{"id":"bgbl1-1965-37-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":37,"date":"1965-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/37#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_37.pdf#page=6","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1965-08-09T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":6,"num_pages":15,"content":["758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSiebente Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 9. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 251-3-7\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-           (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen\ngungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956           die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-\n(Bundesgesetzbl. I S. 562) wird mit Zustimmung des       fall enden Lastenanteil übersteigen, folgende Be-\nBundesrates verordnet:                                   träge:\nan Bayern                            59 705 000 DM\n§ 1                                   Berlin                          353 263 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                     Hamburg                          13 882 000 DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                Hessen                           55 463 000 DM\nim Rechnungsjahr 1964                                                           229 228 000 DM\nNordrhein-Westfalen\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-              Rheinland-Pfalz                 337 254 000 DM\nleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-                Saarland                          6 008 000 DM\ngungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-\nhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr                     insgesamt                     1 054 803 000 DM\n1964 betragen:                                              (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-\nin den Ländern außer Berlin        1404909 000 DM      wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil\nin Berlin                            415 604 000 DM    nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-\nträge ab:\ninsgesamt                          1 820 513 000 DM                                            61676000 DM\nBaden-Württemberg\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-        Bremen                                4 791 000 DM\ngungsaufwendungen beträgt:                                  Niedersachsen                         8 470 000 DM\nin den Ländern außer Berlin          702 455 000 DM       Schleswig-Holstein                   28 049 000 DM\nin Berlin                            249 362 000 DM       insgesamt                           102 986 000 DM\ninsgesamt                            951 817 000 DM       (5) Die nach Absatl 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädi-         führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-\ngungsaufwendungen betragen:                              rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der\nin Baden-Württemberg                 117 975 000 DM    Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder\nBayern                          142 674 000 DM    abgeführt worden sind.\nBerlin                           62 341 000 DM                                § 2\nBremen                           10 477 000 DM                    Geltung im Land Berlin\nHamburg                          26 686 000 DM       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nHessen                           72 643 000 DM    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nNiedersachsen                    98 113 000 DM    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bun-\nNordrhein-Westfalen             236 654 000 DM    desentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRheinland-Pfalz                  50 740 000 DM                                § 3\nSaarland                         15 996 000 DM                           Inkrafttreten\nSchleswig-Holstein               34 397 000 DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tage nach\ninsgesamt                       868 696 000 DM    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. August 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 37 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                                               759\nZweite Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 )\nVom 12. August 1965\nAuf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 1                                     Zulassung der Bauart von Strah-\nund 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgeseitzes vom 23. De-                                     lungsdetektoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14 b\"\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge-                                    eingefügt.\nändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechts-\nänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetz-                            2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 337), wird von der Bundesregierung und                                 „Auf Grund der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1\nauf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1                            Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes vom\ndes Atomgesetzes von dem Bundesminister für wis-                                23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zu-\nsenschaftliche Forschung mit Zustimmung des Bun-                                letzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten\ndesrates verordnet:                                                             Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 337), wird von der Bundes-\nArtikel 1                                          regierung und auf Grund der §§ 10, 54 Abs. 1\nSatz 3, Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes von dem\nDie Erste Strahlenschutzverordnung vom 24. Juni                              Bundesminister für wissenschaftliche Forschung\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430) 2 ), geändert durch die                         mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\".\nErste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der\nErsten Strahlenschutzverordnung vom 24. März 1964                            3. a) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Komma\n(Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt geändert                                    die Worte „ ausgenommen die Einfuhr und\nund ergänzt:                                                                           Ausfuhr durch die Bundeswehr,\" angefügt;\n1. In der Inhaltsübersicht werden                                             b) in § 1 Abs. 2 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und die Worte „ausgenom-\na) in der Angabe zu § 5 die Worte „und Aus-                                       men die Durchfuhr aus und nach fremden\nfuhr\" gestrichen,                                                             Wirtschaftsgebieten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des\nb) als weitere Inhaltsangabe nach § 5                                             Außenwirtschaftsgesetzes).\" angefügt.\ndie Worte                                                           4. