{"id":"bgbl1-1965-31-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":31,"date":"1965-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_31.pdf#page=4","order":6,"title":"Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin","law_date":"1965-07-15T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche\naus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nVom 15. Juli 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 240-11\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Berlin gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder\n3. die freiheitliche demokratische Grundordnung der\nAbschnitt I                            Bundesrepublik Deutschland einschließlich des\nLandes Berlin bekämpft hat oder bekämpft oder\nAllgemeine Bestimmungen\n4. die     sowjetische Besatzungszone Deutschlands\noder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\n§ 1                               verlassen hat, um sich der Verfolgung wegen\neiner auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als\nPersonenkreis                           Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung\n(1) Leistungen nach Mc:ißgabc der folgenden Vor-           zu entziehen, es sei denn, daß der Ausschluß von\nschriften erhc:ilten m1f Antrag deutsche Staatsange-           den Leistungen unter Berücksichtigung der Art\nhörige und deutsche Volkszugc~hörige, die ihren               und der besonderen Umstände der Tat eine un-\nWohnsitz oder sti:indiqen Anfenihult in der sowje-            billige Härte wäre, oder\ntischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowje-         5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem\ntisch besetzten Sektor von Berlin gehabt haben,                Geltungsbereich des Gesetzes in die sowjetische\nwenn sie im Zuge der Besetzung oder nach der Be-               Besatzungszone Deutschlands oder in den sowje-\nsetzung dieser Gebiete in den Geltungsbereich des              tisch besetzten Sektor von Berlin verzogen und\nGesetzes zugezogen sind und sich sVindig im Gel-               von dort zurückgekehrt ist.\ntnngsbereich des Gesetzes aufhalten. Weitere Vor-\nc:rnssetzung ist, daß sie entsprechende Leistungen            (2) Ob Ausschließungsgründe nach Absatz 1 vor-\nnicht nach anderen Vorschrifh:n erhalten. können.          liegen, entscheiden die von den Landesregierungen.\nBei Antragstellern, die nach dem 26. August 1950           bestimmten Behörden. Für diese Entscheidungen gilt\nzugezogen sind, ist ferner erforderlich, daß sie im        § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes sinn-\nWege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren             gemäß.\nVerfahrens aufgenommen wurden.\n(2) § 1 Abs. l Siitze 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6\ndes Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend                                  Abschnitt II\nanzuwenden.\nEinrichtungshilie\n§ 2\nAusschließungsgründe                                               § 3\n(1) Leistungc~m nach diesem Gesetz werden nicht                              Voraussetzungen\ngewährt, wenn ffor Anlragsteller                              Berechtigte nach Abschnitt I erhalten Beihilfe zur\n1. d(~m in der sowjetischen Buwtzungszone Deutsch-·        Bescbaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat\nlands und im sowjetisch lwsetzlen Sektor von           (Einrichtungshilfe), wenn\nBerlin herrschendem System erheblich Vorschub          1. sie in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\ngeleistet hat oder                                         lands oder im sowjetisch besetzten Sektor von\n2. wJhrcnd der lforrschtlft des Nationalrmzia.lismus           Berlin einen eigenen Haushalt mit eigenem Haus-\noder in der sowjetischen He:,;i.lLzunuszone Deutsch-       rat geführt baben und den Hausrat zurücklassen\nlands ocl0r im sowjetisch bcsPtzlen Sektor von             mußten und","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965                        613\n2. ihre Einkünfte die in § 7 genannte Höhe nicht                                        § 7\nübersteigen.\nEinkommensgrenze\n§ 8 Abs. 2 und § lfi /\\bs. 4 des Feststellungsgesetzes\nEinrichtungshilfe wird nur gewährt, wenn die\ngelten enl.spn:chcnd. Di(~ Auszahlung der Beihilfe\nEinkünfte des Berechtigten und seiner Familienange-\nerfolgt nach Maßgid)c dn jührlich verfügbaren Mittel.\nhörigen (§ 6) im Durchschnitt der letzten 24 Monate\nvor der Antragstellung, jedoch lä.ngstens im Monats-\ndurchschnitt seit Eintreffen des Antragstellers im\nGeltungsbereich des Gesetzes, 500 Deutsche Mark\nzuzüglich 120 Deutsche Mark für den Ehegatten und\nAntril!9shcrnchtigung\nje 60 Deutsche Mark für seine sonstigen Familien-\nFür P<~rsonPn, dit: ,:u e:iPt·r 1lilur;bc!ltsgcmdnschaft  angehörigen nicht übersteigen. Hiervon kann zur\ngehören, k,mn nllr ein Alllr,HJ g(,1;t<dlt werden; an-      Vermeidung besonderer Ht.rten, insbesondere bei\ntragslH:rcdil.i~Jl ist der Jldll'.,haHsvorstund oder sein   außergewöhnlichen Belastungen oder\nEbeuallc.                                                   