{"id":"bgbl1-1965-36-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":36,"date":"1965-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/36#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_36.pdf#page=15","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge","law_date":"1965-08-03T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1965                           743\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge*)\nVom 3. August 1965\nAuf Grund des § 27 d des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       3. In § 4 erhält Satz 2 Nr. 4 folgende Fassung:\n21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101), zuletzt                      114, bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge\ngeändert durch das Gesetz zur Förderung eines frei-                            anerkannter Tuberkulose die Personen, denen\nwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-                              nach § 52 Satz 1 des Bundessozialhilfegeset-\ndesgesetzbl. I S. 640), verordnet die Bundesregierung                          zes Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                ist, soweit Leistungen der Kriegsopferfür-\nsorge wegen der Tuberkulose erforderlich\nArtikel 1                                    werden,\".\nDie Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom                        4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\n30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 653) wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                                                                11§ 7a\nHilfe zum Aufstieg im Beruf\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Einern Beschädigten ist Hilfe zum Aufstieg\n11§ 2\nim Beruf zu gewähren, wenn ihm erst hierdurch\nMittel, Einkommen, Vermögen                             die Erlangung einer angemessenen Lebensstel-\nMittel im Sinne der §§ 27 und 27 a Abs. 1 des                     lung ermöglicht wird. Diese Hilfe ist eine Hilfe\nGesetzes und im Sinne dieser Verordnung sind                        im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.\ndas nach § 25 a Abs. 6 des Gesetzes zu berück-                          (2) Einern Schwerbeschädigten kann, auch\nsichtigende Einkommen sowie das nach § 25 a                         wenn eine angemessene Lebensstellung schon\nAbs. 7 des Gesetzes zu berücksichtigende Ver-                       erreicht ist, Hilfe zum Aufstieg im Beruf gewährt\nmögen.\"                                                             werden, sofern seine Fähigkeiten dies rechtfer-\ntigen und er in seinem beruflichen Fortkommen\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\ninfolge der Schädigung benachteiligt ist. Der\n11§ 3                            Schwerbeschädigte kann zu den Kosten der\nFörderungsmaßnahme herangezogen werden.\"\nAusmaß der Leistungen\nund Einsatz des Einkommens                        5. § 8 wird wie folgt geändert:\n(1) Als Leistung der Kriegsopferfürsorge wird                    a) In der Uberschrift sowie in den Absätzen 1,\nder Unterschied zwischen dem anzuerkennenden                             2 und 4 wird jeweils die Zahl 117\" durch die\nBedarf und den einzusetzenden Mitteln gewährt.                           Zahl 7 a\" ersetzt.\nII\n(2) Zur Deckung des Bedarfs ist Einkommen                        b) In Absatz 4 wird hinter den Worten „neuer\nnicht einzusetzen, wenn es die maßgebende Ein-                           Maßnahmen\" eingefügt „nach §§ 5 bis 7 a\nkommensgrenze nicht übersteigt, es sei denn,                             Abs. 1   11\n•\ndaß bei einem Aufenthalt in einer Anstalt,\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung                 6. § 13 erhält folgende Fassung:\nAufwendungen für den häuslichen Lebensunter-                                                     ,,§ 13\nhalt erspart werden und es unbillig wäre, diese\nErsparnisse nicht zu berücksichtigen. Ersparnisse,                                       Hilfe zur Erlangung\ndie in den ersten beiden Monaten nach Auf-                             eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben\nnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine                              sowie nachgehende Hilfe zu seiner _Sicherung\ngleichartige Einrichtung gemacht werden, bleiben                        (1) Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Plat-\nunberücksichtigt.                                                   