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 an-\n,,Ausfuhr radioaktiver Stoffe ..... .                                  gefügt:\neingefügt,                                                               ,, (3) Einer Deckungsvorsorge nach Absatz 2\nc) als weitere Inhaltsangabe nach § 9                                      Nr. 5 bedarf es nicht, wenn\ndie Worte                                                              1. die Aktivität oder Menge der radioaktiven\n„Genehmigungsfreier Besitz von                                               Stoffe in dem einzelnen Betrieb oder selb-\nKernbrennstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . .          §9a              ständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbe-\ntreibenden an dem Ort der Ausübung der\nAusnahmen von der Deckungsvor-\nTätigkeit des Antragstellers das 105-fache der\nsorge für Kernbrennstoffe . . . . . . . . .                 § 9 b•\nFreigrenzen der Anlage I nicht überschreitet\neingefügt,                                                                   oder\nd) in der Angabe zu § 11 die Worte „Geräte mit                             2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen\nradioaktiven Leuchtfarben und elektrotech-                                  Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an\nnische oder gastechnische Geräte\" durch die                                  dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des An-\nWorte „Geräte, keramische Gegenstände, Por-                                  tragstellers· mit radioaktfven Stoffen in meh-\nzellanwaren, Glaswaren, elektronische Bau-                                   reren räumlich voneinander getrennten Ge-\nteile\" ersetzt,                                                              bäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen umge-\ne) in der Uberschrift des 4. Unterabschnitts des                                 gangen wird, die Aktivität oder Menge der\nZweiten Abschnitts die Worte „von Vorrich-                                   radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäu-\ntungen\" gestrichen,                                                          den, Gebäudeteilen oder Anlagen das 105-fache\nder Freigrenzen der Anlage I nicht über-\nf) in der Angabe zu § 14 die Worte „Voraus-                                     schreitet und ausreichend sichergestellt ist,\nsetzungen der Zulassung\" durch die Worte                                     daß die radioaktiven Stoffe aus den einzelnen\n,,Zulassung der Bauart von Vorrichtungen\"                                    Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen nicht\nersetzt und                                                                  zusammenwirken können.\"\ng) als weitere Inhaltsangabe nach § 14\ndie Worte                                                           5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n,,Zulassung der Bauart von Prüf-\nstrahlern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  § 14 a      b) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. bei der Beförderung von radioaktiven\n1) Ändert Bundcsgesetzbl. III 751-2, 751-3                                                  Stoffen hoher Aktivität die erforderliche\n2) Bundesgesetzbl. III 751-2                                                                Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher","760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSchadensersatzverpflichtungen in dem                  (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1\nnach den Umständen gebotenen Ausmaß                bedarf nicht, wer radioaktive Stoffe einführt,\ngetroffen ist und   11\n•                          wenn\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a an-                 1. der Einführer der für die Uberwachung nach\ngefügt:                                                       § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Be-\nhörde bei der Einfuhrabfertigung die Einfuhr\n,, (2 a) Radioaktive Stoffe hoher Aktivität                 nach Anlage III anzeigt und\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 sind Stoffe,\n2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die\nderen Aktivität je Beförderungs- oder Ver-\nradioaktiven Stoffe der einzuführenden Art\nsandstück die folgenden Werte überschreitet,\nund zwar                                                      und Menge nach der Einfuhr erstmals nur von\nPersonen erworben werden, die die für den\n1. radioaktive Stoffe in fester,                              Umgang erforderliche Genehmigung besitzen.\nkompakter, nicht zerstäuben-                        Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2 der Ein-\nder Form, die in Wasser nicht                       fuhr gleichstehende sonstige Verbringung radio-\nlöslich sind, mit Luft oder                         aktiver Stoffe in den Geltungsbereich dieser\nWasser nicht reagieren und-                         Verordnung anzuwenden.\nvon denen kein Teil einen\n(3) Wer Geräte, keramische Gegenstände,\nSchmelzpunkt von weniger\nPorzellanwaren, Glaswaren oder elektronische\nals 538° Celsius hat, unab-\nBauteile der in § 11 bezeichneten J_rt einführt,\nhängig von dem Grad der\nhat dies der für die Uberwachung nach § 22\nRadiotoxizität den Wert von 2 000 Curie,\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde\n2. radioaktive Stoffe der Grup-                           bei der Einfuhrabfertigung nach Anlage IV an-\npen I und II des Anhangs VI,                        zuzeigen. Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr von\nRandnummer 1600 der An-                             Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan-\nlage C zu § 54 der Eisenbahn-                       waren, Glaswaren oder elektronischen Bauteilen\nVerkehrsordnung, zuletzt ge-                        im Reiseverkehr anzuwenden, die weder zum\nändert durch die Einundsieb-                        Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-\nzigste Verordnung zur Eisen-                        stimmt sind.\nbahn-Verkehrsordnung vom                               (4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr\n26. Mai 1962 (Bundesgesetz-                         bleiben unberührt.   11\nblatt II S. 502), den Wert von     20 Curie,\n7. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n3. radioaktive Stoffe der Gruppe\nIII des Anhangs VI, Randnum-                                                ,,§ 5a\nmer 1600 der Anlage C zu § 54                                  Ausfuhr radioaktiver Stoffe\nder Eisenbahn-Verkehrsord-                             (1) Wer radioaktive Stoffe ausführt, bedarf\nnung den Wert von . . . . . . . . 200 Curie.        der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu ertei-\nWerden radioaktive Stoffe der Gruppen 1, II                   len, wenn\noder III zusammen in einem Beförderungs- oder                 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\nVersandstück verpackt, so sind sie radioaktive                    gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers Be-\nStoffe hoher Aktivität, wenn die Summe                            denken ergeben, und\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) +                  2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) +                      radioaktiven Stoffe nicht in einer die inter-\n(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X 1/10               nationalen Verpflichtungen der Bundesrepu-\nblik auf dem Gebiet der Kernenergie oder die\nmehr als 20 beträgt. Gesamtaktivität im Sinne                     innere oder äußere Sicherheit der Bundesre-\ndes Satzes 2 ist die Aktivität der radioaktiven                   publik gefährdenden Weise verwendet wer-\nStoffe je Beförderungs- oder Versandstück.