Rückgang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen\nabgewichen werden. Einkünfte im Sinne des Satzes 1\nsind diejenigen Einkünfte, die entsprechend bei der\n§ 5\nGewährung von Beihilfen zur Beschaffung von\nLeistung an Kjnder                     Hausrat nach § 301 des Lastenausgleichsgesetzes\nund der hierzu erlassenen Rechtsverordnung ange-\nEinrichtungshilfe kann nach dem Tod eines An-            setzt werden.\ntragsberechtigten (§ 4), sofern ein antragsberechtig-\nter Ehegatte nicht vorhanden ist, auch Kindern (§ 6\nAbs. 2 Nr. 1) gewJhrt werden, die mit dem Verstor-                                      § 8\nbenen in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-                           Höhe d.er Einrichtungshilfe\nlands oder im sowjetisch besc~tzten Sektor von Ber-\nlin in gemeinsamem Haushalt gelebt und den                      (1) Die Einrichtungshilfe beträgt 1200 Deutsche\nzurückgelassenen Hausrat mitbenutzt haben; die               Mark. Hierzu werden nach dem Familienstand des\nAufteilung der Einrichtunqshilfe bestimmt sich hier-         Berechtigten am 1. April 1952, bei späterer Aufent-\nbei nach den Erbanteilen.                                    haltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes nach\ndem Familienstand in diesem Zeitpunkt, die folgen-\nden Zuschläge gewährt:\n§ 6                            1. für den von dem Berechtigten nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten,\nFamilienangchfüige                          vorausgesetzt, daß dieser sich ständig\n(l) Zur IIaushc1Hsgcmeinschaft im Sinne dieses               im Geltungsbereich des Gesetzes auf-\nAhschniU:s g<'hören dc·r nicht dauernd getrennt                  hält,                                   200 DM;\nlebende Ehegatte und diejcniuen Familienangehöri-            2. für jeden weiteren zum Haushalt ge-\ngen des Antrngstellcrs und seines Ehegatten, die in              hörenden und vom Berechtigten wirt-\n\\i\\Tohn- und Wirtschaltsqemeinschaft mit dem An-                 schaftlich abhängigen Familienange-\ntragsteller leben.                                               hörigen, sofern dieser nicht -selbst\n(2) Familienangehörige im Sinne dieses Abschnitts             antragsberechtigt ist,                  150 DM;\nsind                                                         3. für das dritte und jedes weitere nach\n1. eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, an               Nummer 2 berechtigte Kind bis zur\nKindes Statt ,mgenornmene Personen oder son-                Vollendung des 18. Lebensjahres wei-\nstige Personen, denen die rechtliche Stellung               tere je                                 150 DM.\nehelicher Kinder zukommt, und Pflegekinder,             Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige\n2. Abkömmlinge der unter Nummer 1 genannten                  gewährt, die nach dem nach Satz 1 angegebenen\nPersonen,                                               Stichtag unter den Voraussetzungen des § 1 im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes Aufenthalt nehmen und\n3. Eltern, Großeltern, weitere Voreltern und Stief-          in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen\neltern und                                              werden.\n4. voll- und halbbürtige Geschwister sowie deren\n(2) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht für\nKinder.\nFamilienangehörige gewährt, bei denen Ausschlie-\nPflegekinder im Sinne der Nummer 1 sind Kinder,              ßungsgründe nach § 2 vorliegen.\ndie in den Ffoushalt von Personen aufgenommen\n(3) Haben sich Ehegatten in dem Zeitraum zwi-\nsind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere\nDauer berechnetes Band V()rknüpft, wenn diese zu             schen ihrer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des\ndem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich bei-              Gesetzes und der Entscheidung dauernd getrennt\ntragen.                                                      oder wurden sie in diesem Zeitraum geschieden, so\nkann jeder Ehegatte die Hälfte der Einrichtungshilfe\n(3) Die Ehegatten von Familienangehörigen sind           (Absatz 1 Satz 1) beanspruchen, es sei denn, daß\nwie Familienangehörige zu berücksichtigen, wenn              einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigen-\nsie zur Haushallsgemeinschaft gehören.                       tümer des zurückgelassenen Hausrats war.","614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(4) Hat zunJ.chst nur einer der Ehegatten seinen          es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ge-              beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit\nsetzes genommen, so erhJ.lt er die Hälfte der Ein-            Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger\nrichtungshilfe.                                               