{"id":"bgbl1-1965-34-9","kind":"bgbl1","year":1965,"number":34,"date":"1965-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_34.pdf#page=9","order":9,"title":"Neunte Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes","law_date":"1965-07-27T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                            657\nNeunte Verordnung'\nzur Ausführung des Weingesetzes\nVom 27. Juli 1965\nAuf Grund des § 4 Abs. 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2,                     e) Nummer 6 Buchstabe f erhält folgende Fas-\ndes § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 2 Satz 1, des                         sung:\n§ 19 Abs. 4 Satz 1 und des § 25 Abs. 2 Satz 1 des                           ,,f) eisenarmem Bentonit (Mineral der Mont-\nWeingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I                                 morillonitgruppe), dessen Gehalt an Na-\nS. 356), zuletzt gf~ändert: durch das Gesetz zur Ände-                            trium so gering ist, daß die Natriumver-\nrung des Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes-                                  bindungen, die durch eine mit destillier-\ngesetzbl. I S. 208), in Verbindung mit Artikel 129                                tem Wasser hergestellte einprozentige\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des                                  Weinsäurelösung entziehbar sind, ins-\nBundesra t(~S verordnet:                                                          gesamt nicht mehr als 0,5 vom Hundert\nNatrium, bezogen auf das Gewicht des\n§ 1                                          Bentonits, enthalten, 11\n•\nDie Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes*)\nvom 16. Juli 1932 (Reichsgcsctzbl. I S. 358), zuletzt                    f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch das Gesetz zur .Änderung des Wein-                           ,,8. die Klärung (Schönung), auch in Verbin-\ngesetzes vom 31. März 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 208),                           dung mit den in den Nummern 6 und 7 ge-\nwird wie folqt geändert:                                                         nannten Stoffen,\n1. Artikel 4 Abs. 2 Buchslabe A wird wie folgt ge-                               a) mit chemisch reinem Ferrocyankalium\nändert:                                                                           (Kalium-hexacyanoferrat(II)),    sofern\nder Zusatz so bemessen wird, daß in\na) Nummer 3 erhi:ilt folgende Fassung:\ndem geklärten Erzeugnis keine Cyan-\n,,3. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh-                                verbindungen gelöst verbleiben,\nlensaurem Kalk, der auch- mit kleinen\nMengen des Kalziumdoppelsalzes der                                 b) mit Kalzium- oder Kalzium-Magne-\nD-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver-                                   sium-Verbindungen der Inosithexa-\nsetzt sein kann;\".                                                      phosphorsäure bis zu einer Höchst-\nmenge von 20 Gramm auf 100 Liter;\".\nb) Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:                                                        2. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A wird wie folgt ge-\n,,d) Verwendung von technisch reinem Kali-                      ändert:\numpyrosuJfit, auch in Tablettenform und                  a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nauch in Vermischung mit Tannin, sofern\nder Gehalt der Mischung an Tannin zehn                       ,,4. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh-\nvom Hundert nicht übersteigt.\"                                    lensaurem Kalk, der auch mit kleinen\nMengen des Kalziumdoppelsalzes der\nc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern                                     D-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver-\n4 a und 4 b eingefügt:                                                   setzt sein kann;\".\n„4 a. die Verwendung von chemisch reiner\nL-Ascorbinsä ure;                                       b) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:\n4 b. die Entkeimung von Wein unmittelbar\nvor der Abfüllung auf Flaschen mit                          ,,d) Verwendung von technisch reinem Ka-\nPyrokohlensäurediäthylester, der den in                           liumpyrosulfit, auch in Tablettenform und\nder Anlage festgelegten Anforderungen                             auch in Vermischung mit Tannin, sofern\nentspricht, sofern der PwWert des Wei-                            der Gehalt der Mischung an Tannin zehn\n11\nnes nicht höher ist als 4,0 und der Zusatz                        vom Hundert nicht übersteigt.