{"id":"bgbl1-1965-30-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":30,"date":"1965-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_30.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1965-07-11T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965                        603\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz\nund die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden *)\nVom 11. Juli 1965\nDer Bundestag hat das folgende                  Gesetz be-                             § 2b\nschlossen:\n(1} Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts\ngehört es zu den Aufgaben der Verbände des Bun-\ndesgrenzschutzes, mit militärischen Mitteln geführte\nArtikel 1\nAngriffe gegen das Bundesgebiet mit der Waffe ab-\nIn das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und                  zuwehren. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Ver-\ndie Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden                    bände des Bundesgrenzschutzes Teil der bewaffneten\nvom 16. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 201) werden              Macht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vor-\nfolgende Vorschriften eingefügt:                                 schrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.\n(2) Ausbildung und Ausrüstung der Verbände des\nBundesgrenzschutzes müssen sich in dem durch die-\n,,§ 2 a                         ses Gesetz gezogenen Rahmen halten.\"\nDer Bundesminister des Innern kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister der Fi.nanzen Auf-                                        Artikel 2\ngaben und Befugnisse, die sich aus § 2 ergeben, auf                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seirrer Verkün-\ndie Zollverwaltung zur Ausübung übertragen.                      dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Ergänzt Bundesgesctzbl. III 13-1","604                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nüber di.e Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens\nVom 11. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2121-11  1)\nDer Bundestag hat              das    folgende   Gesetz be-         b) bei bestimmungsgemäßer oder längerer An-\nschlossen:                                                                wendung keine schädlichen Nebenwirkungen,\nabgesehen von besonderen Umständen des\nArtikel 1                                     Einzelfalles, eintreten,\nc) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbe-\n§ 1                                       werbs veranstaltet wird,\n(1) Dieses Gesetz findet              Anwendung     auf die     3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete\nWerbung für                                                            Angaben\n1. Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimittel-                     a) über die Zusammensetzung oder Beschaffen-\ngesetzes,                                                             heit von Arzneimitteln, Gegenständen oder\n2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Ge-                          anderen Mitteln oder über die Art und ;Weise\ngenstände, soweit diese der Erkennung, Beseiti-                        der Verfahren oder Behandlungen oder\ngung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,                       b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder\nKörperschäden oder krankhaften Beschwerden bei                         Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der\nMensch oder Tier dienen und die Werbeaussage                           für sie tätigen Personen\nsich auf diesen Zweck bezieht.                                     gemacht werden.\n(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nsind Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel-                                             § 4\ngesetzes und Futtermittel im Sinne des § 1 des Fut-                   Unzulässig ist eine Werbung, wenn\ntermittelgesetzes. Gegenstände im Sinne des Ab-                    1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder er-\nsatzes 1 Nr. 2 sind auch Bedarfsgegenstände im                         wähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder\nSinne des § 2 Nr. 2 des Lebensmi.ttelgesetzes und                      fachlich hierzu berufenen Personen erstattet wor-\nGegenstände zur Körperpflege.\nden sind und nicht die Angabe des Namens,\n(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist                       Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Aus-\nauch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaus-                        stellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der\nsagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.                         Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses ent-\n(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die                    halten,\nWerbung für Gegenstände zur Verhütung von Un-                       2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Ver-\nfallschäden.                                                           öffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß\naus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffent-\n§ 2\nlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Be-\nFachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Ange-                      handlung, den Gegenstand oder ein anderes Mit-\nhörige der Heilberufe oder des l--Ieilgewerbes, Ein-                   tel selbst betrifft, für die geworben wird, und\nrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder                         ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt\nTier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit                    der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt\nArzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen-                         werden.\nständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel\ntreiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwen-                                                § 5\nden.\nUnzulässig ist eine Werbung, mit der Werbe•\n§ 3                               gaben (Waren oder Leistungen) als Entgelt für die\nEmpfehlung, Verschreibung oder Anwe°:dung von\nUnzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine                   Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen-\nIrreführung liegt insbesondere dann vor,\nständen oder anderen Mitteln angekündigt, ange-\n1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Ge-                 boten oder gewährt werden.\ngenständen oder anderen Mitteln Wirkungen bei-\ngelegt werden, die ihnen nicht nach den Erkennt-\nnissen der medizinischen Wissenschaft oder nach                                              § 6\npraktischen Erfahrungen zukommen,                                  Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt,\n2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß                   Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbe-\na) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden                    halten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.