{"id":"bgbl1-1965-35-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":35,"date":"1965-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_35.pdf#page=4","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer","law_date":"1965-08-03T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":4,"num_pages":59,"content":["668                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer*)\nVom 3. August 1965\nAuf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeordnung,                       b) ihren ständigen Aufenthalt seit mindestens\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der                            zehn Jahren im Geltungsbereich dieser Ver-\nGewerbeordnung vom 1. April 1965 (Bundesgesetz-                                ordnung haben,\nblatt I S. 209), wird mit Zustimmung des Bundesrates                      wenn ihnen die besondere Aufenthaltserlaub-\nverordnet:                                                                nis ohne räumliche und zeitliche Beschränkung\nArtikel 1                                 erteilt ist,\nDie Verordnung über die Ausübung des Reisege-                      2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes\nwerbes durch Ausländer vom 30. November 1960                              über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\n(Bundesgesetzbl. I S. 871) wird wie folgt geändert:                       im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-\n1. § 1 erhält folgenden Absatz 2:                                         gesetzbl. I S. 269),\n,, (2) Die §§ 2 bis 7 finden auf die Ausübung des                3. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mit-\nReisegewerbes durch Staatsangehörige eines Mit-                       gliedern der von ihrem Heimatgebiet (Ent-\ngliedstaates der Europi.iischen Wirtschaftsgemein-                    sendestaat) im Geltungsbereich dieser Verord-\nschaft nur Anwendung, wenn diese Staatsange-                          nung stationierten Streitkräfte, bei Mitglie-\nhörigen                                                               dern des die Streitkräfte begleitenden und bei\nihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles Ge-\n1. bei anderen Personen, die sie nicht im Rahmen\nfolge) und bei den Angehörigen von Mitglie-\nvon deren Geschäftsbetrieb aufsuchen, Waren\ndern der Streitkräfte oder des zivilen Gefolges\nfeilbieten oder ankaufen oder\nausüben.\"\n2. Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-\nhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbar-                                     Artikel 2\nkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der\nKunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist,                                   Geltung in Berlin\ndarbieten.\"                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 2 werden gestri-                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nchen.                                                           ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n3. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\nauch im Land Berlin.\n,,§ 5 a\nDie Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des\nArtikel 3\n§ 5 gelten nicht für\n1. Ausländer, die                                                                     Inkrafttreten\na) in § 55 b Abs. 1 der Gewerbeordnung be-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzeichnete Tätigkeiten ausüben oder                    kündung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nLanger\n\"') Ändert Bun<lc,sgesetzul. III 7105-1","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                             669\nVerordnung\nzum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 7831-1-17\nAuf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh-             (2) Bei Verdacht auf Tuberkulose hat die zu-\nseuchengese Lzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.          ständige Behörde für den Rinderbestand die Maß-\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-         nahmen nach Absatz 1 Nr. 1 anzuordnen; sie kann\nrung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965               die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen.\n(Bundesgesctzbl. I S. 627), in Verbindung mit Ar-\n(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung von\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-\nRindern anzuordnen, bei denen Lungen- oder Darm-\nmung des Bundesrates verordnet:\ntuberkulose festgestellt ist. Soweit nicht die Tötung\nnach § 61 des Viehseuchengesetzes anzuordnen ist,\nkann sie ferner die Tötung von Rindern anordnen,\nI. Begriffsbestimmungen                    bei denen eine andere Form der Tuberkulose oder\nein Verdacht auf Tuberkulose vorliegt.\n§ 1\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\n1. Tuberkulose des Rindes, wenn diese durch kli-                                          § 3\nnische, allergische, bakteriologische oder patho-\nlogisch-anatomische Untersuchungsverfahren fest-            Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rin-\ngestellt ist; als allergisches Untersuchungsverfah-      dern als zweifelhaft zu beurteilen (Anlage III Nr. 2\nren gilt die intracutane Tuberkulinprobe;                Buchstabe c), so hat die zuständige Behörde anzu-\nordnen, daß diese Rinder amtlich nachzuuntersuchen\n2. Verdacht auf Tuberkulose des Rindes, wenn das             sind und bis zum Abschluß dieser Untersuchung aus\nErgebnis der Untersuchung nach Nummer 1 den              dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort, außer\nAusbruch der Tuberkulose befürchten läßt.                zur Schlachtung unter amtlicher Kontrolle, nur mit\nGenehmigung der zuständigen Behörde entfernt\nwerden dürfen.\nII. Schutzmaßregeln\n§ 2\n(1) Liegt bei Rindern Tuberkulose vor, so hat die\nIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nzuständige Behörde für den Rinderbestand folgendes\n§ 4\nanzuordnen:\n1. Sämtliche Rinder des Bestandes                               (1) Die Tuberkulose gilt als erloschen und die\nangeordneten      Schutzmaßregeln sind    aufzuheben,\na) sind mit Ohrmarken dauerhaft zu kennzeich-\nnen,                                                 wenn\nb) sind im Stall oder auf der Weide abzusondern,         1. a) sämtliche Rinder des Bestandes verendet, ge-\nc) dürfen ohne Genehmigung der zuständigen                      tötet oder entfernt worden sind, oder\nBehörde nicht aus dem Gehöft oder von dem                b) die seuchenkranken und -verdächtigen Rinder\nsonstigen Standort entfernt werden.                         entfernt worden sind und bei den übrigen\n2. Die Milch von Rindern, bei denen                                 Rindern des Bestandes eine klinische Unter-\nsuchung in Verbindung mit zwei im Abstand\na) Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12                  von mindestens acht Wochen durchgeführten\ndes Viehseuchengesetzes festgestellt worden\nTuberkulinproben einen negativen Befund\nist, ist nach Anweisung des beamteten Tier-                 ergeben hat, oder\narztes unschädlich zu beseitigen;\nb) Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 13               c) bei Verdacht auf Tuberkulose im Falle des\ndes Viehseuchengesetzes festgestellt worden                 § 7 Abs. 2 Nr. 1 die seuchenverdächtigen\nist, ist aufzukochen oder in gekennzeichneten               Rinder entfernt worden sind und bei den\nBehältern einer Molkerei zur ausreichenden                  übrigen Rindern eine klinische Untersuchung\nErhitzung zuzuführen.                                       in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe\neinen negativen Befund ergeben hat, und\n3. Behältnisse, Gerätschaften und sonstige Gegen-\nstände, die in Ställen des verseuchten Rinder-           2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten\nbestandes benutzt worden sind, sind nach An-                 Tierarztes unter amtlicher Uberwachung durch-\nweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen                 geführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nund zu desinfizieren.                                        men worden ist.","670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner           vom Besitzer aufzubewahren. und der zuständigen\naufzuheben, wenn sich der Seuchenverdacht als nicht           Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen\nbegründet erwiesen hat.                                        vorzulegen.\n3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus\nnicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam\nIV. Anerkannter Bestand                        verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusam-\nmengebracht werden; dies gilt nicht für Rinder,\n§ 5                               die zur Schlachtung verbracht werden.\n(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der          4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit\nzuständigen Stelle amllich als tuberkulosefrei an-            Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-\nzuerkennen (anerkannter Besland), wenn folgende               geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände\nAnforderungen erfüllt sind:                                   verbracht werden, die ausschließlich beim Decken\nvon Rindern aus anerkannten Beständen ver-\n1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Tuberkulose\nwendet werden.\noder Verdacht auf Tuberkulose vorliegen.\n§ 7\n2. Bei sämtlichen über sechs Wochen alten Rindern\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\ndes Bestandes müssen zwei im Abstand von\neine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 5\n.sechs Monaten aufeinander folgende Unter-\nnicht vorgelegen hat.\nsuchungen mittels der Tuberkulinprobe von\neinem beamteten oder amtlich beauftragten Tier-         (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\narzt durchgeführt werden und negative Befunde        1. Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose im\nergeben. Die erste Tuberkulinprobe darf nicht            Bestand vorliegt oder\nfrüher als sechs Monate nach Entfernung aller\n2. die Untersuchung nach § 6 Nr. 1 nicht vorgenom-\nseuchenkranken und -verdächtigen Rinder des\nmen worden ist oder die Vorschrift des § 6 Nr. 2\nBestandes vorgenommen werden. Bei den zwi-\nSatz 1 nicht eingehalten ist.\nschen den Untersuchungen über sechs Wochen\naltgewordenen Rindern, die im Bestand geboren           (3) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Tuber-\nsind, genügt eine einmalige Untersuchung; bei        kulose vorliegt, nach Feststellung des Verdachtes\nden zwischen den Untersuchungen eingestellten        im Bestand unverzüglich aus dem Bestand entfernt\nRindern aus anerkannten Beständen kann die           worden, so kann an Stelle des Widerrufs das Ruhen\nerste Untersuchung außerhalb des Bestandes           der Anerkennung angeordnet werden. Die Anord-\ndurchgeführt worden sein. Sofern zum Neuauf-         nung ist aufzuheben, wenn eine frühestens acht\nbau eines Bestandes nur Rinder mit Bescheini-        Wochen nach Entfernung der Tiere durchgeführte\ngungen nach § 12 aus anerkannten Beständen           Untersuchung des Bestandes in Verbindung mit\neingestellt worden sind, genügt eine Unter-          einer Tuberkulinprobe durch den beamteten Tier-\nsuchung bei den Rindern dieses Bestandes.            arzt einen negativen Befund ergeben hat.\n3. Sämtliche Rinder müssen durch amtliche oder              (4) Der Widerruf oder das Ruhen der Anerken-\namtlich anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet          nung kann angeordnet werden, wenn eine der Vor-\nsein.                                                schriften des § 6 Nr. 3 oder 4, der §§ 9, 10 oder 11\nnicht eingehalten worden ist.\n4. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an-\nzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungs-                                    § 8\nstoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert\nFür Rinder in Ställen von Viehhändlern kann die\nworden sein.\nzuständige Behörde Vorschriften über die Anerken-\n(2) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten die-     nung als tuberkulosefreier Bestand nach den Grund-\nser Verordnung von der zusUindigen Stelle amtlich        sätzen der §§ 5 bis 7 erlassen.\nals tuberku]osefrei anerkannt worden ist, gilt als\n§ g\nanerkannter Bestand.\nWerden in anerkannten Beständen Tuberkulin-\n§ 6                           proben durchgeführt, so hat der Besitzer das Ergeb-\nnis, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Ver-\nFür anerkannte Bestände gilt folgendes:               ordnung vorliegt, dem zuständigen beamteten\n1. Sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von           Tierarzt unverzüglich mitzuteilen.\nmehr als sechs Wochen unterliegen, sofern kein\nAnlaß zu einer früheren Untersuchung besteht,                                   § 10\nim Abstand von je zwei Jahren der Untersuchung          Liegt in einem Gehöft mit einem anerkannten\nauf Tuberkulose durch einen beamteten oder           Rinderbestand bei anderen Haustieren Tuberkulose\namtlich beauftragten Tierarzt. Die Untersuchung      oder Verdacht auf Tuberkulose vor, so sind\nkann auf die Tuberkulinprobe beschränkt wer-         1. die seuchenkranken und -verdächtigen Tiere ab-\nden, wenn keine weitergehenden Untersuchun-               zusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten\ngen für erforderlich gehalten werden.                    und\n2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt          2. der Rinderbestand vom beamteten Tierarzt mit-\nwerden, die aus anerkannten Beständen stammen            tels Tuberkulinprobe alsbald zu untersuchen,\nund für die amtstierärztliche Bescheingungen             wenn eine Ubertragung auf Rinder zu befürchten\nnach § 12 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind          ist.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                         671\n§ 11                                                     § 14\nDer Besitzer eines anerkannten Bestandes hat            (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\ndafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes\n1. Schutz- und Heilimpfungen gegen die Tuberku-\n1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber-           lose der Rinder verboten sind,\nkulose leiden, und\n2. Rinder aus nicht anerkannten Beständen\n2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen            a) auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen\nHaustieren anderer Besitzer                                Tränken und offenen Gewässern nicht ge-\nin Berührung kommen.                                           tränkt, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen\nnicht getrieben sowie auf Tierschauen und\n§ 12\nKörungen nicht verbracht werden dürfen,\nb) nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden\n(1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über\ndürfen.\ndie Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten\nBestand und das Freisein eines Rindes von Tuber-           (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nkulose müssen angegeben sein:                            Absatz 1 Nr. 1 zur Durchführung wissenschaftlicher\n1. Name und Wohnort des Besitzers,                      Versuche und Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zu-\nlassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht\n2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr-        entgegen stehen.\nmarke des Rindes,\n3. Datum der Anerkennung des Bestandes,\n4. Datum der letzten Tuberkulinprobe bei den Rin-                         VI. Schlußvorschriften\ndern des Bestandes sowie\n§ 15\n5. Datum und Ergebnis der letzten Tuberkulinprobe\nbei dem Rind, außer bei Kälbern unter sechs           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nWochen.                                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent-     zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nfallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben           26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nenthält, nach denen die Herkunft des Rindes fest-       Berlin.\ngestellt werden kann.\n§ 16\n(3) Die Bescheinigung ist vier Wochen gültig; sie\nwird ungültig, wenn das betreff ende Rind mit Rin-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndern aus nicht anerkannten Beständen in Berührung       kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die § § 300 bis\ngekommen ist.                                           317 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats\nzum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911\nV. Ergänzende Vorschriften                 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung zur Änderung der Ausführungsvor-\n§ 13                           schriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze\nvom 1. März 1958 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom\n(1) Für die Tuberkulinproben ist ein Tuberkulin\n6. März 1958), - BA VG - sowie die auf Grund der\nzu verwenden, das nach Anlage I hergestellt und\n§§ 305, 307 bis 312 und 314 BA VG erlassenen Vor-\nnach Anlage II geprüft worden ist; die Tuberkulin-\nschriften der Länder außer Kraft. Auf Grund der\nproben sind nach Anlage III durchzuführen und zu\n§§ 300 bis 304, 306, 313 und 315 bis 317 BA VG er-\nbeurteilen.\nlassene Vorschriften der Länder treten am 1. Januar\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß         1966 außer Kraft, soweit sie nicht vor diesem Zeit-\nin den Fällen des § 3 andere Tuberkuline verwendet      punkt durch Vorschriften der Länder nach dieser\nwerden.                                                 Verordnung ersetzt sind.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage I\n(zu § 13 Abs. 1)\nHerstellung des Tuberkulins\n1. Stdmrne\nZur Herstellung des auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen albumosefreien\nTuberkulins dürf nur dPr Tuberkelbakterien.stamm Vallee (bovin) verwendet werden.\nDer Stamm ist zu Beginn eines jeden Jahres vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt am Main zu beziehen\nund ctuf festen Nührböden weiterzuzüchten und spätestens alle acht Wochen zu überimpfen. Der Stamm\nmuß auf flüssigem Nährboden gutes Oberflächenwachstum entwickeln. Durch aufeinanderfolgende Passagen\nauf flüssigen Ni:i.hrböden kann diese Eigenschaft gewonnen und erhalten werden.\n2. Nährböden\nAls Nährböden dürfen nur verwendet werden:\na) Fester Nährboden: Eiernährboden zur Haltung der Stämme.\nb) Flüssige Nährböden:\naa) Zur Erreichung des Oberflächenwachstums:\nUbliche Rindfleischbouillon mit 1 °/o Pepton und 0,2 0/o primärem Kaliumphosphat (KH2PO4), der 7 0/o\nGlycerin (70 g oder 56 ml pro Liter) hinzugefügt werden.\nNach der Sterilisation im Autoklaven muß der pH-Wert 7,3 betragen.\nbb) Zur Produktion:\nDer fertige Nährboden enthi:i.lt in 1 Liter:\n10,0 g Asparagin\n1,8 g Dikaliumphosphat\n0,9 g neutrales Natriumcitrat\n1,5 g Magnesiumsulfat\n0,1 g Eisencitrat\n2,5 g Glucose\n50 ml Glycerin DAB 6.\nHerstellung des Nährsubstrates:\n10 g Asparagin sind in 1 Liter heißem destilliertem Wasser zu lösen und die übrigen Zusätze der\nAsparaginlösung in der angegebenen Menge und Reihenfolge zuzufügen. Das Ganze ist 15 Minuten auf-\nzukochen und auf Pli 7,0 einzustellen. Nachdem die Lösung sich abgesetzt hat oder durch Seitzfilter filtriert\nworden ist, ist sie in Kulturgefäße abzufüllen und im Autoklaven 10 Minuten bei 120° C zu sterilisieren.\nDie fertigen Nährsubstrate sind mit Kulturhaut zu beimpfen.\n3. Behandlung der Kulturen\nJe nach Intensität des Wachstums in den Produktionsgefäßen sind die Kulturen 10 bis 12 und mehr\nWochen zu bebrüten. Nach Entfernung der verunreinigten Kulturen sind die Kulturgefäße zu sammeln und\ndrei Stunden strömendem Dampf zur Abtötung der Organismen auszusetzen. Nach Abkühlung über Nacht\ni~t der Inhalt der Kulturgc~foße grob zu filtrieren. Das Filtrat ist auf ein Fünftel seines Volumens einzu-\ndampfen und mit gleicher Menge einer 10/oigen Phenollösung zu verdünnen. Hierauf ist das Tuberkulin in\nden Kühlschrank zu verbringen und ca. zwei Wochen ruhig stehenzulassen, damit sich etwaige Trübungen\nam Boden absetzen können. Wenn die überstehende Flüssigkeit vollkommen klar ist, ist das Tuberkulin\nvorsichtig abzuheben, auf Keimfreiheit zu prüfen und, wenn es keimfrei ist, zur Prüfung einzureichen.\n4. Behandlung des Tuberkulins\nNach Abschluß der Prüfung ist das Tuberkulin in der Form in den Herstellerbetrieben aufzubewahren,\nin der es zur Prüfung dem Paul-Ehrlich-Institut eingereicht worden ist, bis es für den Verkauf durch\neine Verdünnung auf 50 000 Internationale Einheiten für Tuberkulin je Milliliter (IE/ml) gebrauchsfertig\ngemacht und abgefüllt werden muß. Die Verdünnung darf nur in Gegenwart des Kontrollbeamten des\nPrüfungsinstituts vorgenommen werden.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                               673\nAnlage II\n(zu § 13 Abs. 1)\nPrüfung des Tuberkulins\n§ 1\nZur Feststellung der Ri.ndcrtuberkulose darf nur ein Tuberkulin verwendet werden, das im Paul-Ehrlich•\nInstitut geprüft worden ist.\nVerfahren in der Herstellungsstätte\n§ 2\nDer Kontrollbeauftragte des Prüfungsinstituts nimmt die Gesamtmenge des zur Prüfung bestimmten, mit\neiner Kontrollnummer versehenen Tuberkulins gegen Quittung in Empfang und macht darüber in seinem\nDienstbuch die entsprechenden Eintragungen. Insbesondere hat der Kontrollbeauftragte sich an Hand der\nProduktionsprotokolle zu überzeugen, daß das Tuberkulin nach Anlage I der Verordnung hergestellt ist\nund in seinem Dienstbuch einen entsprechenden Vermerk zu machen.\n§ 3\n(l) Wird ein Tuberkulin aus verschiedenen Einzelportionen in der Weise hergestellt, daß in mehreren\nGefäßen gleichartig zusammengesetzte Mischungen bereitet werden, so muß der Kontrollbeauftragte die\nHerstellung der Mischungen überwachen und sich von ihrer völligen Dbereinstimmung überzeugen, wenn\nsie die gleiche Kontrollnummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in diesem Falle die Opera-\ntionsnummer der Einzelportionen in seinem Dienstbuch zu vermerken und über die Zusammensetzung der\nin seiner Gegenwart hergestellten Mischungen Aufzeichnungen zu machen.\n(2) Wird eine qrößere Menge Tuberkulin in verschiedenen Gefäßen verteilt, muß die Verteilung eben-\nfalls unter Aufsieht des Kontrollbeauftragten erfolgen, falls die abgeteilten Mengen die gleiche Kontroll-\nnummer erhalten sollen. Der Kontrollbeauftragte hat in seinem Dienstbuch Aufzeichnungen über die in\nseiner Gegenwurt vorgenommene Verteilung zu machen.\n§ 4\nZur Keimfreihaltung des Tuberkulins ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von 0,5 0/o zu ver-\nwenden. Der Zusatz muß vor der Dbergabe des Tuberkulins an den Kontrollbeauftragten erfolgen.\nEinsendung zur Prüfung\n§ 5\nAuf Antrag der Hcrstellungsstiitte hat der Kontrollbeauftragte die Prüfung des Tuberkulins einzuleiten.\n§ 6\n(1) Für die Prüfung sind von jedem Präparat\na) 7 Proben zu je 5 ml,\nb) 3 Proben zu je 10 ml\nin Gegenwart des Kontrollbeauftragten zu entnehmen und in sterilisierte Gefäße abzufüllen.\n(2) Wurde ein Tuberkulin dem Kontrollbeauftragten in mehreren Originalbehältern übergeben (§ 3), so\nbestimmt dieser, aus welchem Gefäß die Proben zu entnehmen sind.\n(3) Nach Entnahme der Probenmengen sind die Originalbehälter in Gegenwart des Kontrollbeauftragten\nzu plombieren und in einem Raume abzustellen, den der Kontrollbeauftragte unter Mitverschluß zu\nhalten hat.\n§ 7\nDie Probefläschchen sind vor der Einsendung an das Prüfungsinstitut in Gegenwart des Kontrollbeauf-\ntragten zu plombieren und mit einer Aufschrift zu versehen, aus der die genaue Bezeichnung des Präparates\nnebst Kontrollnummer, bei Aufbewahrung des Vorrates in verschiedenen Originalgefäßen die nähere\nBezeichnung des Aufbewahrungsgefäßes und der Tag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten\nProben ersichtlich sind.\n§ 8\nDie Herstellungsstätte hat der Sendung einen Begleitschein nach Muster A beizufügen, aus dem die\nZusammensetzung des zur Prüfung gestellten Tuberkulins, das Ergebnis der Wertbestimmung in der\nHerstellungsstätte, der Gehalt an keimwidrigen Mitteln sowie das Ergebnis der Prüfung auf Keimfreiheit\nund Verträglichkeit ersichtlich sind. In dem Begleitschein müssen ferner die Gesamtmenge des Tuberkulins\nund Anzahl, Inhalt und Bezeichnung der Einzelgefäße, in denen es aufbewahrt wird, sowie die zur\nPrüfung gestellte Menge angegeben sein. Der Begleitschein ist von dem Kontrollbeauftragten auf seine\nRichtigkeit zu prüfen und gegenzuzeichnen.","674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nPrüfung\n§ 9\nDie Prüfung des Tubcrk ul ins erstreckt sich auf die Feststellung der Keimfreiheit, der Verträglichkeit,\ndes Phenolgehaltes, der Nichtsensibilisierung und des Gehaltes an wirksamer Substanz.\n§ 10\n(1) Die Prüfung auf Keimfreiheit erfolgt nach folgenden Methoden:\nEin Gesamtstichprobenvolumcn von wenigstens 10 ml Tuberkulin ist auf\nThioglykolatmedium,\nTraubenzuckerbouillon und\nSabouraudagar\n10 Tage lang jeweils zur IIülfte bei 37° C und bei Zimmertemperatur zu bebrüten. Das Verdünnungs-\nverhältnis Tuberkulin : Ndhrmedium muß mindestens 1 : 50 betragen.\n(2) Haben sich aus dem zur Prüfung gestellten Tuberkulin in dieser Zeit Keime entwickelt, so ist es\nzurückzuweisen.\n§ 11\n(1) Zur Prüfung auf Verträglichkeit wird zwei weißen Mäusen im Gewicht von 16 bis 18 g 0,5 ml des zur\nPrüfung gestellten Tuberkulins unter die Haut gespritzt. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden\nkeine oder nur unwesentliche Vergiftungserscheinungen, so darf angenommen werden, daß das Tuberkulin\nverträglich ist.\n(2) Ferner werden je 1,0 ml des zu prüfenden Tuberkulins pro 100 g Lebendgewicht unter die Bauchhaut\nvon zwei etwa 350 g bis 500 g schweren Meerschweinchen gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich\nangesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tage ein starkes Infiltrat\nzeigen, das sich, ohne durchzubrechen oder Nekrosen zu erzeugen, am dritten Tage zurückbildet und am\nsechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Durchbrüchen oder Nekrosen der Bauchhaut oder\nbilden sich die Infiltrate bis zum sechsten Tage nicht zurück, so ist das Tuberkulin zurückzuweisen.