{"id":"bgbl1-1965-35-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":35,"date":"1965-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/35#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_35.pdf#page=15","order":6,"title":"Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen","law_date":"1965-08-03T00:00:00Z","page":679,"pdf_page":15,"num_pages":13,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                             679\nVerordnung\nzum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16\nAuf Grund der §§ 8, 10 Abs. 2, §§ 17b und 79                                        § 4\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909             Die zuständige Behörde hat den Ausbruch und\n(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das      das Erlöschen der Brucellose öffentlich bekannt-\nGesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom           zugeben.\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird                                     § 5\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                    (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nder Ansteckung verdächtige Rinder, Schweine, Schafe\noder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften\nI. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht          befinden, abzusondern und der amtlichen Beobach-\ntung zu unterwerfen sind, bis der Verdacht beseitigt\n§ 1                            ist.\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                (2) Sofern zu befürchten ist, daß sich die Brucel-\n1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und            lose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen\nZiegen, wenn diese durch bakteriologische oder        eines Gebietes ausgebreitet hat, kann die zuständige\nserologische, bei Schafen und Ziegen auch durch       Behörde anordnen, daß sämtliche Bestände der be-\nallergische Untersuchungsverfahren festgestellt ist;  treffenden Tierart in dem Gebiet auf Brucellose zu\nuntersuchen sind.\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der\nUntersuchung nach Nummer 1 oder der patho-                                         § 6\nlogisch-anatomischen oder kJinischen Untersu-            (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgebur-       Schutzimpfungen gegen die Brucellose der Rinder,\nten und Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch         Schweine, Schafe und Ziegen verboten sind.\nder Brucellose befürchten läßt.\n(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchfüh-\n(2) Befugte Personen im Sinne dieser Verordnung        rung wissenschaftlicher Versuche Ausnahmen von\nsind der Eigentümer und der Besitzer der Tiere oder       Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe\nRäumlichkeiten, deren Vertreter, die mit der Beauf-       nicht entgegenstehen.\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nPersonen, Tierärzte sowie Schätzer.\nIII. Besondere Schutzmaßregeln\n§ 2                                        gegen die Brucellose der Rinder\nDie Brucellose der Rinder (seuchenhaftes Verkal-                                    § 7\nben), die Brucellose der Schweine (seuchenhaftes\n(1) Liegt der Verdacht auf Brucellose in einem\nVerforkeln) und die Brucellose der Schafe und\nRinderbestand vor, so hat die zuständige Behörde\nZiegen (seuchenhaftes Verlammen) sind anzeige-\nanzuordnen, daß von allen über 12 Monate alten\npflichtig im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.\nRindern des Bestandes,· außer Ochsen, eine Blut-\nprobe und von allen milchgebenden Kühen eine\nMilchprobe zu entnehmen und nach der Anlage zu\nII. Ailgemeine Schutzmaßregeln·\nuntersuchen sind. Die zuständige Behörde kann Aus-\ngegen die Brucellose der Rinder, Schweine,\nnahmen für Rinderbestände, in denen die Tiere aus-\nSchafe und Ziegen\nschließlich zur Mast gehalten werden, sowie für\nMastbullen in anderen Beständen zulassen, wenn\n§ 3\nveterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\nDie zuständige Behörde hat anzuordnen, daß bei\neinem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht            (2) Liegt in einem Rinderbestand Brucellose vor,\nauf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf-        so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach\noder Ziegenbestand vor der amtstierärztlichen Unter-      Absatz 1\nsuchung                                                   1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des ver-\n1. keine     Veränderungen in dem betreffenden                 seuchten Rinderbestandes und\nRinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand         2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\nvorgenommen werden;                                        empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes\n2. abgestoßene Früchte oder Nachgeburten so auf-               in demselben Stall oder an demselben Standort\nbewahrt werden, daß Ansteckungsstoff nicht ver-            untergebracht sind oder waren,\nschleppt werden kann.                                 anordnen.","680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung              (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,               seuchenkranken und verdächtigen Rinder anordnen,\ntotgeborenen Kälbern oder Teilen davon sowie von            wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der\nNachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose           Brucellose notwendig ist.\nanordnen.\n§ 8                                                       § 9\n(1) Lieqt in einem Rinderbestand Brucellose vor,           Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-\nso hat die zust~indige Behörde die Sperre des Ge-           bestand vor, so hat die zuständige Behörde die Maß-\nhöftes mit der Maßgabe anzuordnen, daß                      regeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 anzuordnen; sie kann\ndie übrigen Maßregeln nach § 8 anordnen.\n1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und\ndes Stalles oder des sonstigen Standortes gut\nsichtbare Schilder mit der deutlichen und halt-                   IV. Besondere Schutzmaßregeln\nbaren Aufschrift „Rinderbrucellose - Unbefug-                   gegen die Brucellose der Schweine\nter Zutritt verboten\" anzubringen hat;\n§ 10\n2. sämtliche Rinder des Bestandes dauerhaft zu\n(1) Liegt    Verdacht auf Brucellose in einem.\nkennzeichnen sind;\nSchweinebestand vor, so hat die zuständige Behörde\n3. sämtliche Rinder des Bestandes aufzustallen sind       anzuordnen, daß von allen über vier Monate alten\nund nicht aus dem Gehöft entfernt werden             Schweinen des Bestandes eine Blutprobe auf Bru-\ndürfen;                                              cellose zu entnehmen und nach der Anlage zu unter-\n4. SE-!Uchenkranke und -verdächtige Rinder von den        suchen ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nübrigen Rindern des Bestandes sowie anderen          für Schweine zulassen, die ausschließlich zur Mast\nfür die Seuche empfänglichen Tieren abzuson-         gehalten werden.\ndern sind;                                               (2) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose\n5. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen             vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln\nBehörde in den Bestand eingestellt werden            nach Absatz 1\ndürfen;                                              1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des\nverseuchten Schweinebestandes und\n6. die Milch der Rinder des Bestandes aufzukochen\nist oder einer Molkerei zur ausreichenden Erhit-     2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\nzung in gekennzeichneten Behältern zugeführt              empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes\nwird;                                                     in demselben Stall oder an demselben Standort\nuntergebracht sind oder waren,\n7. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der\nanordnen.\nRinder des Bestandes unzulässig ist;\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung\n8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,\norte, in oder auf denen sich seuchenkranke\ntotgeborenen Ferkeln od~r Teilen davon sowie von\noder -verdächtige Rinder befinden, nur von be-\nNachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose\nfugten Personen betreten werden dürfen;              anordnen.\n9. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-\n§ 11\nborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich\nunschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht         (1) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose\nzu Untersuchungen benötigt werden;                   oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat die zu-\nständige Behörde die Sperre des Gehöftes mit der\n10. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nMaßgabe anzuordnen, daß\nFrüchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgebur-\nten in Berührung gekommene Streu unverzüg-             1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und\nlich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist.              des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-\nbare Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n(2) Die    zuständige Behörde      kann Ausnahmen             Aufschrift „Schweinebrucellose -       Unbefugter\nzulassen\nZutritt verboten\" anzubringen hat;\n1. von Absatz 1 Nr. 3                                         2. sämtliche Schweine des Bestandes dauerhaft zu\na) für Rinderbestände, in denen keine klinischen             kennzeichnen sind;\nErscheinungen der Brucellose, insbesondere          3. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine\nFrühgeburten, Totgeburten und Nachgeburts-              von den übrigen Schweinen sowie anderen für\nverhaltungen, festgestellt sind;                         die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzu-\nb) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder;               sondern und nach näherer Änweisung des be-\nc) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht wer-             amteten Tierarztes unter Aufsicht der zustän-\nden;                                                     digen Behörde alsbald zu töten sind; die Tiere\ndürfen zu einer Schlachtstätte nur in Fahrzeugen\nd) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschafts-\nbefördert werden, deren Böden und Wände dicht\nweide befinden;\ngefugt sind;\n2. von Absatz 1 Nr. 7 und 8,                                  4. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine\nwenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen-                 bis zum Abtransport zur Tötung aus den Ställen\nstehen.                                                           nicht entfernt werden dürfen;","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                            681\n5. die im Besta~1d verbleibenden Schweine nur mit            (2) Liegt in einem Schaf- oder Ziegenbestand\nGenehmiguug der zuständigen Behörde und nur        Brucellose vor, so kann die zuständige Behörde die\nzur sofortigen Tötung aus dem Gehöft oder von      Maßregeln nach Absatz 1\nsonstigen Standorten entfernt werden dürfen;       1. zur     Feststellung des Verseuchungsgrades des\n6. Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen               verseuchten Schaf- oder Ziegenbestandes und\nBehörde in den Bestand eingestellt werden          2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\ndürfen;\nempfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestan-\n7. Weideflächen und Auslänfe, auf denen seuchen-              des in demselben Stall oder an demselben Stand-\nkranke oder -verdäch:,ige Schweine vorüber-              ort untergebracht sind oder waren,\ngehend oder dauernd gehalten wurden, für die        anordnen.\nDauer von sechs Monaten von Klauentieren\nnicht benutzt werden dürfen;                            (3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, tot-\n8. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der          geborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von\nSchweine des Bestandes unzulässig ist;              Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose\n9. Stallungen, Weideflächen und Ausläufe, in oder        anordnen.\nauf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige\nSchweine befinden, nur von befugten Personen\nbetreten werden dürfen;                                                        § 14\n10. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-            (1) Liegt in     einem Schaf- oder Ziegenbestand\nborene Ferkel oder Nachgeburten unverzüglich       Brucellose oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat\nunschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht    die zuständige Behörde die Sperre des Gehöftes\nzu Untersuchungen benötigt werden;                  oder des sonstigen Standortes mit der Maßgabe an-\nzuordnen, daß\n11. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nFrüchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgebur-        1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes,\nten in Berührung gekommene Streu unverzüg-                des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-\nlich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist.            bare Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nAufschrift „Schafbrucellose - Unbefugter Zu-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der               tritt verboten\" oder „Ziegenbrucellose - Un-\nansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes                  befugter Zutritt verboten\" anzubringen hat;\nanordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung\n2. sämtliche Schafe oder Ziegen des Bestandes\nder Brucellose notwendig ist.\ndauerhaft zu kennzeichnen sind;\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-          3. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\nmen von Absatz 1 Nr. 8 und 9 zulassen, wenn                      oder Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen\nveterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.               sowie anderen für die Seuche empfänglichen\nTieren im Stall oder an sonstigen Standorten ab-\n§ 12                                  zusondern und zusätzlich zu kennzeichnen sind;\nTritt die Brucellose der Schweine in einem Gebiet        4. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\nin größerer Ausdehnung auf, so kann die zuständige               oder Ziegen nach näherer Anweisung des beam-\nBehörde für die Dauer der Gefahr verbieten                       teten Tierarztes unter Aufsicht der zuständigen\n1. in dem gefährdeten Gebiet                                     Behörde unverzüglich ohne Blutentziehung zu\ntöten und unschädlich zu beseitigen sind;\na) das Decken der Schweine anderer Besitzer,\nb) den     gemeinschaftlichen    Weidegang       der   5. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\nSchweine aus verschiedenen Beständen,                  oder Ziegen nicht geschoren oder enthäutet\nwerden dürfen;\nc) Körungen, Versteigerungen und Märkte von\nSchweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;         6. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\noder Ziegen bis zur Tötung aus den Ställen oder\n2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefähr-\nsonstigen Standorten nicht entfernt werden\ndeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,\ndürfen;\nwenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der\nBrucellose erforderlich ist.                                7. die im Bestand verbleibenden Schafe oder Zie-\ngen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nhörde und nur zur alsbaldigen Tötung aus dem\nV. Besondere Schutzmaßregeln                      Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt\ngegen die Brucellose der Schafe und Ziegen               werden dürfen;\n8. Schafe und Ziegen nur mit Genehmigung der zu-\n§ 13                                 ständigen Behörde in den Bestand eingestellt\n(1) Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Schaf-            werden dürfen;\noder Ziegenbestand vor, so hat die zuständige Be-\n9. die Milch von Schafen oder Ziegen des Bestandes\nhörde anzuordnen, daß von allen Schafen oder\naufzukochen ist;\nZiegen des betroffenen Bestandes, außer Saugläm-\nmern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach der            10. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der\nAn] age zu untersuchen ist.                                     Schafe oder Ziegen des Bestandes unzulässig ist;","682                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n11. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-        nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand-\norte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder    ortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und\n-verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, nur       Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu des-\nvon befugten Personen betreten werden dürfen;       infizieren haben.\n12. abgestoßene      oder abgestorbene Früchte, tot-         (3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\ngeborene Lämmer oder Nachgeburten unverzüg-         die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 1 auf die Stand-\nlich unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie     plätze oder Stallabteilungen, auf oder in denen die\nnicht zu Untersuchungen benötigt werden;            Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf\n13. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen          die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt\nFrüchten, totgeborenen Lämmern oder Nach-           worden sind, beschränkt wird.\ngeburten in Berührung gekommene Streu un-              (4) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nverzüglich zu verbrennen oder tief zu vergraben     Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten eines\nist.                                                Seuchengehöftes an einem für Rinder, Schweine,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von          Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen,\nAbsatz 1 Nr. 7, 10 und 11 zulassen, wenn veterinär-       mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und min-\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.                 