{"id":"bgbl1-1965-34-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":34,"date":"1965-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_34.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes","law_date":"1965-07-30T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["654                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Saatgutgesetzes *)\nVom 30. Juli 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 1                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Saatgutgesetz vom· 27. Juni 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 450), geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-                                         Artikel 3\nschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I $. 861),\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwird wie folgt geändert:\nkündung in Kraft.\n§ 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Saatgut anerkennungs- oder zulassungspflich-\n„Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut                 tiger Arten, das sich bei Inkrafttreten des Gesetzes\ndarf ohne Rücksicht auf den Saatzweck gewerbs-                  im Geltungsbereich des Gesetzes befindet und nicht\nmäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder                anerkannt oder zugelassen ist, darf für nichtland-\nsonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es                   wirtschaftliche Saatzwecke bis zum 30. September\nanerkannt oder nach §§ 51 bis 53 zugelassen ist.\"               1965 in den Verkehr gebracht werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n•) Ändert Bundesgcsctzbl. III 7822-1","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                           655\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen\nauf dem Gebiete der Weinwirtschaft1)\nVom 30. Juli 1965\nDer Bundestög              hüt    dus     folgende Gesetz  be-           (2) Die von den zuständigen Behörden mit\nschlossen:                                                               der Einholung von Auskünften beauftragten\nPersonen sind befugt, Grundstücke und Ge-\nArtikel\nschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu be-\nDas Gesetz über Ma ßni:l hmen auf dem Gebiete                         treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\nder Weinwirtschaft vom 29. August 1961 (Bundes-                          zunehmen Proben zu entnehmen und in die\ngeselzbl. I S. 1622) :!) wird wie folgt geändert:                        geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflich-\n1. Die Uberschrilt erhJlt dc:n Zusatz ,,(Weinwirt-                     tigen Einsicht. zu nehmen. Bei juristischen Per-\nschaftsgesetz)\".                                                   sonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-\ngungen haben die nach Gesetz, Satzung oder\n2. § 1 erhält folgenden Absatz 5:                                       Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen\nPersonen die verlangten Auskünfte zu erteilen\n,, (5) Die zuständige Behörde kann anordnen,                      und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das\ndaß Weinreben, die ohne die erforderliche Ge-                      Grundrecht der Unverletzlichkeit der \\Vohnung\nnehmigung angepflanz1 worden sind, zu ent-                          (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nfernen sind.\"\neingeschränkt.\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                            (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\n,,§ 3                            verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nWeinbaukataster                              oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nErnte- und Bestandsmeldungen                           Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                     der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\nschaft und Forsten (Bundesminister) erläßt im                       eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für                            nungswidrigkeiten aussetzen würde.\nWirtschaft und der Finanzen durch Rechtsver-                           (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                          Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\nerforderlichen Bestimmungen zur Durchführung                       Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafver-\nder Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 24 des                      fahren verwendet werden. Die Vorschriften der\nRates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                      §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-\nüber die schrittweise Errichtung einer gemein-                     abgabenordnung über Beistands- und Anzeige-\nsamen Marktorganisation für Wein vom 4. April                      pflichten gegenüber den Finanzämtern gelten\n1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-                      insoweit nicht. 11\nten S. 989) und der zu diesen Artikeln vom Rat\noder der Kommission der Europäischen Wirt-                      6. § 7 erhält folgende Fassung:\nschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen,\n,,§ 7\nEntscheidungen oder Richtlinien. In die Rege-\nlung können Weinbaubetriebe aller Art einbe-                                 Verwendung von Einzelangaben\nzogen werden.