{"id":"bgbl1-1965-29-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":29,"date":"1965-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_29.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)","law_date":"1965-07-01T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 29 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965                               589\nGesetz\nüber die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft\n(Gräbergesetz)\nVom 1. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2184-1       1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen\ngestorben sind,\n§ 1                                     8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom\n1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internie-\nAnwendungsbereich\nrungslagern unter deutscher Verwaltung gestor-\n(1) Gräber der Opfer von               Krieg und Gewalt-                  ben sind,\nherrschaft sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes                        9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom\nliegende                                                                      1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung\n1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes                                von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs\nüber die Erhaltung der Kriegergräber aus dem                            verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren\nWeltkrieg vom 29. DE~zember 1922 (Reichsgesetz-                         Willen festgehalten worden waren und während\nblatt 1923 I S. 25),                                                    dieser Zeit gestorben sind,\n2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom                            10. Gräber der von einer anerkannten internatio-\n26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres                         nalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes ge-                        betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer\nfallen oder tödlich verunglückt oder an den                             Uberführung in eine Krankenanstalt in der Zeit\nFolgen der in diesen Diensten erlittenen Ge-                            vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben\nsundheitsschädigungen gestorben sind, ferner                            sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach\nGräber von Personen, die während der Kriegs-                            dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher\ngefangenschaft oder an deren Folgen bis                                 Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der\n31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach                          Ubernahme in deutsche Verwaltung an Stelle\nBeendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben                           des 30. Juni 1950.\nsind,\n(2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in\n3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom                       ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend\n1. September 1939 bis 31. März 1952 durch un-                      anzuwenden.\nmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekom-\n(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6\nmen oder an den Folgen der durch unmittelbare\nKriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschädi-                     Abs. 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in\ngungen gestorben sind,                                             der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I\ns. 559).\n4. Gräber von Personen, die als Opfer national-                                                    § 2\nsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem                                                   Ruherecht\n30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder\nan dPren Folgen bis 31. März 1952 gestorben                           (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.\nsind,                                                                 (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem\n5. Griiber von Personen, die infolge von :Maßnah-                      Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat\nmen zur Verhinderung ihrer Flucht aus der                          das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm\nSowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder                      sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner\ndem Sowjetsektor von Berlin zu Tode gekom-                         Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten\nmen oder innerhalb eines Jahres an den Folgen                      des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine\nder während dieser Flucht erlittenen Gesund-                       öffentliche Last.\nheitsschädjgungen gestorben sind,                                     (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den\n6. Gräber von VPrtriebenen nach § 1 des Bundes-                        öffentlichen und privaten Rechten an dem Grund-\nvertriebenengesetzes, die i.n der Zeit seit 1. Sep-                stück im Rang vor.\ntember 1939 wlihrend der Umsiedlung bis 8. Mai                        (4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die\n1945 oder während der Vertreibung oder der                         öffentliche Last nach Absatz 2 mit der Ubernahme\nFlucht bis 31. März 1952 gestorben sind,                           der Erhaltung des Grabes durch das Land nach § 9\n7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit                          Abs. 3.\n1. September l 939 verschleppt wurden und wäh-                                                 § 3\nrend der Verschleppung oder innerhalb eines                                        Ruherechtsentsd1ädigung\n(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks\n1) .Ändert Bundcsqcsetzbl. ur 200-2; hebt uuf Bundesgesetzbl. III 2184-1 oder einem anderen Berechtigten durch die öffent-","590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nliehe Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem      5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach\nLand, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädi-           der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des ge-\ngung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach          nannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des\ndem Wert der durch die Belegung mit Gräbern ge-              § 12 Abs. 2 entsprechend.\nminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen,\n(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts\nwobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks\nkönnen einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend\nzur Zeit der Belegung maßgebend sind.\nmachen.\n(2) Ist der Wert der geminderten oder entgange-\n§ 5\nnen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig\ngroßem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der                Feststellung und Erhaltung von Gräbern\nortsübliche Pachtzins für Grundstücke, die nach             (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet lie-\nLage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungs-         genden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nach-\nart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab her-        zuweisen und diese Listen auf dem laufenden zu\nangezogen werden.                                       halten. Privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2) sind in\n(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des        den Listen bis zum 31. Dezember 1969 nachzuweisen.