{"id":"bgbl1-1965-32-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":32,"date":"1965-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_32.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse für den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland (Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)","law_date":"1965-07-23T00:00:00Z","page":631,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                            631\nVerordnung\nüber Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse\nfür den I'.xp;ort von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland\n(Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)\nVom 23. Juli 1965\nSwnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7832-1-8\nAuf Crund clc:s § 12u Abs.2 des Fleischbeschau-                                       § 3\ngcscl.zes in dc\\r Fassung vom 29. Oktober 1940                 Das amtstierärztliche       Gesundheitszeugnis muß\n(Rcichs~Jesetzbl. I S. 146:3), zuletzt geändert durch       nach Inhalt und Form\ndas Durchführungsgesetz E\\,VG-Richtlinie Frisches\nFleisch vom 2B. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547),        1. in den Fällen des § 12 a Abs. 1 und 4 und des\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                  § 12 b Abs. 1 des Gesetzes dem Muster der An-\nlage II und\n§ 1                             2. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes dem\nMuster der Anlage III\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\nentsprechen.\n1. Nebenprodukte der Schlachtung:\n§ 4\nfrisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper\ngehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusam-            Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine\nmenhang mit dem Tierkörper verbunden ist;               Anwendung, soweit das Durchführungsgesetz EWG-\nRichtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bun-\n2. Eingeweide:\ndesgesetzbl. I S. 547) für den Export von frischem\ndie aus Brust-, Bauch- und Beckenhöhle stammen-         Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nden Nebenprodukte der Schlachtung einschließ-           schaftsgemeinschaft etwas anderes bestimmt.\nlich Luft- und Speiseröhre.\n(2) Amtlicher Tierarzt im Sinne dieser Verord-                                        § 5\nnung ist ein von der zuständigen Behörde des Ur-\nspnrngslandes bestellter Tierarzt. Tierärzte, die zu           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nden am Export Beteiligten in einem wirtschaftlich           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nabhüngigen Verhtiltnis stctien, dürfen nicht zum            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\namtlichen Tierarzt bestellt werden.                         setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\n15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land\nBerlin.\n§ 2\n§ 6\nSchlachtbetriebe, Kühlhäuser und Verarbeitungs-\nbetriebe werden vom Bundesminister für Gesund-                 Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem\nheitswesen nach § 12 a Abs. 4 und § 12 c Abs. 1 des         Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nFleischbeschaugesetzes für den Export von Fleisch           Gesundheitszeugnis-Verordnung vom 10. Februar\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung nur an-            1961 (Bundesgesetzbl. I S. 73) außer Kraft. Gesund-\nerkannt und bekanntgegeben, sofern die oberste               heitszeugnisse, die nach Muster der Anlage 1 und 2\nVeterinärbchördc des Ursprungslandes bestätigt,              der Gesundheitszeugnis-Verordnung ausgestellt\ndaß diese Betrü~be die Mindestanforderungen der              worden sind, bleiben jedoch bis zum 31. Dezember\nAnlage I erfüllen.                                           1965 gültig.\nBonn, den 23. Juli 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","632                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage I\nMindestanforderungen\nfür den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland\nAbschnitt 1\nHygienevorschriiten iür Schlachtbetriebe\nSchlachtbetriebe müssen über folgendes verfügen:\n1. Stallungen, deren Größe zur Unterbringung der Schlachttiere ausreicht;\n2. Schlachträume, deren Größe einen ordnungsgemäßen Ablauf der Schlachtung ermöglicht und die mit\neiner besonderen Abteilung für das Schlachten von Schweinen versehen sind;\n3. e inen besonderen Raum für das Entleeren und Reinigen von Mägen und Därmen;\n1\n4. besondere Räume für die Weiterverarbeitung von Mägen und Därmen;\n5. besondere Räume für die Lagerung von Talg sowie von Häuten, Hörnern und Klauen;\n6. verschließbare jeweils besondere Räume für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger\nTiere, das Schlachten dieser Tiere, die Lagerung vorläufig beschlagnahmten Fleisches und die Lagerung\nendgültig beschlagnahmten Fleisches;\n7. ausreichend große Kühlräume;\n8. