{"id":"bgbl1-1965-35-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":35,"date":"1965-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/35#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_35.pdf#page=51","order":8,"title":"Verordnung über die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) -","law_date":"1965-08-03T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":51,"num_pages":14,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                           715\nVerordnung\nüber die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen\naus der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n- Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) -\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-41\nAuf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom           8. Seuchenfreie Zone:\n26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-            Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-                 Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz-               amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen\nblatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes-               vor der Verladung\nrates verordnet:\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche,\n§ 1                                 b) von Schweinen kein Fall von Maul- und\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\nder Schweinelähme (Teschener Krankheit)\n1. Schlachtrinder und -schweine:\naufgetreten ist;\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt\nsind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet un-      9. übertragbare Krankheiten, die der Anzeigepflicht\nmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen              unterliegen:\nMarkt, der an einen Schlachthof angrenzt, ge-              die in der Anlage III bezeichneten Krankheiten.\nbracht zu werden;\n§ 2\n2. Zucht- und Nutzrinder:\nBei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft müssen Zucht-,\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung\nNutz- und Schlachtrinder sowie Zucht-, Nutz- und\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme\nSchlachtschweine von einer amtstierärztlichen Ge-\nder Schlachtrinder;\nsundheitsbescheinigung begleitet sein, die dem für\n3. Zucht- und Nutzschweine:                                die betreffende Tierart und dem jeweiligen Ver-\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur          wendungszweck vorgeschriebenen Muster der An-\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der              lage I entspricht.\nSchlachtschweine;                                                                   § 3\n4. Betrieb:                                                   (1) Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder dürfen unter\nden in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-\nweise gehalten werden, oder amtlich überwachter        erleichterten Bedingungen nach Mitgliedstaaten der\nHändlerstall;                                          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt\nwerden, wenn für die Einfuhr unter diesen Bedin-\n5. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-           gungen die Genehmigung des Bestimmungslandes\nbestand:                                               erteilt ist. Die Erteilung der Genehmigung ist dem\nRinderbestand, der im Sinne der Verordnung zum         beamteten Tierarzt vom AusfüJ;uer nachzuweisen.\nSchutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchfuhr\n3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) amtlich      unter erleichterten Bedingungen durch Mitglied-\nanerkannt isl;                                         staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.\n6. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbe-\nstand:                                                                              § 4\nRinderbeslund, der im Sinne der Verordnung zum            Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene\nSchutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,     Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutz-\nSchafe und Ziegen vom 3. August 1965 (Bundes-          rinder muß nach Anlage II durchgeführt sein.\ngesetzbl. I S. 679) amtlich anerkannt ist;\n§ 5\n7. Brucellosefreicr Schweinebestand:\nSchweinebestand, der den Vorschriften des § 23             (1) Der in der Gesundheitsbescheinigung vor-\nder Verordnung zum Schutze gegen die Bru-              gesehene amtlich zugelassene Markt muß folgenden\ncellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen        besonderen Anforderungen entsprechen:\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679)           1. Er darf an demselben Tage nur für Zucht- und\nentspricht;                                                 Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine oder","716                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnur für Schlachtrinder und -schweine abgehalten     Tiere vor der Verladung in dem Betrieb gehalten\nwerden. An demselben Tage darf am Marktort           sein müssen, gilt auch dann als eingehalten, wenn\nkein ü.nderer Markt für Klü.uentiere stattfinden.   sich die Tiere während der letzten vier Tage dieser\n2. Auf den Markt dürfen nur Rinder und Schweine         Frist außerhalb des Betriebes auf dem Transport,\naufgetrieben werden, die den für sie geltenden      dem Markt, der Sammelstelle oder der Verladestelle\nAnforderungen der Anlage I entsprechen.             befunden haben.\n3. Er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone          (3) Soweit auf Grund dieser Verordnung Impfun-\nliegen.                                             gen zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche\nerforderlich sind, dürfen hierfür nur im Geltungs-\n(2) Die in der Gesundheitsbescheinigung vorge-       bereich dieser Verordnung hergestellte und geprüfte\nsehene Sammelstelle muß amtstierärztlich überwacht      Impfstoffe verwendet werden. Der Bundesminister\nsein; die veterinärpolizeilichen Vorschriften für amt-  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann in\nlich zugelassene Märkle (Absatz 1) gelten sinn-         besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.\ngemäß.\n§ 7\n§ 6                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder sowie       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZucht-, Nutz- und Schlachtschweine müssen der vor-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ngesehenen Grenzübergangsstelle von dem Betrieb,         setzes zur .Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ndem Markt oder der Sammelstelle unmittelbar zu-         26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\ngeleitet werden.                                        Berlin.