{"id":"bgbl1-1965-27-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":27,"date":"1965-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/27#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_27.pdf#page=19","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch - FrFlG)","law_date":"1965-06-28T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":19,"num_pages":17,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                                547\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nzur Regelung gesundheitlicher Fragen\n1\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch )\n(Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch - FrflG)\nVom 28. Juni 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7832-6 2 )\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       8. Nebenprodukte der Schlachtung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper\ngehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusam-\n§  1                                    menhang mit dem Tierkörper verbunden ist;\nDieses Gesetz findet Anwendung auf den inner-                      9. Eingeweide:\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem                            die aus Brust-, Bauch- und Beckenhöhle stammen-·\nFleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen                           den Nebenprodukte der Schlachtung einschließ-\nund Einhufern, die als Haustiere gehalten werden.                         lich Luft- und Speiseröhre.\n(2) Amtlicher Tierarzt im Sinne dieses Gesetzes\nist ein von der zuständigen Behörde bestellter Tier-\n§ 2\narzt. Zu amtlichen Tierärzten dürfen nur bestellt\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:                                 werden beamtete Tierärzte oder Tierärzte, die nach\n1. Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr:                            den Vorschriften des Fleischbeschaurechtes als Be-\nschauer bestellt sind.\nder Handelsverkehr zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und den anderen Mitglied-                                                    § 3\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                          (1) Frisches Fleisch darf nur in einen anderen\nschaft;                                                           Mitgliedstaat versandt werden, wenn es\n2. Kommission:                                                        1. in einem nach § 4 zugelassenen Schlachtbetrieb\ndie Kommission der Europäischen Wirtschafts-                          gewonnen worden ist;\ngemeinschaft;                                                     2. bei einer weitergehenden Zerlegung des Tier-·\n3. Versandland:                                                           körpers als in Viertel in einem nach § 4 zugelas-\nsenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist;\nder Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in\ndie Bundesrepublik Deutschland versandt wird;                     3. von einem Schlachttier stammt, für das die\nSchlachterlaubnis auf Grund einer Schlachttier-\n4. Bestimmungsland:                                                       untersuchung nach Abschnitt 4 der Anlage durch\nder Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus der                    einen amtlichen Tierarzt erteilt worden ist;\nBundesrepublik Deutschland versandt wird;                         4. nach den Vorschriften der Abschnitte 3 und 5 der\n5. Fleisch:                                                               Anlage gewonnen und behandelt worden ist;\nalle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile                      5. einer Fleischuntersuchung nach Abschnitt 6 der\nder in§ 1 genannten Tiere;                                            Anlage durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen\nund nach Abschnitt 7 der Anlage beurteilt und\n6. frisches Fleisch:                                                      als tauglich zum Genuß für Menschen befunden\nFleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwir-                      worden ist;\nkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist;                   6. nach Abschnitt 8 der Anlage gekennzeichnet ist,\nals frisch im Sinne dieses Gesetzes gilt auch\nFleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen                    7. mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach\nworden ist;                                                           Abschnitt 9 der Anlage versehen ist;\n8. nach Abschnitt 10 der Anlage in nach § 4 zugelas-\n7. Tierkörper:\nsenen Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben\nder ganze Körper eines Schlachttieres nach dem                         oder außerhalb von Schlachtbetrieben und Zer-\nEntbluten, Ausweiden und Abtrennen der Glied-                         legungsbetrieben gelegenen Kühlhäusern in\nmaßenenden in Höhe des Karpal- und Tarsal-                            hygienisch einwandfreier Weise gelagert worden\ngelenkes; bei Rindern, Schafen, Ziegen und Ein-                        ist;\nhufern außerdem nach Abtrennen der Haut und                       9. so verladen und befördert wird, daß die Einhal-\ndes Kopfes sowie des Euters bei Kühen;                                 tung der Vorschriften des Abschnittes 11 der An-\nlage gewährleistet ist.\n1) Ridltlinie des Rates vom 26. Juni 1964 (Amtsblatt der Europäisdlen     (2) Es ist verboten, in einen anderen Mitgliedstaat\nGemeinsdlalten S. 2012)\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7832-1                                   zu versenden:","548                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n1. frisches Fleisch von Ebern und Kryptorchiden bei        3. in den Geschäftsräumen geschäftliche Unterlagen\nSchweinen;                                                 einzusehen.\n2.    frisches Fleisch, das mit färbenden Stoffen behan-        (3) Die Inhaber der in Absatz 2 bezeichneten\ndelt worden ist; ausgenommen ist das Stempeln         Räume und Transportmittel sowie die Betriebsleiter\nfrischen Fleisches mit dem in Abschnitt 8 der An-     und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zustän-\nlage zugelassenen Farbstoff;                          digen amtlichen Tierärzten die Ausübung der in Ab-\n3.    frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-       satz 2 bezeichneten Befugnisse zu ermöglichen. Das\nlose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere       Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\nlebende oder abgestorbene Finnen festgestellt         tikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nworden sind;                                          schränkt.\n4.   diejenigen Teile des Tierkörpers oder diejenigen          (4) Die zuständige Behörde hat den von der Kom-\nNebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor           mission beauftragten tierärztlichen Sachverständi-\ndem Schlachten erlittene Verletzungen oder Miß-        gen die Erstattung von Gutachten über die Einhal-\nbildungen oder Abweichungen nach Abschnitt 7           tung der für die Zulassung von Schlachtbetrieben\nder Anlage aufweisen;\nund Zerlegungsbetrieben erforderlichen Vorausset-\n5.   Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit           zungen zu ermöglichen. Für diese Sachverständigen,\nchemischen Stoffen behandelt worden ist.               die von einem amtlichen Tierarzt begleitet werden,\ngelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n§ 4\n(1) Schlachtbetriebe,Zerlegungsbetriebeund außer-                                § 6\nhalb von Schlachtbetrieben oder Zerlegungsbetrie-              (1) Die zuständige Behörde hat die Zulassungen\nben gelegene Kühlhäuser, in denen frisches Fleisch,\nvon Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und\ndas dazu bestimmt ist, in einen anderen Mitglied-          Kühlhäusern zurückzunehmen oder zu widerrufen,\nstaat versandt zu werden, gewonnen, zerlegt, ge-\nwenn eine nach § 4 Abs. 2 für die Erteilung der\nlagert oder sonst behandelt wird, werden auf Antrag         Zulassung erforderliche Voraussetzung nicht oder\nvon der zuständigen Behörde zugelassen.