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Ver-\nfügung steht;\n9. Umkleideräume, Wusch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen\ndirekten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe siich Waschgelegenheiten befinden.\nDie Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Des-\ninfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;\n10. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der vorgeschriebenen tierärztlichen Unter-\nsuchung gestatten;\n11. Einrichtungen zur Uberwachung der Ein- und Ausgänge des Schlachtbetriebes;\n12. eine ausreichende Unterteilung zwischen dem reinen und dem unreinen Teil der Schlachtanlagen;\n13. in den Schlachtanlagen über\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem, nicht\nfaulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchs-\nsicheren, rückstausicheren Abflüssen führen;\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern mit einem hellen abwaschfesten\nBelag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;\n14. ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung sowie zur Entnebelung in den Schlachtanlagen;\n15. eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Schlacht-\nanlagen;\n16. eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;\n17. eine Anlage, die in ausreichender Menge he,ißes Wasser liefert;\n18. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordmnissen entspricht;\n19. in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände\nsowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte;\n20. eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie\nmöglich um frei hängenden Tier auszuführen; wird die Enthäutung auf Schragen durchgeführt, so\nmüssen diese aus korrosionsfestem Material bestehen und so hoch sein, daß der Tierkörper den Boden\nnicht berührt;\n21. eine Hängebahn für den Transport des Fleisches;\n22. Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;\n23. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Vorrichtungen für die Aufnahme des Magen-\nDarm-Kanals, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Mate11ial;\n24. einen besonders eingerichteten Platz für die Dunglagerung;\n25. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfiziieren der Fahrzeuge.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                              633\nAbschnitt 2\nHygienevorschriften\nfür Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Schlachtbetrieben\n1. P0rsonc1!, Rüume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein:\na) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung sowie erfor-\ndcrlichr,nfil lls einen Nackenschutz zu tragen. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem\nFleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit warmem Wasser\n9rüncllich zu wc1schen und dann zu desinfiz:ieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht geraucht\nwerden;\nb) r-:runde, Kulzen, Kuninchcn und Geflügel sind von Schlachtbetrieben fernzuhalten; Nagetiere, Insekten\nund ,mdcres Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen;\nc) Einrichtungsgegensfände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind\nin einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im laufe sowie am Ende\neines Ar bei Lsl.ages und bei Verunreinigung - insbesondere mit Krankheitserregern - vor ihrer\nWi0dcrvcrwendnng sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. Räume und Einrichlungsgegenstünde dürfen nur für das Schlachten oder nur für das Zerlegen von\nFleisch verwendet werden. Arbeitsgeräte für die Fleischzerlegung dürfen nur zu diesem Zweck benutzt\nwerden.\n3. Das Fleisch clarf nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.\n4. Die Verwcndllng von Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln darf die Genuß-\ntauglichkeit des Fleisches nicht beeinträchtigen; Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen lebende Keime\noder lebendes Virus nicht enthalten.