{"id":"bgbl1-1965-37-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":37,"date":"1965-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_37.pdf#page=21","order":3,"title":"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung","law_date":"1965-08-10T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 14. August 1965                                113\nAnordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung\nVom 10. August 1965\nSammlung des Bundesrechts,.Bundesgesetzbl.111 2031-1-4 1 )\nAuf Grund des § 21 Abs. 4 und des § 24 Abs. 3                   25. die dienstaufsichtführenden Richter der Truppen-\nder Bundesdisziplinarordnung (BDO) vom 28. No-                          dienstgerichte für das nichtrichterliche Personal,\nvember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird                   26. die dienstaufsichtführenden Rechtsberater der\nangeordnet:\nKorps, des Truppenamtes, der Luftwaffengrup-\npen, des Luftwaffenamtes, des Kommandos Ter-\nI.                                    ritoriale Verteidigung sowie der Marine.\nDienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 1 BDO\nDienstvorgesetzteneigenschaft im Sinne des § 24\nsind\nA.bs. 1 BDO besteht nur, soweit die Leiter der Dienst-\n1. der Bundesminister der Verteidigung,                          stellen und Behörden Beamte sind.\n2. der Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik\nund Beschaffung,\nII.\n3. Der Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes,                     (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24\n4. die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,                 Abs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister der Vertei-\n5. der Bundeswehrdisziplinaranwalt,                               digung.\n6. der Militärgeneraldekan des Evangelischen                        (2) Der obersten Dienstbehörde unmittelbar nach-\nKirchenamtes für di(~ Bundeswehr,                            geordnete Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 2\nNr. 2 BDO sind die in Abschnitt I Nr. 2 bis 7 ge-\n7. der Militärgeneralvikar des Katholischen Mili-                nannten Dienstvorgesetzten.\ntärbischofsamtes,                                            Sie können Geldbußen bis zur Hälfte der monat-\n8. der Direktor der Akademie für Wehrverwaltung                  lichen Dienstbezüge verhängen.\nund Wehrtechnik,                                                (3) Der Direktor der Akademie für Wehrverwal-\n9. der Direktor (Leiter) der Ozeanographischen For-              tung und Wehrtechnik kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 3\nschungsstelle der Bundeswehr,                                BDO Geldbußen bis zur Höhe eines Viertels der\nmonatlichen Dienstbezüge verhängen.\n10. die Leiter (Direktoren) der Bundeswehrverwal-\ntungsschulen,                                                   (4) Die Dienstvorgesetzten nach Abschnitt I Nr. 9\nbis 26 sowie die Leiter der übrigen selbständigen\n11. der Leiter (Direktor)             der Sprachenschule der       Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, soweit\nBundeswehr,\nsie Beamte sind, können Geldbußen bis zur Höhe\n12. die Leiter der Wehrbereichsgebührnisämter,                    eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhän-\n13. der Leiter des Zentral-Bekleidungsamtes der                    gen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 3 BDO).\nBundeswehr,\n14. die Leiter der Wehrbereichsbekleidungsämter,                                                III.\n15. die Leiter der Wehrbereichsverpflegungsämter,                     (1) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im\n16. die Leiter der Wehrbezirksverwaltungen,                        Vorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte\nwerden auf den Präsidenten der Wehrbereichsver-\n17. die Leiter der Kreiswehrersatzämter,                           waltung übertragen, in deren Bereich der Ruhe-\n18. die Leiter der Standortverwaltungen,                           standsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der\nWohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb des\n19. die Leiter der Bundeswehrverwaltungsstellen\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, führt der Prä-\nim Ausland,\nsident der Wehrbereichsverwaltung, in deren Be-\n20. die Leiter der Erprobungsstellen der Bundeswehr,               reich der Ruhestandsbeamte seinen letzten dienst-\n21. die Leiter der Marinearsenale,                                 lichen Wohnsitz hatte, die Vorvermittlungen durch.\n22. der Leiter der Musterprüfstelle der Bundeswehr,                   (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrerVer-\nkündung in Kraft. Die Anordnung vom 14. Mai 1958\n23. der Leiter der Materialprüfstelle der Bundeswehr,\n(Bundesgesetzbl. I S. 384) 2 ) tritt mit Ablauf des vor-\n24. die Leiter der Bundeswehrfachschulen,                          hergehenden Tages außer Kraft.\nBonn, den 10. August 1965\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nGumbel\n1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 2031-1-4\n2) Bundcsgeselzbl. III 2031-1-4"]}