral aufzulösen.\nmit einem anderen Brennstoff statt, nachdem die\nsteuerfreie Rücklaue bereits gebildet worden ist, so        (2) Ist ein Kraftwerk, für das eine steuerfreie\nist sie gewinncrhöhend aufzulösen, soweit sie die       Rücklage nach § 1 in Anspruch genommen worden\nnach Satz 2 zuHissige Höhe übersteigt. § 3 Abs. 2        ist, vor Ablauf des zehnten auf den Betriebsbeginn\nSatz 2 ist entsprech(~nd anzuwenden.                     folgenden Wirtschaftsjahrs ganz oder zum Teil auf\nden Betrieb mit einem anderen Brennstoff als Ge-\n(2) Als Umstellung eines Kraftwerks auf den Be-     meinschaftskohle umgestellt worden, so ist die\ntrieb mit einem anderen Brennstoff im Sinne des Ab-     steuerfreie Rücklage am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nsatzes 1 gilt es auch, wenn das Verhältnis der zum      der Umstellung auf einen anderen Brennstoff ge-\nEinsatz gelangenden Brennstoffe zuungunsten der          winnerhöhend aufzulösen. Außerdem wird in die-\nGemeinschaftskohle verändert wird. In diesem Fall       sem Fall ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder\nist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei        Körperschaftsteuer in Höhe von 25 vom Hundert\nder Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kosten         der aufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben.\ndes neuen Kraftwerks von dem Anteil an der Lei-\nstung des alten Kraftwerks auszugehen ist, der der\nMinderung des Anteils der Gemeinschaftskohle an\nden zum Einsatz gelangenden Brennstoffen gegen-                                      § 4\nüber dem durchschnittlichen Anteil der Gemein-                          Erweiterung und Umstellung\nschaftskohle an den zum Einsatz gelangenden Brenn-                         bestehender Kraftwerke\nsto.ffen in den vier Wirtschaftsjahren entspricht, die\n(1} Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entspre-\ndem Wirtschaftsjahr der Inbetriebnahme des neuen\nKraftwerks vorangegangen sind.                          chend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke\nerweitert werden und die durch die Erweiterung\n(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gel-      erzielte Steigerung der Stromerzeugung ausschließ-\nten auch Kraftwerke, die von einem anderen Unter-       lich auf dem Verbrauch von Gemeinschaftskohle be-\nnehmen betrieben werden, als Kra.ftwerke des            ruht. In diesen Fällen tritt an die Stelle der berück-•\nSteuerpflichtigen, wenn im Zeitpunkt der Umstel-        sichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks die\nlung                                                    Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\ndie für die Erweiterung des Kraftwerks aufgewendet\n1. der Steuerpflichlige am Nennkapital oder, wenn\nworden sind.\nein solches nicht vorhanden ist, am Vermögen\ndes anderen Unternehmens unmittelbar oder mit-         (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entspre-\ntelbar zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist    chend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke\noder                                               vom Betrieb mit anderen Brennstoffen als Gemein-\nschaftskohle auf den Betrieb mit Gemeinschaftskohle\n2. das andere Unternehmen am Nennkapital oder,\numgestellt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle\nwenn ein solches nicht vorhanden ist, am Ver-      der berücksichtigungsfähigen Kosten des Kraftwerks\nmögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen       die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nunmittelbar oder mittelbar zu mehr als 75 vom\nkosten, die für die Umstellung des ~Jaftwerks auf-\nHundert beteiligt ist oder\ngewendet worden sind.\n3. ein Dritter am Nennkapital oder, wenn ein sol-\nches nicht vorhanden ist, am Vermögen des Un-\nternehmens des Steuerpflichtigen und des ande-\nren Unterneh:µ:iens unmittelbar oder mittelbar\njeweils zu mehr als 75 vom Hundert beteiligt ist.                       Zweiter Abschnitt\nVermögensteuer und Gewerbesteuer\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nwenn die sich nach diesen Vorschriften ergebende\nMinderung der berücksichtigungsfähigen Kosten des                                   § 5\nKraftwerks nicht mehr als 25 vom Hundert 1,etragen          (1) Ist nach §§ 1, 2 und 4 eine steuerfreie Rück-\nwürde. Bei der Feststellung, ob diese Grenze er-        lage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung\nreicht ist, sind alle Umstellungen auf den Betrieb      des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in glei-\nmit einem anderen Brennstoff als Gemeinschafts-         cher Höhe abzuziehen, wie sie in der Bilanz für den\nkohle zu berücksichtigen, die seit Inbetriebnahme       letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1965                        779\ndes Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maß-                          Dritter Abschnitt\ngebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden\nSchlußvorschriften\nist. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3\nAbs. 2 Satz 1 ist die Vermögensteuer nachzuer-\nheben, die infolge des Abzugs der steuerfreien Rück-                              § 6\nlage weniger entrichtet zu werden brauchte,                            Anwendung im Land Berlin\n(2) Die Vorschriften der § § 1, 2, 3 Abs. 1, Abs. 2    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSatz 1 und § 4 gelten auch für die Ermittlung des       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGewerbeertwgs nach § 7 des Gewerbesteuergeset-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzes. In den Füllen des § 2 Abs. 1 Satz 3 und des § 3\nAbs. 2 Satz 1 wird ein Zuschlag zur Gewerbesteuer                                 § 7\nnach dem Gewerbecrlrng von 3 vom Hundert der\naufgelösten steuerfreien Rücklage erhoben. Für die                           Inkrafttreten\nGewt!rbesteu(~r nach dem Gewerbekapital gilt Ab-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsatz 1 Satz 2 entsprechend.                             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}