destens drei Wochen zu lagern ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung\nder ansteckungsverdächtigen Schafe oder Ziegen des                 VIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nBestandes anordnen, wenn dies zur Verhinderung\nder Verbreitung der Brucellose notwendig ist.                                        § 18\n(1) Die Brucellose gilt als erloschen und die an-\n§ 15                          geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn\nDie zuständige Behörde kann den Zucht- und             1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder\nNutzviehverkehr mit Schafen und Ziegen von einem              Ziegenbestandes gefallen oder getötet und un-\namtstierärztlichen Zeugnis abhängig machen, aus               schädlich beseitigt oder alle Tiere entfernt worden\ndem hervorgeht, daß die Schafe oder Ziegen und                sind oder\nderen Herkunftsbestände auf Grund einer Unter-            2. bei den im Bestand verbliebenen\nsuchung innerhalb einer ·von ihr bestimmten Frist             a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Ab-\nfrei von Brucellose befunden worden sind.                         stand von sechs bis acht Wochen entnommene\nBlutproben und bei den milchgebenden Kühen\nVI. Besondere Schutzmaßregeln zum Schutze gegen                   zwei gleichzeitig entnommene Milchproben,\ndie Brucellose bei anderen Haustieren              b) über vier Monate alten Schweinen zwei im\nAbstand von sechs bis acht Wochen entnom-\n§ 16                                  mene Blutproben,\nLiegt Brucellose oder Verdacht auf Brucellose bei          c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-\nanderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Tieren                 mern, zwei im Abstand von sechs bis acht\nvor, so kann die zuständige Behörde für die ver-                  Wochen entnommene Blutproben und eine\nseuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutz-              allergische Probe (Brucellinisierung)\nmaßregeln anordnen, die nach dieser Verordnung                nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-\nzum Schutze gegen die Brucellose der Rinder,                  sucht worden sind und bei diesen Tieren Erschei-\nSchweine, Schafe und Ziegen vorgesehen sind.                  nungen, die den Ausbruch der Brucellose be-\nfürchten lassen, nicht festgestellt sind,\nVII. Desinfektion                    3. außerdem die Desinfektion nach Anweisung des\nbeamteten Tierarztes und unter amtlicher Uber-\n§ 17                              wachung durchgeführt und vom beamteten Tier-\n(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß             arzt abgenommen worden ist.\n1. nach Entfernung der seuchenkranken und ver-               (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner\ndächtigen Tiere sowie nach Geburten, Fehlgebur-       aufzuheben, wenn sich der Verdacht auf Brucellose\nten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe          als nicht begründet erwiesen hat.\noder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen,\nFuttergänge, verwendete Gerätschaften und son-                     IX. Anerkannter Rinderbestand\nstige Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge,\ndie mit diesen Tieren in Berührung gekommen                                      § 19\nsind, unverzüglich\n(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der zu-\n2. zur Pflege und Wartung des verseuchten oder            ständigen Stelle amtlich als brucellosefrei anzuer- _\nverdächtigen Bestandes benutzte Gerätschaften         kennen (anerkannter Bestand), wenn folgende An-\nnach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-         forderungen erfüllt sind:\ngen und zu desinfizieren sind.\n1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Brucellose\n(2) Die zuständige Behörde hat ferner anzuordnen,          oder Verdacht auf Brucellose vorliegen oder Bru-\ndaß die mit der Wartung und Pflege der Tiere be-              cellose in den letzten sechs Monaten vor Stellung\ntrauten Personen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1           des Antrages vorgelegen haben.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                          683\n2. Bei allen über 12 Monate alten Rindern müssen        4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit\na) zwei im Abstand von sechs Monaten entnom-            Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-\nmene Blutproben oder                                geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände\nb) drei im Abstand von drei Monaten entnom-             verbracht werden, die ausschließlich beim Decken\nvon Rindern aus anerkannten Beständen benutzt\nmene Kannenmilch- oder Einzelgemelkproben\nund eine frühestens sechs Wochen nach der           werden.\nletzten Milchuntersuchung entnommene Blut-                                § 21\nprobe                                              (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\nnach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-       eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19\nsucht worden sein.                                  nicht vorgelegen hat.\n3. Die Rinder dürfen während der letzten sechs Mo-         (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nnate vor Stellung des Antrages mit seuchen-         a) Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Be-\nkranken oder -verdächtigen Rindern, Schweinen,           stand vorliegt oder\nSchafen oder Ziegen nicht in Berührung gekom-\nb) die Untersuchungen nach § 20 Nr. 1 nicht vor-\nmen sein.\ngenommen worden sind oder die Vorschrift des\n4. Die Rinder müssen durch amtliche oder amtlich             § 20 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden ist.\nanerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein.\n(3) Die Anerken:riung kan:q, widerrufen werden,\n5. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an-        wenn eine der Vorschriften des § 20 Nr. 3 oder 4\nzunehmen ist, daß sie Träger des, Ansteckungs-      nicht eingehalten worden ist.\nstoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert\nworden sein.                                                                  § 22\n(2) Bei den zwischen den Untersuchungen nach            (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nAbsatz 1 Nr. 2 über 12 Monate alt gewordenen Rin-       über 12 Monate alte Rinder aus nicht anerkannten\ndern, die im Bestand geboren sind, genügt eine ein-     Beständen\nmalige Blutuntersuchung; bei den zwischen den\n1. auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen Trän-\nUntersuchungen in den Bestand eingestellten Rin-\nken und offenen Gewässern nicht getränkt, auf\ndern genügt zur Anerkennung eine einmalige Blut-\nöffentlichen Wegen oder Plätzen nicht getrieben\nuntersuchung, sofern die Tiere aus anerkannten\nsowie auf Tierschauen und Körungen nicht ver-\nBeständen stammen und Bescheinigungen nach § 24\nbracht werden dürfen,\nvorliegen. Sofern zum Neuaufbau eines Bestandes\nnur Rinder mit Bescheinigungen nach § 24 aus an-        2. nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden dürfen.\nerkannten Beständen eingestellt werden, genügt             (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\neine Blutuntersuchung bei den Rindern dieses Be-        Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe\nstandes.                                                nicht entgegenstehen.\n(3) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung von der zuständigen Stelle amtlich als                X. Brucellosefreier Schweinebestand\nbrucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als aner-\nkannter Bestand.                                                                  § 23\nEin Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn\n§ 20                          1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der\nFür anerkannte Bestände gilt folgendes:                  Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht vor-\ngelegen haben oder, sofern ein solcher Verdacht\n1. Die über 12 Monate alten Rinder des Bestandes\nvorgelegen hat, durch eine klinische Untersuchung\nsind jährlich auf Brucellose zu untersuchen\nund eine Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 er-\na) durch zwei im Abstand von sechs Monaten              wiesen ist, daß der Verdacht nicht begründet war,\nvorgenommene Kannenmilch- oder Einzel-\n2. im Umkreis von 10 Kilometern um den Bestand\ngemelkuntersuchungen nach der Anlage oder\nseit mindestens einem Jahr keine Brucellose der\nb) durch eine Blutuntersuchung nach der Anlage,         Schweine festgestellt ist und\nsofern die Milchuntersuchungen nicht durch-\n3. der Rinderbestand in demselben Gehöft amtlich\ngeführt werden können.\nals brucellosefrei anerkannt ist.