\n(2) Die in den Bescheinigungen der Anlage I für                               § 8\nZucht- und Nutzrinder und Zucht- und Nutzschweine          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngeforderte Frist von 30 Tagen, während der die          kündung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                  717\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -                                                ·\nNr .................................... .\nVersandland: ................... .\nZuständiges Mjnisterinm:\nAusstellende Behörde: ..\n1. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse: .............................................................................. Geschlecht: .......................................... Alter: ................. .\nAmtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke:\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .\nII. Herkunft des Tieres:\nDas Tier\n-- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehallen worden. 1 )\nist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 1 )\nIII. Bestimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1) -   Eisenbahnwagen 2 )                -     Lastkraftwagen 2 )               -  Flugzeug 2 ) -    Schiff\nName und Anschrift des Absenders:\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .......... ::-............. :.............................................................................. .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb)       Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-\nten 3) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )\nEs ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem in der Bundesrepublik\nDeutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten\nSerum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 1 )\n-    Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )\nc) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-\nprobe negativ reagiert.\nd) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer inner-\nhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer\nvon weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.\ne) Es ist frei von klinischen Anzeichen einer .Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-\nnen Frist von 30 Tagen 3 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse 1) - seiner Milch hat weder\nzur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-\nstellung spezifisch pathogener Keime, - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus\nzur Feststellung von Antibiotika - 1 ) geführt.","718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nf) Es ist wührcnd der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Bdrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-\ngestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschdflJjchen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist. nach amtlicher\nPeslstellung wührend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine 1)\nh) Es ist unmittelbar vom\nBetrieb 1)\nBetrieb zum Markt und von dort 1 )\nnicht - über eine Sammelstelle 1)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-\nportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen\nzur Verladeslelle befördert worden.                                                            ·\nDie Verladestelle und ge9ebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfrejen Zone.\nV. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )\ndes Bestimmungslandes 1 )\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)                       1)  ist -   gegebenenfalls 1 )    -     erteilt\nworden.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefertigt in ................................................ am                           um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder L..1stkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen             oder   Nummern, bei Versand mit         einQm\nFlugzeug die Flugnummer einzutra9en.\n3) Diese Prist bezichl sich auf den Ta9 der Verladung.","Nr. 35 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                            719\nMuster Nr. 2\n(zu § 2)\n1\nGesundheitsbescheinigung )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr.····································\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................ .\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................................................................. .\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende\nKuh, Stier, Ochse                                 Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\nNummer\nFärse, Kalb                                   und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\n(lfd. Nr.)\nLfd. Nr.       III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\n-    sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland gehalten worden 3)\nsind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3 )  -  Eisenbahnwagen 4 )        -     Lastkraftwagen 4)            -    Flugzeug 4)           -    Schiff ....................................................... ..\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................. :......... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten°) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12\nMonaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundes-\nrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich\nanerkannten Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","720                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nLfd. Nr.\n\\J('m. Ziff. II\n5\nc)   ) -    Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)\nSie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und\nhaben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten\nintradermalen Tuberkulinprobe\n- negativa)\n- positiv :3)\nreagiert.\nSie stammen\n- aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nnicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination\neinen Titer von\n- weniger als 30 IE/ml 3 )\n- 30 oder mehr IE/ml 3)\naufgewiesen.\ne) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb,\nin dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die\nals auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem\nBetrieb während der letzten 3 Monate 6) weder Maul-· und Klauenseuche noch Rinderbrucellose\namtlich festgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3 )\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und -schweine 3)\nh) Sie sind unmittelbcH vom\nBetrieb:i)\nBetrieb zum Markt und von dort 3)\nnicht - über eine Sammelstelle 3 )\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)\nZiffer V Buchstabe c (positive Reaktion) 3)\n3\nZiffer V Buchstabe d (Titer von 30 oder mehr IE/ml)                            )\ndes Bestimmungslandes 3)\n3\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)                                  )\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................ am ................................................ um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Die Gesundheitsbescheinigung dmf nur für           die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-\nsam befördert werden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt\nwerden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2)    Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den\nAbtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür\ngenehmigten Schlachthof gestatten.\n11)  Nid1tzutreffendes streichen.\n4)    Bei Versönd mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer einz.utrngen.\n11)   Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheiniuung.\nII)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                              721\nMuster Nr. 3\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr.····································\nVersandland: ···············--················-··························································································································-····················\nZuständiges Ministeriu1n: ........................................................................................................................................................ .\nAusstellende Behörde: .............................................................................................................................................................. .\nI. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse: .............................................................................. Geschlecht: .............................. Alter:\nAmtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempel-\naufdruck:\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .\nII. Herkunft des Tieres:\nDas Tier\n- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland gehalten worden. 1 )\n- ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden. 1 )\nIII. Bestimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1)  -   Eisenbahnwagen 2)                 -    Lastkraftwagen 2)                 - Flugzeug 2)           -     Schiff ....................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß pas oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf\nb) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\n- hat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von :30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-\nagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1) 4)\nc) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-\ngestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amt-\nlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinder-\nbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krank-\nheit) gewesen.","722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nd) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine. 1)\ne) Es ist unmittelbar vom\nBetrieb 1)\n-   Betrieb zum Markt und von dort 1)\n-   nicht - über eine Sammelstelle 1)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und\nZucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen. Handelsverkehr geforderten\nBedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel des-\ninfizierten Trnnsportmitteln sowie gebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verla.destelle und ge,gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nV. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................ am                      um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n1) Bei Versand mit Eisenb11hn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die FlutJnummer einzutragen.\n1) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n') Die Blutserumagglulinülion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                                 723\nMuster Nr. 4\n(zu § 2)\n1\nGesundheitsbescheinigung )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n2\n- Schlachtschweine ) -\nNr .................................... .\nVersandland: ............................................................................................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                                           Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\nNummer                   Schwein oder Ferkel                                      oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder\n(lfd. Nr.)                                                                                                   Stempelaufdruck\nLfd. Nr.       III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalter\nworden. 3)\n- sind jünger als 3 Monate und seit 'ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und-land)\n3                                  4\nmit  ) -  Eisenbahnwagen                ) -      Lastkraftwagen 4)                -    Flugzeug 4)           -     Schiff ............................. _.. ······----·······.. ·····\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die ob_en bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen.","724                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nLfd. Nr.\ngern. Zilf. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit min-\ndestens 30 Tc:1gen 5 ) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine\nübertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\ngeltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderhruccllose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Tesche-\nner Krankheit). :i)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und -schweine. 3)\nd) Sie sind unmittelbar vom\nBetrieb :i)\nBetrieb zum Markt und von dort 3)\nnicht -- über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,\ndie den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:      Ausgefertigt in ............................................... am                             um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in                einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-\nsam befördert werden, vom <Jleichcn Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausge-\nstellt werden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem\nSchlachthof oder auf einen Markt, der an einen Sd!lachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes\ndürfen den Abtrieb sämllichcr Tiere, vor allem nach Beendigur1g des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentral-\nbehörde dafür genehmigten Schlachlhof gestatten.\nS) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer einzulragen.\n6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                   725\nAnlage II\n(zu § 4)\nMilchanalyse\n1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen, tierärztlichen Unter-\nsuchungsstelle vorzunehmen.