\"                       den.\n6. § 5 erhält folgende Fassung:                                     (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1\nbedarf nicht, wer radioaktive Stoffe ausführt,\n,,§ 5                            wenn\n1. ihre Aktivität oder Menge das 107-fache der\nEinfuhr radioaktiver Stoffe\nFreigrenzen der Anlage I je Beförderungs-\n(1) Wer radioaktive Stoffe einführt, bedarf                    oder Versandstück nicht überschreitet und\nder Genehmigung. Die Genehmigung ist zu er-                   2. der Ausführer der für die Uberwachung nach\nteilen, wenn                                                       § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Be-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ge-                  hörde vor dem Versand die Ausfuhr nach\ngen die Zuverlässigkeit des Einführers Be-                    Anlage V anzeigt.\ndenken ergeben, und                                       Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf\n2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die              nicht, wer radioaktive Stoffe, mit denen nach\nradioaktiven Stoffe der einzuführenden Art                § 8 ohne Genehmigung umgegangen werden darf,\nund Menge nach der Einfuhr erstmals nur                   ausführt. Satz 1 ist nicht auf die nach § 1 Abs. 2\nvon Personen erworben werden, die die für                 der Ausfuhr gleichstehende sonstige Verbrin-\nden Umgang erforderliche Genehmigung be-                  gung radioaktiver Stoffe aus dem Geltungsbe-\nsitzen.                                                   reich dieser Verordnung anzuwenden.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                           761\n(3) Andere Rechtsvorschriften über die Aus-              Seefrachtgüter entspricht, mit Seeschiffen beför-\nfuhr bleiben unberührt.\"                                    dert. Das Laden und Löschen der radioaktiven\n8. In § 6 werden jeweils die Worte ,,§§ 3 bis 5\"                Stoffe ist der nach Landesrecht zuständigen Be-\ndurch die Worte ,, §§ 3 bis 5 a\" ersetzt.                   hörde spätestens vierundzwanzig Stunden vor\nBeginn der Arbeiten anzuzeigen; dies gilt nicht,\n9. a) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende             wenn es sich um radioaktive Stoffe handelt, die\nFassung:                                               unter Absatz 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 fallen.\n,, (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer              (4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,\n1. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen           wer radioaktive Stoffe mit Luftfahrzeugen be-\nVerwahrung aufbewahrt oder innerhalb             fördert und die hierfür erforderliche Erlaubnis\noder außerhalb von Anlagen der in § 7            nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes erhalten\ndes Atomgesetzes bezeichneten Art be-            hat.\"\narbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet   11. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9 a und 9 b\noder wer mit sonstigen radioaktiven Stof-         eingefügt:\nfen umgeht, wenn die Aktivität oder\nMenge der Kernbrennstoffe und sonstigen                                    ,,§ 9a\nradioaktiven Stoffe unter den Freigrenzen                       Genehmigungsfreier Besitz\nder Anlage I liegt; das gilt auch für den-                        von Kernbrennstoffen\njenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund               Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Ge-\neiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 9der           nehmigung nach § 7 Abs. 1 oder § 14 b aufbe-\n9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbei-           wahrt, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet\ntet, verarbeitet oder sonst verwendet oder        oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 befördert, sind die\nder mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf        Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomge-\nGrund einer Genehmigung nach § 3 dieser           setzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von\nVerordnung umgeht;                                Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwah-\n2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration              rung nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus\nan Kernbrennstoffen, ausgenommen mit              der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des\n02U 235 angereichertes Uran, oder an son-         Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der Emp-\nstigen radioaktiven Stoffen weniger als           fänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrenn-\n0,002 Mikrocurie je Gramm beträgt;\".              stoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-\nb) In § 7 Abs. 2 erhält vor der Nummer 1 der                 stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden\neinleitende Halbsatz folgende Fassung:                  sollen.\n,,Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für den-                                 § 9b\njenigen, der Kernbrennstoffe oder sonstige                    Ausnahmen von der Deckungsvorsorge\nradioaktive Stoffe\".                                                     für Kernbrennstoffe\n10. § 9 erhält folgende Fassung:                                   Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3\nund § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes bedarf es\n,,§ 9                            nicht, sofern die Gesamtaktivität oder Gesamt-\nGenehmigungsfreie Beförderung                  menge der Kernbrennstoffe, für deren Aufbe-\n(1) Einer Genehmigung nach § 4 des Atom-                  wahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Ver-\ngesetzes bedarf nicht, wer Kernbrennstoffe un-               wendung dem Antragsteller eine Genehmigung\nter den Voraussetzungen der Randnummern                      erteilt worden ist oder erteilt wird, das 105-fache\n451 a und 456 Abs. 3 Buchstabe a oder b der An-              der Freigrenzen der Anlage I und die Menge an\nlage C zu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung                 02U235 in dem angereicherten Uran 350 Gramm\nbefördert. Einer Genehmigung nach § 4 bedarf                 nicht überschreiten.\"\nnicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraus-          12. § 11 wird wie folgt geändert:\nsetzungen der Randnummer 451 a der Anlage C\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nzu § 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung beför-\ndert. Ist für die jeweilige Beförderungsart ein                         ,,Geräte, keramische Gegenstände,\nFrachtbrief nicht erforderlich, so gelten die                               Porzellanwaren, Glaswaren,\nSätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Vor-                                   elektronische Bauteile\".