{"id":"bgbl1-1965-34-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":34,"date":"1965-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_34.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen","law_date":"1965-07-30T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["650                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber die Tilgung von Ausgleichsforderungen\nVom 30. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 653-6 1 )\nDer Bundestag hat das               folgende  Gesetz be-                                    § 4\nschlossen:\nÄnderung von Ausgleichsforderungen\n(1) Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst\n§ 1                            nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2\nSachliche Geltung des Gesetzes                      und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt\nan bis zur Zahlung mit jäh~lich 5 vom Hundert zu\n(1) Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsfor-\nverzinsen. Für die Verzinsung der Ausgleichsforde-\nderungen und Sonderausgleichsforderungen (Aus-\nrung und die Berechnung der Tilgungsleistungen\ngleichsforderungen), die in das Schuldbuch des Bun-\nnach § 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem\ndes oder eines Landes für Geldinstitute, Versiche-\nZeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten ent-\nrungsunternehmen oder Bausparkassen eingetragen\nrichtet werden müssen.\nsind oder noch eingetragen werden, sind nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes zu tilgen.                                     (2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind vom\nGläubiger mit jährlich 5 vom Hundert von dem Zeit-\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichs-            punkt an zu verzinsen, zu dem sie entrichtet worden\nforderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-               sind.\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und\nfür Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bun-                   (3) Nachzuzahlende oder zu erstattende Tilgungs-\ndesbank, der Deutschen Bundespost und der Senats-                leistungen sind spätestens mit der Nachzahlung oder\nverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Ber-                 Erstattung von Zinsen auf die Ausgleichsforderung,\nlin gewährt worden sind.                                         bei einer unverzinslichen Ausgleichsforderung un-\nverzüglich zu bewirken.\n§ 5\n§ 2\nTilgung                                             Abschlagszahlungen\nVom 1. Januar 1956 an werden verzinsliche Aus-                   Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht ge-\ngleichsforderungen halbjährlich mit 0,5 vom Hun-                 währt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen\ngeleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die\ndert des gewährten Betrages zuzüglich der durch die\nTilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.\nfortschreitende Tilgung ersparten Zinsen, unver-\nzinsliche Ausgleichsforderungen halbjährlich mit\n2 vom Hundert des gewährten Betrages getilgt. Lei-                                             § 6\nstungen, die ein Schuldner vor Inkrafttreten dieses                         Kündigung durch den Schuldner\nGesetzes entsprechend dem Satz 1 zum Zwecke der\nTilgung bewirkt hat, gelten als Tilgung im Sinne                    Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz\ndieses Gesetzes.                                                 oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von\nsechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch\ndurch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.\n§ 3\nTilgungsleistungen                                                        § 7\n(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Aus-                     Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen\ngleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. De-\n(1) Der Bund erstattet den Ländern die Aufwen-\nzember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Aus-\ndungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Til-\ngleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlun-\ngung nach den§§ 2 bis 5 gemacht haben und machen\ngen zu entrichten.\nwerden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen,\n(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf              die' sie nach dem 31. Dezember 1966 für die Verzin-\nvon einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeit-                sung der Ausgleichsforderungen machen werden.\npunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung                 (2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die\nbei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalen-                nachgewiesenen Ausgaben für die Tilgung und Ver-\nderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob            zinsung die mit ihnen zusammenhängenden Ein-\ndie Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom               nahmen übersteigen. Von den Ausgaben für die Til-\n1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.                           