{"id":"bgbl1-1965-29-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":29,"date":"1965-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_29.pdf#page=1","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögensbildungsgesetz - 2. VermBG)","law_date":"1965-07-01T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["585\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                            Ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 1965                                                                                                                Nr. 29\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n1. 7. 65 Zweites Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermögens-\nbildungsgesetz - 2. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          585\nSammlung des Bundesrechls, Bundesgesetzbl. III 800-6; hebt auf Bundesgesetzbl. III 800-8\n1. 7. 65 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)                                                                             589\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2184-1; ändert Bundesgesetzbl. III 200-2;\nhebt auf Bundesgesetzbl. 111 2184-1\n1. 7. 65 Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs\nund medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten ...................... '. . . . . . . .                                                                          593\nAnclert Bunclesgesetzbl. Ill 2124-7\n7. 7. 65  fasle Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Ra les der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und\nAbschläge sowie Mindestinterventionsmenge) für das Getreidewirtschaftsjahr 1965/66 -- Erste\nDurchführungsverordnung Getreide 1965 - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      594\nSwnmlung des Bunclesrechls, Bundesgesetzbl. 111 7841-5-1\n2. 7. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     598\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nRech Lsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     599\nZweites Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(Zweites Ve:rmögensbildungsgesetz - 2. VermBG)\nVom 1. Juli 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 800-6 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                dem Wohnungsbau-Prämiengesetz angelegt wer-\nden und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3\n§   1.                                                              Wohnungsbau-Prärniengesetz angelegt bleiben,\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer                                                   c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den\ndurch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen                                                        Bau oder den Erwerb oder die Entschuldung eines\nder Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses                                                     Eigenheims, eines Kaufeigenheims, einer Klein-\nGesetzes gefördert.                                                                                   siedlung oder einer eigengenutzten Eigentums-\nwohnung im Sinne des Ersten oder Zweiten\n(2) Absatz 1 gilt auch für mithelfende Familien-                                                   Wohnungsbaugesetzes, sofern sie öffentlich ge-\nangehörige und die in Heimarbeit Beschäftigten.                                                       fördert oder steuerbegünstigt sind,\nd) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den\n§ 2                                                                 Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu\n(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun-                                                     einem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer                                                         fünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über\nerbringt                                                                                              steuerrechtliche 1\\.-i\"aßnahmen bei Erhöhung des\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei\na) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach                                                       Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-\ndem Spar-Prämiengesetz angelegt werden (z. B.                                                    mer in der Fassung vom 2. November 1961, Bun-\nauf Grund von Sparverträgen oder zum Erwerb\ndesgesetzbl. I S. 1917),\nvon Aktien, Pfandbriefen, Anleihen, Industrie-\nobligationen oder Investmentzertifikaten) und                                             e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Be-\nnach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-                                                   gründung von Darlehnsforderungen gegen den\ngesetz angelegt bleiben,                                                                         Arbeitgeber zu einem Zinsfuß, der mindestens\ndem Zins für Spareinlagen mit einer Kündigungs-\n1) Hebt auf Bundesgeselzbl. III 800-8                                                                 frist von einem Jahr entspricht. Voraussetzung","586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nist eine Sperrfrist von fünf Jahren. Die Sperrfrist  mögenswirksamen Anlage und das Unternehmen\nentfällt beim Tod des Arbeitnehmers oder bei         oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-\nseiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Der Dar-         stimmung des Arbeitgebers wechseln.\nlehnsvertrag muß durch ein Kreditinstitut ver-\n(3) Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber\nbürgt sein. Die Kosten der Bürgschaft muß der\nArbeitgeber tragen.                                  schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die ver-\nmögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und      lohns aufgehoben wird. Der Arbeitgeber ist in die-\nb hat der Arbeitgeber für die berechtigten Arbeit-        sem Fall nicht verpflichtet, in demselben Kalender-\nnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Insti-         jahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirk-\ntut zu leisten, bei dem die vermögen_swirksame An-        same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu-\nlage zu erfolgen hat. Das Unternehmen oder Institut       schließen.\nhat dem Arbeitgeber Art und Dauer der Anlage der\n(4) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarun-\nLeistungen zu bestätigen; es hat die vermögenswirk-\ngen kann von den Absätzen 2 und 3 abgewichen\nsame Leistung des Arbeitgebers als solche besonders\nwerden.\nkenntlich zu machen.\n(5) Die Vorschriften über vermögenswirksame\n§ 3                            Leistungen gelten auch für die vermögenswirksame\n(1) Vermögenswirksame Leistungen können in             Anlage von Teilen des Arbeitslohns.\nVerträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsverein-\nbarungen oder in Tarifverträgen vereinbart werden.                                   § 5\n(2) Tarifverträge über vermögenswirksame        Lei-      (1) Vermögenswirksame Leistungen, die in Be-\nstungen dürfen nicht die Möglichkeit vorsehen,      daß   triebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit-\nstatt einer vermögenswirksamen Leistung eine         an-  nehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit-\ndere Leistung, insbesondere eine Barleistung,        er-  nehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils ange-\nbracht wird.                                              boten werden.