\nschriften der Randnummer 451 a der Anlage C zu\n§ 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung über die                  b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fas-\nFrachtbriefvermerke nicht anzuwenden sind.                       sung:\n,,2. uranhaltige glasierte keramische Gegen-\n(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,\nstände oder Porzellanwaren oder uran-\nwer radioaktive Stoffe als Unternehmer einer\nhaltige Glaswaren lagert, verwendet oder\nEisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach den\nbeseitigt, wenn die Glasur des kerami-\nVorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung\nschen Gegenstandes oder der Porzellan-\noder des Internationalen Ubereinkommens über\nware nicht mehr als 20 vom Hundert des\nden Eisenbahnfrachtverkehr bet'ördert.\nGewichts oder das Glas nicht mehr als\n(3) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,                       10 vom Hundert des Gewichts natürliches\nwer radioaktive Stoffe, deren Verpackung den                          Uran oder an 02U 235 und 02U 234 verarmtes\nVorschriften der Verordnung über gefährliche                          Uran enthält oder wenn der Farbauftrag","762                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbei Unterglasurbemalung nicht mehr als                 strahlers bei Gebrauch der Strahlung 10 milli-\n2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter                  rem je Stunde nicht überschreitet und\noder bei Aufglasurbemalung nicht mehr              4. zum Zubehör des Prüfstrahlers eine beson-\nals 0,1 Milligramm Uran je Quadratzenti-               dere Einrichtung gehört, die gewährleistet,\nmeter enthält;\".                                       daß bei Nichtgebrauch der Strahlung die\nc) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird folgende                    Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von\nNummer 3 angefügt:                                         der berührbaren Oberfläche der Einrichtung\n„3. elektronische Bauteile, ausgenommen als                0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet.\nSpielwaren, oder zu Leuchtzwecken be-                (3) Die Zulassungsbehörde kann in dem Zu-\nstimmte elektrotechnische oder gastech-           lassungsschein bestimmen, daß die Dichtigkeit\nnische Geräte lagert, verwendet oder be-          der Umhüllung der in den Prüfstrahler einge-\nseitigt, wenn                                     fügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu\na) der einzelne Bauteil oder das einzelne         prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten\nGerät radioaktive Stoffe enthält,             Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu\nderen Lagerung, Verwendung oder               wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtigkeit\nBeseitigung nach § 7 Abs. 1 keiner            prüfen soll, ist von der Aufsichtsbehörde zu be-\nGenehmigung bedarf, und                       stimmen.\nb) die Dosisleistung im Abstand von                                        § 14b\n0, 1 Meter von der berührbaren Ober-                          Zulassung der Bauart\nfläche des Bauteils oder Geräts                              von Strahlungsdetektoren\n0,1 millirem je Stunde nicht über-                (1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer bis\nschreitet; enthält ein Gerät mehrere           zu 10 Strahlungsdetektoren, die Kernbrennstoffe\nelektronische Bauteile, so darf die            oder sonstige radioaktive Stoffe enthalten, auf-\nDosisleistung im Abstand von 0,1 Me-           bewahrt, lagert oder in Bereichen verwendet, in\nter von der berührbaren Oberfläche             denen die Neutronenflußdichte die in dem Zulas-\ndes Geräts 0,1 millirem je Stunde              sungsschein bezeichneten Werte nicht über-\nnicht überschreiten.\"                          schreitet, wenn die Bauart des Strahlungsdetek-\n13. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Die Aufsichts-            tors zugelassen ist und die wesentlichen Merk-\nbehörde\" durch die Worte „Die Genehmigungs-                male des Strahlungsdetektors dem Zulassungs-\nbehörde oder die Aufsichtsbehörde\" ersetzt.                schein entsprechen. Das gleiche gilt für die Be-\nförderung sowie die Einfuhr und Ausfuhr sol-\n14. In der Uberschrift des 4. Unterabschnittes des\ncher Strahlungsdetektoren.\nZweiten Abschnittes werden die Worte „von\nVorrichtungen\" gestrichen.                                     (2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt\nwerden, wenn\n15. Die Uberschrift des § 14 erhält folgende Fassung:\n1. die Aktivität oder Menge der in den Strah-\n,,Zulassung der Bauart von Vorrichtungen\".\nlungsdetektor von dem Hersteller eingefüg-\n16. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14 a und 14 b                 ten Kernbrennstoffe oder sonstigen radio-\neingefügt:                                                      aktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen\nder Anlage I, bei Einfügung von 02 U 233 zehn\n,,§ 14a\nMilligramm, nicht überschreitet und\nZulassung der Bauart von Prüfstrahlern               2. die Kernbrennstoffe oder sonstigen radio-\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht, wer Prüf-                aktiven Stoffe bei üblicher betriebsmäßiger\nstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungs-                   Beanspruchung aus dem Strahlungsdetektor\noder Dosismeßgeräten lagert oder verwendet,                     nicht austreten können.\nwenn die Bauart des Prüfstrahlers zugelassen\n(3) Die Zulassungsbehörde hat in dem Zulas-\nist und die wesentlichen Merkmale des Prüf-                sungsschein die Neutronenflußdichte für Detek-\nstrahlers dem Zulassungsschein entsprechen. Das\ntoren, in die die höchste nach Absatz 2 Nr. 1 mög-\ngleiche gilt für die Beförderung sowie die Ein-\nliche Aktivität oder Menge an Kernbrennstoffen\nfuhr und Ausfuhr solcher Prüfstrahler.                     oder sonstigen radioaktiven Stoffen eingefügt\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt           ist, auf 105 Neutronen je cm2 • s zu begrenzen.\nwerden, wenn                                               Ist in die Detektoren eine geringere Aktivität\n1. die Aktivität der in den Prüfstrahler einge-            oder Menge eingefügt, so dürfen für die Neu-\nfügten umschlossenen radioaktiven Stoffe               tronenflußdichte ~ntsprechend höhere Werte\n11\nohne die Folgeprodukte 1 Millicurie nicht              festgesetzt werden.\nüberschreitet,\n1'1. § 16 wird folgender Sat~ 3 angefügt:\n2. bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle\n„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung der\ndes radi.oaktiven Stoffes aus einer dünnen\nBauart von Prüfstrahlern und Strahlungsdetek-\nFolie besteht (Fensterpräparate), die Folie so                                            11\ntoren entsprechend anzuwenden.\nversenkt oder anderweitig geschützt ange-\nbracht ist, dp.ß sie bei üblicher betriebsmäßi-   18. § 18 wird wie folgt geändert:\nger Beanspruchung nicht beschädigt wird,               a) In Satz 2 werden die Worte „Die Aufsichts-\n3. Die Dosisleistung im Abstand von 0,1 Meter                    behörde\" durch die Worte „Die Zulassungs-\nvon der berührbaren Oberfläche des Prüf-                     behörde oder die Aufsichtsbehörde\" ersetzt.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                           763\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:         26. Die Anlage I der Ersten Strahlenschutzverord-\n„Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zulassung            nung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche\nder Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungs-          Fassung.