{"id":"bgbl1-1965-34-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":34,"date":"1965-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/34#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_34.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG)","law_date":"1965-07-30T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1965                         653\nGesetz\nzur Änderung des Bundesbeamtengesetzes\n(BBG) *)\nVom 30. Juli 1965\nDer Bundeslug             hat      d;is  folgende  Gesetz be-    entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei\nschlossen:                                                          Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen\ninnerhalb von sechs Monaten zu gewähren.\nArtikel I                              (3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                   kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen\nkanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-                     Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen\nblatt I S. 1801), zuletzt geändert durch das Gesetz                 Zeitraum dürfen vierundfünfzig Stunden nicht über-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres                    schritten werden.\nvom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640), wird\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch\nwie folgt geändert:\nRechtsverordnung.\"\n§ 72 erhält folgende Fassung:\nArtikel II\n,,§ 72                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich                 des Dritten Uberleitungsgesetze.- vom 4. Januar 1952\nim Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht über-                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschreiten.                                                          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Der Beamte isl verpflichtet, ohne Entschädi-\nDritten Uberleitungsgesetzes.\ngung über die reqelmäßige wöchentliche Arbeits-\nzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-\nliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehr-                                      Artikel III\narbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nhierdurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm                    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Antlerl Bnntlcsqcsclzbl. lll 2030-2"]}