\n(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den              (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame\nArbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-         Leistungen nach § 4 vereinbart werden.\nbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht,\nwenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirk-                                       § 6\nsamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere            Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann\neine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist           nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,\nnicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeit-    wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirk-\ngeber herauszugeben.                                      samen Anlage und das Unternehmen oder Institut,\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarif-   bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Eine\ngebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber             Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist nur\nihm statt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern           mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\nauf Grund eines Tarifvertrags gezahlten vermögens~\nwirksamen Leistungen eine andere Leistung, ins-                                      § 7\nbesondere eine Barleistung, erbringt.                        Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf\n(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich ver-     Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten\neinbarte vermögenswirksame Leistungen die be-             ergänzend die §§ 8 bis 11.\ntrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem\nArbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als                                    § 8\nvermögenswirksame Leistungen erbracht worden                 (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes\nsind. Das gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer bei         ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer\nden betrieblichen Sozialleistungen zwischen einer         an dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg\nvermögenswirksamen Leistung und einer anderen             des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum\nLeistung, insbesondere einer Barleistung, wählen          Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-\nkonnte.                                                   minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,\n§ 4                           sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-\nnen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der\n(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlan-\nQualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-\ngen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die ver-\ntions- und Produktivitätssteigerungen. Der Leistungs-\nmögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeits-\nlohns abzuschließen.                                      erfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichts-\npunkten jeweils für bestimmte Berechnungszeit-\n(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht         räume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor\nnur, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirk-             Beginn eines Berechnungszeitraums zu vereinbaren.\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder\nin monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden Be-           (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die\nträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder nur           Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens ver-\neinmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrages von         einbart werden.\nmindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der Arbeit-                                    § 9\nnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträ-             (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-\ngen während des Kalenderjahres die Art der ver-           mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1965                          587\nSchriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten           b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist\n0.ber die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemes-             von drei Monaten zum Schluß eines Berechnungs-\nsungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung             zeitraums gekündigt werden.\ndes Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum.        c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n(2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten             eines Arbeitnehmers gilt § 9 Abs. 3 Buchstabe c\nüber                                                          entsprechend.\n§ 11\na) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-\nanteils an den Arbeitnehmer,                           (1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeit-\nnehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtig-\nb) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,                   keit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen.\nc) die Art der vermögenswirksamen Anlage und             Auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten\ndas Unternehmen oder Institut, bei dem die An-      Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als drei\nlage erfolgen soll,                                 Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunfts-\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-        rechte zu wählen. Die Beauftragten haben über ver-\nsondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-    trauliche Angaben, die ihnen vom Arbeitgeber aus-\nverhältnisses.                                      drücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden\nsind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem\n(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach      Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen\nAbsatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:       ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.\na) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten         (2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann\nArbeitnehmer binnen drei Monaten nach Ablauf        der Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-\ndes Berechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen;  nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung\ner wird zwei Monate nach der Mitteilung fällig.      eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten\nb) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Mona-       Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuerbevoll-\nten zum Schluß eines Berechnungszeitraums ge-      mächtigten über die Richtigkeit der Berechnung der\nkündigt werden.                                     Ergebnisanteile vorlegen.\nc) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Be-             (3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-\nrechnungszeitraums, so ist der Arbeitnehmer an       einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine\ndem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten      von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung\nErgebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb min-        des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt\ndestens während der Hälfte des Berechnungszeit-     werden.