{"id":"bgbl1-1965-35-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":35,"date":"1965-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/35#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_35.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1965-08-03T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":28,"num_pages":23,"content":["692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentie:ren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7831-1-6\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh-             amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.            vor der Verladung\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-          a) von Rindern kein Fall von Maul- und\nrung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965                    Klauenseuche,\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und\nBundesrates verordnet:\nKlauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\nI. Allgemeine Vorschriften                         der Schweinelähme (Teschener Krankheit)\nauf getreten ist;\n§ 1                            10. Amtlicher Tierarzt:\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                           von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-\n1. Klauentiere:                                              sandlandes bezeichneter Tierarzt;\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und            11. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-\nWildschweine;                                            bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der\n2. Fleisch:                                                  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):\nzum menschlichen Cenuß bestimmte Teile von                Rinderbestand, der den Vorschriften des § 5\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und             Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie des § 6\ndie daraus hergestellten F!(~isch- und Wurst-             Nr. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutze\nwaren;                                                   gegen die Tuberkulose des Rindes vom 3. Au-\n3. Amtliche Bescheinigung:                                   gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) entspricht,\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunfts-            wobei die Tuberkulinprobe auch mit PPD Tuber-\nlandes ausgestellte und mit einem amtlichen               kulin durchgeführt sein kann;\nSiegel versehene Bescheinigung;                      12. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinder-\n4. Ubernahmeerklärung:                                       bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft):\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach\neiner Durchfuhr erstberührten ausländischen              Rinderbestand, der den Vorschriften des § 19\nStaates, die Sendung, sofern sie sich beim Ein-          Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 20 Nr. 1 und 2\ntritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen-          Satz 1 der Verordnung zum Schutze gegen die\npolizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne              Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und\nRücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;               Ziegen vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 679) entspricht;\n5. Betrieb:\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-      13. Brucellosefreier Schweinebestand (bei Einfuhren\nweise gehalten oder aufgezogen werden oder                aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\namtlich überwachter Händlerstall;                        schaftsgemeinschaft):\nSchweinebestand, der den Vorschriften des § 23\n6. Schlachtrinder und -schweine:\nder Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-\nHausrinder und Hausschweine, die dazu be-\nlose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nstimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschafts-\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679)\ngebiet unmittelbar zu einem Schlachthof oder\nentspricht.\nauf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen\n§ 2\nMarkt gebracht zu werden;\nGesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-\n7. Zucht- und Nutzrinder:\ngungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur E_rzeu-     Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung        oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uber-\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme         setzung vorzulegen.\nder Schlachtrinder;\n8. Zucht- und Nutzschweine:                                            II. Einfuhr und Durchfuhr\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur                      von lebenden Klauentieren\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der\nSchlachtschweine;                                                               § 3\n9. Seuchenfreie Zone:                                      (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem          Klauentieren bedürfen der veterinärpolizeilichen\nDurchmesser von 20 Kilometern, in dem nach          Genehmigung,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7-. August 1965                           693\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht      dienststellen zulässig. Dasselbe gilt bei der Durch-\ndie Einluhr vcm lebenden Ilu.usrindern und Haus-        fuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-\nschweinen aus Milglieclstauten der Europäischen         schaftsge biet.\nWirlschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere von einer\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-\nGestmdheitsbescheinigung begleitet sind, die dem\ndung von lebenden Klauentieren ist der Zolldienst-\nfür die betreffende Tierart und den jeweiligen Ver-\nstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere\nwendungszweck vorgesduielJenen Musler der An-\nmindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die\nlage J entsprichl.\nAnkunftszeit auf den ersten Werktag nach einem\n(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf fer-        Sonn- oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher\nner nicht die Durchfuhr von lebenden Hausrindern        mitzuteilen.\nund Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-\n(3) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere\namtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken ge-\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet         kennzeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durch-\nsind, die dem für die betreffende Tierart vorge-    fuhr von Schweinen sowie bei der Durchfuhr von\nschriebenen Muster der Anlage II entspricht,        anderen Klauentieren genügt eine andere dauer-\n2. von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind           hafte Kennzeichnung.\nund                                                    (4) Lebende Klauentiere dürfen nur durchgeführt\n3. mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug       werden, wenn die Transportmittel oder Behältnisse\nbefördert werden.                                   so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu\nDer Gesundheitsbescheinigung nach Nummer 1 be-           oder Futter während der Beförderung nicht heraus-\ndarf es nicht, wenn die Tiere von einer Gesundheits-     sickern oder herausfallen können.\nbescheinigung nach Absatz 2 begleitet sind.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klauen-                                 § 6\ntierc, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder\n(1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nder Schiffsbesatzung gehalten werden, in einer mit-\nschaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und\ngeführ1 en Bestandsliste eingetragen sind und nicht\nan Land gebrachl werden.                                 Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten\n1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Be-\n§ 4                                hörde für das Verbringen von Schlachttieren aus\ndiesen Ländern zugelassenen und vom Bundes-\n(1) Lebende Klauentiere unterlieuen vor der Ein-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nfuhr oder der Durchfuhr bc!i der Zolldienststelle der\nsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen\namtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung\nSchlachtviehmarkt zu befördern oder befördern\nbedarf es nicht lwi Zwischenlandungen im Luft-\nzu lassen oder\nverkehr.\n2. unmittelbar in einen Schlachthof zu befördern\n(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus\noder befördern zu lassen. Sie sind dort spätestens\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\n48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.