zes im Arbeitsleben sowie nachgehende Hilfe\n(3) Ubersteigt das Einkommen die maßge-                          zu seiner Sicherung werden vor allem in Form\nbende Einkommensgrenze, ist es insoweit nicht                       persönlicher Hilfe gewährt. Die persönliche Hilfe\neinzusetzen, als es unbillig wäre, von den Be-                      umfaßt erforderlichenfalls auch die Beratung der\nschädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz                         Vorgesetzten und Mitarbeiter des Beschädigten.\nihres Einkommens zu verlangen (§ 25 a Abs. 5                            (2) Erreicht der Beschädigte nach Durchfüh-\ndes Gesetzes).                                                      rung einer berufsfördernden Maßnahme im Sinne\n(4) Ist Einkommen ohne Berücksichtigung                          der §§ 5 bis 7 a Abs. 1 an seinem Arbeitsplatz\neiner Einkommensgrenze einzusetzen, gilt Ab-                        während einer Einarbeitungszeit nicht den vol-\nsatz 3 entsprechend.\"                                              ·1en Arbeitsverdienst, wird ihm als Ausgleich\neine Beihilfe gewährt. Als Beihilfe wird der\n*) Andert Bundesr1esC'l·1.hl. III 830-2-2                                Unterschied zwischen dem Einkommen während","744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nder Einarbeitungszeit und dem voraussichtlichen                Zweifachen des für den Haushaltsvorstand\nEinkommen nach Ablauf der Einarbeitungszeit                    maßgebenden Regelsatzes nach dem Bundes-\ngewährt; das Einkommen während der Einarbei-                   sozialhilfegesetz anzuerkennen. Für die in\ntungszeit und die Beihilfe dürfen zusammen                     Satz 1 genannten Personen, die nicht mit dem\neinen Betrag nicht übersteigen, der dem nach                   Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft\n§ 18 ermittelten Bedarf entspricht. Die Dauer                  leben, darf jedoch als Bedarf kein höherer\nder Beihilfe soll sechs Monate nicht über-                     Betrag anerkannt werden, als der Beschädigte\nschreiten.                                                     diesen Personen bis zu~ Beginn der Förde-\n(3) Hat der Beschädigte aus von ihm nicht zu                rungsmaßnahme durchschnittlich gewährt hat\nvertretenden Gründen bei Abschluß einer be-                    oder nach Beginn der Förderungsmaßnahme\nrufsfördernden Maßnahme im Sinne der §§ 5                      zu gewähren verpflichtet ist.\"\nbis 7 a Abs. 1 einen Arbeitplatz noch nicht er-         b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ähnlichen\"\nlangt, kann ihm für eine Ubergangszeit eine Bei-               durch das Wort „gleichartigen\" ersetzt.\nhilfe gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe be-\nc) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmißt sich nach § 18 mit der Maßgabe, daß an\nStelle eines Bedarfs in Höhe des Zweifachen ein                 ,,Für die von dem Beschädigten bisher über-\nBedarf in Höhe des Eineinhalbfachen des Regel-                  wiegend unterhaltenen Angehörigen und die-\nsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz anzu-                   jenigen, denen der Beschädigte nach Beginn\nerkennen ist. § 18 Abs. 4 findet keine Anwen-                  der Förderungsmaßnahme unterhaltspflichtig\ndung. Die Dauer der Beihilfe soll drei Monate                   wird, gilt Absatz 1 entsprechend.\"\nnicht überschreiten.                                     d) In Absatz 4 wird die Zahl „1000\" durch die\n(4) Neben den in § 8 Abs. 3 genannten Hilfen                Zahl „ 1200\" ersetzt.\nkommen auch Hilfen zur Beschaffung, zum Be-              e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:\ntrieb, zur Unterhaltung und zum Unterstellen\neines Kraftfahrzeugs sowie zum Erwerb des                         11 (6) Für den Monat, in dem die Förderungs-\nFührerscheins in Betracht, wenn der Beschädigte                maßnahme endet, wird der Unterhaltsbeitrag\nzur Erreichung seines Arbeitsplatzes infolge der               voll gewährt.\nSchädigung auf die Benutzung eines Kraftf ahr-                       (7) Bei einer Förderungsmaßnahme nach\nzeugs angewiesen ist.\"                                          § 7 a Abs. 2 wird .der Unterhaltsbeitrag zu\nSO vom Hundert als Beihilfe und zu 50 vom\n7. § 15 wird gestrichen.                                          Hundert als Darlehen gewährt.\"\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                        10. In§ 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\na) Die Worte „gemäß §§ 5 bis 7, 12 und 15\"                 11 (3) Für Kinder im volksschulpflichtigen Alter\nwerden ersetzt durch die Worte „ gemäß § § 5        wird Erziehungsbeihilfe zum Besuch allgemein-\nbis 7 a und 12\".                                    