\nGrundstücks oder dem anderen Berechtigten auf An-          (2) Demjenigen, der      ein berechtigtes Interesse\ntrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt.        darlegt, ist Auskunft darübel zu erteilen, ob auf\nSie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalender-       einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.\njahr nachträglich zu zahlen.\n(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet lie-\n(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahres-      genden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen\nbeträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berech-         zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und\ntigten als einmalige Abfindung in l:föhe des zwan-       Pflege.\nzigfachen Jahresbetrages geleistet werden.\n§ ,6\n(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn\nAnlegung und Verlegung von Gräbern\n1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffent-\nliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt         (1) Bei Aufstellung von Bauleitplänen nach dem\nwird,                                                Bundesbaugesetz von 23. Juni 1960 (Bundesgesetz-\n2. die Kosten für den c;rundstückserwerb nach § 4        blatt I S. 341) ist angemessen zu berücksichtigen,\noder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind.         daß die nähere Umgebung geschlossener Begräbnis-\nstätten für Gräber nach § 1 von Bebauung und\nAnlagen, die die Friedhofsruhe stören und die\n§ 4\nGefühle der Besucher dieser Begräbnisstätten ver-\nUbernahme eines Grundstücks                 letzen könnten, freigehalten wird.\n(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch          (2) In geschlossenen Begräbnisstätten für: Gräber\ndie öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige       nach § 1, die nach dem 31. Dezember 1964 errichtet\nNutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert,            werden, dürfen nur Gräber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nkann er die Ubernahme des Grundstücks verlangen.         bis 5 oder nur Gräber nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10\nTreffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil         angelegt werden.\ndes Grundstücks zu, kann nur die Ubernahme dieses           (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe\nTeils verlangt werden, es sei denn, daß der übrige       und Abteilungen von Friedhöfen.\nTeil für den Eigentümer keinen oder einen verhält-\n(4) Gräber nach § 1 dürfen innerhalb des Gel-\nnismäßig geringen Wert hätte.\ntungsbereichs dieses Gesetzes nicht verlegt werden.\n(2) Wird die Ubernahme eines Grundstücks ver-         Die zuständige Landesbehörde kann für Umbettun-\nlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1   gen innerhalb eines Friedhofs zum Zweck der Schaf-\nund 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und    fung geschlossener Begräbnisstätten Ausnahmen zu-\n73 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar          lassen; im übrigen kann die oberste Landesbehörde\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert        im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern\ndurch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf       Ausnahmen zulassen, wenn ein öffentliches Inter-\ndem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezember          esse die Verlegung unabweisbar erfordert.\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), entsprechend mit\nfolgender Maßgabe:                                                                  § 7\n1. In § 11 Abs. 1 des genannten Ges·etzes tritt an                    Herausgabe von Gegenständen\nStelle des Antrags das Verlangen des Eigen-\ntümers.                                                 Wer Unterlagen zur Person oder Nachlaßgegen-\nstände der in§ 1 genannten Personen sowie Verlust-\n2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Ent-\nunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht\neignungsverfahren tritt das Land, in dem das\n(Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarken-\nGrundstück liegt. Entsprechendes gilt für die\nverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarett-\nVerpflichtung zur Zahlung der Entschädigung.\npapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände\n3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genann-       unberechtigt in Besitz hat, die für personenstands-\nten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.       rechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekann-\n4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwert-         ter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1\nrente wird nicht gewährt.                            genannten Personen zweckdienlich sein können, ist","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965                        591\nverpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die    1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Um-\nBenachrichtigung der nächsten Angehörigen von              gestaltung bereits angelegter Gräber oder Be-\nGefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht               gräbnisstätten,\n(WASt), Berlin, herauszugeben.                          2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von\nDenkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namens-\n§ 8                             schreinen, Feierplätzen und symbolischen Grä-\nIdentifizierungen                       bern,\nDie oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit       3. die Grunderwerbsteuer bei Ubernahme eines\ndem Bundesminister des Innern eine Ausbettung               Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines\nund Identifizierung namentlich unbekannter Toter            Grundstücks nach Absatz 2 Nr. 2,\nanordnen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen      4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.\nwerden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher       (4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach Ab-\nÄußerung der Deu Lschen Dienststelle für die Benach-    satz 1 entfallenden Kosten der Instandsetzung und\nrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefalle-        Pflege den Ländern nach Pauschsätzen. Der Bundes-\nnen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt),          minister des Innern setzt im Einvernehmen mit dem\nBerlin, anders nicht durchführbar ist und eine Iden-    Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\ntitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu      nung mit Zustimmung des Bundesrates die Pausch-\nerwarten steht.                                         sätze für je zwei aufeinanderfolgende Rechnungs-\n§ 9\njahre fest.\nPrivatgepflegte Gräber                    (5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschrif-\n(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner An-       ten zur Tragung von Kosten bleiben unberührt.\ngehörigen, über Bestattungsort und Bestattungsart\nzu bestimmen, bleibt unbeschadet des § 6 Abs. 4                                   § 11\nunberührt.\nBefreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern\n(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1,\nderen Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Ver-           (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung\nstorbenen übernommen haben. Waren die Beiset-           dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich\nzungskosten vor dem 9. Mai 1945 von einem Dritten       werden, werden Gebühren und Auslagen nicht er-\ngetragen worden, steht dies einer Aufbringung der       hoben. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung\nKosten der Anlegung aus Mitteln der Angehörigen         vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960), zuletzt\ngleich.                                                 