{"id":"bgbl1-1965-31-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":31,"date":"1965-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_31.pdf#page=10","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes","law_date":"1965-07-19T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["618                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSechstes Gesetz\nzur Änderung           ScJbstverwaUungsgesetzes *)\nVom 19. Juli 1965\nDer Bundcstc1g h<ll mit Zustimmung des Bundes-              Durchführung der Wahl vier Jahre nach dem Ende\nrates das folgende Ccsctz beschloss(-m:                         der Amtsdauer der in der vorausgegangenen Wahl\nGewählten. Die Amtsdauer der in der ersten Wahl\nArtikel 1                        Gewählten endet am 30. Juni 1958, die Amtsdauer\nder in der dritten Wahl Gewählten am 30. Septem-\nDas Selbstverwallungsgesetz in der Fassung vom\nber 1968.\"\n13. August 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 427, 600, 664),\nzuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände-                                     Artikel 2\nrung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 15. Februar\n1962 (Bundesgcsetzbl. I S. 69). wird wie folgt ge-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nändert:                                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nIn § 2 Abs. 11 erhallen die Sätze 1 und 2 folgende\nFassung:\nArtikel 3\n„Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der\nOrgane, der VersichertcnJltesl.en und Vertrauens-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmänner endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der               dung in Kraft.\nDas vorstellende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\n•) Andert Bundcsgcselzbl. IlI B27-6","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965                            619\nVerordnung\nüber Hackfleisch, Schabefleisch und andere Erzeugnisse aus rohem Fleisch\n(Hackfleisch-Verordnung)\nVom 16. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-4-12 1)\nAuf Grund des§ 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittel-                     (2) Schabefleisch (Beefsteakhack) ist schieres rohes\ngeselzes vorn 17. JdlllliH 1936 (Reichsgesetzbl. I                    Skelettmuskelfleisch vom Rind in fein zerkleinertem\nS. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den                    Zustand ohne jeden Zusatz.\nUbergang von ZusUindigkeiten auf dem Gebiete des                         (3) Zubereitetes Hackfleisch (Hackepeter, Thürin-\nRechts des c:;esundheitswescms vom 29. Juli 1964\nger Mett und ähnliche Zubereitungen) ist Hack- oder\n(Bundesgcsetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti-\nSchabefleisch, dem Speisesalz, Zwiebeln oder Ge-\nkel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des                     würze zugesetzt sind.\nBundesrates verordnet:\n§ 3\n§ 1                                 (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen nur\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden An-                  hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden\nwendung auf nachstehend aufgeführte Erzeugnisse,                      von\nsofern sie dazu bestimmt sind, in rohem Zustand                       1. Betrieben, deren Inhaber in die Handwerksrolle\nlose oder in Packunqen, Behältnissen oder Umhül-                          für das Fleischerhandwerk eingetragen sind,\nlungen gewerbsmäßig in d(m Verkehr gebracht zu                        2. Fleischwarenfabriken         und ähnlichen fleischbe-\nwerden:\nund fleischverarbeitenden Betrieben, in denen die\n1. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack-                      Erzeugnisse unter der Aufsicht einer hauptberuf-\nfleisch, Bratwurst, Brüh- und Bratwurstbrät sowie                     lich dort tätigen Person hergestellt werden, die\nähnliche Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch,                       in die Handwerksrolle für das Fleischerhandwerk\nsofern sie nicht vor der Abgabe an rlen Letztver-                     eingetragen ist oder den Nachweis dafür erbracht\nbraucher einer Reifung mit Umrötung oder zur                          hat, daß sie die Voraussetzungen für die Eintra-\nVerlängerung der Haltbarkeit einer Trocknung                          gung erfüllt,\noder Räucherung unterworfen werden,                               3. Einzelhandelsbetrieben und deren Zweignieder-\n2. unter Verwendung von zerkleinertem Fleisch her-                        lassungen und unselbständigen Zweigstellen so-\ngestellte Zubereitungen wie