\ngemeinschaft dürfen von der Einfuhr nur zurück-\ngewiesen werden, wenn                                       (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur\n1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Ge-          erteilt werden, wenn der Schlachtviehmarkt an\nsundheitsbescheinigung begleitet sind oder           einen Schlachthof angrenzt und sichergestellt ist,\ndaß\n2. bei der amlstierärztlichen       Untersuchung fest-\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthöfe zu-\ngestellt wird, daß\ngelassen ist, die von der zuständigen Beb örde\na) die Tiere an einer Seuche leiden oder der             besonders genehmigt sind,\nSeuche oder der Ansteckung verdächtig sind\noder                                           2. die Tiere in diesen Schlachthöfen innerhalb von\n72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Markt\nb) die in der vorgeschriebenen Gesundheits-              geschlachtet werden.\nbescheinigung bezeichneten Tatsachen nicht\nvorliegen.                                         (3) Die zuständige Behörde kann aus veterinär-\npolizeilichen Gründen anordnen, daß aus Mitglied-\n(3) Für die Durchfuhr von lebenden Hausrindern       staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-         eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt Absatz 2 ent-     unmittelbar in einen von ihr bestimmten Schlacht-\nsprechend. Die Tiere dürfen auch von der Durchfuhr      hof zu verbringen und dort innerhalb einer be-\nzurückgewiesen werfüm, wenn die Voraussetzungen         stimmten Frist zu schlachten sind.\ndes § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.\n(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlacht-\nrinder und Schlachtschweine sind vom Verfügungs-\n§ 5                          berechtigten unmittelbar in den von der zustän-\n(1) Die Einfuhr von lebenden Klauentieren ist        digen Behörde bestimmten Schlachthof zu befördern\nnur über die vom Bundesminister für Ernährung,          oder befördern zu lassen und dort, sofern nicht eine\nLandwirtschaft und Forstc>n im Einvernehmen mit         kürzere Frist bestimmt wird, spätestens 48 Stunden,\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-         in einem Seegrenzschlachthof spätestens 72 Stunden\nger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll-          nach dem Eintreffen zu schlachten.","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nIII. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch          4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-\ngal und Spanien, das\n§ 7\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch                   Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige\nbedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmigung.                   diplomatischer oder konsularischer Vertretun-\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen                      gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern\nnicht                                                              das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-\nbringenden oder des Empfängers bestimmt ist\n1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern                    und das Gesamtgewicht nicht mehr als 5 Kilo-\nund Hausschweinen aus Belgien, Dänemark, Finn-                 gramm beträgt, oder\nland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island,\nItalien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,           b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-\nSchweden, der Schweiz, Australien, Neuseeland,                 tigten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf der\nKanada und den Vereinigten Staaten von Ame-                    Eisenbahn mitgeführt wird.\nrika, wenn die Sendung von einer Gesundheits-\nbescheinigung begleitet ist, die dem für Fleisch\nder betreffenden Tierart vorgeschriebenen Mu-                   IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,\nster der Anlage III entspricht und wenn die in                            Haaren und Borsten\ndem Muster bezeichneten Tatsachen vorliegen;\n§ 8\n2. die Einfuhr von\na) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ-            (1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-\nlich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen      käuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich\nund ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der        des § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken\nDecke aus Belgien, Dänemark, Finnland,            sind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für die\nGroßbritannien, Irland, Island, Italien, Luxem-   in Anlage IV Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Ein-\nburg, den Niederlanden, Norwegen, Schwe-          richtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der\nden, der Schweiz, Australien, Neuseeland,         Einfuhr den Vorschriften der Anlage IV.\nKanada und den Vereinigten Staaten von               (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von VVaren-\nAmerika sowie                                     mustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Um-\nb) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen            hüllungen fest verpackt sind.\nTierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus\nFrankreich und Osterreich,                           (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-\nkäuern und Schweineborsten dürfen nur durch-\nsofern der Zolldienststelle durch Vorlage einer\ngeführt werden, wenn sie trocken und in Umhüllun-\namtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß\ngen fest verpackt sind.\ndie Tiere in einem dieser Länder und an einem\nOrt erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem          (4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3\nund in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung        gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und\nvon 20 Kilometern am Tage der Erlegung oder           Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche\nSchlachtung und während der letzten 40 Tage           unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind.\nkeine auf die betreffende Tierart übertragbaren\nSeuchen geherrscht haben;\n3. die Durchfuhr von                                                                   § 9\na) Fleisch von Hauswiederkäuern und Haus-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine-\nschweinen aus den in Nummer 1 genannten\nborsten aus Afrika, Portugal und Spanien sind ver-\nLändern;\nboten.\nb) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ-\nlich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen         (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die\nund ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der         1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder\nDecke aus den in Nummer 2 Buchstabe a ge-\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden\nnannten Ländern;\nsind, durch die Krankheitserreger sicher ab-\nc) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen                getötet werden, sofern dies der Zolldienststelle\nTierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus             durch Vorlage einer Bescheinigung des für den\nden in Nummer 2 Buchstabe b genannten Län-            Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes\ndern;                                                 nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht\n4. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver-                als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.\nkehr.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\nV. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen\n1. gekochtes Fleisch,\n2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,                                            § 10\n3. vollkommen trockene oder vollkommen durch-                  (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten\ngesalzene Därme, ausgenommen Schweinedärme            und Fellen von Klauentieren bedürfen der veterinär-\naus Afrika, Portugal und Spanien sowie                polizeilichen Genehmigung.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                         695\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen             (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von                 nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von\n1. gegerbten Häuten und Fellen,                         1. Rauhfutter und Stroh aus Dänemark, Finnland,\n2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweine-                 Norwegen und Schweden und\nhäuten aus Afrika, Portugal und Spanien, die       2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,\na) vollkommen gesalzen oder                            Portugal und Spanien, sofern es nur zur Ver-\nb) vollkommen trocken sind,                            packung anderer Waren verwendet wird.\n3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von\nHaaren und Fleischteilen befreiten Häuten und      IX. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung\nFellen.                                                                