{"id":"bgbl1-1965-36-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":36,"date":"1965-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_36.pdf#page=21","order":7,"title":"Verordnung über eine Eisenbahnstatistik","law_date":"1965-08-08T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. :36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1965                           749\nVerordnung\nüber eine Eisenbahnstatistik\nVom 8. August 1965\nSommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 930-3\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen                                     §5\nEisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesge-               Die Verkehrsstatistik erfaßt\nsetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nnung über die Ermächtigung des Bundesministers            1. im Personen- und Gepäckverkehr\nfür Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf              a) die beförderten Personen und die Personen-\ndem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. Sep-                       kilometer nach Art der Fahrausweise,\ntember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) verordnet der          b) die Beförderungsmenge im Gepäckverkehr;\nBundesminister für Verkehr mit Zustimmung des\nBundesrates:                                              2. im Güterverkehr\na) die Menge und die Tariftonnenkilometer des\n§1                                      frachtpflichtigen Wagenladungsverkehrs in\nder Verflechtung nach Ein- und Ausladever-\nUber die dem öffentlichen Verkehr dienenden\nkehrsbezirken und Gütergruppen,\nEisenbahnen im Sinne des § 2 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes wird eine Eisenbahnstatistik als            b) die Menge des frachtpflichtigen Stückgutver-\nBundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt                           kehrs nach Versandverkehrsbezirken sowie\ndie Tariftonnenkilometer,     außerdem · die\n1. eine Bestandsstatistik,                                         Menge und die Tariftonnenkilometer des Ex-\n2. eine Betriebsstatistik,                                         preßgutverkehrs,\n3. eine Verkehrsstatistik.                                    c) die Be- und Entladung auf Gleisanschlüssen\nnach Wagen und Tonnen,\nd) die Menge des Dienstgutverkehrs nach aus-\n§2                                      gewählten Gütergruppen sowie die Tarifton-\nDie Eisenbahnstatistik wird, soweit diese Verord-               nenkilometer,\nnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt, vom Sta-            e) die Menge und die Tariftonnenkilometer des\ntistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.                      frachtpflichtigen Wagenladungsverkehrs nach\nEntfernungsstufen und wichtigen Gütergrup-\npen,\n§3                                   f) die Menge des Versandes und Empfanges wich-\nDie Bestandsstatistik erfaßt                                    tiger Knotenpunkte;\n1. Strecken- und Gleislängen nach Art und Einrich-        3. die Einnahmen\ntung,                                                      a) aus dem Personen- und Gepäckverkehr,\n2. Fahrzeug- und Behälterbestände nach ihrer Art,              b) aus dem Güterverkehr.\n3. Bahnhöfe, Haltepunkte und          -stellen,   Gleis-\nanschlüsse und Bahnübergänge,                                                     §6\n4. Personalbestand nach Beschäftigungsverhältnis              Auskunftspflichtig sind die Unternehmen, welche\nund betrieblichem Einsatz.                            dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen\n(§ 1) betreiben.\n§4\n§7\nDie Betriebsstatistik erfaßt                               ( 1) Es sind anzumelden\n1. Triebfahrzeug-, Zug- und Tonnenkilometer nach\n1. die Angaben für die Bestandsstatistik nach .Ab-\nZuggattungen und Antriebsarten sowie Wagen-                lauf jedes Kalenderjahres auf amtlichen Er-\nachskilometer,\nhebungsvordrucken,\n2. Güterwagen- und Behälterstellung nach Wagen-           2. die Angaben für die Betriebsstatistik monatlich\noder Behälterarten,\nauf amtlichen Erhebungsvordrucken,\n3. von Eisenbahnverwaltungen außerhalb des Bun-           3. die Angaben für den Personenverkehr und die\ndesgebietes beladen eingegangene Güterwagen,                Einnahmen aus dem Personen- und Güterverkehr\n4. Treibstoff- oder Energieverbrauch der Triebfahr-            monatlich auf amtlichen Erhebungsvordrucken,\nzeuge,\n4. die Angaben für den Güterverkeh1 monatlich\n5. Bahnbetriebsunfälle nach Art der Unfälle sowie              mit Sammelmeldung, Lochkarten oder Magnet-\ndie Zahl der verletzten oder getöteten Personen.           bändern.","750                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Die Auskunft wird erteilt                          bahn diese Angaben mit ihren eigenen Angaben\n1. durch die Deu Ische Bundesbahn unmittelbar an          zusammen und leitet sie an das Statistische Bun-\ndas Statistische Bundesamt,                           desamt weiter.\n2. durch die Unternehmen der nichtbundeseigenen                                 §8\nEisenbahnen im Falle der §§ 3, 4 und 5 Nr. 1          Einzelangaben zur Eisenbahnstatistik dürfen an\nund 3 an die zuständigen Landesbehörden zur         die fachlich zuständige oberste Behörde des Bundes\nWeiterleitung an das Statistische Bundesamt. Die    und, soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen\nAngaben zu § 5 Nr. 2 sind unmittelbar beim Sta-     betroffen sind, an die fachlich zuständigen obersten\ntistischen Bundesamt anzumelden; diese Anmel-       Behörden der Länder weitergeleitet werden.