Erwerbstätigkeit von mindestens 2000 Reichs-\nmark entstanden ist; diese Voraussetzung gilt\n§ 9                               auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständi-\nErstattung und Anrechnung früherer Zahlungen           gen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätig-\nkeit nicht oder nur in geringem Umfange ausge-\n(1) Auf die Einrichtungshilfe nach diesem Gesetz\nübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur un-\nwerden entsprechende Leistungen nach diesen oder              wesentlich aus anderen Einkünften mitbestritten\nanderen Vorschriften angerechnet, sofern es sich              wurde;\nnicht um Darlehen handelt.\n4. dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens-\n(2) Wer Einrichtungshilfe erhält, ist verpflichtet,        und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des\ndiese der zuständigen Behörde zu erstatten, wenn              Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumut-\nund soweit ihm zu einem späteren Zeitpunkt ent-               bar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf   '\nsprechende Leistungen nach anderen Vorschriften               Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berück-\ngewährt werden und es sich nicht um Darlehen                  sichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung\nhandelt.\nmöglich ist.\n(3) Für die Gewährung und die Anrechnung von\n(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige\nZuschlägen gellen die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nExistenzgrundlage und in Verbindung damit auf-\nschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsan-\nsprüche verloren haben, erhalten Beihilfe zum\nAbschnm III                        Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des\nBeihilfe zum Lebensunterhalt                Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3\ngenannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern\n§ lO                           1. ihre Durchschnittsjahreseinkünfte 4000 Reichsmark\nAllgemeine Bestimmungen                      überstiegen,\n(1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorge-        2. die Bedingung für den Versorgungsanspruch im\nschrittem~m Lebensalter stehen oder infolge von               Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der\nKrankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig               Erwerbsunfähigkeit bestand und\nsind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen Bei-\n3. ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz\nhilfe zum Lebensunterhalt:\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\n1. Der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm             Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\ngetrennt lebender Ehegatte müssen in der sowje-           sonen vorn 11. Mai 1951 in der jeweils geltenden\ntischen Besatzungszone Deutschlands oder im               Fassung nicht besteht.\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin ihre\n(3) Berechtigte, die in der sowjetischen Besat-\nExistenzgrundlage verloren haben\nzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetz-\na) durch Kriegshandlungen oder                        ten Sektor von Berlin rnit einem Familienangehöri-\nb) durch Maßnahmen der sowjetischen Besat-             gen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von\nzungsmacht oder sowjetzonaler Stellen oder        ihm wirtschaftlich abhängig waren, erhalten Beihilfe\nzurn Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen\nc) durch Verlassen der sowjetischen Besatzungs-       des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2\nzone Deutschlands oder des sowjetisch be-         und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, so-\nsetzten Sektors von Berlin;                       fern der Angehörige eil_len Existenz- und Vermö-\n2. die Existenzgrundlage rnuß irn Zeitpunkt des           gensverlust im Sinne des Absatzes 1 erlitten hat\nSchadenseintritts überwiegend beruht haben            und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.\na) auf der Ausübung einer selbständigen Er-              (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nwerbstätigkeit oder                               verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in-\nwieweit Vermögensschäden ihrer Art und Höhe\nb) auf Ansprüchen und       anderen Gegenwerten\nnach zu berücksichtigen und wie die Schäden zu\naus der Ubertragung,     sonstigen Verwertung\nberechnen sind, sowie von welchen Einkünften aus-\noder Verpachtung des    einer solchen Tätigkeit\nzugehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und\ndienenden Vermögens     oder\nwelche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be-\nc) auf einer Altersversorgung, die aus den Er-        rufsgruppen anzunehmen sind. Die Regelung erfolgt\nträgen einer solchen Tätigkeit begründet wor-     entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleich&.