{"id":"bgbl1-1965-29-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":29,"date":"1965-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_29.pdf#page=10","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66 - Erste Durchführungsverordnung Getreide 1965 -","law_date":"1965-07-07T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge)\nfür das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66\n- Erste Durchführungsverordnung Getreide 1965 -\nVom 7. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-1\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des       3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und Korn-\nGesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19               besatz zusammen nicht mehr als vier vom Hundert,\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts-            an Auswuchs nicht mehr als zwei vom Hundert\ngemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I             und an Schwarzbesatz nicht mehr als ein vom\nS. 455), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur         Hundert des Gewichtes sowie Roggen der Anteil\nÄnderung des Gesetzes zur Durchführung der Ver-               an Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht\nordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates cer Europä-               mehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht\nischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1965              mehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 569), wird im Einvernehmen              besatz nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit                 wichtes beträgt; die Anlage bestimmt, was als\nZustimmung des Bundesrates verordnet·                         Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs und\nSchwarzbesatz) im Sinne dieser Verordnung anzu-\nsehen und wie er festzustellen ist.\n§1\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen               (2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-\nfenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:\n(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4\ndes Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes-         1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens 95 vom\nserer oder geringerer Beschaffenheit des angebote-             Hundert,\nnen Getreides gegenüber der durchschnittlichen            2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trockensubstanz,\nBeschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver-               nicht mehr als 12 vom Hundert,\nordnung.                                                  3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom Hundert\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über                 und weniger als 16,5 vom Hundert,\nGerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von          4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hundert,\nGerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-\nlich bestimmt ist.                                        5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Besatz\n(Ziffer I der Anlage) höchstens vier vom Hundert·\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                          des Gewichtes und\nWeichweizen Getreide, das zu mindestens 90 vom\n6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund.\nHundert aus Weichweizen besteht,\nRoggen Getreide, das zu mindestens 90 vom Hun-                (3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng-\ndert aus Roggen besteht,                                  korn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu-\nGerste Getreide, das zu mindestens 90 vom Hundert         grundelegung der Anteile an Weichweizen und Rog-\naus Gerste besteht.                                       gen zu bestimmen.\n(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über\nBraugerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1965.                                  §3\nZuschläge\n§2\n(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit hö-\nBeschaffenheit                       heren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-\n(1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von           gewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2\ndurchschnittlicher Beschaffenheit, wenn                  berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu-\nschläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3\n1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei                    und 4 des Gesetzes zu berechnen:\nWeichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,\n1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht\nRoggen von 70 bis 73 Kilogramm,                         von mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm\nGerste von 62 bis 63 Kilogramm                                                        0,15 Deutsche Mark,\ngegeben ist und                                           von mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm\n2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen, Roggen                                          0,30 Deutsche Mark,\nund Gerste mindestens 15,5 vom Hundert und                von mehr als 78,0 Kilogramm\nweniger als 16,5 vom Hundert beträgt und bei                                            0,45 Deutsche Mark;","Nr. 29 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965                         595\n2. Bei Roggen für ein Eigengewicht                        bei einem Feuchtigkeitsgehalt\nvon mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm                    von 16,5 vom Hundert\n1,00 Deutsche Mark\n0,15 Deutsche Mark,\nund für jedes :weitere\nvon mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm                        0, 1 vom Hundert bis zu\n0,30 Deutsche Mark,          ingesamt weniger als\nvon mehr als 75,0 Kilogramm                                17 ,3 vom Hundert\n0,10 Deutsche Mark,\n0,45 Deutsche Mark;\nvon 17,3 vom Hundert\n3. bei Gerste für ein Eigengewicht                                                          1,75 Deutsche Mark\nvon mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm                        und für jedes weitere\n0,20 Deutsche Mark,          0, 1 vom Hundert bis zu\ninsgesamt weniger als\nvon mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm                        19,6 vom Hundert\n0,40 Deutsche Mark,                                      0,05 Deutsche Mark,\nvon 19,6 vom Hundert\nvon mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm                                                   2,91 Deutsche Mark\n0,60 Deutsche Mark,\nund für jedes weitere\nvon mehr als 66,0 Kilogramm                                0,1 vom Hundert bis zu\n0,80 Deutsche Mark.           insgesamt weniger als\n21,0 vom Hundert\n(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die                                              0,06 Deutsche Mark,\neinen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert             von 21,0 vom Hundert\naufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 1                                         3,91 Deutsche Mark\nberechnet werden, für jedes 0, 1 vom Hundert ge-\nund für jedes weitere\nringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05.