bildender Schulen nur insoweit. gewährt, als der\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     Schulbesuch einen Aufwand erfordert, der den\nwährend des Besuchs der Volksschule üblicher-\n11 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Kosten        weise entstehenden Aufwand übersteigt.\"\nkönnen durch Pauschbeträge abgegolten wer-\nden.\"                                           11. § 21 wird wie folgt geändert:\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              ,, (1) Der Bedarf umfaßt\n11\n(1) Für den Lebensunterhalt des Beschä-              1. die notwendigen Kosten der Erziehung\ndigten sowie der von ihm bisher überwiegend                       und Ausbildung einschließlich der in § 17\nunterhaltenen Angehörigen und derjenigen,                         aufgeführten Beträge,\ndenen der Beschädigte nach Beginn der För-                 2. für den Lebensunterhalt des Auszubilden-\nderungsmaßnahme unterhaltspflichtig wird,                         den während der Erziehung und Ausbil-\nist ein Bedarf in Höhe des Zweifachen des                         dung\nRegelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz\na) bei Verbleib in der Familie einen Be-\nzuzüglich der Kosten der Unterkunft anzu-\ntrag in Höhe des Zweifachen des für\nerkennen. Der Bedarf des Beschädigten für\nihn maßgebenden Regelsatzes nach dem\ndie in Satz 1 genannten Personen vermindert\nBundessozialhilfegesetz sowie die an-\nsich um deren Einkommen; übersteigt das\nEinkommen einer dieser Personen das Zwei-                           teiligen Kosten der Unterkunft,\nfache des für sie maßgebenden Regelsatzes                         b) bei Unterbringung in einer Anstalt,\nnach dem Bundessozialhilfegesetz zuzüglich                           einem Heim, einer gleichartigen Ein-\nder anteiligen Kosten der Unterkunft, schei-                        richtung oder einer Pflegestelle die\ndet sie aus der Bedarfsberechnung aus. Wird                         Kosten der Unterbringung und Ver-\nder Beschädigte getrennt von seiner Familie                         pflegung, einen angemessenen Betrag\nuntergebracht, so ist für ihn und für den mit                        für zusätzliche kleinere Bedürfnisse,\nder Haushaltsführung betrauten Angehörigen                           Beträge für weiterlaufende unabweis-\nals Bedarf jeweils ein Betrag in Höhe des                           liche Verpflichtungen sowie in ange-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1965                             745\nmessenem Umfang die anteiligen Ko-                  des Beschädigten zu gewähren. Für die einzu-\nsten der bisherigen Unterkunft in der               setzenden Mittel des Kindes gilt § 18 Abs. 5\nFamilie,                                            Satz 3 entsprechend.\nc) bei sonstiger Unterbringung außerhalb                   (2) Zum Einkommen des Beschädigten gehört\nder Familie einen Betrag in Höhe des                eine Unterhaltsleistung des Ehegatten nur inso-\nRegelsatzes nuch dem Bundessozial-                  weit, als dessen Einkommen die bei der Fest-\nhilfegesetz für den Haushaltsvorstand               stellung der Ausgleichsrente vom Versorgungs-\nund für einen dem Auszubildenden                    amt zu berücksichtigende Grenze übersteigt.\ngl eichaJ tri gen Haushai tsangehörigen so-            (3) Soweit Einkommen des Beschädigten in\nwie diü Kosten der Unterkunft am Aus-               Betracht kommt, gilt § 22 Abs. 2 entsprechend\nbildungsort und in angemessenem Um-                 mit der Maßgabe, daß für den unterhaltsberech-\nfang die anteiligen Kosten der bisheri-             tigten Ehegatten des Beschädigten 140 Deutsche\ngen Unterkunft in der Familie; hierbei              Mark unberücksichtigt bleiben.\nsind die jeweiligen höchsten Regelsätze\ndes Landes zugrunde zu legen, in dem                   (4) Ubersteigt das Einkommen des Beschädig-\nsich die Ausbildungsstätte befindet.\"               ten die Einkommensgrenze nach Absatz 3, wird\nvermutet, daß der übersteigende Betrag anteil-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                              mäßig zur Deckung des Bedarfs für das auszu-\n,, (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-                  bildende Kind und für weitere unterhaltsberech-\nstabe c können die Kosten der Unterkunft                      tigte Personen zur Verfügung steht.\nam Ausbildungsort durch Pauschbeträge ab-                       (5) Beschädigten, die eine Pflegezulage erhal-\ngegolten werden.        11\nten, ist Erziehungsbeihilfe mindestens in Höhe\nder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Kosten\n12. § 22 erhält folgende Fassung:                                     der Erziehung und Ausbildung zu gewähren.      