\nnicht mehr gegeben ist und diesem Mangel nicht in-\n(2) Die Zulassung wird nur erteilt                     nerhalb einer von der zuständigen Behörde zu set-\n1. Schlachtbetrieben, die den Vorschriften des Ab-         zenden angemessenen Frist abgeholfen wird; die\nschnittes 1 der Anlage entsprechen,                   zuständige Behörde kann anordnen, daß frisches\n2. Zerlegungsbetrieben, die den Vorschriften des            Fleisch aus diesen Betrieben bis zur Beseitigung des\nAbschnittes 2 der Anlage entsprechen,                 Mangels nicht in einen anderen Mitgliedstaat ver-\nsandt werden darf.\n3. außerhalb von Schlachtbetrieben oder Zerlegungs-\nbetrieben gelegenen Kühlhäusern, deren Einrich-          (2) Die zuständige Behörde leitet die erforder-\ntungen die Lagerung von frischem Fleisch nach         lichen Maßnahmen auch dann ein, wenn nach Mit-\nden Vorschriften des Abschnittes 10 der Anlage        teilung eines Mitgliedstaates die Vorschriften für\nsicherstellen,                                        die Zulassung von einem Betrieb nicht oder nicht\nwenn gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Ab-        mehr eingehalten werden. Die Art der eingeleiteten\nschnittes 3 der Anlage eingehalten werden.                  Maßnahmen, die festgestellten Tatsachen oder die\ngetroffene Entscheidung einschließlich der Entschei-\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt          dungsgründe teilt die zuständige oberste Landes-\ndem Bundesminister für Gesundheitswesen die Zu-             behörde dem Bundesminister für Gesundheitswesen\nlassungen von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrie-          mit.\nben und Kühlhäusern sowie die Rücknahme und den\nWiderruf von Zulassungen mit. Der Bundesminister                                      § 7\nfür Gesundheitswesen gibt die zugelassenen                     (1) Die amtlichen Tierärzte können technische Ver-\nSchlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe und Kühlhäu-           richtungen bei der Fleischuntersuchung unter ihrer\nser im Bundesanzeiger bekannt.                              Aufsicht und Anleitung von Hilfskräften ausführen\nlassen, die hierfür besonders ausgebildet sind.\n§ 5                               (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\n(1) Bei den zugelassenen Schlachtbetrieben, Zer-        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist die Einhal-            stimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche\ntung der Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3, 5 und 10      Tätigkeiten als technische Verrichtungen im Sinne\nder Anlage durch den amtlichen Tierarzt zu über-            dieser Vorschrift anzusehen sind.\nwachen. Die Uberwachung erstreckt sich auch auf die\nEinhaltung der Vorschriften des Abschnittes 11 der\n§ 8\nAnlage beim Versand des frischen Fleisches.\nDie Kennzeichnung nach Abschnitt 8 der Anlage\n(2) Die amtlichen Tierärzte sind befugt, zum\nZwecke der Uberwachung                                      steht der Tauglichkeitserklärung nach § 6 Abs. 1 des\nFleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok-\n1. Räume, in denen frisches Fleisch gewonnen, zer-          tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geän-\nlegt, gelagert oder sonst behandelt wird, sowie        dert durch das Gesetz über den Dbergang von Zu-\nTransportmittel zu betreten,                           ständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Ge-\n2. in diesen Räumen sowie in den Transportmitteln           sundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-\nBesichtigungen vorzunehmen und                         blatt I S. 560), gleich.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                            549\n§ 9                          1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch der in § 3          Abs. 1 Nr. 3 und 5 untersucht und nach § 3 Abs. 1\nAbs. 2 bezeichneten Art oder Beschaffenheit aus               Nr. 6 gekennzeichnet worden ist,\neinem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich       2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 gelagert und befördert\ndieses Gesetzes zu verbringen.                                worden ist,\n3. im Falle einer Zerlegung in zugelassenen Zer-\n(2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\nlegungsbetrieben in Teilstücke zerlegt worden ist,\nkann verbieten, frisches Fleisch, das aus einem be-\nstimmten Schlachtbetrieb oder Zerlegungsbetrieb               die nicht kleiner sind als die in § 10 bezeichneten\nTeile, und\neine,s anderen Mitgliedstaates stammt, in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, falls        4. mit einer im Versandland ausgestellten Genuß-\ndie Kommission die Mitgliedstaaten hierzu ermäch-             tauglichkeitsbescheinigung nach Abschnitt 9 der\ntigt hat. Der Bundesminister für Gesundheitswesen             Anlage versehen ist.\ngibl das Verbot im Bundesanzeiger bekannt.                   (3) Frisches Fleisch, das aus dem Geltungsbereich\ndieses Gesetzes in einen Mitgliedstaat versandt und\n§ 10                          dessen Inverkehrbringen in dem anderen Mitglied-\nstaat untersagt worden ist, ist bei dem Zurückver-\nFrische,s Fleisch darf aus einem anderen Mitglied-    bringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in      durch die Untersuchungsstelle darauf zu prüfen,\nTierkörpern oder in den nachstehend bezeichneten         ob es erneut untersucht werden muß. Für die Be-\nStücken verbracht werden:                                urteilung des Fleisches gelten die Grundsätze der\n1. bei Rindern:                                          §§ 32 bis 36 und 47 der Ausführungsbestimmungen A\nTierkörperhälften, Tierkörperviertel und innere      über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche\nOrgane;                                              Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei\nSchlachtungen im Inland - AB.A - , Beilage 1 zur\n2. bei Schweinen:                                        Verordnung über die Durchführung des Fleisch-\nTierkörperhälften und Tierkörperviertel,             beschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsmini-\nganze Schinken mit Knochen,                          sterialblatt S. 289, 296), zuletzt geändert durch die\nganze Schultern mit Knochen,                         Verordnung vom 11. Oktober 1960 (Bundesgesetz-\nRückenteile mit Knochen,                              blatt I S. 828). Die auf dem Fleisch angebrachten\nStempelabdrucke sind nach dem Ergebni,s der Unter-\nSpeck,\nsuchung zu berichtigen.\nBäuche,\n§ 12\ninnere Organe,\nGeschlinge,                                              Wird bei der Untersuchung von frischem Fleisch,\ndas aus einem anderen Mitgliedstaat in den Gel-\nSpitzbeine und                                       tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird,\nKöpfe;\n1. eine ansteckende Krankheit,\n3. bei Schafen:                                          2. eine die Gesundheit des Menschen gefährdende\ninnere Organe,                                            Abweichung oder\n4. bei Pferden:                                          3. ein schwerer Verstoß gegen die in diesem Ge-\nTierkörperhälften und Tierkörperviertel.                  setz genannten und im Versandland zu beachten-\nden Bedingungen\nBei Tierkörpern, Tierkörperhälften und -vierteln\ndürfen Nieren, Nierenfett und Flomen fehlen. Die         festgestellt, so teilen die zuständigen obersten Lan-\neinzelnen Rückenteile, Speckstücke und Bauchstücke       desbehörden die Entscheidungen der Untersuchungs-\nmüssen mindestens drei Kilogramm wiegen.                 stellen unter Angabe der Gründe unverzüglich dem\nBundesminister für Gesundheitswesen mit.