\"                                                        Die erhebenden Behörden sind berechtigt,\nEinzelangaben in Erklärungen, die nach den\n4. § 4 wird gestrichen.\nDurchführungsvorschriften zu Artikel 1 der\n5. § 6 erhült folgende Fassung:                                         Verordnung Nr. 24 des Rates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft abzugeben sind, an die\n,,§ 6                             zuständigen Bundes- und Landesbehörden für\nAuskunftspflicht                           behördliche Maßnahmen zur Durchführung der\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein der\nkann zur Durchführung der Aufgaben, die ihr                        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nnach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Ge-                       Anbauregelung nach den §§ 1 und 2 dieses Ge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den                       setzes weiterzuleiten.\"\nvom Rat oder der Kommission der Europäischen\n7. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n\\/\\/irtschaftsgemeinschaft erlassenen Bestimmun-\ngen über die Errichtung einer gemeinsamen                           ,,Der Vorstand besteht aus höchstens drei Per-\nMarktorganisation für Wein obliegen, von Per-                       sonen.\"\nsonen und nichtrechtsfähigen Personenvereini-\ngungen die erforderlichen Auskünfte verlangen.                  8. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Der Stabilisierungsfonds erhebt zur Beschaf-\n1) Ändert Bundesqeselzbl. IlI 7845-1;\nhebt ,rnf Bundesqesetzbl. IIJ 71345-1-1                               fung der für die Durchführung seiner Aufgaben\n2) Bundes\\JPselzhl. 111 71345-1                                           erforderlichen Mittel von den Eigentümern oder","656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nNutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von        10. § 18 erhält folgende Fassung:\n0,50 Deutsche Mark je Ar der Weinbergsfläche,\n,,§ 18\nsofern diese mehr als 5 Ar umfaßt.\"\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n9. § 17 erhält folgende Fassung:                                  (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich\nein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm\nII§ 17                              in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-\nOrdnungswidrigkeiten                        auftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses\nGesetzes betrauten Verwaltungsbehörde be-\n(1) Ordnungswidr.i9 handelt, wer ohne die                kanntgeworden ist, unbefugt off~nbart, wird mit\nnach § 1 Abs 1 erforderliche Genehmigung                    Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\nWeinreben anpflanzt:.                                       oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-                 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in\nsätzlich oder fahrlässig                                    der Absicht, sich oder einen anderen zu be-\n1. entgegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 24                 reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsge-               die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; da-\nmeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der             neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nEuropäischen Gemeinschaften S. 989), Ar-                Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheim-\ntikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 134 der                nis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäfts-\nKommission der Europäischen Wirtschafts-                geheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen\ngemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (Amts-                des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt\nblatt   der     Europäischen    Gemeinschaften          verwertet.\nS. 2604) oder einer Vorschrift einer nach § 3               (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,             ten verfolgt.\"\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist, die                                         Artikel 2\nErzeugung oder die Bestände von Trauben,              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nTraubenmost oder Wein nicht, nicht richtig,       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnicht vollständig      oder nicht rechtzeitig     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmeldet,                                           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n2. entgegen Artikel         bis 4 der Verordnung      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nNr. 143 der Kommission der Europäischen           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWirtschaftsgemeinschaft vom 23. November\n1962 (Amtsblatt der Europä.ischen Gemein-                                         Artikel 3\nschaften S. 2789), geändert durch die Verord-         (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nnung Nr. 26/64/EWG der Kommission der             Nr. 7 und 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom          Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durch-\n28. Februar 1964 (Amtsblatt der Europäischen      führung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nGemeinschaften S. 753) oder einer Vorschrift       Gebiete der Weinwirtschaft vom 27. Juli 1962 (Bun-\neiner nach § 3 dieses Gesetzes erlassenen         desgesetzbl. I S. 527) 3 ) außer Kraft.