\n5. Personen, die dus Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können, dürfen beim Schlachten sowie beim\nZerlegen, Bearbciiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken; insbesondere dürfen nicht\nPersonen mit.wirken, die\na) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis\ninfecl.iosa oder Scharlach erkrankt oder einer dieser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der\nErreger dieser Krankheiten sind;\nb) an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt oder dieser Krankheit verdächtig sind;\nc) an einer unsteckcnden Hautkrankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind;\nd} gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserrnger auf das Fleisch übertragen werden\nkönnen, insbesondc~re Tätigkeiten bei der Leichenbestattung, der Tierkörperbeseitigung oder der\nAbwasscrbeseiligung;\ne) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines PlasVkverbandes zum Schutz einer\nfrischen, nicht infizierten Fingerwunde.\n6. Personen, die mit Fleisch in Berührung kommen, sind bei der Einstellung zu untersuchen; durch ein\närztliches Gesundheitszeugnis ist nachzuweisen, daß ihrer TäUgkeit gesundheitliche Bedenken nicht\nentgegenstehen. Das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr oder jederzeit auf Anforderung des amtlichen\nTierarztes z11 erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.\nAbschnitt 3\nVorschriften für die Schlachttieruntersuchung\n1. Die Tiere müssen mn Tage ihres Eintreffens im Schlachtbetrieb zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt\nwerden. Die Schlachltienmtersuchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn sich\ndas Tier ]tlngcr als 24 Stunden im Schlachtbetrieb befunden hat.\n2. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaft-\nlichen T\\1ethoden vorzunehmen.\n3. Die Sc:hlachttieruntersnchung soll folgende Feststellungen ermöglichen:\na) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Tierseuche befallen sind oder ob Einzel-\nmerkmulc odc~r clas Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten\nlassen;\nb) ob die Tiere Störungen des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen lassen,\nbei denen das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;\nc) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind.\n4. Es dürfen nicht geschlachtet werden:\na) Tiere in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a und b;\nb) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben; ermüdete oder stark aufgeregte Tiere müssen\nsich mindestens 24 Stunden ausgeruht haben;\nc) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form festgestellt worden ist oder bei denen die Tuber-\nkulinprobe eine positive Reaktion ergeben hat.\n5. In allen übrigen Fällen kann die Schlachtung auf Grund des Ergebnisses der Schlachttieruntersuchung\ngestattet werden.","634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAbschnitt 4\nVorschriften für das Schlachten und Zerlegen\n1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen sofort geschlachtet werden.\n2. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in peinlich\nsauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch\neinwandfreien Gegenstiinden gerührt werden.\n3. Bei den geschlach leten Tieren, außer bei Schweinen, ist die Haut sofort vollständig abzuziehen.\nSchweine sind sofort zu enlborsten, sofern sie nicht enthäutet werden.\n4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und innerhalb von 30 Minuten nach dem Ent-\nbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Milz und Mittelfell können abgetrennt werden oder in\nnatürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind\nsie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem\nbetreffenden Tierkörper erkennbar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungskanal sowie andere\nzur Fleischuntersuchung benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der\nFleischunlersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Die Nieren müssen bei Tieren\naller Gattungen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper ve,rbunden bleföen, sind jedoch aus\nder Fettkapsel zu lösen.\n5. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind verboten.\n6. Die Tierkörper von Einhufern, Schweinen sowie von Rindern im Fleischgewicht von mehr als 75 Kilo-\ngramm sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule\nin Hälften geteilt worden sind. Bei Schweinen und Einhufern ist auch eine Längsspaltung des Kopfes\nvorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt auch bei anderen Tieren die Längsspaltung\ndes Tierkörpers fordern.\n7. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere Zerle,gung des Tierkörpers, die Entfernung und\nsonstige Behandlung von Teilen des geschlachteten Tieres verboten.\n8. Vorläufig oder endgültig beschlagnahmtes Fleisch sowie Mägen, Därme, Häute, Hörner und Klauen\nsind baldmöglichst in die dafür bestimmten Räume zu verbringen.