\ndetektoren entsprechend anzuwenden.\"             27. In der Uberschrift der Anlage II der Ersten\nStrahlenschutzverordnung wird die Verweisung\n19. § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nauf § 7 Abs. 1 gestrichen.\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Zulassung\nder Bauart von Prüfstrahlern und Strahlungs-           28. Die Anlagen 2, 3 und 4 dieser Verordnung wer-\ndetektoren entsprechend anzuwenden.\"                        den der Ersten Strahlenschutzverordnung als An-\nlagen III, IV und V angefügt.\n20. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n„Die andere Messung ist mit Dosimetern\ndurchzuführen, die von der nach Landesrecht        In § 3 der Zweiten Strahlenschutzverordnung vom\nzuständigen Stelle (Meßstelle) anzufordern       18. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 500) 3) werden nach\nund ihr in Zeitabständen von höchstens 1 Mo-     dem ersten Klammerzitat ,, {Bundesgesetzbl. I S. 430)\"\nnat einzureichen sind.\"                          ein Komma gesetzt und die Worte „in der Fassung\nder Ersten Verordnung zur Änderung und Ergän-\nb) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie            zung der Ersten Strahlenschutzverordnung vom\nfolgt gefaßt:                                    24. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 233)\" durch die\n,,Die Genehrnigungsbohörde oder die Auf-        Worte „zuletzt geändert durch die Zweite Verord--\nsichtsbehörde kann von den Pflichten der         nung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strah-\nAbsätze 1 und 2 ganz oder teilweise be-          lenschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundes-\nfreien,\".                                        gesetzbl. I S. 759),\" ersetzt.\n21. In § 37 Satz 1 werden die Worte „am Körper\"\ngestrichen.                                                                    Artikel 3\n22. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die             Der Bundesminister für wissenschaftliche For-\nWorte „Radioaktivität\" durch die Worte „Ak-            schung wird ermächtigt, die Erste Strahlenschutz-\ntivität\" ersetzt.                                      verordnung in der sich aus der Ersten Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-\n23. In § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die         schutzverordnung und aus dieser Verordnung er-\nWorte „Die Aufsichtsbehörde\" durch die Worte           gebenden Fassung neu bekanntzumachen. Er kann\n,,Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-          dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\nbehörde\" ersetzt.\n24. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit                                    Artikel 4\nAusnahme der §§ 3 bis 5, 14 bis 19,\" durch die\nWorte „mit Ausnahme der§§ 3 bis 5a, 14, 14a,\"             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nersetzt.                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-\n25. § 56 wird wie folgt geändert:                          gesetzes auch im Land Berlin.                        ·\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Klam-\nmerzitat ,,(§ 5 Abs. 1)\" durch das Klammer-                              Artikel 5\nzitat \"(§ 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1)\" ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nb) In Absatz 1 Nr. 14 wird nach den Worten „die        Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nnach\" eingefügt:,,§ 5 Abs. 3 Satz 1,\".            Kraft.\nBonn, den 12. August 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nHans Lenz\n3) Bundesgeselzbl. III 751-1","764                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 1\n(Zu Artikel 1 Nr. 26)\nAnlüge I\nAllgemeine Freigrenzen\nund Kennzeichnung der Radiotoxizität 1)\n(§ 3 Abs. 3, § 5 a Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 9b, 11 Abs. 1, § 14 b Abs. 2,\n§ ]5 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44 der Ersten Strahlenschutzverordnung)\nRadioaklivi,1 Sloff                MikrocurirJ 2)                  Radioaktiver Stoff          .Mikrocurie 2)\nAktinium               RnAc221                    0,1                 Dysprosium          66 Dyt65          100\n8n/\\c228                    1                                      6oDy166            10\nAmericium              95Am211                    0,1                 Eisen               20Fe 55            10\n9r,Am243                   0,1                                     20Fe59               1\nAntimon                ,51Sbt22'                 10                   Erbium              6sErtoo            10\n51Sbt:! 4                 10                                       68Er171           100\n51Sb125                   10\nEuropium            63Eu152            10\nArgon                  18Ar37                  100                                        (9,2 Stunden Hwz}\n18A r4t                   10                                       o3Eut52\nArsen                                                                                     (13 Jahre Hwz)\n3:iAs73                   10\n:rnAs74                                                            63Eut54\n10\ns:i!\\ s76                                                          o3Eu155\n10\n:i:iAs 77                 10                   Fluor                9 F18            100\nAstatin                s;;At211                   0,1                 Gadolinium          64 Gd153           10\nBarium                 ;;nBat:H                  10                                       64 Gd 1 59        100\n;j(ißi.1110                1                   Gallium             s1Ga72             10\nBerkelium                                                             Germanium           32Ge 71           100\nBeryllium                                      100                    Gold                79Aut96            10\nBlei                                                                                      79Aurns            10\n82Pb:!03                  10\n8:!Pb:!to                  1\n79Au199            10\n82Pb212                    1                   Hafnium            12Hfl81             10\nBrom                   3;;BrH2                   10                   Holmium            o1Hot66             10\nCadmium                48Cdt09                   10                   Indium             49ln113m           100\n48Cdtt5m                  10                                       49ln114m           10\n48Cdl 15                  10                                       49ln115m          100\nCalcium                2uCa 45                                                            49ln 115          nicht beschränkt\n20Ca47                                         Iridium             77Jr190            10\nCalifornium            osCf249                    0,1                                     77fr192            10\n9HCf25o                    0,1                                     77lr11l4           10\nosCf252                    0,1                 Jod                53J126                1\nCaesium                5r;Cst31                100                                        53J129               1\n53J131               1\n55 Cs134m               100\n55Csta4                   10                                       53J132             10\n5r,Csta5                  