\n§ 12\nZur Feststellung des Fehlens von Reizeigenschaften werden zwei Meerschweinchen intracutan 2 500 IE/ml\ndes zu prüfenden Tuberkulins in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte Flankenhaut injiziert.\nNach 40 Stunden darf keine Reaktion auftreten, die über eine durch einen unbeimpften 0,5 0/o Phenol ent-\nhaltenden Produktionsndhrboden verursachte Reaktion hinausgeht.\n§ 13\nZur Prüfung der genauen Dosierung des Phenolgehalts und auf das etwaige Vorhandensein eines\nanderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse des Tuberkulins durchzuführen.\n§ 14\nDie Prüfung des Tuberkulins auf Nichtsensibilisierung ist wie folgt durchzuführen:\nDrei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand von fünf\nTagen eine intrncutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. 15 Tage später werden diese\nMeerschweinchen mit einer intracutanen Injektion der gleichen Tuberkulindosis (1 500 IE/ml) geprüft. Die\nReaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchszwecken verwendeten Meer-\nschweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle mit der gleichen Dosis Tuberkulin\n(1 500 IE/ml) gespritzt worden sind.\n§ 15\n(1) Der Gehalt an spezifisch wirksamer Substanz wird in Internationalen Einheiten für Tuberkulin (IE/ml)\ngemessen. Als Maßstab dient ein Standard-Tuberkulin, das dem vom Staatens Seruminstitut in Kopen-\nhagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT) entspricht und im Paul-Ehrlich-\nInstitut aufbewahrt wird.\n(2) Zur Prüfung gestelltes Tuberkulin muß mindestens 100 000 IE in 1 ml enthalten (vergleiche jedoch\n§ 20 Abs. 2).\n§ 16\n(1) Zur Prüfung des Gehaltes an wirksamer Substanz sind weiße Meerschweinchen im Gewicht von\n400 g bis 600 g mit 0,5 mg einer Aufschwemmung virulenter Tuberkelbakterien in physiologischer Kochsalz-\nlösung subkutan am Nacken zu infizieren. Für die Infektion ist ein boviner Tuberkelbakterienstamm des\nPaul-Ehrlich-Instituts zu verwenden, der so virulent sein soll, daß die subkutane Injektion von 0,5 mg nach\netwa fünf bis sechs Wochen eine ausgedehnte Tuberkulose der Lunge, Leber und Milz erzeugt. Die Tiere\nsind nach der Infektion so zu füttern und zu halten, daß sie während dieser Zeit möglichst auf ihrem\nAusgangsgewicht bleiben.\n(2) Nach Ablauf von fünf Wochen ist ein Vorversuch vorzunehmen. zu· diesem Zwecke werden einem\nder infizierten Meerschweinchen 20 IE (Volumen: 0,1 ml) intracutan in eine depilierte Hautstelle injiziert.\nDie Reaktion ist nach 48 Stunden abzulesen.\n(3) Ergibt die Vorprüfung eine deutliche Tuberkulin-Reaktion, so ist die Prüfung auf den Gehalt an\nwirksamer Substanz unverzüglich einzuleiten; andernfalls ist die Vorprobe eine Woche später zu wieder-\nholen.","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                             675\n§ 17\n(1) Mindestens 12 infizicrlc Tiere werden auf beiden Körperseiten vorn Schulterblatt bis zum Hüfthöcker\nsorgfältig und unter Vermeidung jeder Verletzung der Haut geschoren, mit einem Depilatorium schonend\ndepiliert und sofort getrocknet. Auf dem Rücken und in der Mitte des Bauches bleibt je ein kraniokaudal\nverlaufender Haarstreifen stehen.\n(2) Nach völliger Trocknung der Tiere werden mit Fleischfarbe auf jede Seite sechs Kreise von je 20 mm\nDurchmesser auf die enthaarten Hautflächen gestempelt.\n(3) Zur Durchführung der Wertbemessung wird die Stammlösung des Standard-Tuberkulins so ver-\ndünnt, daß sich E\\ine 500 lE in 1 ml enthaltende Lösung ergibt. Das zur Prüfung gestellte Tuberkulin wird\ngemäß der Wertangabe der Herstellungsstätte so verdünnt, daß sich eine gleichwertige Lösung ergeben\nmüßte. Die Verdünnungen werden mit blutisotonischer Kochsalz-Phosphat-Pufferlösung (PH= 7,3) her-\ngestellt, die mit 1 °/o Witle-Pepton und 5 °/o Glycerin zu versetzen ist\n(4) Die Prüfung des Standard-Tuberkulins und des zu bewertenden Tuberkulins erfolgt jeweils am\ngleichen Tier. Von jedem der beiden Präparate werden 0,1 -- 0,05              0,02 - 0,01 - 0,005 - 0,002 ml\nintracutan injiziert, stets in dem Volumen von 0,1 ml.\n(5) Die Ablesung der Reaktionen erfolgt nach 24 und 48 Stunden in der Weise, daß der Durchmesser\nder Reaktionsnüchen gemessen und die mit dem zu bewertenden Tuberkulin und dem Standard-Tuberkulin\nerzielten Ergebnisse miteinander verglichen werden; das Ergebnis ist in IE/ml auszudrücken.\n(6) Enthält das geprüfte Tuberkulin mindestens 100 000 IE in 1 ml, so ist es zuzulassen, andernfalls\nerfolgt seine Zurückweisung.\n§ 18\nNach Abschluß der Wertbemessung gemäß §§ 15 bis 17 ist das Tuberkulin einer Prüfung am Rind zu\nunterziehen. Hierzu wird mindestens vier Schlachtrindern eine Dosis von 5 000 IE des Standard-Tuberkulins\nan der linken Ilalsseite, eine Handbreit von der Schulterblattgräte, und eine Dosis von 5 000 IE des zu\nprüfenden Tuberkulins an der entsprechenden Stelle der rechten Halsseite intracutan injiziert, und zwar\njeweils in einem Volumen von 0,1 ml. Das geprüfte Tuberkulin muß an denselben Tieren und in etwa\ngleicher Stärke positive Reaktionen wie das Standard-Tuberkulin bzw. keine Reaktionen ergeben. Das\nTuberkulin darf nicht zugelassen werden, wenn es bei den gegenüber dem Standard-Tuberkulin negativen\nRindern eine Reak Lion erzeugt. Bei der Feststellung des Prüfungsresultates sind die Ergebnisse von\nTieren, die eine zweifelhafte Reaktion gegenüber dem Standard-Tuberkulin aufweisen, nur zusätzlich, und\nzwar ausschließlich auf Grund des Schlachtbefundes, zu verwerten.\n§ 19\nDas Prüfungsinstitut macht das Ergebnis der Prüfung dem Hersteller durch Ubersendung des Befund-\nscheines nach Muster B, der vorn Hersteller gleichzeitig mit dem Begleitschein nach Muster A einzu-\nsenden ist, unverzüglich bekannt.\n§ 20\n(1) Die Entnahme der Plomben von den Originalbehältern (§ 6 Abs. 3), die Abfüllung in die Versand-\ngefäße und deren Plombierung dürfen nur unter der Aufsicht des Kontrollbeauftragten und nach seiner\nDienstanweisung erfolgen.\n(2) Die Verdünnung dt'cs Original-Tuberkulins zur Erstellung der gebrauchsfertigen, 50 000 IE/ml ent-\nhaltenden Präparate ist unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten oder eines unter seiner Verantwortung\ntätigen Apothekers vorzunehmen. Die Abfüllung hat unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten statt-\nzufinden. Er ist dafür verantwortlich, daß die Versandgefäße mit derjenigen Tuberkulin-Menge beschickt\nwerden, welche die auf den Etiketten anzugebende Dosierung nach Internationalen Tuberkulin-Einheiten\ngewährleistet und macht in seinem Dienstbuche. die entsprechenden Eintragungen. Der Kontrollbeauftragte\nist insbesondere dafür verantwortlich, daß das Tuberkulin nur in Verdünnungen in den Verkehr gebracht\nwird, die 50 000 IE/ml enthalten.\n§ 21\nDer Kontrollbe,mftragte ist dafür verantwortlich, daß die für den Verkehr bestimmten Abfüllungen\neiner Sterilitätsprüfung nach- dem in § 10 vorgeschriebenen Verfahren unterzogen werden. Von dem\nTuberkulin einer Kontrollnummer sind mindestens 20 Endabfüllungen zu prüfen.\n§ 22\nWird ein Tuberkulin auf Grund der Prüfung als den Anforderungen nicht entsprechend beurteilt, so hat\nder Kontrollbeauftragte den Vorrat dem Hersteller wieder zur Verfügung zu stellen und in seinem Dienst-\nbuche einen Vermerk darüber zu machen.\n§ 23\nDie Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa + 4° C aufzubewahren sind,\nbeträgt\nfür unverdünntes Tuberkulin:          5 Jahre,\nfür verdünntes Tuberkulin:            2 Jahre.\nDas Datum, an dem die Verdünnung jeweils vorgenommen wurde, ist dem Paul-Ehrlich-Institut mit-\nzuteilen.\n§ 24\nFühren Nachprüfungen eines geprüften Tuberkulins zu einem Ergebnis, nach dem gegen seine weitere\nVerwendung Bedenken bestehen, so hat das Prüfungsinstitut dies der zuständigen Behörde unverzüglich\nanzuzeigen.","676                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster A\nBegleitschein\nzu dein vo1n ................................................................................................ in\nder Sli1ullichcn Anstalt für                E!Xperimenteile Therapie                           „Paul-Ehrlich-Institut\"                    zur Prüfung eingesandten\nTuberkulin\nKonlroll-(Hauptbuch-)N r.:\n(enlspred1end der Aufschrift auf den Probefläschchen)\nArt des Tuberkulins:\nGesamtmenge:\nZur Prüfung gestellte Men~Je: ............................................................................................................................................... .\nBezeichnung und Inhalt der Einzelgefäße: .......................................................................................................................... .\nZusammensetzung:\nArt und Menge der Konservierungsmittel:\nErgebnis der Prüfung in der I Ierstellungsstätte: ..........................................................................·.................................... .\na) Keimfreiheit:\nb) Verträglichkeit:       ............ .\nc) Wertbestimmung: 1 ml \"= ........................ Internationale Einheiten für Tuberkulin (IE)\nTag der Abfüllung der für das Prüfungsinstitut bestimmten Proben: ....................................................................... .\nTag der Einsendung an das Prüfungsinstitut: .................................................................................................................... .\nBe1nerkungen:   ............................................................................................................................................................................. .\nDer Kontrollbeauftragte:                                                                               Der Vertreter der Herstellungsstätte:","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                                 677\nMuster B\nBefundschein\nüber das Ergebnis der Prüfung des von\n•···································································· ................................... in\nder Staatlichen Anstalt für experimentelle Therapie „Paul-Ehrlich-Institut\"\nam ·································································································································································································-\neingesandten Tuberkulins\nKontroll-(Hauptbuch-)Nr.:\nArt des Tuberkulins: ................................................................................................................................................................. .\nMenge:\neingetroffen am ............................................. ................................................................................................... vorm./nachm.\nI. Das Tuberkulin entspricht den Vorschriften der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des\nRindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669),\nes hat den Wert von ........................................................................................................................................................... .\nII. Das Tuberkulin entspricht nicht den vorgenannten Vorschriften, weil .............................................................. .\nDas Prüfungsinstitut erhebt eine Prüfungsgebühr von\n.................................... DM\nBemerkungen:                  ..............................................................................................................................................................................\nFrankfurt am Main, den ....................................................................... .\nDer Leiter des Prüfungsinstituts\n(Dienst-\nstempel)\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)","678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage III\n(zu § 13 Abs. 1)\nDurchführung der Tuberkulinprobe\n1. Allgemeines\nDie TuberkuJjuprolwn sind mit Tuberkulin, das tmf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration\ngewonnen ist, durd1zulCrlucn. Die Tuberkulinisierung hat durch eine intracutane Injektion entweder am\nlfols oder an der Schuller dc)s Rindes zu erfolgen. In den Fällen des § 3 der Verordnung können mehr\nals eine Tubcrkulinprobe zu ~Jlc!icher Zeit vorgenommen werden.\nDie zu jnjiziercncle Tulwrk uJjndosis beträgt 0,1 ml mit einem Gehalt von 5 000 IE an synthetischem\nTuberkulin.\n2. Beurteilung\nDie Reuktion dcJrf nicht frLihcr als 72 und nicht später als 96 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins\nabgelesen und bc)urtcil L werden.\nDas Ergebnis der Tuberkulinprobe ist\na) tlls negativ zu beurteilen, wenn außer einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von höchstens\n2 mm keine klinischen Erscheinungen wie Schmerz, teigige Konsistenz, &sudation, umschriebene\nNekrose oder Milentzündung der regionalen Lymphgefäße und Lymphknoten festgestellt werden,\nb) als positiv zu beurteilen, wenn klinische Erscheinungen der unter Buchstabe a genannten Art und\nejne Schwellung der BauL!dlte von mehr als 2 mm festgestellt werden,\nc) als zweifelhaft zu beurteilen, wenn eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm ohne klinische\nErscheinun9en der unter Buchstabe a genannten Art oder eine solche von weniger als 2 mm mit klini-\nschen Erscheinungen der unter Buchstabe a genannten Art festgestellt wird.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                             679\nVerordnung\nzum Schutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-16\nAuf Grund der §§ 8, 10 Abs. 2, §§ 17b und 79                                        § 4\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909             Die zuständige Behörde hat den Ausbruch und\n(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das      das Erlöschen der Brucellose öffentlich bekannt-\nGesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom           zugeben.\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird                                     § 5\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                    (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nder Ansteckung verdächtige Rinder, Schweine, Schafe\noder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften\nI. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht          befinden, abzusondern und der amtlichen Beobach-\ntung zu unterwerfen sind, bis der Verdacht beseitigt\n§ 1                            ist.\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                (2) Sofern zu befürchten ist, daß sich die Brucel-\n1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und            lose bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen\nZiegen, wenn diese durch bakteriologische oder        eines Gebietes ausgebreitet hat, kann die zuständige\nserologische, bei Schafen und Ziegen auch durch       Behörde anordnen, daß sämtliche Bestände der be-\nallergische Untersuchungsverfahren festgestellt ist;  treffenden Tierart in dem Gebiet auf Brucellose zu\nuntersuchen sind.\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der\nUntersuchung nach Nummer 1 oder der patho-                                         § 6\nlogisch-anatomischen oder kJinischen Untersu-            (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nchung, insbesondere bei Frühgeburten, Totgebur-       Schutzimpfungen gegen die Brucellose der Rinder,\nten und Nachgeburtsverhaltungen, den Ausbruch         Schweine, Schafe und Ziegen verboten sind.\nder Brucellose befürchten läßt.\n(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchfüh-\n(2) Befugte Personen im Sinne dieser Verordnung        rung wissenschaftlicher Versuche Ausnahmen von\nsind der Eigentümer und der Besitzer der Tiere oder       Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe\nRäumlichkeiten, deren Vertreter, die mit der Beauf-       nicht entgegenstehen.\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nPersonen, Tierärzte sowie Schätzer.\nIII. Besondere Schutzmaßregeln\n§ 2                                        gegen die Brucellose der Rinder\nDie Brucellose der Rinder (seuchenhaftes Verkal-                                    § 7\nben), die Brucellose der Schweine (seuchenhaftes\n(1) Liegt der Verdacht auf Brucellose in einem\nVerforkeln) und die Brucellose der Schafe und\nRinderbestand vor, so hat die zuständige Behörde\nZiegen (seuchenhaftes Verlammen) sind anzeige-\nanzuordnen, daß von allen über 12 Monate alten\npflichtig im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.\nRindern des Bestandes,· außer Ochsen, eine Blut-\nprobe und von allen milchgebenden Kühen eine\nMilchprobe zu entnehmen und nach der Anlage zu\nII. Ailgemeine Schutzmaßregeln·\nuntersuchen sind. Die zuständige Behörde kann Aus-\ngegen die Brucellose der Rinder, Schweine,\nnahmen für Rinderbestände, in denen die Tiere aus-\nSchafe und Ziegen\nschließlich zur Mast gehalten werden, sowie für\nMastbullen in anderen Beständen zulassen, wenn\n§ 3\nveterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.\nDie zuständige Behörde hat anzuordnen, daß bei\neinem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht            (2) Liegt in einem Rinderbestand Brucellose vor,\nauf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf-        so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach\noder Ziegenbestand vor der amtstierärztlichen Unter-      Absatz 1\nsuchung                                                   1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des ver-\n1. keine     Veränderungen in dem betreffenden                 seuchten Rinderbestandes und\nRinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand         2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\nvorgenommen werden;                                        empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes\n2. abgestoßene Früchte oder Nachgeburten so auf-               in demselben Stall oder an demselben Standort\nbewahrt werden, daß Ansteckungsstoff nicht ver-            untergebracht sind oder waren,\nschleppt werden kann.                                 anordnen.","680                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung              (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,               seuchenkranken und verdächtigen Rinder anordnen,\ntotgeborenen Kälbern oder Teilen davon sowie von            wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der\nNachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose           Brucellose notwendig ist.\nanordnen.\n§ 8                                                       § 9\n(1) Lieqt in einem Rinderbestand Brucellose vor,           Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-\nso hat die zust~indige Behörde die Sperre des Ge-           bestand vor, so hat die zuständige Behörde die Maß-\nhöftes mit der Maßgabe anzuordnen, daß                      regeln nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 anzuordnen; sie kann\ndie übrigen Maßregeln nach § 8 anordnen.\n1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und\ndes Stalles oder des sonstigen Standortes gut\nsichtbare Schilder mit der deutlichen und halt-                   IV. Besondere Schutzmaßregeln\nbaren Aufschrift „Rinderbrucellose - Unbefug-                   gegen die Brucellose der Schweine\nter Zutritt verboten\" anzubringen hat;\n§ 10\n2. sämtliche Rinder des Bestandes dauerhaft zu\n(1) Liegt    Verdacht auf Brucellose in einem.\nkennzeichnen sind;\nSchweinebestand vor, so hat die zuständige Behörde\n3. sämtliche Rinder des Bestandes aufzustallen sind       anzuordnen, daß von allen über vier Monate alten\nund nicht aus dem Gehöft entfernt werden             Schweinen des Bestandes eine Blutprobe auf Bru-\ndürfen;                                              cellose zu entnehmen und nach der Anlage zu unter-\n4. SE-!Uchenkranke und -verdächtige Rinder von den        suchen ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nübrigen Rindern des Bestandes sowie anderen          für Schweine zulassen, die ausschließlich zur Mast\nfür die Seuche empfänglichen Tieren abzuson-         gehalten werden.\ndern sind;                                               (2) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose\n5. Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen             vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln\nBehörde in den Bestand eingestellt werden            nach Absatz 1\ndürfen;                                              1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des\nverseuchten Schweinebestandes und\n6. die Milch der Rinder des Bestandes aufzukochen\nist oder einer Molkerei zur ausreichenden Erhit-     2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\nzung in gekennzeichneten Behältern zugeführt              empfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestandes\nwird;                                                     in demselben Stall oder an demselben Standort\nuntergebracht sind oder waren,\n7. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der\nanordnen.\nRinder des Bestandes unzulässig ist;\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung\n8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,\norte, in oder auf denen sich seuchenkranke\ntotgeborenen Ferkeln od~r Teilen davon sowie von\noder -verdächtige Rinder befinden, nur von be-\nNachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose\nfugten Personen betreten werden dürfen;              anordnen.\n9. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-\n§ 11\nborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich\nunschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht         (1) Liegt in einem Schweinebestand Brucellose\nzu Untersuchungen benötigt werden;                   oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat die zu-\nständige Behörde die Sperre des Gehöftes mit der\n10. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nMaßgabe anzuordnen, daß\nFrüchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgebur-\nten in Berührung gekommene Streu unverzüg-             1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes und\nlich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist.              des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-\nbare Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n(2) Die    zuständige Behörde      kann Ausnahmen             Aufschrift „Schweinebrucellose -       Unbefugter\nzulassen\nZutritt verboten\" anzubringen hat;\n1. von Absatz 1 Nr. 3                                         2. sämtliche Schweine des Bestandes dauerhaft zu\na) für Rinderbestände, in denen keine klinischen             kennzeichnen sind;\nErscheinungen der Brucellose, insbesondere          3. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine\nFrühgeburten, Totgeburten und Nachgeburts-              von den übrigen Schweinen sowie anderen für\nverhaltungen, festgestellt sind;                         die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzu-\nb) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder;               sondern und nach näherer Änweisung des be-\nc) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht wer-             amteten Tierarztes unter Aufsicht der zustän-\nden;                                                     digen Behörde alsbald zu töten sind; die Tiere\ndürfen zu einer Schlachtstätte nur in Fahrzeugen\nd) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschafts-\nbefördert werden, deren Böden und Wände dicht\nweide befinden;\ngefugt sind;\n2. von Absatz 1 Nr. 7 und 8,                                  4. die seuchenkranken und -verdächtigen Schweine\nwenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegen-                 bis zum Abtransport zur Tötung aus den Ställen\nstehen.                                                           nicht entfernt werden dürfen;","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                            681\n5. die im Besta~1d verbleibenden Schweine nur mit            (2) Liegt in einem Schaf- oder Ziegenbestand\nGenehmiguug der zuständigen Behörde und nur        Brucellose vor, so kann die zuständige Behörde die\nzur sofortigen Tötung aus dem Gehöft oder von      Maßregeln nach Absatz 1\nsonstigen Standorten entfernt werden dürfen;       1. zur     Feststellung des Verseuchungsgrades des\n6. Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen               verseuchten Schaf- oder Ziegenbestandes und\nBehörde in den Bestand eingestellt werden          2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche\ndürfen;\nempfängliche Tiere, die mit Tieren des Bestan-\n7. Weideflächen und Auslänfe, auf denen seuchen-              des in demselben Stall oder an demselben Stand-\nkranke oder -verdäch:,ige Schweine vorüber-              ort untergebracht sind oder waren,\ngehend oder dauernd gehalten wurden, für die        anordnen.\nDauer von sechs Monaten von Klauentieren\nnicht benutzt werden dürfen;                            (3) Die zuständige Behörde kann die Einsendung\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, tot-\n8. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der          geborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von\nSchweine des Bestandes unzulässig ist;              Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose\n9. Stallungen, Weideflächen und Ausläufe, in oder        anordnen.\nauf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige\nSchweine befinden, nur von befugten Personen\nbetreten werden dürfen;                                                        § 14\n10. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totge-            (1) Liegt in     einem Schaf- oder Ziegenbestand\nborene Ferkel oder Nachgeburten unverzüglich       Brucellose oder Verdacht auf Brucellose vor, so hat\nunschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht    die zuständige Behörde die Sperre des Gehöftes\nzu Untersuchungen benötigt werden;                  oder des sonstigen Standortes mit der Maßgabe an-\nzuordnen, daß\n11. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nFrüchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgebur-        1. der Besitzer an den Eingängen des Gehöftes,\nten in Berührung gekommene Streu unverzüg-                des Stalles oder sonstigen Standortes gut sicht-\nlich zu verbrennen oder tief zu vergraben ist.            bare Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nAufschrift „Schafbrucellose - Unbefugter Zu-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der               tritt verboten\" oder „Ziegenbrucellose - Un-\nansteckungsverdächtigen Schweine des Bestandes                  befugter Zutritt verboten\" anzubringen hat;\nanordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung\n2. sämtliche Schafe oder Ziegen des Bestandes\nder Brucellose notwendig ist.\ndauerhaft zu kennzeichnen sind;\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-          3. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\nmen von Absatz 1 Nr. 8 und 9 zulassen, wenn                      oder Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen\nveterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.               sowie anderen für die Seuche empfänglichen\nTieren im Stall oder an sonstigen Standorten ab-\n§ 12                                  zusondern und zusätzlich zu kennzeichnen sind;\nTritt die Brucellose der Schweine in einem Gebiet        4. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\nin größerer Ausdehnung auf, so kann die zuständige               oder Ziegen nach näherer Anweisung des beam-\nBehörde für die Dauer der Gefahr verbieten                       teten Tierarztes unter Aufsicht der zuständigen\n1. in dem gefährdeten Gebiet                                     Behörde unverzüglich ohne Blutentziehung zu\ntöten und unschädlich zu beseitigen sind;\na) das Decken der Schweine anderer Besitzer,\nb) den     gemeinschaftlichen    Weidegang       der   5. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\nSchweine aus verschiedenen Beständen,                  oder Ziegen nicht geschoren oder enthäutet\nwerden dürfen;\nc) Körungen, Versteigerungen und Märkte von\nSchweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;         6. die seuchenkranken oder -verdächtigen Schafe\noder Ziegen bis zur Tötung aus den Ställen oder\n2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefähr-\nsonstigen Standorten nicht entfernt werden\ndeten Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,\ndürfen;\nwenn dies zur Verhinderung der Verbreitung der\nBrucellose erforderlich ist.                                7. die im Bestand verbleibenden Schafe oder Zie-\ngen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nhörde und nur zur alsbaldigen Tötung aus dem\nV. Besondere Schutzmaßregeln                      Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt\ngegen die Brucellose der Schafe und Ziegen               werden dürfen;\n8. Schafe und Ziegen nur mit Genehmigung der zu-\n§ 13                                 ständigen Behörde in den Bestand eingestellt\n(1) Liegt Verdacht auf Brucellose in einem Schaf-            werden dürfen;\noder Ziegenbestand vor, so hat die zuständige Be-\n9. die Milch von Schafen oder Ziegen des Bestandes\nhörde anzuordnen, daß von allen Schafen oder\naufzukochen ist;\nZiegen des betroffenen Bestandes, außer Saugläm-\nmern, eine Blutprobe zu entnehmen und nach der            10. jedes Decken oder instrumentelle Besamen der\nAn] age zu untersuchen ist.                                     Schafe oder Ziegen des Bestandes unzulässig ist;","682                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n11. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand-        nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand-\norte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder    ortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und\n-verdächtige Schafe oder Ziegen befinden, nur       Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu des-\nvon befugten Personen betreten werden dürfen;       infizieren haben.\n12. abgestoßene      oder abgestorbene Früchte, tot-         (3) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\ngeborene Lämmer oder Nachgeburten unverzüg-         die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 1 auf die Stand-\nlich unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie     plätze oder Stallabteilungen, auf oder in denen die\nnicht zu Untersuchungen benötigt werden;            Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf\n13. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen          die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt\nFrüchten, totgeborenen Lämmern oder Nach-           worden sind, beschränkt wird.\ngeburten in Berührung gekommene Streu un-              (4) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nverzüglich zu verbrennen oder tief zu vergraben     Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten eines\nist.                                                Seuchengehöftes an einem für Rinder, Schweine,\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von          Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen,\nAbsatz 1 Nr. 7, 10 und 11 zulassen, wenn veterinär-       mit dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und min-\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.                 destens drei Wochen zu lagern ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung\nder ansteckungsverdächtigen Schafe oder Ziegen des                 VIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nBestandes anordnen, wenn dies zur Verhinderung\nder Verbreitung der Brucellose notwendig ist.                                        § 18\n(1) Die Brucellose gilt als erloschen und die an-\n§ 15                          geordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn\nDie zuständige Behörde kann den Zucht- und             1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder\nNutzviehverkehr mit Schafen und Ziegen von einem              Ziegenbestandes gefallen oder getötet und un-\namtstierärztlichen Zeugnis abhängig machen, aus               schädlich beseitigt oder alle Tiere entfernt worden\ndem hervorgeht, daß die Schafe oder Ziegen und                sind oder\nderen Herkunftsbestände auf Grund einer Unter-            2. bei den im Bestand verbliebenen\nsuchung innerhalb einer ·von ihr bestimmten Frist             a) über 12 Monate alten Rindern zwei im Ab-\nfrei von Brucellose befunden worden sind.                         stand von sechs bis acht Wochen entnommene\nBlutproben und bei den milchgebenden Kühen\nVI. Besondere Schutzmaßregeln zum Schutze gegen                   zwei gleichzeitig entnommene Milchproben,\ndie Brucellose bei anderen Haustieren              b) über vier Monate alten Schweinen zwei im\nAbstand von sechs bis acht Wochen entnom-\n§ 16                                  mene Blutproben,\nLiegt Brucellose oder Verdacht auf Brucellose bei          c) Schafen und Ziegen, ausgenommen Saugläm-\nanderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Tieren                 mern, zwei im Abstand von sechs bis acht\nvor, so kann die zuständige Behörde für die ver-                  Wochen entnommene Blutproben und eine\nseuchten und verdächtigen Tiere die gleichen Schutz-              allergische Probe (Brucellinisierung)\nmaßregeln anordnen, die nach dieser Verordnung                nach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-\nzum Schutze gegen die Brucellose der Rinder,                  sucht worden sind und bei diesen Tieren Erschei-\nSchweine, Schafe und Ziegen vorgesehen sind.                  nungen, die den Ausbruch der Brucellose be-\nfürchten lassen, nicht festgestellt sind,\nVII. Desinfektion                    3. außerdem die Desinfektion nach Anweisung des\nbeamteten Tierarztes und unter amtlicher Uber-\n§ 17                              wachung durchgeführt und vom beamteten Tier-\n(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß             arzt abgenommen worden ist.\n1. nach Entfernung der seuchenkranken und ver-               (2) Die angeordneten Schutzmaßregeln sind ferner\ndächtigen Tiere sowie nach Geburten, Fehlgebur-       aufzuheben, wenn sich der Verdacht auf Brucellose\nten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe          als nicht begründet erwiesen hat.\noder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen,\nFuttergänge, verwendete Gerätschaften und son-                     IX. Anerkannter Rinderbestand\nstige Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge,\ndie mit diesen Tieren in Berührung gekommen                                      § 19\nsind, unverzüglich\n(1) Ein Rinderbestand ist auf Antrag von der zu-\n2. zur Pflege und Wartung des verseuchten oder            ständigen Stelle amtlich als brucellosefrei anzuer- _\nverdächtigen Bestandes benutzte Gerätschaften         kennen (anerkannter Bestand), wenn folgende An-\nnach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reini-         forderungen erfüllt sind:\ngen und zu desinfizieren sind.\n1. Bei keinem Rind des Bestandes darf Brucellose\n(2) Die zuständige Behörde hat ferner anzuordnen,          oder Verdacht auf Brucellose vorliegen oder Bru-\ndaß die mit der Wartung und Pflege der Tiere be-              cellose in den letzten sechs Monaten vor Stellung\ntrauten Personen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1           des Antrages vorgelegen haben.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                          683\n2. Bei allen über 12 Monate alten Rindern müssen        4. Rinder des Bestandes dürfen zum Decken nur mit\na) zwei im Abstand von sechs Monaten entnom-            Rindern aus anerkannten Beständen zusammen-\nmene Blutproben oder                                geführt werden; sie dürfen nur in Deckstände\nb) drei im Abstand von drei Monaten entnom-             verbracht werden, die ausschließlich beim Decken\nvon Rindern aus anerkannten Beständen benutzt\nmene Kannenmilch- oder Einzelgemelkproben\nund eine frühestens sechs Wochen nach der           werden.\nletzten Milchuntersuchung entnommene Blut-                                § 21\nprobe                                              (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\nnach der Anlage mit negativem Ergebnis unter-       eine Voraussetzung für die Anerkennung nach § 19\nsucht worden sein.                                  nicht vorgelegen hat.\n3. Die Rinder dürfen während der letzten sechs Mo-         (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nnate vor Stellung des Antrages mit seuchen-         a) Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Be-\nkranken oder -verdächtigen Rindern, Schweinen,           stand vorliegt oder\nSchafen oder Ziegen nicht in Berührung gekom-\nb) die Untersuchungen nach § 20 Nr. 1 nicht vor-\nmen sein.\ngenommen worden sind oder die Vorschrift des\n4. Die Rinder müssen durch amtliche oder amtlich             § 20 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden ist.\nanerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein.\n(3) Die Anerken:riung kan:q, widerrufen werden,\n5. Räumlichkeiten und Gegenstände, von denen an-        wenn eine der Vorschriften des § 20 Nr. 3 oder 4\nzunehmen ist, daß sie Träger des, Ansteckungs-      nicht eingehalten worden ist.\nstoffes sind, müssen gereinigt und desinfiziert\nworden sein.                                                                  § 22\n(2) Bei den zwischen den Untersuchungen nach            (1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß\nAbsatz 1 Nr. 2 über 12 Monate alt gewordenen Rin-       über 12 Monate alte Rinder aus nicht anerkannten\ndern, die im Bestand geboren sind, genügt eine ein-     Beständen\nmalige Blutuntersuchung; bei den zwischen den\n1. auf Weiden nicht verbracht, an öffentlichen Trän-\nUntersuchungen in den Bestand eingestellten Rin-\nken und offenen Gewässern nicht getränkt, auf\ndern genügt zur Anerkennung eine einmalige Blut-\nöffentlichen Wegen oder Plätzen nicht getrieben\nuntersuchung, sofern die Tiere aus anerkannten\nsowie auf Tierschauen und Körungen nicht ver-\nBeständen stammen und Bescheinigungen nach § 24\nbracht werden dürfen,\nvorliegen. Sofern zum Neuaufbau eines Bestandes\nnur Rinder mit Bescheinigungen nach § 24 aus an-        2. nur zu Schlachtzwecken abgegeben werden dürfen.\nerkannten Beständen eingestellt werden, genügt             (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\neine Blutuntersuchung bei den Rindern dieses Be-        Absatz 1 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe\nstandes.                                                nicht entgegenstehen.\n(3) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser\nVerordnung von der zuständigen Stelle amtlich als                X. Brucellosefreier Schweinebestand\nbrucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als aner-\nkannter Bestand.                                                                  § 23\nEin Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn\n§ 20                          1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der\nFür anerkannte Bestände gilt folgendes:                  Schweine oder Verdacht auf Brucellose nicht vor-\ngelegen haben oder, sofern ein solcher Verdacht\n1. Die über 12 Monate alten Rinder des Bestandes\nvorgelegen hat, durch eine klinische Untersuchung\nsind jährlich auf Brucellose zu untersuchen\nund eine Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 er-\na) durch zwei im Abstand von sechs Monaten              wiesen ist, daß der Verdacht nicht begründet war,\nvorgenommene Kannenmilch- oder Einzel-\n2. im Umkreis von 10 Kilometern um den Bestand\ngemelkuntersuchungen nach der Anlage oder\nseit mindestens einem Jahr keine Brucellose der\nb) durch eine Blutuntersuchung nach der Anlage,         Schweine festgestellt ist und\nsofern die Milchuntersuchungen nicht durch-\n3. der Rinderbestand in demselben Gehöft amtlich\ngeführt werden können.\nals brucellosefrei anerkannt ist.\n2. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt\nwerden, die aus anerkannten Beständen stammen\nund für die amlstierärztliche Bescheinigungen                 XI. Amtstierärztliche Bescheinigung\nnach § 24 vorliegen. Diese Bescheinigungen sind\nvom Besitzer aufzubewahren und der zuständigen                                § 24\nBehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen          (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über\nvorzulegen.                                         die Herkunft eines Rindes aus einem anerkannten\n3. Rinder des Bestandes dürfen mit Rindern aus nicht    Bestand und das Freisein des Rindes von Brucellose\nanerkannten Beständen nicht gemeinsam ver-          müssen angegeben sein:\nladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammen-     1. Name und Wohnort des Besitzers,\ngebracht werden; dies gilt nicht für Rinder, die    2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und Ohr-\nzur Schlachtung verbracht werden.                       marke des Rindes,","684                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. Datum der Anerk(!nnung des Boslandes,                setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n4. Datum und Ergebnis der lelzl.en Blut- oder Milch-    26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nuntersuchung bei den übm- 12 Monate alten Rin-      Berlin.\ndern des Bestandes sowie                                                       § 26\n5. Datum und Ergebnis einer frühestens 30 Tage vor         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAusstellung der Bescheinigung durchgeführten        kündung in Kraft.\nBlutuntersuchunu lwi dem Rind, außer bei Rin-          (2) Entgegenstehende Vorschriften treten außer\ndern unter 12 Monaten.                              Kraft, insbesondere werden aufgehoben\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können ent-      1. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-\nfallen, wenn die Bescheinigung andere Angaben                pflicht für die Brucellose (seuchenhaftes Verfer-\nenthält, nach denen die IIerk unft des Rindes fest-          keln) der Schweine vom 19. Dezember 1949 (Bun-\ngestellt werden kann.                                        desgesetzbl. 1950 S. 5),\n2. die Verordnung über die Einführung der Anzeige-\n(3) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über\npflicht für die Brucellose der Rinder, Schafe und\ndie Herkunft von Schweinen aus einem brucellose-\nZiegen vom 15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nfreien Schweinebestand müssen angegeben sein:\ns. 768),\n1. Name und Wohnort des Besitzers,                       3. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\n2. Rasse, Geschlecht und Alter der Schweine,                 Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-\ninfektion des Rindes) vom 29. Dezember 1942\n3. amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 746).\nandc~re dauerhafte, die Identifizierung sichernde\nKennzeichnung sowie                                  4. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nBekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Bang-\n4. die Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes.            infektion des Rindes) vom 15. Mai 1944 (Reichs-\n(4) Die BE~scheiniqungen sind vier \\N ochen gültig.       gesetzbl. I S. 117).\nDie Bescheini~Jung nach Absatz 1 wird unuültig,             (3) Die §§ 276 a bis 276 q der Ausführungsvor-\nwenn das betreffende Rind mit Rindern aus nicht          schriften des Bundesrats zum Viehseucllengesetze\nanerkannten BesUinden in B<'.rühnmg uekommen ist.        vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-\nrung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats\nXII. Schlußvorschriften                  zum Viehseuchengesetze vom 1. März 1958 (Bun-\ndesanzeiger Nr. 45 vom 6. März 1958), treten am\n§ 25\n1. Januar 1966 außer Kraft, soweit sie nicht bereits\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     nach Absatz 2 außer Kraft treten und nicht vor\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       diesem Zeitpunkt durch Anordnungen der Länder\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-        nach dieser Verordnung ersetzt sind.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 35     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                              685\nAnlage\nDurchführung der serologischen Untersuchung\nzur amtli.chen Feststellung der Brucellose\nder Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nInhaltsübersicht\nA. Feststellung der Brucellose\\ bei Rindern                       III. Untersuchung von Spermaproben\n1. Untersuchung von Blutproben                                       a) Ausführung\n1. Langsamagglutination                                          b) Beurteilung\na) Ausführung\nb) Beurteilung\nB. Feststellung der Brucellose bei Schweinen\n2. Kornplementbindungsreaktion\na) Ausführung                                              1. Langsamagglutination\nb) Beurteilung                                             2. Komplementbindungsreaktion\n3. Schneller Coombstcst\na) Ausführung\nC. Feststellung der Brucellose bei Schafen und Ziegen\nb) Beurteilung\nI. Untersuchung von Blutproben\n4. Auswertung cler serologischen Reaktionen der\nBlutproben                                                 1. Langsamagglutination\na) Ausführung\nJI. Untersuchung von Milchproben\nb) Beurteilung\n1. Abortus-Bnng-Ringprobe\na) Ausführung                                              2. Komplementbindungsreaktion\nb) Beurteilung                                             3. Auswertung der serologischen Reaktionen der\n2. Langsamagglutination des Milchserums                           Blutproben\na) Ausführung                                          II. Untersuchung mit allergischer Probe\nb) Beurteilung                                             (Brucellinisierung)\n3. Auswertung cler serologischen Reaktionen der                  a) Ausführung\nMilchproben                                                   b) Beurteilung\nZur Untersuchung auf Brucellose sind nur ein                                  1. Langsamagglutination\nAntibrucella-Standardserum und ein Antigen zu ver-\nwenden, die vom Bundesgesundheitsamt hergestellt                                    a) Ausführung\nsind.                                                            (1) Aus in lyophil getrockneter Form geliefertem\nBrucella-Testantigen ist entsprechend der Gebrauchs-\nanweisung ein Testkonzentrat herzustellen. Das\nA. Feststellung der Brucellose bei Rindern             Testkonzentrat ist bei Kühlschranktemperatur von\nDer Feststellung der Brucellose bei Rindern dient\n+ 4° C aufzubewahren; es behält seine antigene\nWertigkeit mindestens ein halbes Jahr und stellt\ndie serologische Untersuchung von Blut-, Milch- oder\ndie gebrauchsfertige Tropftestflüssigkeit dar.\nSperma proben.\n(2) Zur Ausführung der Langsamagglutination\n1. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN                        sind von jedem zu untersuchenden Blutserum min-\ndestens die Verdünnungen 1 : 20, 1 : 40, 1 : 80 und ge-\nBei der serologischen Untersuchung ist jede Blut-         gebenenfalls , noch höhere Verdünnungen anzu-\nprobe mit der Langsamagglutination zu prüfen. In             setzen.\nZweifelsfällen isl als Ergänzungsreaktion die Kom-\nplementbindungsreaktion durchzuführen. Bei Ver-               Die Agglutinationsverdünnungen können nach drei\ndacht einer frischen Infektion und zur Sicherung              Methoden angesetzt werden:\nder serologischen Diagnose in besonderen Fällen              aa) In das Röhrchen 1 werden 1,9 ml und in die\nsollte zusätzlich der schnelle Coombstest angewandt                 Röhrchen 2 und 3 werden je 1 ml einer Karbol-\nwerden.                                                             kochsalzlösung (0,85 0/oige Kochsalzlösung mit","686                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\neinem Zusatz von 0,5 °/o Acidum carbolicum li-                  entfernt. Den drei Röhrchen werden sodann je\nquefactum) gefüllt. In das Röhrchen 1 werden                    0,5 ml der oben genannten Testflüssigkeit zuge-\ndann 0,1 ml des zu untersuchenden Serums hin-                   fügt.\nzugefügt, der Inhalt gemischt und je 1 ml der\nMischung forllaufond in die Röhrchen 2 und 3                         1.             2.               3.         Röhrchen\nübertragen. Aus dem Röhrchen 3 wird von der                                                                     0,5 ml\nnach Ubertragung erhaltenen Mischung 1 ml ent-                       y              y              y            Test-\nfernt. Den Röhrchen 1, 2 und 3 wird je 1 Tropfen                          0,5 ml         0,5 ml         0,5 ml flüssigkeit\nTropftestflüssigkeit aus einer genormten Tropf-                                  y     1           t     -,-•  weg\npipette (hierzu sind geeichte Tropfpipetten zu\n0,1 ml\nverwenden, die -- senkrecht gehalten - je ml\n20 Tropfen Wasser liefern) zugesetzt.\nSerum            +                +\n+          0,5 ml          0,5 ml\n1.            2.            3.        Röhrchen                0,9 ml        NaCl            NaCl\nje 1 Tropfen            NaCl\nTest-\n1 : 20        1 : 40          1 : 80\n1 ml          1 ml         1 ml flüssigkeit\n1                      y    -,->- weg                (3) Die mit Serum und Testflüssigkeit beschickten\n1,9 ml                                                 Agglutinationsröhrchen werden kräftig geschüttelt,\nNaCl-            +             +                        etwa 18 bis 24 Stunden bei 37° C im Brutschrank\nLösung         1 ml         1 ml                        aufbewahrt und dann abgelesen.\n+        NaCl-         NaCl-\n(4) In allen bei der Ablesung unklaren Fällen\n0,1 ml       Lösung       Lösung\nSerum                                                   empfiehlt es sich, die Untersuchung des Serums zu\nwiederholen und gleichzeitig eine Serumkontrolle\n1 : 20       1 : 40       1 : 80                       ohne Testflüssigkeit, lediglich mit Karbolkochsalz-\nlösung, in der Verdünnung 1 : 10 anzusetzen.\nbb) In das Röhrchen 1 gibt man 1,9 ml, in alle fol-\ngenden Röhrchen je 1 ml der 1 : 20 (1 + 19) mit\nb) Beurteilung\nKarbolkochsalzlösung verdünntt!n Tropftestflüs-\nsigkeit. Alsdann füllt man in das 1. Röhrchen                (1) Die Agglutinationsergebnisse sind mit unbe-\n0, 1 ml des zu untersuchenden Serums, mischt gut           waffnetem Auge abzulesen. Für die Beurteilung des\ndurch und entnim:nt aus diesem Röhrchen 1 ml               Agglutinationsgrades gelten folgende Richtlinien:\nund gibt es in das Röhrchen 2. Dann wird das                 vollständige Agglutination und Sedi-\n2. Röhrchen gut durchmischt, wiederum 1 ml                   mentation mit 100 0/oiger Klärung der\nentnommen und in das Röhrchen 3 hineinge-                    überstehenden Flüssigkeit (beim Auf-\nbracht und durchmischt.                                      schütteln starke Klümpchenbildung)                      ++++\nNach der Durchmischung im letzten Röhrchen                   nahezu vollständige Agglutination\nwird 1 ml entfernt.                                          mit etwa 75 0/oiger Klärung der über-\n1.           2.            3.         Röhrchen         stehenden Flüssigkeit (beim Auf-\nschütteln Klümpchenbildung)                               +++\n1 ml         1 ml          1 ml                   noch deutliche Agglutination mit\nweg\n1       y             y     -,- •                   etwa 50 0/oiger Klärung der überste-\n0,1 ml                                                    henden Flüssigkeit (beim Aufschüt-\nSerum           +             +                           teln noch Klümpchenbildung)                                 ++\n+          1,0 ml       1,0 ml\nnoch Spuren einer Agglutination\n1,9 ml        verd.        verd.\n(beim Aufschütteln geringe, feine\nverd.         