11\n',,§ 22\n14. Nach § 23 wird in Unterabschnitt 3 folgender\nEinzusetzende Mittel der Waise                       § 23 a eingefügt:\nund ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen                                             ,,§ 23a\n(1) Als Erziehungsbeihilfe ist der Unterschied                         Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt\nzwischen dem nach § 21 ermittelten Bedarf und\nden einzusetzenden Mitteln der Waise sowie                           Bei den sonstigen Mitteln im Sinne des § 27 a\nihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen zu ge-                    Abs. 1 des Gesetzes, die der Beschädigte einzu-\nwähren. Für die einzusetzenden Mittel der Waise                   setzen hat, werden Unterhaltsleistungen des Ehe-\ngilt § 18 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.                             gatten nur insoweit berücksichtigt, als sie einem\nBetrag entsprechen, der 350 Deutsche Mark des\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens, das                     Einkommens des Ehegatten übersteigt.\"\nder noch lebende Elternteil im Rahmen seiner\nUnterhaltspflicht einzusetzen hat, bleibt ein Be-            15. § 24 wird wie folgt geändert:\ntrag von monatlich mindestens 500 Deutsche                        a) Absatz 2 wird gestrichen.\nMark zuzüglich 100 Deutsche Mark für jedes\nb) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nweitere unterhaltsberechtigte Kind unberück-\nsichtigt.                                                    16. § 26 wird wie folgt geändert:\n(3) Ubersteigt das Einkommen des noch leben-                   a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „mög-\nden Elternteils die Einkommensgrenze nach Ab-                          lich\" die Worte „oder nicht zumutbar\" ein-\nsatz 2, wird vermutet, daß der übersteigende                           gefügt.\nBetrag anteilmäßig zur Deckung des Bedarfs der\nWaise und für weitere unterhaltsberechtigte                       b) In Nummer 2 wird ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2\" durch\nPersonen zur Verfügung steht.                                           ,,§ 13 Abs. 4 ersetzt.\n11\n(4) Für das Einkommen anderer unterhalts-                      c) Nummer 3 wird gestrichen.\npflichtiger AngPhöriger gelten die Absätze 2                  17. § 28 wird wie folgt geändert:\nund 3 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe,\ndaß der Einsatz von Einkommen zur Deckung                          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Bedarfs der Waise nur verlangt werden                                 ,, (1) Für die Gewährung von Leistungen\nkann, wenn es unbillig wäre, hiervon abzu-                             der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig\nsehen.\"                                                                die für die Durchführung der Kriegsopferfür-\nsorge sachlich zuständige Stelle, in deren\n13. § 23 erhält folgende Fassung:                                          Bereich der Beschädigte oder Hinterbliebene\n,,§ 23                                seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Auf-\nnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine\nEinzusetzende Mittel des Beschädigten                          gleichartige Einrichtung gilt als gewöhnlicher\nund des auszubildenden Kindes                             Aufenthalt derjenige, den der Beschädigte\n(1) Als Erziehungsbeihilfe ist der Unterschied                       oder Hinterbliebene im Zeitpunkt der Auf-\nzwischen dem nach § 21 ermittelten Bedarf und                           nahme in die Einrichtung hat oder in den zwei\nden einzusetzenden Mitteln des Kindes sowie                             Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt","746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nhal. Trit.l ein ßeschüdiglcr oder Hinterblie-         18. § 32 wird wie folgt geändert:\nbener aus einer Anstalt, einem Heim oder\nIn Absatz 3 werden nach dem Wort „entzogen\"\neirn~r gleichartigen Einrichtung in eine andere\ndie Worte „oder gekürzt\" eingefügt. Die Zahl\nEinrichtung oder von dort in weitere Ein-\n,, 10\" wird durch die Zahl „25\" ersetzt.