\nkann,                                                       Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich\nauf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5 und 450-2                      § 34 des Arzneimittelgesetzes bezieht.","Nr. 30 -  Tctg der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965                         605\n§ 7                                 hafte Beschwerden beim Menschen selbst zu\nUnzulässig ist eine Werbung für die Erkennung             erkennen und mit den in der Werbung bezeich-\noder Behandlung von Krnnkheiten, Leiden, Körper-             neten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren,\nschäden odc~r krank haften Beschwerden, die nicht            Behandlungen oder anderen Mitteln zu behan-\nauf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden               deln,\nMenschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).            11. mit nicht fachlichen Außerungen Dritter, insbe-\nsondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Emp-\n§ 8                                 fehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche\nAußerungen,\nAußerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel\nnicht geworben werden,                                 12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich\noder überwiegend an Kinder oder an Jugend-\n1. wenn sie nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahn-\nliche unter 18 Jahren richten,\närztlichen oder tierärzUichen Verschreibung an\nVerbraucher abgegeben werden dürfen,                13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder ande-\nren Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall ab-\n2. wenn sie vom Hersteller oder von demjenigen,              hängig ist,\nder sie sonst in den Verkehr bringt, dazu be-\nstimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit      14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern\nzu beseitigen.                                            oder Proben oder durch Gutscheine dafür.\n§ 9\n§ 10\nAußerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel,\nVerfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere           (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der\nMittel nicht geworben werden                           Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Ver-\nhütung, Beseitigung oder Linderung der in der An-\n1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen\nlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten\noder fachlichen Veröffentlichungen,\noder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.\n2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfah-\n(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren,\nren, die Behandlung, der Gegenstand oder das\nBehandlungen oder Gegenstände außerhalb der\nandere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich\nFachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Be-\noder anderweitig fachlich empfohlen oder ge-\nseitigung oder Linderung dieser Krankheiten ode1\nprüft ist,\nLeiden beziehen. Bei Lebensmitteln im Sinne der\n3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten,         Verordnung über diätetische Lebensmittel vom\n4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in     20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) gilt dies\nder Berufskleidung oder bei der Ausübung der       nicht für die Werbung mit Angaben und Hinweisen,\nTätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des      die nach dieser Verordnung zugelassen sind. Dies\nHeilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,         gilt auch nicht für die Werbung für Verfahren oder\nBehandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuran-\n5. mit der bildlichen Darstellung                     stalten.\na) von Veränderungen des menschlichen Kör-\npers oder seiner Teile durch Krankheiten,                                 § 11\nLeiden oder Körperschäden,                        Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außer-\nb) der Wirkung eines Arzneimittels, eines          halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzu-\nVerfahrens, einer Behandlung, eines Gegen-     lässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder\nstandes oder eines anderen Mittels durch       eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt\nvergleichende Darstellung des Körperzustan-    im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nach diesem\ndes oder des Aussehens vor und nach der        Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden\nAnwendung,                                     kann, ausdrücklich damiit betraut ist, die sich aus\nc) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels,      diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.\neines Verfahrens, einer Behandlung, eines\nGegenstandes oder eines anderen Mittels am                                § 12\nmenschlichen Körper oder an seinen Teilen,        Wer vorsätzlich dem Verbot der irreführenden\n6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen,    Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis\nsoweit sie nicht in den allgemeinen deutschen      bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\nSprachgebrauch eingegangen sind,                   dieser Strafen bestraft.\n7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angst-\ngefühle hervorzurufen oder auszunutzen,                                       § 13\n8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\noder eine Entg(~gennahme von Anschriften ver-      fahrlässig\nbunden ist,\n1. in einer nach § 4 unzulässigen Weise mit Gut-\n9. mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck miß-            achten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Ver-\nverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,         öffentlichungen wirbt,\n10. mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte        2. entgegen § 5 eine mit Werbegaben verbundene\nKrankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank-          Werbung betreibt,","606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. entgegen § 6 eine Werbung betreibt, die auf einen                                      § 16\nBezug von A rz1wimitteln im Wege des Versandes           (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nhinwirkt,\nlichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-\n4. entgegen § 7 für eine FernhPhandlung wirbt,           kurist einer juristischen Person oder als vertretungs-\nberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\n5. entgegen § 8 für dort bezeichfü~te Arzneimittel\naußerhalb der Fachkreise wirbt,                      Personengesellschaft des Handelsrechts eine Straf-\ntat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach\n6. auf eine durch § 9 verbotene Weise außerhalb          § 13, so kann auch gegen die juristische Person\nder Fachkreise wirbt,                                oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße\n7. entgegen § 10 eine Werbung betreibt, die sich         festgesetzt werden.