{"id":"bgbl1-1965-32-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":32,"date":"1965-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1965-07-26T00:00:00Z","page":627,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                            627\nGesetz\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes 1 )\nVom 26. Juli 1965\nDer Bundestag hat das folgende                       Gesetz be-    3. § 7 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\nArtikel 1                                                          ,,§ 7\nDas Viehseuchengesetz vom 26, Juni 1909 (Reichs-                           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ngesetzbl. S. 519) 2 ), zuletzt geändert durch das Gesetz                  schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 23. Au-                           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngust 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird wie folgt                      zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung\ngeändert:                                                                  von Seuchen, die auf Haustiere übertragbar sind,\n1. In § 1 Abs. 1 werden das Komma und die Worte                          1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und\n,,mit Ausnahme der Rinderpest\" gestrichen.                               toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Er-\nzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie son-\n2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                               stigen Gegenständen, die Träger von An-\nsteckungsstoff sein können,\n11 § 2a\na) zu verbieten, zu beschränken oder von\nDer Bundesminister der Finanzen und die von                               einer Genehmigung abhängig zu machen\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der                              und\nUberwachung des Verbringens von lebenden\nb) mit bestimmten veterinärpolizeilichen Be-\nund toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen\ndingungen oder Auflagen zu verbinden,\nErzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonsti-\ninsbesondere die Beibringung von Ur-\ngen Gegenständen, die Trliger von Ansteckungs-\nsprungs- und Gesundheitszeugnissen, die\nstoff sein können, in oder durch das Wirt-\namtstierärztliche Untersuchung und die\nschaftsgebiet sowie aus dem Wirtschaftsgebiet\namtliche Beobachtung vorzuschreiben;\nmit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg\nkann der Bundesminister der Finanzen diese                           2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und\nAufgabe dem Freihafenamt übertragen. § 18 a                              tote Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeug-\nAbs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung                            nisse, tierische Rohstoffe sowie sonstige Ge-\nvom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 448),                        genstände, die Träger von Ansteckungsstoff\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung                           sein können, nur zu bestimmten Zwecken ver-\ndes Gesetzes über die Finanzverwaltung, der                              wendet werden dürfen oder einer bestimmten\nReichsabgabenordnung und anderer Steuer-                                 Behandlung zu unterziehen sind;\ngesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I                        3. die Zuständigkeiten und das Verfahren ein-\nS. 197), gilt entsprechend. Die vorstehend ge-                           schließlich der Untersuchung zu regeln.\nnannten Uberwachungsbehörden können Sen-\ndungen der in Satz 1 genannten Art beim Ein-                            Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesmini-\ntritt in das Wirtschaftsgebiet zur Uberwachung                       ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Einhaltung der dabei zu beachtenden veteri-                      Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustim-\nnärpolizeilichen Bestimmungen anhalten.                              mung des Bundesrates erlassen; sie treten spä-\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\naußer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\nschaft und Forsten regelt im Einvernehmen mit\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.\ndem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur                          Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nUberwachung nach Absatz 1. Er kann dabei ins-                        durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des\nbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,                        kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenz-\nAuskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten                        weideverkehrs von den Vorschriften der nach\nsowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge-                           Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ab-\nschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur                       weichende Regelungen zu treffen, soweit dies\nDuldung von Besichtigungen und von Entnah-                           durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-                           nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Ein-\nsehen.\"                                                              schleppung von Seuchen, die auf Haustiere\nübertragbar sind, nicht zu befürchten ist. Die\nLandesregierungen können diese Ermächtigung\n1) Ä.ndert Bundesgescl.zbl. III 7831-1\nHebt auf Bundesgeselzbl. lll 453-13, 7831-4, 7831-4-1                  durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-\n2) Bundesgeselzbl. lll 7831-1                                             tragen.