{"id":"bgbl1-1965-33-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":33,"date":"1965-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_33.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen (AnzeigepflichtVO)","law_date":"1965-07-28T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nüber die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen\n(AnzeigepflichtVO)\nVom 28. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 704-7\nAuf Grund des § 7 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über          Deutschen Zolltarifs 1965 bezeichneten,Art, die nach\ndie Anzeige der Kapazitäten von Erdöl--Raffinerien          ihrer örtlichen Lage und technischen Einrichtung\nund von Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bun-          ausschließlich der Versorgung von Anlagen zur Ver-\ndesgesetzbl. I S. 473) wird verordnet:                      arbeitung dieser Stoffe zu Leichtöl, Dieselöl oder\nHeizöl dienen, sind nur zu erstatten, wenn die Rohr-\nleitungsanlagen die Merkmale des Absatzes 1 Nr. 2\n§ 1                            erfüllen.\n(1) Anzeigen nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 des           (3) Entfernung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nGesetzes über die Anzeige der Kapazitäten von               und 3 ist der in der Luftlinie gemessene Abstand der\nErdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen               beiden am weitesten auseinanderliegenden Auf-\n(Anzeigepflichtgesetz) sind nur zu erstatten über           nahme- oder Entnahmeeinrichtungen, zwischen\n1. Anlagen zur Verarbeitung von Erdöl de1 in den            denen Erdöl, Leichtöl, Dieselöl oder Heizöl durch\nNummern 27.09 und 27.10 C II des Deutschen              die Rohrleitungsanlage befördert werden können;\nZolltarifs 1965 bezeichneten Art, in denen jährlich      ist die Anlage mit einer anderen Rohrleitungsanlage\nmehr als hunderttausend Tonnen Erdöl ver-               verbunden, so ist auch diese bei der Messung des\narbeitet werden können,                                 Abstandes zu berücksichtigen.\n2. Rohrleitungsanlagen, durch die jährlich mehr als\neine Million Tonnen Erdöl                                                          § 2\na) über eine Entfernung von mehr als fünfund-              Der Nachweis, daß in einer der in § 1 Nr. 1 und 2\nsiebzig Kilometer oder                               Buchstabe a des Anzeigepflichtgesetzes bezeichneten\nAnlagen Leichtöl, Dieselöl oder Heizöl nur als Ne-\nb) allein oder in Verbindung mit einer außer-\nbenprodukte anfallen, ist als erbracht anzusehen,\nhalb des Geltungsbereichs des Anzeigepflicht-\nwenn in der Anlage jährlich nicht mehr als achtzig-\ngesetzes gelegenen Rohrleitungsanlage über\ntausend Tonnen Leichtöl, Dieselöl und Heizöl er-\ndie Grenze der Bundesrepublik Deutschland\nzeugt werden können und wenn der Anteil dieser\nhinweg\nErzeugnisse an der Gesamtproduktion der Anlage\nbefördert werden können,                                nicht mehr als fünfzig Gewichtshundertteile betragen\n3. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Leichtöl,          kann.\nDieselöl oder J--Ieizöl, durch die jährlich mehr als\nhunderttausend Tonnen dieser Stoffe                                                 § 3\na) über eine Entfernung von mehr als vierzig               In der Anzeige über die Verarbeitungskapazität\nKilometer oder                                       (§ 5 Abs. 1 des Anzeigepflichtgesetzes) ist anzugeben\nb) allein oder in Verbindung mit einer außerhalb        1. die Menge des Erdöls, die jährlich in der Anlage\ndes Geltungsbereichs des Anzeigepflichtge-               verarbeitet werden kann,\nsetzes gelegenen Rohrleitungsanlage über die\nGrenze der Bundesrepublik Deutschland hin-           2. die Menge\nweg                                                      a) des Leichtöls\nbefördert werden können,                                    b) des Gasöls\n4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Leichtöl,              c) des sonstigen Heizöls\nDieselöl ·oder Heizöl zu einer Anlage zum Ver-              d) der Flüssiggase und\nheizen dieser Stoffe, zu der durch die Rohrlei-\ntungsanlage jährlich mehr als hunderttausend                e) der sonstigen brennbaren Gase,\nTonnen dieser Stoffe befördert werden können,               die jährlich in der Anlage gewonnen werden\nund die nicht vorwiegend dem Betrieb einer An-              kann, und\nlage zur Verarbeitung von Erdöl zu Leichtöl,\n3. die Art oder die Arten und Anteile des Erdöls,\nDieselöl oder Heizöl dient.\nvon dessen Verarbeitung bei Ermittlung der nach\n(2) Anzeigen über Rohrleitungsanlagen zum Be-                den Nummern 1 und 2 mitgeteilten Mengen aus-\nfördern von Stoffen der in Nummer 27.10 C II des                gegangen worden ist."]}