{"id":"bgbl1-1965-35-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":35,"date":"1965-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_35.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung","law_date":"1965-08-02T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1965                                                                                                               Nr. 35\nTag                                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n2. 8. 65   Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . .                                                                     665\nAildcrl Bundesgesetzbl. JJJ 4100-1, 610-1\n3. 8. 65   Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch\nAusllinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     668\nAndert Bundesgesetzbl. JJI 7105-1\n3. 8. 65   Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    669\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 1117831-1-17.\n3. 8. 65   Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen . . . .                                                                            679\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16\n3. 8. 65   Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und\nRohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh . . . . . . . . . . .                                                                    692\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7831-1-6\n3. 8. 65   Verordnung über die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen aus der Bundesrepublik.\nDeutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Ausfuhr-\nVerordnung Rinder und Schweine (EWG) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       715\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJJ 7831-1-41\n4. 8. 65  Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV)                                                                             727\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. IJJ 625-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           728\nGesetz\nzur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung )                                                                                                        1\nVom 2. August 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                 der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und\nsen:                                                                                                Wert auch ohne die körperliche Bestandsauf-\n§ 1                                                             nahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden\nkann:\nDas Handelsgesetzbuch 2 ) wird wie folgt geändert:\nIn dem Inventar für den Schluß eines Geschäfts-\n1. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\njahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht ver-\n,,Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift über-                                          zeichnet zu werden, wenn\neinstimmende Wiedergabe der abgesandten Han-                                                    1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer\ndelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder son-\nkörperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund\nstige dauerhafte Wiedergabe des Wortlauts auf\neines nach Absatz 3 zulässigen anderen Ver-\neinem Schrift- oder Bildträger) zurückzubehalten.\"\nfahrens nach Art, Menge und Wert in einem\n2. In § 39 wird Absatz 3 durch die folgenden neuen                                                       besonderen Inventar verzeichnet hat, das für\nAbsätze 3 und 4 ersetzt:                                                                             einen Tag innerhalb der letzten drei Monate\nvor oder der beiden ersten Monate nach dem\n„Bei der Aufstellung des Inventars für den\nSchluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und\nSchluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer kör-\nperlichen Bestandsaufnahme der Vermögens-                                                        2. auf Grund des besonderen Inventars durch An-\ngegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit                                                       wendung eines den Grundsätzen ordnungsmä-\ndurch Anwendung eines den Grundsätzen ord-                                                            ßiger Buchführung entsprechenden fortschrei-\nnungsmäßiger Buchführung entsprechenden an-                                                          bungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert\nderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand                                                       ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vor-\nhandene Bestand der Vermögensgegenstände\n1) Ändert Bundescieselzbl. III 4100-1, 610-1                                                             für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet\n2) Bundesgesetzbl. lll 4100-1                                                                            werden kann.\"","666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. § 40 erhält folgcmden Absatz 4:                           6. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a ein-\n,, Soweit d ic)s den Grundsi.i tzen ordnungsmäßi-         gefügt:\nger Buchführung entspricht, können bei der Auf-                                       ,,§ 47 a\nstellung des Inventars und der Bilanz\nWer empfangene Handelsbriefe oder Buchungs-\n1. annähernd glcichwerli~Je oder solche gleich-              belege nur in Form einer verkleinerten Wieder-\nartigen Vermögensgegenstände, bei denen nach             gabe auf einem Bildträger vorlegen kann, ist ver-\nder Art des Bes Landes oder auf Grund sonstiger         pflichtet, neben der Wiedergabe die erforderliche\nlJmsU:i.nde ein Durchschnittswert bekannt ist, zu       Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen\neiner Gruppe zusammengefaßt werden,                      auf seine Kosten beizubringen. Dies gilt sinnge-\n2. Gegenstände des Anlagevermögens sowie Roh-,               mäß für Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe.\nHilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens          die nur in einer ohne Hilfsmittel nicht lesbarer,\nmit einer glcichbleib(mdcn Menge und mit                 Form vorgelegt werden können.\"\neinem gleichbleibenden Wert angesetzt wer-\nden, wenn ihr Bestand in s,üner Größe, seinem                                      § 2\nWert und seiner Zusammensetzung nur gerin-              § 162 der Reichsabgabenordnung 3 ) wird wie folgt\ngen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in          geändert:\nder Regel alle drei Jahre eine körperliche Be-\nstandsaufnahme durchzuführen.\"                        1. Absatz 8 erhält folgende Fassung:\n,, (8) Bücher, Inventare, Bilanzen, Aufzeichnun-\n4. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.\ngen im Sinne des Absatzes 1, empfangene Han-\ndelsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Han-\n5. An die Stelle des § 44 treten die folgenden Vor-\ndelsbriefe, Buchungsbelege und, soweit sie für\nschriften:\ndie Besteuerung von Bedeutung sind, auch Ge-\n,,§ 44                              schäftspapiere und sonstige Unterlagen sind ge-\nJeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden            ordnet aufzubewahren, und zwar\nUnterlagen geordnet aufzubewahren:\n1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn Jahre,\n1. Handelsbücher, Inventare und Bilanzen,\n2. Aufzeichnungen, empfangene Handelsbriefe,\n2. die empfangenen Handelsbriefe,\nWiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,\n3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,                    Buchungsbelege und sonstige Unterlagen sie-\n4. Belege für Buchungen in den von ihm nach                       ben Jahre, sofern nicht in anderen Steuerge-\n§ 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungs-                  setzen kürzere Aufbewahrungsfristen bestimmt\nbelege).                                                      