von Ausnahmen\n§ 15\n(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach\nVI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen        dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-\n§ 11\nschleppung oder Weiterverbreitung von Tier-\nseuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern        Erteilung der Genehmigungen sind die obersten\nund Klauen bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-      Landesbehörden. Die Genehmigungen sind mit den\nnehmigung.                                              erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu ver-\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen           binden. In. diesen ist mindestens zu bestimmen\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen          1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für Hausrinder und\ntrockener Hörner und Klauen, ausgenommen Klauen             Hausschweine die in dem jeweils entsprechenden\naus Afrika, Portugal und Spanien.                           Muster der Anlagen I und II,\n2. im Falle des § 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die\nin dem jeweils entsprechenden Muster der An-\nVII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von Klauen-            lage III,\ntieren stammender Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe\nsowie verendeter Klauentiere               3. im Falle des § 14 Abs. 1, daß die in der Anlage V\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und\n§ 12                           bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen\n( 1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-      sind.\ndürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von                   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\n1. Teilen, Erzeugnissen, ausgenommen Milch und          können im Benehmen mit dem Bundesminister für\nMilcherzeugnissen, und Rohstoffen, die von          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-\nKlauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor-     nahmefällen\nschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen;    1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von\n2. verendeten Klauentieren.                                 Absatz 1 Satz 4 genehmigen,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es     2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an\nder Genehmiqung nicht, wenn der Zolldienststelle            eine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr\ndurch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-           gestellten Anforderungen zulassen,\ngewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh-      wenn auf andere Weise, insbesondere durch Be-\nstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen           dingungen und Auflagen, gewährleistet ist, daß\nworden sind, durch das Krankheitserreger sicher         keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-\nabgetötet werden.                                       breitet werden.\n(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-\nzeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft                      X. Strafvorschriften\ngell.enden besonderen Vorschriften bleiben un-                                    § 16\nberührt.\n(1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengeset-\nzes wird bestraft, wer vorsätzlich\nVIII. Einfuhr und Durchfuhr von tierischem Dünger       1. ohne die erforderliche Genehmigung\nsowie Rauhfutter und Stroh                    a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\n§ 13                               b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,\nc) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,\nDie Einfuhr und die Durchfuhr von tierischem\nDünger, ausgenommen Guano und Dünger von                    d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,\nEinhuforn, bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-          e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-\nnehmigung.                                                      tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder\n§ 14                                   Rohstoffe oder verendete Klauentiere,\nf) entgegen § 13 tierischen Dünger oder\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter\nund Stroh bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-           g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\nnehmigung.                                                  einführt oder durchführt,","696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. eingeführte Sch]ach l.rindcr oder Schlachtschweine      rischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangen-\naJ entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf         den Stoffen aus dem Ausland vom 20. Juni 1927\neinen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen       (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),\nSchlacht v ichmark t oder in einc~n Schlachthof   die Verordnung des Württembergischen Innenmini-\noder                                              steriums über die Ein- und Durchfuhr von Tieren,\nb) entgegen einer nüch § 6 Abs. 3 ergangenen          tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftf angen-\nvollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar         den Gegenständen aus dem Ausland vom 1. Oktober\nauf den von der zustündigen Behörde be-            1928 (Regierungsblatt S. 389),\nstimmten Schlachthof oder                         die Verordnung des Innenministeriums über die\n. c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar auf den      Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen\nvon der zuständigen Behörde bestimmten            und Erzeugnissen sowie Rauhfutter und Stroh aus\nSchlachthof                                       dem Ausland vom 17. August 1962 (Gesetzblatt\nbefördert oder befördern li:ißt,                      s. 185),\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Schaf-\nwolle, Haare von Wicdmküuem oder Schweine-                                    Bayern\nborsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durchführt      die Landesverordnung über die Einfuhr von Klauen-\noder den Vorschriften der Anlage IV Nr. 1 bis 8       tieren, Fleisch, tierischen Erzeugnissen, tierischem\nzuwiderhandelt,                                       Dünger, Rauhfutter und Stroh vom 22. Mai 1964\n4. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-            (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111),\nborsten einführt oder durchführt oder\n5. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-\nBerlin\nfuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-\nwiderhandelt.                                         die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nVerbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-\n(2) Wer die Tat fahrUissig beqcht, wird nach § 75      rische Teile aus Großbritannien, Irland, Schweden,\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.                   Norwegen, der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal\nund allen außereuropäischen Ländern sowie über\ndiese Länder vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den\nXI. Schlußvorschriften                   Landespolizeibezirk Berlin S. 114) in der Fassung\nvom 8. November 1930 (Amtsblatt für den Landes-\n§ 17                           polizeibezirk Berlin S. 374),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         Verbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes     rische Teile aus Dänemark, Holland, Luxemburg,\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli          Belgien und Frankreich sowie über diese Länder\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.       vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den Landespolizei-\nbezirk Berlin S. 114) in der Fassung vom 8. Novem-\nber 1930 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk\n§ 18\nBerlin S. 374),\n(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\n§§ 7 bis 14, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ndie Einfuhr von getrocknetem Fleisch aus dem Aus-\n(2) Die §§ 7 bis 14 treten am 1. Januar 1966 in        lande vom 20. Dezember 1929 (Amtsblatt für den\nKraft.                                                     