{"id":"bgbl1-1965-30-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":30,"date":"1965-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_30.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung \"Ingenieur\" (Ingenieurgesetz)","law_date":"1965-07-07T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["601\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1965                                                                                                   Nr. 30\nTag                                                          Inhalt                                                                                            Seite\n1. 1. 65 Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur\" (Ingenieurgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                601\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 702-11\n11. 1. 65 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von\nBundesgrenzschutzbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     603\nErgänzt Bundesgesetzbl. III 13-1\n11. 7. 65 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  604\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2121-11; ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5\nund 450-2\n30. 6. 65 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSoldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             608\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-11\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1965 bei.\nGesetz\nzum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur''\n(Ingenieurgesetz)\nVom 7. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 702-11\nDer Bundestag hat das           folgende     Gesetz be-                         (2) Die Ausschlußfrist nach Absatz 1 Nr. 1 endet\nschlossen:                                                                   für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs die-\n§ 1\nses Gesetzes haben, zwei Jahre nach der Begrün-\n(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur\" dürfen                              dung des Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses\nPersonen, die in der Wirtschaft, insbesondere in                             Gesetzes.\nGewerbebetrieben oder sonstigen wirtschaftlichen\nUnternehmungen, selbständig oder unselbständig                                                                                  § 2\nberufstätig sind und nicht das Studium einer über-\nDas Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur\"\nwiegend technisch-naturwissenschaftlichen Fachrich-\nauf Grund der Anzeige nach § 1 ist zu untersagen,\ntung an einer deutschen wissenschaftlichen Hoch-\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die\nschule mit Erfolg abgeschlossrn, die Abschluß-\nerforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Le-\nprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich\nben oder Gesundheit von Menschen erheblich ge-\nanerkannten Ingenieurschule oder bis zum 31. De-\nfährdet sind.\nzember 1970 die Abschlußprüfung eines Betriebs-\nführerlehrganges einer deutschen staatlich aner-\n§ 3\nkannten Bergschule bestanden haben, nur führen,\nwenn sie                                                                          Personen, die das Abschlußzeugnis einer auslän-\ndischen Hochschule oder einer sonstigen ausländi-\n1. vor der Verkündung des Gesetzes eine Tätigkeit\nschen Schule über eine Ingenieurausbildung besitzen\nunter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt haben\nund eine Berufstätigkeit nach § 1 ausüben, bedürfen\nund die Absicht, die Berufsbezeichnung weiter-\nzum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur\" der\nzuführen, der zuständigen Behörde oder Stelle\nGenehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren\nmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der aus-\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt\nländischen Schule oder Hochschule einem Zeugnis\nhaben oder\nder in § 1 genannten Schulen oder Hochschulen\n2. eine Genehmigung nach § 3 erhalten haben.                                 gleichwertig ist.","602                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.965, Teil I\n§ 4                           Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffs-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-     besetzungsordnung vom 8. Januar 1960 (Bundes-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des       ge.setzbl. II S. 147), bleiben unberührt.\nBundesrates Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Füh-                                  § 8\nren der Berufsbezeichnung „Ingenieur\" oder einer\nOrdnungswidrig handelt, wer\nentsprechenden ausländischen Berufsbezeichnung bei\nVorliegen anderer a]s der in diesem Gesetz genann-    1. ohne nach §§ 1, 3 oder nach einer auf Grund des\nten Voraussetzungen zu gestatten, soweit dies zur        § 4 erlassenen Rechtsverordnung hierzu berech-\nDurchführung von Richtlinien der Europäischen            tigt zu sein oder\nWirtschaftsgemeinschaJt erforderlich ist.             2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 2\ndie Berufsbezeichnung „Ingenieur\" allein oder in\n§ 5                              einer Wortverbindung führt. Die Ordnungs-\nwidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahnd~l\nDie Landesregierungen bestimmen die für die\nwerden.\nDurchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden\noder Stellen.                                                                     § 9\n§ 6                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDer Berufsbezeichnung „Ingenieur\" stehen alle       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBerufsbezeichnungen gleich, die das Wort „Inge-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnieur\" in Wortverbindungen enthalten.                 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 7\nBes.andere Rechtsvorschriften über das Führen der\n§ 10\nBerufsbezeichnung „Ingenieur\", insbesondere die\nSchiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichs-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngesetzbl. II S. 517), zuletzt geändert durch die      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDc~r Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965                        603\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz\nund die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden *)\nVom 11. Juli 1965\nDer Bundestag hat das folgende                  Gesetz be-                             § 2b\nschlossen:\n(1} Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts\ngehört es zu den Aufgaben der Verbände des Bun-\ndesgrenzschutzes, mit militärischen Mitteln geführte\nArtikel 1\nAngriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe ab-\nIn das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und                  zuwehren. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Ver-\ndie Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden                    bände des Bundesgrenzschutzes Teil der bewaffneten\nvom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201) werden              Macht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vor-\nfolgende Vorschriften eingefügt:                                 schrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.\n(2) Ausbildung und Ausrüstung der Verbände des\nBundesgrenzschutzes müssen sich in dem durch die-\n,,§ 2 a                         ses Gesetz gezogenen Rahmen halten.\"\nDer Bundesminister des Innern kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Fi.nanzen Auf-                                        Artikel 2\ngaben und Befugnisse, die sich aus § 2 ergeben, auf                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seirrer Verkün-\ndie Zollverwaltung zur Ausübung übertragen.                      dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Ergänzt Bundesgesctzbl. III 13-1"]}