\n2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt\nwerden, die aus anerkannten Beständen stammen\nund für die amlstierärztliche Bescheinigungen                 XI. Amtstierärztliche Bescheinigung\nnach § 24 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind\nvom Besitzer aufzubewahren und der zuständigen                                § 24\nBehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen          (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über\nvorzulegen.                                         die Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten\n3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus nicht    Bestand und das Freisein des Rindes von Brucellose\nanerkannten Beständen nicht gemeinsam ver-          müssen angegeben sein:\nladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammen-     1. Name und Wohnort des Besitzers,\ngebracht werden; dies gilt nicht für Rinder, die    2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr-\nzur Schlachtung verbracht werden.                       marke des Rindes,","684                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. Datum der Anerk(!nnung des Boslandes,                setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n4. Datum und Ergebnis der lelzl.en Blut- oder Milch-    26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nuntersuchung bei den übm- 12 Monate alten Rin-      Berlin.\ndern des Bestandes sowie                                                       § 26\n5. Datum und Ergebnis einer frühestens 30 Tage vor         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAusstellung der Bescheinigung durchgeführten        kündung in Kraft.\nBlutuntersuchunu lwi dem Rind, außer bei Rin-          (2) Entgegenstehende Vorschriften treten außer\ndern unter 12 Monaten.                              Kraft, insbesondere werden aufgehoben\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent-      1. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-\nfallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben                pflicht für die Brucellose (seuchenhaftes Verfer-\nenthält, nach denen die IIerk unft des Rindes fest-          keln) der Schweine vom 19. Dezember 1949 (Bun-\ngestellt werden kann.                                        desgesetzbl. 1950 S. 5),\n2. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-\n(3) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über\npflicht für die Brucellose der Rinder, Schafe und\ndie Herkunft von Schweinen aus einem brucellose-\nZiegen vom 15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nfreien Schweinebestand müssen angegeben sein:\ns. 768),\n1. Name und Wohnort des Besitzers,                       3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\n2. Rasse, Geschlecht und Alter der Schweine,                 Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-\ninfektion des Rindes) vom 29. Dezember 1942\n3. amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 746).\nandc~re dauerhafte, die Identifizierung sichernde\nKennzeichnung sowie                                  4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nBekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-\n4. die Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes.            infektion des Rindes) vom 15. Mai 1944 (Reichs-\n(4) Die BE~scheiniqungen sind vier \\N ochen gültig.       gesetzbl. I S. 117).\nDie Bescheini~Jung nach Absatz 1 wird unuültig,             (3) Die §§ 276 a bis 276 q der Ausführungsvor-\nwenn das betreffende Rind mit Rindern aus nicht          schriften des Bundesrats zum Viehseucllengesetze\nanerkannten BesUinden in B<'.rühnmg uekommen ist.        vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-\nrung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats\nXII. Schlußvorschriften                  zum Viehseuchengesetze vom 1. März 1958 (Bun-\ndesanzeiger Nr. 45 vom 6. März 1958), treten am\n§ 25\n1. Januar 1966 außer Kraft, soweit sie nicht bereits\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     nach Absatz 2 außer Kraft treten und nicht vor\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       diesem Zeitpunkt durch Anordnungen der Länder\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-        nach dieser Verordnung ersetzt sind.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 35     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                              685\nAnlage\nDurchführung der serologischen Untersuchung\nzur amtli.chen Feststellung der Brucellose\nder Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nInhaltsübersicht\nA. Feststellung der Brucellose\\ bei Rindern                       III. Untersuchung von Spermaproben\n1. Untersuchung von Blutproben                                       a) Ausführung\n1. Langsamagglutination                                          b) Beurteilung\na) Ausführung\nb) Beurteilung\nB. Feststellung der Brucellose bei Schweinen\n2. Kornplementbindungsreaktion\na) Ausführung                                              1. Langsamagglutination\nb) Beurteilung                                             2. Komplementbindungsreaktion\n3. Schneller Coombstcst\na) Ausführung\nC. Feststellung der Brucellose bei Schafen und Ziegen\nb) Beurteilung\nI. Untersuchung von Blutproben\n4. Auswertung cler serologischen Reaktionen der\nBlutproben                                                 1. Langsamagglutination\na) Ausführung\nJI. Untersuchung von Milchproben\nb) Beurteilung\n1. Abortus-Bnng-Ringprobe\na) Ausführung                                              2. Komplementbindungsreaktion\nb) Beurteilung                                             3. Auswertung der serologischen Reaktionen der\n2. Langsamagglutination des Milchserums                           Blutproben\na) Ausführung                                          II. Untersuchung mit allergischer Probe\nb) Beurteilung                                             (Brucellinisierung)\n3. Auswertung cler serologischen Reaktionen der                  a) Ausführung\nMilchproben                                                   b) Beurteilung\nZur Untersuchung auf Brucellose sind nur ein                                  1. Langsamagglutination\nAntibrucella-Standardserum und ein Antigen zu ver-\nwenden, die vom Bundesgesundheitsamt hergestellt                                    a) Ausführung\nsind.                                                            (1) Aus in lyophil getrockneter Form geliefertem\nBrucella-Testantigen ist entsprechend der Gebrauchs-\nanweisung ein Testkonzentrat herzustellen. Das\nA. Feststellung der Brucellose bei Rindern             Testkonzentrat ist bei Kühlschranktemperatur von\nDer Feststellung der Brucellose bei Rindern dient\n+ 4° C aufzubewahren; es behält seine antigene\nWertigkeit mindestens ein halbes Jahr und stellt\ndie serologische Untersuchung von Blut-, Milch- oder\ndie gebrauchsfertige Tropftestflüssigkeit dar.\nSperma proben.\n(2) Zur Ausführung der Langsamagglutination\n1. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN                        sind von jedem zu untersuchenden Blutserum min-\ndestens die Verdünnungen 1 : 20, 1 : 40, 1 : 80 und ge-\nBei der serologischen Untersuchung ist jede Blut-         gebenenfalls , noch höhere Verdünnungen anzu-\nprobe mit der Langsamagglutination zu prüfen. In             setzen.\nZweifelsfällen isl als Ergänzungsreaktion die Kom-\nplementbindungsreaktion durchzuführen. Bei Ver-               Die Agglutinationsverdünnungen können nach drei\ndacht einer frischen Infektion und zur Sicherung              Methoden angesetzt werden:\nder serologischen Diagnose in besonderen Fällen              aa) In das Röhrchen 1 werden 1,9 ml und in die\nsollte zusätzlich der schnelle Coombstest angewandt                 Röhrchen 2 und 3 werden je 1 ml einer Karbol-\nwerden.                                                             kochsalzlösung (0,85 0/oige Kochsalzlösung mit","686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neinem Zusatz von 0,5 °/o Acidum carbolicum li-                  entfernt. Den drei Röhrchen werden sodann je\nquefactum) gefüllt. In das Röhrchen 1 werden                    0,5 ml der oben genannten Testflüssigkeit zuge-\ndann 0,1 ml des zu untersuchenden Serums hin-                   fügt.\nzugefügt, der Inhalt gemischt und je 1 ml der\nMischung forllaufond in die Röhrchen 2 und 3                         1.             2.               3.         Röhrchen\nübertragen. Aus dem Röhrchen 3 wird von der                                                                     0,5 ml\nnach Ubertragung erhaltenen Mischung 1 ml ent-                       y              y              y            Test-\nfernt. Den Röhrchen 1, 2 und 3 wird je 1 Tropfen                          0,5 ml         0,5 ml         0,5 ml flüssigkeit\nTropftestflüssigkeit aus einer genormten Tropf-                                  y     1           t     -,-•  weg\npipette (hierzu sind geeichte Tropfpipetten zu\n0,1 ml\nverwenden, die -- senkrecht gehalten - je ml\n20 Tropfen Wasser liefern) zugesetzt.\nSerum            +                +\n+          0,5 ml          0,5 ml\n1.            2.            3.        