{"id":"bgbl1-1965-32-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":32,"date":"1965-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes","law_date":"1965-07-21T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["625\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n1.965                           Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1965                                        Nr. 32\nTag                                                        Inhalt                                           Seite\n21. 7. 65   Geselz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichen-\nges(!tzes und des Gebrauchsmustergesetzes .......................................... • • • ,      625\n.lindert lJundesgesetzbl. III 421-1, 423-1, 43-1\n26. 7. G5   Geselz zur Änderung des Viehseuchengesetzes ...................................... • • • •        627\nAnderl Bundcsgcsctzbl. III 7831-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 453-13, 7831-4, 7831°4-1\n23. 7.65   Verordnung ühef Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse für den Ex~ort von\nFleisch in die Bundesrepublik Deutschland (Mindestanforderungen-Verordnung - MmdV) ..             631\n8wnmlzrnq des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7832-1-8\n-\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,\n1\ndes Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes )\nVom 21. Juli 1965\nDer Bundestag hat das folgende                  Gesetz be-       2. Nach § 23 wird folgende Vorschrift als § 23 a ein-\nschlossen:                                                             gefügt:\n,,§ 23 a\nArtikel 1\n(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\nÄnderung des Gesetzes                              in denen durch Klage ein Anspruch auf Grund\ngegen den unlauteren Wettbewerb                           dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine\nPartei glaubhaft, daß die Belastung mit den\n§ 1                                 Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre\nwirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\nso kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen,\nvom 7. Juni 1909 (Rekhsgesetzbl. S. 499) 2), zuletzt                   daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung\ngelindert durch das Gesetz vom 11. März 1957 (Bun-\nvon Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirt-\ndesgesctzbl. I S. 172), wird wie folgt geändert:\nschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts\n1. § 13 erhält folgenden Abscltz 1 a:                                  bemißt. Das Gericht kann die Anordnung davon\nabhängig machen, daß die Partei außerdem\n,, (1 a) In den Fällen der §§ 3, 6, 7 Abs. 1 und                  g-Iaubhaft macht, daß die von ihr zu tragenden\ndc~s § 11 kann der Anspruch auf Unterlassung                        Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch\nauch von Verbänden geltend gemacht werden,                          mittelbar von einem Dritten übernommen werden.\nzu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,                        Die Anordnung hat zur Folge, daß die be-\ndie Interessen der Verbraucher durch Aufklärung                     günstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsan-\nund Beratung wahrzunehmen, soweit die Ver-                          walts ebenfalls nur nach diesem Teil des\nbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitig-                    Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten\nkeiten klagen können. Das gleiche gilt in den                       des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit\nFällen des § 1, soweit der Anspruch unrichtige                      sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner\nAngaben über Waren oder gewerbliche Leistun-                        entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren\ngen, diE1 geeignet sind, den Anschein eines be-                     seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des\nsonders günstigen Angebots hervorzurufen, oder                     Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergericht-\neine sonstige Handlung zu Zwecken des Wett-                         lichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von\nbewerbs betrifft, durch die wc.~sentliche Belange                   ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt\nder Verbraucher berührt werden.\"                                   der begünstigten Partei seine Gebühren von dem\n1) Andcrt ßundcs11eselzlJI. lll 421-1, 423-1, 43-1\nGegner nach dem für diesen geltenden Streit-\n2) Bundesgeselzbl. lll 43-1                                            wert beitreiben.","626                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der             richteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines\nGeschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift            Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu\nerklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur            erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\nHauptsache anzubringen. Danach ist er nur zu-             Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-\nlässig, wenn der angenommene oder festgesetzte            den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei\nStreitwert später durch das Gericht heraufgesetzt         seine Gebühren von dem Gegner nach dem für\nwird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist            diesen geltenden Streitwert beitreiben.\nder Gegner zu hören.\"\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\nschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\nwerden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\nArtikel 2                        anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der\nÄnderung des Warenzeichengesetzes                 angenommene oder festgesetzte Streitwert später\nund des Gebrauchsmustergesetzes                  durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-\nscheidung über den Antrag ist der Gegner zu\nhören.\"\n§ 2\nIn das Warenzeichengesetz in der Fassung vorn                                      Artikel 3\n9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) 3) wird nach\n§ 31 als § 31 a und in das Gebrauchsmustergesetz\nObergangs- und Schlußbestimmungen\nin der Fassung vorn 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I\n4\nS. 570) ) nach § 17 als § 17 a folgende Vorschrift                                       § 3\neingefügt:                                                        In Rechtsstreitigkeiten, in denen bei Inkrafttreten\n,, (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,          dieses Gesetzes bereits zur Hauptsache verhandelt\nin denen durch Klage ein Anspruch aus einem der                worden ist, kann der Antrag nach § 23 a des Ge-\nin diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse                 setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nach\ngeltend gemacht wird, eine Pmtei glaubhaft, daß                § 31 a des Warenzeichengesetzes oder nach § 17 a\ndie Belastung mit den Prozeßkosten nach dem                    des Gebrauchsmustergesetzes bis zur letzten münd-\nvollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich          lichen Verhandlung gestellt werden.\ngefährden würde, so kann das Gericht auf ihren\nAntrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser                                            § 4\nPartei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neinem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nStreitwerts bemißt Die Anordnung hat zur Folge,                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndaß die begünstigte Partei die Gebühren ihres\nRechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des\n§ 5\nStreitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten\ndes Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndiese übernimmt, hat sie die von dem Gegner ent-               dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchrnücker\n3) Buntlcs9esetzbl. III 423-1\n4) Bundes9esetzbl. III 421-1"]}