\nraums angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt                                 § 12\nsich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh-          (1) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem\nrend des Berechnungszeitraums dem Betrieb           Gesetz gelten nicht als steuerpflichtige Einnahmen\nangehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3     im Sinne des Einkommensteuergesetzes, soweit sie\nBuchstabe a gilt entsprechend.                       bei dem einzelnen Arbeitnehmer 312 Deutsche Mark\nim Kalenderjahr nicht übersteigen. Erhält der Ar-\n§ 10                          beitnehmer zur Zeit der Fälligkeit der vermögens-\nwirksamen Leistung einen Kinderfreibetrag für drei\n(1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-\noder mehr Kinder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des\nwirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer\nmüssen Bestimmungen enthalten über                        Einkommensteuergesetzes, so erhöht sich der in\nSatz 1 genannte Betrag um 50 vom Hundert.\na) . die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-\n(2) Werden in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-\ngrundlage, die Grundsätze für die Berechnung\nstaben a und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-\nder Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-\nraum,                                               gesetz und § 2 Abs. 2 Satz 3 Wohnungsbau-Prämien-\ngesetz vorgesehenen Voraussetzungen oder werden\nb) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.                in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e\n(2) Die Betriebsvereinbarungen        sollen Bestim-  die Sperrfristen nicht eingehalten, so wird eine\nmungen enthalten über                                    Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz\na) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis-           von 20 vom Hundert durchgeführt. Die pauschal ver-\nanteile an die Arbeitnehmer,                        steuerten vermögenswirksamen Leistungen und die\ndarauf entrichtete Lohnsteuer bleiben bei einer Ver-\nb) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,                   anlagung zur Einkommensteuer und einem Lohn-\nc) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,              steuer-Jahresausgleich außer Betracht.\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nverhältnisses.                                      Vorschriften zu erlassen über\n(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-        1. das Führen eines Sammellohnkontos über ver-\nmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende               mögenswirksame Leistungen,\nVorschriften:                                            2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zwecke\na) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die              der Sicherung der Nachversteuerung,\nArbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3     3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuersatz,\nBuchstabe a entsprechend.                            4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.","588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDurch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt             schaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine andere\nwerden, daß die pauschale Lohnsteuer in den Fäl-              Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unter-\nlen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b durch das Un-           nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren\nternehmen oder Institut, bei dem die vermögens-               Arbeitnehmern gewährt, ermäßigt sich die Ein-\nwirksame Leistung angelegt ist, in den Fällen des             kommensteuer oder Körperschaftsteuer für alle Ge-\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe e durch den Arbeitgeber ein-             sellschafter zusammen um höchstens 800 Deutsche\nzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist                Mark. Die Aufteilung der Steuerermäßigung auf die\nund daß das Unternehmen oder Institut oder der Ar-            einzelnen Gesellschafter richtet sich nach dem Ver-\nbeitgeber für die Einbehaltung und Abführung der               hältnis ihrer Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr,\npauschalen Lohnsteuer haftet.                                  das im Veranlagungszeitraum endet. Voraussetzung\n(4) Vermögenswirksame Leistungen nach diesem                für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß\nGesetz gehören, soweit sie bei dem einzelnen                   der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Ok-\nArbeitnehmer die in Absatz 1 genannten Beträge                 tober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungs-\nim Kalenderjahr nicht übersteigen, nicht zur Lohn-             zeitraum vorausgegangen ist, nicht mehr als 50\nsumme im Sinne des § 24 des Gewerbesteuergeset-               Arbeitnehmer beschäftigt hat.\nzes. Dies gilt nicht, wenn vermögenswirksame Lei-                 (2) Absatz 1 gilt nicht\nstungen nach § 4 vereinbart werden.                            1. in den Fällen des § 4,\n2. wenn die vermögenswirksamen Leistungen für\n§ 13\nmithelfende Familienangehörige erbracht wer-\nVermögenswirksame Leistungen nach diesem Ge-                    den, die keine Arbeitnehmer im Sinne des\nsetz sind kein Entgelt im Sinne der Sozialversiche-                Steuerrechts sind.\nrung, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer\ndie in § 12 Abs. 1 genannten Beträge im Kalender-                                         § 15\njahr nicht übersteigen; dies gilt nicht für die gesetz-           Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten\nliche Unfallversicherung.                                      auf Zeit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ent- ·\nsprechend.\n§ 14\n§ 16\n(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern\nvermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ngewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder               und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,               vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nin dem die Leistungen gewährt worden sind, um                  Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n30 vom Hundert der Summe der vermögenswirk-                    dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nsamen Leistungen, höchstens aber um 800 Deutsche               Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nMark. Wird der Gewinn nach einem vom Kalender-\njahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so be-                                       § 17\nmißt sich die Steuerermäßigung nach den vermögens-                Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. Mit\nwirksamen Leistungen in dem Wirtschaftsjahr, das               seinem Inkrafttreten tritt das Gesetz zur Förderung\nim Veranlagungszeitraum endet. Für vermögens-                  der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom\nwirksame Leistungen, die eine offene Handelsgesell-            12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 909) 2 ) außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. Juli 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\n2) Bunclcsgesclzbl. III 800-8"]}