\n0,1 vom Hundert bis zu\nDeutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven-\ninsgesamt weniger als\ntionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu\n23,0 vom Hundert\nberechnen.                                                                                  0,07 Deutsche Mark,\n(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-         von 23,0 vom Hundert\nheit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je                                              5,53 Deutsche Mark\n100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der An-                und für jedes weitere\nlagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu berechnen.              0,1 vom Hundert\n(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt                                        0,08 Deutsche Mark.\nunter 15,5 vom Hundert, .die jedoch im übrigen von            (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-\ndurchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich    fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,\ndie Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab-          sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-\nsatz 3 ergebenden Interventionspreisen zu berech-         ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-\nnen.                                                      gramm zu berechnen:\n1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom Hun-\n§4                                  dert, jedoch weniger als 95 vom Hundert beträgt,\nAbschläge                               0,5 vom Hundert,\n(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit            2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom Hun-\ngeringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten               dert, jedoch weniger als 94 vom Hundert beträgt,\nEigengewichten sind, wenn keine Abschläge nach                 1,5 vom Hundert.\nAbsatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol-              (4) Für Braugerste mit einem Feuchtig;keitsgehalt\ngende Abschläge von den Interventionspreisen der          von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im\nAnlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:                übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,\n1. bei Weichweizen und Roggen für jedes angefan-         und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind\ngene Kilogramm Mindergewicht                          zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich\nnach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu\n0, 15 Deutsche Mark,\nberechnen.\n2. bei Gerste für     jedes angefangene Kilogramm             (5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als\nMindergewicht                                         die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz\n0,20 Deutsche Mark.    aufweisen, sind je 100 Kilogramm von den .Inter-\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes\n(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit\nfür jeden zusätzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert\neinem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert\nfolgende Abschläge zu berechnen:\noder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-\nsatz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende         1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs 0,015\nAbschläge von den Interventionspreisen der Anla-               Deutsche Mark,\ngen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:                     2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark.","596                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn-                                §5\ngröße, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An-                       Mindestmenge\nlage), Aussehen, Geruch oder Ftlrbe nicht für die\nmenschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung      Die Mindestmenge bei der Intervention von\ngeeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter-     Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste\nventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes       gleicher Beschaffenheit beträgt mit Ausnahme für\nein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech-      die Erzeugerbetriebe im Land Berlin je Kaufvertrag\nnen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen                und Lager 100 Tonnen.\n1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert                                 §6\noder mehr, so sind außerdem die in Absatz 2                              Land Berlin\ngenannten Abschläge zu berechnen,                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nHundert oder einen Anteil an hitzegeschädigten     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nKörnern von über fünf vorn Hundert, so sind        zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)\nentsprechend der Minderung des Nutzungswer-        des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ntes weitere Abschläge zu berechnen.                auch im Land Berlin.\n§7\n(7) Soweit in dieser V cronJnung Abschläge für\nGeltungsdauer\nGetreide von geringerer Beschaffenheit nicht vor-\ngesehen sind, dürfen sie entsprechend der Minde-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nrung des Nutzungswertes berechnet werden.              1965 in Kraft und am 30. Juni 1966 außer Kraft.\nBonn, den 7. Juli 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965                               597\nAnlage\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nI. Besatz                          durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-\n(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs                ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte\nund Schwarzbesatz)                       Körner sind voll ausgebildete Körner, deren\nt. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des         Schale eine graubraune bis schwarze und deren\nEndosperms freilicgen. Hierunter fallen auch an-        Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-\ngeschlagene Körnc~r und Körner mit ausgeschlage-        graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.