Fleischklöße,                             wie von Zweigniederlassungen und unselbständi-\n3. Erzeugnisse aus zerkleinerten Innereien wie Le-                        gen Zweigstellen von Unternehmen der i _ den\nberhack,                                                              Nummern 1 und 2 bezeichneten Art, die über\neine räumlich abgesonderte Abteilung für die Ab-\n4. gewürfeltes Fleisch, das zur Herstellung der unter                     gabe von Frischfleisch verfügen und in denen die\nNummer 1 genannten Erzeugnisse bestimmt ist,                          Herstellung und das Inverkehrbringen der Er-\n5. Fleischzuschnilte wie Steak, Filet, Schnitzel, die                     zeugnisse von einer Person täglich beaufsichtigt\nmit Mürbeschncidern oder Schneidgeräten ähn-                          und überprüft werden, die in die Handwerksrolle\nlicher Wirkung behandelt worden sind.                                 für das Fleischerhandwerk eingetragen ist oder\nden Nachweis dafür erbracht hat, daß sie die Vor-\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung                        aussetzungen für die Eintragung erfüllt.\nist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feil-\nhalten, Verkaufen und jeder; sonstige Uberlassen an                      (2) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen\nandere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen                           vorbehaltlich der §§ 5 und 7 nicht zu Betrieben an-\nsteht es gleich, wenn die Erzeugnisse für Mitglieder                  derer Unternehmen befördert werden.\nvon Genossenschaften oder ühnlichen Einrichtungen                        (3) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen\noder in Einrichtunqen zur Cemcinschaftsverpflegung                    nicht auf Märkten, Straßen oder äff entliehen Plätzen,\nabgegeben werden.                                                     von Freibänken, freibankähnlichen Einrichtungen,\nfreibankfleischverarbeitenden Betrieben und deren\nVerkaufsstellen hergestellt oder in den Verkehr ge-\n§ 2\nbracht werden; sie dürfen ferner nicht durch Auto-\n(1) Hackfleisch (G1:hacktes, C(~wicgles) ist rohes,                maten oder durch Feilbieten von Haus zu Haus in\nvon groben Sehnen befreites Skelettmuskelfleisch                      den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für\nvon warmblütiucn Schlachttieren in zerkleinertem                      das Vorrätighalten von roher Bratwurst und ähn-\nZustand ohne jeden Zusiltz.                                           lichen Erzeugnissen auf Märkten, Straßen oder öf-\nfentlichen Plätzen, sofern diese Erzeugnisse gebra-\n1) Anclcrl BurHksqcselzbl. III 212:i---12');                          ten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben\nhebt auf Bu11d1,sqPsdziJI. III 2125-4-12                           werden.","620                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 4                                                          § 6\n(1) Di() in § 1 lwzeiclrne!Pn Erzeugnisse dürfen                   (1) Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse dürfen in\nnur nm T,JD(! ihn:r Ih>rslc'llung, Brntwurst auch an              Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen für die\ndem ciul den I lus!c,lhrn~JS!.dq !olqendcn Tau, in den            Abgabe an den Letztverbraucher nur zum Verkauf\nV(!rkch r ~J<dHcJcii L V✓ C!rdcn. Die Erzc!uunissc dürfen         vorrätig gehalten oder feilgehalten werden, wenn\nvon ckr I                 bis z11               an rlen Letztver-  auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen\nbrauchc r nur in Rüurnt!rl mh·r Vorrnt~:;bchältnlsscn              deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift an-·\nmit cirwr                lur ni('.1! iiber 1- 4(' C, in Vcr-       gegeben sind\nkc_rnfsrüumen u,1mil!Pllwr vor ihrnr Abgabe oder\nl. der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung in\nV✓ ühn)nd clc:r jcwc1liq('U J I,rnpLitlY,dtzzeilcn bei einer\ndeutscher Sprache und\nTemperalur nid1l illJcr 1 ~f' C, aufbewahrt werden.\n2. das Datum der Herstellung unter Verwendung\nNc1ch J\\bl,1u/ rlc:r Fri~J.l·n ck~s Absatzes l nicht           der vVorte „ Hergestellt am ...... \".\nabgqJebf!nc                 i~:1;c :,incl am 9lcichen Tage\ndurch KodH,n, 13 ril !.cn, Dii mpfc,n, Brühen oder Zu-                 (2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen nur in den Ver-\nsetzen von NiLrilpi>kcdsalz in <~inPn Zustand zu brin-             kehr gebracht werden, wenn die Kartons oder festen\ngen, der d.ie /\\hgd>e als ErzPugnis nach § 1 aus-                  Behältnisse nach Absatz 1 gekennzeichnet sind und\nschließt, oder unschJcllich zu Lesci.ligen.                        