{"id":"bgbl1-1965-34-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":34,"date":"1965-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/34#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_34.pdf#page=7","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft","law_date":"1965-07-30T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                           655\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen\nauf dem Gebiete der Weinwirtschaft1)\nVom 30. Juli 1965\nDer Bundestög              hüt    dus     folgende Gesetz  be-           (2) Die von den zuständigen Behörden mit\nschlossen:                                                               der Einholung von Auskünften beauftragten\nPersonen sind befugt, Grundstücke und Ge-\nArtikel\nschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-\nDas Gesetz über Ma ßni:l hmen auf dem Gebiete                         treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\nder Weinwirtschaft vom 29. August 1961 (Bundes-                          zunehmen Proben zu entnehmen und in die\ngeselzbl. I S. 1622) :!) wird wie folgt geändert:                        geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-\n1. Die Uberschrilt erhJlt dc:n Zusatz ,,(Weinwirt-                     tigen Einsicht. zu nehmen. Bei juristischen Per-\nschaftsgesetz)\".                                                   sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-\ngungen haben die nach Gesetz, Satzung oder\n2. § 1 erhält folgenden Absatz 5:                                       Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen\nPersonen die verlangten Auskünfte zu erteilen\n,, (5) Die zuständige Behörde kann anordnen,                      und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das\ndaß Weinreben, die ohne die erforderliche Ge-                      Grundrecht der Unverletzlichkeit der \\Vohnung\nnehmigung angepflanz1 worden sind, zu ent-                          (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nfernen sind.\"\neingeschränkt.\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                            (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\n,,§ 3                            verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nWeinbaukataster                              oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nErnte- und Bestandsmeldungen                           Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                     der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\nschaft und Forsten (Bundesminister) erläßt im                       eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für                            nungswidrigkeiten aussetzen würde.\nWirtschaft und der Finanzen durch Rechtsver-                           (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                          Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\nerforderlichen Bestimmungen zur Durchführung                       Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafver-\nder Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 24 des                      fahren verwendet werden. Die Vorschriften der\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                      §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-\nüber die schrittweise Errichtung einer gemein-                     abgabenordnung über Beistands- und Anzeige-\nsamen Marktorganisation für Wein vom 4. April                      pflichten gegenüber den Finanzämtern gelten\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-                      insoweit nicht. 11\nten S. 989) und der zu diesen Artikeln vom Rat\noder der Kommission der Europäischen Wirt-                      6. § 7 erhält folgende Fassung:\nschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen,\n,,§ 7\nEntscheidungen oder Richtlinien. In die Rege-\nlung können Weinbaubetriebe aller Art einbe-                                 Verwendung von Einzelangaben\nzogen werden.\"                                                        Die erhebenden Behörden sind berechtigt,\nEinzelangaben in Erklärungen, die nach den\n4. § 4 wird gestrichen.\nDurchführungsvorschriften zu Artikel 1 der\n5. § 6 erhült folgende Fassung:                                         Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft abzugeben sind, an die\n,,§ 6                             zuständigen Bundes- und Landesbehörden für\nAuskunftspflicht                           behördliche Maßnahmen zur Durchführung der\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein der\nkann zur Durchführung der Aufgaben, die ihr                        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nnach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Ge-                       Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 dieses Ge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den                       setzes weiterzuleiten.\"\nvom Rat oder der Kommission der Europäischen\n7. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n\\/\\/irtschaftsgemeinschaft erlassenen Bestimmun-\ngen über die Errichtung einer gemeinsamen                           ,,Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-\nMarktorganisation für Wein obliegen, von Per-                       sonen.\"\nsonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-\ngungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.                  8. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Der Stabilisierungsfonds erhebt zur Beschaf-\n1) Ändert Bundesqeselzbl. IlI 7845-1;\nhebt ,rnf Bundesqesetzbl. IIJ 71345-1-1                               fung der für die Durchführung seiner Aufgaben\n2) Bundes\\JPselzhl. 111 71345-1                                           erforderlichen Mittel von den Eigentümern oder","656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nNutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von        10. § 18 erhält folgende Fassung:\n0,50 Deutsche Mark je Ar der Weinbergsfläche,\n,,§ 18\nsofern diese mehr als 5 Ar umfaßt.\"\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n9. § 17 erhält folgende Fassung:                                  (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich\nein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm\nII§ 17                              in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-\nOrdnungswidrigkeiten                        auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses\nGesetzes betrauten Verwaltungsbehörde be-\n(1) Ordnungswidr.i9 handelt, wer ohne die                kanntgeworden ist, unbefugt off~nbart, wird mit\nnach § 1 Abs 1 erforderliche Genehmigung                    Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\nWeinreben anpflanzt:.                                       oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-                 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nsätzlich oder fahrlässig                                    der Absicht, sich oder einen anderen zu be-\n1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24                 reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsge-               die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-\nmeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der             neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nEuropäischen Gemeinschaften S. 989), Ar-                Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-\ntikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der                nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-\nKommission der Europäischen Wirtschafts-                geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen\ngemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (Amts-                des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt\nblatt   der     Europäischen    Gemeinschaften          verwertet.\nS. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3               (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,             ten verfolgt.\"\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist, die                                         Artikel 2\nErzeugung oder die Bestände von Trauben,              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nTraubenmost oder Wein nicht, nicht richtig,       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnicht vollständig      oder nicht rechtzeitig     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmeldet,                                           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n2. entgegen Artikel         bis 4 der Verordnung      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nNr. 143 der Kommission der Europäischen           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWirtschaftsgemeinschaft vom 23. November\n1962 (Amtsblatt der Europä.ischen Gemein-                                         Artikel 3\nschaften S. 2789), geändert durch die Verord-         (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nnung Nr. 26/64/EWG der Kommission der             Nr. 7 und 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom          Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durch-\n28. Februar 1964 (Amtsblatt der Europäischen      führung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nGemeinschaften S. 753) oder einer Vorschrift       Gebiete der Weinwirtschaft vom 27. Juli 1962 (Bun-\neiner nach § 3 dieses Gesetzes erlassenen         desgesetzbl. I S. 527) 3 ) außer Kraft.\nRechtsverordnung, soweit sie für einen be-\n(2) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Januar 1966 in\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist, eine Erklärung über den         Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1965 in\nRebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll-   Kraft.\nständig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nzeitig erteilt oder                               sind gewahrt.\n4. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prü-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in\ngeschäftliche Unterlagen oder die Entnahme\nBonn, den 30. Juli 1965\nvon Proben verweigert.\n(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                             Der Bundespräsident\nkann mit einer Gfddbuße bis zu 5000 Deutsche                                           Lübke\nMark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\nkann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\neiner Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark,                                              Mende\nwenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer\nGeldbuße bis zu 500 Deutsche Mark geahndet                   Der Bundesminister für Ernährung,\nwerden.                                                            Landwirtschaft und Forsten\n(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                                        Schwarz\nim Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei\nJahren.\"                                               3) Bundesgesetzbl. III 7845-1-1"]}