\nden war;\n3. dem Berechtigten muß in der sowjetischen Be-                                      § 11\nsatzungszone Dcmtschlands oder im sowjetisch\nLebensalter und Erwerbsunfähigkeit\nbesetzten Sektor von Berlin ein Vermögens-\nschaden entstanden sein; Hausratschaden gilt             (1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird\nnicht als Vermögensschaden irn Sinne dieser Vor-      Beihilfe zum Lebensunterhalt nur gewährt, wenn\nschrift. Einern solchen Vermögensschaden steht        der Berechtigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965                               615\ndas 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraus-                                    § 15\nsetzung ist, daß der nach § 10 Abs. 1 und 2 Berech-\nKrankenversorgung und Sterbegeld\ntigte vor dem 1. Januar 1900 (eine Frau vor dem\n1. Januar 1905), der nach § 10 Abs. 3 Berechtigte vor       Empfänger von Beihilfe zum Lebensunterhalt er-\ndem 1. Janum 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar          halten Krankenversorgung und Sterbegeld; §§ 276\n1895) geboren ist.                                      und 277 des Lastenausgleichsgesetzes sind entspre-\nchend anzuwenden.\n(2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird\nBeihilfe zum Lebensunterhalt nur gewährt, wenn die\nin § 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsge-\nsetzes genannten Vornussetzungen erfüllt sind.                                        § 16\nDie Erwerbsunfühigkeil muß spätestens bis zum                    Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht,\n31. Dezember 1%4 (bei nach § 10 Abs. 3 Berechtig-              Erstattungspflicht, Verhältnis zu Aufbaudarlehen\nten bis zum 1. September 1953) eingetreten sein                                und zur Sozialhilfe\nund der Antrag auf Beihilfe zum Lebensunterhalt\n§§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten\ninnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses\nentsprechend.\nGesetzes gestellt werden. Von Berechtigten, die nach\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ständigen Auf-\nenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen\nhaben, kann der Antrag auf Beihilfe zum Lebens-                                   Abschnitt IV\nunterhalt innerhalb eines Jahres vom Beginn des\nMonats ab gestellt werden, der auf die Aufenthalt-                         Eingliederungsdarlehen\nnahme im Geltungsbereich des Gesetzes folgt.\n§ 17\n§ 12                                             Allgemeine Vorschriften\nEinkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze             (1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel können\nund Höhe der Beihilfe zum Lebensunterhalt       Berechtigten nach Abschnitt I Darlehen zur Einglie-\nFür den Einkommenshöchstbetrag, die Vermö-           derung gewährt werden.\ngensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum Lebens-            (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedin-\nunterhalt sind §§ 267 bis 270, 275 und 301 a Abs. 3      gungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Ver-\ndes Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzu-         wendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.\nwenden. Bei der Anwendung des § 269 Abs. 3 des\nLastenausgleichsgesetzes ist an Stelle des Endgrund-        (3) Die Höhe der Darlehen bestimmt sich nach\nbetra~Ji~s der Hauptentschädigung von dem Vermö-         dem Umfang der zur Durchführung des beantragten\ngensschaden im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1       Vorhabens erforderlichen Mittel. Das Vorhaben soll\nauszugehen.                                              dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen\nsein.\n§ 13\n(4) Der Höchstbetrag, der darlehnsweise an\nGewmuung der ßeihiHe zum lebcnsunterhalt          einen einzelnen Berechtigten gegeben werden kann,\nbeträgt 35 000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf\n(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes\n40 000 Deutsche Mark bei Personen, die nach dem\nBeihilfe zum Lebensunterhalt beantragen können,          31. Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Gel-\nwird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres          tungsbereich des Gesetzes genommen haben.