sind.\nHandelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein             Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß\nHandelsgeschäft betreffen.                                   des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\nin das Buch gemacht, das Inventar auf gestellt, die\nBilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen\n§ 44 a                              oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstan-\nEmpfangene Handelsbriefe können statt in Ur-              den ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen\nschrift in der Form einer verkleinerten Wieder-              oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.\"\ngabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden,\nwenn das Verfahren bei der Herstellung der Wie-          2. Folgende Vorschrift wird als neuer Absatz 9 ein-\ndergctbe ordnungsmäßigen Grundsätzen entspricht              gefügt:\nund dabei gesichert ist, daß die Wiedergabe mit                 ,, (9) Die Wiedergabe der abgesandten Handels-\nder Urschrift übereinstimmt.                                 briefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige\nAbsatz 1 gilt sinngemäß für Buchungsbelege,               dauerhafte Wiedergabe des Wortlauts auf einem\nauch soweit ihre geordnete Ablage in einem den               Schrift- oder Bildträger) muß mit der Urschrift\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-                 übereinstimmen. Die übrigen in Absatz 8 Nr. 2\nsprechenden Verfahren die Führung von Büchern                genannten Schriftstücke sind in Urschrift aufzube-\nund Konten erselzt.                                          wahren; sie können statt dessen in Form einer\nverkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger\n§ 44 b                              aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei der\nHerstellung der ,Niedergabe ordnungsmäßigen\nI-landelsbücher sowie Inventare und Bilanzen              Grundsätzen entspricht und dabei gesichert ist,\nsind zehn Jahre, empfangene Handelsbriefe, Wie-              daß die Wiedergabe mit der Urschrift überein-\ndergaben der abgesandten Handelsbriefe und Bu-               stimmt; für Buchungsbelege gilt dies auch, soweit\nchungsbelege sieben Jahre aufzubewahren.                     ihre geordnete Ablage in einem den Grundsätzen\nDie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß             ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden\ndes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung             Verfahren die Führung von Büchern und Konten\nin das Handelsbuch gemacht, das Inventar auf-                ersetzt. Können hiernach Unterlagen nur in einer\ngestellt, die Bilanz festgestellt, der Handelsbrief          ohne Hilfsmittel nicht lesbaren Form vorgelegt\nempfangen oder abgesandt oder der Buchungs-                  werden, so hat der Betroffene auf Verlangen der\nbeleg entstanden ist.\"                                   3) Bundesgesetzbl. III 610-1","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                          661\nFinanzbehörden oder der Gerichte auf seine Ko-                                    § 3\nsten die erJ:orderliche Anzahl ohne Hilfsmittel les-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlun-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ngen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind\nauch im Land Berlin.\nfür verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen\nLesegeräte bereitzustellen.\"                                                      § 4\n3. Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n10 und 11.                                              dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 2. August 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nD e r B und e s mini s t e r de r J u s ti_z\nDr. Weber\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","668                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer*)\nVom 3. August 1965\nAuf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung,                       b) ihren ständigen Aufenthalt seit mindestens\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der                            zehn Jahren im Geltungsbereich dieser Ver-\nGewerbeordnung vom 1. April 1965 (Bundesgesetz-                                ordnung haben,\nblatt I S. 209), wird mit Zustimmung des Bundesrates                      wenn ihnen die besondere Aufenthaltserlaub-\nverordnet:                                                                nis ohne räumliche und zeitliche Beschränkung\nArtikel 1                                 erteilt ist,\nDie Verordnung über die Ausübung des Reisege-                      2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes\nwerbes durch Ausländer vom 30. November 1960                              über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\n(Bundesgesetzbl. I S. 871) wird wie folgt geändert:                       im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-\n1. § 1 erhält folgenden Absatz 2:                                         gesetzbl. I S. 269),\n,, (2) Die §§ 2 bis 7 finden auf die Ausübung des                3. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mit-\nReisegewerbes durch Staatsangehörige eines Mit-                       gliedern der von ihrem Heimatgebiet (Ent-\ngliedstaates der Europi.iischen Wirtschaftsgemein-                    sendestaat) im Geltungsbereich dieser Verord-\nschaft nur Anwendung, wenn diese Staatsange-                          nung stationierten Streitkräfte, bei Mitglie-\nhörigen                                                               dern des die Streitkräfte begleitenden und bei\nihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles Ge-\n1. bei anderen Personen, die sie nicht im Rahmen\nfolge) und bei den Angehörigen von Mitglie-\nvon deren Geschäftsbetrieb aufsuchen, Waren\ndern der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges\nfeilbieten oder ankaufen oder\nausüben.\"\n2. Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-\nhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbar-                                     Artikel 2\nkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der\nKunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist,                                   Geltung in Berlin\ndarbieten.\"                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 werden gestri-                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nchen.                                                           ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n3. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\nauch im Land Berlin.\n,,§ 5 a\nDie Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des\nArtikel 3\n§ 5 gelten nicht für\n1. Ausländer, die                                                                     Inkrafttreten\na) in § 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung be-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzeichnete Tätigkeiten ausüben oder                    kündung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nLanger\n\"') Ändert Bun<lc,sgesetzul. III 7105-1"]}