auf ihnen in der dort bezeichneten Weise der Name\noder die Firma und der Ort der gewerblichen Haupt-\nniederlassung des Herstellers angegeben sind.\n§5\n(1) In gefrorenem Zu.stand dürfen die in § 1 be-                                           § 7\nzeichneten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht\nund befördert werden,                                                 In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-\nschaftsverpflegung dürfen Hackfleisch, Schabefleisch,\n1. wenn sle in Betrieben nc1ch § 3 Abs. 1 hergestellt              zubereitetes Hackfleisch sowie aus diesen Erzeug-\nsind,                                                         nissen hergestellte Zubereitungen nur zum Verzehr\nan Ort und Stelle abgegeben werden. Diese Lebens-\n2. wenn sie unmi llelbar nach ihrer flerstellung\nmittel müssen unmittelbar vor ihrer Abgabe oder\na) in eine von einem Karton oder festen Behält-               der betreff enden Hauptabsatzzeit\nnis umschlm;scnc Umhüllung, die wasser- und\nl. in dem Betrieb hergestellt,\ndampfundurchlüssig sein muß, abgabefertig\nabgefüllt und                                             2. von einem Betrieb nach § 3 Abs. 1 hergestellt oder\nb) mit einer milUercn Geschwindigkeit von min-                 3. durch Auftauen eines den Vorschriften des § 5\ndestens 1 cm in der Stunde uuf eine Kern-                      entsprechenden Erzeugnisses genußfertig gemacht\ntemperatu1· von rnindc•stens --· 18° C ein-               worden sein. Die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse\ngefroren                                                  dürfen in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge-\nworden sind,                                                   meinschaftsverpflegung in rohem Zustand vorrätig\ngehalten werden, sofern sie dazu bestimmt sind,\n3. wenn ihre /\\ u flwwahrnnDstcmperatur bis zur                    gebraten, gebrüht, gedämpft oder gekocht abgegeben\nAbgt.Jbc: den V\\/ c,rt von          1 B() C nicht überschrit-  zu werden. Für Gaststätten und Einrichtungen zur\nten hclt und                                                   Gemeinschaftsverpflegung mit einer über 24 Uhr\n4. wenn sie rnil einer in deutscher Sprache abge-                  hinausgehenden Hauptabsatzzeit enden die Fristen\nfaßten Anweisung über die sachgerechte Behand-                 des § 4 Abs. 1 Satz 1 mit dem Ablauf dieser Haupt••\nlung des betrdf cnden ErzeurJnisses, insbesondere              absatzzeit.\ndas Auflwwcllnen, Aufürncn und Zubereiten, ver-                                            § 8\nsehen sind.\nZur Herstellung der in § 1 bezeichneten Erzeug-\n(2) Gefrorene Erzeugnisse dürfen auch von ande-                 nisse verwendete Zerkleinerungsvorrichtungen und\nren als den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Betrieben in                sonstige Geräte müssen täglich nach jeder Haupt-\nden Verkehr gebracht und befördert werden.                         absatzzeit, mindestens mittags und abends, ausein-\nandergenommen und gründlich gereinigt werden.\n(3) Hackfleisch, Schübeflcisch und zubereitetes\nNach Verwendung von Reinigungs- und Desinfek-\nHackfleisch, die in gefrorenem Zustand in den Ver-\ntionsmitteln müssen die Geräte vor ihrer Wieder-\nkehr gebracht werden sollen, dürfen nicht aus Ge-\nbenutzung mit Wasser sor-gfältig nachgespült wer-\nfrierfleisch hergestellt werden; entgegen diesem                   den. Zur Reinigung dieser Geräte verwendetes\nVerbot hergesi.dlte Erzeugnisse dürfen nicht in den\nWasser muß den für Trinkwasser vorgeschriebenen\nVerkehr gebracht werden.\nAnforderungen entsprechen.\n(4) § 4 findet auf ~Jefrorenc Erzeugnisse keine An-\nwendung. Gefrorene Erzeugnisse, deren Temperatur                                               § 9\n- 18° C überschritten hat oder die vor mehr als\ndrei Monuten hergestellt worden sind, sind unver-                      Als nachgemacht oder verfälscht sind insbesondere\nzüglich durch Kocben, Bruten, Dämpfen, Brühen oder                 anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver-\nZusetzen von Nitritpökelr;alz in einen Zustand zu                  kehr ausgeschlossen:\nbringen, der die Abuabe als Erzeugnis nach § 1 aus-                1. Hackfleisch und Schabefleisch, dem Wasser oder\nschließt, oder unschädlich zu beseitigen.                              andere Stoffe zugesetzt sind;","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1965                           621\n2. zubereitetes Hackfleisch, d(!ill Wasser oder andere                  ohne daß eine Reifung des Erzeugnisses ein-\nStoffe als Spcisesillz, Zwiebeln oder Gewürze                       getreten ist.