\ndes Esters so bemessen wird, daß bei                     c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern\nder Abgabe des Weines in einem Liter                         5 a und 5 b eingefügt:\nnicht mehr als ein Milligramm des\n„5a. die Verwendung von chemisch reiner\nEsters und nicht mehr als zehn Milli-\nL-Ascorbinsäure;\ngramm Diäthylkarbonat enthalten sind;\nder Ester muß so zugesetzt werden, daß                        5b. die Entkeimung von weinähnlichen Ge-\nseine gleichmäßige Verteilung im Wein                              tränken unmittelbar vor der Abfüllung auf\ngewährleistet ist;\".                                               Flaschen mit Pyrokohlensäurediäthyl-\nester, der den in der Anlage festgelegten\nd) In Nummer 6 wird nach dem Buchstaben d fol-\ngender Buchstabe e eingefügt:                                              Anforderungen entspricht, sofern der\nPw Wert des Getränkes nicht höher ist als\n,,e) technisch reines KieseJsol in einer wässri-                           4,0 und der Zusatz des Esters so bemes-\ngen Lösunq, deren Gehalt an kolloider                               sen wird, daß bei der Abgabe des Geträn-\nKieselsäure mindestens zehn vom Hundert                             kes in einem Liter nicht mehr als ein Mil-\nbeträgt,   11\n•\nligramm des Esters und nicht mehr als\n•) A11dcrt Bundesqcsc!tzhl. III 2125-5-1                                           zehn Milligramm Diäthylkarbonat enthal-","658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten sind; der Ester muß so zugesetzt wer-                     bb) um Grundwein\nden, daß seine gleichmäßige Verteilung                            oder\nim Getränk gewährleistet ist;\".\ncc) um den in Artikel 15 Nr. 1 bezeichne-\nd) In Nummer 7 wird nach dem Buchstaben d fol-                                 ten verstärkten Wein zur Herstellung\ngender Buchsli1be e eingefügt:                                            von Weindestillat (Brennwein)\n,,e) technisch reines Kieselsol in einer wässri-                      handelt.\"\ngen Lösung, deren Gehalt an kolloider\nKieselsäure mindestens zehn vom Hun-               c) Buchstabe e wird gestrichen.\ndert beträgt,\".\n4. Dem Artikel 8 werden folgende Absätze 3 und 4\ne) Nummer 7 Buchstabe f erhält folgende Fas-                  angefügt:\nsung:\n,, (3) Einern Dessertwein steht ein im Ursprungs-\n,,f) eisendfmem Bentonit (Mineral der Mont-              land mit Alkohol versetzter Traubenmost gleich,\nmorillonilgruppe), dessen Gehalt an Na-            wenn er die Art des Dessertweins aufweist, aus\ntrium so gering isl, daß die Natriumver-           Muskatellertrauben oder ähnlichen frischen Bu-\nbindungen, die durch eine mit destillier-          ketttrauben hergestellt ist und in trinkfertigem\ntem Wasser hergestellte einprozentige              Zustand in einem Liter mindestens 200 Gramm\nWeinsäurnlösung entziehbar sind, insge-            natürlichen Zucker enthält. Wird ein solcher Trau-\nsamt nicht mehr als 0,5 vom Hundert Na-            benmost im Inland mit einem Dessertwein im\ntrium, bezogen auf das Gewicht des Ben-           Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d verschnitten,\ntonits, enthalten,\".                              so steht auch das durch das Verschneiden herge-\nf) Nummer 9 erhält folgende Fassung:                         stellte Getränk einem Dessertwein gleich.\n,,9. die Klärung (Schönung), auch in Verbin-                    (4) Grundwein im Sinne dieser Verordnung ist\ndung mit den in den Nummern 7 und 8 ge-            die ausschließlich für die Herstellung weinhalti-\nnannten Stoffen,                                   ger Getränke an Stelle von sonstigem Wein be-\na) mit chemisch reinem Ferrocyankalium             stimmte, aus Wein, Traubenmost oder eingedick-\n(Kalium-hexacyanoferrat(II) ),   sofern       tem Traubenmost unter Zusatz von Alkohol her-\nder Zusatz so bemessen wird, daß in           gestellte Flüssigkeit, die\ndem geklärten Erzeugnis keine Cyan-           1. den Zusatz von Alkohol bereits im Ursprungs-\nverbindungen gelöst verbleiben,                       land erhalten hat und ohne Verwendung von\nb) mit Kalzium- oder Kalzium-Magnesium-                    Zucker, Rosinen und aromagebenden Stoffen\nVerbindungen der Inosithexaphosphor-                   hergestellt worden ist und\nsäure bis zu einer. Höchstmenge von\n2. in einem Liter mehr als 110 Gramm und weni-\n20 Gramm auf 100 Liter.\"\nger als 175 Gramm Alkohol und mehr als 18\n3. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Gramm zuckerfreies Extrakt enthält.\"\na) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n5. In Artikel 10 Abs. 1 werden das Komma hinter\n,,c) Traubenmost, der einen Zusatz von Alko-\ndem Wort „Wein\" und die Worte „auch verstärk-\nhol irgendwelcher Art erhalten hat, es sei         ter Wein zur Herstellung von Weindestillat,\" ge-\ndenn, daß das Erzeugnis\nstrichen.\naa) Grundwein ist,\nbb) nach Absatz 3 einem Dessertwein            6. In Artikel 11 Abs. 1 werden die Worte „Ausländi-\ngleichsteht oder                             sche Dessertweine\" durch die Worte „Dessert-\ncc) eigens für seine Herstellung und Be-          und Grundweine sowie die in Artikel 8 Abs. 2\nBuchstabe c unter Buchstaben cc bezeichneten Ge-\nschaffenheit geltenden Rechtsvor-\nschriften des Ursprungslandes ent-          tränke\" ersetzt.