Röhrchen                0,9 ml        NaCl            NaCl\nje 1 Tropfen            NaCl\nTest-\n1 : 20        1 : 40          1 : 80\n1 ml          1 ml         1 ml flüssigkeit\n1                      y    -,->- weg                (3) Die mit Serum und Testflüssigkeit beschickten\n1,9 ml                                                 Agglutinationsröhrchen werden kräftig geschüttelt,\nNaCl-            +             +                        etwa 18 bis 24 Stunden bei 37° C im Brutschrank\nLösung         1 ml         1 ml                        aufbewahrt und dann abgelesen.\n+        NaCl-         NaCl-\n(4) In allen bei der Ablesung unklaren Fällen\n0,1 ml       Lösung       Lösung\nSerum                                                   empfiehlt es sich, die Untersuchung des Serums zu\nwiederholen und gleichzeitig eine Serumkontrolle\n1 : 20       1 : 40       1 : 80                       ohne Testflüssigkeit, lediglich mit Karbolkochsalz-\nlösung, in der Verdünnung 1 : 10 anzusetzen.\nbb) In das Röhrchen 1 gibt man 1,9 ml, in alle fol-\ngenden Röhrchen je 1 ml der 1 : 20 (1 + 19) mit\nb) Beurteilung\nKarbolkochsalzlösung verdünntt!n Tropftestflüs-\nsigkeit. Alsdann füllt man in das 1. Röhrchen                (1) Die Agglutinationsergebnisse sind mit unbe-\n0, 1 ml des zu untersuchenden Serums, mischt gut           waffnetem Auge abzulesen. Für die Beurteilung des\ndurch und entnim:nt aus diesem Röhrchen 1 ml               Agglutinationsgrades gelten folgende Richtlinien:\nund gibt es in das Röhrchen 2. Dann wird das                 vollständige Agglutination und Sedi-\n2. Röhrchen gut durchmischt, wiederum 1 ml                   mentation mit 100 0/oiger Klärung der\nentnommen und in das Röhrchen 3 hineinge-                    überstehenden Flüssigkeit (beim Auf-\nbracht und durchmischt.                                      schütteln starke Klümpchenbildung)                      ++++\nNach der Durchmischung im letzten Röhrchen                   nahezu vollständige Agglutination\nwird 1 ml entfernt.                                          mit etwa 75 0/oiger Klärung der über-\n1.           2.            3.         Röhrchen         stehenden Flüssigkeit (beim Auf-\nschütteln Klümpchenbildung)                               +++\n1 ml         1 ml          1 ml                   noch deutliche Agglutination mit\nweg\n1       y             y     -,- •                   etwa 50 0/oiger Klärung der überste-\n0,1 ml                                                    henden Flüssigkeit (beim Aufschüt-\nSerum           +             +                           teln noch Klümpchenbildung)                                 ++\n+          1,0 ml       1,0 ml\nnoch Spuren einer Agglutination\n1,9 ml        verd.        verd.\n(beim Aufschütteln geringe, feine\nverd.         Test         Test\nTest\nKlümpchen)                                                     +\nkeine Agglutination sichtbar, knopf-\n1 : 20       1 : 40       1 : 80                         artiger Bodensatz, der beim Neigen\ndes Röhrchens ausläuft, gleichmäßig\ncc) Ein Teil der standardisierten Tropftestflüssigkeit\ngetrübte Flüssigkeit\nwird mit neun Teilen 0,5 °/oiger Karbolkochsalz-\nlösung verdünnt. In Röhrchen 1 gibt man 0,9 ml,              (2) Als Maßstab für den Grad der Klärung der\nin Röhrchen 2 und 3 je 0,5 ml einer 0,5 0/oigen            überstehenden Flüssigkeit dienen folgende Karbol-\nKarbolkochsaJzlösung. Dann werden in Röhr-                 kochsalzlösung-Testflüssigkeitsgemische:\nchen l 0,1 ml des zu untersuchenden Serums\nKlärung\nhinzugefügt, der Inhalt vermischt und 0,5 ml                                                                       der über-\ndieser Mischung in Röhrchen 2 übertragen. In               Röhrchen         Karbol-           T   tfl\" · k 't\nKochsalzlösung          es ussig ei       stehenden\nRöhrchen 2 werden die übertragene Mischung                                                                        Flüsigkeit\nund die bereits vorhandenen 0,5 ml Karbolkoch-\nsalzlösung vermischt und 0,5 ml der so entste-                               4,0 ml                              =  ++++\nhenden Mischung in Röhrchen 3 übertragen. Aus                  2             4,0 ml          +     1 Tropfen           +++\nRöhrchen 3 werden nach Mischung der über-                      3             4,0 ml          +     2 Tropfen             ++\ntragenen Flüssigkeit mit dPr ben~its vorhande-                 4             4,0 ml          +     3 Tropfen                +\nnen Karbolkochsalzlösung 0,5 ml des Inhalts                    5             4,0 ml          +     4 Tropfen","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                 687\n(3) Ein positi V(!S Ergebnis liegt vor, wenn die      Ambozeptor hergestellt. Hiervon werden nach\nAgglulinalion bei der Scrnmverdünnung von 1 : 40          gründlichem Mischen 4 ml in die 2 ml betragende\nmit den Agglutinationsgraden + + + +, + + + oder         Kochsalzvorlage des ersten Röhrchens der zweiten\n+ + auftritt. Der diagnostische Titer von 1 : 40    ++   Titrationsreihe verbracht, was die Verdünnung\nentspricht 62,5 Internationalen Agglutinationsein-        1 : 1 500 ergibt. Damit liegen die Grundverdünnun-\nheiten in 1 ml Serum (62,5 IE/ml).                       gen beider Röhrchenreihen vor, aus denen durch\nfortlaufendes Uberpipettieren von jeweils 2 ml die\n(4) Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei\nweiteren Verdünnungen gewonnen werden.\nder Serumverdünnung von 1 : 20 eine Agglutination\nmit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,             Ambo-\n+ +- oder bei der Serumverdünnung 1 : 40 noch eine       zeptor     1 : 1 000\n1 500\n2 000\n3 000\n4 000\n6 000\n8 000\n12 000\n16 000\n24 000\nAgglutination mit dem Agglutinationsgrad + auf-\nKochsalz-\ntritt (zwischen 31,25 und 62,5 IE/ml).                    vorlage\n(ml)                  2     2     2     2     2     2                   2\n(5) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das\nSerum in keiner der Verdünnungen agglutiniert             Von jeder Ambozeptorverdünnung werden 0,5 ml in\n(weniger als 30 IE/ml).                                  Röhrchen pipettiert, die enthalten:\n1,0 ml Kochsalzlösung\n2. Komp]ement.bindungsreaktion                  0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)\n0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 °/oig).\na) Ausführung\nKontrollen:\n(1) Allgemeines: Die Seren werden 30 Minuten\nbei 56° bis 60° C inuktiviert. Ausgehend von der         1. Blutkörperchen- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nSerumverdünnung 1 : 5 in Kochsalzlösung (0,85 °/oige           kontrolle:             2,0 ml Kochsalzlösung\nKochsalzlösung) werden in geometrischer Folge die         2. Komplement-              0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nweiteren Verdünnungen hergestellt und mit kon-                 kontrolle:             0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)\nstant bleibenden Mengen Antigen, Komplement und                                       1,5 ml Kochsalzlösung\nhämolytischem System angesetzt. Es wird mit ½-\n3. Ambozeptor-              0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nVolumendosen (pro Reaktionskomponente 0,5 ml)\nkontrolle:             0,5 ml Ambozeptor 1 : 1 000\ngearbeitet, so daß die einzelnr~n Verdünnungsreihen\n1,5 ml Kochsalzlösung\nauch durch direktes Einfüllen des unverdünnten\nSerums, beginnend mit 0,1 ml, gewonnen werden             Abgelesen wird nach einer Inkubation von 30 Minu-\nkönnen.                                                   ten bei 37° C. Die höchste Ambozeptorverdünnung,\ndie noch alle Blutzellen zu lösen vermag, 1gilt als\nDie Verdünnungsflüssiqk(!it f ii r alle Reagenzi~n ist\nAmbozeptoreinheit. Die Gebrauchsdosis beträgt zwei\nKochsalzlösung.\nEinheiten. Die Kontrollen dürfen keine Hämolyse\nDie Bindungsphase ist für die Dauer von einer             zeigen.\nStunde bei Zimmertemperatur durchzuführen. Nach\nZugabe des hämolytischen Systems ist der Ansatz               (3) Das Antigen: Als Antigen dient das vom Bun-\nweitere 30 Minuten im Wasserbad bei 37° C zu er-          desgesundheitsamt auch zur Herstellung der Test-\nwärmen.                                                   flüssigkeit für die Ausführung der Langsamagglu-\ntination gelieferte, an dem internationalen Anti-\nJedes Röhrchen enthält in der Reihenfolge der Zu-         brucella-Standardserum eingestellte Antigen. Aus\ngabe:                                                     dem lyophilisierten Antigen wird zunächst nach Ge-\n(bzw. 0,1, 0,05, 0,025 ml brauchsanweisung ein Testkonzentrat in der Dichte\nj\n0,5 ml Serumverdünnung Serum ad 0,5 ml Koch-\nsalzlösung)\ndes Tropftestes hergestellt (siehe Abschnitt AI Nr. 1\nBuchstabe a Abs. 1). Durch Zugabe von 99 Teilen\n0,5 ml Antigen                                         0,85 0/oiger Kochsalzlösung (ohne Phenol) auf ein\n0,5 ml Komplement                                      Teil Testkonzentrat erhält man das gebrauchsfertige\n1,0 ml hämolytisches System.                          Antigen für die Komplementbindungsreaktion. Die-\nses verdünnte Antigen ist vor Versuchsbeginn stets\n(2) Das hämolytische System: Defibriniertes Blut       frisch anzusetzen. Es entspricht der Antigenkonzen-\ngesunder Schafe wird dreimal in Kochsalzlösung            tration höchster spezifischer Empfindlichkeit und ist\ngewaschen und jedesmal lO Minuten bei 3 000 U.p.M.        frei von antikomplementären Eigenschaften.