\nrichtungen über, qilt als gewöhnlicher Auf-\nenthalt derjenige, der für die erste Einrich-\ntung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher                                       Artikel 2\nAufenthalt im Geltunqsbereich des Gesetzes\nnicht vorhanden, so ist örtlich zuständig die           (1) Laufende Leistungen, die bei Verkündung die-\nfür die Durchführung der Kr.iegsopferfürsorge        ser Verordnung bereits gewährt werden, sind, so-\nsachlich zuständige Stelle, in deren Bereich         weit erforderlich, von Amts wegen neu festzustel-\nsich der Beschädiqte odm Hinterbliebene tat-         len. Die Zahlung der neuen Leistungen beginnt mit\nSi'khlich aufhält.\"                                   dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen\nerfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Monats,\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils          in dem die Verordnung in Kraft tritt.\ndie Worte „Wohnsitz oder\" gestrichen.\n(2) Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich\nc) Folgende:-~r Absatz 3 wüd eingefügt:                  erstmalig auf Grund dieser Verordnung ergeben,\n,, (3) Solange nicht fc!sl.stehl, ob oder wo der   werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der An-\nBesdüidig1.c, der I Jinlerbliebene oder der          trag binnen sechs Monaten nach Verkündung dieser\nUnlerhaltspflichtirF~ im Sinne des Absatzes 2        Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem\neinen gewöhnlid1Pn J\\ ufcnf.balt hat ist für         Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen\ndie Gewährung von LPislungen der. Kriegs-            erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Monats,\nopferfürsorge örtlich zuständig die für die          in dem die Verordnung in Kraft tritt.\nDurchführung der Kriegsopferfürsorge sach-               (3) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich         laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge ge-\nder Beschädigte oder Hinterbliebene tatsäch-          währt worden, die höher sind, als sie nach Maßgabe\nlich aufhält. Sie kann von der Stelle, in deren       dieser Verordnung zu gewähren wären, läuft die\nBereich der Beschädiqte, der Hinterbliebene           Zahlung der höheren Beträge mit Beendigung des\noder der Unterhaltspflichtige im Sinne des            laufenden Bewilligungsabschnitts, andernfalls in\nAbsatzes 2 seinen gewöhnlichen Aufenthalt             sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nhat, Erstattung der aufgewendeten Kosten              aus.\nverlangen.§ 112 des Bundessozialhilfegesetzes\ngilt entsprechend.\"                                                            Artikel 3\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und                 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nerhält folgende Fassung:                              die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der\n,, (4) Hat ein Beschädigter oder Hinterblie-        durch diese Verordnung bestimmten Fassung neu\nbener seirnm gewöhn] ichen Aufenthalt außer-          bekannt zu machen; er kann dabei Unstimmigkeiten\nhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, so            der Paragraphenfolge und des Wortlauts beseitigen.\nist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle,\nin deren Bereich sich das Versorgungsamt\nArtikel 4\nbefindet, das nach der Verordnung über die\nZuständigkeit der Verwaltungsbehörden der                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nKriegsopferversorgung für Berechtigte außer-          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundes-\nvom 9. Juni 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 349)           versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür die Versorgung des Beschädigten oder\nHinterbliebenen zuständig ist. Absatz 1 Satz 4\nund Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwen-                                        Artikel 5\ndung.\"                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1965                          747\nVerordnung\nüber das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr\nvon Klauentieren und Fleisch aus Italien\nVom 4. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-8\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-               bringenden oder des Empfängers bestimmt ist\nzes vom 26. Juni 1909 (Reichs9esetzbl. S. 519), zuletzt         und das Gesamtgewicht nicht mehr als 5 Kilo-\ngeändert durch das Gesc~tz zur Änderung des Vieh-               gramm beträgt, oder\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I         b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-\nS. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-               tigten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf\nordnet:                                                         der Eisenbahn mitgeführt wird,\n§ 1                            5. die Durchfuhr von Fleisch bei Zwischenlandung\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          im Luftverkehr.