\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes Beihilfe zum\nLebensunterhalt mit Wirkung vom Ersten des Monats\nab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühe-\n§ 18\nstens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in\ndem die Voraussetzungen für die Gewährung der                  Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft,\nBeihilfe eingetreten sind. In den übrigen Fällen gilt              die freien Berufe und die Landwirtschaft\n§ 287 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 des Lastenausgleichs-\n(1) Aufbaudarlehen zur Begründung oder Festi-\ngesetzes entsprechend.\ngung einer selbständigen Existenz in der gewerb-\n(2) § 287 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 des         lichen Wirtschaft, in freien Berufen und in der Land-\nLastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.              wirtschaft können Berechtigte erhalten, wenn sie\nein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den\nStand gesetzt werden, an Stelle der in der sowjeti-\n§ 14                          schen Besatzungszone Deutschlands oder im sowje-\ntisch besetzten Sektor von Berlin unter den Voraus-\nFortsetzung der Gewährung der Beihilfe\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 verlorenen Lebens-\nzum Lebensunterhalt\ngrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage\nAuf die Fortsetzung der Gewährung der Beihilfe        zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene,\nzum Lebensunterhalt für nach § 10 Abs. 1 und 2 Be-       aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern,\nrechtigte ist § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenaus-          sofern sie die erforderlichen persönlichen und fach-\ngleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.                 lichen Voraussetzungen erfüllen.","616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Das !\\u fhc111dc1rlchcn isl m i 1 3 vom Hundert            (2) §§ 71, 81, 92, 93 und 97 des Bundesvertrie-\nji:ihrlich zu vc~rzi:iscn. Es ist n,H:h drei Preijahren in     benengesetzes sind auf Berechtigte nach Abschnitt I\nzehn ~Jlcichen .Jahresrcll.cn z11 Lil~J<'ll; dc1s erste Frei-  sinngemäß anzuwenden.\njahr beqinnt mit dcn1 auf die) Auszahlung folgenden\n(3) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nHaJbjahresersten. Pür cinze]np ;\\ rten von Vorhaben\nbei denen nicht ein Ausschließungsgrund nach § 2\nkann besl.irnrnt WPrd(:n, did) di(~ Zins- und TUqungs-\nAbs. 1 vorliegt, gilt, soweit auf sie §§ 82 bis 89 des\nbedingungen dbweidwnd fosl.~j(!Sel.zl. werdcm.\nBundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar sind,\n§ 88 des Bundesvertriebenengesetzes sinngemäß.\nErledigt sich hierdurch ein anhängiger Rechtsstreit\n§ 19                               oder ein anhängiges Vertragshilfeverfahren, so gilt\nauch § 89 des Bundesvertriebenengesetzes .sinnge-\nAufbaudadehen für den ·wohnungshau\nmäß. Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten dieses\n(1) Für den Bau einefS Famili(!nheinics odnr einer          Gesetzes zugezogen, so laufen die in § 84 des Bun-\nsonstincn Wohnung, insbesondere am Ort eines ge-                desvertriebenengesetzes bestimmten Fristen erst\nsicherten Arbf!ilspJatz(!S, k,nrn ein Aufbaudarlehen            vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.\ngewührt werden, wenn dPr Bnccbligtc nachweist:,\ndaß\n1. er sich ausreichende Wohnrnöulichkeit überhaupt                                    Abschnitt VI\nnoch nicht oder noch nicht an seinem gegenwär-                              Sonstige Bestimmungen\ntigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen\nkonnte oder\n§ 21\n2. die bisherige Wohmmg im FalJe des Freiwerdens                                 Auibringung der Mittel\nmit Einwilligung des Ve:rfügungsberechtigten\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Lei-\neinem noch nicht ausreichend untergebrachten\nstungen nach den Abschnitten II bis IV; die Länder\nBerechtigten im Sinne der Nummer 1 zur Ver-\nerstatten dem Bund 20 vom Hundert der Aufwen-\nfügung stehen wird.\ndungen für die Leistungen nach den Abschnitten II\nVoraussetzung ist ferner, daß die Wohnung nach                  und IV. Die Aufwendungen für die Leistungen nach\nGröße und Aussti:lttung den Voraussetzungen des                  § 20 Abs. 1 tragen die Länder; der Bund erstattet den\nsozialen Wohnungsbaues nach dL:m jeweils anzu-                   Ländern 80 vom Hundert dieser Aufwendungen.\nwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Ein                        (2) Uber den 31. Dezember 1965 hinaus werden\nDarlehen kann Personen nicht gewährt werden, für                Mittel zur Durchführung der Abschnitte II bis IV\nderen Unterbringung Sonderwohnungsbaumittel des                 dieses Gesetzes nur bereitgestellt, soweit über den\nBundes zugunsten von Plüd1Uingen, Aussiedlern                   31. Dezember 1965 hinaus Mittel für die Gewährung\nund gleichgestellten Personen dc~n Ländern zur Ver-             entsprechender Leistungen für einen vergleichbaren\nfügung gestellt worden sind oder werden. Dies gilt              Personenkreis aus dem Härtefonds des Lastenaus-\nnicht in den Fällen des Sntzr~s 1 Nr. 2.                        