{"id":"bgbl1-1965-36-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":36,"date":"1965-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/36#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_36.pdf#page=19","order":1,"title":"Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus Italien","law_date":"1965-08-04T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1965                          747\nVerordnung\nüber das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr\nvon Klauentieren und Fleisch aus Italien\nVom 4. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-8\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-               bringenden oder des Empfängers bestimmt ist\nzes vom 26. Juni 1909 (Reichs9esetzbl. S. 519), zuletzt         und das Gesamtgewicht nicht mehr als 5 Kilo-\ngeändert durch das Gesc~tz zur Änderung des Vieh-               gramm beträgt, oder\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I         b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-\nS. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-               tigten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf\nordnet:                                                         der Eisenbahn mitgeführt wird,\n§ 1                            5. die Durchfuhr von Fleisch bei Zwischenlandung\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          im Luftverkehr.\n1. Klauentiere:                                                                      § 3\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und               Die zuständigen obersten Landesbehörden können\nWildschweine;                                        im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmen von\n2. Fleisch:\ndem Verbot des § 2 Abs. 1 zulassen, wenn eine Ein-\nzum menschlichen Genuß bestimmte Teile von           schleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und        Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedin-\ndie daraus hergesl.eIHen Fleisch- und Wurst-         gungen und Auflagen verbunden werden.\nwaren.\n§ 2                                                        § 4\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden           (1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengeset-\nKlauentieren und Fleisch aus Italien ist verboten.       zes wird bestraft, wer vorsätzlich\nDie Vorschriften der Verordnung über die Einfuhr         1. entgegen § 2 lebende Klauentiere oder Fleisch\nund die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Er-              einführt oder durchführt oder\nzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von\n2. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3\ntierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom\nverbundenen Bedingung oder Auflage zuwider-\n3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692) finden in-\nhandelt.\nsoweit keine Anwendung.\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird nach § 75\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr und die\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.\nDurchfuhr von\n1.  gekochtem Fleisch,                                                               § 5\n2. Fetten, die durch Erhitzen gewonnen sind,                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n3. vollkommen trockenen oder vollkommen durch-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesalzenen Därmen,                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\n4. Fleisch, das\nvom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im           Land Berlin.\nPost- oder Frachtverkehr oder für Angehörige\ndiplomatischer oder konsularischer Vertretun-                                 § 6\ngen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndas Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-        dung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}