\nspricht und diese unter Ausschluß der   7. Artikel 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerwendung von Rosinen, Zucker\nund aromagebenden Stoffen beson-               ,, ( 1) Wer nach § 19 des Gesetzes oder nach Arti-\ndere, auch die Ausgangsstoffe des Er-       kel 12 dieser Verordnung verpflichtet ist, Bücher\nzeugnisses erfassende Güteanforde-          zu führen, hat sich hierbei sowie bei allen mit der\nrungen stellen und als zusetzbaren          Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnun-\nAlkohol nur Weindestillat, Wein-            gen der deutschen Sprache zu bedienen. An Stel-\nbrand und neutralen Alkohol zulas- .        len, die der Regel nach zu beschreiben sind, dür-\nsen.\"                                       fen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.\nDer ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf\nb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nnicht mittels Durchstreichens oder auf andere\n„d) sonstige Erzeugnisse, die einen Zusatz               Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert\nvon Alkohol irgendwelcher Art erhalten            und es dürfen keine Veränderungen vorgenom-\nhaben, es sei denn, daß es sich                   men werden, deren Beschaffenheit es ungewiß\naa) um Dessertwein, der schon im Ur-              läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung\nsprungsland mit Alkohol versetzt            oder erst später gemacht worden sind.\"\nworden ist und bei dessen Herstellung\nweder Rosinen noch Zucker verwen-       8. Die Anlage zu dieser Verordnung wird als wei-\ndet worden sind,                            tere Anlage angefügt.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                          659\n§ 2                           5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nDie nachstehend genannten Runderlasse und An-          über Verwendung von Kieselsol bei der Herstel-\nordnungen werden, soweit sie nicht bereits außer          lung von Wermutwein, Kräuterwein und Obst-\nKraft getreten sind, aufgehoben:                           wein vom 8. März 1940 - IVe - 521/40 - 4305 -\n(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Mi-\n1. Der Runderlaß des Preußischen Ministers des In-         nisteriums des Innern S. 476);\nnern über Untersuchung von Brennwein vom\n6. August 1934 - III a II 2606/34 - (Ministerial-   6. die Rechtsanordnung des Oberregierungspräsi-\nblatt für die preußische innere Verwaltung             diums Hessen-Pfalz zur Änderung der Verord-\ns. 1048 i);                                            nung zur Ausführung des Weingesetzes vom\n18. September 1946 (Amtliche Mitteilungen des\n2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini-        Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 600).\nsters des Innern über Untersuchung von Brenn-\nwein und Stichwein vom 16. Februar 1935 - IV b\n4353/35 - (Ministerialblatt für die preußische in-\nnere Verwaltung S. 274);                                                       § 3\n3. der Rundcrlaß dt:s Reichs- und Preußischen Mini-       Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsters des Innern über Schwefelung des Weines mit    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nKaliumpyrosulfit-Tannin-Tabletten vom 24. Mai       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\n1937 - IV B 2199/37/4305- (Ministerialblatt des     zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957\nReichs- und Preußischen Ministeriums des Innern     (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.\ns. 898);\n4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nüber Verwendung von Kieselsol zur Klärung von\n§ 4\nTraubenmost und Wein vom 17. Januar 1940 -\nIV e 8638/39 - 4305 - (Ministerialblatt des Reichs-   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nund Preußischen Ministeriums des Innern S. 133);    dung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\n(zu Arlikel 4 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 4 b und\nzu Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 5 b dm\nVerordnung zur Ausführung des Weingesetzes)\nPyrokohlenstiurediäthylester muß folgenden Anforderungen entsprechen:\nAussehen:                           farblos\nGeruch:                             leicht obstartig\nLöslichkeit:                        schwerlöslich in Wasser,\nleichtlöslich in Alkohol und\norganischen Lösungsmitteln\nDichte (gemessen bei 20° Celsius): 1,12\nBeimengungen:                        insges. weniger als 0,8     vom Hundert\ndavon Äthylalkohol:                           weniger als 0,4    vom Hundert\nDii:i.thylkarbonat:                   weniger als 0,5    vom Hundert\nArsen:                                weniger als 0,0003 vom Hundert\nBlei:                                 weniger als 0,001 vom Hundert"]}