Test         Test\nTest\nKlümpchen)                                                     +\nkeine Agglutination sichtbar, knopf-\n1 : 20       1 : 40       1 : 80                         artiger Bodensatz, der beim Neigen\ndes Röhrchens ausläuft, gleichmäßig\ncc) Ein Teil der standardisierten Tropftestflüssigkeit\ngetrübte Flüssigkeit\nwird mit neun Teilen 0,5 °/oiger Karbolkochsalz-\nlösung verdünnt. In Röhrchen 1 gibt man 0,9 ml,              (2) Als Maßstab für den Grad der Klärung der\nin Röhrchen 2 und 3 je 0,5 ml einer 0,5 0/oigen            überstehenden Flüssigkeit dienen folgende Karbol-\nKarbolkochsaJzlösung. Dann werden in Röhr-                 kochsalzlösung-Testflüssigkeitsgemische:\nchen l 0,1 ml des zu untersuchenden Serums\nKlärung\nhinzugefügt, der Inhalt vermischt und 0,5 ml                                                                       der über-\ndieser Mischung in Röhrchen 2 übertragen. In               Röhrchen         Karbol-           T   tfl\" · k 't\nKochsalzlösung          es ussig ei       stehenden\nRöhrchen 2 werden die übertragene Mischung                                                                        Flüsigkeit\nund die bereits vorhandenen 0,5 ml Karbolkoch-\nsalzlösung vermischt und 0,5 ml der so entste-                               4,0 ml                              =  ++++\nhenden Mischung in Röhrchen 3 übertragen. Aus                  2             4,0 ml          +     1 Tropfen           +++\nRöhrchen 3 werden nach Mischung der über-                      3             4,0 ml          +     2 Tropfen             ++\ntragenen Flüssigkeit mit dPr ben~its vorhande-                 4             4,0 ml          +     3 Tropfen                +\nnen Karbolkochsalzlösung 0,5 ml des Inhalts                    5             4,0 ml          +     4 Tropfen","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                 687\n(3) Ein positi V(!S Ergebnis liegt vor, wenn die      Ambozeptor hergestellt. Hiervon werden nach\nAgglulinalion bei der Scrnmverdünnung von 1 : 40          gründlichem Mischen 4 ml in die 2 ml betragende\nmit den Agglutinationsgraden + + + +, + + + oder         Kochsalzvorlage des ersten Röhrchens der zweiten\n+ + auftritt. Der diagnostische Titer von 1 : 40    ++   Titrationsreihe verbracht, was die Verdünnung\nentspricht 62,5 Internationalen Agglutinationsein-        1 : 1 500 ergibt. Damit liegen die Grundverdünnun-\nheiten in 1 ml Serum (62,5 IE/ml).                       gen beider Röhrchenreihen vor, aus denen durch\nfortlaufendes Uberpipettieren von jeweils 2 ml die\n(4) Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei\nweiteren Verdünnungen gewonnen werden.\nder Serumverdünnung von 1 : 20 eine Agglutination\nmit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,             Ambo-\n+ +- oder bei der Serumverdünnung 1 : 40 noch eine       zeptor     1 : 1 000\n1 500\n2 000\n3 000\n4 000\n6 000\n8 000\n12 000\n16 000\n24 000\nAgglutination mit dem Agglutinationsgrad + auf-\nKochsalz-\ntritt (zwischen 31,25 und 62,5 IE/ml).                    vorlage\n(ml)                  2     2     2     2     2     2                   2\n(5) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das\nSerum in keiner der Verdünnungen agglutiniert             Von jeder Ambozeptorverdünnung werden 0,5 ml in\n(weniger als 30 IE/ml).                                  Röhrchen pipettiert, die enthalten:\n1,0 ml Kochsalzlösung\n2. Komp]ement.bindungsreaktion                  0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)\n0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 °/oig).\na) Ausführung\nKontrollen:\n(1) Allgemeines: Die Seren werden 30 Minuten\nbei 56° bis 60° C inuktiviert. Ausgehend von der         1. Blutkörperchen- 0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nSerumverdünnung 1 : 5 in Kochsalzlösung (0,85 °/oige           kontrolle:             2,0 ml Kochsalzlösung\nKochsalzlösung) werden in geometrischer Folge die         2. Komplement-              0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nweiteren Verdünnungen hergestellt und mit kon-                 kontrolle:             0,5 ml Komplement 1 : 20 (5 °/o)\nstant bleibenden Mengen Antigen, Komplement und                                       1,5 ml Kochsalzlösung\nhämolytischem System angesetzt. Es wird mit ½-\n3. Ambozeptor-              0,5 ml Schaferythrozyten (2,5 0/o)\nVolumendosen (pro Reaktionskomponente 0,5 ml)\nkontrolle:             0,5 ml Ambozeptor 1 : 1 000\ngearbeitet, so daß die einzelnr~n Verdünnungsreihen\n1,5 ml Kochsalzlösung\nauch durch direktes Einfüllen des unverdünnten\nSerums, beginnend mit 0,1 ml, gewonnen werden             Abgelesen wird nach einer Inkubation von 30 Minu-\nkönnen.                                                   ten bei 37° C. Die höchste Ambozeptorverdünnung,\ndie noch alle Blutzellen zu lösen vermag, 1gilt als\nDie Verdünnungsflüssiqk(!it f ii r alle Reagenzi~n ist\nAmbozeptoreinheit. Die Gebrauchsdosis beträgt zwei\nKochsalzlösung.\nEinheiten. Die Kontrollen dürfen keine Hämolyse\nDie Bindungsphase ist für die Dauer von einer             zeigen.\nStunde bei Zimmertemperatur durchzuführen. Nach\nZugabe des hämolytischen Systems ist der Ansatz               (3) Das Antigen: Als Antigen dient das vom Bun-\nweitere 30 Minuten im Wasserbad bei 37° C zu er-          desgesundheitsamt auch zur Herstellung der Test-\nwärmen.                                                   flüssigkeit für die Ausführung der Langsamagglu-\ntination gelieferte, an dem internationalen Anti-\nJedes Röhrchen enthält in der Reihenfolge der Zu-         brucella-Standardserum eingestellte Antigen. Aus\ngabe:                                                     dem lyophilisierten Antigen wird zunächst nach Ge-\n(bzw. 0,1, 0,05, 0,025 ml brauchsanweisung ein Testkonzentrat in der Dichte\nj\n0,5 ml Serumverdünnung Serum ad 0,5 ml Koch-\nsalzlösung)\ndes Tropftestes hergestellt (siehe Abschnitt AI Nr. 1\nBuchstabe a Abs. 1). Durch Zugabe von 99 Teilen\n0,5 ml Antigen                                         0,85 0/oiger Kochsalzlösung (ohne Phenol) auf ein\n0,5 ml Komplement                                      Teil Testkonzentrat erhält man das gebrauchsfertige\n1,0 ml hämolytisches System.                          Antigen für die Komplementbindungsreaktion. Die-\nses verdünnte Antigen ist vor Versuchsbeginn stets\n(2) Das hämolytische System: Defibriniertes Blut       frisch anzusetzen. Es entspricht der Antigenkonzen-\ngesunder Schafe wird dreimal in Kochsalzlösung            tration höchster spezifischer Empfindlichkeit und ist\ngewaschen und jedesmal lO Minuten bei 3 000 U.p.M.        frei von antikomplementären Eigenschaften.\nzentrifugiert. Aus den gewaschenen Erythrozyten\nwird eine 2,5 °/oige Aufschwcmmung bereitet, die mit          (4) Das Komplement: Das Komplement wird unter\ndem gleichen Volumen der Ambozeptorlösung (zwei-          Hauptversuchsbedingungen, d. h. bei Anwesenheit\nfacher Lösungstiter) versetzt wird. Das hämolytische      eines eingestellten Antibrucellaserums und des\nSystem ist nach einer Sensibilisi.erung von 15 Minu-      Antigens ausgewertet, um die Empfindlichkeit des\nten im Wasserbad bei 37° C gebrauchsfertig.               diagnostischen Ansatzes im voraus beurteilen zu\nkönnen. Als Bezugsgröße dient das internationale\nDer Am bozeptor bleibt in konservierter Form mona-\nAntibrucella-Standardserum der Verdünnung 1 : 250,\ntelang stabil. Zur Nachprüfung des Titers wird er\nwelches in 0,5 ml zwei Antikörpereinheiten enthält\nnach folgendem Schema ausgewertet:\n(1 ml unverdünntes Standardserum = 1 000 IE). Die\nEs sind zwei geometrische Verdünnungsreihen anzu-         Gebrauchsdosis des Komplements entspricht der\nsetzen. DiP Ausgangsverdünnung l : l 000 wird             Menge, die von 2 IE und Antigen zu etwa 100 °/o\ndurch Zugeibe von 10 ml Kochsalzlösung zu 0,01 ml         abgebunden wird. Diese Komplementdosis liegt im","688                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBereich von zwei hämolytischen Einheiten der Anti-                                         durch Uberpipettieren in der Vorlage der Kochsalz-\ngenkontrollreihe. Das Antibrucella-Standardserum                                           lösung zu verdünnen. Hierzu geht man von der\nist vom Bundesgesundheitsamt zu beziehen.                                                  Grundverdünnung 1 : 5 (0,2 ml des Serums + 0,8 ml\nKochsalzlösung) des ersten Röhrchens aus und über-\nDie Komplementauswertung:\nträgt nach gründlichem Mischen jeweils 0,5 rnl in\nDas Komplement wird an jedem Untersuchungstag                                              das nächstfolgende Röhrchen, in dem 0,5 ml Koch-\nin l 1 Konzentrationsstufen geprüft.                                                       salzlösung vorgelegt wurden. Entsprechend den an-\ngewandten ½-Volumendosen enthält das erste Röhr-\nKomple-\nment ver-   1 °/o 1,5 11 /o 2 0/o 2,5 0/o 3 °/o 3,5 0/o 4 0/o 4,5 0/o 5 0/o .5,5 0/o 6 0/o chen 0,1 ml Serum und 0,4 ml Kochsalzlösung usw.\ndünnung\nAnsatz der Hauptreaktion:\nKomple-\nment                                                                                          0,5 ml Serumverdünnung oder Serum (0, 1, 0,05,\n1 : 10 ml    0,2    0,3     0,4     0,5   0,6     0,7   0,8     0,9   1,0     1,1    1,2\nKochsu.lz-                                                                                    0,025 ml usw.) ad 0,5 ml Kochsalzlösung\nlösung ml    1,8    1,7      1,6    1,5    1,4    1,3   1,2     1,1   1,0     0,9    0,8\nAntigen          0,5 ml\nVon jeder Komplementverdünnung werden je 0,5 ml                                              Komplement 0,5 ml\nin Agglutinationsröhrchen pipettiert, die 0,5 ml Stan-                                        1 Stunde bei Zimmertemperatur\ndardserum (Verdünnung 1 : 250) und 0,5 ml Antigen\n1 ml härnolytisches System\nenthalten. Der Ansatz wird eine Stunde bei Zimmer-\ntemperatur stehengelassen und danach je l ,O ml                                              30 Minuten Wasserbad (37° C).\nhümolytisches System zugegeben. Nach einem Auf-                                            Kontrollen:\nenthalt von 30 Minuten im Wasserbad (37° C) ist die                                        Für jedes Serum eine Serumkontrolle (0,1 ml Serum,\nReaktion abzulesen.                                                                          0,9 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement und\nGleichzeitig wird 0,5 ml jeder Komplementverdün-                                              1 ml hämolytisches System).\nnung mit je 0,5 ml Antigen und 0,5 ml Kochsalz-                                            Für jeden Ansatz eine Antigenkontrolle (0,5 ml Anti-\nlösung angesetzt sowie nach der Bindung je 1 ml                                              gen, 0,5 ml Kochsalzlösung, 0,5 ml Komplement\nhämolytisches System zugesetzt.                                                               und 1 ml hämolytisches System).\nDie serumhaltigen Proben werdl'm 2 bis 3 Minuten                                           Bei den Kontrollen muß eine vollständige Hämolyse\nlang (3 000 U.p.M.) zentrifugiert und gegen Tages-                                         eintreten, andernfalls ist der Versuch nicht verwert-\nlicht abgelesen. Es ist dc1s Röhrchen der höchsten                                         bar.\nKornplementkonzentration mit deutlich beginnender\nBei der Ablesung wird unterschieden:\nHämolysetönung des Ub(~rstandes zu bestimmen.\nDas davor befindliche Röhrchen ~Jibt die Gebrauchs-                                           100 °/o Hämolysehemmung          4 ( + + + +)\ndosis an.                                                                                      75 0/o Hämolysehernmung         3 ( +++)\nMeerschweinchenseren, die gemäß der Komplement-                                                50 0/o Hämolysehemmung          2 (     ++)\nauswertung in einer Konzentration von mehr als                                                 25 0/o Hämolysehemmung             (      +)\n5 °/o benutzt werden müßten, sind ungeeignet.                                                 keine Hämolysehemmung\nAufbereitung des Standardserums:                                                           Für die Bestimmung des Endtiters ist eine 50 0/oige\nHämolysehemmung entscheidend.\nDas Standardserum wird aus der lyophilisierten Form\nwie folgt gewonnen: Die Ampulle ist vorsichtig zu\nöffnen und ihr Inhalt in 1 rnl Aqua dest. zur Rekon-                                                           b) Beurteilung\nstitution und in weiteren 4 ml Kochsalzlösung auf-\nEin Serum ist dann in der Komplementbindungs-\nzuschwemmen. Man erhält 5 ml des 1 : 5 verdünnten\nreaktion als positiv reagierend zu beurteilen, wenn\nSerums und inaktiviert es 30 Minuten bei 58° bis\ndas erste Röhrchen (0, 1 ml Serum) eine 50 0/oige\n60° C. Das inaktivierte Serum wird nunmehr auf die\nHämolysehemmung aufweist.\nVerdünnung 1 : 25 eingestellt und konserviert.\nDies geschieht durch Hinzufügen von 10 ml\nfrisch gepufferter Kochsalzlösung (Merthiolatgehalt                                                          3. Schneller Coombstest\n1 : l O 000) und 10 ml Glyzerin.\nHerstellung der Pufferlösung: In 1 1 physiologi-                                                            a) Ausführung\nscher Kochsalzlösung werden 0, 1 g Merthiolat so-                                         (l) Als Antigen dient das vom Bundesgesundheits-\nwie 3,86 g Veronal-Natrium und 5,76 g Veronal                                          amt auch zur Herstellung der Testflüssigkeit für die\ndurch 1/2stündiges Erhitzen im Dampftopf gelöst.                                       Ausführung der Langsamagglutination gelieferte,\nZum Gebrauch wird die Endverdünnung 1 : 250                                               an dem internationalen Antibrucella-Standardserum\ndurch Zugabe von 9 ml Kochsalzlösung zu 1 ml des                                          eingestellte Antigen. 1,0 ml des nach Gebrauchsan-\nkonservierten und gepufferten, bereits 1 : 25 ver-                                         weisung hergestellten Testkonzentrats wird mit\ndünnten Serums (Vorratsserum) hergestellt. Das                                            2,0 ml Kochsalzlösung verdünnt (verdünntes Anti-\nVorratsserum ist bei 4° C zu lagern und in viertel-                                       gen).\njährlichem Turnus auszutauschen.                                                             (2) O, 1 ml des zu prüfenden Serums wird mit 0,5 ml\n(5) Durchführung des Hauptversuches: Es werden                                         Kochsalzlösung gemischt und 10 Minuten bei genau\nhitzeinaktivierte Seren in den Abstufungen 0, 1, 0,05,                                    70° C inaktiviert. Nach Zugabe von 0,05 ml ver-\n0,025, 0,0125 ml ... usw. untersucht. Bei Ansätzen von                                    dünnten Antigens wird das Gemisch im Wasserbad\nmehr als vier Röhrchen empfiehlt es sich, das Serum                                       bei 37° C für 30 Minuten erwärmt.","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                   689\n(3) Nach der Erwärmung im Wasserbad werden                                Der positive Ausfall der Langsamagglutination,\n1,5 ml Kochsalzlösung zugegeben, gut durchgeschüt-                            gegebenenfalls in Verbindung mit dem positiven\ntelt und 20 Minuten bei 3 000 U.p.M. zentrifugiert;                           Ausfall der Komplementbindungsreaktion bzw. des\ndie überstehende Flüssigkeit wird abgegossen und                              schnellen Coombstestes, zeigt das Vorliegen einer\nder Rest davon mit Zellstofftupfer gut abgesaugt.                             Brucellose mit ausreiche:q.der Sicherheit an.\nNach Zugabe von 1 Tropfen Kochsalzlösung ist der                              Beim Auftreten einer zweifelhaften Reaktion in\nBodensatz kräftig aufzuschütteln, 1 ml NaCl-Lösung                            der Langsamagglutination ist die Komplementbin-\nzuzusetzen und erneut wie oben (zentrifugieren und                            dungsreaktion anzuschließen. Fällt diese negativ\nabsaugen) zu behandeln. Der Vorgang ist noch zwei-                            aus, so kann als weitere Reaktion der schnelle\nmal zu wiederholen.                                                           Coombstest herangezogen werden.             Fällt die\n(4) Auf eine Tüpfelplatte werden 0,01 ml eines 1 : 10                     Komplementbindungsreakt:ion bzw. der schnelle\nverdünnten Antiglobulinserums (Anti-Rind), das                                Coombstest positiv aus, so ist das Rind als infiziert\nmindestens einen Präzipitationstiter von 1 : 10 000                           anzusehen.\nhat, gegeben und anschließend der dreimal gewa-                               Bestehen hinsichtlich der endgültigen Beurteilung\nschene und zuletzt mit einem Tropfen Kochsalz-                                bei einem Tier Bedenken, so ist das Ergebnis der\nlösung aufgenommene Bodensatz des Röhrchens                                   serologischen Untersuchung als zweifelhaft zu be-\n(Absatz 3) zugefügt und durch mäßiges Schwenken                               werten und eine Blutuntersuchung frühestens nach\nder Tüpfelplatte gut verteilt.                                                drei bis vier Wochen zu wiederholen.\n(5) Falls bei der Vorprüfung einer neuen Charge                           Bei der Auswertung der serologischen Ergebnisse\nvon Antiglobulinserum mit bekannt brucelloseposi-                             ist die Seuchenlage des Herkunftsbestandes der be-\ntiven und -negativen Seren keine befriedigenden                               treffenden Rinder zu berücksichtigen.\nErgebnisse gemäß Absatz 4 erzielt werden, so muß\nIn verseuchten Rinderbest:änden zeigt das zweifel-\ndie Gebrauchsverdünnung des präzipitierten Anti-\nhafte Ergebnis der serologischen Untersuchung im\nRind-Serums wie folgt ermittelt werden:\nallgemeinen das Vorliegen einer Brucellose an,\nFür die Eignungsprüfung ist nicht unbedingt ein                               während in brucellosefreien Rinderbeständen zwei-\nSerum erforderlich, das ausschließlich inkomplette                            felhafte Reaktionen in der Langsamagglutination\nAntikörper (i. A.) enthält. Es genügt ein in der Lang-                        bei einzelnen Tieren auftreten können, ohne daß\nsamagglutination positives Serum, das beim Coombs-                            eine Brucello~e vorliegt.\ntest einen höheren Titer von i. A. aufweist. Die Aus-\nwertung erfolgt: nach folgendem Schema, wenn z. B.\nII. UNTERSUCHUNG VON MILCHPROBEN\ndas in der Langsamagglutination positive Serum\neinen Titer von 1 : 160 + + + + und 1 : 320 + auf-                               Als Untersuchungsverfahren sind die Abortus-\nweist.                                                                        Bang-Ringprobe und die Langsamagglutination an-\nzuwenden.\nVerdünnung      Titer der inkompl. Antikörper             Titer eines\ndes präzip.       eines brucelloseposili ven      brucellosenegativen                       1. Abortus-Bang-Ringprobe\nSerums                    Serums                        Serums\n1 : 320    1 : 640 1 : 1280 1 : 2560 1 : 10    1 : 20   1 : 40\na) Ausführung\nunverdünnt   ++++ + 1 ++ -1 +           +     +   ++++        ++        +\n1 : 12,5     ++++ -1         + 1- ·H     1          -1 1-+      +                (1) Die Abortus-Bang-Ringprobe wird in erster\n1 : 25       + + + + + + ++ + +        H                 +                    Linie für Reihenuntersuchungen von Kannenmilch-\n1: 50        ++++ ++++              +-H-                                      proben angewandt. Sie dient ferner zur Untersuchung\n1 : 100      + ++    1    ++ +          +                                     von Einzel- und Viertelgemelken. Hierzu sind An-\nIm vorliegenden Falle beträgt die Gebrauchsver-                               f angsgemelke weniger gut geeignet als Durch-\ndünnung 1 : 50. Wegen des beträchtlichen Unter-                               schnitts- oder Endgemelke, da Wesen und Ablauf\nschiedes im Reaktionsausfall zwischen dem unver-                              der Reaktionen nicht nur mit dem Agglutiningehalt\ndünnten und 1: 100 verdünnten präzipitierten Serum                            des betreffenden Milchserums, sondern auch mit\nist eine Verwendung dieser Verdünnung abzulehnen.                             der Aufrahmung zusammenhängen.\nBei der Verdünnung 1 : 50 spricht außerdem das                                   (2) Das zur Durchführung der Abortus-Bang-Ring-\nbrucellosenegat:ive Serum nicht mehr an, d. h. ver-                           probe benötigte Antigen ist vom Bundesgesundheits-\nbliebene Protein-Spuren des negativen Serums wer-                             amt zu beziehen.\nden nicht mehr erfaßt.\n(3) In einem Röhrchen von etwa 8 bis 10 mm\nInnendurchmesser fügt man mittels geeichter Pipette\nb) Beurteilung                                       (es sind geeichte Tropfpipetten oder Tropfgeräte mit\nAlle innerhalb von 10 Minuten auftretenden                                entsprechenden Pipetten zu verwenden, die - senk-\nAgglutinationen sind als positiv anzusehen; der                               recht gehalten - je ml 20 Tropfen Wasser liefern)\nGebrauch einer Lupe ist dabei empfehlenswert.                                 zu 1 ml Milch einen Tropfen (0,05 ml) Abortus-Bang-\nRingprobe-Test hinzu, schüttelt gut durch und hält\ndie Röhrchen 45 Minuten im Brutschrank oder Was-\n4. Auswertung der serologischen Reaktionen\n-serbad bei 37° C.\nder Blutproben\nMit dem Vorliegen einer Brucellose ist in der                                                b) Beurteilung\nRegel nicht zu rechnen, wenn die Langsamaggluti-                                 (1) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn sich die\nnation und - soweit durchgeführt - die Ergän-                                 Probe nach frühestens 45 und spätestens 60 Minuten\nzungsreaktionen negative Ergebnisse haben.                                    unter gleichzeitiger Bildung eines dunkelblauviolet-","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten Ringes völlig entfärbt oder Milch und Rahm                         3. Auswertung der serologischen Reaktionen\ngleichartig oder der Rahm stärker als die Milch ge-                                  der Milchproben\nfärbt sind.\n(1) Zeigt die Kannenmilchprobe in der Abortus-\n(2) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn die             Bang-Ringprobe ein positives Ergebnis, so sind Ein-\nProbe blaugefärbt bleibt und der Rahm völlig ent-             zelgemelke oder Blutproben der betreffenden Kühe\nfärbt oder eine schwö.chere Färbung als die Milch             zu untersuchen. Die Untersuchung der Blutproben\nzeigt. Die bei lüngerem Stehen gelegentlich auf-               ist nach den im Abschnitt AI angegebenen Ver-\ntretende Bildung eines schmalen blauen Ringes an               fahren durchzuführen.\nder Oberfläche ist nicht von Bedeutung.\n(2) Die Einzelgemelkprobe ist als positiv zv be-\n(3) In allen zweifelhaften Fällen ist die Probe zu         urteilen, wenn sowohl die Abortus-Bang-Ringprobe\nwiederholen oder eine             andPre     Untersuchungs-    als auch die Langsamagglutination oder lediglich die\nmethode anzuwenden.                                            Langsamagglutination positive Ergebnisse aufwei-\n(4) Das Ergebnis kann durch Milch von Kühen,               sen. Wird ein positiver Ausfall der Abortus-Bang-\ndie in ihrer Zusammensetzung pathologisch oder                 Ringprobe durch die Langsamagglutination nicht be-\nchemisch-physikalisch verändert ist, beeinflußt wer-           stätigt, so ist die Probe als negativ zu beurteilen.\nden. Solche Proben sind von der Beurteilung aus-                  (3) In allen zweifelhaft bleibenden Fällen ist die\nzuschließen.                                                   Untersuchung nach erneuter Probenentnahme zu\nwiederholen.\n2. Langsamagglutination des Milchserums\na) Ausführung                              III. UNTERSUCHUNG VON SPERMAPROBEN\n(1) Die zu untersuchende Milch wird nach vor-\nherigem Zentrifugieren und vollständiger Entfer-                                    a) Ausführung\nnung der Rahmschicht mit einem geeigneten Lab-                    (1) Als Untersuchungsverfahren ist die Langsam-\npräparat versetzt, für 30 bis 45 Minuten bei 37° C in          agglutination des Spermaplasmas anzuwenden. Zur\neinen Brutschrank eingestellt und nach dem Gerin-              Gewinnung des Spermaplasmas ist die Samenprobe\nnen zentrifugiert.                                             zu zentrifugieren, bis die überstehende Flüssigkeit\n(2) Zur Ausführung der Agglutination sind von               klar ist (etwa 10 bis 20 Minuten bei 2 000 bis 3 000\njedem zu untersuchenden Milchserum Verdünnungen                U.p.M.).\nvon 1 : 5, 1 : 10, gegebenenfalls auch noch höher, mit            (2) Zur Ausführung der Agglutination sind von\nder dazugehörigen Serumkontrolle anzusetzen. Die               dem      gewonnenen Spermaplasma Verdünnungen\nTechnik ist den in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a              1 : 5, 1 : 10 und 1 : 20 mit den dazugehörigen Plasma-\nAbs. 2 aufgeführten Methoden entsprechend auszu-               kontrollen anzusetzen. Die Technik und die Test-\nführen.                                                        flüssigkeit sind die gleichen wie bei der Blutunter-\nsuchung (Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a).\nZum Beispiel:\n1.              2.           3.            4. Röhrchen\nb) Beurteilung\n1 ml           1 ml          1 ml\nt -1- • weg                        Für die Ablesung des Agglutinationsergebnisses\nt                                             gelten die in Abschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b auf-\n0,4 ml                                      0,8 ml        , geführten Richtlinien. Ein positives Ergebnis liegt\nSerum             +            +            NaCl-           vor, wenn bei der Spermaplasma-Verdünnung von\n+             1 ml         1 ml        Lösung            1 : 10 eine Agglutination mit den Agglutinations-\n1,6 ml          verd.        verd.            +\nverd.           Test         Test           0,2 ml\ngraden     + + + +,  +++     oder + + auftritt.