\n9. Wird das Blut mehrerer Tiere in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt vom Export\nauszuschließen, wenn das Fleisch eines der Tiere als untauglich zum Genuß für Menschen erklärt\nworden ist.\n10. Eine weitere Zerlegung des Tierkörpers als in- Hälften oder Viertel ist nur in Zerle,gungsbetrieben\noder in besonderen Zerlegungsräumen zulässig.\nAbschnitt 5\nVorschriften für die Fleischuntersuchung\n1. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten zu untersuchen.\n2. Die Fleischuntersuchung umfaßt:\na) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;\nb) das Durchtasten einzelner Or,gane, insbesondere von Lunge, Leber, Milz, Uterus, Euter und Zunge;\nc) das Anschneiiden von Organen und Lymphknoten;\nd) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des\nGeschmacks;\ne) erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium.\n3. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere zu untersuchen:\na) das Blut auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit von F.remdkörpern;\nb) den Kopf, den Rachen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn.\nretropharyngei, mandibulares et parotide i) und die Mandeln; die Zunge ist so weit zu lösen, daß\n1\ndie Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang zu sehen ist; die Mandeln sind nach\nder Untersuchung zu entfernen;\nc) die Lunge, die Luftröhre, die Speiseröhre und die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifur-\ncationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);\naußerdem ist ein Längsschnitt durch Luftröhre und Hauptluftröhrenäste und ein Querschnitt im\nunteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;\nd) den Herzbeutel und das Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\ne) das Zwerchfell;\nf) die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge sowie die Lymphknoten an der Leberpforte und der\nBauchspeicheldrüse (Lnn. portales);\ng) den Magen-Darm-Kanal, die Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und das Mesenterium\nsowie die Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales et caudales);\nh) die Milz;","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                           635\ni) die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sowie die Harnblase;\nj) das Brust- und Bauchfell;\nk) die GenilaliE-)n; bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Längsschnitt zu öffnen;\nI) das Euter und seine Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen ist jede Euter hälfte durch\neirwn langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (sinus lactiferes) zu spalten;\nm) d<1s MuskelJleisch, einschließlich des zugehörigen Fett- und Bindegewebes sowie der Knochen, ins-\nbesondere der gespaltenen Wirbel- und Beckenknochen sowie des Brustbeins;\nn) die Nabelgegend und die Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der\nNabdgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen.\nDit) genannten Lymphknoten sind freizulegen und der Länge nach in möglichst dünne Scheiben zu\nschneiden.\nIm Verdachtsfall sind außerdem folgende Lymphknoten in gleicher Weise anzuschneiden: die Bug-\nlymphknolen (Lnn. cervicales superficiales), die Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii et primae\ncostae). die ßrustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales). die Halslymphknoten (Lnn. cervicales\nprofundi et costocervicales). die Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), die Kniefaltenlymphknoten (Lnn.\nsubiliaci), die Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici}, die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten\n(Lnn. iliaci) und die Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales). Be1i Schafen und Zie,gen sind die Offnung\ndes Herzens und das Anschneiden der Lymphknoten des Kopfes nur im Verdachtsfalle vorzunehmen.