\nRechtsverordnung, soweit sie für einen be-\n(2) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Januar 1966 in\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist, eine Erklärung über den         Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1965 in\nRebbaubetrieb nicht, nicht richtig, nicht voll-   Kraft.\nständig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nzeitig erteilt oder                               sind gewahrt.\n4. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prü-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in\ngeschäftliche Unterlagen oder die Entnahme\nBonn, den 30. Juli 1965\nvon Proben verweigert.\n(3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1                             Der Bundespräsident\nkann mit einer Gfddbuße bis zu 5000 Deutsche                                           Lübke\nMark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2\nkann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\neiner Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark,                                              Mende\nwenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer\nGeldbuße bis zu 500 Deutsche Mark geahndet                   Der Bundesminister für Ernährung,\nwerden.                                                            Landwirtschaft und Forsten\n(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten                                        Schwarz\nim Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei\nJahren.\"                                               3) Bundesgesetzbl. III 7845-1-1","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                            657\nNeunte Verordnung'\nzur Ausführung des Weingesetzes\nVom 27. Juli 1965\nAuf Grund des § 4 Abs. 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2,                     e) Nummer 6 Buchstabe f erhält folgende Fas-\ndes § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 14 Abs. 2 Satz 1, des                         sung:\n§ 19 Abs. 4 Satz 1 und des § 25 Abs. 2 Satz 1 des                           ,,f) eisenarmem Bentonit (Mineral der Mont-\nWeingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I                                 morillonitgruppe), dessen Gehalt an Na-\nS. 356), zuletzt gf~ändert: durch das Gesetz zur Ände-                            trium so gering ist, daß die Natriumver-\nrung des Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes-                                  bindungen, die durch eine mit destillier-\ngesetzbl. I S. 208), in Verbindung mit Artikel 129                                tem Wasser hergestellte einprozentige\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des                                  Weinsäurelösung entziehbar sind, ins-\nBundesra t(~S verordnet:                                                          gesamt nicht mehr als 0,5 vom Hundert\nNatrium, bezogen auf das Gewicht des\n§ 1                                          Bentonits, enthalten, 11\n•\nDie Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes*)\nvom 16. Juli 1932 (Reichsgcsctzbl. I S. 358), zuletzt                    f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch das Gesetz zur .Änderung des Wein-                           ,,8. die Klärung (Schönung), auch in Verbin-\ngesetzes vom 31. März 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 208),                           dung mit den in den Nummern 6 und 7 ge-\nwird wie folqt geändert:                                                         nannten Stoffen,\n1. Artikel 4 Abs. 2 Buchslabe A wird wie folgt ge-                               a) mit chemisch reinem Ferrocyankalium\nändert:                                                                           (Kalium-hexacyanoferrat(II)),    sofern\nder Zusatz so bemessen wird, daß in\na) Nummer 3 erhi:ilt folgende Fassung:\ndem geklärten Erzeugnis keine Cyan-\n,,3. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh-                                verbindungen gelöst verbleiben,\nlensaurem Kalk, der auch- mit kleinen\nMengen des Kalziumdoppelsalzes der                                 b) mit Kalzium- oder Kalzium-Magne-\nD-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver-                                   sium-Verbindungen der Inosithexa-\nsetzt sein kann;\".                                                      phosphorsäure bis zu einer Höchst-\nmenge von 20 Gramm auf 100 Liter;\".\nb) Nummer 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:                                                        2. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A wird wie folgt ge-\n,,d) Verwendung von technisch reinem Kali-                      ändert:\numpyrosuJfit, auch in Tablettenform und                  a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nauch in Vermischung mit Tannin, sofern\nder Gehalt der Mischung an Tannin zehn                       ,,4. die Entsäuerung mit reinem gefälltem koh-\nvom Hundert nicht übersteigt.\"                                    lensaurem Kalk, der auch mit kleinen\nMengen des Kalziumdoppelsalzes der\nc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern                                     D-Weinsäure und der L-Apfelsäure ver-\n4 a und 4 b eingefügt:                                                   setzt sein kann;\".