10                                       53J133             10\n;;r,Cst:rn                10                                       53J134             10\n55Cst37                   10                                       53J135             10\nCer                    r,sCet41                  10                   Kalium              rnK42              10\n58Cet43                   10                                       K natürlich       nicht beschränkt\n5sCe144                    1\nKobalt              21Co 57            10\nChlor                  11CJ!l6                   10                                       21Co58m            10\n17C]:l8                 100                                       21Co 58            10\nChrom                  24Cr 51                 100\n21Cooo             10\nCurium                 ooCm242                    0,1                 Kohlenstoff                           100\n96Cm243                    0,1\nKrypton             35Kr85m            10\nooCm244                    0,1                                     35KrB5            100\n90Cm215                    0,1\n35KrB7             10\nooCm246                    0,1\nKupfer                                 10\n1) Sind für einzelne Kernhrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe\ndie Werte in Gramm und in Mikrocurie angegeben, so kennzeich-\nnen die Anquhrm in Gramm die ullqemeine Freigrenze und die         Lanthan                                10\nAngaben in Mikrocurie die Radiotoxizität.\n1) Die Aktivitätsangaben sind auf die Ausgangssubstanz be~ogen.       Lutetium            71Lu111            10","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den     14. August 1965                                      765\nRadioilktivcr Sloff               Mikrocurie  2)                   Radioaktiver Stoff              Mikrocurie   2)\nMangan                 25Mn52                  10                 Ruthenium              44Ru97                 10\n2:;Mn:i4                10                                        44Ru103                10\n2,,Mn:;1;               10                                        44Ru105                10\n44Rul06\nMolybclün             42Mollll                 10\nSamarium               62Sm147               nicht beschränkt\nNatrium                11Na22                  10\n62Sm151                  1\n11Nc124                 10\n62sm153                10\nNeodym                 noNd144                nicht beschränkt\nSchwefel               15S35                  10\nuoNd117                 10\nnoNd 149               100                 Selen                  34Se75                 10\nNeptunium             9aNp2a7                   0,1               Silber                 47Ag105                10\nuaNp2:l!!               10                                        47Ag11om               10\n47Aglll                10\nNickel                 28Ni!i 9                10\n28Nifia                 10                 Silizium               14Si:ll               100\n2sNili5                 10                 Skandium               21Sc 46                10\nNiob                  41Nbll:lm                10                                        21Sc47                 10\n41Nb115                 10                                        21Sc 48                10\n41Nb 97                100                 Strontium              33Sr 89                  1\nOsmium                75Os185                  10                                        33Sr9o                   0,1\n7nOs1lllm              100                                        33Sr91                 10\n1nOs 11Jl               10                                        33Sr92                  10\n1nOsrna                  10                 Tantal                 73Ta182                10\nPr1lladium            4GPd103                  10                 Technetium             43Tc96m               100\n4,;PdlO!I               10                                        4:{Tc96                 10\nPhosphor              15p:l2                   10                                        4aTc97m                10\n43 Tc 97                10\nPlatin                78PtlD1                  10\n78pp11:1m               10\n43Tc99m               100\n78PttH:3\n43Tc99                  10\n10\n78Pl1!l7m              100                 Tellur                 52Te125m               10\nrnPtrn 7                10                                        52Te127m                10\nPlutonium             MPu2a8                    0,1\n52 Tel27                10\n52Te129m                10\n94Pu:!:rn   1)            0, 1 / 1,6 Mikro-\n52 Tel29                10\ngramm\n52Te1:l1m               10\n!l4 Pu::.4o               0,1\n94Pu211                  1                 Terbium                65 Tb160               10\no4Pu212                   0,1               Thallium               81 T1200               10\nPolonium              s1Po 210                  0,1                                      s1 T1201              100\n81 n202                 10\nPraseodym             5!1Prt12                 10                                        81T1204                 10\n5uPrt1a                 10                 Thorium                ooTh227                  1\nPromethium            61Pm147                  10                                        ooTh228                  0,1\n61Pm110                  10                                        ooTh230                  0,1\noo Th23t               10\nProtak tini um        o1Pa2ao                                                            ooTh234                  1\no1Pa233                  10                                        Th natürlich 1)          1 / 10 Gramm\nQuecksilber           8oHg197m                 10                 Thulium                69Tmt7o                  1\nsoHg 107                10                                        69Tm17t                 10\n30Hg203                  1\nTritium                 1H3                  siehe Wasserstoff\nRadium                ssRa223                                     Uran                   020230                   1\ns8Ra224                  1                                        0202331)                 1 / 0,1 Milli-\nssRa226                  0,1                                                                        gramm\n3sRa22s                  0,1                                      92U236\nU natürlich 1)\nRadon                  s0Rn220                 10\noder an 92 U235 und\nRhenium               15Re 18 a                10                                        92 U234 verarmtes\n15Re 186                10                                        Uran 1 )              100 / 300 Gramm\n75R.et87               nicht beschränkt                           Mit 92 U235 und\nn;Re188                 10                                        92 U234 angereicher-\ntes Uran 3)\nRhodium               4r,Rht03m               100\n4r,Rhl05                10                 Vanadium               23 V4B .               