\n4. Der amtliche Tierarzt hc1t darüber hinaus folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen:\nA. auf Cysticercose:\na) bei über 6 Wochen alten Rindern\n- an der Zunge durch einen Längsschnitt in die Muskulatur der unteren Fläche, ohne den\nZungenkörper stark zu beschädigen;\n- an der Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre;\nam Herzen durch einen von den Herzohren zur Herzspitze verlaufenden Schnitt in beiden\nHerzhälften zusätzlich zu dem in Nummer 3 Buchstabe d vorgeschriebenen Schnitt;\nan den inneren und äußeren Kaumuskeln durch je zwe i parallel zum Unterkiefer verlaufende\n1\nSchnitte vom unteren Unterkieferrand bis zur oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln;\nam muskulösen Teil des Zwerchfells nach Lösung von seinem serösen Uberzug;\nan den freigelegten Muskelflächen des Tierkörpers;\nb) bei Schweinen\nan den freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den flachen Keulenmuskeln, an der Bauch-\nwand, an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur, an den Zwerchfellpfeilern, an den\nZwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf;\nB. auf Distomatose:\nbei Rindern, Schafen und Zie,gen durch Einschnitte an der Magenfläche der Leber, durch die die\nHauptgallengtinge eröffnet werden, sowie durch einen tiefen Schnitt an der Basis des „Spigelschen\nLappens\";\nC. auf Rotz:\nbei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer\nNebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheide-\nwand.\nAbschnitt 6\nVorschriften für die Beurteilung\nt. Es darf nur Fleisch nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden, das keinerleii Abweichungen aufgewiesen\nhat, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen oder von Mißbildungen\noder von örtlich begrenzten Abweichungen, soweiit diese Verletzungen, Mißbildungen oder Atweichur.-\ngen sich nicht nachteilig auf die Genußtauglichkeit des Tierkörpers oder der zu ihm gehörigen Neben-\nprodukte der Schlachtung auswirken oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden.\n2. Vom Export sind in jedem Falle auszuschließen:\na) Fleisch von Ebern und Kryptorchiden bei Schweinen;\nb) Fleisch, das mit färbenden Stoffen behandelt worden ist;\nausgenommen ist das Stempeln frischen Fleisches mit dem zugelassenen Farbstoff;\nc) Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere lebende\noder abgestorbene Finnen festgestellt worden sind;\nd) diejenigen Teile des Tierkörpers oder diejeni-gen Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem\nSchlachten erlittene Verletzungen oder Mißbildungen oder Abweichungen (Nr. 1) aufweisen;\ne) Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit chemischen Stoffen behandelt worden ist.","636                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAbschnitt 7\nVorschriften für die Kennzeichnung\n1. Das zum Ixport lH!slimrnl.c Fleisch muß mit einem deutlich erkennbaren Stempelabdruck versehen sein,\nuus dem dc1s Ursprungsl,rnd und der zum Export nach der Bundesrepublik Deutschland zugelassene\nSch I c1ch !1)0.trieb (!rsi eh Ui eh si ncl.\n2. FLir die Durchliihrunq der Sternpelung ist der amtliche Tierarzt verantwortlich.\n3. Ti<,rkörper sincl mit einem             ra rbstempel  zu kennzeichnen:\ncl) bei Ticrkörpc'rn mit eincm1 Gewicht von mehr als 60 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden\nStellen zu stc1npeln:\nAußcns()il(: der Keule, Lende, Rücken, Bauch, Schulter sowie Brustfell im Bereich des Rückenteils;\nb) andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich an jeder Schulter und der Außen-\nseite jeder Keule.\n4. Kopf, Zunge, Herz, Lunge und Leber sind mit einem Farb- oder Brennstempel zu kennzeichnen. Bei\nSchafen und Zie~wn brnuchcm Zunge und Herz nicht gestempelt zu werden.\n5. Beim Versand verpackter Nebenprodukte der Schlachtung ist ein Abdruck des Stempels auf einem gut\nsichtbar an der Verpackung befestigten Etikett anzubr1ingen. Das Etikett muß außerdem folgendes ent-\nhalten:\na) eine laufende Nummer,\nb) clie anatomische Bezeichnung der Nebenprodukte der Schlachtung,\nc) die Angube der Tiergattung, von der die Nebenprodukte der Schlachtung stammen,\nd) das Nettogewicht des Packstückes.\nEin Doppel des Etiketts ist in das Packstück einzulegen.\n6. Beim Versand verpackten zubereiteten Fleisches ist mit einem Stempel, aus dem das Ursprungsland und\nder zum Export nach der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Verarbeitungsbetrieb ersichtlich\nsind, ein Abdruck auf einem gut sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett anzubringen. Das\nEtikett muß außerdem folgendes enthalten:\na) eine laufende Nummer,\nb) die Bezeichnung der Ware,\nc) die Angabe clf~r Tier9attung(en), von der (denen) die Ware stammt,\nd) das Nettogewicht des Packstückes.\nEin Doppel cles Etiketts ist in das Packstück einzulegen.\n7. Als Stempelfarbe dmf nur Methylviolett verwendet werden.\nAbschnitt 8\nVorschriften für die Lagerung von frischem Fleisch\nDas für clen Export bestimmte frische Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen; die\nInnentemperntur der Tierkörper und Tierkörperteile darf + 7° Celsius und die der Nebenprodukte der\nSchlachtung + 3° Celsius zu keinem Zeitpunkt übersteigen.