\n§ 11                                                     § 13\n(1) Die Fleischuntersuchung nach § 13 de•s Fleisch-       Wird bei der Untevsuchung nach § 13 des Fleisch-\nbeschaugesetzes hat sich bei frischem Fleisch, das       beschaugesetzes frisches Fleisch, das aus einem an-\naus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungs-         deren Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses\nbereich diese,s Gesetzes verbracht wird, auch darauf     Gesetzes verbracht wird, beanstandet und erklärt\nzu erstrecken, ob das frische Fleisch unter den in       der Absender oder dessen Vertreter, daß er das\n§ 3 Abs. 1 genannten Bedingungen gewonnen, ·zer-         Gutachten eines in der Liste der Kommission auf-\nlegt, untersucht mit Ausnahme der Untersuchung           geführten tierärztlichen Sachverständigen einholen\nauf Trichinen, gekennzeichnet, gelagert, befördert       wird, so hat die Untersuchungsstelle dafür Sorge zu\nund sonst behandelt worden ist. Soweit Vorschrif-        tragen, daß dieser Sachverständige vor weiteren\nten über das Untersuchungsverfah;ren für die in          behördlichen Maßnahmen, insbesondere vor der\n§ 10 bezeichneten Teile des Tierkörpers nicht be-        Vernichtung des Fleisches, feststellen kann, ob die\nstehen, sind wissenschaftlich anerkannte, praktisch      Voraussetzungen für die Beanstandungen vorge-\nerprobte Verfahren anzuwenden.                            legen haben.\n(2) Frisches Fleisch, das in den Geltungsbereich                                  § 14\ndieses Gesetzes zurück.verbracht wird, unterliegt der        (1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\nFleischuntersuchung nicht, wenn es                       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-","550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nstirnmung des Bundesrates zur Erleichterung des                           b) ihre    laufende Uberwachung von der\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit fri-                                obersten Veterinärbehörde des Ur-\nschem Fleisch und zum Schulze der Gesundheit des                                sprungslandes zugesichert ist;\nMenschen die Anlage zu diesem Gesetz zu ändern                       2. die außerhalb eines Schlachtbetriebes ge-\nund zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an Än-                         legenen Kühlhäuser, in denen das Fleisch\nderungen der hygienischen Vorschriften der Richt-                         gelagert worden ist, vom Bundesminister\nlinie des Rates der Europfüschen Wirtschaftsgemein-                        anerkannt und bekanntgegeben sind. Die\nschaft vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesund-                             Anerkennung und Bekanntgabe dieser\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen                             Kühlhäuser setzt voraus, daß\nHandelsverkehr mit frischem Fleisch (Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften S. 2012/64) sowie zur                          a) sie von der obersten Veterinärbehörde\nAnpassung an Richtlinien, die zur Durchführung                                  des Ursprungslandes zugelassen sind\ndieser Richtlinie ergangen sind, erforderlich ist.                              und\nb) ihre laufende Uberwachung von der\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts-\nobersten Veterinärbehörde des Ur-\nverordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren\nsprungslandes zugesichert ist;\nund Auslagen) bei der Durchführung diese,s Geset-\nzes, insbesondere die Erhebung von Gebühren für                       3. die Tiere vor und nach der Schlachtung in\ndie Zulassung, die Schlachttier- und Fleischunter-                         diesen Schlachtbetrieben der vorgeschriebe-\nsuchung mit Ausnahme der Fleischuntersuchung                               nen tierärztlichen Untersuchung unterzogen\nnach § 11 Abs. 1 sowie für die Kennzeichnung des                           worden sind und ihr Fleisch als tauglich\nfrischen Fleisches und die Uberwachung der Be-                             zum Genuß für Menschen erklärt worden\ntriebe. Die Gebühren sind im Rahmen der entstehen-                         ist;\nden VerwaJtungskosten und unter Berücksichtigung                      4. die Transportmittel und Ladebedingungen\nder Bedeutung der in Anspruch genommenen Lei-                              den vorgeschriebenen Mindestanforderun-\nstung zu bestimmen; für die Kosten können\ngen entsprechen;\nPauschalsätze vorgesehen werden. Die Landesregie-\nnmgen können die Ermächtigung auf oberste                             5. die Sendungen von dem vorgeschriebenen\nLandesbehörden übertragen.                                                 amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis be-\ngleitet sind.\"\n§ 15                              d) Absatz 7 erhält folgenden Satz 2:\nDas Fleischbeschaugesetz 3) wird wie folgt ge-                    ,,Absatz 4 findet keine Anwendung.\"\nändert:\n1. § 12 a wird wie folgt gelindert:                          2. § 12 b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         a) In Absatz 1 werden die Worte „schwachen\"\n,, (1) Frisches Fleisch darf nur in ganzen                 und „Nr. 1 bis 3\" gestrichen und hinter dem\nTierkörpern, mit denen Brust- und Bauchfell                  Wort „Muskelschichten\" ein Komma und das\nin natürlichem Zusammenhang verbunden sein                   Wort „Bäuche\" eingefügt.\nmüssen, · eingeführt werden. Nierenfett und              b) Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a ein-\nFlomen dürfen fehlen. Bei Rindern, Rentieren\ngefügt:\nund Einhufern dürfen die Tierkörper in Hälf-\nten oder Viertel zerlegt sein; bei Schweinen                   ,, (5 a) Die einzelnen Speckstücke und Bauch-\nund Wildschweinen dürfen die Tierkörper in                    stücke müssen mindestens drei Kilogramm\nHälften zerlegt sein,\"                                        wiegen.\"\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\" durch         3. a) § 12 c Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „für Gesundheitswesen\" ersetzt.                     „ 1. bezüglich der Tiere, von denen das Fleisch\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                   stammt, mit Ausnahme von Wildschwei-\nnen, die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 4\n,, (4) Frisches Fleisch darf unbeschadet der\nNr. 1 bis 3 vorliegen,\";\nVorschriften des Absatzes 1 nur eingeführt\nwerden, wenn                                            b) in § 12 c Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort\n1. die Schlachtbetriebe, in denen die Tiere                  ,,Bundesminister\" die Worte „anerkannt und\"\ngeschlachtet worden sind, vom Bundes-                  eingefügt.\nminister als Exportschlachtbetriebe an-\nerkannt und bekanntgegeben sind. Die           4. Hinter § 12 f wird folgender § 12 g eingefügt:\nAnerkennung und Bekanntgabe dieser\n,,§ 12g\nSchlachtbetriebe setzt voraus, daß\na) sie von der obersten Veterinärbehörde             (1) Die Anerkennung von Schlachtbetrieben,\ndes Ursprungslandes unter Erteilung             Kühlhäusern und Verarbeitungsbetrieben nach\neiner Veterinärkontrollnummer zu Ex-            § 12 a Abs. 4 und § 12 c Abs. 1 und die Aufrecht-\nportschlachtungen für die Bundesrepu-           erhaltung dieser Anerkennung können davon ab-\nblik Deutschland zugelassen sind und            hängig gemacht werden, daß diese Betriebe durch\nTierärzte, die vom Bundesminister beauftragt\n1) Bundesqesetzbl. III 7832-1\nsind, überprüft werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                           551\n(2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-     einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\n1. die Mindestanforderungen,                         strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\na) unter denen Schlachtbetriebe, Kühlhäuser      oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nund Verarbeitungsbetriebe anerkannt wer-      setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nden,                                          befuqt verwertet.