\"","628                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. Hinter § 7 werden lol~Jcnde §§ 7 a bis 7 c ein-             die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchfüh-\ngefügt:                                                    rung der Richtlinie des Rates der Europäischen\n,,§ 7 a                            Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juni 1964 zur\nRegelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\nEin iu hr im Sinrw des A bschnitls I dieses Ge-\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-\nsetzes ist dc1s VerbringPn aus frern_den Wirt-\ndern und Schweinen (Amtsblatt der Europäischen\nschaftsgebic~tl'n in däs Wirtschaftsgebiet (§ 4\nGemeinschaften Nr. 121 vom 29. Juli 1964 S. 1977)\nAbs. l Nr. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes\nsowie der zur Durchführung dieser Richtlinie\nvom 28. April 1961 -- Bundesgesetzbl. I S. 481\nergangenen Richtlinien erforderlich sind.\"\n--, zulet.zi gcJ ndcrt durch das Durchführungs-\ngesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse vom\n6. § lO Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n28. Oktober 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 821 --,).\na) Nummer 10 wird gestrichen.\nDurchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses\nGesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher            b) Hinter Nummer 12 wird folgende Nummer 13\nUberwachung ohne Umladung und Zwischen-                        eingefügt:\nlagerung aus fremden Wirtschaftsgebieten durch                  ,, 13. Tuberkulose des Rindes außer den Fäl-\ndas Wirtschaftsgebiet.                                                len der Nummer 12.\"\n§ 7 b                          7. In § 11 Abs. 1 werden hinter den Worten „daß\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-              die kranken und\" das Komma und die Worte\nschaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit                 „abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1\ndem Bundesminister der Finanzen im Bundes-                  Nr. 12)\" sowie das Komma gestrichen.\nanzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei de-\n8. In § 17 a Abs. 1 werden die Worte „Gemeinden,\nnen lebende und lote Tiere, Teile von Tieren,\nKreise oder Teile solcher\" gestrichen.\ntierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe sowie\nsonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-\n9. Hinter § 17 a wird folgender § 17 b eingefügt:\nkungsstoff sein können, zur Einfuhr oder Durch-\nfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder                                    ,,§ 17b\ndie Durchfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7                 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nAbs. 1 oder 2 geregelt ist.                                schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 7  C                             zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der\nBesteht wegen des Auftretens einer übertrag--           Viehbestände durch Viehseuchen\nbaren Seuche der Haustiere im angrenzenden                  1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter\nAusland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff ein-                  denen ein Tier oder ein Viehbestand als frei\ngeschleppt wird, so können die Landesregierun-                  von einer Seuche anzusehen ist;\ngen zur Verhütung der Weiterverbreitung des                 2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestan-\nAnsteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch                     des als frei von einer Seuche; das Verfahren\nRechtsverordnung                                                der amtlichen Anerkennung, die mit der An-\n1. die Benutzung, Verwertung oder den Trans-                    erkennung verbundenen Auflagen und die\nport von lebenden und toten Tieren, Teilen                  Dberwachung sowie die Voraussetzungen des\nvon Tieren, tierischen Erzeugnissen, tierischen             Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu\nRohstoffen sowie sonstigen Gegenständen,                    regeln;\ndie Träger von Ansteckungsstoff sein können,            3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter\nverbieten, beschränken oder von einer Geneh-               denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen\nmigung abhängig machen und                                 ist.\"\n2. die Untersuchung und Erfassung des vorhan-\ndenen Viehbestandes sowie eine regelmäßige         10. Dem § 18 wird folgender Satz 2 angefügt:\nKontrolle über den Ab- und Zugang von                   „Diese Maßregeln können im Einzelfall auch\nTieren anordnen.                                        angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr oder\nMaßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord-              Durchfuhr v9n Tieren gegen ei11e nach § 7 Abs. 1\nnet werden, wenn und solange gegenüber dem                  oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden\n11\nangrenzenden Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1              ist; solche Tiere gelten als verdächtig.\noder 2 die Einfuhr geregelt ist.\n11. § 49 wird gestrichen.\nDie Landesregierungen können ihre Befug-\nnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung             12. In Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe         werden die\nauf andere Stellen übertragen.\"                            Dberschrift und § 60 gestrichen.\n5. § 8 erhält folgende Fassung:\n13. In § 70 wird hinter Nummer 2 folgende Num-\n,,§ 8                             mer 2 a eingefügt:\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-              „2 a. für Tiere, die entgegen den Vorschriften\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-                   einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                           oder 2 eingeführt worden sind; 11\n•","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1965                          629\n14. Hinter Abschnitt II wird folgender neuer Ab-               tragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses\nschnitt II a eingefügt:                                    Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden\nist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis\n„ II a\nzu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\nAllgemeine Auskunftspflicht                    einer dieser Strafen bestraft.