\nTest                                      Serum            Ein zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der\nSpermaplasma-Verdünnung von 1 : 5 eine Agglutina-\n1:5           1 : 10       1 : 20          1:5\ntion mit den Agglutinationsgraden + + + +, + + +,\nSerum-\nkontrolle\n++      oder  +  oder bei der Spermaplasma-Verdün-\nnung von 1 : 10 noch eine' Agglutination mit dem\nAgglutinationsgrad + auftritt.\nb) Beurteilung\nEin negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Sperma-\nFür die Ablesung der Agglutination gelten die in            plasma in keiner der Verdünnungen agglutiniert.\nAbschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richt-\nlinien. Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn bei\nder Milchserumverdünnung von 1 : 5 eine Aggluti-                     B. Feststellung der Brucellose bei Schweinen\nnation mit den Agglutinationsgraden                 + + +,\n+\n+++      oder   +  + auftritt.                                    Zur Feststellung der Brucellose bei Schweinen\ndient die serologische Untersuchung von Blutproben.\nEin zweifelhaftes Ergebnis liegt vor, wenn bei der\nBei der Blutuntersuchung ist jedes Serum mit der\nMilchserumverdünnung von 1 : 5 eine Agglutination\nLangsamagglutination und der Komplementbin-\nmit dem Agglutinationsgrad         +  auftritt.\ndungsreaktion zu untersuchen. Für die Komplement-\nEin negatives Ergebnis liegt vor, wenn das Milch-              bindungsreaktion ist das Serum 30 Minuten bei 60° C\nserum bei dieser Verdünnung nicht agglutiniert.                zu inaktivieren.","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                            691\n1. Langsamagglutination                          3. Auswertung der serologischen Reaktionen\nder Blutproben\nDie Langsamagglutination ist nach den in Ab-\nschnitt AI Nr. 1 aufgeführten Richtlinien auszufüh-          Bei der Beurteilung der Blutproben sind die Seu-\nren und zu beurteilen.                                    chenlage in der Herde sowie das eventuell vor-\nliegende· Ergebnis und der Zeitpunkt einer Brucel-\n2. Komplementbindungsreaktion                linisierung zu berücksichtigen. Langsamagglutiona-\ntions-Titer sind mit Hilfe der Komplementbindungs-\n(1) Auf Grund der bisher vorliegenden Erfah-\nreaktion zu klären. Die Langsamagglutinations-Er-\nrungen ist bei einem Teil der Tiere nach der Infek-\ngebnisse sind nur dann als positiv zu bewerten,\ntion mit einem verhältnismäßig schnellen Schwin-\nwenn einzelne der in Betracht kommenden Seren\nden der Agglutinine aus dem Blut zu rechnen. Der\nauch in der Komplementbindungsreaktion positiv\ndamit verbundene Agglutinationstiterabfall bis zu\nreagieren und die Brucellinisierung bei den ent-\nnegativen Werten kann das Nichtvorliegen einer\nsprechenden Tieren mindestens zwei Wochen zu-\nBruceJlose vortäuschen. Zur Erkennung dieser Tiere\nrückliegt.\nhat sich die Komplementbindungsreaktion bewährt.\n(2) Die Komplementbindungsreaktion ist nach den                           II. UNTERSUCHUNG\nin Abschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu-                    MIT ALLERGISCHER PROBE\nführen und zu beurteilen.                                                   (BR UCELLINISIER UNG)\nDie Brucellinprobe ist mit einem nicht-antigen-\nC. Feststellung der Brucellose               wirkenden Brucellin durchzuführen.\nbei Schafen und Ziegen\nZur Feststellung der Brucellose bei Schafen und                              a) Ausführung\nZiegen dient die serologische Untersuchung von                (1) Bei der Brucellinisierung erfaßt man den Kopf\nBlutproben und die Brucellinisierung.                     des zu impfenden Tieres derart, daß die Handballen\nauf der Ganaschengegend liegen und die Finger den\nI. UNTERSUCHUNG VON BLUTPROBEN                     Unterkieferast des Tieres von unten umfassen. Bei\nBei der serologischen Untersuchung ist jedes           festem Griff spannt sich die Backenhaut etwas an,\nSerum, das für 30 Minuten bei 60° C inaktiviert ist,      so daß sich das untere Augenlid leicht vom Aug-\nmittels der Langsamagglutination zu untersuchen.          apfel abhebt. Nun führt man die kurze Kanüle einer\nBlutproben, deren Untersuchung ein zweifelhaftes Er-      Tuberkulinspritze etwa 2 bis 3 mm unterhalb des\ngebnis erbracht hat, sind auch mit der Komplement-        Lidrandes in die Kutis des unteren Augenlides\nbindungsreaktion zu untersuchen. Ergibt die Komple-        intradermopalpebral ein und injiziert die nach der\nmentbindungsreaktion hierbei positive Ergebnisse,         Gebrauchsanweisung des verwendeten Allergens\nso sind auch alle in der Langsamagglutination nega-       vorgeschriebene Menge.\ntiv ausgefallenen Blutproben der betreffenden Herde           (2) Eine Desinfektion der Injektionsstelle hat zur\nmit der Komplementbindungsreaktion zu prüfen, um           Vermeidung von Fehlreaktionen zu unterbleiben.\ngegebenenfalls auch solche Reagenten zu erfassen,\ndie nur in der Komplementbindungsreaktion positiv                               b) Beurteilung\nreagieren. In Zweifelsfällen müssen die Unter-\nsuchungen mit der Langsamagglutination und d~r                (1) Der zeitliche Abstand zwischen Brucellinisie-\nKomplementbindungsreaktion, gegebenenfalls auch            rung und Kontrolluntersuchung richtet sich nach der\ndie Brucellinisierung, wiederholt werden.                 Anweisung der Herstellerfirma des verwendeten\nBrucellins.\n1. Langsamagglutination                     (2) Ein positives Ergebnis liegt vor, wenn an\ndem Augenlid eine ödematöse Schwellung auftritt.\na) Ausführung                         In den meisten Fällen ist das gesamte untere Augen-\nDie Langsamagglutination ist nach den in Ab-           lid halbkugelig verdickt, so daß die Lidspalte stark\nschnitt AI Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Richtlinien     verkleinert ist. Das ödematös geschwollene Lid ist\nauszuführen mit der Maßgabe, daß die Zusammen-            gerötet, schmerzhaft und von teigiger Konsistenz.\nsetzung der zu verwendenden Karbolkochsalzlösung          Die Schwellung dehnt sich gelegentlich_ über die\nin der Weise zu ändern ist, daß die Lösung anstatt        gesamte Ganaschengegend aus. Auch geringgradige\n0,85 0/o Kochsalz 5 0/o Kochsalz enthält.                 Schwellungen, die sich im Vergleich mit dem ande-\nren Augenlid feststellen lassen, sind als positiv\nb) Beurteilung                        anzusehen. Es empfiehlt sich deshalb, besonders bei\n(1) Die Langsamagglutination ist nach den in Ab-       starker Gesichtsbewollung der Schafe, die Injek-\nschnitt AI Nr. 1 Buchstabe b aufgeführten Richtlinien     tionsstelle bei jedem einzelnen Tier abzutasten, da\nzu beurteilen.                                            alle Reagenten eine phlegmonöse Konsistenz des\n(2) Bei allen positiven und zweifelhaften Reak-        Augenlides .aufweisen. Im medialen Augenwinkel\ntionen in der Langsamagglutination ist die Komple-        tritt nicht selten eine seröse oder schleimige Flüssig-\nmentbindungsreaktion anzuschließen.                       keit aus.\n(3) Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn das\n2. Komplementbindungsreaktion                Augenlid, in das das Allergen injiziert wurde, un-\nDie Komplementbindungsreaktion ist nach den in         verändert ist. Wenige Stunden nach der Injektion\nAbschnitt AI Nr. 2 aufgeführten Richtlinien auszu-        auftretende Schwellungen, die sich bald zurückbil-\nführen und zu beurteilen.                                 den, bleiben für die Beurteilung außer Betracht.","692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentie:ren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7831-1-6\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh-             amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.            vor der Verladung\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-          a) von Rindern kein Fall von Maul- und\nrung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965                    Klauenseuche,\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und\nBundesrates verordnet:\nKlauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\nI. Allgemeine Vorschriften                         der Schweinelähme (Teschener Krankheit)\nauf getreten ist;\n§ 1                            10. Amtlicher Tierarzt:\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                           von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-\n1. Klauentiere:                                              sandlandes bezeichneter Tierarzt;\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und            11. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-\nWildschweine;                                            bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der\n2. Fleisch:                                                  Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft):\nzum menschlichen Cenuß bestimmte Teile von                Rinderbestand, der den Vorschriften des § 5\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und             Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie des § 6\ndie daraus hergestellten F!(~isch- und Wurst-             Nr. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutze\nwaren;                                                   gegen die Tuberkulose des Rindes vom 3. Au-\n3. Amtliche Bescheinigung:                                   gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) entspricht,\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunfts-            wobei die Tuberkulinprobe auch mit PPD Tuber-\nlandes ausgestellte und mit einem amtlichen               kulin durchgeführt sein kann;\nSiegel versehene Bescheinigung;                      12. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinder-\n4. Ubernahmeerklärung:                                       bestand (bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft):\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach\neiner Durchfuhr erstberührten ausländischen              Rinderbestand, der den Vorschriften des § 19\nStaates, die Sendung, sofern sie sich beim Ein-          Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 20 Nr. 1 und 2\ntritt in das Wirtschaftsgebiet als viehseuchen-          Satz 1 der Verordnung zum Schutze gegen die\npolizeilich unverdächtig erwiesen hat, ohne              Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und\nRücksicht auf deren Zustand zu übernehmen;               Ziegen vom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 679) entspricht;\n5. Betrieb:\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-      13. Brucellosefreier Schweinebestand (bei Einfuhren\nweise gehalten oder aufgezogen werden oder                aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\namtlich überwachter Händlerstall;                        schaftsgemeinschaft):\nSchweinebestand, der den Vorschriften des § 23\n6. Schlachtrinder und -schweine:\nder Verordnung zum Schutze gegen die Brucel-\nHausrinder und Hausschweine, die dazu be-\nlose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\nstimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschafts-\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679)\ngebiet unmittelbar zu einem Schlachthof oder\nentspricht.\nauf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen\n§ 2\nMarkt gebracht zu werden;\nGesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-\n7. Zucht- und Nutzrinder:\ngungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur E_rzeu-     Verordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung        oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Uber-\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme         setzung vorzulegen.\nder Schlachtrinder;\n8. Zucht- und Nutzschweine:                                            II. Einfuhr und Durchfuhr\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur                      von lebenden Klauentieren\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der\nSchlachtschweine;                                                               § 3\n9. Seuchenfreie Zone:                                      (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem          Klauentieren bedürfen der veterinärpolizeilichen\nDurchmesser von 20 Kilometern, in dem nach          Genehmigung,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7-. August 1965                           693\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht      dienststellen zulässig. Dasselbe gilt bei der Durch-\ndie Einluhr vcm lebenden Ilu.usrindern und Haus-        fuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-\nschweinen aus Milglieclstauten der Europäischen         schaftsge biet.\nWirlschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere von einer\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-\nGestmdheitsbescheinigung begleitet sind, die dem\ndung von lebenden Klauentieren ist der Zolldienst-\nfür die betreffende Tierart und den jeweiligen Ver-\nstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere\nwendungszweck vorgesduielJenen Musler der An-\nmindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die\nlage J entsprichl.\nAnkunftszeit auf den ersten Werktag nach einem\n(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf fer-        Sonn- oder Feiertag, so ist sie 48 Stunden vorher\nner nicht die Durchfuhr von lebenden Hausrindern        mitzuteilen.\nund Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-\n(3) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere\namtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken ge-\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet         kennzeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durch-\nsind, die dem für die betreffende Tierart vorge-    fuhr von Schweinen sowie bei der Durchfuhr von\nschriebenen Muster der Anlage II entspricht,        anderen Klauentieren genügt eine andere dauer-\n2. von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind           hafte Kennzeichnung.\nund                                                    (4) Lebende Klauentiere dürfen nur durchgeführt\n3. mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug       werden, wenn die Transportmittel oder Behältnisse\nbefördert werden.                                   so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu\nDer Gesundheitsbescheinigung nach Nummer 1 be-           oder Futter während der Beförderung nicht heraus-\ndarf es nicht, wenn die Tiere von einer Gesundheits-     sickern oder herausfallen können.\nbescheinigung nach Absatz 2 begleitet sind.\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Klauen-                                 § 6\ntierc, die auf Schiffen von dem Schiffseigner oder\n(1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nder Schiffsbesatzung gehalten werden, in einer mit-\nschaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und\ngeführ1 en Bestandsliste eingetragen sind und nicht\nan Land gebrachl werden.                                 Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten\n1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Be-\n§ 4                                hörde für das Verbringen von Schlachttieren aus\ndiesen Ländern zugelassenen und vom Bundes-\n(1) Lebende Klauentiere unterlieuen vor der Ein-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nfuhr oder der Durchfuhr bc!i der Zolldienststelle der\nsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen\namtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung\nSchlachtviehmarkt zu befördern oder befördern\nbedarf es nicht lwi Zwischenlandungen im Luft-\nzu lassen oder\nverkehr.\n2. unmittelbar in einen Schlachthof zu befördern\n(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus\noder befördern zu lassen. Sie sind dort spätestens\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\n48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.\ngemeinschaft dürfen von der Einfuhr nur zurück-\ngewiesen werden, wenn                                       (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur\n1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Ge-          erteilt werden, wenn der Schlachtviehmarkt an\nsundheitsbescheinigung begleitet sind oder           einen Schlachthof angrenzt und sichergestellt ist,\ndaß\n2. bei der amlstierärztlichen       Untersuchung fest-\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in Schlachthöfe zu-\ngestellt wird, daß\ngelassen ist, die von der zuständigen Beb örde\na) die Tiere an einer Seuche leiden oder der             besonders genehmigt sind,\nSeuche oder der Ansteckung verdächtig sind\noder                                           2. die Tiere in diesen Schlachthöfen innerhalb von\n72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Markt\nb) die in der vorgeschriebenen Gesundheits-              geschlachtet werden.\nbescheinigung bezeichneten Tatsachen nicht\nvorliegen.                                         (3) Die zuständige Behörde kann aus veterinär-\npolizeilichen Gründen anordnen, daß aus Mitglied-\n(3) Für die Durchfuhr von lebenden Hausrindern       staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-         eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt Absatz 2 ent-     unmittelbar in einen von ihr bestimmten Schlacht-\nsprechend. Die Tiere dürfen auch von der Durchfuhr      hof zu verbringen und dort innerhalb einer be-\nzurückgewiesen werfüm, wenn die Voraussetzungen         stimmten Frist zu schlachten sind.\ndes § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen.\n(4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlacht-\nrinder und Schlachtschweine sind vom Verfügungs-\n§ 5                          berechtigten unmittelbar in den von der zustän-\n(1) Die Einfuhr von lebenden Klauentieren ist        digen Behörde bestimmten Schlachthof zu befördern\nnur über die vom Bundesminister für Ernährung,          oder befördern zu lassen und dort, sofern nicht eine\nLandwirtschaft und Forstc>n im Einvernehmen mit         kürzere Frist bestimmt wird, spätestens 48 Stunden,\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-         in einem Seegrenzschlachthof spätestens 72 Stunden\nger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll-          nach dem Eintreffen zu schlachten.","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nIII. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch          4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-\ngal und Spanien, das\n§ 7\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch                   Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige\nbedürfen der veterinärpolizeilichen Genehmigung.                   diplomatischer oder konsularischer Vertretun-\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen                      gen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern\nnicht                                                              das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-\nbringenden oder des Empfängers bestimmt ist\n1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern                    und das Gesamtgewicht nicht mehr als 5 Kilo-\nund Hausschweinen aus Belgien, Dänemark, Finn-                 gramm beträgt, oder\nland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island,\nItalien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,           b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-\nSchweden, der Schweiz, Australien, Neuseeland,                 tigten auf Schiffen, in Flugzeugen oder auf der\nKanada und den Vereinigten Staaten von Ame-                    Eisenbahn mitgeführt wird.\nrika, wenn die Sendung von einer Gesundheits-\nbescheinigung begleitet ist, die dem für Fleisch\nder betreffenden Tierart vorgeschriebenen Mu-                   IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,\nster der Anlage III entspricht und wenn die in                            Haaren und Borsten\ndem Muster bezeichneten Tatsachen vorliegen;\n§ 8\n2. die Einfuhr von\na) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ-            (1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-\nlich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen      käuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich\nund ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der        des § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken\nDecke aus Belgien, Dänemark, Finnland,            sind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für die\nGroßbritannien, Irland, Island, Italien, Luxem-   in Anlage IV Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Ein-\nburg, den Niederlanden, Norwegen, Schwe-          richtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der\nden, der Schweiz, Australien, Neuseeland,         Einfuhr den Vorschriften der Anlage IV.\nKanada und den Vereinigten Staaten von               (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von VVaren-\nAmerika sowie                                     mustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Um-\nb) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen            hüllungen fest verpackt sind.\nTierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus\nFrankreich und Osterreich,                           (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-\nkäuern und Schweineborsten dürfen nur durch-\nsofern der Zolldienststelle durch Vorlage einer\ngeführt werden, wenn sie trocken und in Umhüllun-\namtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß\ngen fest verpackt sind.\ndie Tiere in einem dieser Länder und an einem\nOrt erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem          (4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3\nund in dessen Umgebung bis zu einer Entfernung        gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und\nvon 20 Kilometern am Tage der Erlegung oder           Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche\nSchlachtung und während der letzten 40 Tage           unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind.\nkeine auf die betreffende Tierart übertragbaren\nSeuchen geherrscht haben;\n3. die Durchfuhr von                                                                   § 9\na) Fleisch von Hauswiederkäuern und Haus-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine-\nschweinen aus den in Nummer 1 genannten\nborsten aus Afrika, Portugal und Spanien sind ver-\nLändern;\nboten.\nb) Fleisch von Wildwiederkäuern - einschließ-\nlich Rentieren - , Fleisch von Wildschweinen         (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die\nund ganzen Tierkörpern dieser Tiere in der         1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder\nDecke aus den in Nummer 2 Buchstabe a ge-\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden\nnannten Ländern;\nsind, durch die Krankheitserreger sicher ab-\nc) Fleisch von Wildwiederkäuern und ganzen                getötet werden, sofern dies der Zolldienststelle\nTierkörpern dieser Tiere in der Decke, aus             durch Vorlage einer Bescheinigung des für den\nden in Nummer 2 Buchstabe b genannten Län-            Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes\ndern;                                                 nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht\n4. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver-                als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.\nkehr.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für\nV. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen\n1. gekochtes Fleisch,\n2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,                                            § 10\n3. vollkommen trockene oder vollkommen durch-                  (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten\ngesalzene Därme, ausgenommen Schweinedärme            und Fellen von Klauentieren bedürfen der veterinär-\naus Afrika, Portugal und Spanien sowie                polizeilichen Genehmigung.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                         695\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen             (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von                 nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von\n1. gegerbten Häuten und Fellen,                         1. Rauhfutter und Stroh aus Dänemark, Finnland,\n2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweine-                 Norwegen und Schweden und\nhäuten aus Afrika, Portugal und Spanien, die       2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,\na) vollkommen gesalzen oder                            Portugal und Spanien, sofern es nur zur Ver-\nb) vollkommen trocken sind,                            packung anderer Waren verwendet wird.\n3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von\nHaaren und Fleischteilen befreiten Häuten und      IX. Erteilung von Genehmigungen und Zulassung\nFellen.                                                                von Ausnahmen\n§ 15\n(1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach\nVI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen        dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn eine Ein-\n§ 11\nschleppung oder Weiterverbreitung von Tier-\nseuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern        Erteilung der Genehmigungen sind die obersten\nund Klauen bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-      Landesbehörden. Die Genehmigungen sind mit den\nnehmigung.                                              erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu ver-\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen           binden. In. diesen ist mindestens zu bestimmen\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen          1. im Falle des § 3 Abs. 1, daß für Hausrinder und\ntrockener Hörner und Klauen, ausgenommen Klauen             Hausschweine die in dem jeweils entsprechenden\naus Afrika, Portugal und Spanien.                           