Landespolizeibezirk Berlin 1930 S. 33),\n(3) Entgegenstehende Vorschriften treten außer         die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nKraft, insbesondere                                        die Ein- und Durchfuhr für Tiere und tierische Teile\ndie Viehseuchenpolizciliche Anordnung betreffend           aus der Tschechoslowakei, aus Ost.erreich, Ungarn,\ndie Einfuhr von getrocknetem FlPisch aus dem Aus-          Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen\nlande vom 20. Dezember 1929 (Reichs- und Preußi-           Balkanstaaten sowie über diese Länder vom 22. Juni\nscher Staatsanzeiger Nr. l vom 2. Januar 1930),            1935 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin\ns. 151),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-\nund Preußischen Ministers des Innern vom 25. No-           die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nvember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 277),                      Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen,\nFutter und Stroh aus der UdSSR, aus Finnland und\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-          Polen vom 11. Februar 1959 (Gesetz- und Verord-\nministers des Innern über die Einfuhr von Tieren           nungsblatt für Berlin S. 419),\nfür Zoologische Gärten und Tierparke vom 14. Fe-\nbruar 1943 (Preußisches Ministerialblatt für die           die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ngesamte innere Verwaltung - MBliV - S. 319),               Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen\nund Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh\naus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portu-\nBaden-Württemberg\ngal, Spanien, den Niederlanden und der Schweiz\ndie Bekanntmachung des Badischen Ministers des             vom 27. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungs-\nInnern über die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tie-        blatt für Berlin S. 300),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                          697\ndie Vichscuchenpolizeiliche Anordnung über die        Teilen und Erzeugnissen aus Finnland, Estland, Lett-\nEin- und Durchfuhr von Fleisch aus Asien, Afrika      land, Litauen vom 23. Juni 1932 (Hessisches Regie-\nund Südamerika vom 19. Juni 1962 (Gesetz- und         rungsblatt S. 83),\nVerordnungsblatt für Berlin S. 604),                  die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutz      gierungspräsidenten in Kassel\ngegen die EinschJeppung der afrikanischen Schweine-   vom 10.Mai 1927\npest vom 22. Mai 1964 (Gesetz- und Verordnungs-                               (Regierungsamtsblatt S. 97),\nblatt für Berlin S. 616),\nvom 10. Mai 1927\nBremen\n(Regierungsamtsblatt  s.  98),\ndie Verordnung über die Einfuhr von Klauentieren,     vom    6. November 1929\nderen Fleisch und Erzeugnissen sowie von Rauh-                                (Regierungsamtsblatt  s. 283),\nfutter und Stroh vom 22. Dezember 1964 (Gesetzblatt   vom    3. November 1930\nder Freien Hansestadt Bremen 1965 S. 4),                                      (Regierungsamtsblatt  s. 251),\nvom 19. März 1934\nHamburg                                                 (Regierungsamtsblatt  s.  61),\ndie §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Ein- und       vom 17.Juni 1935\nDurchfuhr von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen                           (Regierungsamtsblatt  s. 131),\nErzeugnissen und gif tfa.ngenden Gegenständen vom     vom 19. April 1937\n31. Oktober 1932 (Sammlung des bereinigten ham-                               (Regierungsamtsblatt  s.  81),\nburgischcn Landesrechts 7831-ao),\ndie Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-\ndie Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von        gierungspräsidenten in Wiesbaden\nFleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie\nvon Rauhfutter und Stroh aus den Ländern Afrikas,     vom 27. April 1927, Nr. 313\nAsiens und Südamerikas sowie aus den Ländern                                  (Regierungsamtsblatt S. 63),\nBelgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nieder-      vom 27. April 1927, Nr. 314\nlande, Portugül, Schweiz und Spanien vom 4. De-                               (Regierungsamtsblatt S. 64),\nzember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-        vom 27. April 1927, Nr. 315\nnungsblatt S. 190),                                                           (Regierungsamtsblatt S. 64),\nHessen                        vom 29. Oktober 1929\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-\n(Regierungsamtsblatt  s. 166),\nfuhr von Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen  vom     1. November 1930\nsowie von Rauhfutter und Stroh aus Belgien, Frank-                            (Regierungsamtsblatt  s. 193),\nreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portu-   vom    8. August 1934\ngal, der Schweiz und Spanien vom 18. Januar 1961                              (Regierungsamtsblatt  s. 110),\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 13),\nvom     7.Juni 1935\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-                             (Regierungsamtsblatt  s. 87),\nfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und Südamerika     vom 19.Juni 1937\nvom 2. März 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt                                (Regierungsamtsblatt  s. 120),\ns. 54),\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-                        Niedersachsen\nfuhr von Schweinen und Wildschweinen, Fleisch,        die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das\ntierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh-    Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus\nfutter und Stroh aus Afrika, Portugal und Spanien     Asien und Afrika vom 21. März 1959 (Niedersächsi-\nvom 23. Juni 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt       sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 54),\nS. 104) in der Fassung vom 24. April 1964 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt I S. 66),                        die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das\nVerbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tieri-\ndie Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin-       schen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh-\nsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh,   futter und Stroh aus Belgien, Frankreich, Italien,\ntierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift-   den Niederlanden, der Schweiz, Luxemburg, Portu-\nf angenden Gegenständen betreffend, vom 25. No-       gal und Spanien vom 21. März 1959 (Niedersächsi-\nvember 1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 376),     sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 56),\ndie Bekanntmachung, die Ein- und Durchfuhr von        die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Ände-\nRohwolle aus dem Ausland betreffend, vom 14. März    rung der Viehseuchenbehördlichen Verordnung über\n1932 (Hessisches Regierungsblatt S. 43),              das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus\ndie Bekanntmachung betreffend die Abänderung         Asien und Afrika vom 4. Februar 1961 (Nieder-\nder Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin-       sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77),\nsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh,  die    Viehseuchenbehördliche    Verordnung       zum\ntierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift-    Schutze gegen die Einschleppung der afrikanischen\nfangenden Gegenständen betreffend, vom 25. No-        Schweinepest vom 19. Juli 1961 (Niedersächsisches\nvember 1926 bezüglich der Einfuhr von tierischen      Gesetz- und Verordnungsblatt S. 292),","698                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Viehseuchenbchördliche Verordnung zur Ände-        die    Viehseuchenpolizeiliche    Anordnung     vom\nrung der Viehseuchcnbehördlichen Verordnung            27. April 1927      Ein- und Durchfuhr von Wieder-\nzum Schutze gc9cn die Einschleppung der afrika-        käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.\nnischen Schweinepest vom 6. Juli 1964 (Nieder-         über Rußland, Finnland, Estland, Lettland, Litauen,\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159),      Memelgebiet, Polen und Danzig - (Amtsblatt der\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April    Regierung Stade, 1927, Stück 18, S. 63),\n1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover     die     Viehseuchenpolizeiliche    Anordnung     vom\ns. 66/171),                                           27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April    käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.\n1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover     über Großbritannien, Irland, Schweden, Norwegen,\nS. 67/173),                                             Schweiz, Italien, Spanien, Portugal und allen außer-\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April    europäischen Ländern - (Amtsblatt der Regierung\n1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover     Stade, 1927, Stück 18, S. 64),\ns. 68/174),                                            die    Viehseuchen polizeiliche    Anordnung     vom\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Ok-      27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-\ntober 19'>.9 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk       käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.