\ndung entfällt, wenn die gleichen Angaben von\nden Unternehmen der nichtbundeseigenen Eisen-\nbahnen der Deutschen Bundesbahn geliefert wer-                               §9\nden. In diesem Falle faßt die Deutsche Bundes-        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 8. August 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1965                          751\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 10. August 1965\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-          5. die in der Zeit vom 12. bis 18. Mai 1966 in Düssel-\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und            dorf stattfindende „INTERP ACK 1966 Düsseldorf\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.             -   4. Internationale Messe für Verpackungs-\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des            maschinen, Verpackungsmittel, Süßwarenmaschi-\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland            nen\",\nwird bekanntgemacht:\n6. die in der Zeit vom 28. August bis 4. September\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-\n1965 in Karlsruhe stattfindende „17. Deutsche\ngesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWarenzeichen tritt ein für                                  Heilmittelausstellung\".\n1. die in der Zeit vom 1. bis 8. September 1965 in\nDie in der Bekanntmachung über den Schutz von\nFrankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Kli-\nma tisierungsanlagen\",                                Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen vom 2. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 598)\n2. die in der Zeit vom 28. September bis 5. Oktober\n1965 in Frankfurt/Main stattfindende Veranstal-       unter Nummer 6 bezeichneten gemeinsamen Ver-\ntung „Kerntechnische Geräte und Instrumente\",         anstaltungen „Internationale Herren-Mode-Woche\"\n3. die in der Zeit vom 5. bis 9. Oktober 1965 in Mün-   und „Bekleidungsmaschinen-Ausstellung\" finden\nchen stattfindende „Fachausstellung anläßlich der     nicht im September, sondern im August, und zwar\nXVIII. Internationalen Tuberkulose-Konferenz\",        die „Internationale Herren-Mode-Woche\" vom\n4. die in der Zeit vom 20. bis 27. Oktober 1965 in       27. bis 29. August 1965 unld die „Bekleidungs-\nFrankfurt/Main stattfindende Veranstaltung „Zell-     maschinen-Ausstellung\" vom 26. bis 29. August 1965,\nstoffpapiermaschinen und Geräte\",                     statt.\nBonn, den 10. August 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatsisekretärs\nGeßler","752                                                 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 29, ausgegeben am 10. August 1965\nTag                                                                  In h a 1 t                                                        Seite\n30. 7. 65      Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und\nEntwicklun!J und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation ............. .                                1089\n27. 7. 65       Vierzehn!<) Verordnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Kondensmilch usw.) ....... .                                 1091\nAndcrt Bun<lcsyesetz!JJ. 1/l 613-3-1 (Anlage)\n17. 6. 65      B<!kannlmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung\n(Weilerg(dlung für Sambia und Südrhodesien) .......................................... .                                 1093\n1. 7. 65      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Anderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt ................................................... .                              1094\n13. 7. 65      B1:-!kanntmacl1ung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............ .                               1095\n17. 7. 65      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ............. .                                   1096\n17. 7. fi5     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch ............... .                                    1097\n23. 7. 65      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten\ndes Europaral.<)S über die Ausgabe eines internationalen Gutscheinheftes für die, Instand-\nsetzung von Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln an militärische und zivile Kriegs-\nbeschädigte ........................................................................... .                                 1098\n30. 7. 65       'kkcmnlmachunq über das lnkrnfttreten des Europäischen Niederlassungsabkommens. ...... .                                 1099\nI-1 er il u s gebe r: D,,r Bundesrninistc,r tfor Jusliz. -     Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nD,is Bunclcsqc,s,,lzlJ!dtl <;n;ch<•i11I in dn,i Tci!,•n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nA usl<,rtiqunq verk ii ndd. 1n Tc il 111 wird d<1s als forlqcltend festqestcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nn,ch1s vom 10 . .Juli l.!J:,B (Bu11dcsq<'sdzbl. I S. 437) nc1ch Sachqebieten qc ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nDewqshcdir.1qurn1cn für 'fril I und IJ: La u I end c r B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nE 111 z e Ist u c_ k c W dnqcl,1nq<,n\" ·24 Sc,ilen DM 0,40 (JC(Jen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKuln 3 99 oder n;icli Uc,zdhlunq au! C:runcl einer Voruusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}