Muster der Anlagen I und II,\n2. im Falle des § 7 Abs. 1, daß für die Einfuhr die\nin dem jeweils entsprechenden Muster der An-\nVII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von Klauen-            lage III,\ntieren stammender Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe\nsowie verendeter Klauentiere               3. im Falle des § 14 Abs. 1, daß die in der Anlage V\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen und\n§ 12                           bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzuweisen\n( 1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-      sind.\ndürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von                   (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\n1. Teilen, Erzeugnissen, ausgenommen Milch und          können im Benehmen mit dem Bundesminister für\nMilcherzeugnissen, und Rohstoffen, die von          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Aus-\nKlauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor-     nahmefällen\nschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen;    1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von\n2. verendeten Klauentieren.                                 Absatz 1 Satz 4 genehmigen,\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es     2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an\nder Genehmiqung nicht, wenn der Zolldienststelle            eine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr\ndurch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-           gestellten Anforderungen zulassen,\ngewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh-      wenn auf andere Weise, insbesondere durch Be-\nstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen           dingungen und Auflagen, gewährleistet ist, daß\nworden sind, durch das Krankheitserreger sicher         keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-\nabgetötet werden.                                       breitet werden.\n(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-\nzeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft                      X. Strafvorschriften\ngell.enden besonderen Vorschriften bleiben un-                                    § 16\nberührt.\n(1) Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Viehseuchengeset-\nzes wird bestraft, wer vorsätzlich\nVIII. Einfuhr und Durchfuhr von tierischem Dünger       1. ohne die erforderliche Genehmigung\nsowie Rauhfutter und Stroh                    a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\n§ 13                               b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,\nc) entgegen § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,\nDie Einfuhr und die Durchfuhr von tierischem\nDünger, ausgenommen Guano und Dünger von                    d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,\nEinhuforn, bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-          e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-\nnehmigung.                                                      tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder\n§ 14                                   Rohstoffe oder verendete Klauentiere,\nf) entgegen § 13 tierischen Dünger oder\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter\nund Stroh bedürfen der veterinärpolizeilichen Ge-           g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\nnehmigung.                                                  einführt oder durchführt,","696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. eingeführte Sch]ach l.rindcr oder Schlachtschweine      rischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftfangen-\naJ entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf         den Stoffen aus dem Ausland vom 20. Juni 1927\neinen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen       (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),\nSchlacht v ichmark t oder in einc~n Schlachthof   die Verordnung des Württembergischen Innenmini-\noder                                              steriums über die Ein- und Durchfuhr von Tieren,\nb) entgegen einer nüch § 6 Abs. 3 ergangenen          tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie giftf angen-\nvollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar         den Gegenständen aus dem Ausland vom 1. Oktober\nauf den von der zustündigen Behörde be-            1928 (Regierungsblatt S. 389),\nstimmten Schlachthof oder                         die Verordnung des Innenministeriums über die\n. c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar auf den      Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen\nvon der zuständigen Behörde bestimmten            und Erzeugnissen sowie Rauhfutter und Stroh aus\nSchlachthof                                       dem Ausland vom 17. August 1962 (Gesetzblatt\nbefördert oder befördern li:ißt,                      s. 185),\n3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 unbearbeitete Schaf-\nwolle, Haare von Wicdmküuem oder Schweine-                                    Bayern\nborsten einführt, entgegen § 8 Abs. 3 durchführt      die Landesverordnung über die Einfuhr von Klauen-\noder den Vorschriften der Anlage IV Nr. 1 bis 8       tieren, Fleisch, tierischen Erzeugnissen, tierischem\nzuwiderhandelt,                                       Dünger, Rauhfutter und Stroh vom 22. Mai 1964\n4. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-            (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111),\nborsten einführt oder durchführt oder\n5. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-\nBerlin\nfuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-\nwiderhandelt.                                         die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nVerbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-\n(2) Wer die Tat fahrUissig beqcht, wird nach § 75      rische Teile aus Großbritannien, Irland, Schweden,\nAbs. 1 des Viehseuchengesetzes bestraft.                   Norwegen, der Schweiz, Italien, Spanien, Portugal\nund allen außereuropäischen Ländern sowie über\ndiese Länder vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den\nXI. Schlußvorschriften                   Landespolizeibezirk Berlin S. 114) in der Fassung\nvom 8. November 1930 (Amtsblatt für den Landes-\n§ 17                           polizeibezirk Berlin S. 374),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         Verbote der Ein- und Durchfuhr für Tiere und tie-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes     rische Teile aus Dänemark, Holland, Luxemburg,\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli          Belgien und Frankreich sowie über diese Länder\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.       vom 28. April 1927 (Amtsblatt für den Landespolizei-\nbezirk Berlin S. 114) in der Fassung vom 8. Novem-\nber 1930 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk\n§ 18\nBerlin S. 374),\n(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\n§§ 7 bis 14, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ndie Einfuhr von getrocknetem Fleisch aus dem Aus-\n(2) Die §§ 7 bis 14 treten am 1. Januar 1966 in        lande vom 20. Dezember 1929 (Amtsblatt für den\nKraft.                                                     Landespolizeibezirk Berlin 1930 S. 33),\n(3) Entgegenstehende Vorschriften treten außer         die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nKraft, insbesondere                                        die Ein- und Durchfuhr für Tiere und tierische Teile\ndie Viehseuchenpolizciliche Anordnung betreffend           aus der Tschechoslowakei, aus Ost.erreich, Ungarn,\ndie Einfuhr von getrocknetem FlPisch aus dem Aus-          Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen\nlande vom 20. Dezember 1929 (Reichs- und Preußi-           Balkanstaaten sowie über diese Länder vom 22. Juni\nscher Staatsanzeiger Nr. l vom 2. Januar 1930),            1935 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin\ns. 151),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-\nund Preußischen Ministers des Innern vom 25. No-           die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nvember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 277),                      Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen,\nFutter und Stroh aus der UdSSR, aus Finnland und\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs-          Polen vom 11. Februar 1959 (Gesetz- und Verord-\nministers des Innern über die Einfuhr von Tieren           nungsblatt für Berlin S. 419),\nfür Zoologische Gärten und Tierparke vom 14. Fe-\nbruar 1943 (Preußisches Ministerialblatt für die           die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ngesamte innere Verwaltung - MBliV - S. 319),               Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tierischen Teilen\nund Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh\naus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portu-\nBaden-Württemberg\ngal, Spanien, den Niederlanden und der Schweiz\ndie Bekanntmachung des Badischen Ministers des             vom 27. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungs-\nInnern über die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tie-        blatt für Berlin S. 300),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                          697\ndie Vichscuchenpolizeiliche Anordnung über die        Teilen und Erzeugnissen aus Finnland, Estland, Lett-\nEin- und Durchfuhr von Fleisch aus Asien, Afrika      land, Litauen vom 23. Juni 1932 (Hessisches Regie-\nund Südamerika vom 19. Juni 1962 (Gesetz- und         rungsblatt S. 83),\nVerordnungsblatt für Berlin S. 604),                  die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutz      gierungspräsidenten in Kassel\ngegen die EinschJeppung der afrikanischen Schweine-   vom 10.Mai 1927\npest vom 22. Mai 1964 (Gesetz- und Verordnungs-                               (Regierungsamtsblatt S. 97),\nblatt für Berlin S. 616),\nvom 10. Mai 1927\nBremen\n(Regierungsamtsblatt  s.  98),\ndie Verordnung über die Einfuhr von Klauentieren,     vom    6. November 1929\nderen Fleisch und Erzeugnissen sowie von Rauh-                                (Regierungsamtsblatt  s. 283),\nfutter und Stroh vom 22. Dezember 1964 (Gesetzblatt   vom    3. November 1930\nder Freien Hansestadt Bremen 1965 S. 4),                                      (Regierungsamtsblatt  s. 251),\nvom 19. März 1934\nHamburg                                                 (Regierungsamtsblatt  s.  61),\ndie §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Ein- und       vom 17.Juni 1935\nDurchfuhr von Tieren, Teilen von Tieren, tierischen                           (Regierungsamtsblatt  s. 131),\nErzeugnissen und gif tfa.ngenden Gegenständen vom     vom 19. April 1937\n31. Oktober 1932 (Sammlung des bereinigten ham-                               (Regierungsamtsblatt  s.  81),\nburgischcn Landesrechts 7831-ao),\ndie Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des Re-\ndie Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von        gierungspräsidenten in Wiesbaden\nFleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie\nvon Rauhfutter und Stroh aus den Ländern Afrikas,     vom 27. April 1927, Nr. 313\nAsiens und Südamerikas sowie aus den Ländern                                  (Regierungsamtsblatt S. 63),\nBelgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nieder-      vom 27. April 1927, Nr. 314\nlande, Portugül, Schweiz und Spanien vom 4. De-                               (Regierungsamtsblatt S. 64),\nzember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-        vom 27. April 1927, Nr. 315\nnungsblatt S. 190),                                                           (Regierungsamtsblatt S. 64),\nHessen                        vom 29. Oktober 1929\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-\n(Regierungsamtsblatt  s. 166),\nfuhr von Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen  vom     1. November 1930\nsowie von Rauhfutter und Stroh aus Belgien, Frank-                            (Regierungsamtsblatt  s. 193),\nreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portu-   vom    8. August 1934\ngal, der Schweiz und Spanien vom 18. Januar 1961                              (Regierungsamtsblatt  s. 110),\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 13),\nvom     7.Juni 1935\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-                             (Regierungsamtsblatt  s. 87),\nfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und Südamerika     vom 19.Juni 1937\nvom 2. März 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt                                (Regierungsamtsblatt  s. 120),\ns. 54),\ndie Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-                        Niedersachsen\nfuhr von Schweinen und Wildschweinen, Fleisch,        die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das\ntierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh-    Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus\nfutter und Stroh aus Afrika, Portugal und Spanien     Asien und Afrika vom 21. März 1959 (Niedersächsi-\nvom 23. Juni 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt       sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 54),\nS. 104) in der Fassung vom 24. April 1964 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt I S. 66),                        die Viehseuchenbehördliche Verordnung über das\nVerbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch, tieri-\ndie Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin-       schen Teilen und Erzeugnissen sowie von Rauh-\nsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh,   futter und Stroh aus Belgien, Frankreich, Italien,\ntierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift-   den Niederlanden, der Schweiz, Luxemburg, Portu-\nf angenden Gegenständen betreffend, vom 25. No-       gal und Spanien vom 21. März 1959 (Niedersächsi-\nvember 1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 376),     sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 56),\ndie Bekanntmachung, die Ein- und Durchfuhr von        die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Ände-\nRohwolle aus dem Ausland betreffend, vom 14. März    rung der Viehseuchenbehördlichen Verordnung über\n1932 (Hessisches Regierungsblatt S. 43),              das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus\ndie Bekanntmachung betreffend die Abänderung         Asien und Afrika vom 4. Februar 1961 (Nieder-\nder Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hin-       sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 77),\nsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh,  die    Viehseuchenbehördliche    Verordnung       zum\ntierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gift-    Schutze gegen die Einschleppung der afrikanischen\nfangenden Gegenständen betreffend, vom 25. No-        Schweinepest vom 19. Juli 1961 (Niedersächsisches\nvember 1926 bezüglich der Einfuhr von tierischen      Gesetz- und Verordnungsblatt S. 292),","698                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Viehseuchenbchördliche Verordnung zur Ände-        die    Viehseuchenpolizeiliche    Anordnung     vom\nrung der Viehseuchcnbehördlichen Verordnung            27. April 1927      Ein- und Durchfuhr von Wieder-\nzum Schutze gc9cn die Einschleppung der afrika-        käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.\nnischen Schweinepest vom 6. Juli 1964 (Nieder-         über Rußland, Finnland, Estland, Lettland, Litauen,\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159),      Memelgebiet, Polen und Danzig - (Amtsblatt der\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April    Regierung Stade, 1927, Stück 18, S. 63),\n1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover     die     Viehseuchenpolizeiliche    Anordnung     vom\ns. 66/171),                                           27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April    käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.\n1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover     über Großbritannien, Irland, Schweden, Norwegen,\nS. 67/173),                                             Schweiz, Italien, Spanien, Portugal und allen außer-\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 8. April    europäischen Ländern - (Amtsblatt der Regierung\n1927 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover     Stade, 1927, Stück 18, S. 64),\ns. 68/174),                                            die    Viehseuchen polizeiliche    Anordnung     vom\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Ok-      27. April 1927 - Ein- und Durchfuhr von Wieder-\ntober 19'>.9 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk       käuern, Schweinen und Wildschweinen aus bzw.\nHannover S. 5239/?65),                                 über Dänemark, Holland, Luxemburg, Belgien und\ndie Viehseuchenpoh,i:eiliche Anordnung vom 29. Ok-     Frankreich - (Amtsblatt der Regierung Stade, 1927,\ntober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk         Stück 18, S. 64),\nHannover S. 199/419),                                  die    Viehseuchenpolizeiliche     Anordnung     vom\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 29. Ok-      15. Juni 1935 -- Ein- und Durchfuhr von Wieder-\ntober 1930 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk         käuern, Schweinen, Wildschweinen etc. aus bzw.\nHannover S. 199/420),                                  über Osterreich, Tschechoslowakei, Ungarn, Jugo-\nslawien, Rumänien, Bulgarien und den übrigen\ndie     Viehseuchen polizeiliche  Anordnung     vom    Balkanstaaten -- (Amtsblatt der Regierung Stade,\n15. März 1934 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk      1935, S. 81),\nHannover S. 547/97),\ndie Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. Juni\nnung) vom 9. Mai 1956 (Amtsblatt der Regierung\n1935 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hanno-\nStade, 1956, S. 37),\nver S. 193/191),\ndie     Viehseuchenpolizeiliche   Anordnung    vom                    Nordrhein-Westfalen\n14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk\nHannover S. 67/125),                                   die Viehseuchenverordnung über das Verbot der Ein-\ndie     Viehseuchenpolizeiliche   Anordnung    vom     und Durchfuhr von lebenden Klauentieren, Fleisch,\n14. April 1937 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk     tierischen Erzeugnissen, tierischem Dünger, Rauh-\nHannover S. 567/124),                                  futter und Stroh aus dem Ausland vom 10. Septem-\nber 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       Land Nordrhein-Westfalen S. 290),\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927\n(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 187),                   die Viehseuchenverordnung über das Verbot der\nEin- und Durchfuhr von getrocknetem Fleisch aus\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\ndem Ausland vom 2. Dezember 1964 (Gesetz- und\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-\n(Regierungsamtsblatt S. 67 Nr. 188),\nfalen S. 344),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\nRheinland-Pfalz\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 19. Mai 1927\n(Regierungsamtsblatt S. 68 Nr. 189),                   der § 1 Nr. 2, 9 und 14 der Viehseuchenpolizeilichen\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober          den und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen oder\n1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 318),             Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des\nAnsteckungsstoffes übertragbarer Seuchen sein kön-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-\nnen, aus Frankreich vom 8. Juni 1957 (Gesetz- und\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 24. Oktober\nVerordnungsblatt S. 95), zuletzt geändert durch die\n1930 (Regierungsamtsblatt S. 127 Nr. 319),\nerste Landesverordnung zur Bereinigung des Rechts\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       im Lande Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1961 (Gesetz-\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 13. März 1934        und Verordnungsblatt S. 149),\n(Regierungsamtsblatt S. 30 Nr. 102),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-       Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien\nrungspräsidenten in Osnabrück vom 7. Juni 1935         und Südamerika vom 15. September 1961 (Gesetz-\n(Regierungsamtsblatt S. 63 Nr. 193),                   und Verordnungsblatt S. 194), geändert durch Vieh-\ndie Verordnung des Regierungspräsidenten in Os-        seuchenpolizeiliche Anordnung zur Änderung der\nnabrück betreffend Änderung der Viehseuchen-           Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die Ein-\npolizeilichen Anordnung vom 19. Mai 1927 (Regie-       und Durchfuhr von Fleisch aus Afrika, Asien und\nrungsamtsblatt S. 68 Nr. 189) vom 15. Mai 1956 (Re-    Südamerika vom 3. September 1964 (Gesetz- und\ngierungsamtsblatt S. 49 Nr. 95),                       Verordnungsblatt S. 141),","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                         699\ndie Vichseuchcnpolizeiliche Anordnung über die                             Schleswig-Holstein\nEin- und Durchfuhr von Fleisch, t.ierischen Teilen\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nund Erzeugnissen sowie von Rauhfutter und Stroh\nVerbote der Ein- und Durchfuhr aus Rußland, Finn-\naus Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den\nland, Estland, Lettland, Litauen, Memelgebiet, Polen,\nNiederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien\nDanzig vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung\nvom 15. SepLember 1961 (Ccsetz- und Verordnungs-\nSchleswig S. 147) in der Fassung der Viehseuchen-\nblatt S. 19]), geünderl durch Viehseuchenpolizeiliche\npolizeilichen Anordnung vom 15. März 1934 (Amts-\nAnordnung zur Anderung der Viehseuchenpolizei-\nblatt der Regierung Schleswig S. 73) und der Vieh-\nliehen Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von\nseuchenpolizeilichen Anordnung vom 12. April 1937\nFleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie\n(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 139) und der\nvon Rauhfutter und Slroh aus Belgien, Frankreich,\nVerordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)\nItalien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der\nvom 29. August 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nSchweiz und Spanien vom 18. Juni 1964 (Gesetz- und\nfür Schleswig-Holstein S. 96),\nVerordnungsblatt S. 109),\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die              die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nEin- und Durchluhr von Wolle aus Asien vom                  Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Großbritannien,\n3. September 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt             Irland, Schweden, Norwegen, der Schweiz, Italien,\ns. 142),                                                    Spanien, Portugal und allen außereuropäischen Län-\ndie Viehscudwnpolizeilichen Anordnungen des Re-             dern vom 16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung\ngierungsprüsidenlen in Koblenz                              Schleswig S. 148) in der Fassung der Viehseuchen-\npolizeilichen Anordnung vom 29. Oktober 1930\nvom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko-\n(Amtsblatt der Regierung Schleswig S. 455),\nblenz S. 51), zuletzt gc~indert am 25. Oktober 1930\n(Amtsb,lalt der Regierung Koblenz S. 213),              die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreffend\nvom 6. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Ko-           Verbote der Ein- und Durchfuhr aus Dänemark, Hol-\nblenz S. 52), zulc:l.zt gei.inderL am 25. Oktober 1930  land, Luxemburg, Belgien und Frankreich vom\n(Amtsblatt der Re9icrung Koblenz S. 213),               16. April 1927 (Amtsblatt der Regierung Schleswig\nvom 18. Juni 1937 (Amtsblatt der Regierung Ko-           S. 148) in der Fassung der Viehseuchenpolizeilichen\nblenz S. 105),                                           Anordnung vom 29. Oktober 1930 (Amtsblatt der\nRegierung Schleswig S. 465),\ndie Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen des           Re-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betreff end\ngierungspräsidenten in Trier\nVerbote der Ein- und Durchfuhr aus der Tschecho-\nvom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert         am   slowakei, aus Osterreich, Ungarn, Jugoslawien, Ru-\n10. November 1930 (Amtsblatt S. 133),                    mänien, Bulgarien und den übrigen Balkanstaaten\nvom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 58), geändert         am   vom 6. Juni 1935 (Amtsblatt der Regierung Schles-\n10. November 1930 (Amtsblatt S. 133),                    wig S. 184) in der Fassung der Viehseuchenpolizei-\nvom 6. Mai 1927 (Amtsblatt S. 59), geändert         am   liehen Anordnung vom 12. April 1937 (Amtsblatt der\n23. März 1934 (Amtsblatt S. 36),                         Regierung Schleswig S. 139) und der Verordnung\nvom 15. Juni 1935 (Amtsblatt S. 100),                    (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) vom 29. Au-\ngust 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nSaarland                          wig-Holstein S. 96),\ndie Tierseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein-         die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\nund Durchfuhr von Einhufern, Klauentieren und               nung) über die Einfuhr und die Durchfuhr von\nGeflügel in und durch das Saargebiet vom 5. Februar         Fleisch, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie\n1946 (Amtsblatt des Regierungspräsidiums Saar               von Rauhfutter und Stroh aus dem Ausland vom\ns. 23),                                                     21. September 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nder § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 9 bis 15 der Viehseuchen-          für Schleswig-Holstein S. 198) in Verbindung mit\npolizeilichen Anordnung über die Ein- und Durch-            der Verordnung vom 26. Juni 1961 (Gesetz- und\nfuhr von lebenden und toten Tieren, tierischen              Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 122) und\nErzeugnissen, Rohstoffen und Gegenständen, die              der Änderungsverordnung vom 17. August 1964\nTräger des Ansteckungsstoff es übertragbarer Seu-           (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\nchen sein können, vom 20. März 1961 (Amtsblatt des          stein S. 13),\nSaarlandes S. 178),                                         die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze           nung) über die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus\ngegen die Gefahr der Einschleppung der afrikani-            Asien, Afrika und Südamerika vom 23. Februar 1961\nschen Schweinc~pest aus Frankreich vom 27. April            (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\n1964 (Amtsblatt des Suarlandes S. 322),                     stein S. 25).