\nAbschnitt 9\nVorschriften für die Beförderung von irischem Fleisch\n1. Frisches Fleisch muß in verplombten Transporträumen befördert werden, die so gebaut und ausgestattet\nsind, daß die in Abschnitt 8 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht über-\nschritten werden. Transporträume in Seeschiffen brauchen nicht verplombt zu sein.\n2. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transporträume müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:\na) ihre Innenwände und andere Teile, die mit Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus\nkorrosionsfeslem Material sein und dürfen weder die Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen\nnoch gesunclheilsscbädlichc Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht\nzu reinigen und zu desinfizieren se in;       1\nb) die Trnnsporträume müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und\nInsekten versehen und so abqedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;\nc) zur Beförderung von Tierkörpern, -hälften und -vierteln - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in\nhygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material\nso anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann.\n3. Die zur Fleischbdördenmg bestimmten Transporträume dürfen nicht zur Beförderung von lebenden\nTieren oder Erz0,ugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt 'Nerden.","Nr. :32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                             637\n4. neisch dilrf nicht mit ündc:rcn Erzeugnissen in demselben Transportraum befördert werden. Mä,gen\ndü rlc:n nur hc!fürd(:r1 w0rdcn, wenn sie gebrüht sind, Köpfe und Pfoten nur, wenn s ie abgezogen oder\n1\ngebrüht und enthaart sind.\n5. Die zur Pleischbelördcnmg benutzten Transporträume sind nach dem Entladen sofort zu reinigen und zu\ndesinfizieren.\n6. Tierkörper, -hi:il ftcn nncl -vi~;rtel sind - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier\nVerpackung - stets häng(cnd zu befördern. Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung\nsind entweder hänqcnd oclcr ,rnf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder\nkorrosions[csien Bch;iJLnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygie-\nnisch einwandfrei sein. Eingeweide sind stets verpackt zu befördern. Die Verpackungen müssen fest,\nflüssi9kcits- und fottundu rchli:issig sein; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu\ndesinfizieren.\n7. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, daß die Transporträume und\ndie Ladebedingungen den in diesem Abschnitt genannten hyg'ienischen Anforderungen entsprechen.\nAbschnitt 10\nHygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe und deren Personal\n1. In dem VcrarbeHungshetrieben darf nur Wasser verwendet werden, das den an Trinkwasser zu stellen-\nden Anforderungen entspricht. Das Wasser darf nur aus Druckleitungen entnommen werden.\n2. In den Vernrbeitungsbetrieben muß in ausreichender Menge fließendes kaltes sowie warmes Wasser\nzur Vc\"rfügung stc~hen.\n3. Die Verurbeitun~Jshetriebe müssen über eine Kanalisation verfügen, die den hygienischen Erforder-\nnissen entspricht.\n4. In den Verarbeitungsbetrieben wüssen Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie ToilettL1\nmit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich\nWaschgelegenhei lcn befincfon, vorhanden sein. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem\nund warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Hand-\ntüchern ausgestattet sein.\n5. In der unmittelbaren Nähe der Hauptarbeitsplätze, an denen Fleisch be- und verarbeitet wird, müssen\nWasch- und Desinfektionseinrichtungen in ausreichender Zahl vorhanden sein, die eine jederzeitige\nReinigung und Desinfektion der Arbeitskleingeräte und Hände ermöglichen.\n6. Hände dürfen während der Arbeitszeit mit nur einmal zu benutzenden Papier- oder anderen Hand-\ntüchern getrocknet werden.\n7. Alle tür die Be- und Verarbeitung von Fle,isch in Betracht kommenden Räume müssen Einrichtungen\nzur Be- und Entlüftung und - soweit erforderlich - zur Entnebelung besitzen.\n8. Alle Arbeitsräume müssen über eine ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen.\n9. Fußböden und Wände müssen wasserundurchlässig und so beschaffen sein, daß sie jederzeit leicht\ngereinigt und desinfiziert werden können. Ecken und Kanten müssen gerundet sein.\n10. Geräte, Behälter, Arbeitstische usw. müssen aus korrosionsfest-em Material bestehen, das jederzeit\nleicht gereinigt und desinfiziert werden kann.\n11. Die bei der Be- und Verarbeitung von Fleisch benutzten Maschinen müssen so beschaffen se,in, daß\nsie jederzeit leicht gereinigt und desinfiziert werden können.