\nHannover S. 5239/?65),                                 über Dänemark, Holland, Luxemburg, Belgien und\ndie Viehseuchenpoh,i:eiliche Anordnung vom 29. Ok-     Frankreich - (Amtsblatt der Regierung Stade, 1927,\ntober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk         Stück 18, S. 64),\nHannover S. 199/419),                                  die    Viehseuchenpolizeiliche     Anordnung     vom\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 29. Ok-      15. Juni 1935 -- Ein- und Durchfuhr von Wieder-\ntober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk         käuern, Schweinen, Wildschweinen etc. aus bzw.\nHannover S. 199/420),                                  über Osterreich, Tschechoslowakei, Ungarn, Jugo-\nslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen\ndie     Viehseuchen polizeiliche  Anordnung     vom    Balkanstaaten -- (Amtsblatt der Regierung Stade,\n15. März 1934 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk      1935, S. 81),\nHannover S. 547/97),\ndie Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. Juni\nnung) vom 9. Mai 1956 (Amtsblatt der Regierung\n1935 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hanno-\nStade, 1956, S. 37),\nver S. 193/191),\ndie     Viehseuchenpolizeiliche   Anordnung    vom                    Nordrhein-Westfalen\n14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk\nHannover S. 67/125),                                   die Viehseuchenverordnung über das Verbot der Ein-\ndie     Viehseuchenpolizeiliche   Anordnung    vom     und Durchfuhr von lebenden Klauentieren, Fleisch,\n14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk     tierischen Erzeugnissen, tierischem Dünger, Rauh-\nHannover S. 567/124),                                  futter und Stroh aus dem Ausland vom 10. Septem-\nber 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       Land Nordrhein-Westfalen S. 290),\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927\n(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 187),                   die Viehseuchenverordnung über das Verbot der\nEin- und Durchfuhr von getrocknetem Fleisch aus\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\ndem Ausland vom 2. Dezember 1964 (Gesetz- und\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\n(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 188),\nfalen S. 344),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\nRheinland-Pfalz\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927\n(Regierungsamtsblatt S. 68 Nr. 189),                   der § 1 Nr. 2, 9 und 14 der Viehseuchenpolizeilichen\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober          den und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen oder\n1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 318),             Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des\nAnsteckungsstoffes übertragbarer Seuchen sein kön-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\nnen, aus Frankreich vom 8. Juni 1957 (Gesetz- und\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober\nVerordnungsblatt S. 95), zuletzt geändert durch die\n1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 319),\nerste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       im Lande Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1961 (Gesetz-\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 13. März 1934        und Verordnungsblatt S. 149),\n(Regierungsamtsblatt S. 30 Nr. 102),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 7. Juni 1935         und Südamerika vom 15. September 1961 (Gesetz-\n(Regierungsamtsblatt S. 63 Nr. 193),                   und Verordnungsblatt S. 194), geändert durch Vieh-\ndie Verordnung des Regierungspräsidenten in Os-        seuchenpolizeiliche Anordnung zur Änderung der\nnabrück betreffend Änderung der Viehseuchen-           Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Ein-\npolizeilichen Anordnung vom 19. Mai 1927 (Regie-       und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und\nrungsamtsblatt S. 68 Nr. 189) vom 15. Mai 1956 (Re-    Südamerika vom 3. September 1964 (Gesetz- und\ngierungsamtsblatt S. 49 Nr. 95),                       Verordnungsblatt S. 141),","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                         699\ndie Vichseuchcnpolizeiliche Anordnung über die                             Schleswig-Holstein\nEin- und Durchfuhr von Fleisch, t.ierischen Teilen\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nund Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh\nVerbote der Ein- und Durchfuhr aus Rußland, Finn-\naus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den\nland, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen,\nNiederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien\nDanzig vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung\nvom 15. SepLember 1961 (Ccsetz- und Verordnungs-\nSchleswig S. 147) in der Fassung der Viehseuchen-\nblatt S. 19]), geünderl durch Viehseuchenpolizeiliche\npolizeilichen Anordnung vom 15. März 1934 (Amts-\nAnordnung zur Anderung der Viehseuchenpolizei-\nblatt der Regierung Schleswig S. 73) und der Vieh-\nliehen Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von\nseuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. April 1937\nFleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie\n(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 139) und der\nvon Rauhfutter und Slroh aus Belgien, Frankreich,\nVerordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)\nItalien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der\nvom 29. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nSchweiz und Spanien vom 18. Juni 1964 (Gesetz- und\nfür Schleswig-Holstein S. 96),\nVerordnungsblatt S. 109),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die              die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nEin- und Durchluhr von Wolle aus Asien vom                  Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Großbritannien,\n3. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt             Irland, Schweden, Norwegen, der Schweiz, Italien,\ns. 142),                                                    Spanien, Portugal und allen außereuropäischen Län-\ndie Viehscudwnpolizeilichen Anordnungen des Re-             dern vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung\ngierungsprüsidenlen in Koblenz                              Schleswig S. 148) in der Fassung der Viehseuchen-\npolizeilichen Anordnung vom 29. Oktober 1930\nvom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko-\n(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 455),\nblenz S. 51), zuletzt gc~indert am 25. Oktober 1930\n(Amtsb,lalt der Regierung Koblenz S. 213),              die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nvom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko-           Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Dänemark, Hol-\nblenz S. 52), zulc:l.zt gei.inderL am 25. Oktober 1930  land, Luxemburg, Belgien und Frankreich vom\n(Amtsblatt der Re9icrung Koblenz S. 213),               16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Schleswig\nvom 18. Juni 1937 (Amtsblatt der Regierung Ko-           S. 148) in der Fassung der Viehseuchenpolizeilichen\nblenz S. 105),                                           Anordnung vom 29. Oktober 1930 (Amtsblatt der\nRegierung Schleswig S. 465),\ndie Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des           Re-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end\ngierungspräsidenten in Trier\nVerbote der Ein- und Durchfuhr aus der Tschecho-\nvom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert         am   slowakei, aus Osterreich, Ungarn, Jugoslawien, Ru-\n10. November 1930 (Amtsblatt S. 133),                    mänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten\nvom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert         am   vom 6. Juni 1935 (Amtsblatt der Regierung Schles-\n10. November 1930 (Amtsblatt S. 133),                    wig S. 184) in der Fassung der Viehseuchenpolizei-\nvom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 59), geändert         am   liehen Anordnung vom 12. April 1937 (Amtsblatt der\n23. März 1934 (Amtsblatt S. 36),                         Regierung Schleswig S. 139) und der Verordnung\nvom 15. Juni 1935 (Amtsblatt S. 100),                    (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) vom 29. Au-\ngust 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nSaarland                          wig-Holstein S. 96),\ndie Tierseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-         die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\nund Durchfuhr von Einhufern, Klauentieren und               nung) über die Einfuhr und die Durchfuhr von\nGeflügel in und durch das Saargebiet vom 5. Februar         Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie\n1946 (Amtsblatt des Regierungspräsidiums Saar               von Rauhfutter und Stroh aus dem Ausland vom\ns. 23),                                                     21. September 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nder § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 9 bis 15 der Viehseuchen-          für Schleswig-Holstein S. 198) in Verbindung mit\npolizeilichen Anordnung über die Ein- und Durch-            der Verordnung vom 26. Juni 1961 (Gesetz- und\nfuhr von lebenden und toten Tieren, tierischen              Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 122) und\nErzeugnissen, Rohstoffen und Gegenständen, die              der Änderungsverordnung vom 17. August 1964\nTräger des Ansteckungsstoff es übertragbarer Seu-           (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\nchen sein können, vom 20. März 1961 (Amtsblatt des          stein S. 13),\nSaarlandes S. 178),                                         die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze           nung) über die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus\ngegen die Gefahr der Einschleppung der afrikani-            Asien, Afrika und Südamerika vom 23. Februar 1961\nschen Schweinc~pest aus Frankreich vom 27. April            (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\n1964 (Amtsblatt des Suarlandes S. 322),                     stein S. 25).