{"id":"bgbl1-1965-37-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":37,"date":"1965-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_37.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1965-08-05T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                          755\nVerordnung\nzur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 5. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-2-8\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Bundesversor-          obersten Landesbehörden bis zum 31. März 1966\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung         mitgeteilten statistischen Ergebnisse und Zahlen der\nvom 21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zu-    versicherten rentenberechtigten Beschädigten zu-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung eines     grunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit und\nfreiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964        Sozialordnung gibt das Ergebnis der Berechnung\n(Bundesgesetzbl. I S. 640), verordnet die Bundes-       bekannt.\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 3\n§ 1                              Der Berechnung der Pauschbeträge für die Rech-\nDie Krankenkassen erhalten zur Abgeltung der         nungsjahre von 1965 an wird jeweils der Pausch-\nAufwendungen, die ihnen durch die ambulante ärzt-       betrag für das vorangegangene Rechnungsjahr zu-\nliche und zahnärztliche Behandlung sowie durch die      grunde gelegt. Dieser Betrag wird in dem Verhältnis\nVersorgung mit Arznei- und Verbandmitteln von           erhöht oder ermäßigt, in dem sich die Summe der\nMitgliedern wegen Schädigungsfolgen entstehen           Ausgaben aller Krankenkassen je Mitglied (ohne\nund nicht nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes       Rentner) für folgende Leistungen gegenüber dem\ngesondert erstattet werden, einen jährlichen Pausch-    vorangegangenen Rechnungsjahr erhöht oder er-\nbetrag für jeden bei ihnen versicherten renten-         mäßigt hat:\nberechtigten Beschädigten. Für ein Jahr mit un-.        a) Behandlung durch Arzte,\ngerader Jahreszahl und für das nachfolgende Jahr\nb) Behandlung durch Zahnärzte,\nist dabei jeweils die Zahl der am 31. Oktober des\nJahres mit ungerader Jahreszahl versicherten ren-       c) Arzneien, Heil- und Hilfsmittel (ohne Zahnersatz)\ntenberechtigten Beschädigten maßgebend.                     aus Apotheken.\nDer Berechnung sind die Aufwendungen und durch-\n§ 2                            schnittlichen Mitgliederzahlen zugrunde zu legen,\ndie dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(1) Der Pauschbetrag für das Jahr 1964 wird wie\nnung auf Grund besonderer Meldungen der Kran-\nfolgt berechnet: Der Gesamtbetrag der den Kranken-\nkenkassen am 1. Juli jedes Jahres, für das Jahr 1964\nkassen nach den Kostennachweisen für das Rech-\nam 1. November 1965, bekannt sind. Die Kranken-\nnungsjahr 1963 gemäß § 20 des Bundesversorgungs-\nkassen übersenden dem Bundesminister für Arbeit\ngesetzes erstatteten Aufwendungen für die ambu-\nund Sozialordnung zu diesem Zweck von den zu-\nlante ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie\nständigen Aufsichtsbehörden beglaubigte Auszüge\nfür die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln\naus den diesen vorliegenden Geschäftsergebnissen\nvon Beschädigten wegen Schädigungsfolgen ist\nund Jahresrechnungen. § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\ndurch die Zahl der nach den Kostennachweisen für\nwenden.\ndieses Rechnungsjahr gemäß § 20 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes abgerechneten Hauptbelege für                                      § 4\ndie Heilbehandlung von Beschädigten wegen Schä-\ndigungsfolgen zu teilen. Das Ergebnis ist mit der um       Die Pauschbeträge werden von dem Versorgungs-\n18 vom Hundert erhöhten Zahl der nach den Kosten-      amt gezahlt, in dessen Bezirk der Beschädigte bei\nnachweisen für das Rechnungsjahr 1963 gemäß             Zugang seiner Erklärung über die Mitgliedschaft\n§ 19 des Bundesversorgungsgesetzes abgerechneten        bei einer Krankenkasse seinen Wohnsitz oder ge-\nHauptbelege zu vervielfältigen und anschließend         wöhnlichen Aufenthalt hat.\ndurch die Zahl der am 31. Oktober 1965 versicherten\nrentenberechtigten Beschädigten zu teilen.                                          § 5\n(2) Der Berechnung nach Absatz 1 sind die dem           Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats jedes\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung von         Kalendervierteljahres hat das Versorgungsamt einen\nden für die Kriegsopferversorgung zuständigen           Abschlag von 22,5 vom Hundert des Betrages zu","756                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzahlen, den die Krankenkasse für das letzte ab-                                 § 7\ngerechnete Jahr als Abgeltung nach § 19 Abs. 1          Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\nSatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten hat.    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\n§ 6                           Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbweichend von § 1 Satz 2 ist für die Zahlung\n§ 8\nder Pauschbeträge für das Rechnungsjahr 1964 die\nZahl der am 31. Oktober 1965 versicherten renten-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nberechtigten Beschädigten maßgebend.                  nuar 1964 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                           151\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964\nVom 9. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 604-2-3\nAuf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichsge-          (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den\nsetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I         vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten\nS. 870) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-         Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen\nordnet:                                                  werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-\nzes 1961 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nfällig:\n§ 1                            1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:\nAbrechnung des Finanzausgleichs                   von Baden-Württemberg             784 076,50 DM,\nfür das Ausgleichsjahr 1964                    von Hamburg                       697 626,48 DM,\n(1) Für das Ausgleichsjahr 1964 werden festge-            von Hessen                        481 254,09 DM,\nstellt:                                                      von Nordrhein-Westfalen         1 009 000,- DM;\n1. als endgültige Ausgleichsbeiträge                     2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:\nvon Baden-Württemberg             358 085 000 DM,        an Bayern                         319 360,17 DM,\nvon Hamburg                       359 498 000 DM,        an Niedersachsen                1 351 619,93 DM,\nvon Hessen                        311382000 DM,          an Rheinland-Pfalz                233 479,07 DM,\nvon Nordrhein-Westfalen           492 809 000 DM;        an das Saarland                   442 197,57 DM,\n2. als  endgültige Ausgleichszuweisungen                     an Schleswig-Holstein             624 554,56 DM.\nan  Bayern                        232 620 000 DM,\nan  Niedersachsen                 430 652 000 DM,                               § 2\nan  Rheinland-Pfalz               325 534 000 DM,                          Inkrafttreten\nan  das Saarland                  176 743 000 DM,       Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach\nan  Schleswig-Holstein            356 225 000 DM.    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSiebente Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 9. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 251-3-7\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-           (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen\ngungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956           die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-\n(Bundesgesetzbl. I S. 562) wird mit Zustimmung des       fall enden Lastenanteil übersteigen, folgende Be-\nBundesrates verordnet:                                   träge:\nan Bayern                            59 705 000 DM\n§ 1                                   Berlin                          353 263 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                     Hamburg                          13 882 000 DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                Hessen                           55 463 000 DM\nim Rechnungsjahr 1964                                                           229 228 000 DM\nNordrhein-Westfalen\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-              Rheinland-Pfalz                 337 254 000 DM\nleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-                Saarland                          6 008 000 DM\ngungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-\nhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr                     insgesamt                     1 054 803 000 DM\n1964 betragen:                                              (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-\nin den Ländern außer Berlin        1404909 000 DM      wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil\nin Berlin                            415 604 000 DM    nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-\nträge ab:\ninsgesamt                          1 820 513 000 DM                                            61676000 DM\nBaden-Württemberg\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-        Bremen                                4 791 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:                                  Niedersachsen                         8 470 000 DM\nin den Ländern außer Berlin          702 455 000 DM       Schleswig-Holstein                   28 049 000 DM\nin Berlin                            249 362 000 DM       insgesamt                           102 986 000 DM\ninsgesamt                            951 817 000 DM       (5) Die nach Absatl 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädi-         führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-\ngungsaufwendungen betragen:                              rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der\nin Baden-Württemberg                 117 975 000 DM    Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder\nBayern                          142 674 000 DM    abgeführt worden sind.\nBerlin                           62 341 000 DM                                § 2\nBremen                           10 477 000 DM                    Geltung im Land Berlin\nHamburg                          26 686 000 DM       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nHessen                           72 643 000 DM    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nNiedersachsen                    98 113 000 DM    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bun-\nNordrhein-Westfalen             236 654 000 DM    desentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRheinland-Pfalz                  50 740 000 DM                                § 3\nSaarland                         15 996 000 DM                           Inkrafttreten\nSchleswig-Holstein               34 397 000 DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tage nach\ninsgesamt                       868 696 000 DM    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}