geändert durch Gesetz vom 11. August 1961 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1221), bestimmten Gerichtskosten\n(3) Das Land kann die Erhaltung eines privat-        einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubi-\ngepflegten Grabes mit Zustimmung der Angehörigen        gungskosten.\nübernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht,\nwenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur            (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\nmit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand         Gesetz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt\nermittelt werden könnten.                               im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes\nin der Fassung vom 1. September 1951 (Bundes-\n§ 10                         gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156).\nKosten\n(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3,                              § 12\n4, 5 und 8 ergeben.\nZuständigkeit\n(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch\n(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit\n1.  Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung\nnichts anderes bestimmt ist, von den nach Landes-\neiner geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde\ngelegt wird,                                        recht bisher zuständigen oder den von der Landes-\nregierung bestimmten Stellen wahrgenommen.\n2.  Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der\nGrundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die         (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2\nGewährung der Entschädigung nach § 3,               Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben,\nin dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das\n3.  Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer\nEigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder\nZufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte,\nGemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen\nwenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich\nwerden.\nZwecken dieser Begräbnisstätte dient,\n4.  Kosten einer nach § 6 Abs. 4 zugelassenen Ver-                                § 13\nlegung von Gräbern,                                                 Uberleitungsvorschriften\n5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab\n(1) Die Gewährung einer Entschädigung für Ver-\nund der Wiederherstellung des früheren Zustands\nmögensnachteile durch Belegung eines Grundstücks\ndes Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnah-\nmit Gräbern nach § 1 für Zeiten vor Inkrafttreten\nmen nach§ 8.\ndieses Gesetzes kann nur bis zum 31. Dezember 1965\n(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbe-       beantragt werden. Die Anträge sind nach § 3 zu\nsondere nicht                                           behandeln.","592                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Entscheidungen über die Festsetzung von                   sich innerhalb einer ihnen gestellten Frist dazu\nEntschädigungsleistungen für Minderung des Nut-                   nicht äußern,\nzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit             3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3\nGräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses                bis 31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,\nGesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen\nnach § 3.                                                    4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in\n§ 14                               seinen Geltungsbereich die Beisetzung außerhalb\neiner geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung des\nnach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Be-\nBundesverwaltungsamtes 2 )\nhörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnis-\n§ 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundes-               stätte nicht zustimmt.\nverwaltungsamt.es vom 28. Dezember 1959 (Bundes-\ngeseizbl. I S. 829) wird wie folgl gefaßt:                       (2) § 10 ist nicht anzuwenden ·\n1. auf privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2),\n2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese\n,,§ 7\nKosten aufkommt.                     ,\nDas Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Ab-\nrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über                   (3) § 10 ist, soweit er die Kosten der Anlegung\ndie Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und              von Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2\nGewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I          Nr. 4, ab 30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis\nS. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten.\"                     31. Dezember 1965 festgestellt und nachgewiesen\nwerden, nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn es\nsich um privatgepflegte, noch nicht im Sinne dieses\n§ 15                           Gesetzes angelegte Gräber handelt, deren Erhaltung\nAufhebung des Kriegsgräbergesetzes 3)                bis zum 31. Dezember 1969 übernommen wird.\nDas Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber\nvom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S . .320) wird                                        § 17\naufgehoben.                                                                     Geltung im Land Berlin\n§ 16                               (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nSondervorschrHten\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n(1) Dieses GesE~tz ist auf Gr~iber nach § 1 nicht          Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nanzuwenden, wenn                                              Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nl. der Tote in einer mehrstelliqen GrabsUitte (Wahl-          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\noder Familiengrab) bestattet worden ist oder be-             (2) § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht im Land Berlin.\nstattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt\nist oder noch beigesetzt werden kann, dessen\n§ 18\nGrab nicht unter § 1 fällt,\n2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3                                    Inkrafttreten\nbeabsichtigten Ubernahme der Erhaltung ejnes                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner ,Verkün-\nprivatgepflegten Grabes nicht zustimmen oder               dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n2) Bundcsqcsetzbl. III 200-2\n3) Bundcsqcsctzbl. III 2184-1","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965   593\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ndes Masseurs und medizinischen Badem~isters und des Kra~kengymnasten *)\nVom 1. Juli 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über die Ausübung der · Berufe des\nMasseurs, des Masseurs und medizinischen Bade-\nmeisters und des Krankengymnasten vom 21. De-\nzember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), geändert\ndurch das Gesetz über den Ubergang von Zustän-\ndigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesund-\nheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\nS. 560), wird wie folgt geändert:\n1. In § 13 Abs. 1 werden hinter den Worten ,,§§ 5\nund 15 Abs. 2\" die Worte „und 5\" eingefügt.\n2. In § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Masseure, die eine Erlaubnis nach § 1 nach\nMaßgabe der Absätze 1, 2 oder 3 erlangt haben\nund mindestens acht Jahre als medizinischer\nBademeister in medizinischen Badeanstalten tätig\nwaren, erhalten die Erlaubnis zur Führung der\nBezeichnung ,Masseur und medizinischer Bade-\nmeister', wenn sie dies bis zum 31. Januar 1967\nbeantragen.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. t\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n•) Ändert Bundesgeset,.bl. III 2124-7"]}