\nb) nach denen die tierärztliche Untersuchung         (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\ndurd1zuführen ist und                         verfolgt.\nc) denen Transportmittel und Ladebedingun-\n§ 18\ngen entsprechen müssen, sowie\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n2. Inhalt und Form des amtstierärztlichen Ge-        fahrlässig\nsundheitszeugnisses.\n1. frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat\nDie Mindestanforderungen dürfen keine gerin-              versendet, obwohl die Anforderungen des § 3\ngeren Anforderungen enthalten als die für                 Abs. 1 nicht erfüllt sind,\nden innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\n2. frisches Fleisch der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art\nfrischem Fleisch geltenden deutschen Bestim-\nmungen.•                                                  oder Beschaffenheit in einen anderen Mitglied-\nstaat versendet oder aus einem anderen Mitglied-\nstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n5. § 23 erhält folgende Fassung:                              verbringt oder\n3. einem Verbot nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, so-\n,,§ 23                            fern es auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(1) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\nwird ermäditigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-          (2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann mit\nstimmung des Bundesrates die Kosten (Gebühren        einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark, die fahr-\nund Auslagen) der Untersuchung des in das Zoll-      lässige Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis\ninland eingehenden FJ eisches zu regeln. Im          zu 2500 Deutsche Mark geahndet werden.\nübrigen regeln die Landesregierungen durch\nRechtsverordnung die Erhebung von Kosten bei                                      § 19\nder Durchführung dieses Gesetzes; die Landes-\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 18 gelten auch\nregierungen können die Ermächtigung auf oberste\nfür denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-\nLandesbehörden übertragen.\ngan einer juristischen Person, als Mitglied eines\n(2) Die Gebühren sind im Rahmen der ent-          solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\nstehenden Verwaltungskosten und unter Berück-        schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\nsichtigung der Bedeutung der in Anspruch ge-         gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\nnommenen Leistung zu bestimmen.\"                     gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche\ndie Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nsam ist.\n§ 16\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\n(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,     gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nfinden die Vorschriften des Fleischbeschaurechtes        Betriebes oder eines Teiles des Betriebes eines\nauf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit       anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich\nfrischem Fleisch Anwendung.                              damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflich-\nten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.\n(2) Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes vom\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz über den Ubergang von                                         § 20\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\n(1) Begeht jemand a]s Mitglied des zur gesetz-\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 560), bleiben unberührt.                      lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-\nkurist einer juristischen Person oder als vertretungs-\nberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer\nPersonenhandelsgesellschaft eine durch § 18 mit\n§ 17\nGeldbuße bedrohte Handlung, so kann auch gegen\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein         .die juristische Person oder die Personenhandels-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner     gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. Die\nEigenschaft als nach diesem Gesetz für die Dber-         Geldbuße ist nach § 18 zu bemessen.\nwachung zuständigem Tierarzt bekanntgeworden ist,\nunbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem          (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-      gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person\nfen bestraft.                                            oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-\nnungswidrigkeit empfangen hat, und für den Ge-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der       winn, den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder      hat.","552                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 21                           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin\nDie Landesregierungen bestimmen die zuständi-       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngen Behörden.                                         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndeE Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 22\nDieses Gesetz gilt nacb Maßgabe des § 13 Abs. 1                              §  23\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965               553\nAnlage\nAbschnitt 1\nHygienevorschriften für Schlachtbetriebe\nSchlachtbetriebe müssen über folgendes verfügen:\n1. Stallungen, deren Größe zur Unterbringung der Schlachttiere aus-\nreicht;\n2. Schlachträume, deren Größe einen ordnungsgemäßen Ablauf der\nSchlachtung ermöglicht und die mit einer besonderen Abteilung für\ndas Schlachten von Schweinen versehen sind;\n3. einen besonderen Raum für das Entleeren und Reinigen von Mägen\nund Därmen;\n4. besondere Räume für die Weiterverarbeitung von Mägen und\nDärmen;\n5. besondere Räume für die Lagerung von Talg einerseits sowie von\nHäuten, Hörnern und Klauen andererseits;\n6. verschließbare Räume für die Unterbringung kranker und krank-\nheitsverdächtiger Tiere, das Schlachten dieser Tiere sowie für die\nLagerung vorläufig beschlagnahmten Fleisches einerseits und end-\ngültig beschlagnahmten Fleisches andererseits;\n7. ausreichend große Kühlräume;\n8. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem\ntierärztlichen Dienst zur Verfügung steht, sowie einen mit ent-\nsprechendem Gerät ausgestatteten Raum für die Untersuchung auf\nTrichinen;\n9. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten\nmit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-\nrüumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden.\nDie Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem\nWasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu\nbenutzenden Handtüchern ausgestattet sein;\n10. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der vor-\ngeschriebenen tierärztlichen Untersuchung gestatten;\n11. Einrichtungen zur Uberwachung der Ein- und Ausgänge des Schlacht-\nbetriebes;\n12. eine ausreichende Unterteilung zwischen dem reinen und dem un-\nreinen Teil der Schlachtanlagen;\n13. in den Schlachtanlagen über\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und\nzu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt\nund mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruch-\nsicheren, rückstausicheren Abflüssen führen;\nb) glatte v\\Tände, die bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern\nmit. einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen\nund deren Ecken und Kanten abgerundet sind;\n14. ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung sowie zur Ent-\nnebelung in den Schlachtanlagen;\n15. eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht ver-\nändernde Beleuchtung in den Schlachtanlagen;\n16. eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert,\ndas unter Druck steht;\n17. eine AnLJge, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;\n18. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen\nErfordernissen entspricht;","554                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n19. in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reini-\ngun~1 und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegen-\nstände und Arbeitsgeräte;\n20. eine Aufhänuevorrichtung, die es ermöglicht, sämtliche Arbeits-\ngünge nach dem Betäuben soweit wie möglich am frei hängenden\nTier auszuführen; wird die Enthäutung auf Schragen durchgeführt,\nso müssen diese aus korrosionsfestem Material bestehen und so hoch\nsein, daß der Tierkörper den Boden nicht berührt;\n21. eine HtinqPbahn für den Transport des Fleisches;\n22. Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;\n23. Einrichtungsger;enstünde und Arbeitsgeräte, insbesondere Vorrich-\ntungen für die Aufnahme des Magen-Darm-Kanals, aus korrosions-\nfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;\n24. einen besonders eingerichteten Platz fur die Dunglagerung;\n25. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum , Reinigen und\nDesinfizieren der Fahrzeuge.\nAbschnitt 2\nHygienevorschriften für Zerlegungsbetriebe\nZerlegungsbetriebe müssen über folgendes verfügen:\n1. Räume für die Zerlegung von Fleisch, die von den anderen Räumen\ndurch Vvände getrennt sind;\n2. ausreichend große Kühlräume;\n3. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem\ntierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;\n4. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten\nmit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeits-\nräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden.\nDie Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und war-\nmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur ein-\nmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;\n5. in den Zerlegungsräumen über\na) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und\nzu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt\nund mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruch-\nsicheren, rückstausicheren Abflüssen führen;\nb) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern\nmit einem hellen abwaschf esten Belag oder Anstrich versehen\nund deren Ecken abgerundet sind;\n6. Kühlanlagen auch in den Zerlegungsräumen, die gewährleisten, daß\ndie Innentemperatur des Fleisches   +  7° C niemals übersteigt;\n7. eine ausreichende Vorrichtung zur Be- und Entlüftung in den Zer-\nlegungsräumen;\n8. eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht ver-\nändernde Beleuchtung in den Zerlegungsräumen;\n9. eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert,\ndas unter Druck steht;\n10. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Wasser liefert;\n11. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen\nErfordernissen entspricht;\n12. in den Zerlegungsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Rei-\nnigung und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegen-\nstände und Arbeitsgeräte;\n13. Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965            555\n14. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Tische mit\nauswechselbaren Schneidebrettern, Behältnisse, Transportbänder und\nSägen, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizie-\nrendem Material.\nAbsdmitt 3\nHygienevorschriften für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände\nund Arbeitsgeräte in Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben\n1. Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte\nmüssen ständig peinlich sauber sein:\na) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeitskleidung und eine\nsaubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nacken-\nschutz zu tragen. Personen, die mit kranken Tieren oder infizier-\ntem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich\nHände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und\ndann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht\ngeraucht werden;\nb) Hunde, Katzen, Kaninchen und Geflügel sind von Schlachtbetrie-\nben und Zerlegungsbetrieben fernzuhalten; Nagetiere, Insekten\nund anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen;\nc) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleisch-\nbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem und\nsauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe sowie\nam Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung - insbeson-\ndere mit Krankheitserregern - vor ihrer Wiederverwendung\nsorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.\n2. Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen entweder nur für das\nSchlachten oder nur für das Zerlegen und Bearbeiten von Fleisch ver-\nwendet werden. Arbeitsgeräte für die Fleischzerlegung dürfen nur\nzu diesem Zweck. benutzt werden.\n3. Das Fleisch darf nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.\n4. Die Verwendung von Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-\nbekämpfungsmitteln darf die Genußtauglichkeit des Fleisches· nicht\nbeeinträchtigen.\n5. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können,\ndürfen beim Schlachten sowie beim Zerlegen, Bearbeiten oder\nsonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken. Ferner dürfen\nnicht Personen mitwirken, die\na) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger\nauf das Fleisch übertragen werden können, insbesondere Tätig-\nkeiten bei der Leichenbestattung, der Tierkörperbeseitigung oder\nder Abwasserbeseitigung;\nb) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines\nPlastikverbandes zum Schutz einer frischen, nicht infizierten\nFingerwunde.\nDie Einhaltung von§ 17 des Gesetzes zurVerhütung undBekämpfung\nübertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz)\nvom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) muß gewährleistet sein.\n6. Personen, die mit Fleisch in Berührung kolllmen, sind bei der Ein-\nstellung zu untersuchen. Als Einstellungsuntersuchung gilt die Unter-\nsuchung nach § 18 des Bundesseuchengesetzes. Das Zeugnis des Ge-\nsundheitsamtes ist jedes Jahr und jederzeit auf Anforderung des\namtlichen Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur\nEinsichtnahme zur Verfügung stehen.\nAbschnitt 4\nVorschriften für die Schlachttieruntersuchung\n1. Die Tiere müssen am Tage ihres Eintreffens im Schlachtbetrieb zur\nSchlachttieruntersuchung vorgeführt werden. Die Schlachttierunter-","556                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsuchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn\nsich das Tier länger als 24 Stunden im Schlachtbetrieb befunden hat.\n2. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichen-\nder Beleuchtung nach wissenschaftlichen Methoden vorzunehmen.\n3. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermög-\nlichen:\na) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Seuche\nbefallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefin-\nden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten\nlassen;\nb) ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erschei-\nnungen einer Krankheit erkennen lassen, wodurch das Fleisch\nuntauglich zum Genuß für Menschen werden kann;\nc) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind.\n4. Es dürfen nicht geschlachtet werden:\na) Tiere in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a und b;\nb) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben; ermüdete oder\nstark aufgeregte Tiere müssen sich mindestens 24 Stunden aus-\ngeruht haben;\nc) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form festgestellt\nworden ist oder die auf Grund einer positiven Reaktion bei einer\nTuberkulinprobe als tuberkulosekrank gelten.