\n2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:\na) die Zitzen sind vorher mit 70 0/oigem Alkohol zu desinfizieren;\nb) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;\nc) dje Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu ent-\nnehmen;\nd) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt\nwerden darf;\ne) jede Probe muß aus mindestens 10 Milliliter (ml) Milch bestehen;\nf) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 °/oige Borsäure zu verwenden;\ng) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:\n- Nummer der Ohrmarke,\n- Bezeichnung des Euterviertels,\n- Tag und Uhrzeit der Entnahme;\nh) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:\nName und Anschrift des amtlichen Tierarztes,\n-  Name und Anschrift des Eigentümers,\n-  Kennzeichen des Tieres,\n-  Laktationsstadium.\n3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß                    stets\neine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-\nTest (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu\neinem negativen Ergebnis führen:\na) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungs-\nzustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite\nbakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist\ndurchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:\naa) Verschwinden der pathogenen Keime,\nbb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.\nDarüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder\nCMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.\nb) Füllt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist\neine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.\n4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:\na) die Uberimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;\nb) die Uberimpfung der Milch         auf T.K.T.-Nährboden       (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder\nEdwards-Nährboden.\nDie bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein;\nsie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschrän-\nken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Uber-\nimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durch-\nzuführen, wie z.B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken\nsowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darmbakterien.\n5. Zweck der vollsti:indigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakte-\nristischen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.\nDieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren\n1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter\n0,5 liegt.","726                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage III\n(zu § 1 Nr. 9)\nAnzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind:\na) Rinderkrankheiten:\n-  Tollwut\n-  Tuberkulose\n-  Brucellosen\nMaul- und Klauenseuche\nMilzbrand\n-  Rinderpest\n-  Lungenseuche\nb) Schweinekrankheiten:\n-  Tollwut\n-  Brucellosen\n-  Milzbrand\n-  Maul- und Klauenseuche\n-  Schweinepest (klassische und afrikanische)\n-  Ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                           727\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\n(1. BFDV)\nVom 4. August 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JIJ 625-1-1\nAuf Grund des § 28 Abs. 1 und des § 46 Abs. 1 des      3. beim Landesausgleichsamt Schleswig-Holstein:\nBeweissichenmgs- und Feststellungsgesetzes vom                      die Auskunftstelle Mecklenburg\n22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) verordnet die                   für das Gebiet des Landes Mecklenburg\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         außer den Teilen der ehemals preußi-\nschen Provinz Pommern\n§ 1\ndie Auskunftsielle Vorpommern\nfür das Gebiet der dem Land Mecklen-\n(1) Die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zu bilden-                     burg angegliederten Teile der ehemals\nden Auskunftstellen werden bei den nachstehend                          preußischen Provinz Pommern.\naufgeführten Landesausgleichsdmtern eingerichtet:\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Länderbezeich-\n1. beim Landesausgleichsamt Berlin:                       nungen beziehen sich auf die Länder nach dem Ge-\ndie Auskunftstelle Ost-Berlin                   bietsstand vom 1. Januar 1948.\nfür das Gebiet des Sowjetsektors von                                    § 2\nBerlin\nDie Auskunftstellen sind an dem Sitz des Landes-\ndie Auskunftstelle Brandenburg                  ausgleichsamts oder eines Ausgleichsamts einzu-\nfür das Gebiet des Landes Brandenburg;      richten; das Nähere bestimmen die Landesregie-\nrungen.\n2. beim Landesausgleichsamt Niedersachsen:\n§ 3\ndie Auskunftstelle Sachsen-Anhalt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nfür das Gebiet des Landes Sachsen-          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAnhalt                                      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 48 des Beweis-\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes auch im Land\ndie Auskunftstelle Thüringen\nBerlin.\nfür das Gebiet des Landes Thüringen                                     § 4\ndie Auskunftstelle Sachsen                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfür das Gebiet des Landes Sachsen;          kündung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","728                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vom                 Seite\n16. 7. 65    Verordnung Nr. 117/65/EWG der Kommission zu\nArtikel 3 der Verordnung Nr. 38/64/EWG des\nRates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in\nder Gemeinschaft zur Aufstellung der Liste der\nGemeinden innerhalb der Grenzzonen, die beider-\nseits gemeinsamer Grenzen von Mitgliedstaaten\nfestgelegt wurden                                                               139        29, 7.65                 2345\n30. 7. 65    Verordnung Nr. 118/65/EWG der Kommission zur\nVerlängerung der Geltungsdauer und Änderung\nder Verordnung Nr. 69/65/EWG über den be-\nschleunigten      Absatz       überschüssiger     Butter-\nbestände in staatlicher Lagerhaltung                                           140        31. 7. 65                2398\n30. 7. 65     Verordnung Nr. 119/65/EWG der Kommission über\ndie abschöpfungsfreie Einfuhr bestimmter Butter-\nund Käsemengen, die sich in italienischen Zoll-\nlagern befinden, nach Italien                                                  140        31. 7. 65                2399\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Eundesqesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1R58 (Bundcsgcsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingungen für Teil I und Jl: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis~ vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z c Ist ü c k e je angefonqene 24 Sei l.cn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25."]}