\n„4 a. die Verwendung von chemisch reiner\nL-Ascorbinsä ure;                                       b) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:\n4 b. die Entkeimung von Wein unmittelbar\nvor der Abfüllung auf Flaschen mit                          ,,d) Verwendung von technisch reinem Ka-\nPyrokohlensäurediäthylester, der den in                           liumpyrosulfit, auch in Tablettenform und\nder Anlage festgelegten Anforderungen                             auch in Vermischung mit Tannin, sofern\nentspricht, sofern der PwWert des Wei-                            der Gehalt der Mischung an Tannin zehn\n11\nnes nicht höher ist als 4,0 und der Zusatz                        vom Hundert nicht übersteigt.\ndes Esters so bemessen wird, daß bei                     c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern\nder Abgabe des Weines in einem Liter                         5 a und 5 b eingefügt:\nnicht mehr als ein Milligramm des\n„5a. die Verwendung von chemisch reiner\nEsters und nicht mehr als zehn Milli-\nL-Ascorbinsäure;\ngramm Diäthylkarbonat enthalten sind;\nder Ester muß so zugesetzt werden, daß                        5b. die Entkeimung von weinähnlichen Ge-\nseine gleichmäßige Verteilung im Wein                              tränken unmittelbar vor der Abfüllung auf\ngewährleistet ist;\".                                               Flaschen mit Pyrokohlensäurediäthyl-\nester, der den in der Anlage festgelegten\nd) In Nummer 6 wird nach dem Buchstaben d fol-\ngender Buchstabe e eingefügt:                                              Anforderungen entspricht, sofern der\nPw Wert des Getränkes nicht höher ist als\n,,e) technisch reines KieseJsol in einer wässri-                           4,0 und der Zusatz des Esters so bemes-\ngen Lösunq, deren Gehalt an kolloider                               sen wird, daß bei der Abgabe des Geträn-\nKieselsäure mindestens zehn vom Hundert                             kes in einem Liter nicht mehr als ein Mil-\nbeträgt,   11\n•\nligramm des Esters und nicht mehr als\n•) A11dcrt Bundesqcsc!tzhl. III 2125-5-1                                           zehn Milligramm Diäthylkarbonat enthal-","658                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nten sind; der Ester muß so zugesetzt wer-                     bb) um Grundwein\nden, daß seine gleichmäßige Verteilung                            oder\nim Getränk gewährleistet ist;\".\ncc) um den in Artikel 15 Nr. 1 bezeichne-\nd) In Nummer 7 wird nach dem Buchstaben d fol-                                 ten verstärkten Wein zur Herstellung\ngender Buchsli1be e eingefügt:                                            von Weindestillat (Brennwein)\n,,e) technisch reines Kieselsol in einer wässri-                      handelt.\"\ngen Lösung, deren Gehalt an kolloider\nKieselsäure mindestens zehn vom Hun-               c) Buchstabe e wird gestrichen.\ndert beträgt,\".\n4. Dem Artikel 8 werden folgende Absätze 3 und 4\ne) Nummer 7 Buchstabe f erhält folgende Fas-                  angefügt:\nsung:\n,, (3) Einern Dessertwein steht ein im Ursprungs-\n,,f) eisendfmem Bentonit (Mineral der Mont-              land mit Alkohol versetzter Traubenmost gleich,\nmorillonilgruppe), dessen Gehalt an Na-            wenn er die Art des Dessertweins aufweist, aus\ntrium so gering isl, daß die Natriumver-           Muskatellertrauben oder ähnlichen frischen Bu-\nbindungen, die durch eine mit destillier-          ketttrauben hergestellt ist und in trinkfertigem\ntem Wasser hergestellte einprozentige              Zustand in einem Liter mindestens 200 Gramm\nWeinsäurnlösung entziehbar sind, insge-            natürlichen Zucker enthält. Wird ein solcher Trau-\nsamt nicht mehr als 0,5 vom Hundert Na-            benmost im Inland mit einem Dessertwein im\ntrium, bezogen auf das Gewicht des Ben-           Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d verschnitten,\ntonits, enthalten,\".                              so steht auch das durch das Verschneiden herge-\nf) Nummer 9 erhält folgende Fassung:                         stellte Getränk einem Dessertwein gleich.\n,,9. die Klärung (Schönung), auch in Verbin-                    (4) Grundwein im Sinne dieser Verordnung ist\ndung mit den in den Nummern 7 und 8 ge-            die ausschließlich für die Herstellung weinhalti-\nnannten Stoffen,                                   ger Getränke an Stelle von sonstigem Wein be-\na) mit chemisch reinem Ferrocyankalium             stimmte, aus Wein, Traubenmost oder eingedick-\n(Kalium-hexacyanoferrat(II) ),   sofern       tem Traubenmost unter Zusatz von Alkohol her-\nder Zusatz so bemessen wird, daß in           gestellte Flüssigkeit, die\ndem geklärten Erzeugnis keine Cyan-           1. den Zusatz von Alkohol bereits im Ursprungs-\nverbindungen gelöst verbleiben,                       land erhalten hat und ohne Verwendung von\nb) mit Kalzium- oder Kalzium-Magnesium-                    Zucker, Rosinen und aromagebenden Stoffen\nVerbindungen der Inosithexaphosphor-                   hergestellt worden ist und\nsäure bis zu einer. Höchstmenge von\n2. in einem Liter mehr als 110 Gramm und weni-\n20 Gramm auf 100 Liter.\"\nger als 175 Gramm Alkohol und mehr als 18\n3. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Gramm zuckerfreies Extrakt enthält.