\n5. In allen übrigen Fällen ist auf Grund des Ergebnisses der Schlacht-\ntieruntersuchung die Schlachtung zu gestatten (Schlachterlaubnis).\nAbschnitt 5\nVorschriften für das Schlachten und Zerlegen\n1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen\nsofort geschlachtet werden.\n2. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen\nbestimmtes Blut ist in peinlich sauberen Behältnissen aufzufangen.\nDas Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch ein-\nwandfreien Gegenständen gerührt werden.\n3. Außer bei Schweinen ist die Haut sofort vollständig abzuziehen. So-\nfern Schweine nicht enthäutet werden, sind sie sofort zu entborsten.\n4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt werden und inner-\nhalb von 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz,\nLeber, Milz und Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder\nin natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden blei-\nben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf\nandere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem be-\ntreff enden Tierkörper erkennbar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge,\nVerdauungskanal sowie andere zur Fleischuntersuchung benötigte\nTeile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleisch-\nuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Die\nNieren müssen bei Tieren aller Gattungen in natürlichem Zusammen-\nhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben, sind jedoch aus der\nFettkapsel zu lösen.\n5. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind\nverboten.\n6. Die Tierkörper von Einhufern, Schweinen sowie Rindern mit Aus-\nnahme von Kälbern sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nach-\ndem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften geteilt wor-\nden sind. Bei Schweinen und Einhufern ist auch eine Längsspaltung\ndes Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tier-\narzt auch bei anderen Tieren die Längsspaltung des Tierkörpers\nfordern.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965          551\n7. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere Zerlegung des\nTierkörpers, die Entfernung und sonstige Behandlung von Teilen\ndes geschlachteten Tieres verboten.\n8. Vorläufig oder endgültig beschlagnahmtes Fleisch sowie Mägen,\nDärme, Häute, Hörner und Klauen sind baldmöglichst in die dafür\nbestimmten Räume zu verbringen.\n9. Wird das Blut mehrerer Tiere in einem Behältnis aufgefangen, so ist\nder gesamte Inhalt vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nauszuschließen, wenn das Fleisch eines der Tiere als untauglich zum\nGenuß für Menschen erklärt worden ist.\n10. Eine weitere Zerlegung des Tierkörpers als in Hälften oder Viertel\nist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.\nAbschnitt 6\nVorschriften für die Fleischuntersuchung\nAlle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind nach den §§ 19\nbis 28 sowie den §§ 37 bis 46 der Ausführungsbestimmungen A über die\nUntersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere\nund des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB. A - , Beilage 1 zur\nVerordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom\n1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 296), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 11. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 828),\nunmittelbar nach dem Schlachten zu untersuchen.\nAbschnitt 7\nVorschriften für die Beurteilung\nDer amtliche Tierarzt hat das Fleisch nach den §§ 32 bis 36 und 47\nAB. A zu beurteilen. Es darf jedoch nur solches Fleisch nach Abschnitt 8\ngekennzeichnet werden, das keinerlei Abweichungen aufgewiesen hat,\nmit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzun-\ngen oder von r.. · ·ßbildungen oder von örtlich begrenzten Abweichungen,\nsoweit diese Verletzun@'en, Mißbildungen oder Abweichungen sich nicht\nnachteilig auf die Genußtauglichkeit des Tierkörpers oder der zu ihm\ngehörenden Nebenprodukte der Schlachtung auswirken oder die mensch-\nliche Gesundheit nicht gefährden.\nAbschnitt 8\nVorschriften für die Stempelung\n1. Für die Durchführung der Stempelung ist der amtliche Tierarzt ver-\nantwortlich.\n2. Die Stempelung ist mit einem ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und\n4,5 cm Höhe vorzunehmen. Der Stempel muß folgende deutlich lesbare\nAngaben enthalten:\na) im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Versand-\nlandes, bei Sendungen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\n,,DEUTSCHLAND\";\nn) in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen\nSchlachtbetriebes;\nc) im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen „EWG\", ,,EEG\"\noder „CEE\", bei Sendungen aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes „EWG\".\nDie Buchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch sein.","558                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. Tierkörper sind mit einem Farbstempel nach Nummer 2 zu kenn-\nzeichnen:\na) Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr als 60 kg ist jede\nHälfte mindestens an folgenden Stellen zu stempeln: Außenseite\nder Keule, Lende, Rücken, Bauch, Schulter sowie Brustfell im\nBen~ich des Rückenteils;\nb) andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich\nan jeder Schulter und der Außenseite jeder Keule.\n4. Kopf, Zunge, Herz, Lunge und Leber sind mit einem Farb- oder Brenn-\nstempel nach Nummer 2 zu kennzeichnen. Bei Schafen und Ziegen\nbrauchen Zunge und Herz nicht gestempelt zu werden.\n5. Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß gestem-\npelten Tierkörpern gewonnen worden sind, müssen, sofern sie keinen\nStempelabdruck tragen, mit einem Farb- oder Brennstempel nach\nNummer 2 gekennzeichnet werden, der in der Mitte an Stelle der\nVeterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes die Veterinärkon-\ntrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält.\n6. Beim Versand verpackter Teilstücke oder verpackter Nebenprodukte\nder Schlachtung ist mit einem Stempel nach Nummer 2 und 5 ein Ab-\ndruck auf einem gut sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett\nanzubringen.\nDas Etikett muß außerdem folgendes enthalten:\na) eine laufende Nummer,\nb) die anatomische Bezeichnung der Teilstücke oder Nebenprodukte\nder Schlachtung,\nc) die Angabe der Tiergattung, von der die Teilstücke oder Neben-\nprodukte der Schlachtung stammen,\nd) das Nettogewicht des Packstückes.\nEin Doppel des Etiketts ist in das Packstück einzulegen.\n7. Fleisch von Schweinen, das als trichinenfrei befunden worden ist,\nmuß nach § 50 Abs. 8 AB. A zusätzlich gekennzeichnet werden.\n8. Als Stempelfarbe darf nur Methylviolett verwendet werden.\nAbschnitt 9\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nDie Genußtauglichkeitsbescheinigung, die das Fleisch beim Versand\nin das Bestimmungsland begleitet, wird von einem amtlichen Tierarzt\nbei der Verladung ausgestellt. Die Genußtauglich,keitsbescheinigung muß\nzumindest in der Sprache des Bestimmungslandes abgefaßt sein und die\naus nachfolgenden Mustern ersichtlichen Angaben enthalten:","Nr. 27 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                                                                                                                  559\nMuster\n(deutsche Fassung)\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist\nNr ......... - - - -\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ......................................................................................................................................_\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................................................_\n1.    Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von ...................................................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: .........................................................................................................................................