gung sind 66 2/a vom Hundert der Beträge abzu-\nsetzen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung\n1) Ändert Bundesgeselzbl. III 603-5                              des Geldwesens oder damit zusammenhängenden","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                           651\nVereinbarungen von den Geldinstituten, Versiche-           gewährt worden sind, und die bei der Gewäh-\nrungsunlernehmen und Bausparkassen oder von                rung auf einen Betrag bis zu dreißigtausend\nihren früheren Schuldnern an die Länder nach dem          Deutsche Mark lauten.\n30. Juni 1959 gezahlt worden sind oder gezahlt wer-    Die Aufwendungen für den in Nummer 1 bezeich-\nden. Dies gilt nicht für Zahlungen von Geldinsti-      neten Zweck dürfen den Betrag von fünfzehn Mil-\ntuten nach § 39 des Umstellungsergänzungsgesetzes.     lionen Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.\nAusgleichsforderungen, die nach den Vorschriften\nzur Neuordnung des C~eldwesens, den Vorschriften          (3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für\nder D-Markbilanzgesetze oder den mit ihnen zusam-      die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke nicht benötigt\nmenhängenden Vereinbarungen zurückgewäbrt wer-         werden, soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubi-\nden, erlöschen.                                        ger von Ausgleichsforderungen in Höhe eines ein-\nheitlichen Hundertsatzes der Ausgleichsforderung\n(3) Soweit ein Land eine Ausgleichsforderung        befriedigen; sie soll die Befriedigung mindestens\nnach dem 30. Juni 1959 zu einem höheren Betrag         einen Monat vor der Zahlung im Bundesanzeiger\ntilgt, als es sie nach diesem Gesetz zu tilgen hat,    ankündigen. Die Befriedigung kann auch durch Hin-\nerstattet der Bund bis zur Auflösung des Ankaufs-      terlegung erfolgen. Soweit die Deutsche Bundesbank\nfonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Beträge, die bei einer  den Gläubiger befriedigt, geht die Ausgleichsforde-\nTilgung nach diesem Gesetz dem Land als Zins- und      rung auf sie über.\nTilgungsaufwendungen zu erstatten wären.\n(4) Die Deutsche Bundesbank soll Mittel des An-\n(4) § 2 des Gesetzes zur Uberleitung der Beteili-   kaufsfonds für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke\ngung des ehemaligen Landes Preußen am Grund-           erst verwenden, nachdem der Bundesminister für\nkapital der Dtmtschen Pfandbriefanstalt auf den        Wirtschaft den Grundsätzen der beabsichtigten Ver-\nBund vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I          wendung zugestimmt hat.\nS. 439) bleibt unberührt.\n§ 10\n§ 8                                         Auflösung des Ankaufsfonds\nAnkaufsfonds                         (1) Hat der Schuldner eine Ausgleichsforderung\n(1) Der bei der Deutschen Bundesbank bestehende     zu einem höheren Betrag getilgt, als er sie nach\nFonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (An-        diesem Gesetz unter Berücksichtigung des vorzeiti-\nkaufsfonds) ist eine rechtlich unselbständige Einrich- gen Erlöschens nach Absatz 2 zu tilgen gehabt hätte,\ntung der Deutschen Bundesbank.                         so ist ihm der Mehrbetrag aus den Mitteln des An-\nkaufsfonds zu erstatten, sobald der Ankaufsfonds\n(2) Die dem Ankaufsfonds bisher zugeführten         alle noch bestehenden Ausgleichsforderungen um-\nAusgleichsforderungen und anderen Mittel bleiben\nfaßt.\nim Bestand des Fonds.\n(2) Nach Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergeben-\n(3) Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht gleich-  den Verpflichtungen wird der Ankaufsfonds auf-\nzeitig mit dem Jahresabschluß einen Bericht über       gelöst. Mit der Auflösung des Ankaufsfonds er-\nden Stand des Ankaufsfonds.                            löschen die zu seinem Bestand gehörenden Aus-\ngleichsforderungen.\n§ 9                             (3) Die im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhan-\nVerwendung der Mittel des Ankaufsfonds          denen sonstigen Mittel des Ankaufsfonds sind an\nden Bund abzuführen. Im Zeitpunkt der Auflösung\n(1) Mit Mitteln des Ankaufsfonds sollen Aus-        noch nicht fällige Zinsen auf angekaufte Ausgleichs-\ngleichsforderungen angekauft werden, deren end-        forderungen sind nicht zu entrichten.\ngültige Ubernahme geboten erscheint, um den Gläu-\nbigern die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten zu                                  § 11\nermöglichen.\nSonderregelung für Berlin\n(2) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds für die\nin Absatz 1 bezeichneten Zwecke nicht benötigt            (1) § 3 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nwerden, soll die Deutsche Bundesbank ankaufen:         vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 2) erhält\nmit Wirkung vom 10. Januar 1952 folgende Fassung:\n1. Ausgleichsforderungen solcher Gläubiger, die in\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber                ,, (1) Der Bund erstattet dem Land Berlin für ein-\nanderen Gläubigern vergleichbarer Art dadurch         hundertzehn Millionen Deutsche Mark Ausgleichs-\nbesonders behindert sind, daß ihre Ausgleichsfor-     forderungen, die auf Grund der Durchführungs-\nderungen einen überdurchschnittlichen Anteil          bestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur\nder um die durchlaufenden Kredite (Treuhand-          Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverord-\ngeschäfte) verminderten Bilanzsumme ausmachen;        nung) vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt\nhierbei sind den Ausgleichsforderungen Dek-           für Groß-Berlin I S. 509) aus der Umstellung der\nkungsforderungen nach § 19 des Altsparergeset-        überörtlichen Uraltguthaben ·gegen das Land Ber-\nzes insoweit hinzuzurechnen, als ihr Betrag die       lin entstanden sind,\nSumme der noch nicht freigegebenen Kontogut-          1. für die Zeit bis zum 30. Juni 1959 einschließlich\nschriften übersteigt.                                       