\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesmini.ster für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","700                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr .................................... .\nVersandland:\nZuslündiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse:                                                                       Geschlecht: .................................... Alter: ............ ., .. ..\nAmtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke: .....................................................·............................................... ..\nScmslige Kennzeichen oder Beschreibung: ............................................................................................................. ..\nII. Herkunft des Tieres:\nDas Tier\nist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag ini Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1 )\nist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1 )\nIII. Bcslimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von ...................................................................................................................................... .\n(Versandart)\nnach ......................................................................... ..\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1 J -    Eisenbahnwagen 2 ) -  Lastkraftwagen 2 )               -     Flugzeug 2 )         •-    Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ...................................................................................................................... ..\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ....................................................................................................... ..\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen ent-\nspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb)        Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-\nten~) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )\nEs ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem im Versandland amtlich\nzugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum gegen Maul-\nund Klauenseuche geimpft worden. 1)\n--- Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )\nc) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-\nprobe negativ reagiert.\nd) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen\nTiter von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                          701\ne) Es ist frej von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-\nnen forjst von 30 Tagc~n :i) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 1) seiner Milch hat weder\nzur Peslste!lung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-\nstellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus\nzur Feststellung von Antibiotika - 1) geführt.\nJ) Es ist während der letztc n 30 Tage 3 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates\n1\nliegL'ndcn Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-\ngestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nPeststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere. 1)\nh) Es ist unmittelbar vom\nBetrieb 1 )\nBetrieb zum Markt und von dort 1)\nnicht -- über eine Sammelstelle 1)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\nuenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-\nportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen\nzur Verladcstelle befördert worden.\nDie Verladestclle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner scuchenfrcicn Zone.\nV. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )\ndes Bestimmungslandes 1 )\ndes Bestimmungslür1des und des (der) Transitlandes(-länder)                    1)  ist -- gegebenenfalls -          erteilt\nworden.\nVI. Diese Bescheinigung ist vorn Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:         A us~Jcfertigt in                                    am                                  um        ........ Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 4 )\n1) Nichtzutreffendes sf.rC'idH~n.\n2) Bei Versond mit Eisc~nbahn- oder Lastkrnft.wagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die FlurJnumnwr cinzufrn9en.           .\n3) Diese f'risl. bezieh! sich auf dc'n T,HJ der Verladung.\n4) In Bclqien: .,Inspccl.eur ve'l{~rindirc\"; in Frnnkreich: .,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien: .,Veteri-\nnario prov inc1aJc\"; iu Lu XL~mlJll r9: .,Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur\".","702                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder - 2 )\nNr\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angdben zur Idenlifizierung der Tiere:\nLaufende\nNummer              Kuh, Stier, Ochse,            Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\n(lfd. Nr.)            Färse, Kalb                 und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\nsind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden -- :i)\nsind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaales gehalten worden - 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit :i) --- Eisenbahnwagen 4 ) -   Lastkraftwagen 4 ) - Flugzeug 4 ) -   Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ......\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche     Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: ..\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5 ) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n12 MonatEm 6 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namllich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6 ) mit einem im Versandland\namtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum\ngegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\n- Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                     703\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II\nc) \")      Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)\nSie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und\nhaben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten\nintra dermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 3)\nd) \")       Sie stammen\naus einem\namtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nbrucellosefreien Rinderbestand :i)\nwedc!r aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien\n6\nRinclerbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist                      von    30  Tagen     )\ndurchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml auf-\ngewiesen. :i)\ne)   Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb,\nin dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als\nauf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb\nwährend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich\nfestgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachttiere. 3)\nh) Sie sind unmittelbar vom\nBetrieb a)\nBetrieb zum Markt und von dort3)\nnicht - über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,\ndie den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nr··\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)\ndes Bestimmungslandes 3)\n3\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)                      )\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................ am                        um· ...... . ....... Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 7)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam\nbefördert Wl!rden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden;\nbei einer Bcfünlerung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Schlachtrinder; Rinder, die duzu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen M,irkt, dl,r an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den Abtrieb\nsiimtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten\nSchlachthof gestulten.\n8) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n6) Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheinigung.\n6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n7) In Belgien: ,,Inspect<,ur vötcrinaire\"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien; \"Veterinario\nproviuciale\"; in Luxemburg; ,,Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur\".","704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 3\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr. ...... .\nVersandland:\nZuständigr!s Ministerium:\nAusstellende Behörd<):\nI. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse:                                                          Geschlecht: .....                                       ... Alter:\nAmtliche oder amUich anerkannte Ohrmarke oder eine andere, dauerhafte Kennzeichnung: ..... .\nSonstige~ Kennzeichf!n oder Beschreibung:\nII. Herkunfl des Tieres:\nDas Tier\nist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1 )\nisl i üngcr als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. 1)\nIII. Bestimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1 ) --  Eisenbahnwagen 2 )   -· Lastkraftwagen 2 )  -     Flugzeug 2 )          -     Schiff ..................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ....... ..\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\nhat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-\nagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1 ) 4 )\nc) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krank-\nheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für\nden innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung wiihrend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nSchweinebruccllose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) ge-\nwesen.\nd) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1 )\nnuf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere. 1)","Nr. :35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                705\ne) Es isl unmi11.clhar vom\nBelrieb 1)\nBetrieb zum Mctrkl und von dort 1 )\nnicht---- über eine Sammelstelle 1 )\nabgesrmdert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und\nZucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedin-\ngungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert\nworden.          ·\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nV. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:      Ausgefertigt in                                          am                                   um              ____ Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 5)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug•\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n4) Die Blutserumagglutinalion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.\n5) In Belgien: ,.Inspeclcur v{!l:c\\rinaire\"; in Prankrcich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien: ., Veterinarlo\nprovinciale\"; in Luxemburg: ,,1 nspccleur vet6rinaire\"; in den Niederlanden: ,,Distriktinspekteur\".","706                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 4\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine - 2)\nNr.····································\nVersandland: ..... .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\n1. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angabc~n zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende\nNummer                                                           Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\nSchwein oder Ferkel\n(lfd. Nr.)                                                        oder andere, dauerhafte Kennzeichnung\nLfd. Nr.        III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\nsind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates gehalten\nworden. :i)\nsind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden. :i)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit :i) -   Eisenbahnwagen 4 )          -    Lastkraftwagen 4 )    -  Flugzeug 4 ) -    Schiff\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfabrens aus-\ngemerzt werden sollen.","Nr. 35 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                     707\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im 1-foheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in dem seit\nrnindeslens 30 Tagen\") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine\nüberl.rnglrnre Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-\nden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Belrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener\nKrankheit). :i)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachttiere. :i)\nd) Sie sind unmillelbar vom\nBetrieb :i)\nBetrieb zum Markt und von dort 3)\nnicht --- über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desmfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Vcrladestelle und gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgetertigt in ................................................ am                             um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt 6)\n1) Die Gesundheilsbcscheinigung darf nur für Tiere,              die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemeinsam\nbefördert werden, vom yleiclien Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden,\nbei einer Beforderung per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2)  Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem\nSchlachll1of oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen\nden Ablrieb siirnUichcr Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür\ngenehmigten Schlachlhot gestatten.\n3) Nichlzutreffondes streichen.\n4)  Bei Versand mit Eisenlrnhn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die flugnummer einzutragen.\n5)  Diese Frist bezieh!. sich auf den Tag der Verladung.\n6)  In Belgien: .,Inspectc,ur vc\",tc',ri1rni re\"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services veterinaires\"; in Italien: • Veterinario\nprovinciale\"; in Luxemburg: .,Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .Distriktinspekteur\".","'108                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage H\nMusl(~r Nr.\n(zu § 3 Ahs. :-3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern 1 )\nVc:rsundlancl:\nZustün<lig()S Minislcri u,n:\nAusstc!Icnde Behörde:\nWeitere Trnnsitlünckr, durch die der Transport geleitet wird 2 )\nu) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach clc!m Austritt uus der Bundesrepublik Deutschland:\nI. Zahl clcr Tiere:\nII. Angahen zur Idc!ntifizierung der Tiere:\nLcmfondc\nKuh, Bulle, Ochse, Färse,                 Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung\nNummer\nKalb                                              oder Beschreibung\n{lftl. Nr.)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit der Eisenbahn 2 ) -   mit dem Schiff 2 ) - mit dem Flugzeug 2 )\nNummer       des Eisenbahnwagens 2 )\nName des Schiffes 2 )\nFlugnumnwr 2)\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................ .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unlerzcichnf'Lc bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind !ie:ute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen eine1 übertragbaren\nViehseuche auf.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1%5                                                          709\nUcl. Nr.\n'f''.lll. /,II. ll\nb) :i)      Sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 4) gegen\ndie Viruslypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und\ngeprüflcn inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden.\nSie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 4) mit einem im Versandland amtlich zugelassenen\nund geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul- und\nKlauenseuche geimpft worden (siehe Ziffer V).\nc) Sie sl.i.nnrnr~n aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während\nder lc!lztcn 3 Monate und in dessen Umkreis von 10 km während der letzten 30 Tage 4 ) kein\nFc.dl von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist.\nd) Sie sind\nunmittelbar vom Betrieb 2)\nvom Belricb zu einem Markt und von dort 2)\nüber eine Sammelstelle 2)\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln\nsowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verlade-\nstelle befördert worden.\ne) An der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren\nUmkreis von 1.0 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und Klauenseuche\narnl.lich Jcstgestellt worden.\nV. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Ziffer IV Buchstabe b 2. oder 3.\nUnterabsalz ist gegebenenfalls erteilt worden.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nA usgefcrtigt in                                .............................. am.\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert\nw.erden, v,um ulc1chen Versender stammen und für das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei\ncmer Befordcrunu per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Nichtzutrcffcmles streichen.\n3 ) Bei Kiilbern, sofern sie jün9cr sind als 4 Monate, entfällt diese Angabe.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","710                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster Nr. 2\n(zu § 3 Abs. 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen 1)\nVersandland:\nZusUindiycs Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere TransiWindcr, durch die der Transport geleitet wird 2 )\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende\nNummer               Schwein oder Ferkel                                             Ohrmarke oder sonstige Kennzeichnung\n(lfd. Nr.)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit der Eisenbahn 2 ) -mit dem Schiff 2 ) --mit dem Flugzeug 2 )\nNummer des Eisenbahnwagens 2):                        ..............................................................................................................................\nName des Schiffes 2 ):       ....... .\nFlugnummer 2 ):\nName und Anschrift des Absenders:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle für den Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nIV Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren\nViehseuche auf.","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                        711\nb) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb, in dem während\nder Jetzlen 3 Monate :1) Maul- und Klauenseuche, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckende\nSchweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht haben und in dessen Umkreis von 10 km\nwährend der letzten 30 Tage :i) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und anstek-\nkender Schweinelährne (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.\nc)  Sie sind\nunmittelbctr vom Betrieb 2 )\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2)\nüber eine Sammelstelle 2)\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln\nsowie gegc!benc\\nfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nd) An der Vcrladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren\nUmkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage:!) kein Fall von Maul- und Klauenseuche,\nSchweinepest oder ctnsteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefc!rl.i9t in                                                        am .............. .\n(Tag der Verladung)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die jeweils in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug gemeinsam befördert\nwerden, vom gleichen Vcrscnd(-!T sl.c.1mmen und fü'r das gleiche Empfangsland bestimmt sind, einheitlich ausgestellt werden; bei\neiner Beförderun~; per Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","712                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage III\nMuster Nr. 1\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nVersandland: .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:        ..  .......... .\nI. An~Jaben zur ldenlifizierung des Fleisches:\nFleisch von (Tierart)\nArt der Teile       ............. .\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke\nNettogewicht\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird V<!rsandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendc~m Transportmittel 1 )\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete be:-ischeinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind\nseit ihrer Geburt - im Hoheitsgebiet des Versandlandes gehalten worden sind;\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km\nseit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden ist;\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren\nViehseuchen befunden worden sind;\nd) aus amtlich anerkannten brucellosefreien Beständen stammen oder bei einer frühestens 30 Tage\nvor der Schlachtung durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als\n30 IE/ml aufgewiesen haben;\n2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und\nKlauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und\nKlauenseuche das an diesem Tage und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthofes\nerschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland ausgenommen wird;\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.\nSie9cl:      Ausgefertigt in ............................................................................. am ....................... .\nDer amtliche Tierarzt.\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit der Eisenbahn oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand\nmit einem Flugzeug die Plugnummer und bei Schiffsversand der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 35 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                          713\nMuster Nr. 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. lJ\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen\nVersandland: ---·······················-······ ··--················-·······································-····· . ···················-·······-····· ---------···-···········--·······\nZusUindiges Ministerium: ....................................................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde: ............... .\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt der Teile .....................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke .................................................................................................................................\nNettogewicht ............................................... .\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 1)                    .............•.....................••...•...............•.....................•..........•.....•...........•.....•.............••\nName und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: ······················································································································•c\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt,\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung - und wenn sie jünger als 3 Monate sind\nseit ihrer Geburt - im Versandland gehalten worden sind;\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Maul- und Klauenseuche, Schweine-\nbrucellose, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht geherrscht\nhaben und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur\nSchlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest und ansteckender Schweine-\nlähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist;\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von übertragbaren\nViehseuchen befunden worden sind;\n2. in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauen-\nseuche, Schweinepest und ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) nicht festgestellt\nworden sind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest\nund ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) das an diesem Tage und bis zur abge-\ngesch]ossenen Entseuchung des Schlachthofes erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr in die Bundes-\nrepublik Deutschland ausgenommen wird;\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden konnte.\nSiegel:      Ausgefertigt in                                                                                                 am ..................................................... .\nDer 'amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lis1.krnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern der Fahrzeuge, bei Versand mit\neirwm Flu9zeug die Fluqnummer und bei Schiffsversand der Name des Sd1\\ffes einzutrnqen","714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage IV\n(zu § 8 Abs. 1)\nVeterinärpolizeiliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware} dürfen nach der Einfuhr\nnur in Umhüllungc'.n fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf\na) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektionsanstalt oder\nein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß\naa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur Erfüllung der\nin den Nummern 4 bis 8 bezeichneten veterinärpolizeilichen Anforderungen vorliegen,\nbb) in den Lagc)rhi:iusern die in Nummer 4 vorgeschriebene L~gerung gewährleistet ist;\ndie Einrichtungen werden vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nanzeiger bekannl.~Jegeben;\nb} vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungsbetriebe\noder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.