gleichs (§§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes)\n(2) Die Darlehen g(!llPn nicht als öffentliche Mittel       bereitgestellt werden.\nim Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                            § 22\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und des                              Durchführung des Gesetzes\n§ 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nland in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Dieses Gesetz wird von den Ländern als eigene\n26. September 1961 (Amtsblatt de~; Saarlandes S. 591).          Angelegenheit durchgeführt. Die Landesregierun-\ngen bestimmen die hierfür zuständigen Behörden.\n(3) Hinsichtlich Höhe, Tilgung und Verzinsung\nder Darlehen gelten die Bedingungen der Aufbau-                                           § 23\ndarlehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 3\ndes Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.                                             Ermächtigung\nDie Bundesregierung kann zur Milderung von\nHärten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates bestimmen, daß in diesem Gesetz\nAbschnitt V\nvorgesehene Leistungen und Vergünstigungen auch\nzugunsten von Personen ganz oder teilweise ge-\n§ 20                               währt werden, die im Bereich infolge der sowjeti-\nschen Besetzung durchschnittener Gemeinden, ins-\nAnwendung des Bundesvertriebenengesetzes\nbesondere in Berlin, oder in unmittelbar angrenzen-\n(1) Unbeschadet des § 18 sind bei Berechtigten              den Gemeinden Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder\nnach Abschnitt I, die aus der Landwirtschaft stam-              18 erlitten haben und im Zeitpunkt des Schadens-\nmen und die für eine Landbewirtschaftung erforder-              eintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nlichen persönlichen und f<lchlichen Voraussetzungen             in dem nicht sowjetisch besetzten Teil einer durch-\nerfüllen, die Bestimmungen des Titels Landwirt-                 schnittenen Gemeinde hatten. Hierbei können wei-\nschaft des Bundesvertriebenengesetzes entsprechend              tere Aufenthaltsvoraussetzungen entsprechend der\nanzuwenden.                                                     vergleichbaren Regelung in der zu § 301 des Lasten-","Nr. Jl    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965                       617\nausglc!ichsges<:lze~; erg,1 no,·ncin Rl:Chl.sverordnung        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nfcsl9cl(!(JI. wcnh·n. Die son:-;Liqcn Voraussetzungen          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Gesetzes mü;-;sen Nlülll sein.                             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 24\n§ 25\nGeilungsJwrni«:h\nInkrafttreten\nDieses Gl)sd:,,: ~1 iH n<1cb            des § 13 Abs. 1\ndes Drülen Ulwrh:Hunw;9c:,dz(:S vom 4. Januar                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der\n1952 (Bundes~Jcsc!zbl. l S. 1) auch im Land Berlin.            in Kraft.\nDi<· BHrnlcsregierung hat dem vorstehenden Gesetz\nd nc1ch Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZw;l.imrnung erteilt.\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nPlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Da h l grün","618                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSechstes Gesetz\nzur Änderung           ScJbstverwaUungsgesetzes *)\nVom 19. Juli 1965\nDer Bundcstc1g h<ll mit Zustimmung des Bundes-              Durchführung der Wahl vier Jahre nach dem Ende\nrates das folgende Ccsctz beschloss(-m:                         der Amtsdauer der in der vorausgegangenen Wahl\nGewählten. Die Amtsdauer der in der ersten Wahl\nArtikel 1                        Gewählten endet am 30. Juni 1958, die Amtsdauer\nder in der dritten Wahl Gewählten am 30. Septem-\nDas Selbstverwallungsgesetz in der Fassung vom\nber 1968.\"\n13. August 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 427, 600, 664),\nzuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände-                                     Artikel 2\nrung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 15. Februar\n1962 (Bundesgcsetzbl. I S. 69). wird wie folgt ge-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nändert:                                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nIn § 2 Abs. 11 erhallen die Sätze 1 und 2 folgende\nFassung:\nArtikel 3\n„Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der\nOrgane, der VersichertcnJltesl.en und Vertrauens-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmänner endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der               dung in Kraft.\nDas vorstellende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\n•) Andert Bundcsgcselzbl. IlI B27-6"]}