\n12. Mit Verarbeitungsbetrieben verbundene Schlachträume sind von Räumen für die Be- und Verarbeitung\nvon Fle,isch vollständig zu trennen. In den Schlachträumen dürfen nur die Schlachtung, die Unter-\nsuchung und die Verwiegung des frisch erschlachteten Fleisches vorgenommen werden. Das gewonnene\nFleisch darf in den Schlachträumen nicht weiter zerlegt oder bearbeitet werden.\n13. Räume, in denen gekocht, gebrüht, geschmolzen oder geräuchert wird, müssen von anderen Be- und\nVerarbeitungsräumen, die kühl zu halten sind, ausreichend getrennt sein.\n14. In Be- und Verarbeitungsräumen für Fleisch darf nicht geraucht werden.\n15. Hunde und Katzen dürfen in Verarbeitungsbetrieben nicht gehalten werden.\n16. Für die Bekämpfung von Ungeziefer müssen in den Betrieben ausreichende Einrichtungen und Mittel\nvorhanden sein. Ungezieferbekämpfungsmittel dürfen lebende Keime oder lebendes Virus nicht enthalten.\n17. Autoklaven müssen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.\n18. In Pökelräumen soll die Temperatur        + 10° Celsius nicht übersteigen.\n19. In Kühlräumen soll die Temperatur        + 3° Celsius nicht übersteigen.","638                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n20. Die Konservenherstellung muß durch Bebrütung regelmäßig gezogener Proben überwacht werden.\n21. Die Ladertiume von Fl(!ischtrnnsportfahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß sie jederzeit leicht\ngereinigt und desinfiziert werden können.\n22. Die Verc1rbeitungsbetriebe müssen für die amtlichen Tierärzte einen ausreichend eingerichteten Raum\nzur Verfügung slellen. Der Raum muß sich in geeigneter La,ge zu den Arbeitsräumen befinden.\n23. Für das bei der Be- und Verarbeitung und beim Transport von Fleisch beschäftigte Personal muß\nBerufskleidung einschließlich Kopfbedeckung, die laufend ausreichend sauber zu halten ist, zur Ver-\nfügung stehen.\n24. Das Personal der Venirbeitungsbetriebe muß vor der Einstellung amtsärztlich auf gesundheitliche\nEignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben untersucht werden. Die Untersuchung ist jährlich zu\nwiederholen. Im übrigen hat der Betriebsinhaber den Gesundheitszustand des Personals ständig in\ngeeigneter Weisr! überwachen zu lassen, damit Infektionen der Lebensmittel durch krankes Personal\nvermieden werden.","Nr. 32 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                                                                                                        639\nAnlage II\nAmtstierärztliches Gesundheitszeugnis\nfür die Einfuhr irischen Fleisches nach § 12 a Abs. 1 und 4\nsowie nach § 12 b Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes\nNr ................................ .\nUrsprungsland: ................... .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von .......................................................... .\n(Tiergattung)\nArt der Teiile: .......... .\nArt der Verpackung:\nZahl der Teile oder Pcickstücke:\nNettogewicht: ............................. .\nKennzeichen der Sendung:\nLaufende Nummer der Tierkörper oder bei Nebenprodukten der Schlachtung der Packstücke: ........................\nII. Herkunft des Pleisches:\nAnschrifi(en) und Vctcrinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-betriebe):\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versundt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel*) ................................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................... ., ....................................................................................... ..\nName und Anschrift des Empfängers: .....................................................................................................................................................................\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten frischen\nFleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen die Tiere geschlachtet worden sind, von der obersten Veterinärbehörde\ndes Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu Exportschlachtungen für die\nBundesrepublik Deutschland zugelassen sind und laufend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Fleisch dort gelagert worden\nist, von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes zugelassen sind und laufend überwacht\nwerden;\n3. die Tiere vor und nach der Schlachtung in diesen Schlachtbetrieben der vorgeschriebenen tierärzt-\nlichen Untersuchung unterzogen worden sind und ihr Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen\nerklärt worden ist;\n4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen;\n5. bei Tierkörpern von Rindern oder Rentieren ohne Kopf und bei Rinderherzen das Fleisch im Ur-\nsprungsland mindestens sechs Tage einem Gefrierprozeß von mindestens - 10° Celsius ausgesetzt\nworden ist.