\nnen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit Schäd-\nlingsfraß.\n2. Kornbesatz sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide,                       II. Feststellung des Besatzes\nKörner mit SchädJingsfraß und Körner mit Keim-          Die Feststellung ist von Hand nach folgendem\nverfärbungen.                                        Verfahren vorzunehmen:\na) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein            Die Gesamt.probe ist zum Entfernen grober Be-\nSchlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und  standteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-\nSehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen\noder durch anomalen Wachstumsverlauf zu-         durch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu\nrückgebliebene Körner mit geschrumpfter sieben. Die vorgereinigte Gesamt.probe ist mit Hilfe\nOberfläche, die nicht nur an der Furche, son-    eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)\ndern zusätzlich an den Seiten oder am Rücken    so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g\ndeutlich sichtbare Einschrumpfungen und da-     und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser\nmit einen verminderten Mehlkörperanteil be-     Teilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm\nsitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör-      Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf\nner, die diese Oberflächenausbildung besitzen dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen\nund nicht durch das Sieb gefallen sind. Bei • Schicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind\nWeizen gelten auch durch Gallmücken geschä-      die einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die gro-\ndigte Körner als Sehmachtkörner, sofern sie ben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen\nnicht als verdorbene Körner (Nummer 4) an-       (Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm\nzusehen sind.                                   Schlitzbreite gefallenen Bestanclteile (Satz 3) sowie\nb) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grund-          die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf\ngetreide gehörenden Getreidekörner. Weizen 0, 1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz\nin Roggen sowie bis zwei vom Hundert Rog-        (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-\ngen in Weizen gelten nicht als Kornbesatz.      besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.\nc) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn-\nDie Feststellung ist nach folgender Aufgliederung\nbruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren\nvorzunehmen:\ntierischer Schädlinge vorhanden sind. Den\nKörnern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der     1. Bruchkorn                                     ... v.H.\ndurch Wanzen beschädigt ist, gleich.            2. Kornbesatz                                    ... v.H.\nd) Körner mit Keimverfärbungen sind Körner              a) Sehmachtkorn                 ... v.H.\nmit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen         b) Fremdgetreide                ... v.H.\nder Schale an unversehrten, nicht ausgewach-\nc) Körner mit Schädlingsfraß ... v. H.\nsenen Keimlingen. Unberücksichtigt bleiben\nKörner mit Keimverfärbungen bis acht vom             d) Körner mit\nHundert des Gewichts.                                  Keimverfärbungen             ... v.H.\n3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim      3. Auswuchs                                       . .. v.H.\nmit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim-\n4. Schwarzbesatz                                  ... v.H.\nling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber\ndem Normalzustand eingetreten sind.                     a) Unkrautsamen und\nUnkrautfrüchte               . .. v.H.\n4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-\nb) Mutterkorn                   ... v.H.\nfrüchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä-\ndigte Körner, Brandbut.ten, Spelzen und Ver-            c) Verdorbene und hitze-\nunreinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind             geschädigte Körner          ... v.H.\ndurch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall           c) Brandbutten                  ... v.H.\noder sonstige Einwirkungen für die menschliche          e) Spelzen und\nErnährung unbrauchbar gewordene Körner und                  Verunreinigungen              , , V. H,","598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 2. Juli 1965\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-           5. die in der Zeit vom 25. September bis 3. Okto-\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und             ber 1965 in Köln stattfindende „ANUGA - All-\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.              gemeine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstel-\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des             lung\",\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\n6. die in der Zeit vom 27. bis 29. September 1965\nwird bekanntgemacht:\nin Köln stattfindende „Internationale Herren-\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-             Mode-Woche\" zusammen mit der in der Zeit\nsehene Schutz von Erfindungen, Mustern und                   vom 26. bis 29. September 1965 stattfindenden\nWarenzeichen tritt ein für                                   ,, Bekleidungsmaschinen-Ausstellung\",\n1. die in der Zeit vom 10. bis 18. Juli 1965 in Köln    7. die in der Zeit vom 2. bis 10. Oktober 1965 in\nstattfindende „I.PF A- Internationale Fleischerei-      Friedrichshafen stattfindende „interboot - In-\nFachausstellung\",                                       ternationale Bootsausstellung am Bodensee\",\n8. die in der Zeit vom 14. bis 17. Oktober 1965 in\n2. die in der Zeit vom 28. August bis 2. September\nKöln stattfindende Veranstaltung „Internatio-\n1965 in Offenbach am Main stattfindende „Inter-\nnaler Wäsche- und Mieder-Salon\",\nnationale Lederwarenmesse\",\n9. die in der Zeit vom 15. bis 17. Oktober 1965 in\n3. die in der Zeit vom 10. bis 12. September 1965          Köln stattfindende „Internationale Baby- und\nin Köln stattfindende „Internationale Hausrat-          Kinder-Messe\",\nund Eisenwarenmesse\",\n10. die in der Zeit vom 24. bis 26. Oktober 1965 in\n4. die in der Zeit vom 22. September bis 3. Oktober        Köln stattfindende „SPOGA - Internationale\n1965 in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-       Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und\nausstellung Berlin 1965\",                               Gartenmöbel\".\nBonn, den 2. Juli 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber"]}