\"\na) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\n5. In Artikel 10 Abs. 1 werden das Komma hinter\n,,c) Traubenmost, der einen Zusatz von Alko-\ndem Wort „Wein\" und die Worte „auch verstärk-\nhol irgendwelcher Art erhalten hat, es sei         ter Wein zur Herstellung von Weindestillat,\" ge-\ndenn, daß das Erzeugnis\nstrichen.\naa) Grundwein ist,\nbb) nach Absatz 3 einem Dessertwein            6. In Artikel 11 Abs. 1 werden die Worte „Ausländi-\ngleichsteht oder                             sche Dessertweine\" durch die Worte „Dessert-\ncc) eigens für seine Herstellung und Be-          und Grundweine sowie die in Artikel 8 Abs. 2\nBuchstabe c unter Buchstaben cc bezeichneten Ge-\nschaffenheit geltenden Rechtsvor-\nschriften des Ursprungslandes ent-          tränke\" ersetzt.\nspricht und diese unter Ausschluß der   7. Artikel 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerwendung von Rosinen, Zucker\nund aromagebenden Stoffen beson-               ,, ( 1) Wer nach § 19 des Gesetzes oder nach Arti-\ndere, auch die Ausgangsstoffe des Er-       kel 12 dieser Verordnung verpflichtet ist, Bücher\nzeugnisses erfassende Güteanforde-          zu führen, hat sich hierbei sowie bei allen mit der\nrungen stellen und als zusetzbaren          Buchführung zusammenhängenden Aufzeichnun-\nAlkohol nur Weindestillat, Wein-            gen der deutschen Sprache zu bedienen. An Stel-\nbrand und neutralen Alkohol zulas- .        len, die der Regel nach zu beschreiben sind, dür-\nsen.\"                                       fen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.\nDer ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf\nb) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nnicht mittels Durchstreichens oder auf andere\n„d) sonstige Erzeugnisse, die einen Zusatz               Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert\nvon Alkohol irgendwelcher Art erhalten            und es dürfen keine Veränderungen vorgenom-\nhaben, es sei denn, daß es sich                   men werden, deren Beschaffenheit es ungewiß\naa) um Dessertwein, der schon im Ur-              läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung\nsprungsland mit Alkohol versetzt            oder erst später gemacht worden sind.\"\nworden ist und bei dessen Herstellung\nweder Rosinen noch Zucker verwen-       8. Die Anlage zu dieser Verordnung wird als wei-\ndet worden sind,                            tere Anlage angefügt.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                          659\n§ 2                           5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nDie nachstehend genannten Runderlasse und An-          über Verwendung von Kieselsol bei der Herstel-\nordnungen werden, soweit sie nicht bereits außer          lung von Wermutwein, Kräuterwein und Obst-\nKraft getreten sind, aufgehoben:                           wein vom 8. März 1940 - IVe - 521/40 - 4305 -\n(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Mi-\n1. Der Runderlaß des Preußischen Ministers des In-         nisteriums des Innern S. 476);\nnern über Untersuchung von Brennwein vom\n6. August 1934 - III a II 2606/34 - (Ministerial-   6. die Rechtsanordnung des Oberregierungspräsi-\nblatt für die preußische innere Verwaltung             diums Hessen-Pfalz zur Änderung der Verord-\ns. 1048 i);                                            nung zur Ausführung des Weingesetzes vom\n18. September 1946 (Amtliche Mitteilungen des\n2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mini-        Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 600).\nsters des Innern über Untersuchung von Brenn-\nwein und Stichwein vom 16. Februar 1935 - IV b\n4353/35 - (Ministerialblatt für die preußische in-\nnere Verwaltung S. 274);                                                       § 3\n3. der Rundcrlaß dt:s Reichs- und Preußischen Mini-       Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsters des Innern über Schwefelung des Weines mit    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nKaliumpyrosulfit-Tannin-Tabletten vom 24. Mai       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\n1937 - IV B 2199/37/4305- (Ministerialblatt des     zes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957\nReichs- und Preußischen Ministeriums des Innern     (Bundesgesetzbl. I S. 595) auch im Land Berlin.\ns. 898);\n4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nüber Verwendung von Kieselsol zur Klärung von\n§ 4\nTraubenmost und Wein vom 17. Januar 1940 -\nIV e 8638/39 - 4305 - (Ministerialblatt des Reichs-   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nund Preußischen Ministeriums des Innern S. 133);    dung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\n(zu Arlikel 4 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 4 b und\nzu Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 5 b dm\nVerordnung zur Ausführung des Weingesetzes)\nPyrokohlenstiurediäthylester muß folgenden Anforderungen entsprechen:\nAussehen:                           farblos\nGeruch:                             leicht obstartig\nLöslichkeit:                        schwerlöslich in Wasser,\nleichtlöslich in Alkohol und\norganischen Lösungsmitteln\nDichte (gemessen bei 20° Celsius): 1,12\nBeimengungen:                        insges. weniger als 0,8     vom Hundert\ndavon Äthylalkohol:                           weniger als 0,4    vom Hundert\nDii:i.thylkarbonat:                   weniger als 0,5    vom