·-···········-\nArt der Verpackung:\nZahl der Teile ode·r Packstücke: .............................................................................................................\nNettogewicht:\nII.   Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen\nSchlachtbetriebes (-betriebe): .....................................................................................................................-\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) de,s (der) zugelassenen\nZerlegungsbetriebes (-betriebe): ............................................................................................................\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2)                                      ..............................................................................................................-\nName und Anschrift des Absenders: ........,.........................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ........,........................................................................................\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\na) das vorstehend bezeichnete Fleisch - und die Verpackung des vor-\nstehend bezeichneten Fleisches - sind - ist 3) mit einem Stempel-\nabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von\nTieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet\nworden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der\nRichtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheit-\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\nFleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt\nworden 3);\nd) das Fleisch ist - nicht - 3) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der\nvorerwähnten Richtlinie genannten hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in ................................................ am .............................................. -.\nUnterschrift des amtlichen Tierarztes\n1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV Buchstabe b dieser Bescheinigung erwähnten\nRichtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden,\ndiese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen\nworden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen\nworden ist.\n•) Bei Versand mit Eisenbahn• oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern,\nbei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer einzutragen.\n8) Nichtzutreffendes streichen,","560                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMuster\n(französische Fassung)\nCertificat de Salubrite\nrelatif     a des viandes fraiches                                          destinees                   a un Etat membre de la C.E.E. (1}\nNo ................ ..\nPays expediteur\nMinistere\nService ................................................................................................................................................................................. ..\nRef. ............................................................................................................................................................ (facuJtative)\n1.     ldentificalion des viandes:\nViandes de ............................................................................................................................................................. ..\n(espece animale\\\nNature des pieces ................................................................................................................................................\nNature de J'emballage ................................................................................................................................... .\nNombre des pieces ou des unites d'emballages ..................................................................... ..\nPoids net ............................................................................................................................................................ .\n11. Provenance des viandes:\nAdresse(s) et numero(s) d'agrement veterinaire de l'(des) abattoir(s) agree(s)\nAdresse(s) et numero(s) d'agrement veterinaire de l'(des) atelier(s) de\ndecoupe agree(s) .................................................................................................................................. ..\n111. Destination des viandes:\nLes viandes sont expediees de\n(lieu d'expeditionl\na .....................................................................\n{pays et lieu de destination)\npar Je moyen de transport suivant (2)                                                      ................................................................................................\nNom et adresse de l'expediteur ............................................................................................... ..\nNom et adresse du destinataire\nIV. Attestalion de salubrite:\nLe soussigne, veterinaire officieJ, certifie:\na) Que !es viandes designees ci-dessus (8) - que les emballages des\nviandes designees ci-dessus (8) - portont l'estampille que les viandes\nproviennent en totalite d'animaux abattus dans des abattoirs agreesi\nb) Qu'elles sont reconnues propres a la consommation humaine a la\nsuite d'une inspection veterinaire effectuee conformement a la\ndirective relative a des problemes sanitaires en matiere d'echanges\nintracommunautaires de viandes fraichesi\nc) Qu'elles ont ete decoupees dans un atelier de decoupe agree (8) i\nd) Qu'elles ont ete - n'ont P.as ete - soumises a un examen\ntrichinoscopique (3),\ne) Que les vehicules et engins de transport ainsi que les conditions de\nchargement de cette expedition sont conformes aux exigences de\nl'hygiene definies dans la directive precitee.\nFait        a ................................................................     Je ................................................................\n..............................................................................\nSignature du veterinaire officiel\n____                  ....................................................\n(1) Viandes fraidtes: selon la directive mentionnee au IV, alinea b), du present certificat, toutes\nJes parties propres i, Ja consommation humaine d'animaux domestiques appartenant aux especes\nbovine, porcine, ovine, caprine ainsi que des solipedes, n'ayant subi aucun traitement de\nnature i, assurer leur conservation 1 toutefois, les viandes traitees par le lroid sont a considerer\ncomme fralches.\n(2) Pour les wagons et les camions, indiquer le numero d'immatriculation et pour !es avions.\nle numero du vol.\n(3) Biffer la mention inutile.","Nr. 27 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                                                                                561\nMuster\n(italienische Fassung)\nCertificato di Sanita\nreJaHvo a carni fresche (1) destinate ad uno Stato m.embro della C.E.E.\nN.\nßaesc speditorc ..\nMinist(!ro\nRif. ....                                                                                                                        ...... (facoltativo)\n1.       lclcnlific:uzfone dclle carni:\nCarni di\n(spccie animale)\nNdlura dci pezzi ......\nNulura dell'imballaggio\nNumero dei pezzi o degli imballaggi\nPcso netto\nTl.       Provenienza delle carni:\nlndirizzo(i) e numero(i) di rieonoscimento veterinario del(i) macello(i)\nriconosciuto(i)                           .................................................................................................. ..\nIndirizzo(i) e numero(i) di riconoscimento veterinario del(i) laboratorio(i)\ndi sezionamento riconosciuto(i) ....................... ..\nIII. Dcslinazfone delle carni\nLe carni sono spedite da\n(luogo di spedizione)\na .................................................................................................\n(paese e luogo di destinazione)\ncol scguente mezzo di trasporto (2)                       ................................................................