\nzentrifugiert. Aus den gewaschenen Erythrozyten\nwird eine 2,5 °/oige Aufschwcmmung bereitet, die mit          (4) Das Komplement: Das Komplement wird unter\ndem gleichen Volumen der Ambozeptorlösung (zwei-          Hauptversuchsbedingungen, d. h. bei Anwesenheit\nfacher Lösungstiter) versetzt wird. Das hämolytische      eines eingestellten Antibrucellaserums und des\nSystem ist nach einer Sensibilisi.erung von 15 Minu-      Antigens ausgewertet, um die Empfindlichkeit des\nten im Wasserbad bei 37° C gebrauchsfertig.               diagnostischen Ansatzes im voraus beurteilen zu\nkönnen. Als Bezugsgröße dient das internationale\nDer Am bozeptor bleibt in konservierter Form mona-\nAntibrucella-Standardserum der Verdünnung 1 : 250,\ntelang stabil. Zur Nachprüfung des Titers wird er\nwelches in 0,5 ml zwei Antikörpereinheiten enthält\nnach folgendem Schema ausgewertet:\n(1 ml unverdünntes Standardserum = 1 000 IE). Die\nEs sind zwei geometrische Verdünnungsreihen anzu-         Gebrauchsdosis des Komplements entspricht der\nsetzen. DiP Ausgangsverdünnung l : l 000 wird             Menge, die von 2 IE und Antigen zu etwa 100 °/o\ndurch Zugeibe von 10 ml Kochsalzlösung zu 0,01 ml         abgebunden wird. Diese Komplementdosis liegt im","688                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBereich von zwei hämolytischen Einheiten der Anti-                                         durch Uberpipettieren in der Vorlage der Kochsalz-\ngenkontrollreihe. Das Antibrucella-Standardserum                                           lösung zu verdünnen. Hierzu geht man von der\nist vom Bundesgesundheitsamt zu beziehen.                                                  Grundverdünnung 1 : 5 (0,2 ml des Serums + 0,8 ml\nKochsalzlösung) des ersten Röhrchens aus und über-\nDie Komplementauswertung:\nträgt nach gründlichem Mischen jeweils 0,5 rnl in\nDas Komplement wird an jedem Untersuchungstag                                              das nächstfolgende Röhrchen, in dem 0,5 ml Koch-\nin l 1 Konzentrationsstufen geprüft.                                                       salzlösung vorgelegt wurden. Entsprechend den an-\ngewandten ½-Volumendosen enthält das erste Röhr-\nKomple-\nment ver-   1 °/o 1,5 11 /o 2 0/o 2,5 0/o 3 °/o 3,5 0/o 4 0/o 4,5 0/o 5 0/o .5,5 0/o 6 0/o chen 0,1 ml Serum und 0,4 ml Kochsalzlösung usw.\ndünnung\nAnsatz der Hauptreaktion:\nKomple-\nment                                                                                          0,5 ml Serumverdünnung oder Serum (0, 1, 0,05,\n1 : 10 ml    0,2    0,3     0,4     0,5   0,6     0,7   0,8     0,9   1,0     1,1    1,2\nKochsu.lz-                                                                                    0,025 ml usw.) ad 0,5 ml Kochsalzlösung\nlösung ml    1,8    1,7      1,6    1,5    1,4    1,3   1,2     1,1   1,0     0,9    0,8\nAntigen          0,5 ml\nVon jeder Komplementverdünnung werden je 0,5 ml                                              Komplement 0,5 ml\nin Agglutinationsröhrchen pipettiert, die 0,5 ml Stan-                                        1 Stunde bei Zimmertemperatur\ndardserum (Verdünnung 1 : 250) und 0,5 ml Antigen\n1 ml härnolytisches System\nenthalten. Der Ansatz wird eine Stunde bei Zimmer-\ntemperatur stehengelassen und danach je l ,O ml                                              30 Minuten Wasserbad (37° C).\nhümolytisches System zugegeben. Nach einem Auf-                                            Kontrollen:\nenthalt von 30 Minuten im Wasserbad (37° C) ist die                                        Für jedes Serum eine Serumkontrolle (0,1 ml Serum,\nReaktion abzulesen.                                                                          0,9 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement und\nGleichzeitig wird 0,5 ml jeder Komplementverdün-                                              1 ml hämolytisches System).\nnung mit je 0,5 ml Antigen und 0,5 ml Kochsalz-                                            Für jeden Ansatz eine Antigenkontrolle (0,5 ml Anti-\nlösung angesetzt sowie nach der Bindung je 1 ml                                              gen, 0,5 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement\nhämolytisches System zugesetzt.                                                               und 1 ml hämolytisches System).\nDie serumhaltigen Proben werdl'm 2 bis 3 Minuten                                           Bei den Kontrollen muß eine vollständige Hämolyse\nlang (3 000 U.p.M.) zentrifugiert und gegen Tages-                                         eintreten, andernfalls ist der Versuch nicht verwert-\nlicht abgelesen. Es ist dc1s Röhrchen der höchsten                                         bar.\nKornplementkonzentration mit deutlich beginnender\nBei der Ablesung wird unterschieden:\nHämolysetönung des Ub(~rstandes zu bestimmen.\nDas davor befindliche Röhrchen ~Jibt die Gebrauchs-                                           100 °/o Hämolysehemmung          4 ( + + + +)\ndosis an.                                                                                      75 0/o Hämolysehernmung         3 ( +++)\nMeerschweinchenseren, die gemäß der Komplement-                                                50 0/o Hämolysehemmung          2 (     ++)\nauswertung in einer Konzentration von mehr als                                                 25 0/o Hämolysehemmung             (      +)\n5 °/o benutzt werden müßten, sind ungeeignet.                                                 keine Hämolysehemmung\nAufbereitung des Standardserums:                                                           Für die Bestimmung des Endtiters ist eine 50 0/oige\nHämolysehemmung entscheidend.\nDas Standardserum wird aus der lyophilisierten Form\nwie folgt gewonnen: Die Ampulle ist vorsichtig zu\nöffnen und ihr Inhalt in 1 rnl Aqua dest. zur Rekon-                                                           b) Beurteilung\nstitution und in weiteren 4 ml Kochsalzlösung auf-\nEin Serum ist dann in der Komplementbindungs-\nzuschwemmen. Man erhält 5 ml des 1 : 5 verdünnten\nreaktion als positiv reagierend zu beurteilen, wenn\nSerums und inaktiviert es 30 Minuten bei 58° bis\ndas erste Röhrchen (0, 1 ml Serum) eine 50 0/oige\n60° C. Das inaktivierte Serum wird nunmehr auf die\nHämolysehemmung aufweist.\nVerdünnung 1 : 25 eingestellt und konserviert.\nDies geschieht durch Hinzufügen von 10 ml\nfrisch gepufferter Kochsalzlösung (Merthiolatgehalt                                                          3. Schneller Coombstest\n1 : l O 000) und 10 ml Glyzerin.\nHerstellung der Pufferlösung: In 1 1 physiologi-                                                            a) Ausführung\nscher Kochsalzlösung werden 0, 1 g Merthiolat so-                                         (l) Als Antigen dient das vom Bundesgesundheits-\nwie 3,86 g Veronal-Natrium und 5,76 g Veronal                                          amt auch zur Herstellung der Testflüssigkeit für die\ndurch 1/2stündiges Erhitzen im Dampftopf gelöst.                                       Ausführung der Langsamagglutination gelieferte,\nZum Gebrauch wird die Endverdünnung 1 : 250                                               an dem internationalen Antibrucella-Standardserum\ndurch Zugabe von 9 ml Kochsalzlösung zu 1 ml des                                          eingestellte Antigen. 1,0 ml des nach Gebrauchsan-\nkonservierten und gepufferten, bereits 1 : 25 ver-                                         weisung hergestellten Testkonzentrats wird mit\ndünnten Serums (Vorratsserum) hergestellt. Das                                            2,0 ml Kochsalzlösung verdünnt (verdünntes Anti-\nVorratsserum ist bei 4° C zu lagern und in viertel-                                       gen).\njährlichem Turnus auszutauschen.                                                             (2) O, 1 ml des zu prüfenden Serums wird mit 0,5 ml\n(5) Durchführung des Hauptversuches: Es werden                                         Kochsalzlösung gemischt und 10 Minuten bei genau\nhitzeinaktivierte Seren in den Abstufungen 0, 1, 0,05,                                    70° C inaktiviert. Nach Zugabe von 0,05 ml ver-\n0,025, 0,0125 ml ... usw. untersucht. Bei Ansätzen von                                    dünnten Antigens wird das Gemisch im Wasserbad\nmehr als vier Röhrchen empfiehlt es sich, das Serum                                       bei 37° C für 30 Minuten erwärmt.","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                   689\n(3) Nach der Erwärmung im Wasserbad werden                                Der positive Ausfall der Langsamagglutination,\n1,5 ml Kochsalzlösung zugegeben, gut durchgeschüt-                            gegebenenfalls in Verbindung mit dem positiven\ntelt und 20 Minuten bei 3 000 U.p.M. zentrifugiert;                           Ausfall der Komplementbindungsreaktion bzw. des\ndie überstehende Flüssigkeit wird abgegossen und                              schnellen Coombstestes, zeigt das Vorliegen einer\nder Rest davon mit Zellstofftupfer gut abgesaugt.                             