\n1. Klauentiere:                                                                      § 3\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und               Die zuständigen obersten Landesbehörden können\nWildschweine;                                        im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmen von\n2. Fleisch:\ndem Verbot des § 2 Abs. 1 zulassen, wenn eine Ein-\nzum menschlichen Genuß bestimmte Teile von           schleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und        Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedin-\ndie daraus hergesl.eIHen Fleisch- und Wurst-         gungen und Auflagen verbunden werden.\nwaren.\n§ 2                                                        § 4\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden           (1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengeset-\nKlauentieren und Fleisch aus Italien ist verboten.       zes wird bestraft, wer vorsätzlich\nDie Vorschriften der Verordnung über die Einfuhr         1. entgegen § 2 lebende Klauentiere oder Fleisch\nund die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Er-              einführt oder durchführt oder\nzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von\n2. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3\ntierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom\nverbundenen Bedingung oder Auflage zuwider-\n3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692) finden in-\nhandelt.\nsoweit keine Anwendung.\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nach § 75\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr und die\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.\nDurchfuhr von\n1.  gekochtem Fleisch,                                                               § 5\n2. Fetten, die durch Erhitzen gewonnen sind,                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. vollkommen trockenen oder vollkommen durch-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesalzenen Därmen,                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\n4. Fleisch, das\nvom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im           Land Berlin.\nPost- oder Frachtverkehr oder für Angehörige\ndiplomatischer oder konsularischer Vertretun-                                 § 6\ngen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndas Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-        dung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","748                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen\nnach § 35 a des Arzneimittelgesetzes\nVom 5. August 1965\nAuf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes\nvom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das\nGesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), wird verordnet:\n§ 1\nDie Anlage zu § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen\nnach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 28. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 445) wird um folgende Stoffe ergänzt:\nEnde der Verschrei-\nWissenschaftliche Bezeichnung                   Kurzbezeichnung          bungspflicht nach § 35 a\nArzneimittelgesetz\n24. Actinomycin D                                                                          1. Januar 1969\n25. 0,0-Diäthyl-O-naphthaloximido-phosphat                                                 1. Januar 1969\n26. 9-(3-Dimethy laminopropy liden)-10, 10-dimethy 1-\n9, 10-dihydroanthracen und seine Salze                                                1. Januar 1969\n27. 1-(2-(5,6-Dimethoxy-2-methyl-3-indolyl)-äthyl]-\n4-phenylpiperazin                                                                     1. Januar 1969\n28. 7-(N-ß-Hydroxyäthyl-N-äthyl)-aminoäthyl-\n8-benzyl-theophyllin und seine Salze                                                  1. Januar 1969\n29. 1-lsopropylamino-3-(1-naphthyloxy)-propan-\n2-ol und seine Salze                                                                  1. Januar 1969\n30. 3-n-Pentyl-6-trifluormethyl-7-sulfamyl-\n3,4-dihydro-1,2,4-benzothiadiazin-1, 1-dioxyd\nund seine Salze                                                                       1. Januar 1969\n31. 3-Phenyl-4-diäthylamirioäthyl-5-imino-\n1,2,4-oxadiazol und seine Salze                                                       1. Januar 1969\n32. Vincristin und seine Salze                                                            1. Januar 1969\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des\nArzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt"]}