{"id":"bgbl1-1965-31-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":31,"date":"1965-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_31.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung","law_date":"1965-07-15T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["609\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1965                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1965                                                                                        Nr. 31\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n15. 7. 65  Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               609\nSommlung des JJundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2032-4\n15. 7. G5  Ges(~b: über HiHsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    612\nSammlung des Hundesrechls, Bundesgesetzbl. 111 240-11\nrn. 7. 65 Sechstes  Gesetz zur Änderung des SeJbstverwaltungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                618\nAnderl Bunclcsycsetzb1. lll 827-6\n16. 7. 65 Verordnung über lJcJckffoisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch (Hack-\nflcisch-Vcrordnunq) .............................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 619\nSwnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-4-12; ändert Bundesgesetzbl. III 2125-\n4-20; helJ[ <mf Bundcsgcsetzbl. III 2125-4-12\n16. 7. 65  Vierte Veronlrnrnq zur Anderung der Pruchtbehandlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        622\nAn<lcrt Bunclcsqcsetzbl. III 2125-4-35\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nBundesqesctzblaLL Teil II Nr. 24, Nr. 25 und Nr. 26 ................................ .                                                         623\nVerkündungcm im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     624\nGesetz\nüb~r die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\nVom 15. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4\nDer Bundestag         hat    das   folgende    Gesetz    be-      der Deutschen Mark, so findet § 2 Abs. 2 des Bun-\nschlossen:                                                           desbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.\n§ 1\n§    3\nGeltungsbereich\nAnspruchsvoraussetzungen für Beamte,\nIn jedem Jahr erhalten eine Zuwendung besonde-                                                     Richter und Soldaten\nrer Art nach diesem Gesetz\n(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß die\n1. Bundesbeamte mit Ausnahme der Ehrenbeamten,                       Berechtigten\n2. Richter ini Bundesdienst mit Ausnahme der ehren-                  1. am 1. Dezember in einem der in § · 1 Nr. 1 bis 3\namtlichen Richter,                                                     bezeichneten Rechtsverhältnisse zum Bund stehen\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der                             und nicht für den gesamten Monat Dezember\nBundeswehr,                                                            ohne Bezüge beurlaubt sind,\n4. Personen, denen lau.fonde Versorgungsbezüge                       2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des\nzustehen, die der Bund oder eine bundesun-                             Monats Oktober ununterbrochen oder im laufen-\nmittelbare Körperschilft, Anstalt oder Stiftung                        den Kalenderjahr insgesamt sechs Monate im\ndes öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung                          Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nnach § 61 des Gesetzes zur Regelung der                                (§ 7 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) stehen\nRechtsverhiiltnisse der unter Artikel 131 des                          oder gestanden haben und\nGrundgesetzes fallenden Personen zu tragen                       3. mindestens bis einschließlich 31. März des fol-\nhat.                                                                   genden Jahres im Bundesdienst verbleiben, es\n§ 2                                        sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht\nselbst zu vertreten haben.\nZusammensetzung der Zuwendung\n(2) Die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird\n(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbe-\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Berechtigter\ntrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag                   für den Monat Dezember deshalb keinen Anspruch\nfür Kinder.                                                          