Hundert\nArsen:                                weniger als 0,0003 vom Hundert\nBlei:                                 weniger als 0,001 vom Hundert","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                           661\nVerordnung\nzm Änderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein*)\nVom 30. Juli 1965\nAuf Grund des § lG und dPs § 25 Abs. 2 Satz 1 des                       Fassung genannten Stoffe, Pflanzen oder\n\\IV eingcselzes vom 25. Juli 19]0 (Reichsgesetzbl. I                        Pflanzenteile und deren Auszüge und Zube-\nS. 356), zulc;lzl geündert durch das Gesetz zur Ände-                       reitungen; zu einem Liter Wein dürfen an\nrung des 'Weingesetzes vom 31. März 1965 (Bundes-                           wässerigen Auszügen insgesamt höchstens\ngesetzbl. I S. 20B), und auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5                      50 Kubikzentimeter zugesetzt werden;\".\ndes Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936\n(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das            6. In § 4 wird hinter Nummer 1 folgende Num-\nGesetz über den Ubergang von Zuständigkeiten auf                     mer 1 a eingefügt:\ndem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens vom\n29. Juli 1964 (Bundcsgesetzbl. I S. 560), wird in Ver-                ,, la. Eigelb, Sahne und Honig;\".\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund mit Zustimmung des Bundesrates veroidnet:                     7. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Teil des Satzes das\nWort „Kräuterwein\" durch die Worte „aromati-\nsierter Wein\" ersetzt.\nArtikel 1                          8. In § 5 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\nDie Verordnung über Wermutwein und Kräuter-\n„2. bei aromatisiertem Wein die Bezeichnung\nwein vom 20. Mlirz 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196),\n„Aromatisierter Wein\" oder „W einhal tiger\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Februar\nAperitif\"; sind als aromagebende Stoffe aus-\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 14), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                     schließlich würzende Kräuter, auch in Aus-\nzügen, verwendet worden, so können diese\n1. Die Verordnung erhält die Uberschrift:                                 Bezeichnungen durch die Bezeichnung „Kräu-\nterwein\" ersetzt werden;\".\n,,Verordnung über Wermutwein und aromati-\nsierte Weine\".                                               9. In § 5 Abs. 1 ist in Nummer 3 das Wort „Kräu-\n2. In § 2 Abs. 1 erhalten Satz 1 und der erste Teil                terwein\" durch die Worte „aromatisiertem Wein\"\ndes Satzes 2 folgende Fassung:                                  zu ersetzen.\n„Aromatisierte Weine sind die aus Wein unter               10. In § 6 ist das Wort „Kräuterweine\" durch die\nVerwendung von aromagebenden Stoffen herge-                     Worte „aromatisierte Weine\" zu ersetzen.\nstellten Getränke, die üblicherweise unverändert\nverzehrt werden. Zu den aromatisierten Weinen               11. § 7 erhält folgende Fassung:\ngehören jedoch nicht:\".\n,,§ 7\n3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Kräuterweine\"                           Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder\ndurch die Worte „ Aromatisierte Weine\" ersetzt.                 Aufmachung liegt insbesondere vor, wenn\n1. ein Erzeugnis als        Gewürzwein bezeichnet\n4. In § 4 wird das Wort „Kräuterweinen\" durch die\nwird,\nWorte „aromatisierten Weinen\" ersetzt.\n2. auf der Beschriftung oder zur Werbung An-\n5. In § 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung:                             gaben gemacht oder Abbildungen vorgenom-\nmen werden, die eine gesundheitsfördernde\n„ 1. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem                       oder krankheitsverhütende Wirkung andeu-\nnatürlichen Gehalt an Geruchs- oder Ge-                         ten,\nschmacksstoffen, auch geröstet und auch in\nalkoholischen oder wässerigen Auszügen,                    3. bei der Bezeichnung von Wermutwein oder\nausgenommen die in Anlage 1 der Essenzen-                       aromatisiertem Wein Angaben oder Abbil-\nVerordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundes-                       dungen verwendet werden, die zu einer Ver-\ngesetzbl. I S. 747) in der jeweils geltenden                    wechslung des Getränks mit Trinkbranntwein\nführen können oder darauf hinweisen, daß\n\"') Ändert Bundcsncsclzbl. III 2125-5-3                                    das Getränk mit der Art, dem Typ oder dem","662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGeschmack eines bestimmten Trinkbrannt-         zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957\nweins vergleichbar ist; als ein solcher Hin-    (Bundesgesetzbl. I S. 595) und Artikel 8 des Gesetzes\nweis gilt es nicht, wenn nur angegeben wird,    zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge-\nwelche aromagcbcnden Stoffe verwendet wor-      setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nden sind.\"                                       S. 950) auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                           Artikel 3\nleitungsgcsclzcs vom 4. Januar 1952 (BLmdesgesetz-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes  dung in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}