\nauf die in der Anlage zu § 10 aufgeführten Krank-        (2) Die Geldbuße beträgt im Falle einer Straftat\nheiten oder Leiden bezieht,                          nach § 12 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark; Ist\n8. eine nach § 11 unzulässige Werbung betreibt.          eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 begangen wor-\nden, so ist die Geldbuße nach dieser Vorschrift zu\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-          bemessen.\nlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3)\nzuwiderhandelt.                                                                           § 17\n(3) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit          (1) Werbematerial, auf das sich eine in § 12 mit\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,      Strafe oder in § 13 mit Geldbuße bedrohte Hand-\ndie fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-       lung bezieht, kann eingezogen werden.\nbuße bis zu fünf undzwanzigtausend Deutsche Mark             (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person\ngeahndet werden.                                         verfolgt oder verurteilt werden oder kann eine\n(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-        Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-\njährt in zwei Jahren.                                    gesetzt werden, so kann die Einziehung selbständig\nangeordnet werden.\n§ 14                              (3) Die Vorschrift des § 51 des Arzneimittelgeset-\n(1) Die Strafvorschrift des § 12 und die Bußgeld-     zes über die Entschädigungspflicht ist anzuwenden.\nvorschriften des § 13 gelten auch für denjenigen,\nder als vertretunusberechtigtes Organ einer juri-                                         § 18\nstischen Person, als Mitglied eines solchen Organs,          Unberührt bleiben\nals vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-\nsonengesellschaft des Handelsrechts oder als ge-         1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\nsetzlich er Vertrnter eines anderen handelt. Dies             vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetz bl. S. 499), zuletzt\ngilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche               geändert durch das Gesetz vom 11. März 1957 (Bun-\ndie Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-             desgesetzbl. I S. 172),\nsam ist.                                                 2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht            schlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundes-\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung              gesetzbl. I. S. 700),\ndes Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-          3. die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichs-\nmens eines anderen beauftragt oder von diesem                 gesetzbl. I S. 121).\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-\nwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz\nauferlegt.                                                                              Artikel 2\nDas Strafgesetzbuch 2 ) wird wie folgt geändert:\n§ 15\nIn§ 184 werden in Nummer 3 a hinter den Worten\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\n„zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten\" die\ndurch § 12 mit Strafe oder durch § 13 mit Geldbuße       Worte „oder zur Verhütung der Empfängnis\" ein-\nbedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber\ngefügt.\noder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen\nVertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur\ngesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer                                          Artikel 3\njuristischen Person oder einen vertretungsberechtig-         Das Arzneimittelgesetz vom 15. Mai 1961 3), zu-\nten Gesellschafter einer Personengesellschaft des         letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1964\nHandelsrechts eine Geldbuße festgesetzt werden,           (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ergänzt:\nwenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts-      1. Hinter § 38 wird ein § 38 a mit folgendem Wort-\npflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be-            laut eingefügt:\nruht.                                                                                      ,,§ 38a\n(2) Die Geldbuße beträgt                                     (1) Arzneimittel, die nicht verschreibungspflich-\n1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu        tig sind und vom Hersteller oder demjenigen, der\nfünfzigtüusc~nd D(~ntsche Mürk,                          sie sonst in den Verkehr bringt, ausschließlich\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu     2) Bundesgesetzbl. III 450-2\nfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.                 3) Bundesgesetzbl. III 2121-5","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1965                          601\noder teilweise dazu bestimmt sind, Schmerzen        2. § 47 wird wie folgt ergänzt:\nzu verhüten, zu lindern oder zu beseitigen, Schlaf-\nlosigkeit zu beseitigen oder Abmagerung herbei-         In Absatz 1 erhält Nummer 4 folgende Fassung:\nzuführen, dürfen, soweit sie durch Rechtsverord-        „4. den Vorschriften einer nach §§ 38, 38 a oder\nnung nach Absatz 2 bestimmte Stoffe oder                     39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nZubereitungen aus Stoffen enthalten, nur in den              delt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschriften\nVerkehr gebracht werden, wenn auf den Behält-                verweist.\"\nnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren                                Artikel 4\nUmhüllungen und Packungsbeilagen in deutlich            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlesbarer Schrift anqegeben ist, daß sie nicht ohne\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\närztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\noder in höheren Dosen angewendet werden\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsollen.\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen       Dritten Uberleitungsgesetzes.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates die Stoffe oder Zube-                               Artikel 5\nreitungen aus Stoffen zu bestimmen, die als Be-\nstandteile von Arzneimitteln nach Absatz 1              (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1965 in Kraft.\ngeeignet sind, bei langanhaltendem Gebrauch             (2) Werbematerial, das den Vorschriften der Po-\nund nicht nur infolge besonderer Umstände des        lizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete\nEinzelfalles die Gesundheit des Menschen zu ge-      des Heilwesens, jedoch nicht den Vorschriften die-\nfährden. In der Rechtsverordnung kann die Be-        ses Gesetzes entspricht und vor dem 15. Juli 1965\nstimmung auf bestimmte Darreichungsformen            hergestellt worden ist, darf noch ein Jahr nach In-\nbeschränkt werden.\"                                  krafttreten dieses Gesetzes verwendet werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber"]}