\n(Orl und Datum)                                                , (Dienstsiegel)                                                   (Amtlicher Tierarzt)\n•) B_ei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFI ugnurnrner einzulr<1gen.","640                                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage III\nAmtstierärztliches Gesundheitszeugnis\nfür die Einfuhr zubereiteten Fleisches nach § 12 c Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes\nNr. ....... .\nU rsp rt111 rJ.sland:\nz, 1 ,, 1 ,i 11d i qes         Jviin isll~ri u rn:\nAussLcl lcnclE~ lkhi>rclc:\nl. J\\ngc1ben zur Jclcntifizicrung des Fleisches:\nArt des Fleisches:                                           ............................ .\nll!'rqcstl)l!L                   c111s         FlPisch von\n(Tiergattung)\nAr! dr!r Vc,rpdckun~J:\nZilhl cler Pdckstiickc~:\nNe1.lo~Jewichl:\nKennzeichen cler Sendung:\nLciufenclE! Nummer der Pt1ckstücke: ......................................................................................................................................................................... .\n11. H<:)rkunfl: dc\\s Fleische.,;:\nAnschriH(en) und Veterinürkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes (-betriebe):\n•••••••••••••••·•••••• .. •••l••••••••• .. •••••• .. •••·•••••••••oo,000,,00000000,oooooO• •••••••••••••••••• .. ••••••••••••• .. •••••••••••••••••••••••·••••••••••••••• .. ••••••••••••••H .. ••••••••••••••••••••••••••••• •••••••••\"•••••••••••••••••••••••••\"••••\"•••••··\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel*)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\n[V.      Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten zubereiteten\nFleisches, daß\n1. die Schlachtbetriebe, in denen die Tiie.re geschlachtet worden sind, von der obersten- Veterinärbehörde\ndes obenbezeichneten Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu Export-\nschlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und laufend überwacht werden;\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Fleisch dort gelagert worden\nist, von der obersten Veterinärbehörde des obenbezeichneten Ursprungslandes zugelassen sind und\nlaufend überwacht werden;\n3. die Tiere vor und nach der Schlachtung in diesen Schlachtbetrieben der vorgeschriebenen tierärzt-\nlichen Untersuchung unterzogen worden sind und ihr Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen\nerklärt worden ist;\n4. das Fleisch in einem Verarbeitungsbetrieb des obenbezeichneten Ursprungslandes zubereitet worden\nist, der von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteiilung einer Veterinär-\nkontrollnummer zum Export in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist;\n5. das Fle:isch nicht unter Verwendung von Fleisch, dessen Einfuhr nach § 12 des Fleischbeschaugesetzes\nverboten ist, hergestellt worden ist;\n6. das FJejsch ohne Anwendung von Zusätzen oder Verfahren hergestellt worden ist, die nach der\nVerordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 18. Dezember 1959\n(Bundesgeselzbl. I S. 725), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der genannten Ver-\nordnung vom 21. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 343), verboten sind;\n7. das Fleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben Herstellungsgang stammt\nund äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleichartig ist.\n(Ort und Datum)                                                                                    (Dienstsiegel)                                                                         (Amtlicher Tierarzt)\n•) Bei Versand mit Eiscnbühn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die\nFlugnummer einzulrngen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ja g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck.erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aUI Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bm1desqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten q· ordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunqen für Teil I und II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefiinqene 24 S('iten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Be·lahlun~J auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}