10\nRubidium              31Rb86                   10\na1Rb87                 nicht beschränkt    S) Die Aktivitätsangabe ist auf das darin enthaltene  92 U235  bezogen.","766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nRadioaktiver Stoff         Mikrocur!e 1)                      Radioaktiver Stoff        Mikrocurle 1)\nWasserstoff              1H3             100                    Zink                 aoZn05            10\naoZn69m           10\nWismut                 83 Bi2oe            1\naoZn69            10\n83 ßi201            l\n83 ßi210            l                    Zinn                 soSnna            10\nssßi211             1                                         50 sn121          10\nWolfram                74w1s1             10\n74Wl86                                  Zirkon               4oZr93            10\n10\n40Zr96            10\nXenon                  54XelSS            10                                         40ZrD1           100\n54 xe1s1          10\nNicht aufgeführte radioaktive Stoffe\nYtterbium               70Yb175           10\nder Ordnungszahlen 1 bis 81 mit einer\nYttrium                 seY~ 0            10                    Halbwertszeit bis zu einer Stunde     100\nstY81              1\nsoYD2             10                    Alle anderen nicht augeführten radio-\nseY 93            10                     aktiven Stoffe                         0,1\nBei gleic:hzeit1 ger Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstiger Verwendung von verschiedenen Kern-\nbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung oder innerhalb oder außerhalb von Anlagen der in § 1 des\nAtomgesetzes bezeichneten Art oder bei gleichzeitigem Umgang mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder\nin einem Gemisch sowie bei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr müssen die zu ermittelnden Freigrenzen·\nwerte folgender Formel genügen:\n.!!..+J'.!.+\nW,     W1    ...\n+~<t\nWn=\nEs bedeuten:\nF1, F2 ... Fn die zu ermittelnden Freigrenzenwerte für den Stoff1, Stofh ... Stoffn,\nW1, Wa ... Wn die in dieser Anlage für den Stofü, Stofft ... Stoffn angegebenen·Freigrenzenwerte.","Nr. 37 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                                                                            767\nAnlage 2\n(Zu Artikel 1 Nr. 28)\nAnlage III\n(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlensdrntzverordnung 1))\nA. Einfuhranzeige\n(§ 5 Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\nUber Zollstelle\nan das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n8 Frankfurt a. M.\nPostfach 3931\n(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vorzu-\nlegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz -=-\nerforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)\nAuftragsnummer: .................................................. .\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Einführers)\n1\n(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma)\n(Straße, Postfad!.)\nvertreten bei der Einfuhrabfertigung durch .................................................................................................................................. .\n(Name und Ansd!.rift de• Vertreters, z. B. des Spediteurs)\ndie Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:\n1. Handelsübliche Warenbenennung: ..........\n2. Bezeichnung der Radionuklide nach Anlage I der Ersten                     3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie\nStrahlenschutzverordnung 1):                                                (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 des\nAtomgesetzes 1 ) in g oder kg), bei umschlossenen radio-\naktiven Stoffen auch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben\nMenge des inaktiven Materials in g und errechnete\nAktivität:\n-'· Versendungsland: ............... .\nß. Ausländischer Lieferant: .. .\n6. Ursprungsland:        .............. .                                                                                                    . .. ~ ..\n1. Wert der Ware in DM ...... .                                                                                                       (ungefährer Gesamtbetrag)\n8. Empfänger 8) der Sendung:\n(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfad!.)\nDem/Den unter Nr. 8 genannten Empfänger(n) der Sendung ist der Umgang mit den radioaktiven Stoffen der nach Nr. 2\nund 3 einzuführenden Art und Menge nach § 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1) genehmigt.\nBemerkungen: ............... .\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)","768                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nB. Zollamtliche Vermerke\n1. ') Die Einfuhr der unter A Nr. 2 und 3 bezeichneten radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter\nA Nr. 8 genannten Empfänger gerichtet.\n2. ') Bei der Einfuhrabfertigung ist fest~estellt worden, daß abweichend von den Angaben in A Nr. 2 und 3 die fol-\ngenden radioaktiven Stoffe eingeführt worden sind:\nRadionuklide:                                                         Aktivität in Millicurie oder Curie\n(Menge der Ausgangsstoffe in g oder kg),\nStückzahl:\nDie Einfuhr dieser radioaktiven Stoffe wird bestätigt. Die Sendung ist an den unter A Nr. 8 genannten Empfänger\ngerichtet.\n(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung\nzuständigen Behörde)\nl) vom     24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 430). zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-\nschutzverordnung vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 759).\n2) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337).\n3) Hier dürfen nur Empfänger aufgeführt werden, die ihren Wohnort oder Sitz in dem Bereich derselben Aufsichtsbehörde (§ 19 des Atom-\ngesetzes) haben.\n4) Nichtzutreffendes bitte streichen.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                                                                                    769\nAnlage 3\n(Zu Artikel 1 Nr. 28)\nAnlage IV\n(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\nA. Einfuhranzeige\n(§ 5 Abs. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnuhg 1 ))\nUber Zollstelle\nan das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\n6 Frankfurt a. M.\nPostfach 3931\n(Der Einführer hat die Einfuhranzeige unaufgefordert bei der für die Einfuhrabfertigung zuständigen Behörde vor-\nzulegen. Die Einfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschafts-\ngesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontrollpapiere.)\nAuftragsnummer: .\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Einfiihrers)\n(Postlc>itzall}, Wohnort oder Sitz der Firma)\n(Strnße, Postfach)\nvertreten beider Einfuhrabfertigung durch: ...\n(Name und Anschrift des Vertreters, z. B. des Spediteurs)\ndie Einfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe\n2\n(I)    ) Geräte, die Skalen oder Anzeigemittel mit radioaktiven Leuchtfarben enthalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der\nErsten Strahlenschutzverordnung 1 ))\n2\n(II)    ) Uranhaltige glasierte keramische Gegenstände oder Porzellanwaren oder uranhaltige Glaswaren (§ 11 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\n2\n(III)    )  Elektrotechnische oder gastechnische Geräte zu Leuchtzwecken, elektronische Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-\nhalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1))\nan:\n1. Beschreibung der Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile (z. B. Armbanduhren, Taschen-\nuhren, Wecker, Meßgeräte, Kaltkathodenröhren): .                        .............................................. ........................ .             . ............. ..\n2. Stückzahl der Geräte, Gegenstände usw.: ......................... .\n3. Versendungsland:\n4. Ausländischer Lieferant:\n5. Ursprungsland: ............. ..