{"id":"bgbl1-1965-3-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":3,"date":"1965-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1965-01-15T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                       Ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1965                                                                                                                 Nr. 3\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n15. 1. 65  Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17\nA.ndert Bundesgesetzbl. 1II 360-1, 368-1\nDieser Nummer liegen für die Abonnenten das Titelblatt für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und das Sach-\nverzeichnis für Teil I und II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1964, und als Beilage der A.nderungsnachweis 1964\nder Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, bei.\nGesetz\nzur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel\nin Zivil- und Handelssachen 1 )\nVom 15. Januar 1965\nDer Bundestag hat das folgende                               Gesetz be-                                                                       § 3\nschlossen:                                                                                        Uber den Antrag entscheidet der Vorsitzende\nErster Abschnitt                                                       ohne mündliche Verhandlung. Einer Anhörung des\nErteilung der Vollstreckungsklausel                                                 Schuldners bedarf es nicht.\nzu gerichtlichen Entscheidungen\nund zu anderen Schuldtiteln                                                                                                       § 4\n§ 1                                                              Hängt die Vollstreckung nadl dem Inhalt des\nSchuldtitels (§ 1 Abs. 1) von einer dem Gläubiger\n(1) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel\nobliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer ·\nzu gerichtlichen Entscheidungen (Artikel 1, 6 ff. des\nFrist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab\nVertrages) und zu anderen Schuldtiteln (Artikel 16\noder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel\ndes Vertrages) ist sachlich das Landgericht aus-\nzugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel\nschließlich zuständig.\nbezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen\n(2) Ortlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,                                      als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so\nbei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichts-                                            ist die Frage, inwieweit die Erteilung der Vollstrek-\nstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Ge-                                              kungsklausel von dem Nachweis besonderer Vor-\nricht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners                                          aussetzungen abhängig oder ob der Schuldtitel für\nbefindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt                                            oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach nie-\nwerden soll.                                                                                  derländischem Recht zu entscheiden. Der Nachweis\n§ 2                                                          ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-\nDer Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-                                               kunden zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei\nklausel (Artikel 9, 16 Abs. 2 des Vertrages) kann                                             dem Gericht offenkundig sind. Soll der Nachweis\nbei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich                                         mit anderen Beweismitteln geführt werden, so ist\nzu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.                                             der Schuldner zu hören; in diesem Falle kann auch\nmündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden an-\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 360-1, 368-1                                                    geordnet werden.","18                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 5                            Die festgesetzte Widerspruchsfrist ist auf der Be-\nIst der Antrag begründet, so ordnet der Vorsit-      scheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 8 Satz 3)\nzende die Erteilung der Vollstreckungsklausel an.       zu vermerken.\n§ 10\n§ 6\n(1) Ist der Antrag nicht begründet, so lehnt ihn        (1) Dber den Widerspruch entscheidet das Land-\nder Vorsitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist     gericht durch Beschluß; der Beschluß kann ohne\nmit Gründen zu versehen.                                mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entschei-\ndung ist der Gläubiger zu hören.\n(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde\nstatt.                                                     (2) Für die Fortsetzung und die Einstellung der\nZwangsvollstreckung sowie für die Aufhebung be-\nreits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten\n§ 7                            §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\n(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden         Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist\n(§ 5) wird die Vollstreckungsklausel von dem Ur-        auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.\nkundsbeamten der Geschäftsstelle in folgender Form\nerteilt:\n§ 11\n„Gemäß der Anordnung des usw. (Bezeichnung\ndes Vorsitzenden, des Gerichts und der Anord-          Der Beschluß, durch den über den Widerspruch\nnung) ist die Zwangsvollstreckung aus usw. (Be-      entschieden wird, unterliegt der sofortigen Be-\nzeichnung des Schuldtitels - § 1 Abs. 1 -) zu-       schwerde. § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\ngunsten des usw. (Bezeichnung des Gläubigers)\nzulässig.\"\n(2) Die Vollstreckungsklausel ist von d,em Ur-                                 § 12\nkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben        Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nund mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist ent-    ordnet ist, können auch zu Protokoll der Geschäfts-\nweder auf die Ausfertigung des Schuldtitels oder        stelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben\nauf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Mit      werden.\nder Ausfertigung des Schuldtitels ist dessen Dber-\nsetzung (Artikel 10 Buchstaben a und d, Artikel 16\n§ 13\nAbs. 2 des Vertrages) zu verbinden.\n(3) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vor-          (1) Ist zu einem Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) die Voll-\nsitzenden ist § 788 der Zivilprozeßordnung entspre-     streckungsklausel erteilt, so kann der Schuldner\nchend anzuwenden.                                       Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem\nVerfahren nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur\n§ 8                            geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie\nberuhen, erst\nEine beglaubigte Abschrift des nach § 7 mit der\nVollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels (§ 1      1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Wider-\nAbs. 1) und seiner Dbersetzung ist dem Schuldner            spruch (§ 9) hätte einlegen können, oder\nvon Amts wegen zuzustellen. Die erforderliche be-       2. nach Beendigung des         Widerspruchsverfahrens\nglaubigte Abschrift wird von dem Gericht kostenfrei         oder,\nerteilt. Dem Gläubiger ist der mit der Vollstrek-\n3. falls Beschwerde (§ 6 Abs. 2, § 11) eingelegt\nkungsklausel versehene Schuldtitel sowie eine Be-\nworden ist, nach Beendigung des Beschwerdever-\nscheinigung über die bewirkte Zustellung zu über-\nfahrens\nsenden.\nentstanden sind.\n§ 9\n(2) Die Klage ist bei dem Landgericht zu erheben,\n(1) Gegen die Anordnung des Vorsitzenden, daß        das über die Erteilung der Vollstreckungsklausel\ndie Vollstreckungsklausel zu erteilen ist (§ 5), findet entschieden hat.\nWiderspruch statt.\n(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Notfrist\nvon zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit                                  § 14\nder Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel\nversehenen Schuldtitels.                                   (1) Die Zwangsvollstreckung aus den mit der\nVollstreckungsklausel versehenen Schuldtiteln (§ 1\n(3) Muß die Zustellung im Ausland oder durch         Abs. 1) darf erst nach Ablauf der Frist beginnen,\nöffentliche Bekanntmachung, erfolgen, so hat der        innerhalb deren Widerspruch eingelegt werden\nVorsitzende die Widerspruchsfrist in der Anord-         kann (§ 9 Abs. 2 und 3).\nnung, durch die dem Antrag auf Erteilung der Voll-\nstreckungsklausel stattgegeben wird, oder nachträg-        (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vollstreckung einst-\nlich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche      weiliger Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf\nVerhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen.         eine Sicherung gerichtet sind.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1965                            19\nZweiter Abschnitt                                            § 18\nAufhebung oder Änderung der                   (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-\nVollstreckungsklausel                 kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivilprozeß-\nordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in den\n§ 15                         Niederlanden geltend machen, so ist das Urteil auf\nihren Antrag zu vervollständigen. Uber den Antrag\n(1) Wird ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) nach der Er-  wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. § 12\nteilung der Vollstreckungsklausel in den Niederlan-    gilt entsprechend.\nden aufgehoben oder geändert und kann der Schuld-\nner diese Tatsache in dem Verfahren zur Erteilung         (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der\nder Vollstreckungsklausel nicht mehr geltend           Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-\nmachen, so kann er die Aufhebung oder Änderung         lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu\nder Vollstreckungsklausel in einem besonderen Ver-     unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-\nfahren beantragen.                                     geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe\nkönnen auch von Richtern unterschrieben werden,\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das    die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.\nLandgericht ausschließlich zuständig, das über die\nErteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.      (3) Für die Berichtigung des nachträglich angef er-\nUber den Antrag kann ohne mündliche Verhand-           tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-\nlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist      nung entsprechend. Jedoch können bei der Entschei-\nder Gläubiger zu hören. § 12 gilt entsprechend. Die    dung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche\nEntscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-      Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nach-\nbiger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustel-       träglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-\nlen ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-    gewirkt haben.\nschwerde.\n(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden\n(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung     Gerichtsgebühren nicht erhoben.\nund die Aufhebung bereits getroffener Voll-\nstreckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer                                 § 19\nVollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-\nleistung zulässig.                                        Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder\nVerfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die\n§ 16\nin den Niederlanden geltend gemacht werden sollen,\nist eine Begründung beizufügen. § 18 ist entspre-\n(1) Wird die Vollstreckungsklausel zu einem         chend anzuwenden.\nSchuldtitel (§ 1 Abs. 1) auf den Widerspruch oder die\nsofortige Beschwerde aufgehoben oder abgeändert,\nso ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens ver-                               § 20\npflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung\ndes mit der Vollstreckungsklausel versehenen              Vollstreckungsbefehle, Arrestbefehle und einst-\nSchuldtitels oder durch eine zur Abwendung der         weilige Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertra-\nVollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Das    ges), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangs-\ngleiche gilt, wenn die Vollstreckungsklausel zu einer  vollstreckung in den Niederlanden betreiben will,\ngerichtlichen Entscheidung, die im Zeitpunkt der Er-   sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu\nteilung der Vollstreckungsklausel nach niederlän-      versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung\ndischem Recht noch mit einem ordentlichen Rechts-      im Inland nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1, § 936 der\nmittel angefochten werden konnte, nach § 15 auf-       Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.\ngehoben oder abgeändert wird.\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist\ndas Landgericht ausschließlich zuständig, das über\ndie Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden                       Vierter Abschnitt\nhat.                                                                    Schlußbestimmungen\n§ 21\nDritter Abschnitt\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, die\nBesondere Vorschriften\nEntscheidung über Anträge auf Erteilung der Voll-\nfür deutsche gerichtliche Entscheidungen        streckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln in\n§ 17                         Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Auf-\nhebung oder Abänderung der Vollstreckungsklausel\nIst zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-       für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von\nerkenntnisurteil in den Niederlanden geltend ge-       ihnen zuzuweisen, sofern dadurch der zwischenstaat-\nmacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abge-   liche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleunigt\nkürzter Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung)     wird. Die Landesregierungen können die Ermäch-\nhergestellt werden.                                    tigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.","20                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 22                                       rung oder der Vollstreckungsklausel erhält der\n(1) § 37 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengeset-                         Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren\nzes   2\n)  wird wie folgt geändert:                                           auch dann, wenn durch Beschluß entschieden\nwird.\"\n,,§ 37a\n(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreck-\n§ 23\nbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf\nErteilung der Vollstreckungsklausel zu auslän-                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndischen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Auf-                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklä-                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrung oder der Vollstreckungsklausel werden die\nin § 25 bestimmten Gebühren erhoben.\"\n§ 24\n(2) § 47 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte :l) wird wie folgt geändert:                                     (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver-\ntrag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepu-\n,,§ 47                                  blik Deutschland und dem Königreich der Nieder-\n(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreck-                      lande über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf                        streckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer\nErteilung der Vollstreckungsklausel ~u ausländi-                       Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen in Kraft.\nschen Schuldtiteln sowie im Verfahren der Auf-                            (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklä-                         ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Januar 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nll) Bundesgesetzbl. III 360-1\n3) Bundesgesetzbl. III 368-1\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 [Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}