\n§ 73 a                               Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nSoweit es zur Verhütung, Ermittlung und Be-             Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern\nkämpfung übertragbarer Seuchen der Haustiere               oder einen anderen zu schädigen, so ist die\nnotwendig ist, kann die zuständige Behörde                 Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben\nAuskünfte vPrlangcn sowie geschäftliche Unter-             kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso\nwird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis,\nlagen einsehen und prüfen.\nnamentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nPersonen, die von der zuständigen Behörde               nis, das ihm unter den Voraussetzungen des\nbeauftragt worden sind, Auskünfte zu verlangen,            Absatzes l bekanntgeworden ist, unbefugt ver-\ngeschäftliche Unterlagen einzusehen und zu                 wertet.\nprüfen, dürfen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,\nGeschäfts- und Lagerräume sowie Wohnräume,                    Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\"\nin denen Tiere gehalten werden, betreten.\nDie Eigentümer, Besitzer, Nutzungsberechtig-        17. In § 75 Abs. 1 werden die Worte „nicht unter\nten und deren Vertreter sowie die Betriebsinha-            einer Woche\" gestrichen.\nber und deren Vertreter sind verpflichtet, Aus-       18. In § 76 Nr. 1 werden hinter der Zahl „3\" ein\nkünfte zu erteilen, die gc~schäftlichen Unterlagen         Komma und die Zahl „6\" eingefügt.\nvorzulegen und ihre Einsichtnahme und Prüfung\nsowie das Betreten von Grundstücken, Wirt-            19. In § 77 Abs. 1 werden die Worte „gegen die auf\nschaftsgebäuden, Ceschü fts- und Lagerräumen               Grund des § 7 Abs. 1 getroffenen Anordnungen\"\nsowie Wohnräumen, in denen Tiere gehalten                  durch die Worte „einer auf Grund des § 7 Abs. 1\nwerden, zu duldfm. Das Grundrecht der Unver-               oder 2 erlassenen Rechtsverordnung\" ersetzt.\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                20. In § 78 werden die Zahl „ 7\" und das Komma\ngestrichen.\nDer zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\n21. § 80 erhält folgende Fassung:\nweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\neinen der in § 383 Abs. l Nr. l bis 3 der Zivil-                                    ,,§ 80\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nDie Anfechtung einer Anordnung\nGefahr straJw~richUicher Verfolgung oder eines\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-                  1. der Einsperrung und Absonderung erkrank-\nwidrigkeitEm aussetzen würde.\"                                 ter oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 und 2\nund§ 19 Abs. 1),\n15. § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tie-\na) In Nummer 1 werden vor dem Wort „zuwi-                      ren(§ 11 Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),\nderhandelt\" die Worte eingefügt „oder einer            3. der Tötung von Tieren (§§ 24, 25, 39, 42, 44,\nauf Grund des § 7 Abs. l oder 2, § 7 c Abs. 1              51 und 61),\noder des § 8 erlassenen Rechtsverordnung,\n4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne ·der\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand\n§§ 26, 34, 45 und 61\nauf diese Strafvorschrift verweist,\".\nhat keine aufschiebende Wirkung.\"\nb) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 7 Abs. 1\"\ngestrichen.\nc) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen                                      Artikel 2\nStrichpunkt ersetzt.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nd) Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 6             und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Vieh-\neingefügt:                                        seuchengesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-\n,,6. wer vorsätzlich einer Anordnung zuwi-        machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nderhandelt, die von der zuständigen Be-       seitigen.\nhörde auf Grund des § 7 Abs. 1 in der\nvor Inkrafttreten dieser Strafvorschrift                              Artikel 3\ngeltenden Fassung erlassen worden ist.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n16. Hinter § 74 wird folgender § 74 a eingefügt:           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n,,§ 74a\nverordnungen, die auf Grund des Viehseuchen-\nWer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein           gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nseiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauf-         Uberleitungsgesetzes.","630                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel 4                        2. das Gesetz, betreffend Zuwiderhandlungen gegen\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti-                  die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-\nkels 1 Nr. 1 am Tage nach seiner Verkündung in                     Einfuhrverbote vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetzbl.\nKraft.                                                            s. 95) 4),\n(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.\nGleichzeitig treten außer Kraft                                 3. die revidierte Instruktion zu dem Gesetz vom\n1. das Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest be-                  7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest\ntreff end, vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetzblatt               betreffend, vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzbl.\ndes Norddeutschen Bundes S. 105) 3.),                          s. 147) 5).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n3) Bundesgesetzbl. III 7831-4\n4) Bundesgesetzbl. III 453-13\n5) Bundesgesetzbl. III 7831-4-1"]}