\n6. Wert der Ware in DM:                                                                                                            (ungefährer Gesamtbetrag)\n7. Empfänger der Sendung:\n(Name oder Firma, Postleitzahl, Wohnort oder Sitz der Firma, Straße, Postfach)\n8. (Nur ausfüllen, wenn die in (1) bezeichneten Geräte eingeführt werden)\nIch/Wir zeige(n) an, daß\na) den Leuchtfarben der Skalen und Anzeigemittel in den einzuführenden Geräten nur Radium 226 2 )                                                                            -\nTritium 2) - Promethium 147 2 )\n.......................................................................................... ········· •)\n(sonstiges Radionuklid)\nzugesetzt ist und die Leuchtfarben frei von radioaktiven Stoffen sind, deren Radiotoxizität in der Anlage I der\nErsten Strahlenschutzverordnung 1 ) durch eine niedrigere Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, aus-\ngenommen Radium 226,\nb) die radioaktiven Leuchtfarben auf den Skalen oder Anzeigemitteln fest haften und berührungssicher abgedeckt\nsind und\nc) die Dosisleistung der nicht abgedeckten Strahlung }m Abstand von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1 millirem\nje Stunde nicht überschreitet.","770                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n9. (Nur ausfüllen, wenn die in (II} bezeichneten keramischen Gegenstände, Porzellanwaren oder Glaswaren eingeführt\nwerden)\nIch/Wir zeige(n) an, daß die Glasur der einzuführenden keramischen Gegenstände oder Porzellanwa'ten nicht mehr\nals 20 Gewichtsprozent 2 ) - das Glas der Glaswaren nicht mehr als 10 Gewichtsprozent 2 ) natürliches Uran oder\nan 02U?.ar, und 02U 2 a4 verarmtes Uran 2) - der Farbauftrag nicht mehr als 2 Milligramm Uran je Quadratzentimeter\n2\nbei Unterglasurbemalung ) ---· nicht mehr als 0,1 Milligramm Uran je Quadratzentimetet bei Aufglasurbemalung )\n2\nenthält.\n10. (Nur ausfüllen, wenn die in (III) bezeichneten Geräte oder Bauteile eingeführt werden)\nIch/Wir zeige(n) an, daß es sich bei den einzuführenden Geräten oder Bauteilen um elektrotechnische 2 ) -                             gas-\ntechni.sche 2 ) - Geräte zu Leuchtzwecken 2 ) - elektronische Bauteile 2 ) handelt, ferner, daß\na) das einzelne Gerüt oder der einzelne Bauteil nur radioaktive Stoffe enthält, deren Verwendung nach § 7\nAbs. 1 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) keiner Genehmigung bedarf,\nb) die Dosisleislung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts oder Bauteils\n0,1 millirem je Stunde nicht überschreitet 2 ) - das Gerät mehrere elektronische Bauteile enthält und die Dosis-\nleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Geräts 0,1 millirem je Stunde nicht\nüberschrei tel 2 ).\n11. Falls die Anzeige nach Nummer 8, 9 oder 10 verweigert wird:\nIch/Wir beziehe(n) mich/uns auf die beigefügte Bescheinigung des Herstellers, die die nach Nummer 8 2 )                          -  Num-\nmer 9 2 )     Nummer 10 2 ) geforderten Angaben enthält.\nBemerkungen:\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Einführers)\nB. Zollamtliche Vermerke\nDie Einfuhr der unter A Nr. 1 und 2 bezeichneten Geräte, Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder Bauteile\nwird bestä ligt.\n(Ort, Datum, Dienststempel der für die Einfuhrabfertigung\nzuständigen Behörde)\n1) vom 24. Juni 1960 (Bundesr1esetzbl. I S. 430), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-\nschutzver~rdnung vom 12. Au9ust 1965 (Bundes9esetzbl. I S. 759).\n2) Nichtzutreffendes bitte streichen.","Nr. 37 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1965                                                                                                                                        771\nAnlage 4\n(Zu Artikel 1 Nr. 28)\nAnlage V\n(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))\nA. Ausfuhranzeige\n(§ 5 a Abs. 2 der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ))\nUber Zollstelle (Versandzollstelle, Ausgangszollstelle)\nan das\nBundesamt für gewe1 bliebe Wirtschaft\n6 Frankfurt a. M.\nPostfach 3931\n(Der Ausführer hat die Ausfuhranzeige vor dem Versand der Ware unaufgefordert der Versandzollstelle/Ausgangs-\nzollstelle (§ 10 der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. Die Ausfuhranzeige ersetzt nicht die nach anderen Rechts-\nvorschriften - z. B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz - erforderlichen Genehmigungen, Erklärungen oder Kontroll-\npapiere.)\nAuftragsnummer: ............. .           • •••••••••••••••• - •• - • - ••• - ••••• - •• - •• - •••• - ••• \" ••••••••••••• - •••• - - ••••••••• ~ •• - ••••••••••••• - • - ••••• \" ••••••••• - •••••• - • - ••••••••• 0 •••• - •••••••••••••\nHiermit zeige(n) ich/wir\n(Name oder Firma des Ausführcrs)\n(Postleitzahl, Wohnort oder Sitz dc1 f'irrrw)\n(Straße, Poslladi)\nvertreten bei der Ausfuhrnbfertigung durch\n(Name und Anschrift des Vlsrlrders, z.B. des Spediteurs)\ndie Ausfuhr der folgenden radioaktiven Stoffe an:\n1. Handelsübliche Warenbenennung:\n2. Bezeichnung der Rudionuklide nach Anlage I der Ersten                                                            3. Aktivität der Radionuklide in Millicurie oder Curie\nStrahlenschutzverordnung 1 ) (nach VersanC:stücken ge-                                                                (Menge der Ausgangsstoffe im Sinne des § 2 Nr. 2 .des\nordnet):                                                                                                             Atomgesetzes 2) in g oder kg) (nach Versandstücken\ngeordnet), bei umschlossenen radioaktiven Stoffen\nauch Stückzahl, bei Bestrahlungsproben Menge des\ninaktiven Materials in g und errechnete Aktivität:\n4. Anzahl der Versandstücke:\n5. Ausfuhr nach (Käuferland):\n6. Verbraucherland:\n7. Ausländischer Empfänger: ........................................................................................................... .\n8. Wert der Ware in DM: .                                                                                                                                                                       (ungefährer Gesamtbetrag)\n9. Mir/Uns ist bekannt, daß auf Grund dieser Ausfuhranzeige nur radioaktive Stoffe, deren Aktivität oder Menge das\n107 -fache der Werte der Anlage I der Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) je Beförderungs- oder Versandstück nicht\nüberschreitet, ausgeführt werden dürfen und die Ausfuhr größerer Aktivitäten oder Mengen radioaktiver Stoffe je\nBeförderungs- oder Versandstück der Genehmigung nach § 5 a Abs. 1 der Ersten Strahlenschutzve-rordnung 1) durch\ndas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bedarf.\nBemerkungen:\n(Ort, Datum)\n(Unterschrift und Firmenstempel des Ausführen)","1'i2                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nB. Zollamtliche Vermerke\nBestätigung der Versandzollstelle\nDie Ausfuhranzeige ist bei der Versandabfertigung vorgelegt worden. Die Ausfuhr der Sendung ist nach § 5 a Abs. 2\nder Ersten Strahlenschutzverordnung 1 ) ohne Genehmigung zulässig.\n(Ort, Datum)\nDienststempel\nAusfuhrbestätigung der AusgangszolJstelle\nDie Ausfuhrsendung ist ausgeführt worden.\nDienststempel\n(Ort, Datum)\n1) vom 24. Juni 1960 Bundesgesclzbl. I S. 430). zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten Strahlen-\nsclrntzverordnung vom 12. Auqust 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 759).\n2) vom 23. Dezember 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch Artikel 3 des Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337)."]}