\n3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektions-\nanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behö-rde anzuzeigen.\n4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine\nVerschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfek-\ntionsanstalt nur abgegc~ben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren\nunterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tier-\nseuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.\n7.  Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des\nTransports zu reinigen und zu entseuchen.\n8.  Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern b·ei einer\nTemperatur von mindestens 100 ° C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Ver-\nfahren zu entseuchen.\n9.  Die Vorschriften der Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von\nWarenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind.\nAnlage V\n(zu § 15 Abs. 1 Nr. 3)\nVeterinärpolizeiliche Mindestauflagen\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und Stroh\nDie Sendung muß von einer Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes\nbegleitet sein, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort der Ware und in dessen Umkreis von 10 km während\nder letzten 6 Wochen vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder\nansteckender Sch weinelähme (Teschener Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                           715\nVerordnung\nüber die Ausfuhr von lebenden Rindern und Schweinen\naus der Bundesrepublik Deutschland nach Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n- Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) -\nVom 3. August 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-41\nAuf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom           8. Seuchenfreie Zone:\n26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-            Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-                 Durchmesser von 20 Kilometern, in dem nach\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz-               amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen\nblatt I S. 627), wird mit Zustimmung des Bundes-               vor der Verladung\nrates verordnet:\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche,\n§ 1                                 b) von Schweinen kein Fall von Maul- und\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                Klauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\nder Schweinelähme (Teschener Krankheit)\n1. Schlachtrinder und -schweine:\naufgetreten ist;\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt\nsind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet un-      9. übertragbare Krankheiten, die der Anzeigepflicht\nmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen              unterliegen:\nMarkt, der an einen Schlachthof angrenzt, ge-              die in der Anlage III bezeichneten Krankheiten.\nbracht zu werden;\n§ 2\n2. Zucht- und Nutzrinder:\nBei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Euro-\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft müssen Zucht-,\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung\nNutz- und Schlachtrinder sowie Zucht-, Nutz- und\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme\nSchlachtschweine von einer amtstierärztlichen Ge-\nder Schlachtrinder;\nsundheitsbescheinigung begleitet sein, die dem für\n3. Zucht- und Nutzschweine:                                die betreffende Tierart und dem jeweiligen Ver-\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur          wendungszweck vorgeschriebenen Muster der An-\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der              lage I entspricht.\nSchlachtschweine;                                                                   § 3\n4. Betrieb:                                                   (1) Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder dürfen unter\nden in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-\nweise gehalten werden, oder amtlich überwachter        erleichterten Bedingungen nach Mitgliedstaaten der\nHändlerstall;                                          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt\nwerden, wenn für die Einfuhr unter diesen Bedin-\n5. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-           gungen die Genehmigung des Bestimmungslandes\nbestand:                                               erteilt ist. Die Erteilung der Genehmigung ist dem\nRinderbestand, der im Sinne der Verordnung zum         beamteten Tierarzt vom AusfüJ;uer nachzuweisen.\nSchutze gegen die Tuberkulose des Rindes vom               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchfuhr\n3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 669) amtlich      unter erleichterten Bedingungen durch Mitglied-\nanerkannt isl;                                         staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.\n6. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbe-\nstand:                                                                              § 4\nRinderbeslund, der im Sinne der Verordnung zum            Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene\nSchutze gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,     Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutz-\nSchafe und Ziegen vom 3. August 1965 (Bundes-          rinder muß nach Anlage II durchgeführt sein.\ngesetzbl. I S. 679) amtlich anerkannt ist;\n§ 5\n7. Brucellosefreicr Schweinebestand:\nSchweinebestand, der den Vorschriften des § 23             (1) Der in der Gesundheitsbescheinigung vor-\nder Verordnung zum Schutze gegen die Bru-              gesehene amtlich zugelassene Markt muß folgenden\ncellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen        besonderen Anforderungen entsprechen:\nvom 3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 679)           1. Er darf an demselben Tage nur für Zucht- und\nentspricht;                                                 Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine oder","716                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnur für Schlachtrinder und -schweine abgehalten     Tiere vor der Verladung in dem Betrieb gehalten\nwerden. An demselben Tage darf am Marktort           sein müssen, gilt auch dann als eingehalten, wenn\nkein ü.nderer Markt für Klü.uentiere stattfinden.   sich die Tiere während der letzten vier Tage dieser\n2. Auf den Markt dürfen nur Rinder und Schweine         Frist außerhalb des Betriebes auf dem Transport,\naufgetrieben werden, die den für sie geltenden      dem Markt, der Sammelstelle oder der Verladestelle\nAnforderungen der Anlage I entsprechen.             befunden haben.\n3. Er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone          (3) Soweit auf Grund dieser Verordnung Impfun-\nliegen.                                             gen zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche\nerforderlich sind, dürfen hierfür nur im Geltungs-\n(2) Die in der Gesundheitsbescheinigung vorge-       bereich dieser Verordnung hergestellte und geprüfte\nsehene Sammelstelle muß amtstierärztlich überwacht      Impfstoffe verwendet werden. Der Bundesminister\nsein; die veterinärpolizeilichen Vorschriften für amt-  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann in\nlich zugelassene Märkle (Absatz 1) gelten sinn-         besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.\ngemäß.\n§ 7\n§ 6                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder sowie       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZucht-, Nutz- und Schlachtschweine müssen der vor-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\ngesehenen Grenzübergangsstelle von dem Betrieb,         setzes zur .Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ndem Markt oder der Sammelstelle unmittelbar zu-         26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\ngeleitet werden.                                        Berlin.\n(2) Die in den Bescheinigungen der Anlage I für                               § 8\nZucht- und Nutzrinder und Zucht- und Nutzschweine          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngeforderte Frist von 30 Tagen, während der die          kündung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                  717\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -                                                ·\nNr .................................... .\nVersandland: ................... .\nZuständiges Mjnisterinm:\nAusstellende Behörde: ..\n1. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse: .............................................................................. Geschlecht: .......................................... Alter: ................. .\nAmtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke:\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .\nII. Herkunft des Tieres:\nDas Tier\n-- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehallen worden. 1 )\nist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 1 )\nIII. Bestimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1) -   Eisenbahnwagen 2 )                -     Lastkraftwagen 2 )               -  Flugzeug 2 ) -    Schiff\nName und Anschrift des Absenders:\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .......... ::-............. :.............................................................................. .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb)       Es ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 4 Mona-\nten 3) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 1 )\nEs ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 3) mit einem in der Bundesrepublik\nDeutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten\nSerum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 1 )\n-    Eine Impfung gegen Maul- und Klauenseuche hat nicht stattgefunden. 1 )\nc) Es stammt aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und hat bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten intradermalen Tuberkulin-\nprobe negativ reagiert.\nd) Es stammt aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und hat bei einer inner-\nhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 3) durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer\nvon weniger als 30 IE/ml aufgewiesen.\ne) Es ist frei von klinischen Anzeichen einer .Euterentzündung und die innerhalb der vorgeschriebe-\nnen Frist von 30 Tagen 3 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse 1) - seiner Milch hat weder\nzur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Fest-\nstellung spezifisch pathogener Keime, - noch, im Falle einer zweiten Analyse, darüber hinaus\nzur Feststellung von Antibiotika - 1 ) geführt.","718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nf) Es ist wührcnd der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Bdrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-\ngestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschdflJjchen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist. nach amtlicher\nPeslstellung wührend der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine 1)\nh) Es ist unmittelbar vom\nBetrieb 1)\nBetrieb zum Markt und von dort 1 )\nnicht - über eine Sammelstelle 1)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-\nportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen\nzur Verladeslelle befördert worden.                                                            ·\nDie Verladestelle und ge9ebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfrejen Zone.\nV. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer IV Buchstabe b 2. und 3. Unterabsatz 1 )\ndes Bestimmungslandes 1 )\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)                       1)  ist -   gegebenenfalls 1 )    -     erteilt\nworden.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefertigt in ................................................ am                           um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder L..1stkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen             oder   Nummern, bei Versand mit         einQm\nFlugzeug die Flugnummer einzutra9en.\n3) Diese Prist bezichl sich auf den Ta9 der Verladung.","Nr. 35 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                            719\nMuster Nr. 2\n(zu § 2)\n1\nGesundheitsbescheinigung )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr.····································\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ................................................................ .\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................................................................. .\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende\nKuh, Stier, Ochse                                 Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\nNummer\nFärse, Kalb                                   und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\n(lfd. Nr.)\nLfd. Nr.       III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\n-    sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland gehalten worden 3)\nsind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3 )  -  Eisenbahnwagen 4 )        -     Lastkraftwagen 4)            -    Flugzeug 4)           -    Schiff ....................................................... ..\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................. :......... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtli ehe Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten°) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12\nMonaten 6) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundes-\nrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich\nanerkannten Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","720                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nLfd. Nr.\n\\J('m. Ziff. II\n5\nc)   ) -    Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)\nSie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und\nhaben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten\nintradermalen Tuberkulinprobe\n- negativa)\n- positiv :3)\nreagiert.\nSie stammen\n- aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nnicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination\neinen Titer von\n- weniger als 30 IE/ml 3 )\n- 30 oder mehr IE/ml 3)\naufgewiesen.\ne) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb,\nin dem während der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die\nals auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem\nBetrieb während der letzten 3 Monate 6) weder Maul-· und Klauenseuche noch Rinderbrucellose\namtlich festgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3 )\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und -schweine 3)\nh) Sie sind unmittelbcH vom\nBetrieb:i)\nBetrieb zum Markt und von dort 3)\nnicht - über eine Sammelstelle 3 )\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b 3. und 4. Unterabsatz 3)\nZiffer V Buchstabe c (positive Reaktion) 3)\n3\nZiffer V Buchstabe d (Titer von 30 oder mehr IE/ml)                            )\ndes Bestimmungslandes 3)\n3\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)                                  )\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................ am ................................................ um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Die Gesundheitsbescheinigung dmf nur für           die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-\nsam befördert werden, vom gleichen Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausgestellt\nwerden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2)    Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den\nAbtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür\ngenehmigten Schlachthof gestatten.\n11)  Nid1tzutreffendes streichen.\n4)    Bei Versönd mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer einz.utrngen.\n11)   Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheiniuung.\nII)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                              721\nMuster Nr. 3\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr.····································\nVersandland: ···············--················-··························································································································-····················\nZuständiges Ministeriu1n: ........................................................................................................................................................ .\nAusstellende Behörde: .............................................................................................................................................................. .\nI. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nRasse: .............................................................................. Geschlecht: .............................. Alter:\nAmtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempel-\naufdruck:\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung: .............................................................................................................. .\nII. Herkunft des Tieres:\nDas Tier\n- ist seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nDeutschland gehalten worden. 1 )\n- ist jünger als 6 Monate und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden. 1 )\nIII. Bestimmung des Tieres:\nDas Tier wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1)  -   Eisenbahnwagen 2)                 -    Lastkraftwagen 2)                 - Flugzeug 2)           -     Schiff ....................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ........................................................................................................ .\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß pas oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf\nb) Es stammt aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\n- hat bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von :30 Tagen 3) durchgeführten Blutserum-\nagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 1) 4)\nc) Es ist während der letzten 30 Tage 3) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten fest-\ngestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amt-\nlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 3) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinder-\nbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krank-\nheit) gewesen.","722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nd) Es ist erworben worden\nin einem Betrieb 1)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine. 1)\ne) Es ist unmittelbar vom\nBetrieb 1)\n-   Betrieb zum Markt und von dort 1)\n-   nicht - über eine Sammelstelle 1)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und\nZucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen. Handelsverkehr geforderten\nBedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel des-\ninfizierten Trnnsportmitteln sowie gebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verla.destelle und ge,gebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nV. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................ am                      um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n1) Bei Versand mit Eisenb11hn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die FlutJnummer einzutragen.\n1) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n') Die Blutserumagglulinülion wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                                                                                 723\nMuster Nr. 4\n(zu § 2)\n1\nGesundheitsbescheinigung )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n2\n- Schlachtschweine ) -\nNr .................................... .\nVersandland: ............................................................................................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                                           Amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarke\nNummer                   Schwein oder Ferkel                                      oder dauerhafter, die Identifizierung sichernder\n(lfd. Nr.)                                                                                                   Stempelaufdruck\nLfd. Nr.       III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalter\nworden. 3)\n- sind jünger als 3 Monate und seit 'ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und-land)\n3                                  4\nmit  ) -  Eisenbahnwagen                ) -      Lastkraftwagen 4)                -    Flugzeug 4)           -     Schiff ............................. _.. ······----·······.. ·····\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\ngegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: .......................................................................... .\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die ob_en bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens aus-\ngemerzt werden sollen.","724                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nLfd. Nr.\ngern. Zilf. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit min-\ndestens 30 Tc:1gen 5 ) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine\nübertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\ngeltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderhruccllose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Tesche-\nner Krankheit). :i)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und -schweine. 3)\nd) Sie sind unmittelbar vom\nBetrieb :i)\nBetrieb zum Markt und von dort 3)\nnicht -- über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,\ndie den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:      Ausgefertigt in ............................................... am                             um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in                einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen oder Flugzeug gemein-\nsam befördert werden, vom <Jleichcn Versender stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind, einheitlich ausge-\nstellt werden; bei einer Beförderung mit dem Schiff ist jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen.\n2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem\nSchlachthof oder auf einen Markt, der an einen Sd!lachthof angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses Marktes\ndürfen den Abtrieb sämllichcr Tiere, vor allem nach Beendigur1g des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentral-\nbehörde dafür genehmigten Schlachlhof gestatten.\nS) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer einzulragen.\n6) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1965                                   725\nAnlage II\n(zu § 4)\nMilchanalyse\n1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen, tierärztlichen Unter-\nsuchungsstelle vorzunehmen.\n2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:\na) die Zitzen sind vorher mit 70 0/oigem Alkohol zu desinfizieren;\nb) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;\nc) dje Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu ent-\nnehmen;\nd) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt\nwerden darf;\ne) jede Probe muß aus mindestens 10 Milliliter (ml) Milch bestehen;\nf) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 °/oige Borsäure zu verwenden;\ng) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:\n- Nummer der Ohrmarke,\n- Bezeichnung des Euterviertels,\n- Tag und Uhrzeit der Entnahme;\nh) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:\nName und Anschrift des amtlichen Tierarztes,\n-  Name und Anschrift des Eigentümers,\n-  Kennzeichen des Tieres,\n-  Laktationsstadium.\n3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß                    stets\neine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-\nTest (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu\neinem negativen Ergebnis führen:\na) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungs-\nzustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite\nbakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist\ndurchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:\naa) Verschwinden der pathogenen Keime,\nbb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.\nDarüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder\nCMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.\nb) Füllt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist\neine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.\n4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:\na) die Uberimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;\nb) die Uberimpfung der Milch         auf T.K.T.-Nährboden       (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder\nEdwards-Nährboden.\nDie bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein;\nsie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschrän-\nken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Uber-\nimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durch-\nzuführen, wie z.B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken\nsowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darmbakterien.\n5. Zweck der vollsti:indigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakte-\nristischen Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.\nDieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren\n1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter\n0,5 liegt.","726                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage III\n(zu § 1 Nr. 9)\nAnzeigepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind:\na) Rinderkrankheiten:\n-  Tollwut\n-  Tuberkulose\n-  Brucellosen\nMaul- und Klauenseuche\nMilzbrand\n-  Rinderpest\n-  Lungenseuche\nb) Schweinekrankheiten:\n-  Tollwut\n-  Brucellosen\n-  Milzbrand\n-  Maul- und Klauenseuche\n-  Schweinepest (klassische und afrikanische)\n-  Ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)"]}