\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesmini.ster für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","700                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr .................................... .\nVersandland:\nZuslündiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse:                                                                       Geschlecht: .................................... Alter: ............ ., .. ..\nAmtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke: .....................................................·............................................... ..\nScmslige Kennzeichen oder Beschreibung: ............................................................................................................. ..\nII. Herkunft des Tieres:\nDas Tier\nist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag ini Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1 )\nist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1 )\nIII. Bcslimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von ...................................................................................................................................... .\n(Versandart)\nnach ......................................................................... ..\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1 J -    Eisenbahnwagen 2 ) -  Lastkraftwagen 2 )               -     Flugzeug 2 )         •-    Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................... ..\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ....................................................................................................... ..\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen ent-\nspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb)        Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-\nten~) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )\nEs ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem im Versandland amtlich\nzugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum gegen Maul-\nund Klauenseuche geimpft worden. 1)\n--- Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )\nc) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-\nprobe negativ reagiert.\nd) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen\nTiter von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                          701\ne) Es ist frej von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-\nnen forjst von 30 Tagc~n :i) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 1) seiner Milch hat weder\nzur Peslste!lung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-\nstellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus\nzur Feststellung von Antibiotika - 1) geführt.\nJ) Es ist während der letztc n 30 Tage 3 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates\n1\nliegL'ndcn Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-\ngestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nPeststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere. 1)\nh) Es ist unmittelbar vom\nBetrieb 1 )\nBetrieb zum Markt und von dort 1)\nnicht -- über eine Sammelstelle 1)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\nuenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-\nportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen\nzur Verladcstelle befördert worden.\nDie Verladestclle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner scuchenfrcicn Zone.\nV. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )\ndes Bestimmungslandes 1 )\ndes Bestimmungslür1des und des (der) Transitlandes(-länder)                    1)  ist -- gegebenenfalls -          erteilt\nworden.\nVI. Diese Bescheinigung ist vorn Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:         A us~Jcfertigt in                                    am                                  um        ........ Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 4 )\n1) Nichtzutreffendes sf.rC'idH~n.\n2) Bei Versond mit Eisc~nbahn- oder Lastkrnft.wagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die FlurJnumnwr cinzufrn9en.           .\n3) Diese f'risl. bezieh! sich auf dc'n T,HJ der Verladung.\n4) In Bclqien: .,Inspccl.eur ve'l{~rindirc\"; in Frnnkreich: .,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien: .,Veteri-\nnario prov inc1aJc\"; iu Lu XL~mlJll r9: .,Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur\".","702                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder - 2 )\nNr\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angdben zur Idenlifizierung der Tiere:\nLaufende\nNummer              Kuh, Stier, Ochse,            Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\n(lfd. Nr.)            Färse, Kalb                 und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\nsind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden -- :i)\nsind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaales gehalten worden - 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit :i) --- Eisenbahnwagen 4 ) -   Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) -   Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ......\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche     Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: ..\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5 ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n12 MonatEm 6 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namllich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6 ) mit einem im Versandland\namtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum\ngegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\n- Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                     703\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II\nc) \")      Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)\nSie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und\nhaben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten\nintra dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 3)\nd) \")       Sie stammen\naus einem\namtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nbrucellosefreien Rinderbestand :i)\nwedc!r aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien\n6\nRinclerbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist                      von    30  Tagen     )\ndurchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml auf-\ngewiesen. :i)\ne)   Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb,\nin dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als\nauf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb\nwährend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich\nfestgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachttiere. 3)\nh) Sie sind unmittelbar vom\nBetrieb a)\nBetrieb zum Markt und von dort3)\nnicht - über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,\ndie den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nr··\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)\ndes Bestimmungslandes 3)\n3\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)                      )\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................ am                        um· ...... . ....... Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 7)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam\nbefördert Wl!rden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden;\nbei einer Bcfünlerung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Schlachtrinder; Rinder, die duzu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen M,irkt, dl,r an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den Abtrieb\nsiimtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten\nSchlachthof gestulten.\n8) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n6) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheinigung.\n6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n7) In Belgien: ,,Inspect<,ur vötcrinaire\"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien; \"Veterinario\nproviuciale\"; in Luxemburg; ,,Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur\".","704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 3\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr. ...... .\nVersandland:\nZuständigr!s Ministerium:\nAusstellende Behörd<):\nI. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse:                                                          Geschlecht: .....                                       ... Alter:\nAmtliche oder amUich anerkannte Ohrmarke oder eine andere, dauerhafte Kennzeichnung: ..... .\nSonstige~ Kennzeichf!n oder Beschreibung:\nII. Herkunfl des Tieres:\nDas Tier\nist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1 )\nisl i üngcr als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1)\nIII. Bestimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1 ) --  Eisenbahnwagen 2 )   -· Lastkraftwagen 2 )  -     Flugzeug 2 )          -     Schiff ..................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ....... ..\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\nhat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-\nagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1 ) 4 )\nc) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krank-\nheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für\nden innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung wiihrend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nSchweinebruccllose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) ge-\nwesen.\nd) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1 )\nnuf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere. 1)","Nr. :35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                705\ne) Es isl unmi11.clhar vom\nBelrieb 1)\nBetrieb zum Mctrkl und von dort 1 )\nnicht---- über eine Sammelstelle 1 )\nabgesrmdert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und\nZucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedin-\ngungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert\nworden.          ·\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nV. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:      Ausgefertigt in                                          am                                   um              ____ Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 5)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug•\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n4) Die Blutserumagglutinalion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.\n5) In Belgien: ,.Inspeclcur v{!l:c\\rinaire\"; in Prankrcich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien: ., Veterinarlo\nprovinciale\"; in Luxemburg: ,,1 nspccleur vet6rinaire\"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur\".","706                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 4\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine - 2)\nNr.····································\nVersandland: ..... .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\n1. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angabc~n zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende\nNummer                                                           Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\nSchwein oder Ferkel\n(lfd. Nr.)                                                        oder andere, dauerhafte Kennzeichnung\nLfd. Nr.        III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\nsind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates gehalten\nworden. :i)\nsind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. :i)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit :i) -   Eisenbahnwagen 4 )          -    Lastkraftwagen 4 )    -  Flugzeug 4 ) -    Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfabrens aus-\ngemerzt werden sollen.","Nr. 35 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                     707\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im 1-foheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in dem seit\nrnindeslens 30 Tagen\") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine\nüberl.rnglrnre Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-\nden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Belrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener\nKrankheit). :i)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachttiere. :i)\nd) Sie sind unmillelbar vom\nBetrieb :i)\nBetrieb zum Markt und von dort 3)\nnicht --- über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desmfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Vcrladestelle und gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgetertigt in ................................................ am                             um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 6)\n1) Die Gesundheilsbcscheinigung darf nur für Tiere,              die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam\nbefördert werden, vom yleiclien Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden,\nbei einer Beforderung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2)  Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem\nSchlachll1of oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen\nden Ablrieb siirnUichcr Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür\ngenehmigten Schlachlhot gestatten.\n3) Nichlzutreffondes streichen.\n4)  Bei Versand mit Eisenlrnhn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die flugnummer einzutragen.\n5)  Diese Frist bezieh!. sich auf den Tag der Verladung.\n6)  In Belgien: .,Inspectc,ur vc\",tc',ri1rni re\"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien: • Veterinario\nprovinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur\".","'108                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage H\nMusl(~r Nr.\n(zu § 3 Ahs. :-3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern 1 )\nVc:rsundlancl:\nZustün<lig()S Minislcri u,n:\nAusstc!Icnde Behörde:\nWeitere Trnnsitlünckr, durch die der Transport geleitet wird 2 )\nu) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach clc!m Austritt uus der Bundesrepublik Deutschland:\nI. Zahl clcr Tiere:\nII. Angahen zur Idc!ntifizierung der Tiere:\nLcmfondc\nKuh, Bulle, Ochse, Färse,                 Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung\nNummer\nKalb                                              oder Beschreibung\n{lftl. Nr.)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit der Eisenbahn 2 ) -   mit dem Schiff 2 ) - mit dem Flugzeug 2 )\nNummer       des Eisenbahnwagens 2 )\nName des Schiffes 2 )\nFlugnumnwr 2)\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................ .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unlerzcichnf'Lc bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind !ie:ute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen eine1 übertragbaren\nViehseuche auf.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1%5                                                          709\nUcl. Nr.\n'f''.lll. /,II. ll\nb) :i)      Sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 4) gegen\ndie Viruslypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und\ngeprüflcn inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden.\nSie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4) mit einem im Versandland amtlich zugelassenen\nund geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul- und\nKlauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).\nc) Sie sl.i.nnrnr~n aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während\nder lc!lztcn 3 Monate und in dessen Umkreis von 10 km während der letzten 30 Tage 4 ) kein\nFc.dl von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist.\nd) Sie sind\nunmittelbar vom Betrieb 2)\nvom Belricb zu einem Markt und von dort 2)\nüber eine Sammelstelle 2)\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln\nsowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verlade-\nstelle befördert worden.\ne) An der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren\nUmkreis von 1.0 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und Klauenseuche\narnl.lich Jcstgestellt worden.\nV. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b 2. oder 3.\nUnterabsalz ist gegebenenfalls erteilt worden.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nA usgefcrtigt in                                .............................. am.\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert\nw.erden, v,um ulc1chen Versender stammen und für das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei\ncmer Befordcrunu per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Nichtzutrcffcmles streichen.\n3 ) Bei Kiilbern, sofern sie jün9cr sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","710                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 2\n(zu § 3 Abs. 