{"id":"bgbl1-1965-37-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":37,"date":"1965-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_37.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend","law_date":"1965-08-10T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["'153\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1965                         Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1965                                                                                    Nr. 37\nTag                                                            Inhalt                                                                               Seite\n10. 8. 65      Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    753\nAndert Bundesgesetzbl.111310-4, 312-2, 315-1, 330-1, 400-2, 4132-1, 4133-1, 1815-1, 820-1, 833-1\n1. 8. 65      Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ..... : . . . . . .                                           755\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 830-2-B\n9. 8. 65      Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1964 . . . .                                            151\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 604-2-3\n9. 8. 65     Siebente Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . .                                          758\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl.111 251-3-1\n12. 8. 65      Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung . . . .                                                759\nAndert Bundesgesetzbl.1111/51-2, 151-3 ·\n10. 8. 65      Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung                                                    773\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III           2031-1-4;\nhebt auf Bundesgesetzbl. III 2031-1-4\n30. 1. 65      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    774\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 611-5\nHinweis auf andere Verktlndungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                          115\nGesetz\nüber den Fristablauf am Sonnabend )                                 1\nVom 10. August 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            b) § 222 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nsen:                                                                                   • (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen\nArtikel 1                                           Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder\nÄnderung von Gesetzen                                         einen Sonnabend, so endet die Frist mit\nAblauf des nächsten Werktages.\n1. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches 2) wird wie\nfolgt gefaßt:                                                                     (3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach\nStunden bestimmt ist, werden Sonntage, all-\n11§ 193\ngemeine Feiertage und Sonnabende nicht mit-\nIst an einem bestimmten Tag oder innerhalb                                 gerechnet.•\neiner Frist eine Willenserklärung abzugeben oder\neine Leistung zu bewirken und fällt der be-                          J. § 43 Abs. 2 der Strafprozeßordnung') wird wie\nstimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf                           folgt gefaßt:\neinen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Lei-                              11 (2)   Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-\nstungsorte staatlich anerkannten allgemeinen                             tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen\nFeiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die                           Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des\nStelle eines solchen Tages der nächste Werktag.\"                         nächsten Werktages.•\n2. Die Zivilprozeßordnung 3) wird wie folgt geän-                        4. § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-\ndert:                                                                   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5) vom\n17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) wird wie\na) § 216 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   folgt gefaßt:\n11 (3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage                          11 (2) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn-\noder Sonnabende sind Termine nur in Not-                           tag, einen allgemeinen Feiertag oder einen\nfällen anzuberaumen.•                                              Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4, 312-2, 315-1, 330-1, 400-2, 4132-1,      des nächsten Werktages.•\n4133-1, 1815-1, 820-1, 833-1\n2) Bundesgesetzbl. III 400-2                                             4) Bundesgesetzbl. III 312-2\n3) Bundesgesetzbl. III 310-4                                             5) Bundesgesetzbl. III 315-1","754                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n5. Artikel 72 des Wechselgesetzes 6 ) vom 21. Juni                   9. § 39 des Gesetzes über das Verwaltungsver-\n10\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 399) wird wie folgt                        fahren der Kriegsopferversorgung ) vom 2. Mai\ngefaßt:                                                                1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) wird wie folgt\n\"Artikel 72                            gefaßt:\n,,§ 39\nVerfällt der Wechsel an einem gesetzlichen\nFeiertage oder einem Sonnabend, so kann die                               Fällt der für eine Erklärung oder für den Ab-\nZahlung erst am nächsten Werktage verlangt                             lauf einer Frist gesetzte Tag auf einen Sonn-\nwerden. Auch alle anderen auf den Wechsel                              tag, einen allgemejnen Feiertag, der am Er-\nbezüglichen Handlungen, insbesondere die Vor-                          klärungsorte staatlich anerkannt ist, oder einen\nlegung zur Annahme und die Protesterhebung,                           Sonnabend, so gilt dafür der nächste Werktag.\"\nkönnen nur an einem Werktage, jedoch nicht                      10. § 115 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsge-\nan einem Sonnabend, stattfinden.                                      setzes 11 ) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nFällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb de-                   S. 591) wird wie folgt gefaßt:\nren eine dieser Handlungen vorgenommen wer-                            ,,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,\nden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder                         einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonn-\neinen Sonnabend, so wird die Frist bis zum                             abend, so endet die Frist mit Ablauf des näch-\nnächsten Werktage verlängert. Feiertage, die                           sten Werktages.\"\nin den Lauf einer Frist fallen, werden bei der\nBerechnung der Frist mitgezählt.\"                                                                Artikel 2\n7)                                  Geltung in Berlin\n6. Artikel 55 Abs. 1 und 2 des Scheckgesetzes vom\n14. August 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 597) wird                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwie folgt gefaßt:                                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,, (1) Die Vorlegung und der Protest eines\nSchecks können nur an einem Werktage, jedoch\nnicht an einem Sonnabend, stattfinden.                                                           Artikel 3\n(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb                                           Inkrafttreten\nderer eine auf den Scheck bezügliche Hand-                         Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.\nlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest\noder eine gleichbedeutende Feststellung vor-\ngenommen werden muß, auf einen gesetzlichen\nFeiertag oder einen Sonnabend, so wird die                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nFrist bis zum nächsten Werktage verlängert.                    sind gewahrt.\nFeiertage, die in den Lauf einer Frist fallen,\nwerden bei der Berechnung der Frist mitge-                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nzählt.\"\nBonn, den 10. August 1965\n7. § 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes 8) in der\nFassung vom 23. August 1958 (Bundesgesetz-                                        Der Bundespräsident\nblatt I S. 613) wird wie folgt gefaßt:                                                           Lübke\n,, (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-\ntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen                        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nSonnab~nd, so endet die Frist mit Ablauf des                                                    Mende\nnächsten Werktages.\"\nDer Bundesminister der Justiz\n8. § 127 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung                 9\n)\nDr. Weber\nwird wie folgt gefaßt:\n,, (1 )' Fällt der für eine Willenserklärung oder                Der Bundesminister für Ernährung,\nLeistung oder den Ablauf einer Frist gesetzte                               Landwirtschaft und Forsten\nTag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Fei-                                                  Schwarz\nertag, der am Erklärungs- oder Leistungsorte\nstaatlich anerkannt ist, oder einen Sonnabend,                            Der Bundesminister für Arbeit\nso gilt dafür der nächste Werktag.\"                                                 und Sozialordnung\n6) Bundesgesetzbl.      III 4133-1                                                                     Blank     .\n7) Bundesgesetzbl.      III 4132-1\n8) Bundesgesetzbl.      III 330-1                                     10)  Bundesgesetzbl. III 833-1\nD) Bundesgesetzbl.      III 820-1                                     11) Bundesgesetzbl. III 7815-1"]}