auf Bezüge hat, weil er zur Ableistung des Grund-\n(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berech-                 wehrdienstes oder einer Wehrübung oder des zivi-_\ntigten zu einem anderen Wührungsgebiet als dem                       len Ersatzdienstes einberufen ist.","610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 im Monat Okto-        6. Bezüge nach den §§ 11 a, 21 a und 31 d des Ge-\nber beginnende Warlezeil wird angerechnet                      setzes zur Regelung der Wiedergutmachung\n1. die Zeit, für die dem Bernchliglen Versorgungs-             nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige\nbezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 zugestanden                des öffentlichen Dienstes,\nhaben,                                               7. Unterhaltsgeld nach §§ 71 h und 71 k des Ge-\n2. die Zeit, während der der 13cred1ligte den Grund-           setzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes,\nwehrdienst oder eine Wehrübung oder den zivi-        8. Bezüge nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2\nlen Ersatzdienst abgeleistet hat.                         des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3               des Bundes im Saarland.\ngelten auch als erfüllt, wenn                                (3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl\n1. ein Berechligler vor dem 31. Mürz des folgenden        sie nach Absatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in\nJahres in den Dienst eines anderen öffentlich-       voller Hohe zurückzuzahlen.\nrechtlichen Dienstherrn versetzt wird,\n§ 5\n2. eine Berechtigte vor dem 31. März des folgenden                          Ausschlußtatbestände\nJahres wegen Schwangerschaft oder Niederkunft\n(1) Die Zuwendung erhalten nicht\nausscheidet.\n1. Versorgungsempfänger, deren Bezüge für den\n(5) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl               Monat Dezember nach § 159 des Bundesbeamten-\nsie nach Absatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in           gesetzes oder entsprechenden Vorschriften ruhen,\nvoller Höhe zurückzuzahlen.\n2. Versorgungsempfänger, die für den Monat De-\nzember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnaden-\n§ 4\nerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.\nAnspruchsvoraussetzungen                       (2) Personen, deren Bezüge für den Monat De-\nfür Versorgungsempfänger                  zember auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teil-\n(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die Zu-        weise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in\nwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtigten           voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Zu-\nist, daß                                                  wendung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nach-\nzuzahlen sind.\n1. ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende\nVersorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb              (3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge\nnicht zustehen, weil sie zur Ableistung des          auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt wor-\nGrundwehrdienstes oder einer Wehrübung oder          den ist, erhalten die Zuwendung nicht, solange\ndes zivilen Ersatzdienstes einberufen sind,          ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge\nder Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder\n2. die Ansprüche auf Versorgungsbezüge min-\nder völligen oder teilweisen Wiederherstellung der\ndestens bis einschließlich 31. März des folgenden\naufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus-\nJahres bestehen bleiben, es sei denn, daß die\nzuzahlen sind.\nBerechtigten diese Ansprüche nicht aus eigenem\n§ 6\nVerschulden verlieren,\nGrundbetrag für Beamte, Richter und Soldaten\nDie Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 gelten auch\n(1) Als Grundbetrag werden dreiunddreißigein-\ndann als erfüllt, wenn der Anspruch eines Berech-\ndrittel vom Hundert der nach dem Besoldungsrecht\ntigten auf Dbergangsgebührnisse wegen Ablaufs\nfür den Monat Dezember maßgebenden Bezüge ge-\ndes Bezugszeitraumes im Monat Dezember erlischt.\nwährt, und zwar auch dann, wenn dem Berechtigten\n(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1          die Bezüge für diesen Monat nur teilweise zustehen\nsind                                                      oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 nicht zustehen.\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisen-            Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind\ngeld, Unterhaltsbeitrag,                              1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grund-\n2. Dbergangsgebührnisse nach § 17 des Bundes-                  gehalt, der Ortszuschlag, der örtliche Sonderzu-\npolizeibeamtengesetzes und § 11 des Soldaten-             schlag (§ 41 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-\nversorgungsgesetzes,                                      setzes) sowie Stellen- und Ausgleichszulagen,\n3. Ruhevergütung und Ruhelohn nach dem Gesetz             2. bei Empfängern von Dienstbezügen mit dienst-\nzu Artikel 131 des Grundgesetzes,                         lichem Wohnsitz im Ausland die Dienstbezüge\n4. Dbergangsgehalt und Ubergangsbezüge (Uber-                  nach Nummer 1, die ihnen bei Verwendung im\ngangsvergütung, Dbergangslohn) nach Artikel II            Inland unter Zugrundelegung des Ortszuschlages\n§ 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung             nach der Ortsklasse S zustehen würden,\ndes Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes         3. bei Empfängern von Unterhaltszuschüssen un-\nund     Dbergangsbezüge      (Dbergangsvergütung,         abhängig vom dienstlichen Wohnsitz der Grund-\nUbergangslohn) nach §§ 52 a, 52 b des Gesetzes            betrag, der Verheiratetenzuschlag, der Alterszu-\nzu Artikel 131 des Grundgesetzes,                         schlag und die Zulage für Anwärter technischer\n5. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d und 51 Abs. 1           Laufbahnen.\ndes Gesetu~s zu Artikel 131 des Grundgesetzes            (2) Hat der Berechtigte nicht während des ge-\nsowie Bezüge, die nach dem in § 64 Abs. 3 Satz 1      samten Kalenderjahres Bezüge auf Grund einer\ndes Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes         Tätigkeit im Dienst des Bundes oder vor einer Ver-\nbezeichneten Gesetz bemessen werden,                  setzung in den Bundesdienst von einem anderen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965                          611\nöffcntlich--rccfrl.lichcn rnenstherrn oder laufende                                   § 11\nVersorgungsbezüge aus ejm:m öffentlich-rechtlichen\nZahlungsweise\nDienstverhdltn is erhalten so vermindert sich der\nGrundbetrag um ein Zwi;lftel für jeden Kalender-               Die Zuwendung ist mit den laufenden Bezügen\nmonat, für den ihm keine Bezüge zugestanden                 für den Monat Dezember zu zahlen.\nhaben.\n§ 7                                                     § 12\nGrundbetrag für Versorgungsempfänger                    Zuwendungen an Empfänger von Amtsbezügen\nDer Grundhcl.rng wird in Höhe von dreiund-                  Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von\ndreißigcindritkl vom Hundcrl: der dem Berechtigten          Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-\nfür den Monat. Dezember vor Anwendung der                   sorgungsbezüge aus diesem Personenkreis. Bei den\nRuhensvorsch riJtcn (§§ 158, 160 des Bundesbeamten-\nEmpfängern von Amtsbezügen richtet sich der\ngesetzes und c!nU,prechencler Vorschriften) und An-\nGrundbetrag nach dem Amtsgehalt. Für die Emp-\nrechnungsvorschriflen zuslehenden laufenden Ver-\nfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem\nsorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) gewährt.\nPersonenkreis ist Versorgungsbezug auch das Uber-\ngangsgeld.\n§ 8\n§ 13\nSonderbetrag für Kinder\nNeben dem Grundbetrag wird für jedes kinder-                              Ubergangsregelung\nzuschlagsberechtigende Kind, für das für den Monat             (1) Für 1964 bleiben die Rechte, die durch das\nDezember Kinderzuschlag zusteht, ein Sonderbetrag           Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwen-\nvon zwanzig Deutsche Mark gewährt. Den Sonder-              dungen vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 278)\nbetrag erhält der Kinderzuschlagsberechtigte. Steht         und die Verordnung zu diesem Gesetz vom 16. April\nihm nur der halbe Kinderzuschlag zu, so erhält er           1964 (Bundesgesetzbl. I S. 281) begründet worden\nauch den Sonderbetrag für das Kind nur zur Hälfte.          sind, in voller Höhe gewahrt. Zahlungen, die für\n1964 auf Grund der vorgenannten Rechtsvorschrif-\n§ 9                           ten geleistet worden sind, werden in voller Höhe\nAnwendung von Rubens- und Anrechnungs-                 auf Zahlungen nach diesem Gesetz angerechnet.\nvorschriften\n(2) Vom Jahre 1965 an tritt bei Versorgungsemp-\nDie Zuwendungen nach diesem Gesetz sind bei               fängern, für die Absatz 1 Satz 1 gilt, an die Stelle\nder Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvor-               der Beträge nach den §§ 7 und 8 ein Betrag nach\nschriften (§ 7) zu berücksichtigen. Die bei der An-         Maßgabe des § 2 des in Absatz 1 genannten Geset-\nwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden                  zes, wenn er höher ist.\nHöchstgrenzen sind für die Gewährung der Zuwen-\ndung für den Monat Dezember um dreiunddreißig-                                        § 14\neindrittel vom Hundert und um den Sonderbetrag                                  Berlin-Klausel\nnach § 8 zu erhöhen. Der Sonderbetrag oder ein ent-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsprechender Betrag wird für jeden Berechtigten nur\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neinmal gewährt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 10\nStichtag\n§ 15\nFür die Gewährung und Bemessung der Zuwen-\ndung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhält-                             Inkrafttreten\nnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalender-                  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember\njahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine             1964 in Kraft. Es tritt an die Stelle der in § 13 ge-\nanderen Regelungen getroffen sind.                          nannten Rechtsvorschriften.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}