\nNorne e indirizzo dello speditore ...\nNorne e indirizzo del destinatario ........................................... .\nIV. Atteslato di sanita:\nII sottoseritto, veterinario ufficiale, certifiea:\na) ehe le carni sopraindieate (3) -                             gli imballaggi delle carni sopraindi-\ncate    e) -     recano i bolli comprovanti ehe le carni provengono esclu-\nsivamente da animali macellati in macelli riconosciuti;\nb) ehe queste carni sono state riconosciute adatte al eonsumo umano a\nscguito d'ispezione veterinaria effettuata conformemente alla direttiva\nrelativa a problemi sanitari in materia di scambi intracomunitari di\nearni fresche;\ne) ehe esse sono state sezionate in un laboratorio di sezionamento rico-\nnosciuto Cl);\nd) ehe sono state              non sono state -                                 sottoposte ad esame triehino-\nseopieo 1); e\nc) ehe i veicoli o mezzi adibiti al trasporto e le eondizioni di carico\ndell a spedizione eorrispondono alle prescrizioni d'igiene stabilite\nnella precitata direttiva.\nFatto a ......................................................... .. il ........................................... .\nFirma del veterinario ufficiale\n(1) Carni fn,;,che: a norma della direttiva di cui al n. IV, !ettera b) de! presente certificato, sono\nco11sider<1I e tali tutle Ie parti, adatte al consumo umano, di animali domestici delle specie\nbovina, suina, ovina, caprina, nonche dei solipedi, ehe non abbiano subito alcun trattamento\nliile da assicurarc la Ioro conservazione; sono tuttavia considerate fresc:he le carni trattato\np<!T mezzo dd freddo.\n(2) Per i carri ferroviari e gli autocarri indicare il numero di immatrico!azione e per gli aerei iJ\nnumero de! volo.\n(:l) Cancellme Ja menzione inutile.","562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nMnJter\n(niedorrnndisch<c Fassung)\nGezondheidscertificaat\nbetreffende vers vlees (1) dat bestemd is voor een Lid-Staat van de E.E.G.\nNo ................................ .\nLand van verzending\nMinislerie\nDienst\n1.     ldcntiiicatie van het vlees:\nVlees vun\n(diersoort)\nAard van het verzo:ndene ............................................................................ ~···································· ............\nAard van de verpakking .......................................................... ,................................................................\nAantal stuks of colli ....................................................................................................................................... .\nNettogewicht\n1.1.   Herkamst van het vlees:\nAdres(sen) en toelating~mummer(s) van het (de) erkende slachthuis(en)\nAdrcs(sen) en toelatingsnummer(s) van der erkende uitsnijderij (en)\nIII. Bestemming van het vlces:\nHet vlees wordt verzonden uit ............................................................................................................\n(plaats van verzending)\nnaa.r ........................................................................................................... .\n(plaats en land van bestemming)\nper ................................................................................................................................................................................ (2)\nNaarn en adres van de afzender ........................................................................................................... .\nNaarn en adres van degene voor wie de zending is bestemd ......... .\nIV. Gezondheiclsverklaring\nOndertgetekendc verklaart hiermede:\na) dat het hierboven omschreven vlees (3) - dat de verpakking van het\nhierboven ornschreven vlees (3) -                                                           een merk draagt dat aantoont dat\nhet vlees uitsluilend askomstig is van dieren die in een erkend\nslac:hthuis zijn geslacht;\nb) dat het bij keuring overeenkomstig de richtlijn inzake gezondheids-\nvraagstukken op het gebied van het intracommunautaire handelsver-\nkeer in vers vlees geschikt voor menselijke consumptie is bevonden;\nc) dat het - niet - in een erkende uitsnijderij is uitgesneden (3);\nd) dat het vlees is - niet is - onderzocht op trichinen (3);\ne) dat dH voertuigen en vervoermiddelen en de wijze waarop deze\nzending is ingeladen, voldoen aan de in voornoemde richtlijn ver-\nmelde eisen ten aanzien van den hygiene.\nGedaan te\nHandtekening\nOfficieel dierenarts\n(1) Vers vlees: in de zin van de onder IV b)                                                 van dit certificaat vermelde richtlijn, alle voor\nmenselijke consurnplie geschikte delen van huisdieren van de volgende soorten: runderen,\nvc11 kens, schapen, qeilen en eenhoevige dieren, welke delen geen behandeling hebben\nonderqaan die de houdbaarheid beinvloedt; als vers vlees wordt ook beschouwd vlees dat\nkocllwhandclinq hc-ief1 onderqaan.\n(2) Bij vcrzendinq pc\\r spoorweqwa~Jon of vrachtwagen dient het kenteken of nummer te worden\nvermeld; bij verzending per vlieqtuiq dient het nummer van de vlucht te worden aangegeven.\n(3) Doorh,ilen wat niet. van toepassing is.","Nr. 27 -- Tag uer Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965           56~\nAbschnitt 10\nVorschriften für die Lagerung von frischem Fleisch\nFrisches Flc~isch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen;\ndie Innentemperatur der Tierkörper und Tierkörpertc~ile darf + 7° C und\ndie der Nebenprodukte der Schlachtung + 3° C niemals übersteigen.\nAbschnitt 11\nVorschriften für die Beförderung von frischem Fleisch\n1. Frisches Fleisch muß in verplombten Transportmitteln befördert wer-\nden, die so gebaut und ausgestattet sind, daß die in Abschnitt 10 vor-\ngesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten\nwerden.\n2. Die zur Fle1schbeförderung bestimmten Transportmittel müssen fol-\ngende Voraussetzungen erfüllen:\na) ihre Innenwände und andere Teile, die mit Fleisch in Berührung\nkommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und\ndürfen weder die Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch\ngesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innen-\nwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren\nsein;\nb) die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum\nSchutz des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so ab-\ngedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;\nc) zur Beförderung von Tierkörpern, -hälften oder -vierteln - mit\nAusnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Ver-\npackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem\nMaterial so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren\nkann.\n3. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen nie-\nmals zur Beförderung von lebenden Tieren oder Erzeugnissen, die das\nFleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt werden.\n4. Fleisch darf nicht mit anderen Erzeugnissen in demselben Transport-\nmittel befördert werden. Mägen dürfen nur befördert werden,\nwenn sie gebrüht sind, Köpfe und Pfoten nur, wenn sie abgezogen\noder 9ebrüht und enthaart sind.\n5. Die zur Fleischbeförderung benutzten Transportmittel sind nach dem\nEntladen sofort zu reinigen und zu desinfizieren.\n6. Tierkörper, -hälften und -viertel sind - mit Ausnahme von Gefrier-\nfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu\nbefördern. Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung\nsind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie\nsich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen be-\nfinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen\nhygienisch einwandfrei sein. Ein9eweide sind stets verpackt zu be-\nfördern. Die Verpackungen müssen fest, flüssigkeits- und fett-\nundurchlässig sein; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen\nund zu desinfizieren.\n7. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen,\ndaß die Trnnsportrnittel und die Ladebedingungen den in diesem Ab-\nschnitt genannten hygienischen Anforderungen entsprechen."]}