Brucellose mit ausreiche:q.der Sicherheit an.\nNach Zugabe von 1 Tropfen Kochsalzlösung ist der                              Beim Auftreten einer zweifelhaften Reaktion in\nBodensatz kräftig aufzuschütteln, 1 ml NaCl-Lösung                            der Langsamagglutination ist die Komplementbin-\nzuzusetzen und erneut wie oben (zentrifugieren und                            dungsreaktion anzuschließen. Fällt diese negativ\nabsaugen) zu behandeln. Der Vorgang ist noch zwei-                            aus, so kann als weitere Reaktion der schnelle\nmal zu wiederholen.                                                           Coombstest herangezogen werden.             Fällt die\n(4) Auf eine Tüpfelplatte werden 0,01 ml eines 1 : 10                     Komplementbindungsreakt:ion bzw. der schnelle\nverdünnten Antiglobulinserums (Anti-Rind), das                                Coombstest positiv aus, so ist das Rind als infiziert\nmindestens einen Präzipitationstiter von 1 : 10 000                           anzusehen.\nhat, gegeben und anschließend der dreimal gewa-                               Bestehen hinsichtlich der endgültigen Beurteilung\nschene und zuletzt mit einem Tropfen Kochsalz-                                bei einem Tier Bedenken, so ist das Ergebnis der\nlösung aufgenommene Bodensatz des Röhrchens                                   serologischen Untersuchung als zweifelhaft zu be-\n(Absatz 3) zugefügt und durch mäßiges Schwenken                               werten und eine Blutuntersuchung frühestens nach\nder Tüpfelplatte gut verteilt.                                                drei bis vier Wochen zu wiederholen.\n(5) Falls bei der Vorprüfung einer neuen Charge                           Bei der Auswertung der serologischen Ergebnisse\nvon Antiglobulinserum mit bekannt brucelloseposi-                             ist die Seuchenlage des Herkunftsbestandes der be-\ntiven und -negativen Seren keine befriedigenden                               treffenden Rinder zu berücksichtigen.\nErgebnisse gemäß Absatz 4 erzielt werden, so muß\nIn verseuchten Rinderbest:änden zeigt das zweifel-\ndie Gebrauchsverdünnung des präzipitierten Anti-\nhafte Ergebnis der serologischen Untersuchung im\nRind-Serums wie folgt ermittelt werden:\nallgemeinen das Vorliegen einer Brucellose an,\nFür die Eignungsprüfung ist nicht unbedingt ein                               während in brucellosefreien Rinderbeständen zwei-\nSerum erforderlich, das ausschließlich inkomplette                            felhafte Reaktionen in der Langsamagglutination\nAntikörper (i. A.) enthält. Es genügt ein in der Lang-                        bei einzelnen Tieren auftreten können, ohne daß\nsamagglutination positives Serum, das beim Coombs-                            eine Brucello~e vorliegt.\ntest einen höheren Titer von i. A. aufweist. Die Aus-\nwertung erfolgt: nach folgendem Schema, wenn z. B.\nII. UNTERSUCHUNG VON MILCHPROBEN\ndas in der Langsamagglutination positive Serum\neinen Titer von 1 : 160 + + + + und 1 : 320 + auf-                               Als Untersuchungsverfahren sind die Abortus-\nweist.                                                                        Bang-Ringprobe und die Langsamagglutination an-\nzuwenden.\nVerdünnung      Titer der inkompl. Antikörper             Titer eines\ndes präzip.       eines brucelloseposili ven      brucellosenegativen                       1. Abortus-Bang-Ringprobe\nSerums                    Serums                        Serums\n1 : 320    1 : 640 1 : 1280 1 : 2560 1 : 10    1 : 20   1 : 40\na) Ausführung\nunverdünnt   ++++ + 1 ++ -1 +           +     +   ++++        ++        +\n1 : 12,5     ++++ -1         + 1- ·H     1          -1 1-+      +                (1) Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster\n1 : 25       + + + + + + ++ + +        H                 +                    Linie für Reihenuntersuchungen von Kannenmilch-\n1: 50        ++++ ++++              +-H-                                      proben angewandt. Sie dient ferner zur Untersuchung\n1 : 100      + ++    1    ++ +          +                                     von Einzel- und Viertelgemelken. Hierzu sind An-\nIm vorliegenden Falle beträgt die Gebrauchsver-                               f angsgemelke weniger gut geeignet als Durch-\ndünnung 1 : 50. Wegen des beträchtlichen Unter-                               schnitts- oder Endgemelke, da Wesen und Ablauf\nschiedes im Reaktionsausfall zwischen dem unver-                              der Reaktionen nicht nur mit dem Agglutiningehalt\ndünnten und 1: 100 verdünnten präzipitierten Serum                            des betreffenden Milchserums, sondern auch mit\nist eine Verwendung dieser Verdünnung abzulehnen.                             der Aufrahmung zusammenhängen.\nBei der Verdünnung 1 : 50 spricht außerdem das                                   (2) Das zur Durchführung der Abortus-Bang-Ring-\nbrucellosenegat:ive Serum nicht mehr an, d. h. ver-                           probe benötigte Antigen ist vom Bundesgesundheits-\nbliebene Protein-Spuren des negativen Serums wer-                             amt zu beziehen.\nden nicht mehr erfaßt.\n(3) In einem Röhrchen von etwa 8 bis 10 mm\nInnendurchmesser fügt man mittels geeichter Pipette\nb) Beurteilung                                       (es sind geeichte Tropfpipetten oder Tropfgeräte mit\nAlle innerhalb von 10 Minuten auftretenden                                entsprechenden Pipetten zu verwenden, die - senk-\nAgglutinationen sind als positiv anzusehen; der                               recht gehalten - je ml 20 Tropfen Wasser liefern)\nGebrauch einer Lupe ist dabei empfehlenswert.                                 zu 1 ml Milch einen Tropfen (0,05 ml) Abortus-Bang-\nRingprobe-Test hinzu, schüttelt gut durch und hält\ndie Röhrchen 45 Minuten im Brutschrank oder Was-\n4. Auswertung der serologischen Reaktionen\n-serbad bei 37° C.\nder Blutproben\nMit dem Vorliegen einer Brucellose ist in der                                                b) Beurteilung\nRegel nicht zu rechnen, wenn die Langsamaggluti-                                 (1) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich die\nnation und - soweit durchgeführt - die Ergän-                                 Probe nach frühestens 45 und spätestens 60 Minuten\nzungsreaktionen negative Ergebnisse haben.                                    unter gleichzeitiger Bildung eines dunkelblauviolet-","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten Ringes völlig entfärbt oder Milch und Rahm                         3. Auswertung der serologischen Reaktionen\ngleichartig oder der Rahm stärker als die Milch ge-                                  der Milchproben\nfärbt sind.\n(1) Zeigt die Kannenmilchprobe in der Abortus-\n(2) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die             Bang-Ringprobe ein positives Ergebnis, so sind Ein-\nProbe blaugefärbt bleibt und der Rahm völlig ent-             zelgemelke oder Blutproben der betreffenden Kühe\nfärbt oder eine schwö.chere Färbung als die Milch             zu untersuchen. Die Untersuchung der Blutproben\nzeigt. Die bei lüngerem Stehen gelegentlich auf-               ist nach den im Abschnitt AI angegebenen Ver-\ntretende Bildung eines schmalen blauen Ringes an               fahren durchzuführen.\nder Oberfläche ist nicht von Bedeutung.\n(2) Die Einzelgemelkprobe ist als positiv zv be-\n(3) In allen zweifelhaften Fällen ist die Probe zu         urteilen, wenn sowohl die Abortus-Bang-Ringprobe\nwiederholen oder eine             andPre     Untersuchungs-    als auch die Langsamagglutination oder lediglich die\nmethode anzuwenden.                                            Langsamagglutination positive Ergebnisse aufwei-\n(4) Das Ergebnis kann durch Milch von Kühen,               sen. Wird ein positiver Ausfall der Abortus-Bang-\ndie in ihrer Zusammensetzung pathologisch oder                 Ringprobe durch die Langsamagglutination nicht be-\nchemisch-physikalisch verändert ist, beeinflußt wer-           stätigt, so ist die Probe als negativ zu beurteilen.\nden. Solche Proben sind von der Beurteilung aus-                  (3) In allen zweifelhaft bleibenden Fällen ist die\nzuschließen.                                                   Untersuchung nach erneuter Probenentnahme zu\nwiederholen.\n2. Langsamagglutination des Milchserums\na) Ausführung                              III. UNTERSUCHUNG VON SPERMAPROBEN\n(1) Die zu untersuchende Milch wird nach vor-\nherigem Zentrifugieren und vollständiger Entfer-                                    a) Ausführung\nnung der Rahmschicht mit einem geeigneten Lab-                    (1) Als Untersuchungsverfahren ist die Langsam-\npräparat versetzt, für 30 bis 45 Minuten bei 37° C in          agglutination des Spermaplasmas anzuwenden. Zur\neinen Brutschrank eingestellt und nach dem Gerin-              Gewinnung des Spermaplasmas ist die Samenprobe\nnen zentrifugiert.                                             zu zentrifugieren, bis die überstehende Flüssigkeit\n(2) Zur Ausführung der Agglutination sind von               klar ist (etwa 10 bis 20 Minuten bei 2 000 bis 3 000\njedem zu untersuchenden Milchserum Verdünnungen                U.p.M.).