\nzugesetzt sind;\n§ 11\n3. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack-\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfleisch, das unter Verwendung von anderem\nFleisch als SkeleUmuskelfJeisch, insbesondere von               1. die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse entgegen den\nSehnen, Blut, Herz, Milz, Lungen, Nieren, Speise-                   Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 7 gewerbsmäßig\nröhren, Drüsen, oder unter Zusatz von Talg, Speck                   oder in einer in § 1 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten\noder Flomen hergestellt ist;                                        Weise herstellt, aufbewahrt, befördert oder in\n4. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack-                    den Verkehr bringt,\nfleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung               2. gegen die Vorschrift des § 8 über die Reinigung\nvon Kopffleisch, Zwerchfellmusku]atur, Dünnung                       von Geräten verstößt,\noder Knochenputz hergesteJlt ist;                              wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-\n5. Hackfleisch, Schabefleisch und zubereitetes Hack-               mittelgesetzes bestraft.\nfleisch, das ganz oder teilweise unter Verwendung                   (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6\nvon gesalzenem, gekochtem, gedämpftem, ge-                     auf den Kartons, Behältnissen, Packungen oder Um-\nbrühtem, geräuchertem, umgerötetem oder sonst                   hullungen die erforderlichen Angaben nicht oder\nnicht frischem Fleisch hergestellt ist;                         nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, wird\n6. Bratwurst, die ganz oder teilweise unter Ver-                   nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\nwendung von anderem Fleisch als Skelettmuskel-\nfleisch und Speck, insbesondere von Sehnen, Blut,                                         § 12\nHerz, Milz, Lungen, Nieren, Speiseröhren, Drüsen,\n§ 11 der Fleisch-Verordnung vorn 19. Dezember\nhergestellt ist;\n1959 (Bundesgesetzbl. I     S. 726) 2 ) erhält folgende\n7. Fleischzubereitungen wie Fleischklöße, deren                    Fassung:\nFleischgrundlage nicht ausschließlich aus Hack-                                          ,,§ 11\nfleisch, Schabefleisch oder zubereitetem Hack-\nfleisch besteht.                                                    Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine\nAnwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und zu-\n§ 10                           bereitetes Hackfleisch im Sinne der Hackfleisch-\nEine irreführende B'czeichnung liegt insbesondere               Verordnung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\nvor,                                                               s. 619).\"\n1. wenn Hackfleisch, Schabefleisch oder zubereitetes                                          § 13\nHackfleisch unlcr der Bezeichnung einer Tierart                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nin den Verkehr gebracht wird, ohne daß das                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFleisch ausschließlich von dieser Tierart stammt;               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\n2. wenn Hackfleisch oder zubereitetes Hackfleisch,                  setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nzu dessen Herstellung anderes Fleisch als                      mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nSchweine- oder Rindfleisch verwendet worden                    gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nist, unter der Bezeichnung Hackfleisch oder zu-\nbereitetes Hackfleisch in den Verkehr gebracht                                            § 14\nwird;\nDiese Verordnung tritt drei Monate nach dem\n3. wenn eine Zubcrnil.ung aus zerklcifü~rtem rohem                 Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die\nFleisch unter der Bezeichnung frische Mettwurst,                Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und ähn--\nMettwurst oder uni.er einer ühnlictieL Bezeich-                liche Zubereitungen (Hackfleischverordnung) vom\nnung an den Lc[ztverbraucher abgegeben wird,                    24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 570) 3 ) außer Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\n2) BL1ndes(]'.!sdzbl. III 212:i-~ :m\n3) Bnndcsgcsclzbl. III 212:i-4-12"]}