90 vom Hundert der Aufwendungen für Zins-\n2. Ausgleichsforderungen, die auf Grund einer nicht             und Tilgungsleistungen,\nmehr der Berichtigung unterliegenden Rechnung      2) Bundesgesetzbl. III 603-5","652                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. für die Zeit ab 1. Juli 1959 die gesamten Auf-    Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an\nwendungen für die Tilgung nach diesem Gesetz      deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses\nund 90 vom Hundert der Aufwendungen für           Gesetzes.\nZinsen.\"\n(2) Die VerpHichtungen des Landes Berlin aus\nAusgleid1sfordcrungen, die der Deutschen Bundes-                                 § 13\nbank nach § 15 Abs. 2 des ZwPitcn Umstellungs-                              Berlin-Klausel\ner~Jänzunqsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundesge-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsctzbl. I S. 285) in Vmbi.ndung mit § 38 Abs. 2 des\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGesetzes über die Dcu !.sehe Bundcsbi:lnk vom 26. Juli\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1957 (Bundesucscl.zbl. I S. 745) zustehen, gehen mit\nWirkung vom l. Januar 1965 auf dPn Bund über.\n§ 12                                                   § 14\nGesetz ühPr die Deutsche Bundesbank                                 Inluafttreten\nWo im Ccsc!tz ülwr die D1!uische Bundesbank auf          Dieses Cesetz Lritt am Tage nach seiner Verkün-\nVorschriften des Cc,wtzr;s über die Tilgung von         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDe r St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1er s\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                         653\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbeamtengesetzes\n(BBG) *)\nVom 30. Juli 1965\nDer Bundeslug             hat      d;is  folgende  Gesetz be-    entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei\nschlossen:                                                          Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen\ninnerhalb von sechs Monaten zu gewähren.\nArtikel I                              (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                   kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen\nkanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-                     Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen\nblatt I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz                 Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres                    schritten werden.\nvom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nwie folgt geändert:\nRechtsverordnung.\"\n§ 72 erhält folgende Fassung:\nArtikel II\n,,§ 72                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich                 des Dritten Uberleitungsgesetze.- vom 4. Januar 1952\nim Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über-                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschreiten.                                                          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Der Beamte isl verpflichtet, ohne Entschädi-\nDritten Uberleitungsgesetzes.\ngung über die reqelmäßige wöchentliche Arbeits-\nzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-\nliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehr-                                      Artikel III\narbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nhierdurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm                    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Antlerl Bnntlcsqcsclzbl. lll 2030-2","654                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Saatgutgesetzes *)\nVom 30. Juli 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Saatgutgesetz vom· 27. Juni 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 450), geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-                                         Artikel 3\nschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I $. 861),\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwird wie folgt geändert:\nkündung in Kraft.\n§ 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Saatgut anerkennungs- oder zulassungspflich-\n„Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut                 tiger Arten, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes\ndarf ohne Rücksicht auf den Saatzweck gewerbs-                  im Geltungsbereich des Gesetzes befindet und nicht\nmäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder                anerkannt oder zugelassen ist, darf für nichtland-\nsonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es                   wirtschaftliche Saatzwecke bis zum 30. September\nanerkannt oder nach §§ 51 bis 53 zugelassen ist.\"               1965 in den Verkehr gebracht werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n•) Ändert Bundesgcsctzbl. III 7822-1"]}