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen 1)\nVersandland:\nZusUindiycs Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere TransiWindcr, durch die der Transport geleitet wird 2 )\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende\nNummer               Schwein oder Ferkel                                             Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung\n(lfd. Nr.)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit der Eisenbahn 2 ) -mit dem Schiff 2 ) --mit dem Flugzeug 2 )\nNummer des Eisenbahnwagens 2):                        ..............................................................................................................................\nName des Schiffes 2 ):       ....... .\nFlugnummer 2 ):\nName und Anschrift des Absenders:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nIV Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren\nViehseuche auf.","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                        711\nb) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während\nder Jetzlen 3 Monate :1) Maul- und Klauenseuche, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckende\nSchweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht haben und in dessen Umkreis von 10 km\nwährend der letzten 30 Tage :i) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und anstek-\nkender Schweinelährne (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.\nc)  Sie sind\nunmittelbctr vom Betrieb 2 )\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2)\nüber eine Sammelstelle 2)\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln\nsowie gegc!benc\\nfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nd) An der Vcrladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren\nUmkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage:!) kein Fall von Maul- und Klauenseuche,\nSchweinepest oder ctnsteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefc!rl.i9t in                                                        am .............. .\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert\nwerden, vom gleichen Vcrscnd(-!T sl.c.1mmen und fü'r das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei\neiner Beförderun~; per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage III\nMuster Nr. 1\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nVersandland: .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:        ..  .......... .\nI. An~Jaben zur ldenlifizierung des Fleisches:\nFleisch von (Tierart)\nArt der Teile       ............. .\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke\nNettogewicht\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird V<!rsandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendc~m Transportmittel 1 )\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete be:-ischeinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind\nseit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten worden sind;\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km\nseit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden ist;\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren\nViehseuchen befunden worden sind;\nd) aus amtlich anerkannten brucellosefreien Beständen stammen oder bei einer frühestens 30 Tage\nvor der Schlachtung durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als\n30 IE/ml aufgewiesen haben;\n2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und\nKlauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und\nKlauenseuche das an diesem Tage und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthofes\nerschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland ausgenommen wird;\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.\nSie9cl:      Ausgefertigt in ............................................................................. am ....................... .\nDer amtliche Tierarzt.\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand\nmit einem Flugzeug die Plugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 35 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                          713\nMuster Nr. 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. lJ\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen\nVersandland: ---·······················-······ ··--················-·······································-····· . ···················-·······-····· ---------···-···········--·······\nZusUindiges Ministerium: ....................................................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ............... .\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt der Teile .....................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke .................................................................................................................................\nNettogewicht ............................................... .\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 1)                    .............•.....................••...•...............•.....................•..........•.....•...........•.....•.............••\nName und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: ······················································································································•c\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt,\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind\nseit ihrer Geburt - im Versandland gehalten worden sind;\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche, Schweine-\nbrucellose, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht\nhaben und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur\nSchlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und ansteckender Schweine-\nlähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist;\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren\nViehseuchen befunden worden sind;\n2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauen-\nseuche, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht festgestellt\nworden sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest\nund ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) das an diesem Tage und bis zur abge-\ngesch]ossenen Entseuchung des Schlachthofes erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundes-\nrepublik Deutschland ausgenommen wird;\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.\nSiegel:      Ausgefertigt in                                                                                                 am ..................................................... .\nDer 'amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lis1.krnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit\neirwm Flu9zeug die Fluqnummer und bei Schiffsversand der Name des Sd1\\ffes einzutrnqen","714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage IV\n(zu § 8 Abs. 1)\nVeterinärpolizeiliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware} dürfen nach der Einfuhr\nnur in Umhüllungc'.n fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf\na) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektionsanstalt oder\nein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß\naa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur Erfüllung der\nin den Nummern 4 bis 8 bezeichneten veterinärpolizeilichen Anforderungen vorliegen,\nbb) in den Lagc)rhi:iusern die in Nummer 4 vorgeschriebene L~gerung gewährleistet ist;\ndie Einrichtungen werden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nanzeiger bekannl.~Jegeben;\nb} vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungsbetriebe\noder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.\n3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektions-\nanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behö-rde anzuzeigen.\n4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine\nVerschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfek-\ntionsanstalt nur abgegc~ben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren\nunterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tier-\nseuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.\n7.  Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des\nTransports zu reinigen und zu entseuchen.\n8.  Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern b·ei einer\nTemperatur von mindestens 100 ° C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Ver-\nfahren zu entseuchen.\n9.  Die Vorschriften der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von\nWarenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.\nAnlage V\n(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)\nVeterinärpolizeiliche Mindestauflagen\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und Stroh\nDie Sendung muß von einer Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes\nbegleitet sein, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort der Ware und in dessen Umkreis von 10 km während\nder letzten 6 Wochen vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder\nansteckender Sch weinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist."]}