\nvon 1 : 5, 1 : 10, gegebenenfalls auch noch höher, mit            (2) Zur Ausführung der Agglutination sind von\nder dazugehörigen Serumkontrolle anzusetzen. Die               dem      gewonnenen Spermaplasma Verdünnungen\nTechnik ist den in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a              1 : 5, 1 : 10 und 1 : 20 mit den dazugehörigen Plasma-\nAbs. 2 aufgeführten Methoden entsprechend auszu-               kontrollen anzusetzen. Die Technik und die Test-\nführen.                                                        flüssigkeit sind die gleichen wie bei der Blutunter-\nsuchung (Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a).\nZum Beispiel:\n1.              2.           3.            4. Röhrchen\nb) Beurteilung\n1 ml           1 ml          1 ml\nt -1- • weg                        Für die Ablesung des Agglutinationsergebnisses\nt                                             gelten die in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b auf-\n0,4 ml                                      0,8 ml        , geführten Richtlinien. Ein positives Ergebnis liegt\nSerum             +            +            NaCl-           vor, wenn bei der Spermaplasma-Verdünnung von\n+             1 ml         1 ml        Lösung            1 : 10 eine Agglutination mit den Agglutinations-\n1,6 ml          verd.        verd.            +\nverd.           Test         Test           0,2 ml\ngraden     + + + +,  +++     oder + + auftritt.\nTest                                      Serum            Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der\nSpermaplasma-Verdünnung von 1 : 5 eine Agglutina-\n1:5           1 : 10       1 : 20          1:5\ntion mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,\nSerum-\nkontrolle\n++      oder  +  oder bei der Spermaplasma-Verdün-\nnung von 1 : 10 noch eine' Agglutination mit dem\nAgglutinationsgrad + auftritt.\nb) Beurteilung\nEin negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Sperma-\nFür die Ablesung der Agglutination gelten die in            plasma in keiner der Verdünnungen agglutiniert.\nAbschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-\nlinien. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn bei\nder Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Aggluti-                     B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen\nnation mit den Agglutinationsgraden                 + + +,\n+\n+++      oder   +  + auftritt.                                    Zur Feststellung der Brucellose bei Schweinen\ndient die serologische Untersuchung von Blutproben.\nEin zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der\nBei der Blutuntersuchung ist jedes Serum mit der\nMilchserumverdünnung von 1 : 5 eine Agglutination\nLangsamagglutination und der Komplementbin-\nmit dem Agglutinationsgrad         +  auftritt.\ndungsreaktion zu untersuchen. Für die Komplement-\nEin negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Milch-              bindungsreaktion ist das Serum 30 Minuten bei 60° C\nserum bei dieser Verdünnung nicht agglutiniert.                zu inaktivieren.","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                            691\n1. Langsamagglutination                          3. Auswertung der serologischen Reaktionen\nder Blutproben\nDie Langsamagglutination ist nach den in Ab-\nschnitt AI Nr. 1 aufgeführten Richtlinien auszufüh-          Bei der Beurteilung der Blutproben sind die Seu-\nren und zu beurteilen.                                    chenlage in der Herde sowie das eventuell vor-\nliegende· Ergebnis und der Zeitpunkt einer Brucel-\n2. Komplementbindungsreaktion                linisierung zu berücksichtigen. Langsamagglutiona-\ntions-Titer sind mit Hilfe der Komplementbindungs-\n(1) Auf Grund der bisher vorliegenden Erfah-\nreaktion zu klären. Die Langsamagglutinations-Er-\nrungen ist bei einem Teil der Tiere nach der Infek-\ngebnisse sind nur dann als positiv zu bewerten,\ntion mit einem verhältnismäßig schnellen Schwin-\nwenn einzelne der in Betracht kommenden Seren\nden der Agglutinine aus dem Blut zu rechnen. Der\nauch in der Komplementbindungsreaktion positiv\ndamit verbundene Agglutinationstiterabfall bis zu\nreagieren und die Brucellinisierung bei den ent-\nnegativen Werten kann das Nichtvorliegen einer\nsprechenden Tieren mindestens zwei Wochen zu-\nBruceJlose vortäuschen. Zur Erkennung dieser Tiere\nrückliegt.\nhat sich die Komplementbindungsreaktion bewährt.\n(2) Die Komplementbindungsreaktion ist nach den                           II. UNTERSUCHUNG\nin Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu-                    MIT ALLERGISCHER PROBE\nführen und zu beurteilen.                                                   (BR UCELLINISIER UNG)\nDie Brucellinprobe ist mit einem nicht-antigen-\nC. Feststellung der Brucellose               wirkenden Brucellin durchzuführen.\nbei Schafen und Ziegen\nZur Feststellung der Brucellose bei Schafen und                              a) Ausführung\nZiegen dient die serologische Untersuchung von                (1) Bei der Brucellinisierung erfaßt man den Kopf\nBlutproben und die Brucellinisierung.                     des zu impfenden Tieres derart, daß die Handballen\nauf der Ganaschengegend liegen und die Finger den\nI. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN                     Unterkieferast des Tieres von unten umfassen. Bei\nBei der serologischen Untersuchung ist jedes           festem Griff spannt sich die Backenhaut etwas an,\nSerum, das für 30 Minuten bei 60° C inaktiviert ist,      so daß sich das untere Augenlid leicht vom Aug-\nmittels der Langsamagglutination zu untersuchen.          apfel abhebt. Nun führt man die kurze Kanüle einer\nBlutproben, deren Untersuchung ein zweifelhaftes Er-      Tuberkulinspritze etwa 2 bis 3 mm unterhalb des\ngebnis erbracht hat, sind auch mit der Komplement-        Lidrandes in die Kutis des unteren Augenlides\nbindungsreaktion zu untersuchen. Ergibt die Komple-        intradermopalpebral ein und injiziert die nach der\nmentbindungsreaktion hierbei positive Ergebnisse,         Gebrauchsanweisung des verwendeten Allergens\nso sind auch alle in der Langsamagglutination nega-       vorgeschriebene Menge.\ntiv ausgefallenen Blutproben der betreffenden Herde           (2) Eine Desinfektion der Injektionsstelle hat zur\nmit der Komplementbindungsreaktion zu prüfen, um           Vermeidung von Fehlreaktionen zu unterbleiben.\ngegebenenfalls auch solche Reagenten zu erfassen,\ndie nur in der Komplementbindungsreaktion positiv                               b) Beurteilung\nreagieren. In Zweifelsfällen müssen die Unter-\nsuchungen mit der Langsamagglutination und d~r                (1) Der zeitliche Abstand zwischen Brucellinisie-\nKomplementbindungsreaktion, gegebenenfalls auch            rung und Kontrolluntersuchung richtet sich nach der\ndie Brucellinisierung, wiederholt werden.                 Anweisung der Herstellerfirma des verwendeten\nBrucellins.\n1. Langsamagglutination                     (2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn an\ndem Augenlid eine ödematöse Schwellung auftritt.\na) Ausführung                         In den meisten Fällen ist das gesamte untere Augen-\nDie Langsamagglutination ist nach den in Ab-           lid halbkugelig verdickt, so daß die Lidspalte stark\nschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Richtlinien     verkleinert ist. Das ödematös geschwollene Lid ist\nauszuführen mit der Maßgabe, daß die Zusammen-            gerötet, schmerzhaft und von teigiger Konsistenz.\nsetzung der zu verwendenden Karbolkochsalzlösung          Die Schwellung dehnt sich gelegentlich_ über die\nin der Weise zu ändern ist, daß die Lösung anstatt        gesamte Ganaschengegend aus. Auch geringgradige\n0,85 0/o Kochsalz 5 0/o Kochsalz enthält.                 Schwellungen, die sich im Vergleich mit dem ande-\nren Augenlid feststellen lassen, sind als positiv\nb) Beurteilung                        anzusehen. Es empfiehlt sich deshalb, besonders bei\n(1) Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-       starker Gesichtsbewollung der Schafe, die Injek-\nschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richtlinien     tionsstelle bei jedem einzelnen Tier abzutasten, da\nzu beurteilen.                                            alle Reagenten eine phlegmonöse Konsistenz des\n(2) Bei allen positiven und zweifelhaften Reak-        Augenlides .aufweisen. Im medialen Augenwinkel\ntionen in der Langsamagglutination ist die Komple-        tritt nicht selten eine seröse oder schleimige Flüssig-\nmentbindungsreaktion anzuschließen.                       keit aus.\n(3) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das\n2. Komplementbindungsreaktion                Augenlid, in das das Allergen injiziert wurde, un-\nDie Komplementbindungsreaktion ist nach den in         verändert ist. Wenige Stunden nach der Injektion\nAbschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu-        auftretende Schwellungen, die sich bald zurückbil-\nführen und zu beurteilen.                                 den, bleiben für die Beurteilung außer Betracht."]}